Der Deutsche Bundestag hat in seiner 181. Sitzung am 16. Juni 2005 die beiliegend Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 015/5733 - zu dem
- Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts
angenommen.
Anrufung des Vermittlungsausschusses: Drucksache. 922/04(B)
Deutscher Bundestag Drucksache 015/5733
15. Wahlperiode 15.06.05 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts - Drucksachen 015/3657, 015/4244, 015/4632 -
Berichterstatter
im Bundestag: Abgeordneter Michael Müller (Düsseldorf)
im Bundesrat: Minister Prof. Dr. Wolfgang Reinhart
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 143. Sitzung am 26. November 20Ö4 beschlossene Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz I seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 15. Juni 2005
Der Vermittlungsausschuss
Dr. Henning Scherf | Michael Müller | Prof. Dr. Wolfgang Reinhart |
Vorsitzender | Berichterstatter | Berichterstatter |
Anlage
Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts
Zu Artikel 1 (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) In der Angabe zu § 33 wird das Wort "Ermächtigungen" durch das Wort "Vorschriften" ersetzt. .
- b) Nach der Angabe zu § 39 wird folgende Angabe zu § 40 eingefügt: " § 40 Information der Öffentlichkeit"
- c) Die bisherigen Angaben zu den §§ 40 bis 61 werden zu den Angaben zu, den §§ 41 bis 62.
- d) Die neue Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:
§ 44 Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten"
- e) Die Angaben zu Abschnitt 11 werden aufgehoben. -
- f) Die Angabe "Abschnitt 12" wird durch die Angabe "Abschnitt 11" ersetzt.
- g) Die bisherigen Angaben zu den §§ 67 bis 77 werden zu den Angaben zu den §§ 63 bis 73.
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach dem Wort "Unterrichtung" werden die Wörter "der Wirtschaftsbeteiligten und" eingefügt.
- bb) In Buchstabe b werden die Wörter "der Wirtschaftsbeteiligten und" gestrichen.
- b) In Nummer 4 wird das abschließende Komma durch einen Punkt ersetzt.
- c) Nummer 5 wird aufgehoben.
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
§ 5 Verbote zum Schutz der Gesundheit
(1) Es ist verboten, Lebensmittel für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass ihr Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist. Das Verbot des Artikels 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Lebensmittel bleibt unberührt.
(2) Es ist ferner verboten,
1. Stoffe, die keine Lebensmittel sind und deren Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist, als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen,
2. mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte für andere herzustellen, zu behandeln oder in den Verkehr zu bringen."
4. § 11 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
- "1 andere als dem Verbot des Artikels 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen,"
5. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach dem Wort "ermächtigt," werden die Wörter "in den Fällen der Nummer 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit," eingefügt.
- bb) Vor der bisherigen Nummer 1 werden folgende Nummern 1 und 2 eingefügt:
"1. bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln
- a) die Verwendung bestimmter Stoffe, Gegenstände oder Verfahren zu verbieten oder zu beschränken,
- b) die Anwendung bestimmter Verfahren vorzuschreiben,
2. für bestimmte Lebensmittel Anforderungen an das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen zu stellen,"
- cc) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden zu den Nummern 3 bis 6.
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Lebensmittel, die entgegen einer nach Absatz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung hergestellt oder behandelt sind, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden."
- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
- d) Nach dem neuen Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
(4) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Absatz 2, genannten Zwecke erforderlich ist,
1. vorzuschreiben, dass
- a) Lebensmittel unter bestimmten Bezeichnungen nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie bestimmten Anforderungen an die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit entsprechen,
- b) Lebensmittel, die bestimmten Anforderungen an die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit nicht entsprechen oder sonstige Lebensmittel von bestimmter Art oder Beschaffenheit nicht, nur unter ausreichender Kenntlichmachung oder nur unter bestimmten Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden dürfen, und die Einzelheiten hierfür zu bestimmen,
- c) Lebensmittel unter bestimmten zur Irreführung geeigneten Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, und dass für sie mit bestimmten zur Irreführung geeigneten Darstellungen oder sonstigen Aussagen nicht geworben werden darf,
- d) Lebensmittel, bei denen bestimmte Verfahren angewendet worden sind, nur unter bestimmten Voraussetzungen in den Verkehr gebracht werden dürfen,
- e) Lebensmitteln zur vereinfachten Feststellung ihrer Beschaffenheit bestimmte Indikatoren zugesetzt werden müssen,
- f) Lebensmittel nur in bestimmten Einheiten in den Verkehr gebracht werden dürfen,
- g) bestimmten Lebensmitteln bestimmte Angaben, insbesondere über die Anwendung von Stoffen oder über die weitere Verarbeitung der Erzeugnisse, beizufügen sind,
2. zu verbieten, dass Gegenstände oder Stoffe, die bei dem. Herstellen oder dem Behandeln von Lebensmitteln nicht verwendet werden dürfen, für diese Zwecke hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, auch wenn die Verwendung nur für den eigenen Bedarf des Abnehmers erfolgen sol1."
- e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
6. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort "bestimmten" durch die Wörter "vom Tier gewonnenen" ersetzt.
- b) In Nummer 2 werden vor dem Wort "abhängig" die Wörter "oder das Inverkehrbringen von natürlichen Mineralwässern von einer amtlichen Anerkennung" eingefügt.
- c) In Nummer 3 wird das Wort "bestimmte" durch die Wörter "vom Tier gewonnene" ersetzt.
- d) In Nummer 4 werden die Wörter "bestimmte Lebensmittelunternehmen" durch die Wörter "milchwirtschaftliche Unternehmen" ersetzt.
- e) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Mitgliedstaaten" die Wörter "oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
- f) In Nummer 6 wird die Angabe " § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Angabe " § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4" ersetzt.
7. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Verbote des Artikels 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das
- 1. Inverkehrbringen,
- 2. Verfüttern an der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere von nicht sicheren Futtermitteln bleiben unberührt."
8. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
- "Unberührt bleiben auch die Verfütterungsverbote nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (AB1. EG (Nr. ) L 147 S. l) in der jeweils geltenden Fassung."
9. § 22 wird wie folgt gefasst:
§ 22 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in §. 1 Abs. 1 Nr. l, auch in Verbindung mit Absatz 2, genannten Zwecke erforderlich ist, bei dem Herstellen oder dem Behandeln von Futtermitteln die Verwendung bestimmter Stoffe oder Verfahren vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken."
10. § 27 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
11. § 28 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe " § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5" durch die Angabe " § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 8" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2" durch die Angabe " § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Buchstabe a oder Nr. 5" ersetzt.
12. § 29 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es
- 1. zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Absatz 2, genannten Zwecke erforderlich ist, vorzuschreiben, dass kosmetische Mittel unter bestimmten zur Irreführung geeigneten Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, und dass für sie mit bestimmten zur Irreführung geeigneten Darstellungen oder sonstigen Aussagen nicht geworben werden darf,
- 2. zur Erfüllung der in § .1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, genannten Zwecke erforderlich ist, das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln zu verbieten oder zu beschränken."
13. In § 31 Abs. 2 werden nach dem Wort "Oberfläche" die Wörter "in Mengen" eingefügt.
14. § 32 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Vor der bisherigen Nummer 1 werden folgende Nummern 1 bis 3 eingefügt:
"1. die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen oder Stoffgemische bei dem Herstellen oder Behandeln von bestimmten Bedarfsgegenständen zu verbieten oder zu beschränken,
2. vorzuschreiben, dass für das Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände oder einzelner Teile von ihnen nur bestimmte Stoffe verwendet werden dürfen,
3. die Anwendung bestimmter Verfahren bei dem Herstellen von bestimmten Bedarfsgegenständen zu verbieten oder zu beschränken,"
- bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden zu den Nummern 4 bis B.
- b) In Absatz 2 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 oder 3" durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 1 bis 4 Buchstabe a, Nr. 5 oder 6" ersetzt.
15. § 33 wird wie folgt gefasst:
§ 33 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
(1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder beim Verkehr mit solchen Bedarfsgegenständen hierfür allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, genannten Zwecke erforderlich ist, vorzuschreiben, dass andere als in Absatz 1 genannte Bedarfsgegenstände nicht unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden dürfen oder für solche Bedarfsgegenstände allgemein oder im Einzelfall nicht mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen geworben werden darf und die Einzelheiten dafür zu bestimmen."
16. § 34 wird wie folgt gefasst:
§ 34 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, genannten Zwecke erforderlich ist, das Herstellen, das Behandeln, das Verwenden oder, vorbehaltlich des § 13 Abs. 5 Satz l, das Inverkehrbringen von bestimmten Erzeugnissen
1. zu verbieten sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Sicherstellung und unschädliche Beseitigung, zu regeln,
2. zu beschränken sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben; hierbei kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass die Erzeugnisse nur von bestimmten Betrieben oder unter Einhaltung bestimmter gesundheitlicher Anforderungen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen, ,
3. von einer Zulassung, einer Registrierung oder einer Genehmigung abhängig zu machen,
4. von einer Anzeige abhängig zu machen,
5. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung, die Registrierung und die Genehmigung nach Nummer 3 einschließlich des Ruhens der Zulassung, der Registrierung oder der Genehmigung zu regeln,
6. das Verfahren für die Anzeige nach Nummer 4 und für die Überprüfung bestimmter Anforderungen des Erzeugnisses zu regeln sowie die Maßnahmen zu regeln, die zu ergreifen sind, wenn das Erzeugnis den Anforderungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht,
7. von dem Nachweis bestimmter Fachkenntnisse abhängig zu machen; dies gilt auch für die Durchführung von Bewertungen, aus denen sich die gesundheitliche Beurteilung eines Erzeugnisses ergibt.
In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 5 oder 6 kann bestimmt werden, dass die zuständige Behörde fir die Durchführung eines Zulassungs-, Genehmigungs-, Registrierungs- oder Anzeigeverfahrens das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist."
17. § 35 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz .1 wird aufgehoben.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Absatzbezeichnung "
(2)" wird gestrichen.
- bb) Vor dem Wort "ermächtigt" wird das Wort "ferner" gestrichen.
- cc) In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb werden nach den Wörtern "Verwendungszweck oder" die Wörter ", für bestimmte Erzeugnisse," eingefügt.
- dd) In Nummer 4 werden vor dem Wort "duldbare" die Wörter "für bestimmte Erzeugnisse" eingefügt und wird das abschließende Komma durch einen Punkt ersetzt.
- ee) Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben.
18. § 39 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4 eingefügt:
(2) Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind. Sie können insbesondere
1. anordnen, dass derjenige, der ein Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
- a) eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung mitteilt,
- b) ihr den Eingang eines Erzeugnisses anzeigt; wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Erzeugnis den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entspricht,
2. vorübergehend verbieten, dass ein Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt,
3. das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken,
4. eine Maßnahme, überwachen oder, falls erforderlich, anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein Erzeugnis, das den Verbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten. Erzeugnisses abzielt, das den Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf),
5. Erzeugnisse, auch vorläufig, sicherstellen und, soweit dies zum Erreichen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, die unschädliche Beseitigung der Erzeugnisse veranlassen,
6. das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, in das Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn
- a) die Bundesrepublik Deutschland von der Kommission hierzu ermächtigt worden ist und dies das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat oder
- b) Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Erzeugnisse oder lebenden Tiere ein Risiko fir die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen,
7. anordnen, dass diejenigen, die einer von einem in Verkehr gebrachten Erzeugnis ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter Form auf diese Gefahr hingewiesen werden,
8. Anordnungen zur Durchsetzung der Pflicht des Lebensmittelunternehmers zur Unterrichtung der Verbraucher nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Pflicht des Futtermittelunternehmers zur Unterrichtung der Verwender nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 treffen und
9. die Öffentlichkeit nach Maßgabe des § 40 informieren.
(3) Eine Anordnung nach.
1. Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 und 5 kann auch in Bezug auf das Verwenden eines zugelassenen Erzeugnisses ergehen, soweit dies erforderlich ist, um eine unmittelbare drohende Gefahr für die Gesundheit des Menschen abzuwehren; die Anordnung ist zu befristen, bis über die weitere Zulassung des betroffenen Erzeugnisses von der zuständigen Stelle entschieden ist,
2. . Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 5 kann auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.
(4) Die Absätze 1 bis. 3 sowie § 40 gelten für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte entsprechend."
- b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.
- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6; in dessen Nummer 3 wird die Angabe " § 17 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. l" ersetzt.
- d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
(7) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht auf Grund der Absätze 2 bis 4 getroffen werden kann, bleiben weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, auf Grund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar."
19. Nach § 39 wird folgender § 40 eingefügt:
§ 40 Information der Öffentlichkeit
(1) Die zuständige Behörde kann die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und, wenn dies zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter Nennung des Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 informieren. Eine Information der Öffentlichkeit in der in Satz 1 genannten Art und Weise kann auch erfolgen, wenn
1. der hinreichende Verdacht besteht, dass ein kosmetisches Mittel oder ein Bedarfsgegenstand ein Risiko für die menschliche Gesundheit mit sich bringen kann,
2. der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die
- a) dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefahren dienen, verstoßen wurde, oder
- b) dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung dienen, in nicht unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde,
3. im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann,
4. ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in nicht unerheblicher Menge in den Verkehr gelangt oder gelangt ist oder wenn ein solches Lebensmittel wegen seiner Eigenart zwar nur in geringen Mengen, aber über einen längeren Zeitraum in den Verkehr gelangt ist,
5. Umstände des Einzelfalles die Annahme begründen, dass ohne namentliche Nennung des zu beanstandenden Erzeugnisses und erforderlichenfalls des Wirtschaftsbeteiligten oder des Inverkehrbringers, unter dessen Namen oder Firma das Erzeugnis hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, erhebliche Nachteile für die Hersteller oder Vertreiber gleichartiger oder ähnlicher Erzeugnisse nicht vermieden werden können.
In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 bis 5 ist eine Information der Öffentlichkeit nur zulässig, soweit hieran ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit besteht und dieses Interesse gegenüber den Belangen des Betroffenen überwiegt.
(2) Eine Information der Öffentlichkeit durch die Behörde ist nur zulässig, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere eine Information der Öffentlichkeit durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den Wirtschaftsbeteiligten, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden oder die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht erreichen.
(3) Bevor die Behörde die Öffentlichkeit informiert, hat sie den Hersteller oder den Inverkehrbringer anzuhören, sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks nicht gefährdet wird.
(4) Eine Information der Öffentlichkeit darf nicht mehr ergehen, wenn das Erzeugnis nicht mehr in den Verkehr gelangt und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass es, soweit es in den Verkehr gelangt ist, bereits verbraucht ist. Abweichend von Satz 1 darf eine Information der Öffentlichkeit ergehen, wenn eine konkrete Gesundheitsgefahr vorliegt oder vorgelegen hat und eine Information für medizinische Maßnahmen angezeigt ist.
(5) Stellen sich die von der Behörde an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch oder die zu Grunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen, sofern der betroffene Wirtschaftsbeteiligte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. Diese Bekanntmachung soll in derselben Weise erfolgen, in der die Information der Öffentlichkeit ergangen ist.
20. Die bisherigen §§ 40 bis 61 werden zu den §§ 41 bis 62.
21. Im neuen § 42 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Satz 1
wird jeweils die Angabe " § 42" durch die Angabe " § 43" ersetzt.
22. Der neue § 44 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 44 Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten"
- b) In Absatz 1 werden die Angabe 41 Abs. 2" durch die Angabe 42 Abs. 2" und die Angabe " §§ 40 bis 42" durch die Angabe " §§ 41 bis 43" ersetzt.
- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird die Angabe 41 Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe 42 Abs. 2 Nr. 4" ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der zur Auskunft Verpflichtete kann" durch die Wörter "Vorbehaltlich des Absatzes 3 kann der zur Auskunft Verpflichtete" ersetzt.
- d) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
(3) Ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futtermittelunternehmer ist verpflichtet, den in der Überwachung tätigen Personen auf Verlangen Informationen, die
1. er auf Grund eines nach Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichteten Systems oder Verfahrens besitzt und
2. zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel oder Futtermittel erforderlich sind,
zu übermitteln. Sind die in
1. Satz 1 oder
2. Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten Informationen in elektronischer Form verfügbar, sind sie elektronisch zu übermitteln.
(4) Eine
1. Unterrichtung nach Artikel 19 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder Artikel 20 Abs. 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2. Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 oder nach Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder Übermittelnden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden oder Übermittelnden verwendet werden. Die durch eine Unterrichtung nach Artikel 19 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder Artikel 20 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erlangten Informationen dürfen von der für die Überwachung zuständigen Behörde nur für Maßnahmen zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa genannten Zwecke verwendet werden."
23. Der neue § 46 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 Nr. 4 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
"5. vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt, in welcher Art und Weise und von wem der Hersteller eines Erzeugnisses oder eines mit einem Lebensmittel verwechselbaren Produkts über eine zurückgelassen Probe, die zum Zweck der Untersuchung entnommen wurde, zu unterrichten ist."
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "Soweit Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter "Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 4 Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 5 Satz l" ersetzt.
- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 werden vor den Wörtern "die Feststellung" die Wörter "die Führung von Nachweisen über" eingefügt und werden die Wörter "sowie die Führung von Nachweisen darüber" und die Wörter "und vorzuschreiben, dass, in welcher Weise und. in welcher Frist diese Nachweise den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen sind" gestrichen.
- bb) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben. cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 3.
- c) Absatz 3 wird aufgehoben.
24. Im neuen § 47 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 Buchstabe a
wird jeweils die Angabe " § 40" durch die Angabe " § 41" ersetzt.
25. Der neue § 51 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 49" durch die Angabe " § 50" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " § 42" durch die Angabe " § 43" ersetzt.
- c) In Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 2, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 wird jeweils nach der Angabe " § 39 Abs. 1 Satz l" die Angabe "und Abs. 2 und 3" eingefügt.
26. Im neuen § 53 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2
wird jeweils die Angabe " § 55" durch die Angabe " § 56" ersetzt.
27. Der neue § 54 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe " § 52" durch die Angabe " § 53" ersetzt.
- b) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
"1. den Verboten des § 5 Abs. 1 Satz 1, der §§ 26 oder 30, des Artikels 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 nicht entsprechen oder"
28. Im neuen § 55 Abs. 3 Satz 3
wird die Angabe " § 13 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe " § 13 Abs. 5 Satz l" ersetzt.
29. Im neuen § 56 Abs. 1 Satz 3
wird jeweils die Angabe " § 13 Abs. 3" durch die Angabe " § 13 Abs. 5" ersetzt.
30. Der neue § 57 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c wird die Angabe " § 55" durch die Angabe " § 56" ersetzt.
- b) In Satz 2 wird die Angabe " § 13 Abs. 3" durch die Angabe " § 13 Abs. 5" ersetzt.
31. Die neuen §§ 58 und 59 werden wie folgt gefasst:
§ 58 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein Lebensmittel herstellt oder behandelt,
- 2. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 einen Stoff als Lebensmittel in den Verkehr bringt,
- 3. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 ein mit Lebensmitteln verwechselbares Produkt herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt,
- 4. < ... wie § 57 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzesbeschlusses >,
- 5. < ... wie § 57 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzesbeschlusses >,
- 6. < ... wie § 57 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzesbeschlusses >,
- 7. entgegen § 13 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
- 8. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ein Futtermittel herstellt oder behandelt,
- 9. < ... wie § 57 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzesbeschlusses >,
- 10. < ... wie § 57 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzesbeschlusses >,
- 11. < ... wie § 57 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzesbeschlusses >,
- 12. < ... wie § 57 Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzesbeschlusses >,
- 13. entgegen § 28 Abs. 2 ein kosmetisches Mittel in den Verkehr bringt, das einer Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. l, 2 oder 3 nicht entspricht,
- 14. < ... wie § 57 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzesbeschlusses >,
- 15. < ... wie § 57 Abs. 1 Nr. 13 des Gesetzesbeschlusses >,
- 16. < ... wie § 57 Abs. 1 Nr. 14 des Gesetzesbeschlusses >,
- 17. entgegen § 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt oder
- 18. einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, §§ 22, 31 Abs. 2 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3," jeweils auch in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2, oder § 34 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (AB1. EG (Nr. ) L 31 S. l), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 (AB1. EU (Nr. ) L 245 S. 4) verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe a ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder
2. entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Spiegelstrich l, soweit sich dieser auf die Gesundheit des Menschen bezieht, ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert.
(3) Ebenso wird bestraft, wer
1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Absatz 1 Nr. 1 bis 17 genannten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder
2. einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 Nr. 18 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 für einen bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) < ... wie § 57 Abs. 4 des Gesetzesbeschlusses mit der Maßgabe, dass die Angabe "Absatz 1 oder 2" durch die Angabe "Absatz l, 2 oder 3" ersetzt wird. >
(6) < ... wie § 57 Abs. 5 des Gesetzesbeschlusses mit der Maßgabe, dass die Angabe "Absatz 1 oder 2" durch die Angabe "l, 2 oder 3" ersetzt wird. >
§ 59 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1. < ... wie § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzesbeschlusses >,
- 2. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs.: 2 Nr. 1 oder 5 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
- 3. < ... wie § 58 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzesbeschlusses >,
- 4. < ... wie § 58 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzesbeschlusses >,
- 5. < ... wie § 58 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzesbeschlusses >,
- 6. < ... wie § 58 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzesbeschlusses >,
- 7. < ... wie § 58 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzesbeschlusses >,
- 8. < ... wie § 58 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzesbeschlusses >,
- 9. < ... wie § 58 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzesbeschlusses >,
- 10. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ein Futtermittel herstellt oder behandelt,
- 11. < ... wie § 58 abs. 1 nr. 11 des Gesetzesbeschlusses,
- 12. < wie § 58 abs. 1 nr. 12 des Gesetzesbeschlusses>,
- 13. < ... wie § 58 abs. 1 nr. 13 des Gesetzesbeschlusses>,
- 14. entgegen § 28 Abs. 2 ein kosmetisches Mittel in den Verkehr bringt, das einer Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a oder Nr. 5 nicht entspricht,
- 15. < ... wie § 58 abs. 1 nr. 15 des Gesetzesbeschlusses>,
- 16. < ... wie § 58 abs. 1 nr. 16 des Gesetzesbeschlusses>,
- 17. entgegen § 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a oder Nr. 5, einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,
- 18. entgegen § 33 Abs. 1 ein Material oder einen Gegenstand unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt,
- 19. < ... wie § 58 abs. 1 nr. 18 des Gesetzesbeschlusses mit der maßgabe, dass in Buchstabe a nach der angabe "satz 1" die angabe "nr. l" eingefügt wird.>
- 20. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 6 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt oder
- 21. einer Rechtsverordnung nach
- a) § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 oder 5, § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 2 Nr. i Buchstabe b, § 13 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5 oder 6, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, b oder c oder Nr. 2, § 29 Abs. 1 Nr. 3, § 31 Abs. 2 Nr. 2, § 32 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1 Nr. 7, § 33 Abs. 2, § 34 Satz 1 Nr. 3 oder 4, .§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 57 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder
- b) § 13 Abs. 5 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe b ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder
2. entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Spiegelstrich 2 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert.
(3) Ebenso wird bestraft, wer
1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Absatz 1 Nr. 1 bis 19 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder
2. einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in
- a) Absatz 1 Nr. 21 Buchstabe a genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 für einen bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
- b) Absatz 1 Nr. 21 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 2 für einen bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist."
32. Der neue § 60 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe 58" durch die Angabe " § 59" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden die Nummern 19 bis 25 durch folgende Nummern 19 bis 26 ersetzt:
"19. entgegen § 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 6 einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,
20. entgegen § 44 Abs. 1 eine Maßnahme nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder eine Probenahme nach § 43 Abs. 1 Satz 1 nicht duldet oder eine in der Überwachung tätige Person nicht unterstützt,
21. entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
22. entgegen § 44 Abs. 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
23. entgegen § 51 Abs. 3 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme oder die Entnahme einer Probe nicht duldet oder eine in der Durchführung des Monitorings tätige Person nicht unterstützt,
24. in anderen als den in § 59 Abs. 1 Nr. 19 bezeichneten Fällen entgegen § 53 Abs. 1 Satz 1 ein Erzeugnis in das Inland verbringt,
25. entgegen § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe a ein Futtermittel ausführt,
26. einer Rechtsverordnung nach
- a) § 13 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d, e, f oder g, § 14 Abs. 1 Nr. l, 3 oder 5, Abs. 2 oder 3, § 23 Nr. 8, 9 oder 12 bis 16, § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 3, § 29 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, § 32 Abs. 1 Nr. 8, § 34 Satz 1 Nr. 7, § 35 Nr. 1, § 36 Satz l, auch in Verbindung mit Satz 2, § 37 Abs. 1, § 46 Abs. 2 oder § 47 Abs. 1 Nr. 2 oder
- b) § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c, § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder 4, § 35 Nr. 2 oder 3, § 46 Abs. 1 Nr. 5, § 55 Abs. 3 Satz 1 oder 2, § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 Satz 1 oder Abs. 4 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2, oder § 57 Abs. 7 Satz 1 Nr. l, 2 oder 3 Buchstabe a, b oder c in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2 oder § 57 Abs. 8 Nr. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für -einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."
- c) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgende Absätze 3 bis 5 ersetzt:
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf die Gesundheit des Tieres bezieht, ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
- 2. entgegen Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 ein System oder Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einrichtet,
- 3. entgegen Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 4. entgegen Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 ein Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig einleitet,
- 5. entgegen Artikel 19 Abs. 3 Satz 1 oder Artikel 20 Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 6. entgegen Artikel 19 Abs. 3 Satz 2 oder Artikel 20 Abs. 3 Satz 2 die Behörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet oder
- 7. entgegen Artikel 20 Abs. 1 Satz 1 ein Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig einleitet oder die Behörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Absatz 2
- a) Nr. 1 bis 19, 24 oder 25 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- b) Nr. 20, 21, 22 oder 23 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2. einer anderen als in Absatz 3 genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die Inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 2
- a) Nr. 26 Buchstabe a genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- b) Nr. 26 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, 2 Nr. 1 bis 19, 24, 25 und 26 Buchstabe a, des Absatzes 3 Nr. 1, 2 oder 3 sowie des Absatzes 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden."
33. Der neue § 61 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- "Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 58 oder § 59 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 bezieht, können eingezogen werden."
34. Der neue § 62 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die
1. als Straftat nach § 58 Abs. 3 oder § 59 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a zu ahnden sind oder
2. als Ordnungswidrigkeit nach a) § 60 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a oder b) § 60 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b geahndet werden können."
- b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 58 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b" durch die Angabe " § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b" ersetzt.
35. Abschnitt 11 wird aufgehoben.
36. Der bisherige Abschnitt 12 wird Abschnitt 11.
37. Die bisherigen §§ 67 bis 77 werden zu den §§ 63 bis 73.
38. Im neuen § 63 Abs. 1
wird die Angabe " § 72" durch die Angabe " § 68" ersetzt.
39. Im neuen § 65 Satz 2
wird die Angabe " § 13 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe " § 13 Abs. 5 Satz 1" ersetzt.
40. Im neuen § 67 Abs. 1 Satz 2 und § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
wird jeweils die Angabe " § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe " § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 1" ersetzt.
41. Der neue § 69 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 wird die Angabe " § 35 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a" durch die Angabe " § 35 Nr. 1 und 2 Buchstabe a" ersetzt.
- bb) In Nummer 3 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe " § 53 Abs. 1 Satz 1 ersetzt. .
- b) In Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der . Tierernährung (ABI. EG (Nr. ) L 268 S. 29)" gestrichen.
42. Im neuen § 71 Satz 2
wird die Angabe " §§ 45, 54 und 74 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7" durch die Angabe §§ 46, 55 und 70 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7" ersetzt.
43. Im neuen § 73 Satz 1 wird die Angabe " § 74" durch die Angabe § 70" ersetzt.
Zu Artikel 2 (Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht)
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 wird die Angabe " § 17 Abs. 1 Nr. l" durch die Angabe " § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. l" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird die Angabe "1. Januar 2005" durch die Wörter "einsetzen: Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 wird die Angabe " § 56" durch die Angabe 57" ersetzt.
- b) In Absatz 3 wird die Angabe 42" durch die Angabe " § 43" ersetzt.
- c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Soweit in den §§ 58 bis 60 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auf Rechtsverordnungen nach Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches verwiesen wird, gelten diese Verweise auch als Verweise auf Rechtsverordnungen, die auf Grund der jeweils entsprechenden Ermächtigung des
1. Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....), in der bis zum einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes geltenden Fassung,
2. Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....), in der bis zum ... einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassen worden sind."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a wird jeweils die Angabe " §§ 49 bis 51" durch die Angabe §§ 50 bis 52" ersetzt.
- b) In Absatz 3 werden die Wörter "Gesetz zur vorläufigen Aufrechterhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften betreffend Tabakerzeugnisse" durch die Wörter "Vorläufigen Tabakgesetz" ersetzt.
- c) In Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe a § 2 Abs. 1 Nr. 1, Absatz 7 Nr. 1 § 2 Abs. 3 Nr. 3, Absatz 11 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb und Nr. 2, Absatz 19 und 20 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2, Absatz 21 Nr. 2 und 4 und Absatz 31 . Nr. 2 § 105 Satz 1 Nr. 5 werden jeweils die Wörter "Gesetzes zur vorläufigen Aufrechterhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften . betreffend Tabakerzeugnisse" durch die Wörter "Vorläufigen Tabakgesetzes" ersetzt.
- d) In Absatz 6 Nr. 5 Buchstabe b § 26 Abs. 1 Nr. 10a wird das Wort "dies" durch das Wort "diese" ersetzt.
- e) In Absatz 10 wird die Angabe " § 42 Abs. 1 Satz .2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder § 42 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur vorläufigen Aufrechterhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften betreffend Tabakerzeugnisse" durch die Angabe " § 43 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder § 42 Abs. 1 Satz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes" ersetzt.
- e) In Absatz 26 wird die Angabe " § 57 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 bis 5" durch die Angabe " § 58 Abs. 3, 4 bis 6" ersetzt:
- f) In Absatz 27 werden die Wörter " § 57 Abs. 1 Nr. 17, Abs. 3 bis 5" durch die Wörter " § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6" ersetzt.
- g) Folgender Absatz 34 wird angefügt:
(34) § 1a der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung vom 4. März 2004 (BGBl. I S. 415), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3192) geändert worden ist, wird aufgehoben."
4. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Angabe "1. Januar 2005" wird durch die Angabe "einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes" ersetzt.
- bb) In der Spalte 1 und 2 wird jeweils die Zeile zu § 31 Abs. 2 gestrichen. cc) Die Spalte 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In den Zeilen zu § 3 wird jeweils die Angabe "Abs. 1" gestrichen.
bbb) In der Zeile zu § 31 Abs. 1 und 2 wird die Angabe "und 2" gestrichen.
ccc) In den Zeilen zu § 72 wird jeweils die Angabe " § 72" durch die Angabe " § 68" ersetzt.
ddd) Die Zeile zu § 38, § 39 Abs. 1, §§ 41 bis 46 und 71 wird wie folgt gefasst: " §§ 38, 39 Abs. 1, §§ 42 bis 47 und 72"
eee) In der Zeile zu § 42 wird die Angabe " § 42" durch die Angabe " § 43" ersetzt.
fff) In der Zeile zu § 50 Abs. 5 wird die Angabe " § 50" durch die Angabe " § 51" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Angabe "1. Januar 2005" wird durch die Angabe "einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes" ersetzt.
- bb) Die Wörter "Gesetzes zur vorläufigen Aufrechterhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften betreffend Tabakerzeugnisse" werden durch die Wörter "Vorläufigen Tabakgesetzes" ersetzt.
- cc) In Spalte 2 werden die Wörter "Gesetz zur vorläufigen Aufrechterhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften betreffend Tabakerzeugnisse" durch die Wörter "Vorläufiges Tabakgesetz" ersetzt.
- c) In Absatz 3 werden die Angabe "1. Januar 2005" durch die Angabe "einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes" und die Angabe " § 68 Abs. 1" durch die Angabe " § 64 Abs. 1" ersetzt.
- d) In den Absätzen 4 bis 6 wird jeweils die Angabe "1. Januar 2005" durch die Angabe "einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes" ersetzt.
Zu Artikel 3 (Änderung des Milch- und Margarinegesetzes)
In Artikel 3 Nr. 3 wird § 10 wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe " §§ 38 bis 47" durch die Angabe " §§ 38 bis 48" ersetzt.
2. In Satz 2 wird die Angabe " § § 49 bis 51" durch die Angabe " §§ 50 bis 52" ersetzt.
Zu Artikel 4 (Änderung weinrechtlicher Vorschriften)
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
1. Die Artikelbezeichnung wird wie folgt gefasst:
"Artikel 4
Änderung des Weingesetzes"
2. Die Überschrift
§ 1 Änderung des Weingesetzes" wird aufgehoben.
3. Nummer 1 wird aufgehoben.
4. Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden zu den Nummern 1 bis 8.
5. Die neue Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe a wird die Angabe ", des § 31 Abs. 2, des § 33 Abs. 1 und des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe "und des § 32 Abs. 1" ersetzt.
- b) In Buchstabe b Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe b wird die Angabe " § 13 Abs. 3" durch die Angabe " § 13 Abs. 5" ersetzt.
6. Die neue Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. § 31 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 werden die Wörter "Der zur Erteilung einer Auskunft nach Absatz 1 Nr. 5 Verpflichtete kann" durch die Wörter "Vorbehaltlich des Absatzes 2a kann der zur Erteilung einer Auskunft nach Absatz 1 Nr. 5 Verpflichtete" ersetzt.
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Ein Lebensmittelunternehmer im Sinne des Artikels 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (AB1. EG (Nr. ) L 31 S. l), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 (ABI. EU (Nr. ) L 245 S. 4) geändert worden ist, ist verpflichtet, den in der Überwachung tätigen Personen auf Verlangen Informationen, die
1. er auf Grund eines nach Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichteten Systems oder Verfahrens besitzt und
2. zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel erforderlich sind, zu übermitteln. Sind die in
1. Satz 1 oder
2. Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten Informationen in elektronischer Form verfügbar, sind sie elektronisch zu übermitteln."
- c) < ... wie nummer 4 Buchstabe a des Gesetzesbeschlusses>
- d) In Absatz 7 werden die Wörter " §§ 40, 41 Abs. 1 sowie § 42 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter " § 38 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8, § 39 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 8, soweit dieser sich auf Anordnungen zur Durchsetzung der Pflicht des Lebensmittelunternehmers bezieht, und Nr. 9, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 7 sowie § 43 Abs. 1 bis 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt."
7. In der neuen Nummer 5 wird § 33 Abs. 1a Satz 2 wie folgt gefasst:
"Eine
1. Unterrichtung nach Artikel 19 Abs. 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
2. Übermittlung nach § 31 Abs. 2a Satz 1 oder nach Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
3. Unterrichtung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder Übermittelnden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden oder Übermittelnden verwendet werden."
8. Die neue Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
"8. § 50 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 4 wird die Angabe 33 Abs. 1" durch die Angabe 33 Abs. 1 oder la Satz 1" ersetzt.
- b) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:
"10a. entgegen § 31 Abs. 2a Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
9. Die Nummern 10 und 11 werden aufgehoben.
10. Die bisherigen Nummern 12 und 13 werden zu den Nummern 9 und 10.
Zu Artikel 5 (Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes) Artikel 5 wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 32 wird folgende Nummer 32a eingefügt:
- "32a. § 40 Abs. 8 wird aufgehoben."
2. Nach 34 wird folgende Nummer 34a eingefügt:
- "34a. Die §§ 41a und 41b werden aufgehoben."
Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)
Artikel 9 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft."