A. Problem und Ziel
- Mit dem Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) wurde die unmittelbare Aufsicht über professionelle Rückversicherer intensiviert. Ein wesentlicher Baustein dieser Neuregelung ist die Einführung von Vorschriften über die Mindestausstattung mit Eigenmitteln sowohl für neu zu gründende als auch für bereits bestehende Rückversicherungsunternehmen. § 12ld VAG ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen zum Erlass einer Verordnung zur Regelung der Höhe und der Berechnung der Solvabilitätsspanne, des Mindestbetrages des Garantiefonds und für die Lebensrückversicherung der möglichen Anrechenbarkeit nicht in der Bilanz ausgewiesener Eigenmittel.
B. Lösung
- Erlass der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
- Auf einzelne bereits bestehende Rückversicherungsunternehmen könnten - derzeit jedoch noch nicht bezifferbare - Kosten zukommen, falls sie zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften ihr Kapital erhöhen müssen. Durch die stufenweise Einführung des Solvabilitätsregimes dürften gravierende Probleme dabei allerdings nicht entstehen. Die Rückversicherer werden dadurch an ein Solvabilitätsniveau herangeführt, welches von der zukünftigen EU-Rückversicherungsrichtlinie verlangt werden wird.
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung über die Kapitalausstattung von Rückversicherungsunternehmen (Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. Juli 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende
- Verordnung über die Kapitalausstattung von Rückversicherungsunternehmen (Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Verordnung über die Kapitalausstattung von Rückversicherungsunternehmen
(Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung)
Auf Grund des § 12ld des Versicherungsaufsichtsgesetzes, eingeführt durch das Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1
Für die Berechnung und Höhe der Solvabilitätsspanne findet § 1 der Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478), entsprechende Anwendung.
§ 2
Der Garantiefonds, auf den Eigenmittel gemäß § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a und b des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht angerechnet werden, beträgt mindestens 3 Millionen Euro.
§ 3
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Satz 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Unternehmen im Sinne des § 12l e des Versicherungsaufsichtsgesetzes haben die sich aus § 1 und 2 ergebenden Anforderungen spätestens bis zum 1. März 2007 zu erfüllen.
Der Bundesrat hat zugestimmt
Begründung
I. Allgemeiner Teil
Die Verordnung über die Kapitalausstattung von Rückversicherungsunternehmen (Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung) ist eine Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen und wird auf Grund der Ermächtigungsgrundlage des durch das Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) eingeführten § 12ld erlassen. Sie ist wesentlicher Bestandteil der Intensivierung der Aufsicht über professionelle Rückversicherungsunternehmen und regelt die Berechnung und Höhe der Solvabilitätsspanne sowie den Mindestbetrag des Garantiefonds.
Kosten entstehen aufgrund der Änderung nicht; Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und die Verbraucherpreise sind nicht zu erwarten. Im Übrigen wird wegen der Gesetzesfolgen auf die Begründung des Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) verwiesen. Eine Befristung ist nicht möglich da das zu Grunde liegende Gesetz nicht befristet ist. Eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ist mit dem Entwurf nicht verbunden. Der Entwurf ist mit dem Recht der Euroäischen Union vereinbar.
II. Besonderer Teil
Zu § 1
Für die Berechnung und Höhe der Solvabilitätsspanne verweist § 1 auf § 1 der für Erstversicherungsunternehmen maßgeblichen Kapitalausstattungs-Verordnung (Kapitalausstattungs-Verordnung), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2478), mit dem u.a. die in § 121d des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Bezug genommenen Solvabilitäts-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt wurden. Durch den Verweis nur auf § 1 der Kapitalausstattungs-Verordnung wird klargestellt, dass sich die Berechnung und Höhe der Solvabilitätsspanne ausschließlich nach den für Schaden- und Unfall-Erstversicherungsunternehmen geltenden Vorschriften richten und die Lebens- und die Nichtlebensrückversicherung insoweit gleich behandelt werden. Dies ist deshalb sinnvoll, weil in der Lebensrückversicherung jedenfalls im nationalen Geschäft regelmäßig nur das technische Risiko übernommen wird, das Kapitalanlagerisiko aber beim Erstversicherer verbleibt. Der Verweis auf § 1 der Kapitalausstattungs-Verordnung stellt zudem klar, dass bei der Ermittlung der Solvabilitätsspanne insbesondere in der Lebensrückversicherung auch die Sparanteile der Rückversicherungsprämie bzw. der Aufwendungen Berücksichtigung finden. Damit wird dem Kapitalanlagerisiko, das der Rückversicherer im internationalen Geschäft tragen kann, zumindest in gewissem Umfang Rechnung getragen.
Zu § 2
Die Regelung legt den Mindestgarantiefonds auf 3 Millionen Euro. fest. Da es sich bei dem Mindestbetrag des Garantiefonds um eine absolute Mindestausstattung an Eigenmitteln handelt und die Rückversicherung insbesondere bei kleineren Beständen häufig durch höhere Risikokonzentrationen geprägt ist, ist der Betrag von 3 Millionen Euro in sämtlichen Risikoklassen angemessen. Im Übrigen entspricht dies auch den Überlegungen im Hinblick auf die derzeit diskutierte EU-Rückversicherungsrichtlinie.
Zu § 3
Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Unternehmen, die unter die Bestandsschutzregelung des § 12l e des Versicherungsaufsichtsgesetzes fallen - das sind solche, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben, dieses Geschäft bereits vor dem 21. Dezember 2004 ausgeübt haben und als Rückversicherungsunternehmen bei der Aufsichtsbehörde registriert sind - müssen die Solvabilitätsanforderungen spätestens zum 1. März 2007 erfüllen. Das Datum ergibt sich aus der Übergangsregelung des § 123b Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die ebenfalls durch das Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) eingeführt wurde. Die Frist stimmt mit dem für die Erstversicherer geltenden Übergangszeitraum überein (Artikel 6 § 1 des Gesetzes zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten vom 10. Dezember 2003, BGBl. I S. 2478, 2492).