A.
Der federführende Rechtsausschuss (R),
der Ausschuss für Frauen und Jugend (FJ)
und der Ausschuss für Familie und Senioren (FS)
empfehlen dem Bundesrat,
den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 6 Nr. 4 StGB), Nr. 3 (§ 234b StGB), Nr. 4 - neu - (§ 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
2. In § 6 Nr. 4 wird das abschließende Semikolon gestrichen und werden die Wörter "und Zwangsheirat in den Fällen des § 234b Abs. 2 und 3;" angefügt.
- b) In Nummer 3 ist § 234b wie folgt zu ändern:
- c) Folgende Nummer 4 ist anzufügen:
4. In § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter "oder zur Eingehung der Ehe" gestrichen.
Folgeänderungen:
"4. Zu Artikel 1 Nr. 4 ( § 240 Abs. 4 StGB)
Das durch das 37. StrÄndG vom 11. Februar 2005 eingefügte Regelbeispiel für den besonders schweren Fall der Nötigung "zur Eingehung der Ehe" in § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB wird durch den neuen Qualifikationstatbestand des § 234b Abs. 1 StGB überflüssig und ist deshalb zu streichen."
Begründung (nur für das Plenum):
Das Siebenunddreißigste Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 180b, 181 StGB - (37. StrÄndG) vom 11. Februar 2005, das insbesondere die Tatbestände des Menschenhandels (§§ 232 ff. StGB) neu gefasst und die Nötigung zur Eingehung der Ehe als Regelbeispiel für den besonders schweren Fall der Nötigung (§ 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB) ausgestaltet hat, veranlasst folgende Anpassungen des Gesetzentwurfs:
- - redaktionelle Anpassung der Änderung des § 6 Nr. 4 StGB,
- - erhöhter Strafrahmen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren für die Absätze 1 bis 3 des § 234b StGB-E,
- - Verzicht auf des Merkmal "seines Vorteils wegen" in § 234b Abs. 2 StGB-E,
- - reduzierter Strafrahmen für minder schwere Fälle (§ 234b Abs. 5 StGB-E),
- - Streichung des Regelbeispiels "zur Eingehung der Ehe" in § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB.
Außerdem ist § 234b Abs. 3 StGB-E auf die strafwürdigen Fälle zu beschränken, in denen die mit einem Aufenthalt im Ausland verbundene Zwangslage oder Hilflosigkeit ausgenutzt werden sol1.
2. Zu Artikel 2 Nr. 1 (§ 1317 Abs. 1 Satz 1 BGB)
Artikel 2 Nr. 1 ist wie folgt zu fassen:
- "1. § 1317 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- Der Antrag kann in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 und 3 nur binnen eines Jahres, im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 4 nur binnen drei Jahren gestellt werden."
Folgeänderungen:
- a) Im Vorblatt Abschnitt "B. Lösung" Abs. 2 Satz 1 sind die Wörter "den Wegfall" durch die Wörter "eine Verlängerung" und das Wort "Jahr" durch die Wörter "auf drei Jahre" zu ersetzen.
- b) In der Allgemeinen Begründung ist Abschnitt II. "2. Zivilrecht" wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 1 ist Satz 1 durch folgende Sätze zu ersetzen:
Es ist nicht gerechtfertigt, den Bestand einer Ehe, die durch Zwangsheirat zu Stande gekommen ist, bereits nach Ablauf einer Antragsfrist von einem Jahr zu schützen. Gerade in der ersten Zeit nach Beendigung der meist erheblich traumatisch empfundenen Zwangslage ist der genötigte Ehegatte oft emotional nicht in der Lage, die Aufhebung der Ehe zu betreiben.
- bb) In Absatz 1 Satz 2 ist der abschließende Punkt zu streichen und sind die Wörter "(§ 1315 Abs. 1 Nr. 4 BGB) oder nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren die Aufhebung der Ehe beantragt hat." einzufügen.
- cc) Absatz 2 ist zu streichen.
- c) In der Einzelbegründung zu Artikel 2 Nr. 1 Abs. 4 sind die Sätze 1 bis 4 durch folgende Sätze zu ersetzen:
Eine kurze Ausschlussfrist von lediglich einem Jahr ist bei durch Zwangsheirat zu Stande gekommenen Ehen dennoch nicht gerechtfertigt. Durch die Änderung von Absatz 1 Satz 1 wird die Antragsfrist von einem auf drei Jahre verlängert. Damit wird der besonderen emotionalen Situation des genötigten Ehegatten Rechnung getragen, der oft erst nach gewissem Zeitablauf in der Lage sein wird, eine Aufhebung der Ehe aktiv zu betreiben.
Begründung (nur für das Plenum):
Der vollständige Verzicht auf eine Frist für die Beantragung der Aufhebung einer durch Drohung erzwungenen Ehe ermöglicht deren Aufhebung auch noch Jahre nach Beendigung der Zwangslage. Dies führt zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit über den Bestand der Ehe, die gemessen an den Vorteilen für den genötigten Ehegatten unverhältnismäßig erscheint. Bereits nach geltendem Recht ist in den Fällen, in denen die Zwangslage des Genötigten fortdauert, die Aufhebung der Ehe auch lange Zeit nach der Eheschließung möglich, weil die Antragsfrist erst mit Beendigung der Zwangslage beginnt. Liegt hingegen das Beenden der Zwangslage Jahre zurück und hat der damals Genötigte gleichwohl und ohne Zwang an der Ehe festgehalten, besteht kein Grund, ihn grundsätzlich anders zu behandeln als jeden anderen trennungswilligen Ehegatten, dem zur Beendigung der Ehe der Weg der Ehescheidung offen steht. Um der besonderen Situation des genötigten Ehegatten gerecht zu werden, der in der ersten Zeit nach Beendigung der meist erheblich traumatisch empfundenen Zwangslage oft emotional nicht in der Lage ist, die Aufhebung der Ehe zu betreiben, reicht es aus, die bisher geltende Jahresfrist auf drei Jahre zu verlängern.
B.
3. Der federführende Rechtsausschuss schlägt dem Bundesrat vor,
Minister Prof. Dr. Ulrich Goll (Baden-Württemberg)
gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zum Beauftragten des Bundesrates für die Beratungen des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.
C.
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten hat seine Beratungen noch nicht abgeschlossen. *
* Baden-Württemberg hat beim Präsidenten des Bundesrates beantragt, die Vorlage auf die Tagesordnung der 813. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2005 zu setzen.