A. Problem und Ziel
Das Düngegesetz vom 9. Januar 2009 ist am 6. Februar 2009 in Kraft getreten. Es schreibt vor, dass Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel und Kultursubstrate nur angewendet werden dürfen, soweit sie einem durch die EG-Düngemittelverordnung (Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel) zugelassenen Typ oder den Anforderungen der Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelverordnung) entsprechen.
Die Europäische Kommission vertritt die Rechtsauffassung, dass sich das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung auch auf den Verkehr mit Düngemitteln erstreckt. Düngemittel, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Türkei oder einem Staat, der zugleich Vertragspartei des Abkommens über die Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig vermarktet werden, sind somit grundsätzlich auch in Deutschland verkehrsfähig.
Das Düngegesetz ist anzupassen, um die rechtliche Grundlage für die Verkehrsfähigkeit von Düngemitteln aus diesen Staaten zu schaffen.
Das Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) enthält in § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b eine Ermächtigung zum Erlass spezieller Anforderungen an das Inverkehrbringen von Saatgut, das zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt ist. Die zwischenzeitlich in Kraft getretenen Richtlinien der EU-Kommission, die das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungssorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und von Gemüsearten sowie von Erhaltungssaatgutmischungen regeln, sehen unter anderem Vorgaben hinsichtlich der regionalen Herkunft des Saatgutes, der in den Verkehr zu bringenden Saatgutmengen und spezielle Aufzeichnungspflichten für Erzeuger solchen Saatgutes vor. Es ist angezeigt, die genannte Ermächtigung des SaatG entsprechend zu präzisieren.
Eine Strafbewehrung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bedarf in ihrem Wortlaut einer Anpassung an die bereits an die Begrifflichkeiten des Gemeinschaftsrechts angepasste sachliche Vorschrift. Außerdem soll auch der fahrlässige Verstoß gegen bestimmte Straftatbestände des Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuches strafbewehrt werden.
B. Lösung
Änderung des Düngegesetzes und des Saatgutverkehrsgesetzes sowie des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2. Vollzugsaufwand
Keiner.
E. Sonstige Kosten
Für die betroffenen Unternehmen (Hersteller und Inverkehrbringer von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln und Kultursubstraten), insbesondere mittelständische Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen direkten Kosten. Es ist davon auszugehen, dass diesen Unternehmen auch keine zusätzlichen indirekten Kosten entstehen. Aufgrund des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung sind bereits derzeit Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel und Kultursubstrate aus anderen Mitgliedstaaten auf dem deutschen Markt grundsätzlich verkehrsfähig. Die Gesetzesänderung dient der Verankerung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung im Düngegesetz.
Die Änderung des SaatG hat keine Auswirkungen auf Kosten und Preise, da es sich lediglich um die formale, der Präzisierung dienende Änderung einer bereits vorhandenen Verordnungsermächtigung handelt. Der mögliche Regelungsumfang der auf Basis dieser Ermächtigung zu erlassenden Verordnungen wird hierdurch nicht erweitert.
Die Änderungen der Strafbewehrung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches verursachen keine zusätzlichen direkten Kosten für die Unternehmen.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
Für die betroffenen Unternehmen entstehen keine zusätzlichen Kosten.
2. Bürokratiekosten der Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf hat keinen Einfluss auf die Informationspflichten der Bürgerinnen und Bürger.
3. Bürokratiekosten der Verwaltung
Der Gesetzentwurf enthält keine neuen Informationspflichten für die Verwaltung.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes, des Saatgutverkehrsgesetzes und des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 2. September 2011
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes, des Saatgutverkehrsgesetzes und des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes, des Saatgutverkehrsgesetzes und des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches*
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Düngegesetzes
Das Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2539) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 Nummer 2 dürfen Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 angewendet werden, wenn diese
- 1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Türkei oder einem Staat, der zugleich Vertragspartei des Abkommens über die Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind und
- 2. den Anforderungen zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder den Naturhaushalt gleichermaßen wie inländische Stoffe genügen."
2. In § 5 Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:
"Abweichend von Satz 1 dürfen Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 in den Verkehr gebracht werden, wenn diese
- 1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei oder einem Staat, der zugleich Vertragspartei des Abkommens über die Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind und
- 2. den Anforderungen zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder den Naturhaushalt gleichermaßen wie inländische Stoffe genügen.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Stoffe, die zur Lieferung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind."
3. In § 7 Satz 2 werden der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:
"12. die Rechtsvorschrift oder rechtliche Grundlage, auf Grund derer das Düngemittel, der Bodenhilfsstoff, das Pflanzenhilfsmittel oder das Kultursubstrat in den Verkehr gebracht worden ist."
- **Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
Dem § 3 Absatz 3 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b kann insbesondere geregelt werden,
- 1. dass Saatgut
- a) nur in bestimmten Regionen erzeugt und dort in den Verkehr gebracht werden darf,
- b) nur unter Beachtung bestimmter Anforderungen, insbesondere an die Menge, in den Verkehr gebracht werden darf,
- 2. dass das Inverkehrbringen von Saatgut der Genehmigung durch die zuständige Behörde bedarf,
- 3. dass Aufzeichnungen, insbesondere über die Zusammensetzung von Saatgutpartien, die Herkunft des Saatgutes, die Lage der Vermehrungsflächen, den Erntezeitpunkt und die Saatgutqualität, zu machen und aufzubewahren sind, sowie
- 4. das jeweilige Verfahren."
Artikel 3
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
§ 58 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom ...2011 (BGBl. I S....) wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe b werden die Worte "eine Zubereitung" durch die Worte "ein Gemisch" ersetzt.
- 2. In Absatz 6 wird die Angabe "Absatz 1, 2 oder 3" durch die Angabe "Absatz 1, 2, 2a oder 3" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Gesetzesänderung
Das Düngegesetz vom 9. Januar 2009 ist am 6. Februar 2009 in Kraft getreten. Es schreibt vor, dass Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel und Kultursubstrate nur angewendet werden dürfen, soweit sie einem durch die EG-Düngemittelverordnung (Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel) zugelassenen Typ oder den Anforderungen der Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelverordnung) entsprechen.
Bis zum Sommer 2009 sind die Mitgliedstaaten der EU davon ausgegangen, dass sich das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung nicht auf den Verkehr mit Düngemitteln erstreckt, da mit der EG-Düngemittelverordnung Nr. 2003/2003 das Düngemittelrecht im Kern harmonisiert wurde. Auch die Fachdienststelle der Europäischen Kommission hatte hierzu bis zu diesem Zeitpunkt keine einheitliche Auffassung mitgeteilt. Die Europäische Kommission hat im Jahr 2009 erstmals eine geänderte Rechtsauffassung bezüglich der Anwendung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung für den Bereich Düngemittel dargelegt. Das Prinzip wird auf Produkte angewendet, deren technische Vorschriften nicht durch EU-Vorgaben vereinheitlicht sind (nicht harmonisierter Bereich). Da die rechtlichen Vorgaben für Düngemittel nicht vollständig harmonisiert sind, erstreckt sich das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung auch auf den Verkehr mit Düngemitteln. Düngemittel, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Türkei oder einem Staat, der zugleich Vertragspartei des Abkommens über die Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig vermarktet werden, sind somit grundsätzlich auch in Deutschland verkehrsfähig. Zuletzt hat die Kommission in einem Schreiben an die Bundesregierung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens ihre Auffassung bekräftigt.
Das Düngegesetz ist anzupassen, um die rechtliche Grundlage für die Verkehrsfähigkeit von Düngemitteln aus anderen Mitgliedstaaten zu schaffen.
Das Saatgutverkehrsgesetz enthält in § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b eine Ermächtigung zum Erlass spezieller Anforderungen an das Inverkehrbringen von Saatgut, das zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt ist. Die zwischenzeitlich in Kraft getretenen Richtlinien der EU-Kommission, die das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungssorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und von Gemüsearten sowie von Erhaltungssaatgutmischungen regeln, sehen unter anderem Vorgaben hinsichtlich der regionalen Herkunft des Saatgutes, der in den Verkehr zu bringenden Saatgutmengen und spezielle Aufzeichnungspflichten für Erzeuger solchen Saatgutes vor. Es ist aus Gründen der Klarheit angezeigt, die genannte Ermächtigung des SaatG entsprechend zu präzisieren.
Eine Strafbewehrung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bedarf in ihrem Wortlaut einer Anpassung an die bereits an die Begrifflichkeiten des Gemeinschaftsrechts angepasste sachliche Vorschrift. Außerdem soll auch der fahrlässige Verstoß gegen bestimmte Straftatbestände des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches strafbewehrt werden.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 GG sowie hinsichtlich der Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG.
Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Regelungen des Gesetzes keine Sachverhalte betreffen, die hierauf Einfluss nehmen könnten.
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2. Vollzugsaufwand
Für die Länder entstehen keine zusätzlichen Vollzugskosten.
III. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise
Für die betroffenen Unternehmen (Hersteller und Inverkehrbringer von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln und Kultursubstraten), insbesondere mittelständische Unternehmen, entstehen keine zusätzliche direkten Kosten. Es ist davon auszugehen, dass diesen Unternehmen auch keine zusätzlichen indirekten Kosten entstehen. Aufgrund des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung sind bereits derzeit Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel und Kultursubstrate aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Türkei oder einem Staat, der zugleich Vertragspartei des Abkommens über die Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, auf dem deutschen Markt grundsätzlich verkehrsfähig. Die Gesetzesänderung dient der Verankerung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung im Düngegesetz.
Die Änderung des SaatG hat keine Auswirkungen auf Kosten und Preise, da es sich lediglich um die formale, der Präzisierung dienende Änderung einer bereits vorhandenen Verordnungsermächtigung handelt. Der mögliche Regelungsumfang der auf Basis dieser Ermächtigung zu erlassenden Verordnungen wird hierdurch nicht erweitert.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
IV. Bürokratiekosten
Für die öffentlichen Haushalte entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Kosten.
V. Nachhaltigkeitsprüfung
Der Gesetzentwurf entspricht dem Grundsatz der Nachhaltigkeit. Er regelt die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln. Das Düngegesetz hat den Zweck, die Ernährung von Nutzpflanzen sicherzustellen, die Fruchtbarkeit des Bodens zu erhalten und nachhaltig zu verbessern sowie Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie für den Naturhaushalt vorzubeugen oder abzuwenden, die durch das Herstellen, Inverkehrbringen oder die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln sowie Kultursubstraten oder durch andere Maßnahmen des Düngens entstehen können. Voraussetzung für das Inverkehrbringen und die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist, dass Düngemittel bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden.
Die Vorschrift regelt, dass Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel in Deutschland nur in den Verkehr gebracht und angewendet werden dürfen, wenn sie den Anforderungen zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder den Naturhaushalt genügen. Der Gesetzentwurf trägt damit zu einer umweltverträglichen
Landwirtschaft bei und folgt dem Prinzip des vorsorgenden Verbraucherschutzes.
Da bereits derzeit aufgrund des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel und Kultursubstrate aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Türkei oder einem Staat, der zugleich Vertragspartei des Abkommens über die Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, auf dem deutschen Markt grundsätzlich verkehrsfähig und anwendbar sind, hat der Gesetzentwurf keine Auswirkungen auf die Indikatoren Flächeninanspruchnahme, Klimaschutz, Stickstoffüberschuss, Artenvielfalt, ökologischer Landbau oder Luftqualität.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a
Bislang dürfen nur Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel und Kultursubstrate angewendet werden, die der EG-Düngemittelverordnung oder einer nationalen Rechtsverordnung auf Grundlage des Düngegesetzes (d.h. der Düngemittelverordnung) entsprechen. Nun wird geregelt, dass zusätzlich zu diesen beiden Gruppen auch die Stoffe angewendet werden dürfen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Türkei oder einem Staat, der zugleich Vertragspartei des Abkommens über die Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die konkrete Partie des Düngemittels bereits dort in den Verkehr gebracht wurde, sondern darauf, dass Düngemittel genau derselben Art in einem der oben genannten Staaten im Einklang mit dessen Rechtsvorschriften in den Verkehr gebracht wurden.
Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b
Die Vorschrift regelt, dass auch Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Türkei oder einem Staat, der zugleich Vertragspartei des Abkommens über die Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden, in Deutschland nur angewendet werden dürfen, wenn sie den Anforderungen zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder den Naturhaushalt genügen. Ein Indiz dafür ist die Einhaltung der Grenzwerte für Schadstoffe.
Zu Artikel 1 Nummer 2
Die Vorschrift regelt, dass auch Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Türkei oder einem Staat, der zugleich Vertragspartei des Abkommens über die Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden, in Deutschland nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie den Anforderungen zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder den Naturhaushalt genügen. Ein Indiz dafür ist die Einhaltung der Grenzwerte für Schadstoffe.
Zu Artikel 1 Nummer 3
Das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung hat zur Folge, dass Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, aufgrund unterschiedlicher Rechtsgrundlagen rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden dürfen. Daher ist die Angabe der Rechtsvorschrift (ggf. unter Angabe der Typenbezeichnung, Verkehrsbezeichnung o. ä.), aufgrund derer der Stoff in den Verkehr gebracht wird, notwendig, um eine wirksame Überwachung durch die zuständigen Stellen sicher zu stellen. Diese Angabe dient darüber hinaus der Information des Verbrauchers (Anwenders). Die Ermächtigung, die Kennzeichnung düngemittelrechtlich zugelassener Stoffe in der Düngemittelverordnung zu regeln, wird diesbezüglich erweitert.
Zu Artikel 2
Durch die Änderung wird die Ermächtigung in § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Saatgutverkehrsgesetzes (SaatG) präzisiert, ohne den bisherigen Rechtsrahmen auszuweiten. Die den nach dieser Ermächtigung erlassenen Rechtsverordnungen (z.B. Erhaltungssortenverordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2107) zugrundeliegenden EU-Richtlinien (z.B. Richtlinie 2008/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen, örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 13) enthalten unter anderem Vorgaben hinsichtlich der regionalen Herkunft des Saatgutes, der in den Verkehr zu bringenden Saatgutmengen und spezielle Aufzeichnungspflichten für Erzeuger solchen Saatgutes. Dem wird durch die Änderung Rechnung getragen.
Zu Artikel 3
Mit der Nummer 1 wird die Strafbewehrung an den mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sowie anderer Vorschriften geänderten Wortlaut des § 26 Satz 1 Nummer 2 LFGB angepasst. Dieser war im Hinblick auf Artikel1 Nummer 1 der Richtlinie 2008/112/EG, mit dem in der gesamten Richtlinie 76/768/EWG die Bezeichnung "Zubereitung" durch die Bezeichnung "Gemisch" ersetzt wurde, und in Anlehnung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG angepasst worden.
Mit der Nummer 2 wird auch der fahrlässige Verstoß gegen die in § 58Absatz 2a LFGB geregelten Straftatbestände strafbewehrt.
Zu Artikel 4
Das Gesetz soll möglichst bald in Kraft treten.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1836:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes, des Saatgutverkehrsgesetzes und des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes geprüft. Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter