A. Problem und Ziel
Die Stromerzeugung auf hoher See im Wege von Offshore-Erzeugungsanlagen soll zukünftig einen wesentlichen Beitrag zur Deckung des Gesamtenergiebedarfs der Bundesrepublik Deutschland leisten. Die effiziente Entwicklung der Energieproduktion offshore erfordert eine bessere Koordinierung zwischen der Errichtung von Offshore-Windparks und dem Bau von Netzanbindungsleitungen und verlässliche Rahmenbedingungen für Investoren. In der Vergangenheit stellte der individuelle Anbindungsanspruch der Offshore-Windparks die anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber vor erhebliche technologische, personelle und finanzielle Herausforderungen. Zudem traten nicht erwartete Kapazitätsengpässe bei der Zulieferindustrie auf. Mit einem Systemwechsel hin zu einem Offshore-Netzentwicklungsplan, der den Umsetzungszeitpunkt sowie Ort und Größe von Anbindungsleitungen festlegt, sollen die notwendigen Investitionen in den Offshore-Ausbau zukünftig besser geplant und gesteuert werden können. Damit die notwendigen Investitionen getätigt werden, müssen eventuelle unternehmerische Risiken im Wesentlichen vorhersehbar sein. Bisher bestehen noch keine hinreichenden praktischen Erfahrungen mit der Anbindung von Offshore-Windparks, die weit von der Küste entfernt sind. Technologische Unsicherheiten und Haftungsrisiken bei verspäteter Errichtung oder bei Störung der Anbindungsleitung stellen derzeit ein Investitionshindernis für private Investoren dar. Ziel des Gesetzes ist es, neben der strategischen Neuausrichtung der Offshore-Entwicklung durch einen Systemwechsel hin zu einem verbindlichen Offshore-Netzentwicklungsplan eine Entschädigungsregelung für den Fall einer Verzögerung der Errichtung oder einer Störung des Betriebs der Netzanbindung von Offshore-Erzeugungsanlagen einzuführen.
Mit dem Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) wurde das Dritte Binnenmarktpaket Energie umgesetzt. Im Zuge der Umsetzung sind redaktionelle Anpassungen sowie inhaltliche Klarstellungen erforderlich.
Im Rahmen des von der Bundesregierung beschlossenen Monitoring-Prozesses "Energie der Zukunft" soll jährlich ein Fortschrittsberichts zum Stand der Umsetzung der im Energiekonzept beschlossenen Maßnahmen erstellt werden. Zur Unterstützung des Monitorings wurde eine Geschäftsstelle bei der Bundesnetzagentur eingerichtet, die u.a. das für die Erstellung des Berichts erforderliche statistische Datenmaterial sammelt. Insoweit soll sie auch auf statistische Ergebnisse des Statistischen Bundesamtes zurückgreifen können.
B. Lösung
Mit Einfügung der §§ 17a ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) werden die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, jährlich einen Offshore-Netzentwicklungsplan vorzusehen, der die notwendigen Maßnahmen für einen effizienten, sicheren, zuverlässigen und wirtschaftlichen Anschluss von Offshore-Anlagen einschließlich eines Zeitplans für die Umsetzung enthält. Der Offshore-Netzentwicklungsplan soll von der Bundesnetzagentur geprüft und genehmigt werden und neben dem OnshoreNetzentwicklungsplan Grundlage für den Bundesbedarfsplan bilden. Die Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet, die im Offshore-Netzentwicklungsplan enthaltenen Ausbaumaßnahmen entsprechend dem vorgesehenen Zeitplan umzusetzen. Für Offshore-Anlagen wird der bisherige unbegrenzte individuelle Anbindungsanspruch durch einen Anbindungsanspruch im Rahmen der diskriminierungsfrei zugeteilten Kapazität ab dem Fertigstellungszeitpunkt der Anbindungsleitung ersetzt. Der Fertigstellungszeitpunkt der Anbindungsleitung ist der Offshore-Anlage frühzeitig nach Durchführung des Vergabeverfahrens mitzuteilen und kann 30 Monate vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung nicht mehr geändert werden. Soweit Offshore-Anlagen die zugewiesene Anbindungskapazität nicht nutzen können, weil sie selbst im Bau verzögert sind, soll die Anbindungskapazität anderen Offshore-Anlagen zur Verfügung gestellt werden können. Ist die Errichtung der Anbindungsleitung im Bau verzögert oder treten Betriebsstörungen auf, so erhalten betriebsbereite Offshore-Anlagen, die aufgrund der Nichtverfügbarkeit der Anbindungsleitung nicht einspeisen können, einen Anspruch auf Entschädigung von dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber. Der Übertragungsnetzbetreiber kann die Kosten der Entschädigung abhängig vom eigenen Verschuldensgrad über eine Entschädigungsumlage wälzen. Bei Fahrlässigkeit trägt der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber im Kalenderjahr für den Teil der Schäden bis 200 Millionen Euro einen Selbstbehalt in Höhe von 20 Prozent, für den Teil der Schäden von 200 bis 400 Millionen Euro in Höhe von 15 Prozent, für den Teil der Schäden von 400 bis 600 Millionen Euro in Höhe von 10 Prozent und für den Teil der Schäden von 600 bis 800 Millionen Euro in Höhe von 5 Prozent. Entschädigungszahlungen für Schäden, die nicht vom anbindunsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber verschuldet wurden und den Teil der Schäden, die in Summe im Kalenderjahr 800 Millionen Euro übersteigen, kann der Übertragungsnetzbetreiber vollständig wälzen; bei Vorsatz ist eine Kostenwälzung ausgeschlossen. Zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens zeichnen sich bereits Verzögerungen bei der Anbindung von Offshore-Anlagen ab, die aus Gründen des Vertrauensschutzes und um die Realisierung der laufenden Projekte nicht zu gefährden, über eine Übergangsregelung von der Entschädigungsregelung erfasst werden sollen. Für die Einbeziehung sich bereits abzeichnenden Verzögerungsfälle sind Entschädigungszahlungen von etwa 1 Milliarde Euro zu erwarten. Diese Entschädigungskosten sollen über die im Entwurf vorgesehene Umlage abgedeckt werden. Um die Verbraucher vor übermäßigen Belastungen aus der Entschädigungsumlage zu schützen, wird diese auf eine Höchstgrenze von maximal 0,25 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Eventuelle Entschädigungskosten, die nicht im ersten Jahr über die Umlage abgedeckt werden, können in den Folgejahren in die Umlageberechnung eingestellt und abgedeckt werden. Darüber hinaus verkürzt sich der Zeitraum, für den die Anlage EEG-Vergütung erhält um den Zeitraum, für den Entschädigungszahlungen geleistet werden. Aufgrund des ebenfalls vorgenommenen Systemwechsels bei der Anbindung von Offshore-Anlagen an das Übertragungsnetz weg von dem individuellen Anschlussanspruch hin zu einem Offshore-Netzentwicklungsplan, werden sich Ausbau der Offshore-Anlagen und Netzausbau besser miteinander synchronisieren lassen. Im neuen System wird der Fertigstellungstermin nicht mehr verbindlich mit Beginn der Errichtung der Netzanbindungsleitung vorgegeben, sondern kann bis 30 Monate vor Fertigstellung der Anbindungsleitung noch angepasst werden. Auf diese Weise werden einerseits die für den Übertragungsnetzbetreiber gegebenenfalls notwendige Flexibilität zur Anpassung des Zeitplans und andererseits durch die Verbindlichkeit des Termins ab 30 Monaten vor Fertigstellung die erforderliche Planungssicherheit für die Offshore-Anlage geschaffen. Auf diese Weise wird mehr Planungssicherheit für alle Beteiligten geschaffen und Schadenseintritte aufgrund von Verzögerungen lassen sich weitgehend vermeiden. Gleichermaßen werden die Erfahrungen mit der neuen Technologie zunehmen, so dass voraussichtlich auch mögliche Störungen nur in geringerem Umfang eintreten werden und gegebenenfalls zunehmend auch durch Versicherungen abgedeckt werden können. Letztlich erwartet der Gesetzgeber, dass sich die Zahl und der Umfang der über die Umlage abzudeckenden Entschädigungsfälle reduzieren werden. Diesen Veränderungen kann dann durch die bereits im Gesetz vorgesehene Überprüfung der Umlage bzw. im Rahmen einer Rechtsverordnung Rechnung getragen werden.
Für den Austausch von statistischen Daten zwischen Bundesnetzagentur und Statistischem Bundesamt im Rahmen der notwendigen Monitoringprozesse wird eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Energiestatistikgesetz geschaffen.
C. Alternativen
Zu den vorgeschlagenen Regelungen bieten sich keine gleichermaßen wirkungsvollen Alternativen. Zwar wäre grundsätzlich denkbar, eine Pflichtversicherung für die anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber einzuführen. Allerdings sind derzeit keine Versicherungsprodukte auf dem Markt verfügbar, mit denen sämtliche für den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber bestehende Haftungsrisiken abgedeckt werden können. So kann der Übertragungsnetzbetreiber derzeit beispielsweise keine Vermögensschäden bei dem Betreiber einer Offshore-Anlage mitversichern, die sich aus einer Verzögerung der Errichtung einer Anbindungsleitung ergeben und nicht auf physische Schäden zurückzuführen sind. Derartige Produkte müssten daher erst entwickelt werden und können nicht verpflichtend für Übertragungsnetzbetreiber vorgesehen werden. Daher ist es aus Sicht des Gesetzgebers sinnvoller, Anreize für einen Versicherungsabschluss zu setzen und keine Pflichtversicherung vorzusehen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die durch das Gesetz vorgesehenen Änderungen führen zu keinem weiteren Personalbedarf bei der Bundesnetzagentur. Die Kosten der Verwaltungstätigkeit bei der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) sollen weiterhin durch Gebühren finanziert werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Mit dem Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Verpflichtung, jährlich einen Offshore-Netzentwicklungsplan vorzulegen, stellt eine neue Aufgabe dar, die mit einem einmaligen Umstellungsaufwand für die Übertragungsnetzbetreiber verbunden ist. Gleichzeitig werden die Übertragungsnetzbetreiber im selben Umfang bei der Erstellung des (Onshore)Netzentwicklungsplans entlastet, da die Netzausbaumaßnahmen des Offshore-Netzentwicklungsplans nicht mehr in den (Onshore-)Netzentwicklungsplan aufzunehmen sind. Durch die Verpflichtung zur Vorlage von zwei getrennten Netzentwicklungsplänen entsteht ein gewisser Mehraufwand für Übertragungsnetzbetreiber, der jedoch aufgrund der weitgehend parallel laufenden Verfahren und möglichen Synergien als gering einzustufen ist.
Für die Übertragungsnetzbetreiber entsteht durch die Einführung der Entschädigungsregelung für Offshore-Windenergieanlagen ein geringer zusätzlicher Mehraufwand für den eventuellen Ausgleich der Entschädigungskosten untereinander sowie, falls Versicherungen abgeschlossen werden, für den Abschluss einer solchen Versicherung.
Durch die Änderungen an den Regelungen zur Bilanzierung für Betreiber von Energieversorgungsnetzen im Rahmen der buchhalterischen Entflechtung werden Energieversorgungsunternehmen, die keine Netze der allgemeinen Versorgung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erstellung eines Spartenabschlusses entlastet. Der Umfang der Entlastung der Wirtschaft beim Erfüllungsaufwand lässt sich nicht exakt quantifizieren, da nicht bekannt ist, ob für diese Unternehmen bereits Spartenabschlüsse erstellt wurden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die Zahl der betroffenen Unternehmen weniger als 1000 beträgt.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Das BSH wird ausdrücklich verpflichtet, für den Bundesfachplan Offshore eine strategische Umweltprüfung nach dem Gesetz über die strategische Umweltprüfung durchzuführen. Zudem entstehen im Zusammenhang mit dem neu eingeführten Offshore-Netzentwicklungsplan zusätzliche Abstimmungserfordernisse für das BSH mit der Bundesnetzagentur hinsichtlich der zu verteilenden Kapazitäten für alle Offshore-Konverter bzw. Offshore-Verteiler. Da es sich um einen dynamischen Prozess handelt, ist derzeit von zusätzlichem Personalbedarf von zwei Stellen auszugehen. Der konkrete Erfüllungsaufwand könnte nach Inkrafttreten des Gesetzes im Rahmen einer Personalbemessung ermittelt werden.
Mit der Prüfung und Genehmigung des Offshore-Netzentwicklungsplanes erhält die Bundesnetzagentur eine zusätzliche Aufgabe, wird jedoch in demselben Umfang bei der Prüfung des (Onshore-)Netzentwicklungsplans entlastet, so dass dies - auch aufgrund möglicher Synergien aus den parallel laufenden Verfahren - keine signifikante Erhöhung des Personal- und Sachaufwandes darstellt. Die Überwachung der Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplanes und der Errichtung der Offshore-Anlagen begründet ebenfalls eine neue Pflicht für die Bundesnetzagentur, jedoch ist dies nicht mit einer dauerhaften, signifikanten Mehrbelastung verbunden. Der Mehraufwand der Bundesnetzagentur ist demnach insgesamt gering und kann voraussichtlich ohne zusätzliche Personal- und Sachkosten bewältigt werden.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmittel soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.
Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Ländern und Gemeinden ergeben sich nicht.
F. Weitere Kosten
Mit der geplanten Regelung wird der Ausbau der Offshore-Windenergie vorangetrieben. Durch die Einführung eines verbindlichen Offshore-Netzentwicklungsplans werden die Errichtung von Netzanbindungen und Offshore-Windparks zukünftig besser miteinander koordiniert. Alle Beteiligten erhalten mehr Planungssicherheit im Interesse eines effizienten Ausbaus eines Offshore-Netzes. Hiervon profitieren Industrie und Verbraucher gleichermaßen. Durch die geplante Entschädigungsregelung werden Rechtsunsicherheiten und Investitionshindernisse beseitigt und die wirtschaftliche Attraktivität von Investitionen in Offshore-Windparks und Netzanbindungen erhöht.
Durch die neu eingefügte Entschädigungsregelung für Betreiber von Offshore-Anlagen in § 17e EnWG wird die Refinanzierung von Offshore-Windparks im Falle von Unterbrechungen oder Verspätungen der Anbindungsleitungen auf den Zeitpunkt der ursprünglich geplanten Einspeisung vorgezogen. Bei der Nichtverfügbarkeit der Netzanbindung aufgrund einer Störung kann der Betreiber der Offshore-Anlage statt einer Verlängerung der Förderungsdauer durch die EEG-Umlage eine Entschädigung verlangen. Bei verspäteten Netzanschlüssen wird der Zeitraum der Inanspruchnahme der Entschädigung auf die EEG-Förderungsdauer angerechnet. Die Inanspruchnahme der Entschädigung kann für sich genommen eine zeitweise Erhöhung der Strompreise über die Umlage zur Folge haben und dadurch zu einer Belastung der Letztverbraucher führen. Allerdings kann die mögliche Belastung der Letztverbraucher gegebenenfalls durch die Versicherung möglicher Risiken reduziert werden. Zudem wird die jährliche Belastung der Letztverbraucher auf maximal 0,25 Cent pro Kilowattstunde begrenzt, überschießende Beträge werden vorgetragen. Der genaue Umfang der individuellen Belastung der Letztverbraucher ist abhängig davon, ob und in welchem Umfang ein Entschädigungsfall eintritt sowie vom individuellen Verbrauch und kann daher nicht beziffert werden. Bei einem durchschnittlichen Strompreis eines Haushaltskunden in Höhe von 24 Cent pro Kilowattstunde würde die Belastung mit einer Haftungsumlage in Höhe von 0,25 Cent zu einem Anstieg des Strompreises in Höhe von ca. 1 Prozent führen.
Für einen 4-Personen-Haushalt mit einem Durchschnittsverbrauch von 3 500 Kilowattstunden pro Jahr würden sich bei einer Entschädigungsumlage in Höhe von 0,25 Cent pro Kilowattstunde Mehrkosten in Höhe von 8,75 Euro pro Jahr ergeben. Ein Gewerbebetrieb mit einem Durchschnittsverbrauch von 10 000 Kilowattstunden würde in Höhe von 25 Euro im Jahr und ein kleiner Industriekunde mit einem Durchschnittsverbrauch von 50 000 Kilowattstunden in Höhe von 125 Euro im Jahr belastet.
Ab einem jährlichen Verbrauch in Höhe von 1 Millionen Kilowattstunden an einer Abnahmestelle wird die Entschädigungsumlage für den 1 Millionen Kilowattstunden übersteigenden Verbrauch auf höchstens 0,05 Cent pro Kilowattstunde begrenzt. Ein Industriekunde mit einem Durchschnittsverbrauch von 1 Millionen Kilowattstunden würden insofern Mehrkosten in Höhe von 2 500 Euro pro Jahr entstehen, während ein Industriekunde mit einem Durchschnittsverbrauch von 10 Millionen Kilowattstunden mit Kosten in Höhe von 7 000 Euro belastet werden würde.
Vor dem Hintergrund, dass bei einer Umlage entsprechend § 9 des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes in Höhe von 0,25 Cent pro Kilowattstunde für Letztverbraucher mit einer jährlichen Stromabnahme bis 100 000 Kilowattstunden das Gesamtaufkommen circa 650 Millionen Euro beträgt, ist davon auszugehen, dass bei einer Entschädigungsumlage in Höhe von 0,25 Cent pro Kilowattstunde aufgrund der breiteren Masse an Letztverbrauchern, die die volle Belastung trägt, das Gesamtaufkommen deutlich mehr als 650 Millionen Euro beträgt.
Die sonstigen Änderungen dieses Gesetzes enthalten klarstellende, überwiegend redaktionelle Änderungen, sowie Folgeänderungen zur Einführung der §§ 17a ff. EnWG, durch die kein zusätzlicher Aufwand in erheblichem Umfang entsteht.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 31. August 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um durch ein zeitnahes Inkrafttreten entscheidende Investitionen in die Netzinfrastruktur und in die Offshoreanbindungen zu erleichtern.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 12.10.12
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
Vom
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
- (1) Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
" § 12 Aufgaben der Betreiber von Übertragungsnetzen, Verordnungsermächtigung".
- b) Die Angabe zu § 17 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
" § 17 Netzanschluss, Verordnungsermächtigung
§ 17a Bundesfachplan Offshore des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
§ 17b Offshore-Netzentwicklungsplan
§ 17c Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde
§ 17d Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans
§ 17e Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen
§ 17f Belastungsausgleich
§ 17g Haftung für Sachschäden an Offshore-Anlagen
§ 17h Abschluss von Versicherungen
§ 17i Evaluierung
§ 17j Verordnungsermächtigung".
- c) Die Angabe zu § 117a wird wie folgt gefasst:
" § 117a (weggefallen)".
2. In § 4 Absatz 3 werden nach der Angabe " § 7" die Wörter "oder den §§ 8 bis 10" eingefügt.
3. § 6b wird wie folgt geändert:
4. In § 11 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 8 Abs. 4 Satz 2" durch die Wörter " § 7a Absatz 4 Satz 3" ersetzt.
5. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 12 Aufgaben der Betreiber von Übertragungsnetzen, Verordnungsermächtigung".
- b) In Absatz 3a Satz 1 werden nach den Wörtern "entsprechend nachzurüsten" die Wörter "sowie anlagenbezogene Daten, die zur Durchführung und Kontrolle des Nachrüstungsprozesses erforderlich sind, bereitzustellen und auszuwerten" eingefügt.
6. In § 12a Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe " § 12b" die Wörter "und des Offshore-Netzentwicklungsplans nach § 17b" eingefügt.
7. § 12c wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- b) In § 12c Absatz 6 werden nach dem Wort "Festlegung" die Wörter "nach § 29 Absatz 1" eingefügt.
8. In § 12e Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Netzentwicklungsplan" die Wörter "und den Offshore-Netzentwicklungsplan" eingefügt.
9. § 17 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 17 Netzanschluss, Verordnungsermächtigung".
- b) Die Absätze 2a und 2b werden aufgehoben.
10. Nach § 17 werden die folgenden §§ 17a bis 17j eingefügt:
" § 17a Bundesfachplan Offshore des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
§ 17b Offshore-Netzentwicklungsplan
- (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der Regulierungsbehörde jährlich zum 3. März, erstmalig zum 3. März 2013, auf der Grundlage des Szenariorahmens nach § 12a einen gemeinsamen Offshore-Netzentwicklungsplan für die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland und das Küstenmeer bis einschließlich der Netzanknüpfungspunkte an Land zusammen mit dem nationalen Netzentwicklungsplan nach § 12b zur Bestätigung vor. Der gemeinsame nationale Offshore-Netzentwicklungsplan muss unter Berücksichtigung der Festlegungen des jeweils aktuellen Bundesfachplan Offshore im Sinne des § 17a mit einer zeitlichen Staffelung alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau der Offshore-Anbindungsleitungen enthalten, die in den nächsten zehn Jahren für einen schrittweisen, bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Ausbau sowie einen sicheren und zuverlässigen Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich sind.
- (2) Der Offshore-Netzentwickungsplan enthält für alle Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Angaben zum geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung und sieht verbindliche Termine für den Beginn der Umsetzung vor. Dabei legen die Betreiber von Übertragungsnetzen die im Szenariorahmen nach § 12a von der Regulierungsbehörde genehmigten Erzeugungskapazitäten zu Grunde und berücksichtigen die zu erwartenden Planungs-, Zulassungs- und Errichtungszeiten sowie die am Markt verfügbaren Errichtungskapazitäten. Kriterien für die zeitliche Abfolge der Umsetzung können insbesondere die räumliche Nähe zur Küste sowie die geplante Inbetriebnahme der Konverterstation und des Netzanknüpfungspunktes an Land sein. Bei der Aufstellung des Offshore-Netzentwicklungsplans berücksichtigen die Betreiber von Übertragungsnetzen weitgehend technische Standardisierungen unter Beibehaltung des technischen Fortschritts. Dem Offshore-Netzentwicklungsplan sind Angaben zum Stand der Umsetzung des vorhergehenden Offshore-Netzentwicklungsplans und im Falle von Verzögerungen die dafür maßgeblichen Gründe der Verzögerung beizufügen. Der Entwurf des Offshore-Netzentwicklungsplans muss im Einklang stehen mit dem Entwurf des Netzentwicklungsplans nach § 12b und hat den gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 zu berücksichtigen.
- (3) § 12b Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 17c Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde
Die Regulierungsbehörde prüft in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Übereinstimmung des Offshore-Netzentwicklungsplans mit den Anforderungen nach § 17b. Im Übrigen sind § 12c und § 12d entsprechend anzuwenden.
§ 17d Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans
§ 17e Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen
- (1) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Offshore-Anlage länger als zehn aufeinander folgende Tage wegen einer Störung der Netzanbindung nicht möglich, so kann der Betreiber der Offshore-Anlage von dem nach § 17d Absatz 1 anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber ab dem elften Tag der Störung unabhängig davon, ob der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung zu vertreten hat, für entstandene Vermögensschäden eine Entschädigung in Höhe von 90 Prozent der nach § 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung verlangen. Bei der Ermittlung der Höhe der Entschädigung nach Satz 1 ist für jeden Tag der Störung, für den der Betreiber der Offshore-Anlage eine Entschädigung erhält, die durchschnittliche Einspeisung einer vergleichbaren Anlage in dem entsprechenden Zeitraum der Störung zugrunde zu legen. Soweit Störungen der Netzanbindung an mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr auftreten, besteht der Anspruch abweichend von Satz 1 unmittelbar ab dem 19. Tag im Kalenderjahr, an dem die Einspeisung aufgrund der Störung der Netzanbindung nicht möglich ist. Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber eine Störung der Netzanbindung vorsätzlich herbeigeführt hat, kann der Betreiber der Offshore-Anlage von dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber abweichend von Satz 1 ab dem ersten Tag der Störung die vollständige nach § 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung verlangen. Darüber hinaus ist eine Inanspruchnahme des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für Vermögensschäden aufgrund einer gestörten Netzanbindung ausgeschlossen. Der Anspruch nach Satz 1 entfällt, soweit der Betreiber der Offshore-Anlage die Störung zu vertreten hat.
- (2) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Offshore-Anlage nicht möglich, weil die Netzanbindung nicht zu dem verbindlichen Zeitpunkt der Fertigstellung der Anbindungsleitung gemäß § 17d Absatz 2 Satz 3 fertig gestellt ist, so kann der Betreiber der Offshore-Anlage ab dem Zeitpunkt der Herstellung der Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlage, frühestens jedoch ab dem elften Tag nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin eine Entschädigung entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 2 verlangen. Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die nicht rechtzeitige Fertigstellung der Netzanbindung vorsätzlich herbeigeführt hat, kann der Betreiber der Offshore-Anlage von dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber abweichend von Satz 1 ab dem ersten Tag nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin die vollständige nach § 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung verlangen. Darüber hinaus ist eine Inanspruchnahme des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für Vermögensschäden aufgrund einer nicht rechtzeitig fertig gestellten Netzanbindung ausgeschlossen. Für den Anspruch auf Entschädigung nach diesem Absatz ist von einer Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlage im Sinne von Satz 1 auch auszugehen, wenn das Fundament der Offshore-Anlage und die für die Offshore-Anlage vorgesehene Umspannanlage zur Umwandlung der durch eine Offshore-Anlage erzeugten Elektrizität auf eine höhere Spannungsebene errichtet sind und von der Herstellung der tatsächlichen Betriebsbereitschaft zur Schadensminderung abgesehen wurde. Der Betreiber der Offshore-Anlage hat sämtliche Zahlungen nach Satz 1 zuzüglich Zinsen zurückzugewähren, soweit die Offshore-Anlage nicht innerhalb einer angemessenen, von der Regulierungsbehörde festzusetzenden Frist nach Fertigstellung der Netzanbindung die technische Betriebsbereitschaft tatsächlich hergestellt hat; die §§ 286, 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anwendbar. Dem verbindlichen Zeitpunkt der Fertigstellung der Anbindungsleitung gemäß § 17d Absatz 2 Satz 3 steht der Fertigstellungstermin aus der unbedingten Netzanbindungszusage gleich, wenn die unbedingte Netzanbindungszusage dem Betreiber der Offshore-Anlage bis zum 29. August 2012 erteilt wurde oder dem Betreiber der Offshore-Anlage zunächst eine bedingte Netzanbindungszusage erteilt wurde und er bis zum 1. September 2012 die Kriterien für in eine unbedingte Netzanbindungszusage nachgewiesen hat.
- (3) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Offshore-Anlage an mehr als zehn Tagen im Kalenderjahr wegen betriebsbedingten Wartungsarbeiten an der Netzanbindung nicht möglich, so kann der Betreiber der Offshore-Anlage ab dem elften Tag im Kalenderjahr, an dem die Netzanbindung aufgrund der betriebsbedingten Wartungsarbeiten nicht verfügbar ist, eine Entschädigung entsprechend Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen.
- (4) Die Entschädigungszahlungen nach den Absätzen 1 bis 3 einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung sind bei der Ermittlung der Kosten des Netzbetriebs zur Netzentgeltbestimmung nicht zu berücksichtigen.
- (5) Auf Vermögensschäden aufgrund einer nicht rechtzeitig fertig gestellten oder gestörten Netzanbindung im Sinne des Absatzes 1 oder Absatzes 2 ist § 32 Absatz 3 und 4 nicht anzuwenden.
- (6) Der Betreiber der Offshore-Anlage hat dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber mit dem Tag, zu dem die Entschädigungspflicht des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers nach Absatz 1 oder Absatz 2 dem Grunde nach beginnt, mitzuteilen, ob er die Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 2 begehrt oder ob die Berücksichtigung der im Sinne des Absatzes 1 oder Absatzes 2 verzögerten oder gestörten Einspeisung nach § 31 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen soll.
§ 17f Belastungsausgleich
- (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Kosten für Entschädigungszahlungen nach § 17e, soweit diese nach dieser Vorschrift dem Belastungsausgleich unterliegen, einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung nach Maßgabe der von ihnen oder anderen Netzbetreibern im Bereich ihres Übertragungsnetzes an Letztverbraucher gelieferten Strommengen über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen. Die Kosten nach Satz 1 können als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf Letztverbrauchern umgelegt werden. § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 oder einer Rechtsverordnung nach § 17j nichts anderes ergibt.
- (2) Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung der Netzanbindung im Sinne von § 17e Absatz 1 oder die nicht rechtzeitige Fertigstellung der Anbindungsleitung im Sinne von § 17e Absatz 2 vorsätzlich verursacht hat, ist der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber nicht berechtigt, einen Ausgleich der Entschädigungszahlungen nach § 17e im Rahmen des Belastungsausgleichs nach Absatz 1 Satz 1 zu verlangen. Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung der Netzanbindung im Sinne von § 17e Absatz 1 oder die nicht rechtzeitige Fertigstellung der Anbindungsleitung im Sinne von § 17e Absatz 2 fahrlässig verursacht hat, trägt dieser an den nach § 17e erfolgenden Entschädigungszahlungen einen Eigenanteil, der nicht dem Belastungsausgleich nach Absatz 1 Satz 1 unterliegt und der bei der Ermittlung der Netzentgelte nicht zu berücksichtigen ist,
- 1. in Höhe von 20 Prozent für den Teil der Entschädigungszahlungen bis zu einer Höhe von 200 Millionen Euro im Kalenderjahr,
- 2. darüber hinaus in Höhe von 15 Prozent für den Teil der Entschädigungszahlungen, die 200 Millionen Euro übersteigen bis zu einer Höhe von 400 Millionen Euro im Kalenderjahr,
- 3. darüber hinaus in Höhe von 10 Prozent für den Teil der Entschädigungszahlungen, die 400 Millionen Euro übersteigen bis zu einer Höhe von 600 Millionen Euro im Kalenderjahr,
- 4. darüber hinaus in Höhe von 5 Prozent für den Teil der Entschädigungszahlungen, die 600 Millionen Euro übersteigen bis zu einer Höhe von 800 Millionen Euro im Kalenderjahr.
Soweit der Betreiber einer Offshore-Anlage einen Schaden aufgrund der nicht rechtzeitigen Herstellung oder der Störung der Netzanbindung erleidet, wird vermutet, dass zumindest Fahrlässigkeit des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers vorliegt.
- (3) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schadenseintritt zu verhindern, den eingetretenen Schaden unverzüglich zu beseitigen und weitere Schäden abzuwenden oder zu mindern. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber kann einen Belastungsausgleich nach Absatz 1 Satz 1 nur verlangen, soweit er nachweist, dass er alle möglichen und zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen nach Satz 1 ergriffen hat. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat den Schadenseintritt und die ergriffenen Schadensminderungsmaßnahmen zu dokumentieren und darüber auf seiner Internetseite zu informieren.
- (4) Die finanzielle Verrechnung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt anhand der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr und des Saldos der Einnahmen und Ausgaben des vorangegangenen Kalenderjahres. An den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber mit Bezug auf die Schadensereignisse nach § 17e gezahlte Vertragsstrafen, Versicherungsleistungen und Ersatzleistungen Dritter sind bei der Ermittlung der im Rahmen des Belastungsausgleichs auszugleichenden Kosten mindernd zu berücksichtigen.
- (5) Netzbetreiber sind berechtigt, die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen, soweit diese dem Belastungsausgleich unterliegen und nicht erstattet worden sind, und für Ausgleichszahlungen als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend zu machen. Für Strombezüge aus dem Netz für die allgemeine Versorgung an einer Abnahmestelle bis 1 000 000 Kilowattstunden im Jahr darf sich das Netzentgelt für Letztverbraucher durch die Umlage höchstens um 0,25 Cent pro Kilowattstunde, für darüber hinausgehende Strombezüge um höchstens 0,05 Cent pro Kilowattstunde erhöhen. Sind Letztverbraucher Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstiegen, darf sich das Netzentgelt durch die Umlage für über 1 000 000 Kilowattstunden hinausgehende Lieferungen höchstens um die Hälfte des Betrages nach Satz 2 erhöhen. Für das Jahr 2013 wird der für die Wälzung des Belastungsausgleichs erforderliche Aufschlag auf die Netzentgelte für Letztverbraucher auf die zulässigen Höchstwerte nach den Sätzen 2 und 3 festgelegt.
- (6) Für Entschädigungszahlungen nach § 17e, die wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstwerte nach Absatz 5 bei der Berechnung des Aufschlags auf die Netzentgelte in einem Kalenderjahr nicht in Ansatz gebracht werden können, findet keine finanzielle Verrechnung zwischen den Betreibern von Übertragungsnetzen nach Absatz 1 Satz 1 statt; der betroffene anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber kann diese Kosten einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung bei dem Belastungsausgleich in den folgenden Kalenderjahren geltend machen.
- (7) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die für den Belastungsausgleich erforderlichen Aufschläge auf die Netzentgelte sowie die für die Berechnung maßgeblichen Daten im Internet zu veröffentlichen.
§ 17g Haftung für Sachschäden an Offshore-Anlagen
Die Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers gegenüber Betreibern von Offshore-Anlagen für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 100 Millionen Euro. Übersteigt die Summe der Einzelschäden die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.
§ 17h Abschluss von Versicherungen
Anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber sollen Versicherungen zur Deckung von Vermögens- und Sachschäden, die beim Betreiber von Offshore-Anlagen aufgrund einer nicht rechtzeitig fertig gestellten oder gestörten Anbindung der Offshore-Anlage an das Übertragungsnetz des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber entstehen, abschließen. Der Abschluss einer Versicherung nach Satz 1 ist der Regulierungsbehörde nachzuweisen.
§ 17i Evaluierung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bis zum 31. Dezember 2015 die praktische Anwendung und die Angemessenheit der §§ 17e bis 17h. Die Evaluierung umfasst insbesondere die erfolgten Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Anlagen, den Eigenanteil der anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber an Entschädigungszahlungen, die Maßnahmen und Anreize zur Minderung eventueller Schäden und zur Kostenkontrolle, das Verfahrens zum Belastungsausgleich, die Höhe des Aufschlags auf die Netzentgelte für Letztverbraucher für Strombezüge aus dem Netz der allgemeinen Versorgung und den Abschluss von Versicherungen.
§ 17j Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die nähere Ausgestaltung der Methode des Belastungsausgleichs nach § 17e sowie der Wälzung der dem Belastungsausgleich unterliegenden Kosten auf Letztverbraucher und ihre Durchführung sowie die Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers und Vorgaben an Versicherungen nach § 17h zu regeln. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere Regelungen getroffen werden
- 1. zur Ermittlung der Höhe der Ausgleichsbeträge; dies schließt Regelungen ein
- a) zu Kriterien für eine Prognose der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr
- b) zu dem Ausgleich des Saldos aus tatsächlichen und prognostizierten Kosten,
- c) zur Verwaltung der Ausgleichsbeträge durch die Übertragungsnetzbetreiber sowie
- d) zur Übermittlung der erforderlichen Daten,
- 2. zur Schaffung und Verwaltung einer Liquiditätsreserve durch die Übertragungsnetzbetreiber,
- 3. zur Wälzung der dem Belastungsausgleich nach § 17f unterliegenden Kosten der Übertragungsnetzbetreiber auf Letztverbraucher; dies schließt Regelungen zu Höchstgrenzen der für den Belastungsausgleich erforderlichen Aufschläge auf die Netzentgelte der Letztverbraucher ein,
- 4. zur Verteilung der Kostenbelastung zwischen Netzbetreibern; dies schließt insbesondere Regelungen zur Zwischenfinanzierung und zur Verteilung derjenigen Kosten ein, die im laufenden Kalenderjahr aufgrund einer Überschreitung der Prognose oder einer zulässigen Höchstgrenze nicht berücksichtigt werden können,
- 5. zu näheren Anforderungen an Schadensminderungsmaßnahmen einschließlich Regelungen zur Zumutbarkeit dieser Maßnahmen und zur Tragung der aus ihnen resultierenden Kosten,
- 6. zu Veröffentlichungspflichten der anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber hinsichtlich eingetretener Schäden nach § 17e Absatz 1 und 2, der durchgeführten Schadensminderungsmaßnahmen und der dem Belastungsausgleich unterliegenden Entschädigungszahlungen,
- 7. zu Anforderungen an die Versicherungen nach § 17h hinsichtlich Mindestversicherungsumme und Umfang des notwendigen Versicherungsschutzes."
11. In § 19a Satz 1 werden die Wörter ", die von Haushaltskunden genutzt werden" gestrichen.
12. In § 29 Absatz 1 wird die Angabe " § 21b Abs. 4" durch die Angabe " § 21 i" ersetzt.
13. In § 31 Absatz 3 Satz 4 werden nach den Wörtern "Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie" die Wörter "sowie Speicheranlagen" eingefügt.
14. In § 40 Absatz 7 werden nach dem Wort "Festlegung" die Wörter "nach § 29 Absatz 1" eingefügt.
15. In § 42 Absatz 8 werden nach dem Wort "Festlegung" die Wörter "nach § 29 Absatz 1" eingefügt.
16. In § 46 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 4" ersetzt.
17. § 54 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 4 wird die Angabe " §§ 7 bis 10" durch die Angabe " §§ 6a bis 7a" ersetzt.
- bb) In Nummer 8 werden nach den Wörtern "sowie die Vorteilsabschöpfung nach § 33" die Wörter "soweit die in den Nummern 1 bis 7 und 9 genannten Bestimmung betroffen sind" eingefügt.
- b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Beabsichtigt die Bundesnetzagentur bundeseinheitliche Festlegungen im Sinne des Satzes 2 zu treffen, die nicht die in Satz 3 genannten Bereiche betreffen, hat sie vor einer Festlegung den Länderausschuss bei der Bundesnetzagentur mit dem geplanten Inhalt der angestrebten Festlegung zu befassen. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt die mehrheitliche Auffassung des Länderausschusses bei der Bundesnetzagentur bei ihrer Festlegung so weit wie möglich."
18. In § 58 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " §§ 6 bis 10" durch die Wörter " §§ 6 bis 6b, 7 bis 7b und 9 bis 10e" sowie die Angabe " §§ 6 bis 9" durch die Wörter " §§ 6 bis 6a, 7 bis 7b und 9 bis 10e" ersetzt.
19. In § 59 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe " §§ 12a bis 12f" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, nach der Angabe "15a" die Wörter "und § 17b und § 17c" eingefügt sowie die Wörter " § 14 Absatz 1a Satz 6" durch die Wörter " § 14 Absatz 1a Satz 5" ersetzt.
20. In § 73 Absatz 1a Satz 4 werden die Wörter " § 41 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter " § 41 Absatz 4 Satz 4" ersetzt.
21. In § 76 Absatz 1 wird die Angabe " §§ 7 und 8" durch die Wörter " §§ 7 bis 7b und 8 bis 10d " ersetzt.
22. § 91 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 werden nach dem Wort "Regulierungsbehörde" die Wörter "und die Herausgabe von Daten nach § 12f Absatz 2" eingefügt.
- b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert.
- aa) In Nummer 2 werden die Wörter "Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter "Absatzes 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4, 6 und 7" ersetzt.
- bb) In Nummer 3 wird die Angabe "Nr. 4" durch die Angabe "Nummer 8" ersetzt und nach dem Wort "Abschriften" werden die Wörter "oder die Herausgabe von Daten nach § 12f Absatz 2" eingefügt.
23. § 117a wird aufgehoben
24. § 118 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Die Freistellung nach Satz 1 wird nur gewährt, wenn die elektrische Energie zur Speicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher aus einem Transport- oder dem Verteilernetz entnommen und die zur Ausspeisung zurück gewonnene elektrische Energie zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist wird."
- b) Folgender Absatz 12 wird angefügt:
(12) Auf Offhore-Anlagen, die bis zum 29. August 2012 eine unbedingte oder eine bedingte Netzanbindungszusage erhalten haben und im Falle der bedingten Netzanbindungszusage spätestens zum 1. September 2012 die Voraussetzungen für eine unbedingte Netzanbindungszusage nachgewiesen haben, sind § 17 Absatz 2a und 2b in der bis zum [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden."
Dem § 14 des Energiestatistikgesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2867), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
- (3) An die Bundesnetzagentur dürfen zur Erfüllung nationaler und europarechtlicher Pflichten zur Erfüllung des Energiebinnenmarktes und zur Energiewende, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten der Bundesnetzagentur gespeichert und genutzt werden. Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten der Bundesnetzagentur räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein.
- (4) Die Bundesnetzagentur darf dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Wirtschaftsund Umweltstatistiken Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen."
Artikel 3
Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
2. In § 4 Satz 1 werden nach dem Wort "grenzüberschreitend" die Wörter "oder als Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land" eingefügt.
3. Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Bei der Durchführung der Bundesfachplanung für Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land ist der Bundesfachplan Offshore gemäß § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Bundesnetzagentur zu berücksichtigen."
4. Dem § 15 Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
" § 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden."
5. In § 17 Satz 1 werden nach dem Wort "Trassenkorridore" die Wörter "und die für Anbindungsleitungen und grenzüberschreitende Stromleitungen im jeweils aktuellen Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes ausgewiesenen Trassen oder Trassenkorridore" eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
In § 31 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, werden die Wörter " § 17 Absatz 2a Satz 1" durch die Wörter " § 17d Absatz 1 Satz 1" ersetzt und folgende Sätze angefügt:
"Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit der Betreiber der Offshore-Anlage die Entschädigung nach § 17e Absatz 1 oder 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Anspruch nimmt. Nimmt der Betreiber der Offshore-Anlage die Entschädigung nach § 17e Absatz 2 in Anspruch, verkürzt sich der Anspruch auf Vergütung nach den Absätzen 2 und 3 um den Zeitraum der Verzögerung."
In Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, wird vor Nummer 2 folgende Nummer 1.14 eingefügt:
"1.14 Bundesfachpläne Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes".
Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1635) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a) Im ersten Teilsatz wird nach der Angabe "13" die Angabe "und 14" durch die Angabe "bis 15" ersetzt.
- b) Im dritten Teilsatz wird nach der Angabe "6" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "8" die Angabe "und 15" eingefügt.
2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe "6" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "8" die Angabe "und 15" eingefügt.
3. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
4. In § 23 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe " § 17 Abs. 2a" durch die Angabe " § 17d Absatz 1" ersetzt.
5. Dem § 34 wird folgender Absatz 7 angefügt:
(7) Auf Kosten und Erlöse, die sich aus dem finanziellen Ausgleich nach § 17d Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes ergeben und die im Jahr 2012 entstehen, findet diese Verordnung in der ab dem [einsetzen: Inkrafttreten des Gesetzes] geltenden Fassung Anwendung."
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Inhalt
Die Stromerzeugung auf hoher See im Wege von Offshore-Erzeugungsanlagen soll zukünftig einen wesentlichen Beitrag zur Deckung des Gesamtenergiebedarfs der Bundesrepublik Deutschland leisten. Die in Deutschland geplanten Offshore-Projekte bergen durch ihre Entfernung zur Küste besondere Herausforderungen. Hinzu kommt die Konzentration sämtlicher Erzeugungs- und Umspannanlagen auf vergleichsweise kleine Seegebiete. Windenergieerzeugung auf See unterscheidet sich damit risikotechnisch grundsätzlich von der Windenergieerzeugung an Land. Damit die notwendigen Investitionen getätigt werden, müssen diese möglichst planbar und eventuelle unternehmerische Risiken im Wesentlichen vorhersehbar sein. Dies ist angesichts der bestehenden Herausforderungen bei der Errichtung und dem Betrieb von Anbindungsleitungen für Offshore-Anlagen und gegebenenfalls nicht versicherbarer Haftungsrisiken derzeit nicht der Fall. Ziel des Gesetzes ist es, einen verbindlichen Offshore-Netzentwicklungsplan für einen koordinierten und effizienten Ausbau eines Offshore-Netzes und eine Entschädigungsregelung für den Fall einer Verzögerung der Errichtung oder einer Störung des Betriebs der Netzanbindung von Offshore-Erzeugungsanlagen einzuführen.
Mit Einführung der neuen §§ 17a ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) wird der bisherige individuelle Anbindungsanspruch der Betreiber von Offshore-Anlagen durch einen Offshore-Netzentwicklungsplan abgelöst. Der Offshore-Netzentwicklungsplan soll zukünftig verbindliche Vorgaben für den koordinierten und effizienten Ausbau eines Offshore-Netzes enthalten. Die Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet, die im Bundesfachplan Offshore enthaltenen Ausbaumaßnahmen entsprechen dem vorgesehenen Zeitplan umzusetzen. Die Betreiber von Offshore-Windparks, deren Netzanbindungsleitung nicht rechtzeitig errichtet oder im Betrieb gestört ist, können von dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber eine Entschädigung erhalten. Die Kosten der Entschädigung kann der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber abhängig von seinem Verschuldensgrad über eine Umlage auf die Letztverbraucher wälzen. Die von den Letztverbrauchern pro Kilowattstunde zu tragende Belastung wird in ihrer Höhe begrenzt. Um eventuelle Belastungen der Verbraucher aus Entschädigungsfällen zu reduzieren, sollen Übertragungsnetzbetreiber wirtschaftlich versicherbare Risiken durch eine Versicherung abdecken.
Mit dem Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) wurde das Dritte Binnenmarktpaket Energie umgesetzt. Im Zuge der Umsetzung sind redaktionelle Anpassungen sowie inhaltliche Klarstellungen erforderlich.
Im Rahmen des von der Bundesregierung beschlossenen Monitoring-Prozesses "Energie der Zukunft" soll jährlich ein Fortschrittsberichts zum Stand der Umsetzung der im Energiekonzept beschlossenen Maßnahmen erstellt werden. Zur Unterstützung des Monitorings wurde eine Geschäftsstelle bei der Bundesnetzagentur eingerichtet, die u.a. das für die Erstellung des Berichts erforderliche statistische Datenmaterial sammelt. Insoweit soll sie auch auf statistische Ergebnisse des Statistischen Bundesamtes zurückgreifen können. Für den Austausch von statistischen Ergebnissen zwischen Bundesnetzagentur und Statistischen Bundesamt im Rahmen des Monitoring-Prozesses "Energie der Zukunft" sowie im Rahmen des europäischen Berichtswesens zur Schaffung eines gemeinsamen Energiebinnenmarkts im Rahmen von § 63 EnWG wird eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Energiestatistikgesetz geschaffen. Um den mit einer mehrfachen Datenerhebung verbundenen Aufwand seitens der Unternehmen, sonstiger Marktakteure und bei der Verwaltung möglichst zu begrenzen, aber auch um Fehlerpotenzial zu vermeiden, soll daher durch eine Änderung des Energiestatistikgesetzes ein wechselseitiger Zugriff auf bei der jeweils anderen Behörde vorhandenen Daten seitens der Bundesnetzagentur bzw. dem Statistischem Bundesamt ermöglicht werden.
II. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 (Recht der Energiewirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG). Die Änderung des Energiestatistikgesetzes durch Artikel2 kann darüber hinaus auf Artikel 73 Absatz 1 Nummer 11 GG gestützt werden.
Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Die Regelungen zur Einführung eines Offshore-Netzentwicklungsplans und zur Entschädigungspflicht bei Störungen und Verzögerungen der Netzanbindung von Offshore-Windparks betreffen insbesondere Energieversorgungsunternehmen, die bundesländerübergreifend tätig sind. Eine verträgliche und gerechte Ausgestaltung des Belastungsausgleiches erfordert zudem eine Einbeziehung sämtlicher Letztverbraucher im Bundesgebiet. Aus diesen Gründen würde eine Gesetzesvielfalt auf Länderebene eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen darstellen, die sowohl im Interesse des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann. Zudem würde dies erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen.
III. Gesetzesfolgen
1. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Artikel 1
Durch die Einführung eines Offshore-Netzentwicklungsplans entsteht der Wirtschaft kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da die Verpflichtung zur Aufstellung eines Netzentwicklungsplans für den Offshore-Bereich bereits in der bisherigen Regelung des § 12b EnWG enthalten war. Durch Ersetzung der individuellen Anbindungsverpflichtung von Offshore-Windparks durch die Verpflichtung zur Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans entsprechend eines verbindlichen Zeitplans wird die Planbarkeit der Netzausbaumaßnahmen für die anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber deutlich verbessert, wodurch sich erhebliche Möglichkeiten zur Kosteneinsparung in nicht konkret bezifferbarem Umfang ergeben.
Für die Übertragungsnetzbetreiber entsteht durch die Einführung der Entschädigungsregelungen für Offshore-Windenergieanlagen nach §§ 17e ff. EnWG ein Erfüllungsaufwand, der in einem unerheblichen Umfang neue Informationspflichten zur Folge hat
a) Allgemeiner Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Neu ist, dass die Übertragungsnetzbetreiber eine Versicherung nach § 17h EnWG abschließen sollen, die eine - zumindest teilweise - Abdeckung der Entschädigungskosten ermöglicht. Da es sich nicht um eine Pflichtversicherung handelt und genaue Versicherungskonditionen noch nicht bekannt sind, da ein solches Produkt derzeit am Markt nicht verfügbar ist, kann daher derzeit nicht genau beziffert werden, wie hoch im Falle eines Versicherungsabschlusses der zusätzliche Aufwand für die anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber sein wird. Der voraussichtliche Aufwand wird daher, für den Fall, dass beide anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber eine entsprechende Versicherung abschließen sollten, grob geschätzt.
Als Zeitaufwand für die Aufwendungen bis hin zum Abschluss der Versicherung ist voraussichtlich von einem Zeitansatz von 20 Stunden pro Versicherung auszugehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die betroffenen Übertragungsnetzbetreiber bereits heute Betriebshaftpflichtversicherungen und andere Versicherungen abschließen und insofern einen gewissen Erfahrungsschatz aufweisen. Vorausgesetzt wird für den Versicherungsabschluss ein hohes Qualifikationsniveau, so dass ein Stundensatz von 54,80 Euro anzusetzen ist. Den Übertragungsnetzbetreibern entstünde voraussichtlich für den erstmaligen Abschluss von Versicherungen Aufwand in Höhe von insgesamt 2 192,00 Euro. Dabei wird davon ausgegangen, dass die beiden betroffenen anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber jeweils einen Versicherungsabschluss vornehmen, der gegebenenfalls jährlich erneuert wird. Für die Erneuerung des Versicherungsschutzes ist von einem Zeitansatz von 10 Stunden pro Versicherung auszugehen, so dass sich für die Übertragungsnetzbetreiber ab dem zweiten Jahr ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt 1 096,00 Euro entsteht. Allerdings ist derzeit nicht absehbar, ob dieser Aufwand entsteht, da keine Versicherungspflicht eingeführt wird.
Bei Eintritt eines Entschädigungsfalles sind die Übertragungsnetzbetreiber nach den neuen Regelungen des § 17e EnWG zur Entschädigung verpflichtet. Hierdurch entsteht bei ihnen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage ein modifizierter Aufwand, der als neutral zu bewerten ist. Denn nach bislang bestehender Rechtslage waren die Übertragungsnetzbetreiber den Anlagenbetreibern bereits nach den allgemeinen Grundsätzen zur Entschädigung verpflichtet, die Abwicklungsmodalitäten differierten aber stark. Insbesondere war umstritten, ob und in welchem Umfang gehaftet wird, so dass unter Umständen zunächst umfangreiche gerichtliche und außergerichtliche Auseinandersetzungen erforderlich gewesen wären. Die neuen Entschädigungsregelungen im EnWG bieten hingegen durch eine klare Regelung der Verantwortlichkeiten und des Entschädigungsumfangs Rechtssicherheit für alle Beteiligten und vermeiden etwaige diesbezügliche Rechtsstreitigkeiten. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung ist von voraussichtlich vier Entschädigungsfällen in der Regelzone eines anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers auszugehen. Für die Abwicklung der Entschädigung nach der Entschädigungsregelung (Prognose der voraussichtlichen Kosten, administrative Abwicklung der Entschädigungskosten, etc.) ist von einem Zeitansatz von 40 Stunden pro Fall bei einem hohen Qualifikationsniveau auszugehen. Es ist daher davon auszugehen, dass ein Erfüllungsaufwand von circa 8 770 Euro erforderlich ist. Für die nicht anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber entsteht zwar auch ein Mehraufwand durch die Umlage der Entschädigungskosten, da aber durch den Belastungsausgleich des § 17f eine Wälzung der Kostenbelastung auf die Letztverbraucher eingeführt wird und bereits aus anderen Gebieten Wälzungsmechanismen (z.B. EEG-Umlage, KWKG-Umlage) bekannt sind, kann bei der Umsetzung auch auf bereits in den Unternehmen vorhandene Infrastruktur aufgesetzt werden. Für die Umlage der Entschädigungskosten wird daher für die drei nicht anbindungsverpflichteten von einem Zeitansatz von jeweils 10 Stunden pro Unternehmen bei einem hohen Qualifikationsniveau ausgegangen, so dass insgesamt von einem jährlichen Erfüllungsaufwand in Höhe von circa 1 644 Euro auszugehen ist.
Mit dem ebenfalls eingeleiteten Systemwechsel durch die Regelungen zum Offshore-Netzentwicklungsplan ist zudem davon auszugehen, dass sich der Erfüllungsaufwand zukünftig verringern dürfte, da der Errichtungszeitpunkt der Anbindungsleitungen sowohl für anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber wie auch für den Betreiber einer Offshore-Anlage sicherer vorherseh- und damit planbarer wird.
b) Informationspflichten für die Wirtschaft
Da der Abschluss der Versicherung der Bundesnetzagentur nachzuweisen ist, wird dadurch eine neue Informationspflicht der Übertragungsnetzbetreiber eingeführt. Für die Übermittlung wird bei den Übertragungsnetzbetreibern zwar Mehraufwand entstehen, dieser kann aber als gering eingestuft werden, da schon nicht sicher ist, ob eine solche Vorlage überhaupt erforderlich ist. Wenn aber davon ausgegangen würde, dass jeder der beiden anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber je einen Vertrag mit einem Aufwand von zwei Stunden pro Jahr für die Zusammenstellung der Unterlagen bei einem mittleren Qualifikationsniveau des Zusammenstellenden an die Bundesnetzagentur übermittelte, entstünde nach groben Schätzungen ein Mehraufwand von unter 200 Euro, der als geringfügig einzustufen wäre.
Artikel 2
Durch die Regelung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Es findet vielmehr eine Entlastung statt, da Doppelübermittlungen vermieden werden. Die Höhe der Entlastung kann nicht beziffert werden, da weder die Zahl der betroffenen Unternehmen, noch die Häufigkeit mit der Doppelübermittlungen stattfinden noch die Häufigkeit, mit der die Übermittlung durch eine Behörde an die jeweils andere stattfindet nicht exakt beziffert werden können.
Artikel 3
Durch die Änderungen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Artikel 4
Durch die Änderung des EEG in Artikel 4 entsteht dem betroffenen Betreiber einer Offshore-Anlage kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da er dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber lediglich mitteilen muss, ob er den Entschädigungsanspruch aus dem EnWG in Anspruch nimmt oder nicht.
Artikel 5
Durch die Änderung entsteht kein zusätzlicher Aufwand für die Wirtschaft, der über den Erfüllungsaufwand im Zusammenhang mit §§ 17a ff. EnWG hinaus geht, da hier ausschließlich Behörden verpflichtet werden.
Artikel 6
Durch die Änderungen in Artikel 6 entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, da die zu übermittelnden Daten ohnehin den Regulierungsbehörden zur Verfügung gestellt werden müssen, um einen Abgleich zwischen prognostizierten und tatsächlichen Erlösen zu ermöglichen. Die Prozesse ändern sich für die Wirtschaft nicht, so dass sich auch keine Veränderung beim Erfüllungsaufwand ergibt
2. Erfüllungsaufwand für die öffentlichen Haushalte
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmittel soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.
Artikel 1
Durch die neuen Aufgaben der Bundesnetzagentur entsteht kein dauerhafter zusätzlicher Mehrbedarf an Personal- und Sachmitteln. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) wird ausdrücklich verpflichtet, für den Bundesfachplan Offshore eine strategische Umweltprüfung nach dem Gesetz über die strategische Umweltprüfung durchzuführen. Zudem entstehen im Zusammenhang mit dem neu eingeführten Offshore-Netzentwicklungsplan zusätzliche Abstimmungserfordernisse für das BSH mit der Bundesnetzagentur, insbesondere bei der Prüfung des Offshore-Netzentwicklungsplans und hinsichtlich der zu verteilenden Kapazitäten für alle Offshore-Konverter. Da es sich um einen dynamischen Prozess handelt, ist derzeit von zusätzlichem Personalbedarf von zwei Stellen (eine Stelle gehobener Dienst und eine Stelle höherer Dienst) auszugehen. Hierdurch entstehen Kosten in Höhe von insgesamt 135 040 Euro pro Jahr.
Artikel 2
Durch die Änderungen in Artikel 2 entsteht den betroffenen Bundesbehörden kein zusätzlicher Aufwand, vielmehr wird Erfüllungsaufwand vermieden, da die Behörden vorhandene Daten leichter miteinander austauschen können und so Doppelerhebungen vermieden werden. Derzeit ist nicht abschätzbar, in wie vielen Fällen von der Austauschmöglichkeit Gebrauch gemacht werden wird. Daher kann auch die Entlastung nicht exakt beziffert werden.
Artikel 3
Durch die Änderungen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die betroffenen Bundesbehörden. Zwar wird der Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeweitet, doch hat der auf den Offshore-Bereich entfallende Teil gegenüber dem ebenfalls erfassten Onshore-Bereich einen geringeren Umfang. Soweit also zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht, ist dieser als geringfügig anzusehen und kann mit den vorhandenen Personal-und Sachmitteln abgedeckt werden.
Artikel 4
Durch die Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die öffentlichen Haushalte.
Artikel 5
Durch die Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt sich kein zusätzlicher Mehraufwand für die betroffenen Bundesbehörden, der über den durch die Einführung der Pflicht zur Erstellung eines Bundesfachplans Offshore durch die Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes hinausgeht.
Artikel 6
Durch die Änderungen der Anreizregulierungsverordnung in Artikel 6 ergeben sich keine Erhöhungen des Erfüllungsaufwandes, da die Änderungen hauptsächlich das ohnehin von den Regulierungsbehörden mit Computerunterstützung geführte Regulierungskonto betreffen. Lediglich die Ermittlung des Saldos des Regulierungskontos wird nunmehr in einem jährlichen statt einem fünfjährigen Rhythmus durchgeführt. Da aber auch hier weitgehend automatisiert gearbeitet werden dürfte, ist davon auszugehen, dass sich der Personal- und Sachaufwand zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht erhöhen dürfte.
3. Sonstige Kosten
Die geplante Regelung dient der besseren Koordinierung des Baus von Offshore-Windparks und der Errichtung von Netzanbindungsleitungen. Auf diese Weise werden Investitionshindernisse beseitigt und mehr Planungssicherheit für alle Beteiligten gewährleistet. Gleichzeitig wird ein bedarfsgerechter und effizienter Ausbau eines Offshore-Netzes zum Vorteil von Industrie und Verbraucher ermöglicht. Durch die geplante Entschädigungsregelung werden Rechtsunsicherheiten beseitigt und die wirtschaftliche Attraktivität von Investitionen in Offshore-Windparks und Netzanbindungen erhöht.
Es können sich Effekte auf den Strompreis aufgrund der bundesweiten Umlage der Entschädigungsansprüche gegen den Übertragungsnetzbetreiber aufgrund einer nicht rechtzeitigen oder gestörten Offshore-Netzanbindung ergeben. Durch die neu eingefügte Entschädigungsregelung für Betreiber von Offshore-Anlagen in §§ 17a ff. EnWG werden Finanzierungen von Offshore-Windparks im Falle von Unterbrechungen oder Verspätungen der Anbindungsleitungen vorgezogen. Statt einer Verlängerung der Förderungsdauer durch die EEG-Umlage kann der Betreiber eine Entschädigung im Falle von Problemen mit der Netzanbindung verlangen. Dies kann eine Erhöhung der Strompreise zur Folge haben, soweit überhaupt Entschädigungsfälle auftreten werden. Zur Begrenzung möglicher Belastungen für den Verbraucher wird die Höhe der Umlage auf maximal 0,25 Cent pro Kilowattstunde begrenzt. Bei einem durchschnittlichen Strompreis eines Haushaltskunden in Höhe von 24 Cent pro Kilowattstunde würde die Belastung mit einer Haftungsumlage in Höhe von 0,25 Cent zu einem Anstieg des Strompreises in Höhe von ca. 1 Prozent führen.
Für einen 4-Personen-Haushalt mit einem Durchschnittsverbrauch von 3 500 Kilowattstunden pro Jahr würden sich bei einer Entschädigungsumlage in Höhe von 0,25 Cent pro Kilowattstunde Mehrkosten in Höhe von 8,75 Euro pro Jahr ergeben. Ein Gewerbebetrieb mit einem Durchschnittsverbrauch von 10 000 Kilowattstunden würde in Höhe von 25 Euro im Jahr und ein kleiner Industriekunde mit einem Durchschnittsverbrauch von 50 000 Kilowattstunden in Höhe von 125 Euro im Jahr belastet.
Ab einem jährlichen Verbrauch in Höhe von 1 Millionen Kilowattstunden an einer Abnahmestelle wird die Entschädigungsumlage für den 1 Millionen Kilowattstunden übersteigenden Verbrauch auf höchstens 0,05 Cent pro Kilowattstunde begrenzt. Ein Industriekunde mit einem Durchschnittsverbrauch von 1 Millionen Kilowattstunden würden insofern Mehrkosten in Höhe von 2 500 Euro pro Jahr entstehen, während ein Industriekunde mit einem Durchschnittsverbrauch von 10 Millionen Kilowattstunden mit Kosten in Höhe von 7 000 Euro belastet werden würde.
Der Gesamtumfang der Belastung der Letztverbraucher durch die Entschädigungsumlage ist mangels vorhandener Verbrauchsdaten nicht konkret feststellbar. Vor dem Hintergrund, dass bei einer Umlage nach § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in Höhe von 0,25 Cent pro Kilowattstunde für Letztverbraucher mit einer jährlichen Stromabnahme bis 100 000 Kilowattstunden das Gesamtaufkommen circa 650 Millionen Euro beträgt, ist davon auszugehen, dass bei einer Entschädigungsumlage in Höhe von 0,25 Cent pro Kilowattstunde aufgrund der breiteren Masse an Letztverbrauchern, die die volle Belastung trägt, das Gesamtaufkommen deutlich mehr als 650 Millionen Euro beträgt.
Die Kosten für Beiträge zu eventuell von den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibern abgeschlossenen Versicherungen können - im Falle des Abschlusses - als Kosten des Netzbetriebs im Rahmen der Bestimmung der Netzentgelte berücksichtigt werden. Die Höhe der zu entrichtenden Versicherungsprämien und damit die Höhe der Kosten lässt sich derzeit noch nicht beziffern. Durch die insgesamt vorgenommene Begrenzung möglicher Belastungen für den Verbraucher durch Einführung einer Maximalhöhe der Umlage sind erhöhende Effekte auf den Strompreis begrenzt.
Die sonstigen Änderungen dieses Gesetzes enthalten klarstellende, überwiegend redaktionelle Änderungen, durch die keine zusätzlichen Kosten in erheblichem Umfang entstehen.
VII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Keine.
VIII. Befristung
Eine Befristung ist abzulehnen, da das Gesetz auf Dauer angelegt ist.
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Vorschrift enthält eine Anpassung der Inhaltsübersicht an die Regelungen nach diesem Gesetz.
Zu Nummer 2 (§ 4)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zum Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011. Mit diesem Gesetz wurden gesonderte Vorschriften zur rechtlichen Entflechtung von Transportnetzbetreibern eingeführt; die Vorschrift des § 4 Absatz 3 ist entsprechend zu ergänzen. Diese Vorschrift berichtigt einen fehlerhaften Verweis.
Zu Nummer 3 (§ 6b)
Buchstabe a
Bei den Regelungen des § 6b handelt es sich um Vorschriften zur Buchführung von Netzbetreibern in der Regulierung und zur Umsetzung der Anforderungen der buchhalterischen Entflechtung aus dem EU-Recht in Artikel 31 der Richtlinie 2009/72/EG und der Richtlinie 2009/73/EG. Die Regelungen sollen die Voraussetzung für die Kostenregulierung schaffen sowie Quersubventionierung und Diskriminierung in vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen verhindern. Mit der Änderung wird klargestellt, dass - entsprechend der Vorschrift des § 6 zu Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung - sich die Vorgaben des § 6b zur buchhalterischen Entflechtung auf vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und selbständige Netzbetreiber beziehen. Nur bei diesen Unternehmen muss die Unabhängigkeit von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sichergestellt werden, um eine diskriminierungsfreie Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs zu gewährleisten. Dies gilt selbstverständlich auch für zum vertikal integrierten Unternehmen gehörige rechtlich selbständige Netzbetriebsgesellschaften sowie für rechtlich selbständige Unternehmen, die mit dem vertikal integrierten Unternehmen verbunden sind und unmittelbar oder mittelbar energiespezifische Serviceleistungen erbringen. Hier war eine Klarstellung erforderlich. Unter unmittelbaren energiespezifischen Dienstleistungen ist die Erfüllung kommerzieller, technischer und/oder wartungsbezogener Aufgaben im Sinne der Artikel 2 Nr. 35 der Richtlinie 2009/72/EG und Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/73/EG zu verstehen. Der Begriff der mittelbaren energiespezifischen Dienstleistungen ist weit auszulegen und umfasst beispielsweise die Verbrauchsabrechnung sowie IT-Dienstleistungen, soweit diese speziell für die Energiewirtschaft angeboten werden und es sich um keine Standardanwendungen handelt. Für Energieversorgungsunternehmen, die kein Netz betreiben und nicht mit einem vertikal integrierten Unternehmen verbunden sind, soll die Vorschrift hingegen nicht gelten. Damit sollen reine Energielieferanten und Erzeugungsgesellschaften von den Rechnungslegungsvorschriften nach EnWG ausgenommen sein. Für diese gelten natürlich weiter die allgemeinen Vorschriften zur Rechnungslegung, z.B. nach dem Handelsgesetzbuch. Um dies klarzustellen musste auch die Sonderregelung für bestimmte Kleinerzeugungsanlagen des § 117a EnWG (Nummer 22) gestrichen werden, die zu dem Rückschluss verleiten konnte, reine Lieferanten und Erzeuger unterlägen der buchhalterischen Entflechtung.
Mit Anfügung des Halbsatzes wird klargestellt, dass das in § 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuches geregelte Konzernprivileg für die Rechnungslegung und Buchführung im Energiewirtschaftsgesetz keine Anwendung findet.
Zudem wird mit Doppelbuchstabe bb eine Folgeänderung zu den Änderungen in Absatz 1 Satz 1 vorgenommen.
Buchstabe b
Der neue Absatz 2 Satz 2 dient der Klarstellung hinsichtlich der Anforderungen an die materiellen Angaben.
Buchstabe c
Doppelbuchstabe aa enthält eine redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe a. Doppelbuchstabe bb enthält eine sprachliche Korrektur zur eindeutigen Klarstellung des Gewollten. Doppelbuchstabe cc enthält eine Klarstellung des vom Gesetzgeber Gewollten.
Buchstabe d
Die Änderung des Satzes 1 ist eine redaktionelle Korrektur, die einen fehlerhaften Verweis in der Vorschrift beseitigt. Die Pflichten des Abschlussprüfers sind in Absatz 5 und nicht in Absatz 4 des § 6b geregelt. Mit dem Verweis auf § 29 wird klargestellt, dass die zusätzlichen Bestimmungen durch die Regulierungsbehörde im Rahmen einer Festlegung zu erfolgen haben, die verbindlich ist und im Amtsblatt veröffentlicht wird. Zudem wird klargestellt, gegenüber welchem Adressaten die Festlegung zu erfolgen hat. Mit der Festlegung der sechsmonatigen Vorlauffrist wird sichergestellt, dass sich die Prüfer rechtzeitig auf die zusätzlichen Anforderungen an die Prüfung einstellen können und die Prüfung richtig erfolgt.
Buchstabe e
Die Regelung fasst den Absatz 7 neu und fügt einen neuen Absatz 8 in die Vorschrift ein.
Der Absatz 7 führt die bestehenden Übermittlungspflichten des Unternehmens für den Jahresabschluss und für die Wirtschaftsprüfer für den Prüfbericht zusammen. Nach dem Prüfstandard des Instituts der Wirtschaftsprüfer IDW PS 450 "Grundsätze ordnungsgemäßer Berichterstattung bei Abschlussprüfungen" sind Anlagen zum Prüfungsbericht ohnehin der Jahresabschluss, obligatorische Anlagen zu Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Auftragsbedingungen sowie fakultative Anlagen, z.B. rechtliche und/oder steuerliche Verhältnisse sowie wirtschaftliche Grundlage. Die Zusammenführung erfolgt durch die Übermittlungsverpflichtung des Wirtschaftsprüfers an die zuständige Regulierungsbehörde. Die Regelungen, dass der Jahresabschluss einschließlich erstatteter Teilberichte und der Prüfungsbericht fest mit geprüftem Jahresabschluss, Lagebericht und erforderlichen Tätigkeitsabschlüssen zu übersenden ist, dienen der Klarstellung. Ergänzungsbände finden sich heute in der Prüfungspraxis nicht mehr, Teilberichte sind solche im Sinne des IDW PS 450. Angesichts keiner unmittelbaren Zuständigkeit einer Behörde für erfasste (Shared-) Servicegesellschaften wird klargestellt, dass Berichte von solchen Unternehmen nach Absatz 1, die mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Serviceleistungen erbringen, jeweils der Regulierungsbehörde zu übersenden sind, die für das regulierte Unternehmen gemäß § 54 Absatz 1 zuständig ist. Werden Dienstleistungen für eine Netzbetreibergesellschaft mit mehr als 100 000 angeschlossenen Kunden und gleichzeitig für einen Netzbetreiber mit weniger als 100 000 angeschlossenen Kunden erbracht, so ist der entsprechende Bericht sowohl an die zuständige Bundes- als auch an die zuständige Landesregulierungsbehörde zu übersenden.
Mit Absatz 8 werden Industrieunternehmen, die nur deshalb als vertikal integriertes Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38 einzuordnen sind, weil sie ein geschlossenes Verteilernetz im Sinne des § 110 EnWG betreiben und gleichzeitig die Funktionen Erzeugung und Vertrieb erfüllen, von den Pflichten nach Absatz 7 befreit. Diese Unternehmen müssen aufgrund der Vorgaben der Richtlinie 2009/72/EG und 2009/73/EG Abschlüsse nach § 6b aufstellen und prüfen lassen (entsprechend keine Befreiung nach § 110 Absatz 1 EnWG), sind aber aufgrund der Regelung des neuen § 6b Absatz 8 nicht zur Veröffentlichung und zur Übersendung an die Regulierungsbehörde automatisch verpflichtet. Im Zuge von Aufsichts- und Missbrauchsverfahren, insbesondere nach § 110 Absatz 4 bleiben die Befugnisse der Regulierungsbehörden unberührt.
Zu Nummer 4 (§ 11)
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zum Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftlichen Vorschriften vom 26. Juli 2011. Mit diesem Gesetz wurden gesonderte Vorschriften zur rechtlichen Entflechtung von Transportnetzbetreibern eingeführt; die Vorschrift des § 11 Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend zu ergänzen sowie der Verweis auf die nun in § 7a enthaltene Regelung für Verteilnetzbetreiber anzupassen.
Zu Nummer 5 (§ 12)
Zurzeit sind über 1 Millionen dezentrale Energieerzeugungsanlagen an das deutsche Stromnetz angeschlossen (z.B. Photovoltaik-, Windkraft-, kleine Kraft-Wärme-Kopplungs und Wasserkraft-Anlagen). Zur Einschätzung der Notwendigkeit einer Nachrüstung dezentraler Erzeugungsanlagen zur Sicherstellung der Systemstabilität ist es zunächst erforderlich, die technische Beschaffenheit und Einstellungen der einzelnen Anlagen zu erfassen. Diese sind momentan teilweise nicht bekannt. Anlagenbetreiber und Netzbetreiber können daher verpflichtet werden, die für eine Nachrüstung notwendigen Daten bereitzustellen sowie auszuwerten. Da sich Nachrüstungsprozesse über mehrere Jahre hinziehen können, ist es zudem unbedingt erforderlich, den jeweiligen Stand der Nachrüstung zu verfolgen.
Zu diesem Zweck können Netzbetreiber und Anlagenbetreiber auch verpflichtet werden, Informationen über den Stand des Nachrüstungsprozesses den Betreibern von Übertragungsnetzen oder den Behörden vorzulegen.
Zu Nummer 6 (§ 12a)
Die Vorschrift enthält eine Folgeregelung zur Ausgestaltung des Offshore-Netzentwicklungsplans in § 17b. Sie soll die Synchronität zwischen dem Onshore-Netz und den Offshore-Anbindungen sicherstellen; insbesondere soll gewährleistet werden, dass die zugrunde legenden Szenarien des Netzentwicklungsplans nach §§ 12b ff. EnWG auch den Rahmen für die Erstellung des Offshore-Netzentwicklungsplans maßgeblich sind.
Zu Nummer 7 (§ 12c
Buchstabe a
Die Vorschrift enthält eine Folgeänderung zur Einführung des Offshore-Netzentwicklungsplans und den Regelungen zum Bundesfachplan Offshore. Sie soll die Synchronität des Netz- und Leitungsausbaus on- und offshore dadurch gewährleisten, dass gleiche Rahmenbedingungen gesetzt werden.
Buchstabe b
Die Änderung ist eine redaktionelle Korrektur, die einen fehlenden Verweis in der Vorschrift ergänzt.
Zu Nummer 8 (§ 12e)
Die Vorschrift enthält eine Folgeänderung zur Einführung der Regelungen zum Offshore-Netzentwicklungsplan. Um die Synchronität zwischen dem notwendigen Leitungsbau onwie offshore zu gewährleisten, muss der Offshore-Netzentwicklungsplan neben dem Netzentwicklungsplan onshore ebenfalls im Bundesbedarfsplan berücksichtigt werden.
Zu Nummer 9 (§ 17)
Die Vorschrift enthält in Buchstabe a) eine rechtsförmliche Änderung, indem die in § 17 EnWG enthaltene Verordnungsermächtigung in die Überschrift der gesetzlichen Vorschrift aufgenommen wird.
Sie enthält in Buchstabe b) notwendige Streichungen, die sich aus der Einfügung der Vorschriften zum Bundesfachplan Offshore und zum Offshore-Netzentwicklungsplan sowie der Entschädigungsregelung des § 17e ergeben.
Zu Nummer 10 (§ 17a bis § 17j)
Zu § 17a (Offshore-Netzplan des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie)
Die Regelung übernimmt den bisherigen Offshore-Netzplan nach § 17 Absatz 2a Satz 3 und 4 EnWG a.F, der von seiner grundsätzlichen Zielrichtung her nicht verändert werden soll. Zur besseren Abgrenzung vom neu einzuführenden Offshore-Netzentwicklungsplan wird der Offshore-Netzplan in Bundesfachplan Offshore umbenannt. Der Bundesfachplan Offshore enthält die räumliche Ordnung der Nutzungsinteressen in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ). Die 12-Seemeilenzone fällt aufgrund der Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) in den Anwendungsbereich der Bundesfachplanung als eine Aufgabe der Bundesnetzagentur, da dort klarstellend geregelt wird, dass Leitungen aus der AWZ in die 12-Seemeilenzone als grenz- bzw. länderübergreifende Leitungen gelten. Der Bundesfachplan Offshore hat dort keine Gültigkeit.
Absatz 1 regelt zudem in Satz 2, zu welchen Themenkomplexen im Bundesfachplan Offshore Aussagen getroffen werden sollen. Letztlich wird durch die Regelung der Inhalt des Bundesfachplan Offshore konkretisiert. Nummer 1 verlangt, dass im Bundesfachplan Offshore Windenergieanlagen, die im räumlichen Zusammenhang stehen und für Sammelanbindungen geeignet sind, aufzunehmen sind. Der Begriff der Offshore-Anlage wird in Nummer 1 durch einen Verweis auf das Erneuerbare-Energien-Gesetz legaldefiniert. Durch diesen Verweis wird klargestellt, dass es sich hierbei um Offshore-Anlagen zur Erzeugung von Windenergie handelt. Auch die Abgrenzung der Anlage wird damit aus dem EEG übernommen, so dass das einzelne Windrad die Anlage darstellt und nicht der gesamte Windpark. Diese Anlagen können aus einem oder mehreren Offshore-Windparkprojekten stammen. Die Ausweisung von Sammelanbindungen soll weiterhin als Regelfall ausgeführt werden, ist aber nur dann erforderlich, wenn technisch vorteilhaft. Anderenfalls kann die Anbindungsleitung auch nach Nummer 2 als Einzelanbindung dargestellt werden.
Nummer 2 bestimmt, dass konkrete Trassen oder Trassenkorridore für die Anbindungsleitungen von Offshore-Anlagen im Bundesfachplan Offshore dargestellt werden müssen. Trassenkorridore sind Gebietsstreifen, in denen im Wege der Planfeststellung die konkrete Trasse des Kabels noch festgelegt werden muss. Es können allerdings auch schon auf der Ebene des Bundesfachplan Offshore konkrete Kabeltrassen ausgewiesen werden. Dies kann z.B. dann erforderlich sein, wenn bestimmte Gebiete der AWZ schon vollständig für andere Nutzungsarten verplant sind oder bestimmte Vorranggebiete für andere Aktivitäten (z.B. Schifffahrt) ausgewiesen werden.
Nummer 3 regelt, dass im Bundesfachplan Offshore auch Festlegungen zu den Orten enthalten sein sollen, an denen die Anbindungsleitungen die Grenze zwischen der AWZ und der 12-Seemeilenzone überschreiten. Ziel dieser Regelung ist es, die Konsistenz zwischen raumordnerischer Planung in der AWZ und im Küstenmeer, also onshore, zu gewährleisten. Dies ist erforderlich, damit der Netzausbau in der AWZ und onshore konsistent voran getrieben werden kann, insbesondere soll vermieden werden, dass die Planungen unabhängig voneinander ablaufen und die Leitungen an unterschiedlichen Punkten auf die Grenze von AWZ und Küstenmeer und eine technische Verbindung beider Leitungsstränge nicht möglich ist.
Nummer 4 und 5 bestimmen, dass Standorte von Konverterplattformen sowie Trassen oder Trassenkorridore für grenzüberschreitende Stromleitungen im Bundesfachplan Offshore angegeben werden müssen. Dies dient der Verdeutlichung, welche Gebiete raumordnerisch für eine bestimmte Nutzung vorgesehen werden.
Nummer 6 bestimmt, dass auch - wie schon nach der bisherigen Rechtslage - mögliche Verbindungen von Vorhaben nach den Nummern 1, 2, 4 und 5 zunächst im Bundesfachplan Offshore dargestellt werden. Hierbei handelt es sich insbesondere um Maßnahmen, die entweder zur Kosteneinsparung (z.B. Anbindung eines Windparks an einen bestehenden Interkonnektor) und zur Schaffung eines vermaschten Offshore-Netzes oder zur Verringerung technischer Risiken und Schäden umgesetzt werden. Verbindungen solcher Anlagen auf hoher See sind weiterhin keine Aufgabe des Übertragungsnetzbetreibers, die sich aus Netzsicherheitsstandards zwingend ergeben. Gleichwohl kann z.B. durch Verbindungen von Konverterstationen untereinander das Schadensrisiko bzw. die mögliche Schadenshöhe reduziert werden, indem bei Ausfall einer Konverterstation gegebenenfalls noch eine - zumindest teilweise - Einspeisung über eine benachbarte Konverterstation erfolgen kann. Derartige Maßnahmen sind bereits frühzeitig in die Planung des Offshore-Netzes aufzunehmen. Nummer 6 erfasst dabei vorrangig dauerhafte Verbindungen, wobei nur vorübergehende Verbindungen (sog. Interimslösungen) als Schadensminderungsmaßnahmen mit Bezug auf einen konkreten Schadensfall nach § 17f Absatz 3 zu beurteilen sind. Das n-1 -Kriterium, das an Land für das Übertragungsnetz gilt, findet auf die Offshore-Anbindungen weiterhin keine Anwendung, so dass über derartige Maßnahmen im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden ist.
Nummer 7 erweitert den Gegenstand des Bundesfachplan Offshore um Festlegungen zu technischen Regelvorgaben und Planungsgrundsätzen. Dies soll es dem insoweit zuständigen Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ermöglichen, im Rahmen des Bundesfachplan Offshore Vorgaben zu machen, die z.B. eine Standardisierung bei Errichtung der Offshore-Konverterplattformen oder der Anbindungsleitungen in der AWZ ermöglichen, denkbar wäre in diesem Zusammenhang z.B. vorzusehen, dass in der Regel Kabel mit einer bestimmten Leistung, z.B. 900 Megawatt, installiert werden. Ziel ist, durch standardisierende Vorgaben im Bundesfachplan Offshore eine gewisse Vereinheitlichung bei der Planung der Anlagen zu erreichen, um so ggf. "Doppelplanungen" an einem Cluster zu vermeiden und so das Planungsverfahren zu beschleunigen, Planungssicherheit für Netz- und Windparkbetreiber sowie Zulieferer zu erreichen und ggf. Kosten zu senken.
Absatz 1 Satz 3 bis 5 konkretisiert die Rahmenbedingungen, innerhalb derer das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie seine Planungen vornimmt.
Die Regelungen in Satz 4 entsprechen § 5 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz. Zudem sind die nach § 17 Absatz 3 ROG erlassenen Verordnungen anzuwenden.
Absatz 2 regelt, dass im Rahmen der Erstellung des Bundesfachplan Offshore unverzüglich eine Antragskonferenz durchzuführen ist, in der insbesondere der Umfang des zu erstellenden Umweltberichts nach dem Gesetz über Umweltverträglichkeitsprüfung zu definieren ist. Die ebenfalls vorgesehen Antragskonferenz orientiert sich an den Vorschriften aus dem NABEG und soll durch ausreichende Transparenz und frühzeitige Einbeziehung der Öffentlichkeit die notwendige Akzeptanz für die Vorhaben im Bundesfachplan Offshore gewährleisten.
Absatz 3 regelt ausdrücklich, dass für den Bundesfachplan Offshore eine strategische Umweltprüfung nach dem Gesetz über die strategische Umweltprüfung durchzuführen ist, soweit nicht bei jährlicher Überprüfung und Fortschreibung des Bundesfachplan Offshore unter den Voraussetzungen des § 14d UVPG die Pflicht zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung entfällt. Die Übertragungsnetzbetreiber und die Betreiber von Offshore-Windanlagen werden verpflichtet, dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Regelung orientiert sich an der Regelung des § 12c Absatz 2.
Absatz 4 enthält eine Verfahrensvorschrift zur Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung, mit der die notwendige Akzeptanz und Transparenz gewährleistet werden soll. Sowohl Absatz 2 als auch Absatz 4 sind an entsprechende Regelungen im NABEG angelehnt.
Absatz 5 Satz 1 entspricht der bisherigen Regelung des § 17 Absatz 2b EnWG a.F. Der Charakter des Bundesfachplan Offshore als Fachplanung mit Raumverträglichkeitsprüfung wird durch die Aufnahme der Trassenkorridore oder Trassen aus dem Bundesfachplan Offshore in den Bundesnetzplan nach § 17 NABEG erneut bestätigt. Im Bundesnetzplan nach § 17 NABEG werden nach bisheriger Rechtslage die Trassenkorridore aus der Bundesfachplanung für den onshore-Bereich dargestellt.
Absatz 6 ermöglicht es der Bundesnetzagentur, entsprechend der Regelung in § 12 Absatz 2 Satz 3 NABEG, die anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber zum Stellen eines Antrags auf Planfeststellung zu verpflichten.
Zu § 17b (Offhore-Netzentwicklungsplan)
Die Vorschrift führt das Element der Bedarfsplanung in die Entwicklung der Offshore-Anbindungsplanung ein. § 17b stellt einen Systemwechsel im Hinblick auf die Planung der Offshore-Anbindungsleitungen dar. Nach der bisherigen Rechtslage richtete sich die Errichtung der Netzanbindung danach, zu welchem Zeitpunkt der jeweilige Windpark betriebsbereit war. Zukünftig soll das System umgekehrt funktionieren.
Absatz 1 bestimmt daher, dass für diese Bedarfsplanung der gemeinsame Szenariorahmen nach § 12a EnWG die Grundlage bildet. Dieser Szenariorahmen enthält auch Angaben zur erwarteten Entwicklung der Offshore-Windenergie. Auf der Basis dieses Szenariorahmens sind die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, den Netzausbaubedarf in der AWZ und der 12-Seemeilen-Zone bis zu den Netzanknüpfungspunkten an Land festzustellen und auf dieser Grundlage einen gemeinsamen Offshore-Netzentwicklungsplan vorzulegen, der einen schrittweisen Ausbau eines effizienten Offshore-Netzes vorsieht. Bei der Aufstellung des Offshore-Netzentwicklungsplans haben die Übertragungsnetzbetreiber die Festlegungen des Bundesfachplan Offshore zu berücksichtigen. Die Vorlage des Offshore-Netzentwicklungsplans soll zusammen mit dem Netzentwicklungsplan nach § 12b erfolgen, um die entsprechenden Verfahren anzugleichen und Synergien herzustellen.
Absatz 2 regelt, dass im Offshore-Netzentwicklungsplan festgelegt werden muss, mit dem Bau welcher Leitungen (in der Regel als Sammelanbindung mit größtmöglicher Kapazität) zu welchem Zeitpunkt begonnen wird und bis zu welchem Zeitraum diese Anbindungsleitung voraussichtlich fertig gestellt wird. Künftig werden die Anschlusspflichten daher besser auf die Anschlussmöglichkeiten abgestimmt sein. Die vorhandenen Anschlussmöglichkeiten bestimmen sich nach wirtschaftlichen Gegebenheiten, wie den Herstellerkapazitäten, den Planungs- und Genehmigungszeiträumen und den Zielen der Bundesregierung für den Ausbau der Offshore-Windenergie. Die Auswahl und zeitliche Reihenfolge der Errichtung der Anschlussmöglichkeiten ist nach objektiven Kriterien festzulegen. Die Wertungen, die von den Übertragungsnetzbetreibern im Offshore-Netzentwicklungsplan getroffen werden, unterliegen der Überprüfung durch die Bundesnetzagentur.
Absatz 3 regelt, dass die Vorschriften des § 12b Absatz 3 bis 5 entsprechend gelten. Dadurch wird gewährleistet, dass die Verfahren zur Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung und zu den Überprüfungsmöglichkeiten beim Offshore-Netzentwicklungsplan den Verfahren beim Netzentwicklungsplan Onshore entsprechen.
Zu § 17c (Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde)
Die Vorschrift regelt das behördliche Verfahren in enger Anlehnung an die Vorschriften zum Netzentwicklungsplan in den §§ 12a ff. Auch dies verdeutlicht, dass Netzentwicklungsplanung onshore und offshore im größtmöglichen Maß parallel erfolgen sollen.
Zu § 17d (Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans)
Absatz 1 verankert wie bisher die Verpflichtung des Übertragungsnetzbetreibers, in dessen Regelzone der Netzanschluss erfolgt, zur Errichtung der Anschlussleitung von der Offshore-Anlage an das Übertragungsnetz. Der Übertragungsnetzbetreiber bleibt weiterhin zur Anbindung der Windkraftwerke auf hoher See verpflichtet. Anbindungsleitungen gelten nach Satz 3 weiterhin als Teil des Energieversorgungsnetzes. Anders als im bisherigen § 17 Absatz 2a Satz 1, zweiter Halbsatz EnWG a.F. richtet sich die Errichtungspflicht nunmehr aber nach den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans. Die technische Betriebsbereitschaft des Offshore-Windparks ist nicht mehr das maßgebliche Kriterium für die Fertigstellung. Anders als im bisherigen Recht besteht der Anbindungsanspruch des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber nur noch im Rahmen der Absätze 2und 3.
Windparkbetreiber und -investoren brauchen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt Investitionssicherheit. Dazu gehört auch die Terminierung der Herstellung des Netzanschlusses. Die Erfahrungen mit dieser neuen Technologie haben gezeigt, dass die Errichtung solcher Anlagen mit erheblichen Unsicherheiten verbunden ist. Daher ist in Absatz 2 ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Nach Zuschlag der ausgeschriebenen Anbindungsleitung ist der Übertragungsnetzbetreiber zu einer ersten Einschätzung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins in der Lage. Dieser ist dem Anlagenbetreiber und der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Sollten Schwierigkeiten bei der Fertigstellung eintreten, kann dieses Datum nach Prüfung und Zustimmung durch die Bundesnetzagentur geändert werden. 30 Monate vor dem vom Übertragungsnetzbetreiber genannten Fertigstellungsdatum ist keine Änderung mehr möglich. An das damit verbindliche Fertigstellungsdatum knüpfen die Rechtsfolgen der Entschädigungsregelung in § 17e Absatz 2 an.
Absatz 3 Satz 1 beschreibt den Gegenstand des Anspruchs des Offshore-Windparkbetreibers gegen den Übertragungsnetzbetreiber. Der Anspruch erstreckt sich auf die ihm zugewiesene Kapazität auf einer konkreten Anbindungsleitung. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf andere Kapazitäten. Der Anschlussanspruch wird zudem gekoppelt an die Zulassungsentscheidung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie nach dem Seeaufgabengesetz. Damit wird der Anschlussanspruch der Offshore-Anlage aus § 5 EEG modifiziert. Daneben besteht ein Anspruch des Anlagenbetreibers gegen die Regulierungsbehörde auf Vergabe der Kapazitäten einer Netzanbindungsleitung in einem diskriminierungsfreien Verfahren.
Satz 2 stellt klar, dass der Netzausbauanspruch nach § 9 EEG nicht besteht, da § 17d für die Anbindungsleitungen spezieller ist und den allgemeinen Ausbauanspruch verdrängt. Absatz 3 Satz 3 verankert das sog. Useit-orloseit-Prinzip. Der Betreiber des Offshore-Windparks muss spätestens zwölf Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin mit der Bautätigkeit an den anzubindenden Anlagen begonnen haben und die Betriebsbereitschaft spätestens zwölf Monate nach Fertigstellung der Anbindungsleitung herstellen. Anderenfalls kann die Regulierungsbehörde in einem diskriminierungsfreien Verfahren in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Anbindungskapazität an Dritte vergeben. Durch die Kann-Regelung wird dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen. Die Regulierungsbehörde hat nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Dabei ist das wirtschaftliche Interesse der Anlagenbetreibers abzuwägen gegen die Interessen der Gemeinschaft an einer möglichst schnellen und effizienten Nutzung der Anschlussleitungen auch in Verbindung mit den Zielen beim Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Wenn beispielsweise im Einzelfall trotz der Verzögerung einzelner Anlagen mit einer rechtzeitigen Fertigstellung des Parks zu rechnen ist, nur einzelne Anlagen fehlen oder wenn die Anbindungsleitung auch bereits Verzögerungen zum bekannt gemachten voraussichtlichen Fertigstellungstermin aufweist, könnte die Regulierungsbehörde darauf verzichten, den Verlust des Anspruchs auf Kapazität festzustellen.
Absatz 4 verpflichtet die Übertragungsnetzbetreiber - wie bereits nach der gemäß § 17 Absatz 2a EnWG a.F. herrschenden Rechtslage - die Anbindungskosten zu gleichen Teilen zu tragen. Die Kosten der Netzanbindung sowie für die Aufstellung der Pläne (also Bundesfachplan Offshore und Offshore-Netzentwicklungsplan), die primär bei den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibern anfallen, werden nach dem Ausgleichsmechanismus des § 9 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes gewälzt. Sie werden Bestandteil der Netzkosten der Übertragungsnetzbetreiber.
Absatz 5 ermöglicht die notwendigen Konkretisierungen zur Erstellung und zur Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans und zur Herstellung der Anbindung sowie dem Verfahren der Kapazitätsvergabe im Wege der Festlegung.
Absatz 6 schafft die Durchsetzungskompetenz der Bundesnetzagentur, für den Fall, dass der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber seinen Pflichten aus dem Offshore-Netzentwicklungsplan nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Soweit der Übertragungsnetzbetreiber eine Netzausbaumaßnahme aus Gründen, die von ihm zu beeinflussen sind, nicht entsprechend der Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans umsetzt, fordert die Bundesnetzagentur den Übertragungsnetzbetreiber mit Fristsetzung zur Vornahme der Maßnahme auf. Nach Ablauf der Frist kann die Bundesnetzagentur ein Ausschreibungsverfahren zur Durchführung der Maßnahme durchführen.
Zu § 17e (Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen)
Die Bundesregierung verfolgt seit dem Energiekonzept 2010 das Ziel, die Erzeugungsleistung aus Offshore-Windenergieanlagen bis zum Jahr 2030 auf 25 Gigawatt zu erhöhen, um den Umbau des Energieversorgungssystems voranzutreiben. Die errichtete Erzeugungsleistung in Nord- und Ostsee muss an das Übertragungsnetz an Land angeschlossen werden. Bereits mit Artikel 7 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 9. Dezember 2006 wurde durch Einfügung des § 17 Absatz 2a EnWG a.F. die ursprüngliche Rechtslage, nach der ein Betreiber von Offshore-Anlagen für die Errichtung der Anbindungsleitung an das Übertragungsnetz verantwortlich war, aufgegeben. Seit Einfügung des § 17 Absatz 2a EnWG a.F. ist der Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone die Netzanbindung von Offshore-Anlagen erfolgen soll, verpflichtet, die Netzanbindung bis zum Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlagen zu errichten. Die Leitung wird Bestandteil des Netzes der öffentlichen Versorgung und fällt somit den Verantwortungsbereich des Netzbetreibers, der im Gegenzug die Kosten für Errichtung und Betrieb im Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte in Ansatz bringen und so refinanzieren kann. Nicht geregelt wurde im Rahmen der Gesetzesänderung im Jahr 2006 wer wem in welchem Umfang für eine verzögerte oder gestörte Anbindungsleitung in welchem Umfang haftet. Eine Haftung konnte sich damit nur aus der allgemeinen Vorschrift des § 32 Absatz 3 EnWG ergeben. Die Rechtsfolgen und der Umfang dieser Haftung sind im Einzelnen aber sehr umstritten.
Seit dem Inkrafttreten der Regelung aus dem Jahr 2006 wurde erkennbar, dass sich die Errichtungszeiten für die Leitungen zur Anbindung von Offshore-Windparks gegenüber den ursprünglichen Annahmen deutlich verlängerten. Gleichzeitig hatten sich die Investoren in Offshore-Windanlagen aber auf die ihnen gegenüber gemachten Angaben zum Errichtungszeitpunkt verlassen. Angesichts des gesetzlichen Anspruchs auf Anschluss ihrer Anlagen ist dieses Vertrauen besonders schützenswert. Durch die verlängerte Bauzeit könnten den Windparkbetreibern Schäden in erheblicher Höhe entstehen (z.B. durch Umstellung der zwingend notwendigen Eigenstromversorgung der Offshore-Windanlagen auf Notstromaggregate; Kosten für Vertragsanpassungen des Investors mit seinen Lieferanten), die von ihnen mitunter nicht beeinflussbar sind und sich existenzgefährdend auswirken könnten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Betreiber von Offshore-Anlagen neben dem Anspruch auf Anschluss ihrer Anlage auch Ansprüche auf Abnahme und Vergütung ihres Stroms haben. Die Vergütungen werden im Erneuerbare-Energien-Gesetz auf Grundlage der Stromgestehungskosten einschließlich einer angemessenen Verzinsung festgelegt. Zum Ausgleich von Risiken beim Netzanschluss ist keine höhere Verzinsung vorgesehen.
Gleichzeitig argumentierten auch einzelne Übertragungsnetzbetreiber, dass die Haftungs- und Refinanzierungsfrage gesetzlich geklärt werden müsste, damit eine Existenzgefährdung vermieden werde und die gesetzliche Anbindungspflicht zumutbar bleibe. Angesichts der Unsicherheiten bei der Haftungsfrage werden sowohl seitens der Windparkinvestoren als auch seitens einzelner Übertragungsnetzbetreiber Investitionen im Offshore-Bereich derzeit zurückgestellt.
Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht des Gesetzgebers erforderlich, eine Regelung in das EnWG aufzunehmen, um die offenen Fragen im Zusammenhang mit der Haftung für eine verzögerte oder gestörte Anbindungsleitung einer Offshore-Anlage an das Übertragungsnetz zu klären, insbesondere wer wem unter welchen Voraussetzungen in welchem Umfang Entschädigungszahlungen zu leisten hat. Ziel der Entschädigungsregelung in §§ 17e ff. ist es, den notwendigen Ausbau der Offshore-Windenergie und die Errichtung der erforderlichen Anbindungen an das Onshore-Netz zu beschleunigen, um das Ziel, bis 2030 25 Gigawatt Erzeugungsleistung im Offshore-Bereich installiert zu haben, zu erreichen. Dies dient nicht zuletzt der Gewährleistung der sicheren Versorgung Deutschlands mit Strom.
Absatz 1 bzw. 2 regeln die Voraussetzungen für die Entschädigungspflicht des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers bei einer gestörten bzw. einer verzögert errichteten Anbindungsleitung. Zunächst ist Voraussetzung, dass die Offshore-Anlage selbst betriebsbereit ist und die Nichteinspeisung lediglich auf die Nichtverfügbarkeit der Netzanbindung zurückzuführen ist, d.h. ein Entschädigungsanspruch entfällt, wenn aus anderen Gründen eine Einspeisung aus der Offshore-Anlage, z.B. wegen eines Defekts oder laufender Wartungsarbeiten, nicht möglich wäre. Absatz 1 und 2 ist gemein, dass die Entschädigungspflicht des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers auch bei einer nicht verschuldeten Störung oder Verzögerung eintritt. Eine verschuldensunabhängige Entschädigungspflicht ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Um die energiepolitischen Ziele hinsichtlich der Offshore-Windenergie zu erreichen, wird von den Betreibern der Offshore-Anlagen erwartet, dass sie ein deutlich erhöhtes Risiko eingehen, um auf hoher See die Offshore-Anlagen zu errichten. Der Gesetzgeber hat den Betreibern der Offshore-Windparks umfangreiche Anreize zur Verfügung gestellt, damit sie dieses Risiko im Interesse der Allgemeinheit eingehen. So wird dem Betreiber der Offshore-Anlage ein Anspruch auf Anbindung der Offshore-Anlage sowie auf Abnahme und Vergütung des eingespeisten Stroms durch den Gesetzgeber zur Verfügung gestellt. Die Realisierung dieser Ansprüche hängt wesentlich von der Verfügbarkeit der Netzanbindungsleitung ab, die jedoch von dem Betreiber der Offshore-Anlage in der Regel nicht beeinflussbar ist. Zur Reduzierung der Netzausbaukosten im Offshore-Bereich wird im Interesse der Verbraucher auf das n-1 Kriterium, das an Land für das Übertragungsnetz gilt, verzichtet. Bei Ausfall einer Anbindungsleitung unabhängig davon, ob dies von dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber oder einem Dritten verschuldet wurde oder auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, steht dem Betreiber der Offshore-Anlage daher keine Ersatzleitung zur Verfügung, um seinen Abnahme- und Vergütungsanspruch aus dem EEG zu realisieren. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, dass der Betreiber einer Offshore-Anlage bei Nichteinspeisung aufgrund der Nichtverfügbarkeit der Netzanbindung aufgrund einer Störung oder der nicht rechtzeitigen Fertigstellung eine Entschädigung erhält, unabhängig davon, ob diese durch den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber verschuldet wurde oder nicht. Da aber auch der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit hohem Tempo und unter Einsatz neuer Technologien die Anbindung der Offshore-Anlagen, die sich zukünftig in immer größeren Entfernungen von der Küstenlinie befinden werden, vorantreibt, wäre es sowohl bei unverschuldetem als auch bei fahrlässigem Verhalten - insbesondere aber bei unverschuldetem Verhalten - nicht sachgerecht, ihm die alleinige Entschädigungspflicht in vollem Umfang aufzubürden. Vielmehr soll auch der Betreiber der Offshore-Anlage durch einen Selbstbehalt am unternehmerischen Risiko beteiligt werden. Vor diesem Hintergrund wird geregelt, dass der Betreiber der Offshore-Anlage sowohl bei unverschuldeten als auch bei fahrlässig verursachten Störungen und Verzögerungen lediglich 90 Prozent der sonst fälligen Einspeisevergütung nach dem EEG erhält.
Absatz 1 regelt die Entschädigungspflicht des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für Vermögensschäden, die bei dem Betreiber einer Offshore-Windanlage daraus entstehen, dass dieser wegen einer Störung der Anbindungsleitung nicht in das Übertragungsnetz des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers einspeisen kann. Die Verpflichtung des Übertragungsnetzbetreibers zur Entschädigung besteht ab dem elften Tag der ununterbrochen gestörten Einspeisung; Tage, an denen zumindest teilweise eine Einspeisung möglich ist, sind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Soweit jedoch an insgesamt mehr als 18 ganzen Tagen Störungen an der betreffenden Anbindungsleitung aufgetreten sind, ist vorgesehen, dass der Entschädigungsanspruch des Betreibers der Offshore-Windanlage unmittelbar ab dem 19. Tag besteht. Ist also die Anbindungsleitung schon mindestens 18 Tage im Jahr gestört gewesen, so dass keine Einspeisung des erzeugten Stroms in das Übertragungsnetz möglich war, erhält der betroffene Betreiber von Offshore-Windanlagen bei einer weiteren Störung unmittelbar ab dem ersten Tag der Störung die Entschädigung in Höhe von 90 Prozent. Im Falle vorsätzlichen Handelns des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers kann der Betreiber der Offshore-Anlage von dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber ohne zeitlichen Selbstbehalt ab dem ersten Tag der Störung die vollständige nach § 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in Verbindung mit § 31 EEG im Fall der Einspeisung erfolgende Vergütung verlangen.
Die Ermittlung des zu ersetzenden Schadens berechnet sich tagesscharf für jeden, die Entschädigungspflicht auslösenden Tag der Störung anhand der durchschnittlichen Einspeisung einer vergleichbaren Anlage in dem betreffenden Zeitraum. Diese Regelung in Satz 2 vermeidet, dass der Offshore-Windparkbetreiber mit der Entschädigung überkompensiert wird: wenn also z.B. an einem Tag die Anbindungsleitung gestört ist und eine Einspeisung aus der Offshore-Windanlage daher unmöglich ist, erhält der Betreiber der Offshore-Anlage nur dann eine Entschädigung, wenn die Offshore-Anlage ohne die Störung auch tatsächlich in der Lage gewesen wäre, einzuspeisen. Ist dies nicht der Fall, z.B. wegen vorherrschender Windstille, dann hätte die Offshore-Anlage ohnehin nicht einspeisen können und hätte ohnehin keine Vergütung nach dem EEG erhalten. Diese "Sowieso-Kosten" soll der Betreiber der Offshore-Anlage nicht aufgrund der Entschädigungsregelung erhalten dürfen, da in diesem Fall kein Schaden beim Betreiber der Offshore-Anlage entstanden ist. Zudem entfällt der Entschädigungsanspruch des Betreibers der Offshore-Anlage gänzlich, soweit ein Verschulden des Betreibers der Offshore-Anlage vorliegt. Die Regelungen gewährleisten daher, dass dem Betreiber der Offshore-Anlage das wirtschaftliche Risiko, das mit dem Betrieb einer Offshore-Anlage verbunden ist, nicht gänzlich abgenommen werden wird. Allerdings kann ein schuldhaftes Verhalten des Betreibers der Offshore-Anlage nicht ohne weiteres bereits darin gesehen werden, dass als Standort einer der küstenferneren Standorte für Cluster in der Ausschließlichen Wirtschaftszone gewählt wurde, solange diese im Bundesfachplan Offshore des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie als möglicher Standort für Offshore-Anlagen ausgewiesen ist.
Die Regelungen zur Leistung einer Entschädigung aufgrund einer gestörten Anbindungsleitung sind abschließend, so dass der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber dem Betreiber der Offshore-Anlage nicht zum Ersatz weiterer Vermögensschäden, z.B. aufgrund von Wartungsaufwendungen oder Kosten eines Notbetriebs, verpflichtet ist.
Absatz 2 regelt den Entschädigungsanspruch des Betreibers einer Offshore-Anlage im Falle einer verzögerten Errichtung der Anbindungsleitung. Es wird zudem ein zeitlicher Selbstbehalt des Betreibers der Offshore-Anlage vorgesehen, indem geregelt wird, dass eine Entschädigung frühestens ab dem elften Tag nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin verlangt werden kann; bei Angabe eines Kalendermonats als verbindlicher Feststellungstermin ist für die Berechnung des zeitlichen Selbstbehalts des Betreibers der Offshore-Anlage vom Monatsletzten als Fristbeginn auszugehen. Der zeitliche Selbstbehalt nach Absatz 2 ist bei der Bestimmung des maximalen zeitlichen Selbstbehalts in Höhe von 18 Tagen nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu berücksichtigen. Der Selbstbehalt soll gewährleisten, dass ein gewisses wirtschaftliches Risiko beim Betreiber der Offshore-Anlage verbleibt und dieser ebenfalls einen Anreiz behält, mögliche Schadensminderungsmaßnahmen zu ergreifen. Zudem wird klargestellt, wann von einer Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlage ausgegangen werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Fundamente der Anlage, je nach Ausführung beispielsweise Tripods oder andere Fundamentausführungen, sowie die der Offshore-Anlage zugeordnete Anlage zur Umwandlung von Wechselspannung in Gleichspannung errichtet sind, da erst zu diesem Zeitpunkt die Anlage bei einer rechtzeitigen Errichtung der Anbindungsleitung einspeisebereit wäre. Des Weiteren muss die Herstellung der tatsächlichen Betriebsbereitschaft auch möglich gewesen sein, der Betreiber der Offshore-Anlage hat lediglich davon abgesehen, die Bestandteile zu installieren um mögliche Schäden, z.B. durch Umwelteinflüsse im Nichtbetriebszustand oder durch Wartungsaufwand, zu vermeiden. Dies setzt unter anderem voraus, dass der Betreiber bereits sämtliche Bestandteile der Offshore-Anlage erworben hat und ihm diese zur Fertigstellung der Offshore-Anlage tatsächlich zur Verfügung stehen. Soweit auch die Offshore-Anlage bei der Fertigstellung verzögert ist, besteht der Entschädigungsanspruch nach Absatz 2 erst ab dem Zeitpunkt zu dem die tatsächliche Betriebsbereitschaft tatsächlich hergestellt ist oder hergestellt worden wäre.
Um einem möglichen Missbrauch durch den Offshore-Windparkbetreiber vorzubeugen und auch dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass mit einer Entschädigung kein Profit erzielt werden soll, wird der Betreiber der Offshore-Anlage verpflichtet, die erhaltenen Zahlungen inklusive Zinsen zurück zu gewähren, wenn die technische Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlage nicht innerhalb einer von der Regulierungsbehörde gesetzten Frist tatsächlich hergestellt wird.
Im letzten Satz wird eine Übergangsregelung für Fälle getroffen, die bisher noch nach der bisherigen Rechtslage begonnen wurden. Dem Zeitpunkt der verbindlichen Fertigstellung der Anbindungsleitung gemäß § 17d Absatz 2 Satz 3 steht der Fertigstellungstermin aus der unbedingten Netzanbindungszusage gleich, soweit diese vor dem 29. August 2012 erteilt wurde. Aus Gründen des Vertrauensschutzes können Betreiber von Offshore-Anlagen, denen vor dem 29. August 2012 bereits eine bedingte Netzanbindungszusage erteilt wurde, noch bis zum 1. September 2012 das fehlende Kriterium nachweisen und auf diese Weise eine unbedingte Netzanbindungszusage erhalten, die für den Fertigstellungstermin nach Satz 1 maßgeblich ist.
Von der Entschädigungsregelung für eine verzögerte Errichtung der Anbindungsleitung sollen also auch solche Fälle erfasst werden, bei denen das schadensauslösende Ereignis (z.B. die Ursache für eine Verzögerung) vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, in denen der Schaden absehbar, aber noch nicht eingetreten ist und in denen ein gewisses schützenswertes Vertrauen seitens des Betreibers der Offshore-Anlage besteht. Es handelt sich hier um einen Fall der sog. unechten Rückwirkung, die zulässig sein kann, wenn ein noch nicht abgeschlossener Sachverhalt vorliegt und für die rückwirkende Anwendung der Regelung auf diesen Sachverhalt überwiegende Gründe des Allgemeinwohls sprechen. Es besteht insbesondere kein schützenswertes Vertrauen der allgemeinen Erwartung des Normadressaten, das bislang geltende Recht werde auch zukünftig unverändert fortbestehen. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der unechten Rückwirkung sind die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Normadressaten auf Fortbestehen der Rechtslage miteinander abzuwägen. Zudem muss die getroffene Regelung auch verhältnismäßig sein. Eine zulässige unechte Rückwirkung setzt daher voraus, dass sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der Rechtsänderung die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten wird.
Die Gesetzesänderung, insbesondere die Einführung der Entschädigungsregelung in den Absätzen 1 und 2, dient dem Ziel, den Ausbau der Offshore-Windenergie mit größerer Planungssicherheit auszustatten, um die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung zu erreichen. Dies erfordert eine Begrenzung des Entschädigungsrisikos und eine Erhöhung der Vorhersehbarkeit möglicher Entschädigungsfolgen für Investoren. Um dieses Ziel zu erreichen ist es ebenfalls erforderlich, im Gesetz zu regeln, unter welchen Voraussetzungen der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber in welchem Umfang gegenüber dem Offshore-Windparkbetreiber haftet. Da es sich hier um einen Systemwechsel handelt, der klare Regelungen schafft, ist beabsichtigt, diese Regelung auch auf die Offshore-Projekte mit einer unbedingten Netzanbindungszusage bis zu einem bestimmten Stichtag zu erstrecken. Die betroffenen Betreiber von Offshore-Anlagen haben bereits alle erforderlichen Kriterien erfüllt beziehungsweise haben mit der bedingten Netzanbindungszusage die Zusage erhalten, das letzte Kriterium innerhalb von sechs Monaten nachweisen zu können, damit die ihnen zugedachte Anbindungsleitung errichtet würde. Gerade in diesen Fällen würde aber eine unklare Haftungslage zu weiteren Verzögerungen bei der Anbindung der Offshore-Anlagen an das Netz des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers führen und die hinsichtlich des Ausbaus der Offshore-Windenergie verfolgten, energiepolitischen Ziele der Bundesregierung mit Blick auf den Umbau des Energieversorgungssystems zumindest verzögern, da eine erhebliche Investitionsunsicherheit bestünde und Vertrauen in den Wirtschaftsstandort verloren ginge.
Die Erstreckung der Entschädigungsregelung auch auf die Projekte, die in der Vergangenheit bereits die Voraussetzungen für eine unbedingte Netzanbindungszusage erfüllt haben oder unmittelbar davor stehen, ist geeignet und erforderlich, die energiepolitischen Ziele zu erreichen. Die Betreiber, die eine solche unbedingte Netzanbindungszusage bzw. mit der bedingten Netzanbindungszusage die Zusage, das letzte Kriterium für eine unbedingte Netzanbindungszusage innerhalb von sechs Monaten nachweisen zu können, haben, konnten darauf vertrauen, dass ihre Leitung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt errichtet wird. Allerdings haben sich bei den Projekten schon Umstände abgezeichnet, die zu Verzögerungen und damit erkennbar zu einem Schadensfall führen dürften. Nach der bisherigen Rechtslage war die Haftung, insbesondere deren Umfang, im Falle einer solchen Verzögerung unklar. Vor diesem Hintergrund war es schwierig, zusätzliche Investoren für die Errichtung der Anbindungsleitungen zu gewinnen. Zudem konnte aus Sicht der Windparkinvestoren das auf sie zukommende Risiko nicht abgeschätzt werden. Mitunter haben Investoren mit Blick auf sich abzeichnende Verzögerungen bei der Netzanbindung und damit einhergehende Unsicherheiten über Refinanzierungsmöglichkeiten zugesagte Kredite zurückgehalten. Dies führte zu einer Zurückhaltung bei Neuinvestitionen und zu einer Behinderung laufender Investitionsprojekte und damit zu weiteren Verzögerungen beim gewünschten Ausbau der Offshore-Windenergie. Diese Unsicherheit können durch eine ausdrückliche Regelung beseitigt werden. Mit Blick darauf ist es zumutbar, die Entschädigung auch für die "Altfälle" regelmäßig auf 90 Prozent der entgangenen EEG-Vergütung zu beschränken, da damit klar geregelt wird, in welcher Höhe ein Entschädigungsanspruch besteht. Anderenfalls wäre wegen der strittigen Rechtslage unklar gewesen, ob und in welchem Umfang ein Entschädigungsanspruch bestanden hätte. Durch die Begrenzung auch für "Altfälle" wird Rechtsklarheit geschaffen und eine Befriedungswirkung erreicht. Zudem kann der betroffene Betreiber einer Offshore-Anlage von seinem Optionsrecht Gebrauch machen und den Zeitraum der Störung im Rahmen der Förderungsdauer des EEG berücksichtigen, falls die Entschädigungsregelung die bindenden Belange des betreffenden Betreibers von Offshore-Anlagen nicht angemessen berücksichtigt.
Zudem ist eine klare Regelung auch erforderlich, um allen Betroffenen eine bessere Abschätzung des von ihnen zu tragenden unternehmerischen bzw. Investitionsrisiko zu ermöglichen. Diese Klarheit ist auch für die vor Inkrafttreten des Gesetzes liegenden Fälle erforderlich, weil die Interessenlage der dort Betroffenen dem Regelungsgehalt der Norm entspricht, der Sachverhalt aber bei einer unbedingten Netzanbindungszusage, die den abstrakten Anschlussanspruch konkretisiert, zufällig vor Inkrafttreten der Regelung lag. Mildere, für das Erreichen der Ziele gleichermaßen geeignete Mittel, sind nicht erkennbar.
Die Einbeziehung der Anlagenbetreiber, die über eine unbedingte Netzanbindungszusage verfügen oder diese kurzfristig erlangen werden, in den Anwendungsbereich der Entschädigungsregel ist verhältnismäßig. Das Vertrauen der Inhaber einer unbedingten Netzanbindungszusage darauf, dass ihnen gegenüber gehaftet wird, ist auch schützenswert. Auch nach alter Rechtslage wären grundsätzlich Entschädigungsansprüche des Anlagenbetreibers denkbar gewesen. Die Regelung und die Einbeziehung der Fälle, in denen die Entstehung des Schadens bereits vor Inkrafttreten der Regelung absehbar war, konkretisieren daher den Entschädigungsanspruch. Damit hat die Einbeziehung der vor Inkrafttreten der Regelung liegenden Fälle daher grundsätzlich begünstigenden Charakter sowohl für Anlagenbetreiber als auch für den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber, da eine Konkretisierung des Entschädigungsumfangs eintritt. Auch für die Stromverbraucher tritt keine unzumutbare Belastung ein. Die Belastung aus der Entschädigungspflicht ist auf einen bestimmten Höchstbetrag in Cent je Kilowattstunde begrenzt. Die Umlage der Entschädigungskosten erfolgt bundesweit. Zudem verkürzt sich bei Inanspruchnahme der Entschädigung der Zeitraum des Anspruchs auf die erhöhte Einspeisevergütung nach § 31 EEG. Eine Beteiligung aller Stromkunden an den mit dem Ausbau der Offshore-Windenergie verbundenen Risiken ist vor allem vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass die Netzbetreiber und Anlagenbetreiber, z.T. auf Veranlassung des Gesetzgebers erhebliche Risiken eingehen, indem auf hoher See unter Einsatz neuer Technologie Windparks errichtet werden. Dies dient dazu, die energiepolitischen Ziele zu erreichen, insbesondere das Ziel, verlässliche Stromversorgung auf Basis erneuerbarer Energien zu erhalten. Die zur Erreichung dieses Ziels eingegangenen Risiken liegen daher auch im Interesse der Stromverbraucher, so dass es zumutbar ist, die Stromverbraucher an den Entschädigungskosten zu beteiligen, auch für die Fälle, in denen sich der Anschlussanspruch des Windparks vor Inkrafttreten der Regelung konkretisiert hat.
Absatz 3 regelt, dass die Entschädigungspflicht des Übertragungsnetzbetreibers auch dann besteht, wenn die Leitung an mehr als zehn Tagen im Kalenderjahr wegen betriebsbedingter Wartungen für die Einspeisung des Stroms aus der Offshore-Windenergieanlage nicht genutzt werden kann. Im Gegensatz zur Störung nach Satz 1 müssen die Wartungstage nicht aufeinander folgen. Wartungstage sind auch bei der Bestimmung des maximalen zeitlichen Selbstbehalts in Höhe von 18 Tagen nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu berücksichtigen.
Absatz 4 stellt klar, dass es sich bei den Entschädigungszahlungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht um Kosten des Netzbetriebs handelt, die bei der Bestimmung der Netzentgelte nach der Stromnetzentgeltverordnung zu berücksichtigen sind.
Absatz 5 regelt das Verhältnis zu den Vorschriften im EnWG zu Schadensersatzansprüchen für Vermögensschäden. Sachschäden werden von der Regelung nicht umfasst.
Absatz 6 stellt klar, dass der Betreiber des Offshore-Windparks wählen kann, ob er die Entschädigungsregelung nach dieser Vorschrift in Anspruch nimmt oder die Unterbrechung der EEG-Vergütung für die Dauer der Störung und die anschließend verlängerte Förderungsdauer nach EEG in Anspruch nimmt.
Zu § 17f (Belastungsausgleich)
Die Vorschrift regelt die finanzielle Verrechnung der Entschädigungszahlungen zwischen den anbindungsverpflichteten und den nicht anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibern sowie die Wälzung der dem Belastungsausgleich unterliegenden Kosten auf Letztverbraucher. Zudem wird geregelt, welche Kosten des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers bei der Ermittlung der ausgleichsfähigen Kosten zu berücksichtigen sind. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber kann im Belastungsausgleich die Entschädigungszahlungen nach § 17e abzüglich des von diesem zu tragenden Selbstbehalts zuzüglich eventueller Kosten einer Zwischenfinanzierung ansetzen. Der Belastungsausgleich erfolgt entsprechend der Regelung in § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, soweit sich aus dieser Vorschrift oder einer Rechtsverordnung nach § 17j nichts anderes ergibt.
Bei dem Belastungsausgleich kommen Grundrechtsbetroffenheiten bei den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibern, den nicht anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibern und den Verbrauchern in Betracht.
Grundrechtsbetroffenheit der anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber
Die Entschädigungspflicht des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers gegenüber dem Betreiber der Offshore-Windanlage auch für nicht verschuldetes Verhalten stellt einen Eingriff in die durch Artikel 12 des Grundgesetzes (GG) geschützte Berufsfreiheit des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers dar. Die Pflicht, auch für unverschuldetes Verhalten eine Entschädigung zu leisten, schränkt den betroffenen, anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber in seiner unternehmerischen Freiheit ein, weil ihn ggf. Zahlungsverpflichtungen in erheblicher Höhe treffen könnten.
Bei der Beurteilung, ob sich die Entschädigungspflicht des Übertragungsnetzbetreibers als verhältnismäßig darstellt, sind auch die Möglichkeiten zum Belastungsausgleich und zur Wälzung zu berücksichtigen. Soweit den Übertragungsnetzbetreiber kein Verschulden an dem Schadensereignis trifft, z.B. aufgrund von höherer Gewalt, kann dieser sämtliche Kosten über den Belastungsausgleich wälzen. Im Fall fahrlässigen Verhaltens trifft den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 2 ein degressiv ausgestalteter Selbstbehalt abhängig von den Gesamtkosten aller im Kalenderjahr eingetretenen Entschädigungsfällen: bei Schäden bis 200 Millionen Euro besteht ein Selbstbehalt in Höhe von 20 Prozent, darüber hinaus für den Teil der Schäden von 200 bis 400 Millionen Euro in Höhe von 15 Prozent, darüber hinaus für den Teil der Schäden von 400 bis 600 Millionen Euro in Höhe von 10 Prozent und darüber hinaus für den Teil der Schäden von 600 bis 800 Millionen Euro in Höhe von 5 Prozent. Um einerseits eine Haftung für schuldhaftes Verhalten sowie Anreize zur Schadensvermeidung und Schadensminderung vorzusehen und andererseits eine finanzielle Überforderung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers zu vermeiden, sinkt der Eigenanteil des Übertragungsnetzbetreibers mit Anstieg der Gesamtschadenssumme im Kalenderjahr. Für Schadenssummen, die 800 Millionen Euro im Kalenderjahr übersteigen, trägt der Übertragungsnetzbetreiber keinen Selbstbehalt mehr. Bei einer eingetretenen Schadenssumme in Höhe von 700 Millionen Euro würde der Übertragungsnetzbetreiber danach insgesamt 95 Millionen Euro selbst tragen: von den ersten 200 Millionen Euro trägt der Übertragungsnetzbetreiber 40 Millionen (20 Prozent) selbst, von nächsten 200 Millionen Euro trägt der Übertragungsnetzbetreiber 30 Millionen (15 Prozent) selbst, von den nächsten 200 Millionen trägt der Übertragungsnetzbetreiber 20 Millionen (10 Prozent) selbst und von den letzten 100 Millionen trägt der Übertragungsnetzbetreiber 5 Millionen (5 Prozent). Nach der Regelung beträgt der maximale Selbstbehalt eines Übertragungsnetzbetreibers bei nicht vorsätzlich verursachten Schadensereignissen 100 Millionen Euro im Kalenderjahr. Bei vorsätzlichem Verhalten hat der betreffende anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber den Schaden in vollem Umfang selbst zu tragen, der "Selbstbehalt" des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers beträgt in einem solchen Fall daher 100 Prozent. Eine Belastung der Verbraucher mit den Schadenskosten ist in diesem Fall vollständig ausgeschlossen. Die Pflicht des anbindungs- und betriebsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers bei vorsätzlichem Handeln eine volle Entschädigung zu leisten, kann den betroffenen Übertragungsnetzbetreiber zwar erheblich belasten, entspricht aber den hergebrachten Grundsätzen des Haftungsrechts, dass die Folgen schuldhaften Fehlverhaltens vom Verursacher zu tragen sind.
Bei fahrlässigem Verhalten ist ein Selbstbehalt des Übertragungsnetzbetreibers vorgesehen, der nicht allgemein sozialisiert werden kann. Soweit die Schadenssummen und damit die Entschädigungskosten den maximalen Selbstbehalt des Übertragungsnetzbetreibers übersteigen, werden diese Kosten vollständig im Rahmen des Belastungsausgleichs berücksichtigt und gewälzt. Dies führt zwar auch zu einer Belastung des betroffenen Übertragungsnetzbetreibers, entspricht aber auch hergebrachten Haftungsgrundsätzen, nach denen jeder für sein schuldhaftes Verhalten einzustehen hat. Die Pflicht, Rechtsgüter anderer nicht zu schädigen bzw. bei einer schuldhaften Verletzung dieser Rechtsgüter (z.B. Eigentum oder Vermögen des Windparkbetreibers) entsprechend Entschädigung zu leisten, ist verhältnismäßig.
Die Regelung, dass auch bei Fahrlässigkeit ein erheblicher Anteil der Entschädigungskosten in den Belastungsausgleich eingestellt werden und damit im Rahmen der Umlage berücksichtigt werden kann, ist sachlich gerechtfertigt. Die anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber werden im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere im Interesse aller Stromverbraucher, verpflichtet, Energieerzeugungsanlagen in großer Entfernung zur Küste an das Übertragungsnetz anzuschließen. Dazu werden neue, noch risikobehaftete, Technologien eingesetzt. Damit die Unternehmen die entsprechenden Risiken eingehen, ist es Aufgabe des Gesetzgebers einen Rahmen zu schaffen, der einen gewissen Risikoausgleich gewährleistet. Von der Erzeugung auf See profitiert die Allgemeinheit durch eine sichere Stromversorgung. Gleichzeitig sind es wenige Unternehmen, von denen die entsprechenden Risiken eingegangen werden. Um auch der besonderen Qualität fahrlässigen Verhaltens Rechnung zu tragen, wird ein begrenzter Selbstbehalt der Übertragungsnetzbetreiber eingeführt. Da vorsätzliches Verhalten eine besondere Unrechtsqualität aufweist, ist in diesen Fällen vorgesehen, dass die aus vorsätzlichem Verhalten resultierenden Kosten nicht in den Belastungsausgleich aufgenommen werden dürfen.
Grundrechtsbetroffenheit der nicht anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber
Absatz 1 sieht in seinem Satz 1 vor, dass alle Übertragungsnetzbetreiber den unterschiedlichen Umfang ihrer Kosten für die Entschädigung für eine verzögerte oder gestörte Anbindung einer Offshore-Anlage an das Übertragungsnetz des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers untereinander auszugleichen haben und im Anschluss wälzen können. Der Ausgleich selbst richtet sich nach den Maßgaben des Verteilungsschlüssels, der in § 9 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vorgesehen ist.
Die in Absatz 1 vorgesehene finanzielle Verrechnung zwischen den Übertragungsnetzbetreibern betrifft die nicht anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber in ihrer Berufsfreiheit aus Artikel 12 GG. Bei der Beurteilung, ob sich die Belastungen der nicht anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber als verhältnismäßig darstellt, sind auch die Möglichkeiten zur Wälzung auf Letztverbraucher zu berücksichtigen. Im Rahmen des Belastungsausgleichs zum Ausgleich der Entschädigungskosten, die bei einem Übertragungsnetzbetreiber wegen nicht rechtzeitig fertig gestellter oder gestörter bzw. gewarteter Anbindung einer Offshore-Anlage entstehen, werden zunächst der Saldo der im vorangegangenen Jahr erfolgten Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen gebildet und mit den im Folgejahr voraussichtlich entstehenden Entschädigungskosten zu einer Gesamtsumme addiert. Diese Gesamtsumme wird auf die Letztverbraucher verteilt, so dass jeder Letztverbraucher einen bestimmten Aufschlag auf die Netzentgelte pro Kilowattstunde zahlt. Letztlich wird so sichergestellt, dass jeder der vier Übertragungsnetzbetreiber den von ihm im Rahmen des Belastungsausgleichs zu tragenden Kostenanteil vollständig erstattet bekommt und die Kosten aus dem Belastungsausgleichmechanismus ein durchlaufender Posten für die Übertragungsnetzbetreiber sind.
Dem gegenüber steht das Interesse am Ausbau von Windenergie Offshore, mit dem Ziel, den Umbau des Energieversorgungssystems voran zu treiben. Offshore-Windenergie ist ein wichtiger Baustein, um dieses Ziel zu erreichen. Hierfür ist die Entschädigungsregelung wie oben dargestellt zentral. Es wäre jedoch, angesichts der gesamtstaatlichen Bedeutung unangemessen, die Kosten für die Entschädigung allein in der Regelzone des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers zu wälzen, da in einem solchen Fall erhebliche regionale Ungleichgewichte entstünden, obwohl das Gelingen der Energiewende eine gesamtstaatliche Aufgabe ist.
Zudem ist in diesem Zusammenhang weiter zu berücksichtigen, dass auch die nicht anbindungspflichtigen Übertragungsnetzbetreiber einen Vorteil aus der Anbindung der Offshore-Windparks erhalten. Dieser Vorteil besteht darin, dass die Offshore-Windparks zumindest einen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung auch in den Regelzonen der nicht anbindungspflichtigen Übertragungsnetzbetreiber leisten, indem neue Erzeugungskapazitäten für wegfallende konventionelle Erzeugungskapazitäten an das vermaschte deutsche Übertragungsnetz angeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass eventuelle Entschädigungskosten auch aus Sicht der nicht anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber bilanziell weitgehend durchlaufende Posten sind, werden die Übertragungsnetzbetreiber nicht unverhältnismäßig belastet.
Grundrechtsbetroffenheit der Stromverbraucher
Zweck des Belastungsausgleichs und der in Absatz 5 geregelten Entschädigungsumlage auf die Letztverbraucher ist es, mögliche Risiken und Entschädigungspflichten, die mit dem Offshore-Ausbau verbunden sind, gleichmäßig auf mehrere Schultern zu verteilen. Der Ausbau der Offshore-Windenergie soll im Rahmen des Umbaus des Energieversorgungssystems, der im Interesse der Allgemeinheit steht, erfolgen. Von diesem Umbau des Energiesystems nach dem beschleunigten Ausstieg aus der Kernenergie soll die Allgemeinheit durch eine sichere und klimafreundliche Versorgung mit Strom profitieren. Vor diesem Hintergrund muss gewährleistet werden, dass der Ausbau der Offshore-Windenergie und die Errichtung der notwendigen Verbindungen mit dem Übertragungsnetz schnellstmöglich erfolgen.
Der Ausgleich von Belastungen, die sich insbesondere durch Risiken und Entschädigungsforderungen ergeben, indem diese auf die Stromverbraucher verteilt werden, ist geeignet, um die hinsichtlich des Ausbaus der Offshore-Windenergie gesetzten Ziele zu erreichen. Die Belastung nicht nur der küstennahen Stromverbraucher ist auch erforderlich, um diese Ziele zu erreichen, da bei einer Belastung der Netzbetreiber oder der Offshore-Windparkbetreiber gerade in der Startphase des Umbaus des Energieversorgungssystems investitionshemmende Wirkungen auftreten könnten, die den notwendigen Ausbau der Offshore-Windenergie verzögern könnten. Die Belastung der Stromverbraucher ist auch zumutbar, da durch die in Absatz 5 vorgesehene Begrenzung der Belastungen pro Kilowattstunde die Belastung des einzelnen Letztverbrauchers vergleichmäßigt wird. Zudem wird die insgesamte Belastung der Letztverbraucher durch eine Verkürzung des Zeitraums des Anspruchs des Betreibers der Offshore-Anlage auf die erhöhte Einspeisevergütung nach § 31 EEG um den Zeitraum der Inanspruchnahme der Entschädigung reduziert.
Nach Absatz 3 hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber alle möglichen und zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Belastung der Verbraucher mit Entschädigungskosten gegenüber den Betreiber von Offshore-Anlagen zu vermeiden. Mögliche Schadensminderungsmaßnahmen umfassen beispielsweise die Errichtung von Interimslösungen zur vorübergehenden Netzanbindung über eine benachbarte Anbindungsleitung oder die Bevorratung von Ersatzteilen. Über die Durchführung von Schadensminderungsmaßnahmen ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Kosten der Maßnahme und des Umfangs des vermiedenen Schadens zu entscheiden. Die Kosten von Schadensminderungsmaßnahmen unterliegen als Kosten des Netzbetriebs den Effizienzvorgaben der Anreizregulierung. Schäden des Betreibers von Offshore-Anlagen, die nicht durch Schadensminderungsmaßnahmen vermieden werden können, sind im Rahmen der Entschädigungsregelung nach § 17e Absatz 1 und 2 auszugleichen. Erfolgt beispielsweise eine vorübergehende Netzanbindung einer Offshore-Anlage an eine benachbarte Konverterplattform, so kann der Betreiber der Offshore-Anlage frei verfügbare Kapazität an der Nachbarplattform (z.B. aufgrund der Verzögerung der Errichtung einer anderen Offshore-Anlage) unter Beachtung des Vorrangs der Offshore-Anlagen, denen die verfügbare Kapazität zugeteilt wurde, nutzen. Im Rahmen einer Interimsverbindung sind auf die Offshore-Anlage weiterhin vorrangig die Entschädigungsregelungen anzuwenden. Im Falle der Reduzierung der Einspeisung aus einer interimsweise angebundenen Offshore-Anlage aufgrund eines Netzengpasses kann der Betreiber der Offshore-Anlage sich beispielsweise nicht auf § 12 Absatz 1 EEG berufen, sondern für die Reduzierung der Einspeisung lediglich eine Entschädigung nach § 17e Absatz 1 und 2 in Anspruch nehmen.
Die Absätze 4 bis 6 regeln die Funktionsweise des Belastungsausgleichs. § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist mit der Maßgabe, dass die im Wege der finanziellen Verrechnung auszugleichenden Kosten die prognostizierten Entschädigungskosten für das Folgejahr und den Saldo der Einnahmen und Ausgaben aus dem vergangenen Jahr umfassen, entsprechend anwendbar. Hierfür werden zunächst die voraussichtlich im Folgejahr entstehenden Entschädigungskosten einschließlich möglicher Kosten einer Zwischenfinanzierung sowie die voraussichtlich von jedem Übertragungsnetzbetreiber zu tragende Belastung, gemessen an der von ihnen oder anderen Netzbetreibern im Bereich ihres Übertragungsnetzes an Letztverbraucher gelieferten Strommengen, prognostiziert. Daneben wird ein Saldo aus den im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen und entsprechenden Einnahmen aus dem Belastungsausgleich gebildet. Soweit die erfolgten Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen von der von dem Netzbetreiber tatsächlich zu tragenden Belastung abweichen, sind die Mehroder Mindereinnahmen eines Übertragungsnetzbetreibers im Rahmen des Belastungsausgleichs des Folgejahres auszugleichen. Der Saldo der erfolgten Zahlungen im letzten Kalenderjahr wird mit den für das Folgejahr prognostizierten Entschädigungskosten zu einer Gesamtsumme addiert. Von der Gesamtsumme sind Versicherungsleistungen und Schadensersatzleistungen Dritter, die der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber erhalten hat, und an den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber von seinen Lieferanten gezahlte Vertragsstrafen abzuziehen.
Die ermittelte Gesamtsumme, die dem Belastungsausgleich unterliegt, wird über eine Entschädigungsumlage nach der Methode des § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes auf die Letztverbraucher verteilt, so dass jeder Letztverbraucher einen bestimmten Aufschlag auf die Netzentgelte pro Kilowattstunde zahlt. Zur Vergleichmäßigung der Belastung des Stromkunden wird die Höhe der Umlage in Absatz 5 Satz 2 und 3 auf einen Höchstwert begrenzt wird. Entsprechend der Regelung in § 9 Absatz 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfolgt dabei eine Differenzierung zwischen Letztverbrauchern in Abhängigkeit zu ihrem Stromverbrauch.
Durch die eingezogene Begrenzung der Höhe des im Rahmen des Belastungsausgleichs umzulegenden Betrags ist nicht auszuschließen, dass die insgesamt vorhandenen Umlagebeträge in einem Jahr eventuell nicht ausreichen könnten, um alle in diesem Jahr entstandenen Entschädigungsansprüche abzudecken. In einem solchen Fall können die nicht von der Umlage abgedeckten Summen bei der Berechung und Festsetzung der Umlagebeträge in den Folgejahren berücksichtigt werden. Es bleibt daher gewährleistet, dass alle entstehenden Entschädigungskosten im Rahmen der Umlage berücksichtigt und auf alle Stromverbraucher umgelegt werden können.
Da derzeit noch keine hinreichenden Erfahrungen mit möglichen Haftungsfällen und der neu eingeführten Entschädigungsregelung vorliegen, wird der für den Belastungsausgleich erforderliche Aufschlag auf die Netzentgelte für das Jahr 2013 auf die Höchstgrenzen nach Absatz 5 Satz 2 und 3 festgelegt.
Absatz 7 dient der Schaffung von Transparenz hinsichtlich des Belastungsausgleichs und der Entschädigungsumlage und verpflichtet die Übertragungsnetzbetreiber zur Veröffentlichung der Aufschläge auf die Netzentgelte und der für die Berechnung maßgeblichen Daten. Datenschutzrechtliche Vorschriften sowie der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sind zu beachten.
Zu § 17g (Haftung für Sachschäden an Offshore-Anlagen)
Die Vorschrift regelt für die Haftung aus den allgemeinen deliktsrechtlichen Vorschriften eine Haftungshöchstgrenze des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für Sachschäden und daraus resultierende Folgeschäden an Offshore-Anlagen. Eine Einbeziehung von Sachschäden in die Entschädigungsregelung des § 17e ist nicht erforderlich, da Sachschäden und daraus resultierende Folgeschäden an Offshore-Anlagen regelmäßig durch Versicherungen abgedeckt werden können. Mit der Haftungshöchstgrenze soll das durch den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber zu versichernde Haftungsrisiko begrenzt werden. Die Begrenzung der Haftung für Sachschäden orientiert sich an bestehenden Regelungen aus anderen Spannungsebenen (siehe § 18 Niederspannungsanschlussverordnung). Die Rechts- und Interessenlage ist grundsätzlich vergleichbar, so dass eine entsprechende Haftungsbegrenzung auch hier gerechtfertig ist.
Zu § 17h (Abschluss von Versicherungen)
Die Vorschrift regelt, dass die anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber über das versicherbare Schadensrisiko eine Versicherung abschließen sollen. Es steht den betreffenden Übertragungsnetzbetreibern frei, ob sie die Entscheidung zum Abschluss einer solchen Versicherung treffen wollen. Vor dem Hintergrund eines überschaubaren Marktes, der sich durch zwei potenzielle Versicherungsnehmer und nur einer eingeschränkten Verfügbarkeit von Versicherungsprodukten auszeichnet, und dem gleichzeitigen Gebot, eine angemessene Schadensminderung und damit eine dämpfende Wirkung auf die über den Belastungsausgleich ausgeglichenen Entschädigungskosten zu gewährleisten, müssen den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibern Anreize gesetzt werden, Versicherungen abzuschließen, soweit dies für sie wirtschaftlich ist. Versicherungsleistungen werden bei der Berechnung des Belastungsausgleichs nach § 17f Absatz 4 berücksichtigt. Der Anreiz zum Abschluss einer Versicherung besteht für den anbindungsverpflichtenden Übertragungsnetzbetreiber in der Möglichkeit, von der Versicherung Ersatz der Kosten für Entschädigungen nach den § 17e Absatz 1 und 2 zu erhalten, so dass im Umfang der Versicherungsleistungen für den Übertragungsnetzbetreiber kein Selbstbehalt nach § 17f Absatz 2 anfällt. Die Kosten der Versicherungen sind als Kosten des Netzbetriebs bei der Ermittlung der Netzentgelte zu berücksichtigen.
Zu § 17i (Evaluierung)
Die Vorschrift sieht einen Überprüfung der Entschädigungsregelungen und des Belastungsausgleich sowie des Abschlusses von Versicherungen vor, der nach einem Zeitraum von drei Jahren einsetzt und dazu dienen soll aufgrund vorliegender praktischer Erfahrungen gegebenenfalls notwendige Änderungen vorzunehmen.
Zu § 17j (Verordnungsermächtigung)
Mit der Vorschrift wird eine Verordnungsermächtigung zur Anpassung des Belastungsausgleichs nach § 17e und zur Konkretisierung der Anforderungen an Versicherungen nach § 17g geschaffen. Dies soll ermöglichen, dass der Wälzungsmechanismus kosteneffizient erfolgt und Belastungen für den Letztverbraucher möglichst minimiert und geglättet werden. Zudem soll gewährleistet werden, dass Entwicklungen des Versicherungsmarktes berücksichtigt werden können.
Zu Nummer 11 (§ 19a)
Der Anwendungsbereich des § 19a wird um die technischen Anpassungen der Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte außerhalb des Haushaltskundenbereichs erweitert, da die Umstellung der Gasqualität in einem Netz auch in diesem Bereich Kosten auslösende Anpassungsmaßnahmen erforderlich machen kann. Da die von § 19a geregelte Marktraumumstellung aber dem allgemeinen Interesse aller in einem Marktgebiet aktiven Marktbeteiligten dient, ist es sachgerecht, die dabei anfallenden Kosten auf alle Marktbeteiligten zu verteilen. Umstellungskosten, die im Gasversorgungsnetz anfallen, sind davon abweichend weiterhin nach den Vorgaben der Gasnetzentgeltverordnung und der Anreizregulierungsverordnung zu bewerten.
Zu Nummer 12 (§ 29)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zum Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlichen Vorschriften vom 26. Juli 2011, die einen fehlerhaften Verweis bereinigt. Mit diesem Gesetz wurde die Verordnungsermächtigung des § 21b Absatz 4 a.F. in § 21i neu geregelt.
Zu Nummer 13 (§ 31 Absatz 3 Satz 4)
Durch die Änderung wird § 31 Absatz 3 Satz 4 EnWG auf alle Speicheranlagen erweitert, so dass beispielsweise auch Erdgasspeicher unter diese Regelung fallen.
Zu Nummer 14 (§ 40)
Die Änderung ist eine redaktionelle Korrektur, die einen fehlenden Verweis in der Vorschrift ergänzt.
Zu Nummer 15 (§ 42)
Die Änderung ist eine redaktionelle Korrektur, die einen fehlenden Verweis in der Vorschrift ergänzt.
Zu Nummer 16 (§ 46)
Die Vorschrift enthält eine redaktionelle Korrektur eines fehlerhaften Verweises, die zu veröffentlichenden Daten sind in § 46 Absatz 2 Satz 4 EnWG geregelt, nicht in § 46 Absatz 2 Satz 3 EnWG.
Zu Nummer 17 (§ 54)
Buchstabe a enthält eine redaktionelle Änderung zur Klarstellung des Gewollten. Die Landesregulierungsbehörden waren bereits vor Inkrafttreten der Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 26. Juli 2011 für die Überwachung der Entflechtung der Verteilernetze, nicht aber der Transportnetze zuständig. Der Gesetzgeber wollte mit der Novelle im Jahr 2011 diese Zuständigkeitsverteilung nicht ändern, sondern beibehalten.
Buchstabe b enthält eine Klarstellung der bereits existierenden Regelung. Zwar sollen bundeseinheitliche Festlegungen möglich sein, damit die Verwaltungsanwendung innerhalb der Bundesrepublik möglichst einheitlich erfolgt. Allerdings kann die Regulierungspraxis der Landesregulierungsbehörden zumindest indirekt durch eine bundesweite Festlegung der Bundesnetzagentur beeinträchtigt werden. Vor diesem Hintergrund wird vorgesehen, dass die Bundesnetzagentur vor einer solchen Festlegung den Länderausschuss bei der Bundesnetzagentur konsultiert und dessen mehrheitliches Votum größtmöglich berücksichtigt. Die Vorgabe einer größtmöglichen Berücksichtigung bedeutet jedoch nicht, dass dem Votum des Länderausschusses unbedingt umgesetzt werden muss. Der Bundesnetzagentur bleibt es selbstverständlich unbenommen, dem Votum des Länderausschusses nicht zu folgen. Soweit dies jedoch der Fall sein sollte, entsteht der Bundesnetzagentur zusätzlicher Begründungsaufwand, da sie erläutern muss, aus welchen Gründen, sie dem Votum nicht gefolgt ist.
Zu Nummer 18 (§ 58)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zum Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011. Mit diesem Gesetz wurden die Regelungen zur Entflechtung neu gefasst; der Verweis auf die Vorschriften, für die hinsichtlich der Einordnung eines Unternehmens unter den Begriff des vertikal integrierten Unternehmens im Sinne des § 3 Nummer 38 EnWG eine Einvernehmensentscheidung zwischen Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt erforderlich ist, ist entsprechend anzupassen.
Zu Nummer 19 (§ 59)
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur fehlerhafter Verweise.
Zu Nummer 20 (§ 73)
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur fehlerhafter Verweise.
Zu Nummer 21 (§ 76)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zum Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011, die einen fehlerhaften Verweis beseitigt. Mit diesem Gesetz wurden die Regelungen zur Entflechtung neu gefasst; der Verweis ist entsprechend anzupassen.
Zu Nummer 22 (§ 91)
Buchstabe a
Mit der Änderung wird ein Gebührentatbestand für die Herausgabe von Daten durch die Bundesnetzagentur auf Grundlage des § 12f Absatz 2 eingeführt.
Buchstabe b
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zum Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011. Mit diesem Gesetz wurden die Gebührentatbestände des § 91 Absatz 1 neu gefasst. Zudem wird die Nummer 3 an die Ergänzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8 angepasst.
Zu Nummer 23 (§ 117a)
Der § 117a normiert bisher eine Ausnahme von den Vorschriften für die buchhalterische Entflechtung für eine Gruppe besonderer und kleiner Lieferanten. Er privilegiert bestimmte Erzeuger im Sinne des Erneuerbaren-Energien-Gesetz sowie im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes mit einer elektrischen Leistung von bis zu 500 Kilowatt, die nur aus rechtlichen Gründen durch die Einspeisung in das Netz der öffentlichen Versorgung die Eigenschaft als Lieferanten und damit als Energieversorgungsunternehmen erhielten. Durch die Klarstellung in § 6b wird diese Privilegierung unnötig, da diese Unternehmen, die allenfalls Kleinerzeugung und evtl. den Betrieb einer Kundenanlage unterhalten, schon nach § 6b nicht mehr den Pflichten für die Jahresabschlüsse unterliegen. Ein reiner Erzeuger fiel auch bisher nicht unter die buchhalterische Entflechtung und benötigte diese Befreiung daher auch bisher nicht, da die Erzeugung nicht Teil der Aufzählung des § 3 Nummer 18 EnWG als Energieversorgungsunternehmen ist.
Zu Nummer 24 (§ 118)
Buchstabe a enthält eine klarstellende Änderung, die im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 übersehen wurde. Mit der Änderung des § 118 Absatz 6 wird klargestellt, dass die hier geregelte Netzentgeltbefreiung für den gesamten letztverbrauchten Strombezug für die Speicherung (einschließlich Speicherverluste) gelten soll und nicht durch die Höhe des wieder ausgespeicherten Stroms limitiert ist.
Buchstabe b enthält eine Folgeänderung zur Einfügung der §§ 17a ff in das Energiewirtschaftsgesetz. Sie soll gewährleisten, dass Betreiber von Offshore-Anlagen die berechtigt auf die bisherige Rechtslage vertraut haben, einen angemessenen Vertrauensschutz erhalten, indem der Anschluss der von ihnen betriebenen Offshore-Anlage weiterhin nach der bisherigen Rechtslage, die einen individuellen Anbindungsanspruch vorsah, erfolgt. Voraussetzung dafür, dass ein Betreiber einer Offshore-Anlage von der Übergangsregelung Gebrauch machen kann, ist, dass er zum 31. August 2012 über eine unbedingte Netzanbindungszusage des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers verfügt oder zumindest eine bedingte Netzanbindungszusage, die sich unmittelbar zum 1. September 2012 in eine unbedingte Netzanbindungszusage umwandelt.
In der unbedingten Netzanbindungszusage, die erteilt wurde, wenn vier Kriterien aus dem Positionspapier der Bundesnetzagentur vom Betreiber der Offshore-Anlage erfüllt wurden, wurde dem Betreiber der Offshore-Anlage ein verbindlicher Fertigstellungstermin für die Anbindungsleitung genannt. Nach den Regelungen in § 17 Absatz 2a und 2b EnWG a.F. bestand ein individueller Anschluss- und Errichtungsanspruch des Betreibers der Offshore-Anlage sowie der Anspruch, dass die Anbindungsleitung zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Offshore-Anlage betriebsbereit war. Dieses System wird durch die Neuregelung grundlegend umgestaltet. Nunmehr ist nicht mehr der Fertigstellungszeitpunkt der Offshore-Anlage, sondern die Vorgabe aus dem Offshore-Netzentwicklungsplan maßgeblich. Dies bedeutet, dass der Ausbau der Offshore-Anlagen schrittweise und damit gegebenenfalls zeitlich verzögert voran gehen kann als nach alter Rechtslage. Die Betreiber von Offshore-Anlagen, die aber eine unbedingte oder bedingte Netzanbindungszusage hatten, haben bereits erhebliche Anstrengungen unternommen, um den Windpark zu dem von ihnen angestrebten Zeitpunkt in Betrieb nehmen zu können. Sie können daher berechtigt darauf vertrauen, dass ihr individueller Anspruch auf Errichtung einer Anbindungsleitung erfüllt wird, weil bereits alle Kriterien für die Konkretisierung des Anspruchs erfüllt waren.
Dem gegenüber besteht seitens solcher potenzieller Betreiber von Offshore-Anlagen, die noch keine bedingte oder unbedingte Netzanbindungszusage erhalten haben, kein schützenswertes Vertrauen, dass die bestehende Rechtslage stets unverändert bleibt. Bei den Betreibern von Offshore-Anlagen ohne unbedingte Netzanbindungszusage sind wesentliche Kriterien, insbesondere z.B. die gesicherte Finanzierung des Windparks, noch nicht erfüllt und ihnen wurde vom anbindungsverpflichteten Netzbetreiber noch kein Zeitpunkt für die Errichtung der Netzanbindung mitgeteilt. Für Betreiber von Offshore-Anlagen ohne unbedingte Netzanbindungszusage hat sich der Anbindungsanspruch noch nicht hinreichend konkretisiert, so dass kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Errichtung der Netzanbindung zu einem konkreten Zeitpunkt entstehen konnte. Diesen Betreibern ist es daher zumutbar, im Offshore-Netzentwicklungsplan und damit nach dem neuen System berücksichtigt zu werden. Denn die neue Rechtslage ändert nichts am grundsätzlich bestehenden Anspruch auf Anschluss, sondern führt gegebenenfalls lediglich eine Änderung des voraussichtlichen Anschlusszeitpunkts herbei.
Im Rahmen der Herstellung des europäischen Binnenmarktes für Energie und des von der Bundesregierung beschlossenen Monitoring-Prozess "Energie der Zukunft" soll fortlaufend überprüft werden, ob die gesetzten Ziele erreicht sind. Die Bundesnetzagentur ist u.a. nach § 63 EnWG verpflichtet, jährlich an die EU Kommission zu berichten. Der Monitoring-Prozess wird von einer neuen Geschäftsstelle bei der Bundesnetzagentur im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie organisiert.
Für die Monitoringaufgaben ist es zur Vermeidung von Doppelerhebungen und zur Sicherung der Datenqualität erforderlich, dass Ergebnisse zwischen dem Statistischen Bundesamt und der Bundesnetzagentur ausgetauscht werden dürfen. Die Übermittlung dient nicht Vollzugsaufgaben im Einzelfall, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen und damit Rückschlüsse auf das konkrete Unternehmen ermöglichen könnten. Die Organisationseinheiten in der Bundesnetzagentur sind entsprechend der Regelung für das Umweltbundesamt in § 14 Absatz 2 des Energiestatistikgesetzes organisatorisch und personell zu trennen. Mit dem neuen § 14 Absatz 3 des Energiestatistikgesetzes wird die Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Tabellen mit statistischen Ergebnissen von dem Statistischen Bundesamt an die Bundesnetzagentur geschaffen. Absatz 4 regelt die Datenübermittlung von der Bundesnetzagentur an das Statistische Bundesamt. Im Fall des Absatzes 4 ist eine zu Absatz 3 vergleichbare Trennungsregelung nicht erforderlich, da die Abschottung des Statistikbereichs im Statistischen Bundesamt bereits gewährleistet ist.
Artikel 3 (Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Buchstabe a regelt, dass Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land ebenfalls in das System des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG) fallen. Ziel ist, eine konsistente Planung zu ermöglichen, da die Regelung gewährleistet, dass die für die betroffenen Leitungen innerhalb der 12-Seemeilenzone durchzuführende Raumordnungsplanung, ebenfalls von der Bundesnetzagentur durchgeführt wird. Dies ist notwendig, um die Planung eines Offshore-Netzes zu ermöglichen, das konsistent zur Netzplanung an Land ist. Gleichzeitig wird der Bezug zum Bundesbedarfsplan nach § 12e Absatz 2 EnWG hergestellt, der bestimmt, dass die Anbindungsleitungen im Entwurf des Bundesbedarfsplans zu kennzeichnen sind.
Buchstabe b stellt klar, dass sich Planung und Zuständigkeiten in der Ausschließlichen Wirtschaftszone weiterhin nach der Seeanlagenverordnung richten.
Zu Nummer 2
Die Regelung enthält eine Folgeänderung zur Änderung des § 2 Absatz 1 NABEG, die in Nummer 1 Buchstabe a vorgenommen wird.
Zu Nummer 3
Die Regelung stellt die nach Raumordnungsrecht bestehende Pflicht klar, dass der Bundesfachplan Offshore im Rahmen der Bundesfachplanung durch die Bundesnetzagentur zu berücksichtigen ist.
Zu Nummer 4
Die Regelung normiert den Grundsatz der Planerhaltung auch im NABEG. In vielen Fachgesetzen ist der Grundsatz der Planerhaltung ausdrücklich normiert, sondern bestimmte formelle und materielle Fehler nur unter besonderen Voraussetzungen beachtlich sind (z.B. § 214 BauGB, § 12 ROG und § 75 Absatz 1a VwVfG). Auch bei der Planfeststellung gibt es anders als bei der Bundesfachplanung ausdrücklich normierte Planerhaltungsvorschriften Die Änderung soll Rechtssicherheit schaffen und damit den angestrebten beschleunigten Ausbau der Übertragungsnetze sicherstellen.
Zu Nummer 5
Diese Regelung gewährleistet die Vollständigkeit und die Konsistenz des Bundesnetzplans mit dem Bundesfachplan Offshore nach § 17a EnWG.
Artikel 4 (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes)
Artikel 4 regelt Folgeänderungen zur Neuregelung des Netzanschlussanspruchs in § 17d EnWG und der neu geschaffenen Entschädigungsregel in § 17e EnWG. Dabei wird den Betreibern der Offshore-Anlage ein Wahlrecht eingeräumt. Er kann entweder von dem Entschädigungsanspruch in § 17e EnWG Gebrauch machen oder nach (Wieder)Herstellung der Anbindungsleitung ganz normal den Vergütungsanspruch nach dem EEG geltend machen. Ist die Offshore-Anlage bereits in Betrieb genommen, wird nach Satz 1 der Vergütungsanspruch um den Zeitraum der Störung der Netzanbindung verlängert oder entsteht erst bei Herstellung der Anbindungsleitung. Um eine Überkompensation der Offshore-Anlage und weitere Belastungen für die Verbraucher zu vermeiden, erfolgt keine Verlängerung des Vergütungsanspruch nach Satz 1, soweit der Betreiber der Offshore-Anlage die Entschädigung nach § 17e Absatz 1 in Anspruch nimmt. Im Falle der verzögerten Netzanbindung verkürzt sich der erhöhte Vergütungsanspruch des Betreibers der Offshore-Anlage nach den Absätzen 2 und 3 um den Zeitraum der Inanspruchnahme der Entschädigung nach § 17e Absatz 2.
Die Ergänzung der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist eine Folgeänderung zum neuen § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung ist für ein solches Planungsverfahren aufgrund der Richtlinie 2001/42/EG unionsrechtlich geboten.
Zu Ziffer 1
Die Regelung enthält Folgeanpassungen, die sich aus den Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes zum Anschluss von Offshore-Windenergieanlagen an das Übertragungsnetz ergeben. Insbesondere durch die Regelung, dass von den nicht anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibern zu tragende Kosten für den Netzausbau ohne Zeitverzug im Rahmen der Anreizregulierung berücksichtigt werden können, wird ein Gleichgewicht mit den entsprechenden Regelungen für anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber erreicht. Da von einem Anstieg der anschlussberechtigten Offshore-Windenergieanlagen und damit einem Anstieg von entsprechenden Investitionskosten auszugehen ist, ist es notwendig, für alle Übertragungsnetzbetreiber zu gewährleisten, dass Anschlusskosten in der Erlösobergrenze unmittelbar berücksichtigt werden können.
Zu Ziffer 2
Die Regelung enthält Folgeanpassungen, die sich aus den Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes zum Anschluss von Offshore-Windenergieanlagen an das Übertragungsnetz ergeben. Die Vorschrift ermöglicht auch für den finanziellen Ausgleich der Offshore-Anbindungskosten einen Plan-Ist-Abgleich am Regulierungskonto.
Zu Ziffer 3
Die Regelung enthält eine Folgeänderung zur Neufassung der Regelungen für den Anschluss von Offshore-Windanlagen. Sie gewährleistet, dass die nicht anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber nicht anders behandelt werden als die anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber und die ihnen anteilig entstehenden Anbindungskosten ebenfalls ohne Zeitverzug in der Erlösobergrenze abbilden können.
Zu Ziffer 4
Die Regelung ändert einen Verweis und passt damit die Vorschrift an die neue Fassung der Regelungen im Energiewirtschaftsgesetz an.
Zu Ziffer 5
Die Regelung enthält notwendige Übergangsregelungen, um einerseits zu vermeiden, dass der Verbraucher durch die Umstellung des Ausgleichsrhythmus des Regulierungskontos ungerechtfertigt doppelt mit Kosten belastet wird. Andererseits wird gewährleistet, dass berechtigte Ansprüche der Netzbetreiber auf Kostenerstattung gewahrt bleiben.
Artikel 7
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2284:
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben (Stand 24. August 2012) geprüft.
I. Zusammenfassung
Auswirkungen auf die Stromverbraucher | |
insgesamt: | deutlich mehr als 650 Mio. Euro (Anstieg des Strompreises in Höhe von ca. 1 %) |
Bürgerinnen und Bürger | |
Kosten durch steigende Strompreise: Wirtschaft | 8,75 Euro jährlich pro durchschnittlichem Haushalt (4-Personen-Haushalt mit Durchschnittsverbrauch von 3.500 kWh pro Jahr) |
Kosten durch steigende Strompreise | - Gewerbebetrieb (Verbrauch 10.000 kWh pro Jahr): 25 Euro jährlich |
| - kleiner Industriekunde (Verbrauch 50.000 kWh pro Jahr): 125 Euro jährlich |
| - Industriekunde (Verbrauch 1 Mio. kWh pro Jahr): 2.500 Euro jährlich |
| - Industriekunde (Verbrauch 10 Mio. kWh pro Jahr): 7.000 Euro jährlich |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: Einmaliger Erfüllungsaufwand: | ca. 11.500 Euro marginale Umstellungskosten |
Verwaltung Jährlicher Erfüllungsaufwand: | ca. 135.000 Euro |
Der Nationale Normenkontrollrat kritisiert, dass das Ressort keinen Maximalbetrag bezüglich der Gesamtauswirkungen auf den Verbraucher genannt hat. Zwar wurden die Auswirkungen im Einzelfall sowie der Minimalbetrag hinsichtlich des aufgrund der Entschädigungsumlage zu erwartenden Gesamtaufkommens nachvollziehbar dargestellt. Die Angabe "deutlich mehr als 650 Mio. Euro" bietet jedoch keinerlei Anhaltspunkte zu einem möglichen Höchstbetrag. Der Rat fordert das Ressort daher auf, die entsprechenden fehlenden Daten zu erheben und die Darstellung des zu erwartenden Maximalbetrags kurzfristig nachzureichen. Zudem gibt er folgenden grundsätzlichen Hinweis: Das vorliegende Regelungsvorhaben stellt nur einen von vielen Bausteinen der Energiewende mit wesentlichen Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand sowie insbesondere die Strompreise dar. Bislang werden die Auswirkungen jedes - im Rahmen der Energiewende ergehenden - Regelungsvorhabens isoliert betrachtet. Eine Gesamtschau der mit der Energiewende einhergehenden Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand und die Energiepreise ist nach Auffassung des Normenkontrollrates hilfreich und notwendig. In Zukunft erwartet der Normenkontrollrat daher, dass bei Regelungsvorhaben im Kontext der Energiewende jeweils ein solcher Gesamtzusammenhang dargestellt wird. |
II. Im Einzelnen
Der vorliegende Gesetzentwurf hat drei Regelungsschwerpunkte:
- 1. Es wird eine Entschädigungsregelung für den Fall einer Verzögerung der Errichtung oder einer Störung des Betriebs der Netzanbindung von Offshore-Erzeugungsanlagen eingeführt;
- 2. Übertragungsnetzbetreiber werden zur Erstellung eines Offshore-Netzentwicklungsplans verpflichtet;
- 3. Zur Unterstützung des Monitoring-Prozesses "Energie der Zukunft" wird im Energiestatistik-Gesetz eine Regelung zum Austausch statistischer Daten zwischen Statistischem Bundesamt und Bundesnetzagentur geschaffen.
Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand und die weiteren Kosten dargestellt. Der NKR nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Zu 1.: Entschädigungsregelung und Auswirkungen auf die Strompreise
Das Regelungsvorhaben sieht vor, dass der Übertragungsnetzbetreiber die Kosten einer Entschädigung abhängig vom eigenen Verschuldensgrad über eine Umlage auf den Endverbraucher wälzen kann. Zudem werden Übertragungsnetzbetreiber angehalten, eine Versicherung zur Deckung von Vermögens- und Sachschäden abzuschließen, deren Kosten als Kosten des Netzbetriebs bei der Ermittlung der Netzentgelte zu berücksichtigen sind. Derzeit sind jedoch noch keine derartigen Versicherungsprodukte auf dem Markt verfügbar und müssen noch entwickelt werden.
Um die Verbraucher vor übermäßigen Belastungen aus der Entschädigungsumlage zu schützen, wird diese auf eine Höchstgrenze von maximal 0,25 Cent pro kWh gedeckelt. Eventuelle Entschädigungskosten, die nicht im ersten Jahr über die Umlage abgedeckt werden, können in den Folgejahren in die Umlageberechnung eingestellt und abgedeckt werden. Bei einem durchschnittlichen Strompreis eines Haushaltskunden würde eine Belastung in Höhe von 0,25 Cent pro kWh zu einem Anstieg des Strompreises in Höhe von ca. 1 % führen. Gemäß den gelieferten Beispielsrechnungen des Ressorts entstehen damit folgende Mehrkosten für den Verbraucher:
- - 4-Personen-Haushalt (Durchschnittsverbrauch von 3.500 kWh pro Jahr): Mehrkosten von 8,75 Euro jährlich;
- - Gewerbebetrieb (Durchschnittsverbrauch von 10.000 kWh pro Jahr): Mehrkosten von 25 Euro jährlich;
- - Kleiner Industriekunde (Durchschnittsverbrauch von 50.000 kWh pro Jahr): Mehrkosten von 125 Euro jährlich.
Ab einem jährlichen Verbrauch in Höhe von 1 Mio. kWh an einer Abnahmestelle wird die Entschädigungsumlage für den 1 Mio. kWh übersteigenden Verbrauch auf höchstens 0,05 Cent pro kWh begrenzt. Dies bedeutet für die betroffenen Verbraucher:
- - Industriekunde (Durchschnittsverbrauch von 1 Mio. kWh pro Jahr): Mehrkosten von 2.500 Euro jährlich;
- - Industriekunde (Durchschnittsverbrauch von 10 Mio. kWh pro Jahr): Mehrkosten von 7.000 Euro jährlich.
Der insgesamt durch die Entschädigungsumlage erwartete Gesamtbetrag wird deutlich mehr als 650 Mio. Euro betragen. Die Angabe eines Maximalbetrages ist laut Ressort nicht möglich, da keine statistischen Daten für die Verbrauchsmenge zwischen 100.000 und 1 Mio. kWh vorliegen.
Bis zum 31. Dezember 2015 ist eine Überprüfung der praktischen Anwendung und die Angemessenheit der neuen Entschädigungsregelungen, einschließlich der Höhe des Deckelungsbetrags, durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vorgesehen, um gegebenenfalls Anpassungen aufgrund der Entwicklung von Zahl und Umfang der Entschädigungsfälle vorzunehmen. Ziel soll es laut Ressort sein, die Entschädigungsumlage in den nächsten Jahren auf Null zu minimieren.
Als Alternative zum freiwilligen Versicherungsabschluss hat das Ressort die Einführung einer Pflichtversicherung für die Übertragungsnetzbetreiber geprüft. Da bislang jedoch noch keine entsprechenden Versicherungsprodukte auf dem Markt verfügbar sind, können derartige Produkte nicht verpflichtend vorgesehen werden.
Im Übrigen führt die Einführung von Entschädigungsregelungen für anbindungspflichtige Übertragungsnetzbetreiber von Offshore-Windparks nach den Ausführungen zum Gesetzentwurf zu einem jährlichen Erfüllungsaufwand der Wirtschaft von etwa 11.500 Euro, der durch erstmalige Umstellungskosten zu Beginn geringfügig höher ausfallen kann. Darin enthalten sind die Kosten für die administrative Abwicklung der Entschädigungskosten sowie für den Abschluss und den Nachweis eines Versicherungsvertrages.
Bewertung des Nationalen Normenkontrollrates:
Die vom Ressort vorgelegten Beispielsrechnungen bezüglich der Auswirkungen auf den Strompreis in bestimmten Einzelfällen sowie der Minimalbetrag hinsichtlich des aufgrund der Entschädigungsumlage zu erwartenden Gesamtaufkommens sind nachvollziehbar dargestellt. Um sich ein umfassendes Bild von den zu erwartenden Gesamtauswirkungen auf die Strompreise machen zu können, fehlt jedoch die Darstellung eines Maximalbetrages des aufgrund der Entschädigungsumlage erwarteten Gesamtaufkommens. Die Angabe "deutlich mehr als 650 Mio. Euro" lässt diesen Betrag nach oben hin offen und bietet keinerlei Anhaltspunkte zu einem möglichen Höchstbetrag. Ein solcher ist aus Sicht des Normenkontrollrats aber unbedingt erforderlich, um eine hinreichende Entscheidungsgrundlage für den Gesetzgeber zu schaffen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich zum jetzigen Zeitpunkt bereits Verzögerungen bei der Anbindung von Offshore-Anlagen abzeichnen, die über eine Übergangsregelung von der neuen Entschädigungsregelung erfasst werden sollen. Hier sind laut Ressort aufgrund der sich bereits abzeichnenden Verzögerungsfälle Entschädigungszahlungen von etwa 1 Mrd. Euro zu erwarten.
Der Rat fordert das Ressort daher auf, die entsprechenden fehlenden Daten zur Ermittlung des zu erwartenden Maximalbetrages zu erheben und die Darstellung dieses Betrages kurzfristig nachzureichen.
Zudem bedauert der Rat, dass eine Darstellung, wie sich der erwartete Gesamtbetrag der Entschädigungsumlage jeweils auf Bürgerinnen und Bürger sowie auf die Wirtschaft verteilt, mangels ausreichender Datengrundlage zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgen kann. Auch hier fordert er das Ressort auf, die entsprechenden Daten zu erheben und nachzureichen.
Der Rat erkennt an, dass die weitere Entwicklung der Höhe der Entschädigungsumlage davon abhängt, ob und in welchem Umfang Entschädigungsfälle auftreten, die auf den Endverbraucher gewälzt werden. Er hält die vorgesehene Überprüfung des Deckelungsbetrages nach drei Jahren daher für sinnvoll um sicherzustellen, dass die Kosten für den Verbraucher so gering wie möglich gehalten werden, und um der Gefahr einer dauerhaften Strompreiserhöhung entgegenzuwirken.
Die Alternativenprüfung ist nachvollziehbar dargestellt.
Zu 2.: Offshore-Netzentwicklungsplan
Mit der Vorlage von zwei getrennten Netzentwicklungsplänen soll den unterschiedlichen Anforderungen von Offshore- und Onshore-Netzentwicklungsplänen Rechnung getragen werden. Nach Angaben des Ressorts entsteht dadurch nur marginaler Mehraufwand für Übertragungsnetzbetreiber, da es im selben Umfang zu einer Entlastung beim bisherigen Netzentwicklungsplan kommt. Von Seiten der Wirtschaft sind dem Normenkontrollrat diesbezüglich keine gegenteiligen Kostenschätzungen bekannt, so dass die Annahme eines marginalen Mehraufwands plausibel erscheint.
Aufgrund der zusätzlichen Aufgaben der Verwaltung, wie zusätzliche
Abstimmungserfordernisse sowie die verpflichtende strategische Umweltprüfung für den Bundesfachplan Offshore, geht das Ressort derzeit von einem zusätzlichen Personalbedarf des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie im Umfang von 2 Stellen und damit von zusätzlichen Personalkosten in Höhe von rund 135.000 Euro pro Jahr aus. Der Mehraufwand der Bundesnetzagentur kann laut Ressort voraussichtlich ohne zusätzliche Personal- und Sachkosten bewältigt werden.
Zu 3.: Austausch statistischer Daten
Der Rat begrüßt die im Regelungsvorhaben vorgesehene Änderung des Energiestatistikgesetzes. Damit wird dem Grundsatz Rechnung getragen, wenn möglich auf vorhandene Daten anderer Stellen zurückzugreifen und auf Doppelmeldungen zu verzichten.
Gesamtbewertung des Nationalen Normenkontrollrats
Im Vergleich zu den Auswirkungen auf die Strompreise dürften die oben angegebenen
Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft marginal sein. Die Darstellung der Beispielsrechnungen mit den Strompreisauswirkungen in bestimmten Einzelfällen sowie des Minimalbetrages hinsichtlich des aufgrund der Entschädigungsumlage zu erwartenden Gesamtaufkommens sind nachvollziehbar dargestellt, jedoch nicht ausreichend, um dem Gesetzgeber eine hinreichende Entscheidungsgrundlage zu bieten.
Aus Sicht des Normenkontrollrates ist zumindest die Angabe einer Spanne mit Minimal-und Maximalangaben zum erwarteten Gesamtbetrag erforderlich. Der Rat fordert das Ressort daher auf, die entsprechenden fehlenden Daten zur Ermittlung des zu erwartenden Maximalbetrages zu erheben und die Darstellung dieses Betrages kurzfristig nachzureichen. Diese Nachberechnung soll auch eine Darstellung, wie sich der erwartete Gesamtbetrag der Entschädigungsumlage jeweils auf Bürgerinnen und Bürger sowie auf die Wirtschaft verteilt, umfassen.
Ziel muss es sein, die für den Stromverbraucher zu erwartende Belastung - auch hinsichtlich der nächsten Jahre - so transparent wie möglich darzustellen.
Aus Sicht des Rates wäre es zudem notwendig gewesen, Ländern und Verbänden im Rahmen der Beteiligung gemäß der GGO mehr Zeit einzuräumen, um eingehend zu dem Regelungsentwurf Stellung nehmen zu können.
Der Normenkontrollrat begrüßt die aufgenommene Evaluierungsklausel zu den neuen Entschädigungsregelungen. Überprüft wird damit auch die Höhe des Aufschlags auf die Netzentgelte der Verbraucher mit dem Ziel, die Kosten für die Verbraucher so gering wie möglich zu halten.
Das vorliegende Regelungsvorhaben stellt nur einen von vielen Bausteinen der Energiewende mit wesentlichen Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand sowie insbesondere die Strompreise dar. Bislang werden die Auswirkungen jedes - im Rahmen der Energiewende ergehenden - Regelungsvorhabens isoliert betrachtet. Eine Gesamtschau der mit der Energiewende einhergehenden Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand und die Energiepreise ist nach Auffassung des Normenkontrollrates hilfreich und notwendig.
In Zukunft erwartet der Normenkontrollrat daher, dass bei Regelungsvorhaben im Kontext der Energiewende ein solcher Gesamtzusammenhang dargestellt wird.
Dr. Ludewig Lechner
Vorsitzender Berichterstatter