A. Problem und Ziel
Der vorliegende Gesetzesentwurf dient der Anpassung des innerstaatlichen Rechts an die Vorgaben der Artikel 8 Absatz 4 bis 7 und 18 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 13 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/12/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 28) geändert worden ist.
Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass Unternehmen, die kein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) sind, bis zum 5. Dezember 2015 Gegenstand eines Energieaudits werden, das, gerechnet vom Zeitpunkt des ersten Energieaudits, mindestens alle vier Jahre in unabhängiger und kostenwirksamer Weise von qualifizierten oder akkreditierten Experten durchgeführt oder nach innerstaatlichem Recht von unabhängigen Behörden durchgeführt und überwacht wird. Gemäß Artikel 13 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten Sanktionen für den Fall festzulegen, dass die aufgrund von Artikel 8 der Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften nicht eingehalten werden, und Maßnahmen zu ergreifen, die für die Anwendung der Vorgaben erforderlich sind.
Darüber hinaus sind einige Bestimmungen des Energiedienstleistungsgesetzes überholt, da die in den Vorschriften genannten Fristen abgelaufen sind oder die Bestimmungen der Umsetzung von Vorschriften der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64) dienten, die durch die Richtlinie 2012/27/EU aufgehoben wurde.
Ferner soll das Gesetz genutzt werden, um das Außerkrafttreten von § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu verschieben, indem das Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas entsprechend geändert wird. Ein Sachzusammenhang zwischen den zu ändernden
Fristablauf: 19.12.14
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.
Gesetzen besteht insofern, als beide Gesetze der Umsetzung europäischer Vorgaben im Bereich Energie dienen.
B. Lösung
Zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 4 bis 7 der Richtlinie 2012/27/EU wird das Energiedienstleistungsgesetz dahingehend geändert, dass Nicht-KMU verpflichtet werden, periodische Energieaudits durchzuführen. Zugleich werden Bestimmungen im Gesetz geändert, die aufgrund abgelaufener Fristen oder aufgrund der Aufhebung der Dienstleistungsrichtlinie hinfällig oder anpassungsbedürftig sind.
C. Alternativen
Im Zuge einer Gesetzesfolgenabschätzung wurden zu dem vorliegenden Regelungsentwurf folgende Alternativen geprüft:
- 1. bloße Verwaltungsvorschriften,
- 2. freiwillige Vereinbarungen der betroffenen Unternehmen,
- 3. Schaffung
- a) eines Artikelgesetzes oder
- b) eines einheitlichen Stammgesetzes.
Nach Abwägung der zu erwartenden Folgen und Risiken der Regelungsalternativen wird Alternative 3 Buchstabe a mit diesem Entwurf rechtsförmig umgesetzt.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger sind von dem Gesetz nicht betroffen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Auf die Wirtschaft werden durch die Durchführung von Energieaudits Kosten in Höhe von jährlich rund 50 Millionen Euro zukommen.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Informationspflichten entstehen durch die Mitwirkung an stichprobenhaften Überprüfungen der Durchführung von Energieaudits. Die jährlichen Kosten belaufen sich auf rund 10 000 Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Dem Bund entsteht durch die Stichprobenkontrollen zur Überprüfung der Durchführung von Energieaudits sowie durch die hierfür vorzunehmende Einrichtung und den Betrieb einer Datenbank für Energieauditoren ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 1,7 Millionen Euro. Hinzu kommt ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von bis zu 600 000 Euro. Den Ländern und Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Unmittelbare Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau oder das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 7. November 2014
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um Richtlinien des Europäischen Parlaments zeitnah in deutsches Recht umzusetzen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 19.12.14
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.
Entwurf eines Gesetzes zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen1
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
- 1) Dieses Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/12/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 28) geändert worden ist.
Das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird nach dem Wort "von" die Angabe "Energiedienstleistungen," eingefügt.
- b) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Endkunden mit Ausnahme von Anlagenbetreibern nach § 3 Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 45 und Artikel 4 Absatz 28 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, hinsichtlich ihrer Tätigkeiten nach Anhang 1 Teil 2 zum TreibhausgasEmissionshandelsgesetz,".
- c) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- d) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen 2003/361/EG (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) sind."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. Energiedienstleister: eine natürliche oder juristische Person, die Energiedienstleistungen oder andere Energieeffizienzmaßnahmen in Einrichtungen oder Räumlichkeiten eines Endkunden erbringt oder durchführt;".
- b) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
"13. Energieunternehmen: Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und Energielieferanten;".
- c) In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- d) Folgende Nummer 17 wird angefügt:
"17. Energiemanagementsystem: ein System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011,2) entspricht."
- e) Folgende Nummer 18 wird angefügt:
"18. EMAS-Registrierungsstelle: die nach § 32 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 43 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für die Eintragung in das EMAS-Register zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "und als Zwischenziel bis zum Mai des Jahres 2011" gestrichen.
- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 30 April 2017 und bis zum 30. April 2020 jeweils einen Energieeffizienz-Aktionsplan im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2012/27/EU vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/12/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 28) geändert worden ist, vor."
4. § 5 wird wie folgt gefasst:
" § 5 Verbot der Behinderung oder Beeinträchtigung durch Energieunternehmen
- 2) Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
Energieunternehmen haben alle Handlungen zu unterlassen, die
- 1. die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen behindern,
- 2. die Erbringung oder Durchführung von Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen behindern, oder
- 3. die Entwicklung von Märkten für Energiedienstleistungen und von anderen Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigen könnten."
5. § 6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Bundesstelle für Energieeffizienz hat auf ihrer Internetseite Folgendes zur Verfügung zu stellen:
- 1. verständliche und leicht zugängliche Informationen über verfügbare Energiedienstleistungsverträge,
- 2. Musterklauseln, die in solchen Verträgen verwendet werden können."
6. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Anbieterliste" die Wörter "und Energieauditorenliste" eingefügt.
- b) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt:
- (3) Personen, die die Voraussetzung nach § 8b zur Durchführung von Energieaudits oder gegebenenfalls nach einer gemäß § 8d Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung erfüllen, können sich in eine beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle öffentlich geführte Liste für Energieaudits durchführende Personen eintragen lassen.
- (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ergänzend zu den Absätzen 2 und 3 festzulegen,
- 1. welche Anforderungen an Anbieter hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, Fachkunde und der Fähigkeit zur unabhängigen Beratung zu stellen sind,
- 2. welche Nachweise die Anbieter erbringen müssen, um in die Anbieter- und Energieauditorenlisten eingetragen werden zu können,
- 3. welche Kosten für die Eintragung erhoben werden können, und
- 4. unter welchen Voraussetzungen eine Löschung aus der Anbieter- und Energieauditorenliste erfolgt."
7. § 8 wird durch folgende §§ 8 bis 8d ersetzt:
" § 8 Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits; Verpflichtungsbefreiung
- (1) Unternehmen im Sinne des § 1 Nummer 4 sind verpflichtet,
- 1. bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit nach Maßgabe des
- a) § 8a Absatz 1 Nummer 1 und § 8b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 bis 5,
- b) § 8a Absatz 1 Nummer 2 bis 5, Absatz 2 und 3 und § 8b Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 6 durchzuführen, und
- 2. gerechnet vom Zeitpunkt des ersten Energieaudits mindestens alle vier Jahre ein weiteres Energieaudit nach Maßgabe des
- a) § 8a Absatz 1 Nummer 1 und § 8b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 bis 5,
- b) § 8a Absatz 1 Nummer 2 bis 5, Absatz 2 und 3 und § 8b Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 6 durchzuführen.
- (2) Die Pflicht zur Durchführung des ersten Energieaudits nach Absatz 1 Nummer 1 gilt als erfüllt, wenn zwischen dem 4. Dezember 2012 und dem 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchgeführt worden ist, das den Anforderungen nach § 8a entspricht.
- (3) Unternehmen sind von der Pflicht nach Absatz 1 freigestellt, wenn sie zu dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt entweder
- 1. ein Energiemanagementsystem im Sinne von § 2 Nummer 17 eingerichtet haben oder
- 2. ein Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung einiger Verordnungen und Beschlüsse in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit, Verkehrspolitik, Energie, Steuern, Statistik, transeuropäische Netze, Justiz und Grundrechte, Recht, Freiheit und Sicherheit, Umwelt, Zollunion, Außenbeziehungen, Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik und Organe aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, eingerichtet haben.
§ 8a Anforderungen an Energieaudits; Verfügbarkeit von Energieaudits
- (1) Das Energieaudit nach § 8 Absatz 1 muss
- 1. den Anforderungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe Oktober 2012,2) entsprechen, wobei zu diesen Anforderungen gehört, dass das Unternehmen einen Verantwortlichen bzw. Ansprechpartner zur Durchführung des Energieaudits vorsieht,
- 2. auf aktuellen, kontinuierlich oder zeitweise gemessenen, belegbaren Betriebsdaten zum Energieverbrauch und zu den Lastprofilen basieren, wobei für gängige Geräte, für die eine Ermittlung des Energieverbrauchs mittels Messung nicht oder nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist, der Energieverbrauch auch durch nachvollziehbare Hochrechnungen von bestehenden Betriebs- und Lastkenndaten ermittelt werden kann und für Geräte zur Beleuchtung und für Bürogeräte eine Schätzung des Energieverbrauchs mittels anderer nachvollziehbarer Methoden vorgenommen werden kann,
- 3. eine eingehende Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Gebäuden oder Gebäudegruppen und Betriebsabläufen oder Anlagen in der Industrie einschließlich der Beförderung mit einschließen,
- 4. nach Möglichkeit auf einer Lebenszyklus-Kostenanalyse anstatt auf einfachen Amortisationszeiten basieren und
- 5. verhältnismäßig und so repräsentativ sein, dass sich daraus ein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz ergibt und sich die wichtigsten Verbesserungsmöglichkeiten zuverlässig ermitteln lassen.
- (2) Die für das Energieaudit nach § 8 Absatz 1 verwendeten Daten müssen dem Unternehmen durch die das Energieaudit durchführende Person in einer Weise übermittelt werden, die es ihm ermöglicht, die Daten für historische Analysen und für die Rückverfolgung der Leistung aufzubewahren.
- (3) Die Bundesstelle für Energieeffizienz wirkt darauf hin, dass allen Endkunden wirksame, hochwertige Energieaudits zur Verfügung stehen, die von Anbietern durchgeführt werden, die den Anforderungen des § 7 Absatz 2 Satz 1 und 3 genügen. Sofern hierfür keine ausreichende Zahl unabhängiger Anbieter tätig ist, ergreift die Bundesstelle für Energieeffizienz Maßnahmen, um das Tätigwerden unabhängiger Anbieter zu entwickeln und zu fördern.
- 3) Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 8b Anforderungen an die das Energieaudit durchführenden Personen
§ 8c Nachweisführung
§ 8d Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zu regeln zu:
- 1. den Anforderungen an das Energieaudit,
- 2. den Anforderungen an die das Energieaudit durchführenden Personen hinsichtlich der Fachkunde und der Unabhängigkeit und
- 3. den Voraussetzungen für eine Freistellung von der Pflicht zur Durchführung von Energieaudits."
8. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Beobachtung" die Wörter "und Bewertung" eingefügt.
- bb) In Nummer 8 wird nach den Wörtern " § 4 Absatz 1 und 2" die Angabe ", § 5" gestrichen.
- cc) Die Nummer 9 wird aufgehoben.
- dd) In Nummer 14 werden nach den Wörtern "Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, " eingefügt.
- ee) In Nummer 15 wird das Wort "Technologie" durch das Wort "Energie" ersetzt.
- b) In Absatz 3 wird das Wort "Technologie" durch das Wort "Energie" ersetzt.
9. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Energieunternehmen" die Angabe ", Umweltverbände" eingefügt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Mitglieder des Beirats für zwei Jahre."
- bb) In Satz 3 wird das Wort "zwölf" durch die Angabe "13" ersetzt.
- c) In Absatz 3 wird das Wort "Technologie" durch das Wort "Energie" ersetzt.
10. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Endkunden" die Wörter "sowie über die Marktaktivitäten von Energieunternehmen mit Bezug zum Energiedienstleistungsmarkt" eingefügt.
- b) In Satz 2 wird das Wort "Unternehmen" durch das Wort "Energieunternehmen" ersetzt.
11. § 12 wird wie folgt geändert:
12. § 13 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas
Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2403) wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 3 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Gesetzesentwurf dient der Umsetzung der Artikel 8 Absatz 4 bis 7 und 18 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 13 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1). Diese Richtlinie war bis zum 5. Juni 2014 in deutsches Recht umzusetzen.
Die Richtlinie 2012/27/EU verfolgt den Zweck, einen gemeinsamen Rahmen für Maßnahmen zur Förderung von Energieeffizienz in der Union zu schaffen, um sicherzustellen, dass das übergeordnete Ziel der Steigerung der Energieeffizienz der Union um 20 Prozent bis 2020 erreicht wird, und weitere Energieeffizienzverbesserungen für die Zeit danach vorzubereiten. In Artikel 8 Absatz 4 verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass Unternehmen, die kein KMU sind, Gegenstand eines Energieaudits sind, das bis zum 5. Dezember 2015 und mindestens alle vier Jahre nach dem vorangegangenen Energieaudit in unabhängiger und kostenwirksamer Weise von qualifizierten und/oder akkreditierten Experten durchgeführt oder nach innerstaatlichem Recht von unabhängigen Behörden durchgeführt und überwacht wird.
Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die Energieverteiler, die Verteilernetzbetreiber und die Energieeinzelhandelsunternehmen sich jeder Tätigkeit enthalten, die die Nachfrage nach und die Bereitstellung von Energiedienstleistungen oder sonstigen Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigt oder die Entwicklung von Märkten für solche Dienstleistungen oder Maßnahmen behindern könnte. Durch Artikel 13 der Richtlinie werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen für den Fall der Nichteinhaltung der aufgrund der Artikel 8 und 18 Absatz 3 der Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften sowie die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen festzulegen.
Deutsche Unternehmen sind weltweit Vorreiter bei der Nutzung energieeffizienter Techniken und Lösungen, um bestehende Einsparpotentiale zu identifizieren und zu heben. Mit der Einführung einer Pflicht zur Durchführung von Energieaudits soll diese Entwicklung verbreitert werden. Die Steigerung der Energieeffizienz durch den intelligenten Einsatz von Energie dient der Versorgungssicherheit und der Wirtschaftlichkeit der Energieversorgung. Sie leistet gleichzeitig einen Beitrag zum Klimaschutz und zur Ressourcenschonung.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzesvorschlag verpflichtet die betroffenen Unternehmen zur regelmäßigen Durchführung von Energieaudits. Eine Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung wird zu einer mit Geldbuße zu ahndenden Ordnungswidrigkeit erklärt.
III. Alternativen
Es bestehen keine Alternativen. Die Richtlinie 2012/27/EU verpflichtet die Mitgliedstaaten in Artikel 8 Absatz 4, sicherzustellen, dass Unternehmen, die kein KMU sind, Gegenstand eines Energieaudits sind. Bloße Verwaltungsvorschriften würden diesem Erfordernis nicht hinreichend Rechnung tragen. Die Schaffung eines einheitlichen Stammgesetzes stellt gegenüber einem Artikelgesetz zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes keinen Vorteil dar. Freiwillige Vereinbarungen der betroffenen Unternehmen allein scheinen angesichts der Vielfalt der betroffenen Wirtschaftszweige nicht ausreichend, um von gesetzlichen Vorgaben zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 4 bis 7 der Richtlinie 2012/27/EU abzusehen.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 1 zur Umsetzung der Artikel 8 Absatz 4 bis 7 und 18 in Verbindung mit Artikel 13 der Richtlinie 2012/27/EU ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (GG) (konkurrierende Gesetzgebung für das Recht der Wirtschaft). Zur Wahrung der Wirtschaftseinheit (Artikel 72 Absatz 2, zweite Alternative GG) ist eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Entwicklung eines Marktes für Energiedienstleistungen, zu denen auch Energieaudits gehören, in erheblichem Maße durch Förderprogramme des Bundes gestützt wird. Schon nach der bestehenden Rechtslage ist die zielgerichtete Weiterentwicklung des Marktes für Energiedienstleistungen einschließlich Energieaudits Aufgabe der Bundesstelle für Energieeffizienz auf der Grundlage der von ihr gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 EDL-G vorzunehmenden Marktbeobachtung. Nur eine bundeseinheitliche Reglung kann, wie von der Richtlinie 2012/27/EU vorgesehen, binnen kurzer Zeit ein wirksames Ineinandergreifen der verschiedenen Förder-, Sanktions- und Anreizmechanismen gewährleisten. Unterschiedliche Länderregelungen würden darüber hinaus erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen. Zum einen ist es für die betroffenen Unternehmen zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen erforderlich, im Bundesgebiet einheitlichen Anforderungen unterworfen zu werden. Zum anderen gewährleisten einheitliche Marktbedingungen die Wirtschaftlichkeit sowie die im Interesse des Klimaschutzes notwendige schnelle Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz.
Der Bund hat auch die Gesetzgebungskompetenz für Artikel 2 des Gesetzentwurfs, durch den das Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas geändert wird, zu dessen Erlass er nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 (Recht der Wirtschaft) des Grundgesetzes (GG) sowie aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 16 GG (Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung) und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (gerichtliches Verfahren) die Gesetzgebungskompetenz hatte. Gleiches gilt für Artikel 3, durch den das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen geändert wird.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzesvorschlag steht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union. Er dient der Umsetzung von Vorgaben des Unionsgesetzgebers und sieht weder Beschränkungen der Grundfreiheiten noch mittelbare oder unmittelbare finanzielle Begünstigungen bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige vor. Der Wettbewerb wird nicht verfälscht.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Es ist vorgesehen, § 5 Absatz 1 bis 3 und § 13 EDL-G aufzuheben.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzesentwurf steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Die vorgeschlagenen Regelungen dienen der Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen, indem durch die Identifizierung von Einsparpotential Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz angeregt und dadurch Klima- und Energieressourcen zugunsten der folgenden Generationen erhalten werden.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Auswirkungen auf den Haushalt von Bund, Ländern und Kommunen sind nicht zu erwarten.
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger sind durch die Regelungen des Gesetzes nicht betroffen, so dass insoweit kein Erfüllungsaufwand entsteht.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch die §§ 8 bis 8c
Bei den betroffenen Unternehmen entstehen zunächst Kosten für die Durchführung des Energieaudits. Dabei wird - unter Annahme einer Anzahl an betroffenen Unternehmen von etwa 50 000 und durchschnittlichen Kosten für ein Energieaudit in Höhe von rund 4 000 Euro - von einem jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft von etwa 50 Millionen Euro ausgegangen.
Die für den dadurch entstehenden Erfüllungsaufwand maßgebliche Fallzahl lässt sich nur annäherungsweise schätzen. Die Datengrundlagen, auf die diese Schätzung gestützt werden kann, stammen aus dem Jahr 2011. Auf Grundlage von Statistiken des Instituts für Mittelstandsforschung ist davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt in Deutschland etwa 18 460 Unternehmen schon für sich allein betrachtet als Großunternehmen im Sinne der KMU-Definition der Europäischen Kommission anzusehen waren. Wie viele abhängige KMU darüber hinaus unter Berücksichtigung ihrer Verflechtungen zu anderen Unternehmen als großes Unternehmen im Sinne der KMU-Definition der Europäischen Kommission anzusehen sind und damit in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, lässt sich nur annäherungsweise bestimmen. Eine Auswertung der Anzahl der abhängigen Unternehmen liegt lediglich hinsichtlich der jährlichen Unternehmensstatistiken der Wirtschaftsabschnitte B bis N (außer dem Abschnitt K "Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen") und S95 der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008) vor. Eine Betrachtung nur dieses Ausschnitts scheint vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass in diesen Wirtschaftsabschnitten am ehesten mit Unternehmensverflechtungen zu rechnen ist, die zu einem Überschreiten der Schwellenwerte zum Großunternehmen führen könnten. In diesen Wirtschaftsabschnitten gab es im Jahr 2011 160 081 abhängige KMU. Wie viele dieser abhängigen KMU unter Berücksichtigung der Verflechtungen mit anderen Unternehmen als großes Unternehmen im Sinne der KMUDefinition der Europäischen Kommission zu betrachten sind, lässt sich nicht quantifizieren. Ein Überschreiten der Schwellenwerte zum Großunternehmen ist aber vor allem bei den abhängigen KMU zu erwarten, die für sich betrachtet ein mittleres Unternehmen sind. Die Schätzung der abhängigen KMU, die unter Berücksichtigung ihrer Verflechtungen mit anderen Unternehmen als Großunternehmen zu betrachten sind, erfolgt daher vor allem mit Hinblick auf die mittleren Unternehmen. Unter den mittleren Unternehmen waren im Jahr 2011 47 Prozent abhängige Unternehmen, mithin etwa 31 374. Unter der Annahme, dass alle diese abhängigen mittleren Unternehmen unter Berücksichtigung ihrer Verflechtungen mit anderen Unternehmen als Großunternehmen im Sinne der KMU-Definition der Europäischen Kommission zu qualifizieren sind, ist gemeinsam mit der Anzahl der Unternehmen, die schon für sich allein betrachtet ein großes Unternehmen sind, von einer Gesamtanzahl an Großunternehmen von rund 50 000 auszugehen.
Eine gewisse Anzahl der betroffenen Unternehmen dürfte bereits über ein Umweltmanagementsystem verfügen oder ein Energiemanagementsystem eingeführt haben, unter anderem um die Vorteile aus der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG oder aus der Steuerentlastungsmöglichkeit im Energie-/Stromsteuergesetz (sog. Spitzenausgleich) in Verbindung mit der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) in Anspruch zu nehmen. Unternehmen, die bereits über ein Umwelt- oder Energiemanagementsystem verfügen, sind von der Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits freigestellt, so dass ihnen durch die Vorgabe der Durchführung von Energieaudits kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht. Es wird angenommen, dass etwa 1200 Organisationen in Deutschland über ein Umweltmanagementsystem nach EMAS verfügen. Ferner ist davon auszugehen, dass insgesamt mehr als 3000 deutsche Unternehmen und Organisationen nach DIN EN ISO 50001 zertifiziertes Energiemanagementsystem eingeführt haben. Diese Zahlen beziehen sich jedoch auf sämtliche Unternehmen. Eine Aufteilung auf KMU und Nicht-KMU ist bei der derzeitigen Informationslage nicht möglich. Es wird unterstellt, dass die Unternehmen, die über ein Umwelt- oder Energiemanagementsystem verfügen, eher keine KMU sind, weshalb sie für die Bestimmung der Fallzahl jeweils zur Hälfte (600 und 1 500) herausgerechnet werden.
Da die Pflicht zur Durchführung von Energieaudits alle vier Jahre besteht, ist demnach von einer jährlichen Fallzahl in Höhe von etwa 12 000 auszugehen.
Die Kosten für ein Energieaudit variieren je nach Unternehmensgröße, Anzahl der Standorte, Verbrauchsprofil u.ä. Üblicherweise belaufen sie sich auf etwa 2 400 bis 8 000 Euro. Die Europäische Kommission geht in der Folgenabschätzung (SEC/2011/779) zur Richtlinie 2012/27/EU bezogen auf ein mittleres Unternehmen mit 260 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von 50 Millionen Euro von Kosten für ein Energieaudit in Höhe von 4 000 Euro aus. Dies dürfte den durchschnittlichen Kosten der von diesem Gesetzesentwurf betroffenen Unternehmen entsprechen und wird dafür für die Ermittlung des Erfüllungsaufwands zugrunde gelegt.
Den Kosten für die Durchführung der periodischen Energieaudits können Kosteneinsparungen durch eingesparte Energie gegenüberstehen. Grundsätzlich gilt, dass Energieaudits geeignet sind, vorhandene Energieeinsparpotenziale aufzuzeigen. Die Europäische Kommission etwa geht in der Folgenabschätzung zur Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU (SEC/2011/779) davon aus, dass ein typisches Audit zu Energieeinsparungen in Höhe von 20 Prozent führt, wovon die Hälfte ohne oder mit nur geringen zusätzlichen Investitionen erzielt werden kann. In deutschen Unternehmen dürften nach Auskünften aus der Wirtschaft Energieeinsparungen in geringerer Höhe eher realistisch sein. Mögliche Kosteneinsparungen hängen maßgeblich vom jeweiligen Unternehmen und dessen Energieverbrauchsprofil ab und lassen sich aufgrund der großen Diversität innerhalb des betroffenen Adressatenkreises nicht abschätzen. Als nur mittelbare Folge der Vorgabe der Durchführung von Energieaudits bleiben die Nutzen in Form von Kosteneinsparungen für die Ermittlung des Erfüllungsaufwands unberücksichtigt.
Während die Pflicht zur Durchführung von Energieaudits keine Informationspflicht darstellt, da die im Rahmen der Energieaudits stattfindende Informationsaufbereitung für das betreffende Unternehmen selber vorgenommen und nicht an Dritte weitergegeben wird, wird eine Informationspflicht durch die Vorgabe der Mitwirkung an der stichprobenartigen Kontrolle durch das BAFA eingeführt. Die mit dieser Informationspflicht verbundenen Bürokratiekosten werden unter Zugrundelegung einer Überprüfung von 20 Prozent der betroffenen Unternehmen und daraus resultierender jährlicher Fallzahl von etwa 2400 sowie einem Kostenfaktor von 4,01 Euro für Meldungen bestimmter Tätigkeiten und Berichterstattungspflichten, die ausgewählte Wirtschaftsbereiche betreffen (mittlere Komplexität) auf rund 10 000 Euro jährlich geschätzt.
Durch die Aufhebung von § 5 Absatz 1 bis 3
Mit der Aufhebung der im bisherigen § 5 Absatz 1 bis 3 EDL-G enthaltenen Sorgepflicht der Energieunternehmen zur Gewährleistung einer ausreichenden Zahl von unabhängigen Anbietern von Energieaudits geht keine finanzielle Entlastung für die Wirtschaft einher. Da die Bundesstelle für Energieeffizienz noch keine Feststellung getroffen hat, dass das erforderliche Angebot nicht bestehe, resultieren aus der Vorschrift bislang keine Kosten für die betroffenen Unternehmen, die durch die Aufhebung der Vorschrift entfielen.
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Durch die stichprobenhafte Überprüfung der Durchführung von Energieaudits
Der Bundesverwaltung entsteht ein Erfüllungsaufwand durch die stichprobenhafte Überprüfung der Durchführung der Energieaudits und die Einrichtung und das Betreiben einer Datenbank für Energieauditoren. Die Ermittlung dieses Erfüllungsaufwandes erfolgt auf Grundlage einer Exante-Schätzung. Unter der Annahme einer Stichprobenquote von 20 Prozent der betroffenen Unternehmen und dass die Tätigkeiten weitestgehend von Personen des gehobenen Dienstes durchgeführt werden können, betragen die jährlichen Personalkosten unter Einbezug der Sachkosten etwa 1,7 Millionen Euro (1XA15, 1XA13g, 3XA12, 5XA11, 6XA8). Darüber hinaus entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von rund 600000 Euro für Personalkosten und für die Einrichtung einer onlinefähigen Experten-Datenbank für Energieauditoren.
Aufhebung von § 13 EDL-G
Mit der Aufhebung des bisherigen § 13 geht keine finanzielle Entlastung für die Verwaltung einher. Die Aufhebung erfolgt vielmehr vor dem Hintergrund, dass die in der Vorschrift genannte Frist für die Durchführung der Zwischenüberprüfung abgelaufen ist.
5. Weitere Kosten
Unmittelbare Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau oder das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Im Zuge der gemäß § 2 GGO vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Männern und Frauen keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern erkennbar.
VII. Befristung; Evaluation
Eine Befristung des Gesetzes kommt nicht in Betracht, da das Gesetz der Umsetzung von europäischen Vorgaben dient, die auf Dauer angelegt sind. Auch die umzusetzende Richtlinie 2012/27/EU ist nicht befristet.
Das Regelungsvorhaben wird fünf Jahren nach Inkrafttreten evaluiert, wenn der erste Vierjahres-Zyklus nach dem Stichtag des 5. Dezember 2015 für ein erstes Energieaudit abgeschlossen sein wird. Im Rahmen dieser Evaluation sollen auch die durch die Durchführung der Energieaudits erzielten Energieeinsparungen untersuchen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Durch die Änderung von § 1 Nummer 1 wird der Adressatenkreis des Gesetzes an die neuen Regelungen angepasst und entsprechend präzisiert.
Durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a wird der Wortlaut von § 1 Nummer 2 an die aktuell gültige Fassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes angepasst.
Zu Nummer 2 (§ 2)
Die Änderung von § 2 dient der Präzisierung oder Ergänzung von Begriffsbestimmungen. Während das EDL-G in § 2 Nummer bereits eine Legaldefinition des Begriffs "Energieaudit" enthält, aus welcher hervorgeht, dass Gegenstand des Energieaudits das Unternehmen als Ganzes ist, sind bezüglich anderer vorhandener Begriffsbestimmungen klarstellender Änderungen erforderlich.
Zu diesem Zweck nimmt Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a eine Anpassung der Definitionen an die Legaldefinitionen in Artikel 2 Nummer 24 der Richtlinie 2012/27/EU vor, welche von der Definition aus der früheren Richtlinie 2006/32/EG, deren Umsetzung das EDL-G diente, abweicht.
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c übernimmt die Legaldefinition aus Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2012/27/EU.
Die Änderung von § 2 Nummer 13 dient der Umsetzung von Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2012/27/EU. Während es bei der Vorgängerregelung in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe a der Energiedienstleistungsrichtlinie 2006/32/EG möglich war, kleine Energieverteiler, kleine Verteilernetzbetreiber und kleine Energieeinzelhandelsunternehmen von der Anwendung der Vorschrift auszunehmen, besteht im Hinblick auf Artikel 18 Absatz 3 keine entsprechende Ausnahmemöglichkeit. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wird § 2 Nummer 13 angepasst.
Durch die Schaffung der neuen Nummern 17 und 18 in § 2 werden Begriffe bestimmt, die bei den Regelungen zur Freistellung von der Pflicht zur Durchführung der Energieaudits und dem Nachweis des Vorliegens der Freistellungstatbestände Anwendung finden.
Zu Nummer 3 (§ 3)
Eine Änderung von § 3 Absatz 1 Satz 2 ist insofern angezeigt, als die darin genannte Frist für das Zwischenziel bis zum Mai des Jahres 2011 durch Zeitablauf überholt ist.
Die Änderung von § 3 Absatz 4 erfolgt zum Zweck einer Angleichung an die Fristen zur Übermittlung der Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne (NEEAP) an die Europäische Kommission.
Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2012/27/EU sieht als Nachfolgevorschrift zu Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2006/32/EG vor, dass die Mitgliedstaaten bis zum 30. April 2014 und danach alle drei Jahre Nationale Energieeffizienz-Aktionspläne an die Europäische Kommission übermitteln. Die Änderung soll dazu dienen, dass die Nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne dem Bundestag zum selben Zeitpunkt wie der Europäischen Kommission übermittelt werden. Die Ergänzung um den Hinweis, dass es sich um die Energieeffizienz-Aktionspläne im Sinne der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU handelt, wird vorgenommen, um Verwechslungen mit dem Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz zu vermeiden, den die Bundesregierung entsprechend der Vereinbarung im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode erarbeiten wird.
Zu Nummer 4 (§ 5)
Durch die Neufassung von § 5 werden die bisherigen Absätze 1 bis 3 aufgehoben, da sie auf der Richtlinie 2006/32/EG beruhten, die durch Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU aufgehoben wurde. Der Wortlaut des neuen § 5 entspricht dem bisherigen § 5 Absatz 4 und wird aufrechterhalten, um den Vorgaben aus Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2012/27/EU Rechnung zu tragen. Die Überschrift von § 5 wird angepasst, um dem durch die Änderung verbliebenen Wortlaut Ausdruck zu verleihen.
Zu Nummer 5 (§ 6)
Durch die Änderung des bisherigen § 6 Absatz 2 wird Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2012/27/EU Rechnung getragen. Während die bislang von der Bundesstelle für Energieeffizienz zur Verfügung gestellten Informationen sich überwiegend auf Verträge zu Wärme-Contracting bezogen, wird der Wortlaut nunmehr weiter gefasst. Die Musterverträge kann die Bundesstelle auf ihrer Homepage (www.bfeeonline.de) veröffentlichen, wo sie bereits selber erstellte Musterverträge und Checklisten sowie eine Auswahl an Musterverträgen verschiedener Akteure für Contracting zusammengestellt hat.
Zu Nummer 6 (§ 7)
Durch die Änderung von § 7 wird eine Liste geschaffen, in die sich die zur Durchführung von Energieaudits im Sinne von § 8b qualifizierten Personen eintragen können. Anders als bei der Anbieterliste nach Absatz 1 werden dort nur solche Personen eingetragen, die über die erforderliche Qualifikation verfügen, um ein Energieaudit im Sinne von § 8 durchzuführen. Damit dient die Liste der Sicherstellung der Qualifikation der die Energieaudits durchführenden Personen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die Liste als eigenständige Liste oder als Unterkategorie für Energieauditoren im Sinne von § 8 EDL-G in der bestehenden Anbieterliste führen. Die Anbieterliste als Möglichkeit für Endverbraucher, nach verfügbaren Energiedienstleistungs-Angeboten zu suchen und die jeweiligen Anbieter miteinander zu vergleichen, bleibt jedenfalls erhalten.
Zu Nummer 7 (§§ 8 bis 8d)
Zu § 8
Absatz 1
Durch die in Änderung von § 8 EDL-G werden zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2012/27/EU die in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallenden Unternehmen verpflichtet, bis zum 5. Dezember 2015 und danach alle vier Jahre ein Energieaudit durchzuführen.
Absatz 2
Durch Absatz 2 wird geregelt, dass durch ein vor dem 5. Dezember 2015 durchgeführten Energieaudits die Pflicht nach § 8 Absatz erfüllt wird, sofern das Energieaudit nach Inkrafttreten der Richtlinie 2012/27/EU am 4. Dezember 2012 stattgefunden hat.
Absatz 3
Der neue § 8 Absatz 3 folgt der Regelung in Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2012/27/EU und stellt diejenigen betroffenen Unternehmen von der Pflicht zur Durchführung von Energieaudits frei, die über ein nach den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem verfügen. Unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund Nummer 24 der Richtlinie 2012/27/EU wird für das Energiemanagement auf die Norm DIN EN ISO 50001, Ausgabe 2011, zurückgegriffen. Für das Umweltmanagementsystem wird auf EMAS ("Eco-Management and Audit Scheme") zurückgegriffen.
Zu § 8a Absatz 1
Die im neuen § 8a Absatz 1 geregelten Anforderungen an das Energieaudit dienen zum Einen der Einhaltung von Anhang VI der Richtlinie 2012/27/EU, der Mindestkriterien für Energieaudits im Sinne von Artikel 8 der Richtlinie vorgibt. Zugleich wird durch die Formulierung des Entwurfs dem Erwägungsgrund Nummer 24 der Richtlinie 2012/27/EU Rechnung getragen, demzufolge Energieaudits die einschlägigen europäischen oder internationalen Normen wie etwa EN 16247-1 berücksichtigen sollen. Danach sind bei der Erfassung der Energiedaten neben der Anwendung von Messverfahren in bestimmten Anwendungsfeldern auch anerkannte Schätzverfahren zulässig. Die in § 8a Absatz 1 Nummer 5 vorausgesetzte Verhältnismäßigkeit und Repräsentativität dürfte jedenfalls dann gegeben sein, wenn gewährleistet ist, dass auf der Basis einer Gesamterfassung der Energieverbräuche eines Unternehmens mindestens 90 Prozent des gesamten Energieverbrauchs den Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten des Unternehmens zugeordnet werden.
Absatz 2
Die in § 8a Absatz 2 enthaltene Regelung trägt Anhang VI der Richtlinie 2012/27/EU Rechnung.
Absatz 3
Der neue § 8a Absatz 3 entspricht weitgehend dem Wortlaut des bisherigen § 8. Die Vorschrift wird weiter gefasst, um ihn an die Änderung des bisherigen § 5 anzupassen und zugleich klarzustellen, dass die Vorschrift auch zur teilweisen Umsetzung der Vorgaben aus Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU beiträgt. Nach dieser Vorschrift der Richtlinie fördern die Mitgliedstaaten die Verfügbarkeit von hochwertigen Energieaudits für alle Endkunden.
Zu § 8b
Durch den neuen § 8b Absatz 1 soll gewährleistet werden, dass die Energieaudits wie von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2012/27/EU vorgesehen, von qualifizierten und/oder akkreditieren Experten durchgeführt werden.
Zu diesem Zweck wird eine Ausbildung vorausgesetzt, die mindestens dem Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens entspricht. Als einschlägige Fachrichtungen kommen beispielsweise die Gebiete der Ingenieur- oder Naturwissenschaften in Betracht, insbesondere Energietechnik, Energieerzeugung, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik, Verbrennungstechnik, Umwelttechnik, Technische Gebäudeausrüstung, Versorgungstechnik, Bauingenieurswesen, Physik, Maschinenbau, Elektromaschinenbau.
§ 8b Absatz 1 Satz 3 gewährleistet insbesondere, dass die Voraussetzungen grundsätzlich auch durch Abschlüsse aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfüllt werden können.
Durch § 8b Absatz 2 soll gewährleistet werden, dass die Energieaudits wie von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2012/27/EU vorausgesetzt, in unabhängiger Weise durchgeführt werden. Durch die Vorgabe bei der Durchführung durch interne Experten wird dem Erwägungsgrund Nummer 25 der Richtlinie 2012/27/EU Rechnung getragen.
Zu § 8c
Durch den neuen § 8c Absatz 1 wird die Überprüfung der Durchführung der Energieaudits dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übertragen. Diese Überprüfung soll die Anwendung der nach Artikel 13 der Richtlinie 2012/27/EU vorgeschriebenen Sanktionen und Maßnahmen gewährleisten. Die Unternehmen sollen im Rahmen von Stichprobenkontrollen zur Vorlage eines Nachweises über die Durchführung von Energieaudits aufgefordert werden. Die Ermittlung von potentiell in den Anwendungskreis fallenden Unternehmen, die zum Nachweis aufgefordert werden, kann dabei über öffentlich zugängliche Informationen wie Unternehmens- und Handelsregister, Jahresabschlüsse sowie Wirtschaftsauskunfteien erfolgen. Ergibt die Überprüfung eines Unternehmens, dass es seiner Pflicht zur Durchführung von Energieaudits nicht nachgekommen ist, so können Sanktionen verhängt werden, die in § 12 geregelt sind.
§ 8c Absatz 5 regelt die Art der Nachweisführung. Wird das Energieaudit durch eine von der Deutschen Akkreditierungsstelle für die Zertifizierung von Energiemanagementsystemen akkreditierten Stelle durchgeführt wurde, braucht nicht die Qualifikation des Energieauditors nachgewiesen zu werden, sondern die Akkreditierung. Dies gilt für Umweltgutachter bzw. Umweltgutachterorganisationen nach §§ 9, 10 und 18 des Umweltauditgesetzes entsprechend.
Bei der Nachweisführung sollen auch sogenannte Mischsysteme zugelassen werden, was Unternehmen erlaubt, an unterschiedlichen Unternehmensteilen oder Standorten unterschiedliche Systeme zu betreiben und hierdurch den entsprechenden Nachweis zu erbringen. In diesen Fällen von Mischsystemen soll die Möglichkeit der Ausnahme von Standorten oder Unternehmensteilen es Unternehmen mit einer Vielzahl an nicht energierelevanten Standorten oder Unternehmensteilen erlauben, das Energieaudit bzw. das System, das von der Pflicht freistellt, mit einem verhältnismäßigen Aufwand durchzuführen.
Zu § 8d
Die in § 8d enthaltene Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung soll es ermöglichen, flexibel auf die voranschreitende Standardisierung reagieren zu können und im Falle neuer Normen für Energieaudits oder Energie- und Umweltmanagementsystemen die Anforderungen zügig anpassen zu können.
Zu Nummer 8 (§ 9)
Durch die Änderung von § 9 Absatz 2 Nummer 5 werden die Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz konkretisiert.
§ 9 Absatz 2 Nummer 8 wird hinsichtlich der Änderung von § 5 angepasst.
Durch die Aufhebung von § 9 Absatz 2 Nummer 9 wird die Vorschrift an die Änderung von § 5 und die Aufhebung von § 13 angepasst.
Die § 9 Absatz 2 Nummer 14 betreffende Korrektur dient der Rechtsförmlichkeit. Da das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nach Inkrafttreten des EDL-G durch die 8. GWB-Novelle geändert wurde, wird klargestellt, dass sich der Verweis in § 9 EDL-G auf die aktuelle Fassung des unverändert gebliebenen § 98 Nummer 1 bis 4 GWB bezieht.
Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b dient der Anpassung an die durch den Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) geänderte Bezeichnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie in Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Zu Nummer 9 (§ 10)
Durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a wird der Kreis der möglichen Beiratsmitglieder um Umweltverbände ergänzt und die Höchstzahl an Mitgliedern durch Buchstabe d um eines erhöht. Die übrigen Änderungen von § 10 dienen der Anpassung an die durch den Organisationserlass der Bundeskanzlerin vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) geänderten Bezeichnungen und Zuständigkeiten der betreffenden Bundesministerien.
Zu Nummer 10 (§ 11)
Die Änderung in § 11 Absatz 1 Satz 1 soll es der Bundesstelle für Energieeffizienz ermöglichen, die Informationen von den Energieunternehmen zu bekommen, die sie benötigt, um den Energiedienstleistungsmarkt und die über ihn erzielten Energieeinsparungen beurteilen zu können. Die Änderung von Absatz 1 Satz 2 dient der Klarstellung, dass es sich bei den von der Regelung in Bezug genommenen Unternehmen nicht um solche im Sinne des neuen § 1 Absatz 4 handelt, sondern um Energieunternehmen im Sinne von § 2 Nummer 13.
Zu Nummer 11 (§ 12)
Die Anpassung von § 12 dient der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie 2012/27/EU. Danach legen die Mitgliedstaaten für den Fall der Nichteinhaltung der aufgrund von bestimmten Artikeln der Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen fest, die wirksam, angemessen und abschreckend sind. Während hinsichtlich der Vorgaben aus Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie bereits hinreichende Sanktionen durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bestehen, wird bezüglich der Vorgaben aus Artikel 8 Absatz 4 bis 7 der Richtlinie ein Bußgeldtatbestand geschaffen, durch den Verstöße gegen die der Umsetzung der Vorgaben dienenden §§ 8 bis 8c EDL-G sanktioniert werden.
Die Zuständigkeit für den Erlass von Bußgeldern hinsichtlich aller vier Tatbestände wird dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zugewiesen.
Zu Nummer 12 (§ 13)
Die Aufhebung von § 13 erfolgt vor dem Hintergrund, dass die Frist für die Zwischenüberprüfung über die Erreichung der Marktentwicklungs- und -förderziele nach § 3 Absatz 2 Satz 4 des EDL-G abgelaufen ist und die Norm entsprechend überholt ist.
Zu Artikel 2 und 3 (Änderung des Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas und Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
Die Verschiebung des Außerkrafttretens der Vorschrift des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu Meldepflichten von Betreibern von Stromerzeugungseinheiten ab 10 Megawatt ist angezeigt, da die am 12. Dezember 2012 in Kraft getretene Vorschrift noch nicht angewendet werden konnte. Die Meldepflichten nach § 47g GWB müssen die Anforderungen der Durchführungsrechtsakte zu Meldepflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandels (REMIT) (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) berücksichtigen. Der Erlass der Durchführungsrechtsakte hat sich auf europäischer Ebene verzögert. Sie werden voraussichtlich am 3. Oktober 2014 beschlossen.
Das neue Datum des Außerkrafttretens (über Artikel 4 Satz 2 geregelt) entspricht der ursprünglich vorgesehenen Evaluierungsphase von 3 Jahren.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2924:
Entwurf eines Gesetzes zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Zusammenfassung
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.
Bürger | Keine Auswirkungen |
Wirtschaft | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand | 50 Mio. Euro |
Davon Bürokratiekosten | 10.000 Euro |
Verwaltung (Bund) | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand | 1,7 Mio. Euro |
Einmaliger Erfüllungsaufwand | 0,6 Mio. Euro |
1:1-Umsetzung von EU-Recht | Der hat NKR geprüft, ob die Vorgaben über das von der Energieeffizienzrichtlinie vorgegebene Maß hinausgehen bzw. ob Spielräume für eine kostengünstigere Richtlinien-Umsetzung bestehen. |
Evaluierungserwägungen | Das Regelungsvorhaben wird fünf Jahre nach |
| Inkrafttreten evaluiert, wenn der erste Vierjahres-Zyklus nach dem Stichtag des 5. Dezember 2015 für ein erstes Energieaudit abgeschlossen ist. Der NKR begrüßt, dass - nach den Ausführungen zum Gesetzentwurf - im Rahmen dieser Evaluation auch die durch die Durchführung der Energieaudits erzielten Energieeinsparungen untersucht werden. |
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend. |
Im Einzelnen
Artikel 1 des Regelungsvorhabens dient der Umsetzung von Artikel 8 Abs. 4 bis 7 der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU und sieht hierzu eine Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes vor. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, u.a. sicherzustellen, dass Unternehmen, die keine kleinen oder mittleren Unternehmen sind, bis zum 5. Dezember 2015 und im Anschluss alle vier Jahre ein Energieaudit durchführen. Mit der Durchführung von Energieaudits erhalten Unternehmen
Informationen über Energieeinsparmöglichkeiten erhalten. Die EU-Kommission geht in ihrer Folgenabschätzung davon aus, dass ein typisches Audit zu Energieeinsparungen von 20 Prozent führt, wovon die Hälfte ohne oder mit nur geringen Investitionen erzielt werden können.
Darüber hinaus sieht Artikel 2 des Regelungsvorhabens eine Änderung des Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas (MTSG) vor. Die Änderung sieht eine Verschiebung des Außerkrafttretens des mit dem MTSG eingeführten § 47g Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vor. Ursprünglich sollte § 47g Abs. 2 GWB - der Meldepflichten von Betreibern von Stromerzeugungsanlagen regelt - am 31. Dezember 2015 außer Kraft treten. Da diese Meldepflichten jedoch die europäischen REMIT-Vorgaben berücksichtigen müssen und sich der Erlass dieser Durchführungsakte auf europäischer Ebene verzögert, findet § 47g Abs. 2 GWB noch keine Anwendung. Vor dem Hintergrund der Verzögerung sieht das vorliegende Regelungsvorhaben eine Verschiebung des Außerkrafttretens um drei Jahre vor.
1. Erfüllungsaufwand
Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar in den Ausführungen zum Gesetzentwurf dargestellt.
Danach entsteht für die Wirtschaft ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 50 Mio. Euro. Davon entfallen auf Bürokratiekosten durch gesetzliche Informationspflichten rund 10.000 Euro. Der Erfüllungsaufwand ist im Wesentlichen auf die Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits zurückzuführen. Im Einzelfall hat das Ressort hierfür Kosten von 4.000 Euro angesetzt und stützt sich dabei auf Angaben der EU-Kommission. Diese Kosten beziehen sich auf ein Unternehmen mit 260 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von 50 Mio. Euro.
Zu beachten ist jedoch, dass die Kosten je nach Unternehmensgröße, Anzahl der Standorte und Verbrauchsprofil variieren. Bei besonders großen Unternehmen dürften die Kosten um ein Vielfaches höher sein als 4.000 Euro.
Die Anzahl betroffener Unternehmen schätzt das Ressort auf eine Größenordnung von 50.000. Gemessen an allen 3,6 Mio. Unternehmen in Deutschland entspricht dies einem Anteil von rund 1,4 Prozent. Da die Energieaudits alle vier Jahre durchgeführt werden müssen, ergibt sich eine jährliche Fallzahl von 12.500.
Zur Schätzung der Fallzahl hat das Ressort aktuell vom Statistischen Bundesamt zur Verfügung stehende Daten zugrunde gelegt. Danach betreffen die Vorgaben zunächst rund 18.000 Unternehmen mit über 249 Mitarbeitern oder einem Umsatz von über 50 Mio.
Euro. Hinzukommen nach Schätzung des Ressorts rund 32.000 abhängige mittlere Unternehmen, die zwar aufgrund ihrer Beschäftigtenanzahl und ihres Umsatzes Kleine und Mittelständische Unternehmen (KMU) sind, jedoch aufgrund ihrer Abhängigkeit zu anderen Unternehmen den Nicht-KMU zugeordnet werden und damit ebenfalls Energieaudits durchführen müssen.
Dem Bund (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) entsteht durch die Stichprobenkontrollen zur Überprüfung von Energieaudits sowie durch die hierfür vorzunehmende Einrichtung und den Betrieb einer Datenbank für Energieauditoren ein Erfüllungsaufwand von jährlich 1,7 Mio. Euro und einmalig 600.000 Euro.
2. 1:1-Umsetzung von EU-Recht
Da das Regelungsvorhaben der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben dient, hat der NKR geprüft, ob die Vorgaben über das von der Richtlinie vorgegebene Maß hinausgehen bzw. Spielräume für eine kostengünstigere Richtlinien-Umsetzung bestehen.
Zudem ist der NKR der Frage nachgegangen, ob Spielräume bei der Auslegung der KMUDefinition bestehen und insbesondere öffentliche Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Abhängigkeit zu anderen Unternehmen als Nicht-KMU gelten, von der Verpflichtung ausgenommen werden können. Das Ressort hat hierzu nachvollziehbar begründet, weshalb derartige Ausnahmen zu einer unzureichenden Richtlinien-Umsetzung führen würden und damit das Risiko eines Vertragsverletzungsverfahrens besteht.
Darüber hinaus wurde geprüft, als Befreiungstatbestand zur Durchführung von Energieaudits auch das Vorhandensein eines Umweltmanagementsystems nach DIN EN ISO 14001 anzuerkennen. Auch dieser Vorschlag wurde vom Ressort begründet abgelehnt, da das genannte Umweltmanagementsystem keinen Energieteil beinhaltet und damit ebenfalls keine richtlinienkonforme Umsetzung erfolgen würde.
3. Darstellung von Evaluierungserwägungen
Das Regelungsvorhaben wird fünf Jahre nach Inkrafttreten evaluiert, wenn der erste Vierjahres-Zyklus nach dem Stichtag des 5. Dezember 2015 für ein erstes Energieaudit abgeschlossen ist. Der NKR begrüßt, dass - nach den Ausführungen zum Gesetzentwurf - im Rahmen dieser Evaluation auch die durch die Durchführung der Energieaudits erzielten Energieeinsparungen untersucht werden.
Dr. Ludewig Schleyer
Vorsitzender Berichterstatter