A. Problem und Ziel
- Die in der 11. BImSchV getroffenen Regelungen zum Europäischen Schadstoffemissionsregister (European Pollutant Emission Register, kurz EPER) sollen entfallen, da das EPER nach Einführung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters (E-PRTR) nicht mehr weitergeführt wird. Die Informationen, die im EPER für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, werden im E-PRTR enthalten sein.
- Die EMAS-Privilegierungs-Verordnung muss an die geänderte 11. BImSchV angepasst werden.
B. Lösung
- Novellierung der 11. BImSchV und Änderung der EMAS-Privilegierungs-Verordnung.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- Es entstehen keine finanziellen Aufwendungen.
E. Sonstige Kosten
- Die Kosten der Betreiber von Betriebseinrichtungen werden gesenkt.
- Einzelpreisanpassungen können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Emissionserklärungen und Emissionsberichte
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. Juli 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Emissionserklärungen und Emissionsberichte
Auf Grund der §§ 27 Abs. 4, 58e des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte
Die Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte vom 29. April 2004 (BGBl. I S. 694) wird wie folgt geändert:
- 1. In der Überschrift werden in der Kurzbezeichnung die Wörter "und Emissionsberichte" gestrichen.
- 2. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Diese Verordnung gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnahme der Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687), geändert worden ist, genannt sind:
- 1.6; 1.8; 2.1; 2.14; 3.11; 3.13; 3.15; 3.16; 3.19; 3.22; 3.24; 3.25; 4.5; 4.9; 6.2 (Spalte 2); 7.1 (Spalte 1 Buchstaben a und d bis zu 40 000 Plätzen, Buchstaben e, f, i und j, die Regelung über gemischte Bestände nach dem Buchstaben j und Spalte 2); 7.2; 7.3 (Spalte 2); 7.4; 7.5 (Spalte 2); 7.6; 7.7; 7.10; 7.11; 7.13; 7.14 (Spalte 2); 7.17 (Spalte 2); 7.18; 7.19; 7.20 (Spalte 2); 7.22 (Spalte 2); 7.23 (Spalte 2); 7.25; 7.26; 7.27 (Spalte 2); 7.28 (Spalte 2); 7.29 (Spalte 2); 7.30 (Spalte 2); 7.31 (Spalte 2); 7.32; 7.33; 8.4; 8.5; 8.6; 8.9; 8.10; 8.11; 8.12; 8.13; 8.14; 8.15; alle Anlagen der Hauptnummer 9 außer 9.2 und 9.11; 10.1; 10.2; 10.3; 10.4; 10.5; 10.15 (Spalte 2); 10.16; 10.17; 10.18; 10.25."
- 2. In § 1 Satz 2 werden die Wörter "oder ein Emissionsbericht" gestrichen.
- 3. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird aufgehoben.
- b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Nummern 1 bis 4.
- 4. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter "und des Emissionsberichts" gestrichen.
- b) In Absatz 1 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe "Anhang 2" durch das Wort "Anhang" ersetzt.
- c) Absatz 3 wird aufgehoben.
- d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
- 5. § 4 wird wie folgt neu gefasst:
" § 4 Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung, Erklärungspflichtiger
(1) Der erste Erklärungszeitraum für die Emissionserklärung ist das Kalenderjahr 2007. Anschließend ist für jedes dritte Kalenderjahr eine Emissionserklärung abzugeben.
(2) Die Emissionserklärung ist bis zum 31. Mai des dem jeweiligen Erklärungszeitraum folgenden Jahres abzugeben. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers im Einzelfall die Frist bis zum 30. Juni verlängern. Der Verlängerungsantrag für eine Emissionserklärung muss spätestens bis zum 30. April des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres gestellt werden.
(3) Zur Abgabe einer Emissionserklärung ist verpflichtet, wer die Anlage im Erklärungszeitraum betrieben hat. Wird die Anlage während des Erklärungszeitraumes in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist."
- 6. Die Anhänge werden wie folgt geändert:
- a) Die Anhänge 1, 3 und 4 werden aufgehoben.
- b) Im bisherigen Anhang 2 wird die Angabe "Anhang 2" durch das Wort "Anhang" ersetzt.
- 7. Die Fußnote zu § 3 wird wie folgt gefasst:
Es gelten die Begriffsbestimmungen und Einstufungen der Gefahrstoffverordnung in der Fassung vom 23.12.2004 (BGBl. I 2004 S. 3758, 3759)
§ 7 Abs. 1 der EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1667) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"(1) Betreiber von EMAS-Anlagen können der zuständigen Behörde anstelle einer Emissionserklärung gemäß der Verordnung über Emissionserklärungen eine vom Umweltgutachter validierte Umwelterklärung vorlegen, die den Anforderungen des § 27 Abs.1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der Verordnung über Emissionserklärungen genügt. In der Umwelterklärung ist zu erklären, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 eingehalten sind."
Artikel 3
Bekanntmachung der Neufassung
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Verordnung über Emissionserklärungen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gültigen Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt
Begründung
A. Allgemeines
Die Entscheidung 2000/479/EG der Kommission vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines EPERs gemäß Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung ist durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates unbeachtlich geworden, indem die Grundlage für die Entscheidung, der Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 in Artikel 21 Abs. 2 gestrichen wurde.
Damit ist eine Anpassung des nationalen Rechts notwendig. In dieser Mantelverordnung sind die in nationales Recht eingeführten Emissionsberichte zur Erfüllung der Berichtspflicht für das Europäische Schadstoffemissionsregister gestrichen worden.
Die Kosten der Betreiber von Betriebseinrichtungen werden durch Artikel 1 gesenkt. Einzelpreisanpassungen können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten. Da die öffentlichen Haushalte nicht belastet werden, gehen hiervon keine mittelbar preisrelevanten Effekte aus.
Aus Artikel 2 ergeben sich keine Kostenänderungen.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Artikel 1
Die Änderung der 11. BImSchV ist notwendig, da nach der Einführung des Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters das EPER nicht weiter geführt wird. Damit entfällt die Notwendigkeit für auf das EPER bezogene Durchführungsbestimmungen. Die vorhandenen Regelungen zum Europäischen Schadstoffemissionsregister, die sich in der 11. BImSchV befinden, müssen daher gestrichen werden.
In Artikel 1 Nr. 2 § 1 Satz 1 werden die Anlagenarten von der Pflicht der Abgabe einer Emissionserklärung befreit, die aufgrund des EPERs in den Anwendungsbereich der 11. BImSchV aufgenommen worden sind. Weiterhin werden Anlagenarten vom Anwendungsbereich ausgenommen, bei denen wegen geringer Emissionsrelevanz keine Berichtspflicht zur Emissionserklärung erforderlich ist. Bei den Intensivtierhaltungsanlagen wird klargestellt, dass die Berichtspflicht nur für die Anlagen gilt, deren Tierplatzzahlen die Schwellenwerte im Anhang I Nr. 6.6 der IVU-Richtlinie und Anhang I Nr. 7a der Verordnung Nr. 166/2006 überschreiten (40 000 Geflügel -, 2 000 Mastschweine - oder 750 Sauenplätze). In Artikel 1 Nr. 5 § 4 Absatz 2 sind die Fristen für die Abgabe der Emissionserklärung an die Fristen der PRTR-Berichtspflichten angepasst worden.
In Artikel 1 Nr. 7 wird die Fußnote mit dem Verweis auf die Gefahrstoffverordnung aktualisiert.
Artikel 2
Die Novellierung der EMAS-Privilegierungs-Verordnung ist zur Anpassung an die nach Artikel 1 geänderte 11. BImSchV notwendig. In § 7 der EMAS-Privilegierungs-Verordnung wird der Verweis auf die 11. BImSchV aktualisiert und die Bezugnahme auf den künftig nicht mehr existierenden Anhang 1 der Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte vom 29. April 2004 (BGBl. I S. 694) gestrichen.