A. Problem und Ziel
- Im Hinblick auf bestimmte Entwicklungen in den Anbaugebieten sind Anpassungen in einzelnen Bereichen des Weingesetzes erforderlich. Den Ländern werden Regelungsbefugnisse übertragen, um gezielter regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. So sollen die Länder vom Grundsatz abweichen können, dass Wiederbepflanzungsrechte nicht von einem bestimmten Anbaugebiet in ein anderes bestimmtes Anbaugebiet übertragen werden dürfen. Sie sollen auch zur Unterstützung des Steillagenweinbaus zulassen können, dass die Hektarerträge von Steillagen und Flachlagen innerbetrieblich saldiert werden.
- Hinzu kommen bezeichnungsrechtliche Änderungen. Für das Anbaugebiet "Mosel-Saar-Ruwer" hat sich im allgemeinen Sprachgebrauch die Bezeichnung "Mosel" durchgesetzt. Einen einprägsamen und prägnanten Begriff zu wählen, ist das Ziel einer weiteren bezeichnungsrechtlichen Änderung, der Umbenennung von "Qualitätswein mit Prädikat" in "Prädikatswein". Die Regelung über "Qualitätswein garantierten Ursprungs" wird aufgegeben, weil sie weitgehend bedeutungslos geblieben ist. Die Verwendung von Daten aus der EU-Weinbaukartei soll bundeseinheitlich geregelt werden. Daneben werden eine Änderung der Zusammensetzung des Verwaltungsrates des Deutschen Weinfonds und aus verwaltungstechnischen Gründen eine Rundung des Betrages der Abgaben für den Deutschen Weinfonds vorgesehen.
B. Lösung
- Das vorliegende Gesetz sieht die notwendigen Änderungen des Weingesetzes vor.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Es ist nicht zu ersehen, dass durch das Gesetz für die öffentlichen Haushalte Mehrkosten (ohne Vollzugsaufwand) entstehen werden.
- 2. Vollzugsaufwand
Ob zusätzlicher Verwaltungsaufwand für die Länder entsteht, hängt davon ab ob die Weinbau treibenden Länder von den Regelungsbefugnissen Gebrauch machen. Die im Gesetz enthaltenen bezeichnungsrechtlichen Änderungen werden in der verwaltungsmäßigen Durchführung keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen.
E. Sonstige Kosten
- Die Änderungen im Bereich der Anbauregeln bezwecken eine Flexibilisierung, weshalb bürokratischer Mehraufwand für die Wirtschaftsbeteiligten nicht zu erwarten ist. Die bezeichnungsrechtlichen Änderungen erfolgen mit einer Übergangszeit, damit die Weinwirtschaft die Umstellung von Etiketten und Werbematerialien im Zuge mehr oder weniger regelmäßig stattfindender Ausstattungswechsel vornehmen kann. Diese Änderungen erfolgen im Übrigen auf Wunsch der Weinwirtschaft, so dass der erforderliche Aufwand sich nicht als Belastung darstellen dürfte. Die durch die Rundung des Betrages der Abgaben für den Deutschen Weinfonds entstehende finanzielle Mehrbelastung ist sehr gering und in Kauf zu nehmen, um die Abgabenerhebung verwaltungstechnisch zu vereinfachen.
- Insgesamt sind Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 11. August 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin Franz Müntefering
Fristablauf: 22.09.06
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Weingesetzes
Das Weingesetz vom 8. Juli 1994 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die § 34 betreffende Zeile wie folgt gefasst:
§ 34 Verwendung von Einzelangaben; Weitergabe von Daten aus der Weinbaukartei
- 2. In § 3 Abs. 2 Satz 1, § 3a Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und 3, § 8a Abs. 2 Satz 1 und 2, § 8b, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 3, § 14, § 15, § 16 Abs. 1a, 2 Satz 1, Abs. 3 bis 5, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4 Satz 1, § 21 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1, § 30, § 31 Abs. 4, § 33 Abs. 1 und 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 7 Buchstabe a, § 41 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, § 45 Satz 2, § 47 Satz 4, § 51, § 53 Abs. 2 und 4, § 55, § 57 Abs. 3 und § 57a Abs. 1 werden jeweils die Wörter "Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.
- 3. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
- b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:
- (3) Abweichend von Absatz 2 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zur Erhaltung des Produktionspotentials in ihrem Gebiet die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts aus einem bestimmten Anbaugebiet in ein anderes bestimmtes Anbaugebiet zulassen.
- (4) Ferner kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 2 - auch soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 ergangen ist - zur Sicherung der Qualität oder zur Erhaltung der Weinbaustruktur in Einzelfällen zur Vermeidung unbilliger Härten die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts von Steillagen auf Flachlagen oder aus einem bestimmten Anbaugebiet in ein anderes bestimmtes Anbaugebiet genehmigen."
- c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 5; in ihm wird im einleitenden Satzteil nach dem Wort "Rechtsverordnung" das Wort "ferner" eingefügt.
- d) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 6; er wird wie folgt gefasst:
- (6) Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung
1. des Absatzes 3 Gebrauch machen oder
2. des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 1 keinen Gebrauch machen, regeln sie durch Rechtsverordnung die näheren Voraussetzungen, um zu gewährleisten dass die Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten nicht zu einem Gesamtanstieg des Produktionspotentials im Sinne des Artikels 4 Abs. 4 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG (Nr. ) L 179 S. 1) in ihrem Gebiet führt."
- 4. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1a Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Wein, der zur Herstellung von Perlwein ohne Herkunfts- und Rebsortenangabe, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure oder Qualitätsschaumwein ohne Rebsortenangabe bestimmt ist.".
- b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Ist der Hektarertrag nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 für Flachlagen und Steillagen gesondert festgesetzt können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten abweichend von Absatz 1 Satz 3 einen Ausgleich zwischen den gesondert berechneten Gesamthektarerträgen zulassen.
- 5. § 11 Abs. 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Wird die Bescheinigung nicht fristgerecht vorgelegt, ist die Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für von diesem Betrieb stammende oder von dem Betrieb zur amtlichen Qualitätsweinprüfung angestellte Erzeugnisse ausgeschlossen. Der Ausschluss besteht solange bis der Betrieb den Nachweis über die Destillation der in Satz 1 bestimmten Menge oder, sofern dies unmöglich ist, über die Destillation einer entsprechenden, verkehrsfähigen und im Rahmen des Gesamthektarertrages vom Betrieb erzeugten Menge Weines eines anderen Erntejahres erbracht hat."
- 6. Dem § 12 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 5 kann für die Fälle, in denen Weinbaubetriebe bis zu 1000 Liter Wein nach § 11 Abs. 1 zu destillieren haben, vorgesehen werden, dass an Stelle der Destillation der Wein unter Aufsicht und Erteilung eines Nachweises der zuständigen Behörde in einer Abwasseranlage als Energieträger verwertet oder als Wirtschaftsdünger auf landwirtschaftliche Böden aufgebracht werden kann."
- 7. Dem § 23 Abs. 1 wird folgende Nummer 4 angefügt:
4. bei anderen Erzeugnissen, für die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft Namen von geographischen Einheiten festgelegt werden dürfen, die geographischen Bezeichnungen, die unter Berücksichtigung der in den Nummern 1 bis 3 genannten Namen in einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 geregelt sind.
- 8. § 26 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "wenn eine" die Wörter "Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder eine" eingefügt.
- b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "ohne Erzeugnisse zu sein," die Wörter "oder Vormischungen für solche Getränke" eingefügt.
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden die Wörter "zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung das Inverkehrbringen von einer Anzeige, Genehmigung oder anderen Voraussetzungen abhängig zu machen sowie" gestrichen.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 kann vorgesehen werden, dass zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung das Inverkehrbringen von einer Anzeige, Genehmigung oder von anderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann."
- 9. § 34 wird wie folgt geändert:
- a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die Wörter "Weitergabe von Daten aus der Weinbaukartei" angefügt.
- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Die nach der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl. EG (Nr. ) L 208 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gemeldeten Angaben über die Weinbergsflächen dürfen von der für die Führung der Weinbaukartei zuständigen Stelle zur Erhebung der Abgabe nach § 43 Nr. 1 an die dafür zuständigen Stellen übermittelt werden. Die für die Führung der Weinbaukartei zuständige Stelle erteilt ferner einer Person, die für die Durchführung von gemeinschaftlichen Maßnahmen zum Pflanzenschutz oder zur Qualitätssicherung verantwortlich ist, auf Antrag Auskunft über die Namen und Anschriften der Bewirtschafter der hinsichtlich der gemeinschaftlichen Maßnahme in Betracht kommenden Flächen und die zur Identifizierung der jeweiligen Flächen erforderlichen Angaben zum Flurstück und zur Nutzung, soweit der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, insbesondere die Auskunft zur Feststellung des von der jeweiligen Maßnahme betroffenen Personenkreises erforderlich ist, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Auskunft hat."
- 10. In § 39 Abs. 3 werden die Wörter "Beschlüsse und Richtlinien des Verwaltungsrates nach § 40 Abs. 4" durch die Wörter "Beschlüsse des Verwaltungsrates" ersetzt.
- 11. § 40 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 44 Mitgliedern, und zwar aus
1. 4 Personen, die auf Vorschlag des Deutschen Bundestages berufen werden,
2. 13 Vertretern des Weinbaus,
3. 5 Vertretern der Weinkellereien und des Weinfachhandels,
4. 1 Vertreter des Ausfuhrhandels,
5. 5 Vertretern der Winzergenossenschaften,
6. 1 Vertreter der Weinkommissionäre,
7. 1 Vertreter der Sektkellereien,
8. 1 Vertreter des Gaststättengewerbes,
9. 3 Vertretern des Lebensmittelgroß- und -einzelhandels,
10. 1 Vertreter der landwirtschaftlichen Genossenschaftsverbände,
11. 1 Vertreter der Organisationen zur Förderung der Güte des Weines,
12. 2 Vertretern der Verbraucherinnen und Verbraucher,
13. 6 Vertretern der gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen."
- b) In Absatz 2 werden aa) in Satz 1 die Wörter "Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" und bb) in Satz 2
- aaa) die Angabe "Absatz 1 Nr. 1 bis 11" durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 2 bis 12" und
- bbb) die Angabe "Absatz 1 Nr. 12" durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 13" ersetzt.
- c) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
- d) In Absatz 5 werden die Wörter "Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.
- 12. § 44 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.
- 13. § 49 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 wird die Angabe "§ 11 Abs. 1 Satz 5" durch die Angabe "§ 11 Abs. 1 Satz 6" ersetzt.
- b) In Nummer 5 werden nach den Wörtern "ohne ein Erzeugnis zu sein," die Wörter "oder eine Vormischung für ein solches Getränk," eingefügt.
- 14. In § 50 Abs. 2 werden
- a) in Nummer 3 die Angabe "§ 6 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe "§ 6 Abs. 2",
- b) in Nummer 4
- aa) die Angabe "§ 6 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe "§ 6 Abs. 5 Satz 1" und
- bb) die Angabe "§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe "§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2",
- c) in Nummer 5 die Angabe "§ 6 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe "§ 6 Abs. 5 Satz 2" ersetzt.
Artikel 2
Weitere Änderung des Weingesetzes
Das Weingesetz, zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2. § 3 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
"6. Mosel,".
- 3. In § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Satz 4 werden jeweils die Wörter "Qualitätswein mit Prädikat" durch das Wort "Prädikatswein" ersetzt.
- 4. § 17 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Qualitätswein und die Prädikatsweine Kabinett, Spätlese oder Auslese müssen mindestens 7 Volumenprozent vorhandenen Alkohol, die Prädikatsweine Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein müssen mindestens 5,5 Volumenprozent vorhandenen Alkohol aufweisen."
- b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Im einleitenden Satzteil sowie in den Buchstaben c und d werden jeweils die Wörter "Qualitätswein mit Prädikat" durch das Wort "Prädikatswein" ersetzt.
- bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) dürfen in der Weinbauzone A bei Qualitätswein b.A. nicht unter 7,0 Volumenprozent, bei Prädikatswein nicht unter 9,5 Volumenprozent liegen; für die bestimmten Anbaugebiete Ahr, Mittelrhein, Mosel und Saale-Unstrut darf für bestimmte Rebsorten und für bestimmte Rebflächen der natürliche Mindestalkoholgehalt bei Qualitätswein b.A. bis auf 6,0 Volumenprozent, bei Prädikatswein bis auf 9,0 Volumenprozent herabgesetzt werden,".
- 5. § 18 wird aufgehoben.
- 6. In § 20 Abs. 1 und 4, § 21 Abs. 1 einleitender Satzteil und Nr. 2, § 33 Abs. 1 Nr. 2 werden jeweils die Wörter "Qualitätswein mit Prädikat" durch das Wort "Prädikatswein" ersetzt.
- 7. In § 50 Abs. 2 werden a) in Nummer 4 die Angabe "§ 18 Abs. 4" gestrichen und b) die Nummer 6 aufgehoben.
- 8. Dem § 56 wird folgender Absatz 10 angefügt:
(10) Erzeugnisse dürfen bis zum 1. August 2009 noch nach den vor dem 1. August 2007 geltenden Vorschriften gekennzeichnet werden. Erzeugnisse, die vor dem 1. August 2009 gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiterhin in den Verkehr gebracht werden."
Artikel 3
Weitere Änderung des Weingesetzes
- In § 43 Nr. 1 und 2 Satz 1 des Weingesetzes, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "0,6647 Euro" durch die Angabe "0,67 Euro" ersetzt.
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Weingesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 5 Abs. 1, 2 und 3 an jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
- (1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Artikel 2 tritt am 1. August 2007 in Kraft.
- (3) Der Artikel 3 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Gesetzesänderung
Es ist eine Änderung des Weingesetzes erforderlich, um den Entwicklungen in einzelnen Bereichen des Weinsektors Rechnung zu tragen. Die Länder werden ermächtigt, Abweichungen von dem Grundsatz vorzusehen, dass Wiederbepflanzungsrechte nicht von einem bestimmten Anbaugebiet in ein anderes bestimmtes Anbaugebiet übertragen werden dürfen. Regional kann zur Unterstützung des Steillagenweinbaus zugelassen werden dass die Hektarerträge von Steillagen und Flachlagen innerbetrieblich saldiert werden. Die Erlaubnis, die Destillationsverpflichtung mit Wein eines anderen Jahrgangs erfüllen zu dürfen, soll zu einer praxisgerechten Abwicklung beitragen. Hinzu kommen bezeichnungsrechtliche Änderungen. Für das Anbaugebiet "Mosel-Saar-Ruwer" hat sich im allgemeinen Sprachgebrauch die Bezeichnung "Mosel" durchgesetzt.
Einen einprägsamen und prägnanten Begriff zu wählen, wird auch als Ziel einer weiteren bezeichnungsrechtlichen Änderung verfolgt, der Umbenennung von "Qualitätswein mit Prädikat" in "Prädikatswein". Die Regelung über "Qualitätswein garantierten Ursprungs" wird aufgegeben, weil sie weitgehend bedeutungslos geblieben ist.
Neben diesen weinfachlichen Änderungen erfolgen Änderungen bei den Vorschriften über den Deutschen Weinfonds. Bei der Besetzung des Verwaltungsrats werden 4 Personen auf Vorschlag der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien berücksichtigt, um Vertreter des öffentlichen Interesses einzubeziehen. Der verwaltungstechnischen Vereinfachung dient die Rundung des Abgabenbetrages von derzeit 0,6647 Euro je Ar bzw. Hektoliter auf 0,67 Euro.
II. Gesetzgebungskompetenz
Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 17 Grundgesetz (Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung), Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 Grundgesetz (Recht der Wirtschaft) und Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20 (Schutz beim Verkehr mit Lebensmitteln) sowie Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 hinsichtlich nebenstrafrechtlicher Bestimmungen.
Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse im Sinne des Art. 72 Abs. 2 Alt. 2 und 3 des Grundgesetzes notwendig da beim Fehlen einer bundesgesetzlichen Regelung eine Rechtszersplitterung mit problematischen Auswirkungen hinsichtlich der Ziele der Weinbaupolitik der Europäischen Union eintreten könnte. Das Weingesetz dient in weiten Teilen der Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Wein, deren wesentliches Ziel die Stabilisierung des Weinmarktes ist. Das Weingesetz stellt das Bindeglied zwischen dem Gemeinschaftsrecht und speziellem Landesweinrecht dar, das zur Verfolgung des Zieles der EU-Weinbaupolitik, der Stabilisierung des Weinmarktes, unerlässlich ist.
Ein wichtiges Element zur Konsolidierung des Weinmarktes sind die bundesrechtlichen Festlegungen zum deutschen Weinanbaugebiet, das auf die traditionellen Weinbaustandorte in Deutschland beschränkt ist. Nicht in allen Regionen Deutschlands sind die klimatischen und topographischen Voraussetzungen für Weinbau gegeben. Weinbauliche Begehrlichkeiten sind gleichwohl mancherorts auch in nicht Weinbau treibenden Bundesländern festzustellen. Nur durch die bundesgesetzliche Regelung können gegenläufige Entwicklungen in Bundesländern verhindert werden. Das Erfordernis zur Stabilisierung des Weinmarktes, den Weinbau in Deutschland regional begrenzt zu halten und das Interesse, die weinbaulichen Möglichkeiten auszuweiten, werden über das Weingesetz zusammengeführt, da ansonsten erhebliche negative Entwicklungen für den gesamten Wirtschaftsraum nicht auszuschließen wären.
Einer Zersplitterung des deutschen Weinrechts mit negativen Auswirkungen auf die Marktchancen des deutschen Weines wirkt das Weingesetz auch unter einem anderen Aspekt entgegen. Der deutsche Weinbau ist stark auf die Erzeugung von Qualitätswein b. A. ausgerichtet. Gerade in diesem Bereich sind nach der gemeinsamen Marktorganisation für Wein den EU-Mitgliedstaaten wesentliche Regelungsbefugnisse übertragen.
Durch die Festlegung einheitlicher Anforderungen und charakteristischer Merkmale für deutsche Qualitätsweine b. A. wird die Basis geschaffen, um Transparenz am Weinmarkt herzustellen und dem deutschen Qualitätsweinsystem und den damit verbundenen Produktbezeichnungen eine breite Akzeptanz in der betroffenen Weinwirtschaft und in der Verbraucherschaft zu vermitteln. Um der Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Weinbauregionen entgegenzuwirken und damit zur Stabilisierung des Sektors beizutragen, bedarf es des Erlasses bundesgesetzlicher Regelungen zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen, da das gemeinsame Interesse der deutschen Weinwirtschaft im Vordergrund steht.
Die Förderung der Marktposition des deutschen Weines durch Marketingmaßnahmen ist das vorrangige Ziel der Vorschriften über den Deutschen Weinfonds. Der Deutsche Weinfonds hat als Einrichtung auf Bundesebene die Funktion, durch die übergebietliche Absatzförderung das Image des deutschen Weines als Dachbegriff für Weine aus allen deutschen Anbaugebieten zu stärken. Die vom Deutschen Weinfonds wahrgenommene Aufgabe der Präsentation des deutschen Weinsektors im In- und Ausland ist von wesentlicher Bedeutung, um dem deutschen Wein Marktchancen im globalisierten Weinmarkt zu sichern.
III. Kosten
Es ist nicht zu ersehen, dass durch das Gesetz für die öffentlichen Haushalte Mehrkosten (ohne Vollzugsaufwand) entstehen werden.
Ob zusätzlicher Verwaltungsaufwand für die Länder entsteht, hängt davon ab, ob die Weinbau treibenden Länder von den Regelungsbefugnissen Gebrauch machen. Die im Gesetz enthaltenen bezeichnungsrechtlichen Änderungen werden in der verwaltungsmäßigen Durchführung keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen.
Die Änderungen im Bereich der Anbauregeln bezwecken eine Flexibilisierung und Vereinfachung der Durchführung, weshalb bürokratischer Mehraufwand für die Weinbaubetriebe nicht zu erwarten ist. Die bezeichnungsrechtlichen Änderungen erfolgen mit einer Übergangszeit, damit die Weinwirtschaft die Umstellung von Etiketten und Werbematerialien im Zuge mehr oder weniger regelmäßiger Ausstattungswechsel vornehmen kann. Diese Änderungen werden im Übrigen auf Wunsch der Weinwirtschaft vorgenommen so dass der erforderliche Aufwand sich nicht als Belastung darstellen dürfte. Der Abgabenbetrag, der zugunsten des Deutschen Weinfonds erhoben wird, wird von 0,6647 Euro auf 0,67 Euro gerundet, was eine geringfügige Erhöhung bedeutet.
Diese Mehrbelastung der Weinwirtschaft ist in Kauf zu nehmen, um ohne finanzielle Einbußen für den Deutschen Weinfonds zu verwaltungstechnischen Erleichterungen zu gelangen.
Insgesamt sind Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
IV. Sonstiges
Das Gesetzesvorhaben wurde daraufhin überprüft, ob Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten sind. Da das Gesetz im Wesentlichen sachbezogene Regelungen enthält, sind keine Anhaltspunkte gegeben, dass Männer und Frauen unterschiedlich betroffen sind.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1: Änderung des Weingesetzes
Nummer 1:
Änderung der Inhaltsübersicht Redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht.
Nummer 2:
Anpassung der Ministeriumsbezeichnung Der Umbenennung des Ministeriums von "Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" in "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch den Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) wird in den Verordnungsermächtigungen Rechnung getragen. Nummer 3: Änderung von § 6 § 6 wird geändert, um den Ländern die Befugnis einzuräumen, eine Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten von einem bestimmten Anbaugebiet in ein anderes Anbaugebiet zu erlauben. Die Bindung eines Wiederbepflanzungsrechtes an das Anbaugebiet soll von den Ländern gelockert werden können, wenn aufgrund der Entwicklung in den Anbaugebieten eine Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten unter dem übergeordneten Gesichtspunkt der Erhaltung des Produktionspotentials in dem Land insgesamt gerechtfertigt werden kann. Die derzeit bestehende Härtefallregelung, wonach Ausnahmen vom Übertragungsverbot nur in Einzelfällen unter Darlegung der individuellen Umstände zulässig sind, soll nach Absatz 4 fortbestehen. Auf Landesebene kann entschieden werden, ob durch Rechtsverordnung ein Transfer von Wiederbepflanzungsrechten zwischen verschiedenen Anbaugebieten generell erlaubt wird oder nur die Härtefallregelung angewendet werden soll. Die Regelung im bisherigen Absatz 4, dass betriebs- und flächenbezogene Übertragungsmöglichkeiten nicht dazu führen dürfen, dass das Produktionspotential im Land ansteigt, wird auf die Befugnis anbaugebietsübergreifender Übertragung erweitert.
Nummer 4:
Änderung von § 9
Buchstabe a
Verarbeitungswein ist nach § 9 Abs. 1a über den Verwendungszweck des Weines definiert.
Zur Herstellung von Perlwein - oder Herkunfts- und Rebsortenangabe - und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure bestimmter Wein wird in die Definition nach Nummer 2 aufgenommen weil eine unterschiedliche Behandlung von Schaumweingrundwein und Perlweingrundwein nicht darstellbar ist. Zudem wird damit dem mit der Einführung des Verarbeitungsweines verfolgten Ziel der Marktspaltung mehr Raum gegeben. Die mit der Festlegung eines eigenen Ertragswertes für Verarbeitungswein entstehenden erweiterten Vermarktungsmöglichkeiten sollen insbesondere bei größeren Ernten zu einer Verringerung des Angebots im Qualitätsweinbereich führen.
Buchstabe b
Die im neuen Absatz 5 eingeführte Regelungsbefugnis soll den Ländern ermöglichen, über die Hektarertragsregelung bestimmte Weinbaustandorte zu stärken. Eine Differenzierung der Hektarerträge für Teile von Anbaugebieten in der Form der gesonderten Festsetzung für Steillagen und Flachlagen rechtfertigt sich sowohl wegen der besonderen Eignung der Steillagen als Weinbaustandorte als auch wegen deren Bedeutung für die Kulturlandschaft.
Durch die Festsetzung eines gesonderten Hektarertrages für Steillagen kann die Wirtschaftlichkeit dieser Rebflächen gesteigert und damit zur Erhaltung des Steillagenweinbaus beigetragen werden. Die Entwicklung in bestimmten Anbaugebieten zeigt, dass der Steillagenweinbau in bestimmten Regionen in besonderem Maße unterstützt werden muss. Die Länder werden ermächtigt, einen betriebsinternen Ausgleich der Erträge zuzulassen, um der Steillagenbewirtschaftung innerhalb eines Betriebes einen höheren Stellenwert zukommen zu lassen.
Nummer 5:
Änderung von § 11
Die Abwicklung der Destillation soll praxisgerechter gestaltet werden, indem die Möglichkeit einer ersatzweisen Destillation eröffnet wird. Nach der bisherigen Regelung sind die Erzeugnisse eines Betriebes von der Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer so lange ausgeschlossen, bis der Nachweis über die Destillation von Wein des Jahrganges erbracht ist, für den die Destillationsverpflichtung besteht. Diese Regelung hat sich in den Fällen, in denen der Betrieb tatsächlich nicht mehr über die "Übermenge" verfügt, als zu eng erwiesen. Die Destillationsverpflichtung soll daher künftig über die Destillation einer entsprechenden Menge Weines aus einem anderen Jahrgang erfüllt werden können. Um der mit der Destillationsverpflichtung verfolgten Zielsetzung auch in diesem Fall zu entsprechen, wird vorgegeben, dass der ersatzweise verwendete Wein verkehrsfähig und im Rahmen des Gesamthektarertrages vom Betrieb erzeugt worden sein muss.
Nummer 6:
Ergänzung von § 12 Abs. 3
Es werden die Befugnisse der Länder hinsichtlich der Durchführung der Destillation erweitert um den praktischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Die Zahl an Brennereien, die in Deutschland zur Durchführung der Destillation zur Verfügung stehen, ist sehr begrenzt. Der Aufwand zur Erfüllung der Destillationspflicht stellt sich daher für die Betriebe in den einzelnen Anbaugebieten sehr unterschiedlich dar. Für die Fälle kleiner Mengen an Wein, deren Lieferung zu einer Brennerei sehr aufwändig wäre, können die Länder anstelle der Destillation eine Verwertung des Weines in einer Abwasseranlage oder eine landbauliche Verwertung zulassen. Kontrollen und Nachweise durch staatliche Behörden sind in gleicher Weise erforderlich wie bei der Destillation.
Nummer 7:
Ergänzung von § 23
Die Verwendung geographischer Angaben ist nach dem Gemeinschaftsrecht nicht auf Qualitätsweine b.A., Landweine und Tafelweine beschränkt. Die neue Nummer 4 bezieht in die Regelung über die Zulässigkeit geographischer Bezeichnungen die Erzeugnisse mit ein für die diese Möglichkeit nach dem Gemeinschaftsrecht gegeben ist. Im Wege der Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 soll von den nach dem Gemeinschaftsrecht bestehenden einzelstaatlichen Ermächtigungen zur Festlegung geographischer Angaben - wie beispielsweise bei teilweise gegorenem Traubenmost - Gebrauch gemacht werden können.
Nummer 8:
Änderung von § 26
Die Vorschrift zum Bezeichnungsschutz wird den Gegebenheiten angepasst. Es wird in Absatz 1 klargestellt, dass sich Verwendungsmöglichkeiten hinsichtlich der Begriffe auch aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben können. Absatz 2 wird auf Vormischungen für Getränke ausgedehnt um bestimmte Marktentwicklungen zu erfassen und um Lücken im Bezeichnungsschutz zu verhindern. Die Anforderungen an das Verfahren bei Ausnahmen nach Absatz 3 werden gelockert, indem die Verpflichtung zur Anzeige, Genehmigung oder anderer Voraussetzungen einer Vorgabe im Zuge der Ausnahmeregelung überlassen bleibt und nicht mehr zwingend vorzusehen ist.
Nummer 9:
Änderung von § 34
Die Daten aus der Weinbaukartei sollen in allen Ländern einheitlich für bestimmte Zwecke verwendet werden dürfen. Nach Artikel 3 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei dürfen die Daten der Weinbaukartei für einen anderen Zweck als die Durchführung der gemeinschaftlichen weinrechtlichen Vorschriften, statistischer Erhebungen oder struktureller Maßnahmen verwendet werden, wenn dies innerstaatlich vorgesehen ist. Die neue Regelung in § 34 Abs. 3 Satz 1 soll der einheitlichen Abgabenerhebung für den Deutschen Weinfonds nach § 43 Nr. 1 dienen. Mit dem in Satz 2 geregelten Auskunftsrecht soll Privatpersonen die Durchführung überbetrieblicher Maßnahmen zum Pflanzenschutz (Anwendung biotechnischer Bekämpfungsverfahren in Form des Einsatzes der Pheromon-Verwirrmethode) und zur Qualitätssicherung erleichtert werden. Zur Förderung des Umweltschutzes und der Qualitätspolitik im Weinbau soll die Durchführung solcher gemeinschaftlichen Maßnahmen von den Länderbehörden unter Beachtung der Belange des Datenschutzes des Betroffenen unterstützt werden.
Nummer 10:
Änderung von § 39
Folgeänderung zu Nummer 11 Buchstabe c.
Nummer 11:
Änderung von § 40
Buchstabe a
Die in § 40 Abs. 1 geregelte Zusammensetzung des Verwaltungsrates des Deutschen Weinfonds wird geändert, wobei die Mitgliederzahl von 44 insgesamt beibehalten wird.
Es wird eine strukturelle Änderung vorgenommen, indem 4 Personen auf Vorschlag des Deutschen Bundestages Sitze eingeräumt werden. Mit dieser Änderung soll der Gedanke der staatlichen Verantwortung für den Deutschen Weinfonds, als einer Anstalt des öffentlichen Rechts, die sich aus parafiskalischen Abgaben nach § 43 Nr. 1 und 2 finanziert, zum Ausdruck gebracht werden. Um bei insgesamt gleich bleibender Mitgliederzahl fünf Sitze neu zu vergeben, vier auf Vorschlag des Deutschen Bundestages und einen auf Vorschlag des Ausfuhrhandels, werden die Sitze der gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen von 8 auf 6, die der Verbraucherschaft von 3 auf 2 und die des Groß- und Einzelhandels von 5 auf 3 reduziert.
Buchstabe b
Folgeänderung zur Änderung des § 40 Abs. 1 und Anpassung der Ministeriumsbezeichnung.
Buchstabe c
Die Erstellung von allgemeinen Richtlinien für den Vorstand und den Aufsichtsrat wird als entbehrlich erachtet, weil detaillierte Vorgaben für den Vorstand und den Aufsichtsrat im Gesetz und in der Satzung geregelt sind.
Buchstabe d
Anpassung der Ministeriumsbezeichnung.
Nummer 12:
Änderung von § 44
Buchstabe a
In § 44 Abs. 1 wird in einem neuen Satz 1 die Weinbaukartei als Grundlage für die Erhebung der Abgabe nach § 43 Nr. 1 bestimmt, um eine bundeseinheitliche Erhebung der Abgaben sicherzustellen.
Buchstabe b
Anpassung an die geänderte Ministeriumsbezeichnung.
Nummer 13:
Änderung von § 49
Folgeänderungen zu den Nummern 5 und 8.
Nummer 14:
Änderung von § 50
Folgeänderungen zu den Nummern 3 und 8.
Zu Artikel 2: Weitere Änderung des Weingesetzes
Nummer 1:
Änderung des Inhaltsverzeichnisses Redaktionelle Anpassung.
Nummer 2:
Änderung von § 3
Die Bezeichnung des Anbaugebietes "Mosel-Saar-Ruwer" wird in "Mosel" umgeändert.
Mit dieser Änderung soll die im allgemeinen Sprachgebrauch üblich gewordene Verkürzung der Bezeichnung des Anbaugebietes zum rechtlich verbindlichen Namen bestimmt werden. Nach der Einschätzung der Weinwirtschaft bringt die Verkürzung der dreigliedrigen Bezeichnung Vorteile im Weinmarketing. Das Anbaugebiet ist im überregionalen und internationalen Handel vornehmlich unter der Bezeichnung "Mosel" bekannt und hinsichtlich der Werbewirksamkeit wird der Bezeichnung "Mosel" im Verhältnis zu "Saar" und "Ruwer" eine stärkere Bedeutung beigemessen.
Nummer 3:
Änderung von § 9
Es wird ergänzend auf die Änderungen unter Nummer 4 und 6 hingewiesen.
Wein der Qualitätsstufe "Qualitätswein mit Prädikat" soll künftig die Bezeichnung "Prädikatswein" tragen. Mit diesem kürzeren, griffigeren Begriff soll in der Abgrenzung der Qualitätsweine mit Prädikat von den Qualitätsweinen der Charakter des Erzeugnisses stärker zum Ausdruck gebracht werden. Mit der Umbenennung soll vor allem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich im Marketing prägnante Bezeichnungen als vorteilhaft erweisen. Mit der Bezeichnung "Prädikatswein" als Abwandlung der bisherigen Bezeichnung soll insoweit dem Interesse am Erhalt traditioneller Bezeichnungen wie dem Erfordernis werbewirksamer Begriffe zur Stärkung der Marktposition der deutschen Weine gleichermaßen entsprochen werden.
Nummer 4:
Änderung von § 17
Die Änderungen von § 17 dienen zum einen der Änderung des Begriffs "Qualitätswein mit Prädikat" in "Prädikatswein" und der Umbenennung von "Mosel-Saar-Ruwer" in "Mosel". Zum anderen erfolgt die Umformulierung von § 17 Abs. 3 Nr. 2, um das Anbaugebiet Sachsen aus der Aufzählung der Anbaugebiete, für die ein niedrigerer Mindestalkoholgehalt als 7,0 Volumenprozent oder 9,5 Volumenprozent festgelegt werden kann, herauszunehmen.
Für dieses bestimmtes Anbaugebiet wird auf die Ausnahmeregelung verzichtet.
Nummer 5:
Aufhebung von § 18
Die Vorschriften über Qualitätswein garantierten Ursprungs werden aufgehoben. Von der Möglichkeit des 1994 eingeführten Konzepts eines Ursprungsweines ist in der Praxis kaum Gebrauch gemacht worden. Es zeichnet sich auch nicht ab, dass künftig dieses Modell noch Akzeptanz finden wird.
Nummer 6:
Änderung verschiedener Bestimmungen über Qualitätswein mit Prädikat Es wird auf die Erläuterungen zu Nummer 3 verwiesen.
Nummer 7:
Änderung von § 50
Folgeänderung zu der Nummer 5.
Nummer 8:
Änderung von § 56
Die in Artikel 2 vorgesehenen bezeichnungsrechtlichen Änderungen werden nach Artikel 5 Abs. 2 zum Beginn des Weinwirtschaftsjahres 2007/2008 in Kraft treten. Um den Betrieben die notwendige Übergangszeit zu gewähren, wird in § 56 Abs. 10 vorgesehen, dass während der Weinwirtschaftsjahre 2007/2008 und 2008/2009 noch nach bisherigem Kennzeichnungsrecht gestaltete Etiketten verwendet und so etikettierte Weine auch weiterhin in Verkehr gebracht werden dürfen.
Zu Artikel 3: Weitere Änderung des Weingesetzes
Änderung von § 43
Der Betrag der Abgaben für den Deutschen Weinfonds wird geändert. Die bisher vorgesehenen 0,6647 Euro je Ar bzw. je Hektoliter werden auf 0,67 Euro gerundet. Die Begrenzung auf zwei Dezimalstellen erfolgt aus verwaltungstechnischen Gründen.
Zu Artikel 4: Bekanntmachungserlaubnis
Es wird eine Bekanntmachungserlaubnis für das Weingesetz vorgesehen.
Zu Artikel 5: Inkrafttreten
Das Gesetz soll unverzüglich in Kraft treten mit Ausnahme der bezeichnungsrechtlichen Änderungen, die zum Weinwirtschaftsjahr 2007/2008 gelten sollen, und der zum Anfang des Jahres 2008 vorgesehenen Änderung des Abgabenbetrages.