Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat mit Schreiben vom 14. Juni 2013 zu der o.g. Entschließung wie folgt Stellung genommen:
Das BMWi prüft die vorliegenden Anregungen intensiv, sieht aber derzeit keinen Anlass zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung. Die Bundesregierung hatte bereits in ihrer Gegenäußerung zu einer Stellungnahme des Bundesrates im Jahr 2011 (BT-Drs. 17/6248 vom 22. Juni 2011) erklärt, dass der Erlass einer Rechtsverordnung auf Grundlage des § 41 Absatz 5 EnWG ihrer Auffassung nach nicht zwingend ist.
Nach § 41 Absatz 5 Satz 1 EnWG kann BMWi im Einvernehmen mit BMELV durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen für die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung treffen, d.h. standardisierende Vorgaben für die Geschäftsbedingungen entsprechender Verträge von Strom- und Gaslieferanten.
Diese Verordnungsermächtigung entspricht § 39 Absatz 2 EnWG, der Vorgaben für die Grundversorgung ermöglicht. Von § 39 Absatz 2 EnWG bzw. seiner Vorläuferregelung wurde, den Zwecken der Grundversorgung entsprechend, bereits 1980 durch AVBEltV und AVBGasV und dann 2006 durch StromGVV und GasGVV Gebrauch gemacht. Demgegenüber wurde die Verordnungsermächtigung nach § 41 Abs. 5 EnWG, die 2005 geschaffen wurde, bisher nicht genutzt.
Die Energiebelieferung wurde für Wettbewerb geöffnet. Hierzu gehört im Grundsatz, dass für Energielieferverträge - wie für andere Lieferverträge auch - das Prinzip der Vertragsfreiheit gilt und sie den allgemeinen zivilrechtlichen und kartellrechtlichen Rahmenbedingungen unterworfen sind, nicht aber einer wettbewerbsdämpfenden energiespezifischen Regulierung. Die zwingende Vorgabe von Vertragselementen kann die Unternehmen beim Einsatz von Wettbewerbsmitteln beschränken. Daher bedarf es einer besonderen Prüfung, ob hier ein Markteingriff, der über die allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen hinausgeht, erforderlich und gerechtfertigt sein kann.
Wichtig sind insbesondere folgende Aspekte:
- (1) Präzise Analyse der im Wettbewerb beobachteten Verhaltensweisen, auch mit Blick auf ihre zeitliche Nachhaltigkeit;
- (2) Bewertung genereller Instrumente, mit denen im Bereich des Liefervertragsrechts ein erforderliches Verbraucherschutzniveau erreicht werden kann;
- (3) bereits bestehende sondergesetzliche Reaktionsmöglichkeiten und ihre Wirkung;
- (4) bzgl. der Überlegung, Wettbewerbslieferanten ein standardisiertes Tarifblatt vorzugeben: eingehende und kritische Prüfung auf wettbewerbliche Auswirkungen, insbesondere für bundesweit tätige Anbieter.
Soweit die Gestaltung der Preise bzw. einzelner Preisbestandteile angesprochen wird, ist zu prüfen, ob § 41 Absatz 5 Satz 1 EnWG eine hinreichend bestimmte Grundlage wäre und ob der bisherige Ansatz des Gesetzgebers, im Regelungsbereich des § 41 EnWG evtl. Ergänzungen im Gesetz selbst vorzunehmen, vorzugswürdig bleibt.
Generell besteht - abgesehen von rechtlichen Zweifeln - erhebliche Besorgnis, dass eine Umsetzung der Anregung wettbewerbsdämpfende Effekte bewirken könnte, die den Verbraucherinteressen widersprächen. Fehlentwicklungen im Wettbewerb sollte ggf. angemessen durch geeignete und verhältnismäßige Instrumente begegnet werden.
Das BMWi wird die Entwicklung auf den Endkundenmärkten unter Einbeziehung der Erkenntnisse der rechtsanwendenden Behörden weiter beobachten. Aus Sicht des BMWi könnte der noch in diesem Jahr anstehende Monitoringbericht 2013 von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt die Möglichkeit bieten, die aktuellen Marktgegebenheiten faktenbasiert vertieft zu diskutieren.
Siehe Drucksache 086/12(B)