- Beitrag zu einer gerechten Gesellschaft
KOM (2005) 225 endg.; Ratsdok. 9883/05
Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 14. Juni 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 6. Juni 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. Drucksache 077/00 = AE-Nr. 000278, Drucksache 078/00 = AE-Nr. 000279, Drucksache 887/03 (PDF) = AE-Nr. 033876, Drucksache 501/04 (PDF) = AE-Nr. 042074 und Drucksache 917/04 (PDF) = AE-Nr. 043278
Begründung
1. Einleitung
In ihrer Mitteilung "Zusammenarbeit für Wachstum und Arbeitsplätze - Ein Neubeginn für die Strategie von Lissabon"1 hält die Kommission Folgendes fest: "Ein wieder belebtes Wachstum ist entscheidend für den Wohlstand, kann die Vollbeschäftigung zurückbringen und bildet das Fundament für soziale Gerechtigkeit und Chancen für alle".
Die ehrgeizigen Ziele der Lissabon-Strategie sind kaum zu verwirklichen, wenn breite Bevölkerungsgruppen in der Europäischen Union von Arbeitsplätzen, Fortbildungsmaßnahmen und sonstigen Möglichkeiten ausgeschlossen sind. Bei der Entwicklung einer wettbewerbsfähigeren und dynamischeren Wirtschaft und Gesellschaft kommt der Beseitigung von Diskriminierungen und der Nutzung der Vorteile der Vielfalt eine wichtige Rolle zu. In der Mitteilung der Kommission zur Sozialagenda für den Zeitraum 2005-2010 wird hervorgehoben, wie wichtig es zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts ist, Chancengleichheit für alle zu fördern. Die Mitteilung bekundet die Absicht der Kommission, eine neue Rahmenstrategie für Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit für alle zu entwickeln. (Diese wird in der Mitteilung erläutert, die diesem Beschlussentwurf beigefügt ist).
Eine der wichtigsten in der Mitteilung angekündigten Initiativen ist der Vorschlag, 2007 zum Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle auszurufen. In den Reaktionen auf das Grünbuch der Kommission "Gleichstellung sowie Bekämpfung von Diskriminierungen in einer erweiterten Europäischen Union"2 wird die Veranstaltung eines Europäischen Jahres als eine der sinnvollsten Maßnahmen bezeichnet. In den Beiträgen spricht man sich mehrheitlich für Sensibilisierungsmaßnahmen aus, die dazu dienen sollen, gegen diskriminierende Einstellungen und Verhaltensweisen anzugehen und die Menschen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Übergreifendes Ziel des Europäischen Jahres wird es sein, den Wert einer gerechten, durch Zusammenhalt geprägten Gesellschaft herauszustellen, in der alle gleiche Chancen haben. Neben der Beseitigung der Hindernisse für eine gesellschaftliche Teilhabe gilt es, ein Klima zu schaffen, in dem die Vielfalt Europas als Quell sozioökonomischer Stärke empfunden wird.
2. DAS Recht auf Gleichbehandlung und Diskriminierungsschutz
In den letzten 30 Jahren wurde ein beträchtlicher Korpus europäischer Rechtsvorschriften ausgearbeitet, um Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts bei Entlohnung, Arbeitsbedingungen und sozialer Sicherheit anzugehen. Heutzutage gilt die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern als eines der Kernziele der Gemeinschaft (Artikel 2 EG-Vertrag). Bei allen Tätigkeiten wirkt die Gemeinschaft darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern (Artikel 3 Absatz 2 EG-Vertrag).
Die Unterzeichnung des Vertrags von Amsterdam im Jahr 1997, mit dem ein neuer Artikel (Nr. 13) in den EG-Vertrag aufgenommen wurde, stellte einen Quantensprung bei der Bekämpfung von Diskriminierungen dar. Auf der Grundlage dieses Artikels verabschiedete 2007 wird ein bedeutsames Jahr für den europäischen Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen sein. Die einigen Mitgliedstaaten eingeräumte Zusatzfrist für die Umsetzung derjenigen Bestimmungen, die Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung oder aufgrund des Alters betreffen, läuft nämlich aus. Ab dann hat jeder ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung Anspruch auf einheitlichen Diskriminierungsschutz in der gesamten EU. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2007 die Bestimmungen der Richtlinie 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in nationales Recht umsetzen.
Es bedarf nun weiterer Bemühungen, um sicherzustellen, dass diese EU-Rechtsvorschriften, die sich nachhaltig auf den Alltag der Menschen auswirken können, der Öffentlichkeit nahe gebracht und zugänglich gemacht werden. Es gilt u. a., ein besseres Verständnis für die negativen Folgen von Diskriminierungen zu fördern sowie darauf hinzuweisen, dass das Diskriminierungsverbot rechtlich verankert ist.
1 KOM (2005) 24.
2 KOM (2004) 379. die Europäische Gemeinschaft einstimmig und in Rekordzeit ein umfassendes Paket, das zu dem Zeitpunkt aus zwei Richtlinien3 und einem Aktionsprogramm der Gemeinschaft bestand. Mit der Verabschiedung dieses Pakets wurde der Beweis für das Engagement der Europäischen Union für eine diskriminierungsfreie Gesellschaft erbracht. Außerdem wurde den Drittstaaten signalisiert, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung Teil des Fundaments der Grundrechte ist, auf denen die Europäische Union beruht. In jüngster Zeit verabschiedete der Rat Rechtsvorschriften im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter (Richtlinie 2004/113/EG) zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.
3. Ausrichtung auf die politischen Herausforderungen der Zukunft
Trotz der weit reichenden EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Diskriminierungen und zur Gleichstellung sind Diskriminierungen und Ungleichbehandlungen nach wie vor in der EU an der Tagesordnung.
3.1. Anhaltende Ungleichheiten bekämpfen
Von Rechts wegen sind Frauen seit über 30 Jahren gegen Diskriminierung geschützt, in der Praxis sieht es jedoch so aus, dass sie für eine vergleichbare Arbeit immer noch im Durchschnitt 15 % weniger verdienen als Männer. In der europäischen Gesellschaft sind verschiedene Bevölkerungsgruppen nach wie vor nicht gleichberechtigt vertreten - am deutlichsten sichtbar wird dies bei Führungspositionen in der Politik und anderswo. So sind in der EU derzeit lediglich 23 % der Parlamentssitze mit Frauen besetzt.
Umfassende Erhebungen der Internationalen Arbeitsorganisation in einigen EU-Ländern haben gezeigt, dass bei gleicher Qualifikation persönliche Merkmale wie ethnische Zugehörigkeit, Behinderungen und Alter einen Einfluss auf die Beschäftigungschancen haben.
Auch andere Gruppen erleben nach wie vor ein hohes Maß an Ausgrenzung, sowohl in Bezug auf die Arbeitsmarktbeteiligung als auch durch Armut. Zuwanderer und Angehörige ethnischer Minderheiten, die in benachteiligten Stadtvierteln wohnen, sind häufig einem zweifachen Risiko der sozialen Ausgrenzung ausgesetzt: zum einen aufgrund ihres Wohnorts in solchen Vierteln, zum anderen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft. Laut einer EU-Studie über "Die Situation der Roma in der erweiterten Europäischen Union"4 bestehen für die Gruppe der Roma in den Ländern, für die entsprechendes Datenmaterial vorliegt, erhebliche Beschäftigungs- und Bildungsbarrieren.
3 Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 und Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000.
3.2. Dem Wandel in der europäischen Gesellschaft Rechnung tragen
Die europäische Bevölkerung altert infolge sinkender Geburten- und Sterberaten. Diese Entwicklung wird sich nachhaltig auf den Arbeitsmarkt auswirken. In den kommenden 25 Jahren wird die Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter in Europa um über 20 Millionen Menschen zurückgehen. Dies verdeutlicht, wie wichtig es ist, die demografischen Effekte auf das Arbeitskräfteangebot auszugleichen und die Erwerbsbeteiligung derjenigen, die - aus welchen Gründen auch immer - vom Arbeitsmarkt ausgegrenzt sind, zu erhöhen.
In vielen Ländern der EU ist verstärkt eine ethnische, kulturelle und religiöse Vielfalt zu verzeichnen, die sich aus den internationalen Wanderungsbewegungen und der zunehmenden Mobilität ergibt. Das Heranwachsen der zweiten und dritten Generation von Einwandererkindern macht ggf. die Erarbeitung neuer politischer Konzepte erforderlich. Durch die Erweiterung der Europäischen Union ist die Situation der Roma, die die am meisten benachteiligte ethnische Minderheitengruppe in Europa bilden, stärker in den Blickpunkt gerückt.
Die Festigung des sozialen Zusammenhalts ist eine der wichtigsten Herausforderungen für die Europäische Union. In einem von Vielfalt geprägten Europa muss daher allen Bürgern die Möglichkeit eingeräumt werden, ihr Potenzial auszuschöpfen und uneingeschränkt am wirtschaftlichen, sozialen und politischen Leben mitzuwirken.
4. EIN Europäisches JAHR der Chancengleichheit für ALLE
4.1. Allgemeine Ziele
Ungeachtet der bereits auf EU-Ebene erzielten Fortschritte bei der Bekämpfung von Diskriminierungen und der Förderung der Chancengleichheit besteht nach wie vor großer Handlungsbedarf. Auch die ausgefeiltesten Rechtsvorschriften können nichts ausrichten, wenn der politische Wille zu ihrer Umsetzung in langfristige Maßnahmen nicht stark genug ist und sie nicht von der gesamten Bevölkerung mitgetragen werden.
Aufbauend auf den Erkenntnissen und Lehren aus den vorausgegangenen Europäischen Jahren, vor allem dem Europäischen Jahr gegen Rassismus 1997 und in jüngerer Zeit dem Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003, sowie der paneuropäischen Informationskampagne "Für Vielfalt - Gegen Diskriminierung"5 bietet das Europäische Jahr die einmalige Gelegenheit zur Sensibilisierung für eine Gesellschaft, die stärker durch Zusammenhalt geprägt ist und die unter Wahrung der Grundwerte der EU, wie der Gleichstellung von Frau und Mann, Unterschiede positiv sieht. Ziel ist es, der Öffentlichkeit den umfassenden Besitzstand der EU im Bereich der Gleichstellung und Nichtdiskriminierung näher zu bringen und die Diskussion, den Dialog und den Austausch bewährter Verfahren anzuregen.
4.2. Besondere Zielsetzungen: Rechte - Gesellschaftliche Präsenz - Anerkennung - Respekt
4.2.1. Rechte - für das Recht auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung sensibilisieren
Es besteht die Notwendigkeit einer verstärkten Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die EU-Rechtsvorschriften zur Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung. Die EU hat weltweit mit den umfassendsten Rechtsrahmen in diesen Bereichen, aber die Öffentlichkeit ist sich offenbar nur unzureichend der Rechte und Pflichten bewusst, die sich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften ergeben. Das Europäische Jahr soll der breiten Öffentlichkeit verdeutlichen, dass alle Menschen Anspruch auf Gleichbehandlung haben, unabhängig von Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.
4.2.2. Gesellschaftliche Präsenz - eine Debatte anregen über Möglichkeiten, die gesellschaftliche Teilhabe zu stärken
Es soll eine Debatte bzw. ein Dialog angeregt werden, um die gesellschaftliche Teilhabe bisher wenig präsenter Gruppen in allen Bereichen und auf allen Ebenen zu verbessern. Die Gleichstellungspolitik beschränkt sich nicht auf die Beseitigung von Diskriminierungen. Sie zielt auch auf eine uneingeschränkte und gleichberechtigte Teilhabe aller ab. Die Benachteiligung, die einige Bevölkerungsgruppen - beispielsweise die Roma - erfahren, ist so umfassend und so tief in der Struktur der Gesellschaft verankert, dass gegebenenfalls positive Maßnahmen erforderlich sind, um die Ausgrenzung grundlegend zu beseitigen. Das Europäische Jahr soll daher verdeutlichen, dass Strategien und Initiativen entwickelt und gefördert werden müssen, durch die die soziale Teilhabe gesellschaftlich bisher wenig präsenter Gruppen verbessert wird.
4.2.3. Anerkennung - die Vielfalt als Wert anerkennen und würdigen
Das Europäische Jahr soll den positiven Beitrag herausstellen, den Menschen für die Gesellschaft insgesamt leisten können, unabhängig von Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, vom Alter oder von der sexuellen Ausrichtung. Bei der breiten Öffentlichkeit soll eine offene Debatte über die Fragen ausgelöst werden, welche Bedeutung der Vielfalt im heutigen Europa zukommt und wie ein positives Klima geschaffen werden kann, in dem Unterschiede bejaht werden und insbesondere das Recht auf Diskriminierungsschutz zum Tragen kommt. Das Europäische Jahr soll die Vielfalt Europas als Quell sozioökonomischer Stärke darstellen - eine Vielfalt, die es zu nutzen, pflegen und würdigen gilt, weil sie das soziale Gefüge Europas bereichert und zum wirtschaftlichen Wohlstand Europas beiträgt.
4.2.4. Respekt und Toleranz - den gesellschaftlichen Zusammenhalt fördern
Das Europäische Jahr soll stärker bewusst machen, wie wichtig gute Beziehungen zwischen allen gesellschaftlichen Gruppierungen, insbesondere zwischen jungen Menschen sind. Außerdem soll es verschiedene Menschen oder Gruppen zusammenbringen mit dem Ziel, die Werte, die der Gleichbehandlung und der Bekämpfung von Diskriminierungen zugrunde liegen, zu fördern und zu verbreiten. Es gilt vor allem, Stereotype und Vorurteile abzubauen.
4.3. Einen Wandel herbeiführen
Im Visier des Europäischen Jahres stehen Hindernisse und Ungleichheiten, die verschiedenen Bevölkerungsgruppen gemeinsam sind. Das Europäische Jahr greift das Problem von Mehrfachdiskriminierungen auf. Es stellt sicher, dass den Gleichstellungsaspekten bei allen einschlägigen Maßnahmen Rechnung getragen wird. Es stellt darauf ab, gute Beziehungen zwischen den verschiedenen Bevölkerungsgruppen zu fördern und gegenseitiges Vertrauen und Verständnis aufzubauen, um somit zur Festigung des gesellschaftlichen Zusammenhalts beizutragen.
Das Europäische Jahr trägt den Fortschritten auf nationaler Ebene und den sozioökonomischen und kulturellen Gegebenheiten der teilnehmenden Länder Rechnung. Die Kommission hält es daher für angebracht, die meisten Tätigkeiten des Europäischen Jahres auf die nationale Ebene zu verlagern. Die auf europäischer Ebene festgelegten Tätigkeiten zur Gewährleistung eines schlüssigen Ansatzes können somit an die besonderen Rahmenbedingungen der einzelnen teilnehmenden Länder angepasst werden.
4.3.1. Zusammenarbeit im Rahmen der Partnerschaft mit den teilnehmenden Ländern
Die Europäische Union kann zwar die Rahmenbedingungen für Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für alle schaffen, greifbare Fortschritte können jedoch nur im Rahmen einer engen Partnerschaft zwischen der Kommission und den teilnehmenden Ländern erzielt werden. Für die Maßnahmen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene überträgt die Kommission daher ihre Haushaltsvollzugsaufgaben auf die zuständigen nationalen Stellen.
Um den Erfolg des Europäischen Jahres sicherzustellen, bemüht sich die EU um Einbindung eines sehr breiten Spektrums von betroffenen Akteuren und fordert diese auf, sich am derzeitigen Dialog über die Prioritäten und Modalitäten für die Durchführung des Europäischen Jahres zu beteiligen. Das Europäische Jahr muss also auch andere als die traditionellen Interessengruppen ansprechen, die im Bereich Gleichstellung und Nichtdiskriminierung tätig sind, damit die breite Öffentlichkeit mobilisiert wird.
Um eine wirksame Durchführung zu gewährleisten, werden die Kommissionsdienststellen praktische Leitlinien für die Umsetzung des Europäischen Jahres erstellen. Diese Leitlinien sollen als Anhaltspunkt bei der Erstellung der nationalen Strategiepläne zur Durchführung des Europäischen Jahres dienen, die die teilnehmenden Länder der Kommission bis spätestens Dezember 2006 vorlegen müssen. Nach Genehmigung dieser Pläne durch die Kommission werden die Haushaltsvollzugsaufgaben auf die zuständigen zwischengeschalteten nationalen Stellen übertragen.
4.3.2. Zusammenarbeit auf breiter Basis
Die Durchführung von Gleichstellungsmaßnahmen fällt natürlich nicht ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der nationalen Behörden. Damit die Zielsetzungen wirksam umgesetzt werden, sollen in das Europäische Jahr alle relevanten Akteure eingebunden werden, die die Gleichstellung und Nichtdiskriminierung fördern, d.h. Sozialpartner, Vertreter der Zivilgesellschaft usw. Es gilt, diese Akteure zu sensibilisieren, zu mobilisieren, ihre Beteiligung und ihr langfristiges Engagement für das Europäische Jahr zu erreichen, damit sie aktiv an der Durchführung des Europäischen Jahres mitwirken.
Die teilnehmenden Länder werden daher aufgefordert,
- - eine nationale Koordinierungsstelle zu benennen, der Vertreter der Regierung, der Sozialpartner, der Zielgruppen und anderer Gruppen der Zivilgesellschaft angehören;
- - eine umfassende Partnerschaft einzurichten, damit die Gleichstellungsthematik in alle einschlägigen Politikbereiche einbezogen wird, u. a. in die Bereiche Beschäftigung und Bildung, Medien, Wirtschaft und Politikausgestaltung.
5. KOMPLEMENTARITÄT
Die Kommission sorgt für Komplementarität zwischen den während des Europäischen Jahres finanzierten Maßnahmen und anderen einschlägigen Gemeinschaftsaktionen in den Bereichen Strukturfonds, ländliche Entwicklung, allgemeine und berufliche Bildung, Kultur, interkultureller Dialog, Jugend, Staatsbürgerschaft, Beschäftigung, Soziales und Chancengleichheit, Grundrechte, Einwanderung und Asyl usw. Zu diesem Zweck sind Koordinierungsmechanismen vorgesehen, damit Überschneidungen vermieden und Maßnahmen unterstützt werden, die zur Verwirklichung der Kernziele des Europäischen Jahres beitragen.
6. ZUSÄTZLICHER Nutzen AUF EU-Ebene (Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit)
Mit den für das Europäische Jahr der Chancengleichheit für alle vorgeschlagenen Maßnahmen soll ein zusätzlicher Nutzen auf EU-Ebene erzielt werden, indem das Bewusstsein für die europäischen Grundwerte (Recht auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung) geschärft und die öffentliche Debatte vor dem Hintergrund der zunehmenden Vielfalt der europäischen Gesellschaft angeregt wird. Angesichts der Art und des Umfangs der Maßnahmen können diese am besten bzw. nur auf europäischer Ebene durchgeführt werden. Der Vorschlag steht somit mit dem Grundsatz der Subsidiarität gemäß Artikel 5 des Vertrags im Einklang.
Die vorgesehenen Maßnahmen beziehen sich auf Bereitstellung und Austausch von Informationen bzw. bewährten Verfahren. Außerdem geht es um weitere Untersuchungen in Bereichen, zu denen noch keine ausreichende Informationen vorliegen. Der Vorschlag für das Europäische Jahr betont, wie wichtig es ist, die verschiedenen Traditionen und nationalen Rahmenbedingungen in den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, um einerseits Flexibilität bei der Umsetzung zu ermöglichen und andererseits Überschneidungen mit bewährten Verfahren zu vermeiden, die in einigen Mitgliedstaaten bereits bestehen. Insofern steht der Vorschlag auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang.
7. EXTERNE Konsultation
Dieser Vorschlag für ein Europäisches Jahr der Chancengleichheit für alle ist die unmittelbare Reaktion auf die eindeutige Herausforderung, die in den zahlreichen Beiträgen zum Grünbuch "Gleichstellung sowie Bekämpfung von Diskriminierungen in einer erweiterten Europäischen Union" aufgezeigt wurde sowie auf die verschiedenen externen Bewertungen der einschlägigen Gemeinschaftsprogramme.
8. EX-ANTE-Bewertung
Die Exante-Bewertung des Europäischen Jahres ist dem vorliegenden Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates als Anhang beigefügt. Sie wurde von der Kommission durchgeführt. Die Ergebnisse belegen die Relevanz der verschiedenen unterstützten Maßnahmen im Hinblick auf die vorstehend beschriebenen Ziele sowie den Zusatznutzen einer Gemeinschaftsmaßnahme auf diesem Gebiet.
9. ERLÄUTERUNG der einzelnen Artikel
In Artikel 1 wird das Jahr 2007 zum "Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle" erklärt.
In Artikel 2 werden die Zielsetzungen des Europäischen Jahres festgehalten.
Artikel 3 erläutert den Gegenstand der Aktionen und verweist auf den Anhang, dem nähere Angaben zu entnehmen sind.
Artikel 4 hält die Modalitäten für die Zusammenarbeit und die Umsetzung auf Gemeinschaftsebene fest und erläutert, wie die Aktionen auf europäischer Ebene durchgeführt werden.
Artikel 5 hält die Modalitäten für die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und die Umsetzung auf nationaler Ebene fest und erläutert, wie die Aktionen im Rahmen des Europäischen Jahres durchgeführt werden.
Mit Artikel 6 wird ein beratender Ausschuss eingesetzt, der die Kommission bei Entscheidungen in Zusammenhang mit der Durchführung des Europäischen Jahres unterstützt.
Artikel 7 beschreibt die finanziellen Regelungen für Gemeinschaftsaktionen und Aktionen, die auf nationaler Ebene durchgeführt werden.
Artikel 8 erläutert das Verfahren zur Auswahl von Aktionen auf Gemeinschafts- und auf nationaler Ebene.
Artikel 9 hält fest, dass die Kommission in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten die Übereinstimmung und Komplementarität mit anderen Gemeinschaftsaktionen und -initiativen sicherstellt.
Artikel 10 legt die Bedingungen für die teilnehmenden Länder nieder.
Artikel 11 hält den Finanzrahmen für die Aktion gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung zu den Rechtsgrundlagen fest. Der vorgeschlagene Betrag wird möglicherweise nach der endgültigen Annahme der neuen Finanziellen Vorausschau 2007-2013 berichtigt.
Artikel 12 spezifiziert, dass die Kommission mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten kann.
Artikel 13 macht Angaben zur Begleitung und Evaluierung im Rahmen des Europäischen Jahres.
In Artikel 14 ist der Termin für das Inkrafttreten des Beschlusses genannt.
2005/0107 (COD)
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle (2007) -
Beitrag zu einer gerechten Gesellschaft(Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
- insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,
- auf Vorschlag der Europäischen Kommission6,
- nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses7,
- nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen8,
- gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag,
- in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Auf der Grundlage von Artikel 13 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hat der Rat die folgenden Richtlinien verabschiedet: Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, unter anderem in den Bereichen Erwerbstätigkeit, berufliche Weiterbildung, Bildung, Güter und Dienstleistungen sowie Sozialschutz; Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, die Diskriminierungen wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung untersagt; und Richtlinie 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.
(2) Nichtdiskriminierung ist ein Grundprinzip der Europäischen Union. Gemäß Artikel 21 der Grundrechtecharta der Europäischen Union ist Diskriminierung aus einer Vielzahl von Gründen verboten.
(3) Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist ein Grundprinzip der Europäischen Union. Gemäß Artikel 21 und 23 der Grundrechtecharta der Europäischen Union ist jede Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts verboten und die Gleichheit von Männern und Frauen in allen Bereichen sicherzustellen.
(4) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 EG-Vertrag hat die Gemeinschaft bei allen Tätigkeiten darauf hinzuwirken, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.
(5) Die Sozialagenda für den Zeitraum 2005-2010, die die Lissabon-Strategie unterstützt und ergänzt, spielt bei der Förderung der sozialen Dimension des Wirtschaftswachstums eine zentrale Rolle. Einer der Schwerpunkte der Sozialagenda ist die Förderung der Chancengleichheit für alle als eines wichtigen Faktors für die Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts.
(6) Im Jahr 2007 wird der zehnte Jahrestag des Europäischen Jahres gegen Rassismus begangen, durch das die Rassendiskriminierung in beträchtlichem Umfang abgebaut werden konnte.
(7) Durch die europäischen Rechtsvorschriften sind Gleichbehandlungsgarantien und Schutz vor Ungleichheiten und Diskriminierungen in der gesamten EU erheblich verstärkt worden und die Entwicklung einer kohärenteren, an Rechten orientierten Vorgehensweise in Bezug auf Gleichstellung und Nichtdiskriminierung beschleunigt worden.
(8) Entscheidend für den Erfolg des Rechtsrahmens der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen ist, dass er in der Bevölkerung breite Unterstützung findet. Das Europäische Jahr sollte die Sensibilisierung verstärken und neue Impulse geben. Es sollte die politische Aufmerksamkeit bündeln helfen und alle Betroffenen mobilisieren, um so die neue Rahmenstrategie der Europäischen Union für Chancengleichheit voranzutreiben.
(9) Aufgrund der unterschiedlichen Fortschritte, die auf einzelstaatlicher Ebene erzielt wurden, des jeweils anders beschaffenen sozioökonomischen und kulturellen Kontexts und der unterschiedlichen Sensibilitäten müssen die meisten Tätigkeiten des Europäischen Jahres auf die nationale Ebene verlagert werden, unter Einsatz eines indirekten zentralen Verwaltungssystems gemäß den Verfahren von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c) der Haushaltsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen9.
(10) Am Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle teilnehmen könnten die Mitgliedstaaten, die EFTA/EWR-Länder gemäß den im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) festgelegten Bedingungen, die Kandidatenländer, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, die westlichen Balkanländer, gemäß den in den jeweiligen Abkommen festgelegten Bedingungen, und die Länder, die in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogen sind, gemäß den Bestimmungen des Strategiepapiers vom Mai 2004 und den nationalen Aktionsplänen.
(11) Es ist für Übereinstimmung und Komplementarität mit anderen Gemeinschaftsaktionen zu sorgen, insbesondere mit der Aktion zur Bekämpfung von Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung und zur Stärkung von Grundrechten, allgemeiner und beruflicher Bildung, Kultur und interkulturellem Dialog, Jugend, Staatsbürgerschaft, Einwanderung und Asyl sowie Gleichstellung der Geschlechter.
(12) In diesem Beschluss ist für die gesamte Laufzeit des Programms ein Höchstbetrag festgelegt, der für die Haushaltsbehörde gemäß Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens die vorrangige Bezugsgröße bildet10.
(13) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse beschlossen werden.
(14) Da die Ziele des vorgeschlagenen Europäischen Jahres auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht vollständig erreicht werden können, unter anderem aufgrund der Notwendigkeit multilateraler Partnerschaften, des transnationalen Informationsaustauschs und der gemeinschaftsweiten Verbreitung guter Praxis, und daher wegen des Umfangs der Aktion besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -
beschliessen:
Artikel 1
Ausrufung des Europäischen Jahres der Chancengleichheit für alle
Das Jahr 2007 wird zum "Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle" (im Folgenden "Europäisches Jahr" genannt) erklärt.
Artikel 2
Zielsetzungen
Das Europäische Jahr der Chancengleichheit für alle hat folgende Zielsetzungen:
- (a) Rechte - für das Recht auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung sensibilisieren - Das Europäische Jahr will die Botschaft verbreiten, dass alle Menschen Anspruch auf Gleichbehandlung haben, unabhängig von Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, von einer Behinderung, vom Alter oder von der sexuellen Ausrichtung.
- (b) Gesellschaftliche Präsenz - eine Debatte anregen über Möglichkeiten, die gesellschaftliche Teilhabe bisher wenig präsenter Gruppen zu stärken - Das Europäische Jahr will Überlegungen und Diskussionen anregen und damit
- (c) Anerkennung - die Vielfalt als Wert anerkennen und würdigen - Das Europäische Jahr will, insbesondere durch Hervorhebung der Vorteile der Vielfalt, den positiven Beitrag herausstellen, den Menschen für die Gesellschaft insgesamt leisten können, unabhängig von Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Fähigkeiten, Alter und sexueller Ausrichtung.
- (d) Respekt und Toleranz - den gesellschaftlichen Zusammenhalt fördern - Das Europäische Jahr will stärker sensibilisieren dafür, wie wichtig gute Beziehungen zwischen allen gesellschaftlichen Gruppierungen, insbesondere zwischen jungen Menschen, sowie die Werte sind, die der Bekämpfung von Diskriminierungen zugrunde liegen.
Artikel 3
Gegenstand der Aktionen
1. Die Aktionen zur Verwirklichung der Zielsetzungen von Artikel 2 umfassen die Entwicklung oder Unterstützung folgender Aktivitäten:
- (a) Zusammenkünfte und Veranstaltungen;
- (b) Informations- und Förderkampagnen;
- (c) Zusammenarbeit mit Medien, Wirtschaft und Unternehmen;
- (d) Gemeinschafts- oder landesweit durchgeführte Erhebungen und Studien.
2. Nähere Angaben zu den Aktionen gemäß Absatz 1 sind dem Anhang zu entnehmen.
Artikel 4
Zusammenarbeit und Durchführung auf Gemeinschaftsebene
Die Kommission sorgt dafür, dass die Gemeinschaftsaktionen im Rahmen dieses Beschlusses gemäß dem Anhang durchgeführt werden.
Dabei trifft sie insbesondere Maßnahmen, die erforderlich sind, um Übereinstimmung und Komplementarität der Gemeinschaftsaktion und der Initiativen gemäß Artikel 9 zu gewährleisten und damit die Zielsetzungen von Artikel 2 zu erreichen.
Die Kommission führt besonders auf europäischer Ebene einen regelmäßigen Meinungsaustausch mit Akteuren über die Gestaltung, Durchführung und Begleitung des Europäischen Jahres der Chancengleichheit. Zu diesem Zweck stellt sie den Akteuren die einschlägigen Informationen zur Verfügung. Die Kommission unterrichtet den gemäß Artikel 6 Absatz 1 eingesetzten Ausschuss über deren Stellungnahme.
Artikel 5
Zusammenarbeit und Durchführung auf nationaler Ebene
- 1. Jeder Staat benennt eine nationale Koordinierungsstelle oder eine vergleichbare Verwaltungsstelle, die für die Organisation seiner Teilnahme am Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle zuständig ist. Jeder Staat stellt sicher, dass diese Stelle eine breite Palette von Organisationen vertritt, die potenzielle Opfer von Diskriminierungen und Ungleichbehandlungen und andere relevante Akteure repräsentieren.
Jeder Staat sorgt dafür, dass diese Stelle an der Gestaltung, Festlegung und Durchführung des nationalen Strategieplans beteiligt wird, welcher der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2006 vorzulegen ist. Die nationalen Strategiepläne dienen der Übertragung der Zielsetzungen von Artikel 2 in den jeweiligen nationalen und kulturellen Kontext.
- 2. Die Kommission überträgt ihre Haushaltsvollzugsaufgaben auf zwischengeschaltete nationale Stellen, die von den teilnehmenden Staaten ausgewählt und von ihr selbst gemäß den Verfahren von Teil II Absatz 1 des Anhangs entsprechend den Bestimmungen von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c) der Haushaltsordnung bestätigt werden.
Sobald feststeht, dass das Verfahren und die Bedingungen von Teil II Absatz 1 des Anhangs eingehalten wurden, bestätigt die Kommission die für die Befugnisübertragung ausgewählte Stelle und überträgt ihr die entsprechenden Haushaltsbefugnisse.
- 3. Die zwischengeschalteten nationalen Stellen treffen gemäß Teil II Absatz 2 des Anhangs alle Maßnahmen, die für die Ausführung der ihnen übertragenen Haushaltsvollzugsaufgaben mit Blick auf Auswahl und Verwaltung der lokalen, regionalen und nationalen Aktionen von Teil II Absatz 4 des Anhangs erforderlich sind.
Als Vorbedingung für die Ausführung der oben genannten Aufgaben muss eine Übertragungsvereinbarung zwischen der zwischengeschalteten Stelle und der Kommission unterzeichnet werden. Die Kommission ist berechtigt, die zwischengeschaltete Stelle gemäß den Anforderungen der Haushaltsordnung zu kontrollieren und zu überwachen.
Artikel 6
Ausschuss
- 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, dem je ein Vertreter jedes Staats angehört und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Die Vertreter der Staaten werden jeweils von der in Artikel 5 Absatz 2 genannten zwischengeschalteten nationalen Stelle benannt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
- 3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 7
Finanzierung
- 1. Gemeinschaftsweite Maßnahmen gemäß Teil I des Anhangs können bis zu einer Höhe von 80 % der Kosten bezuschusst werden oder als öffentliche Aufträge vergeben und im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften finanziert werden.
- 2. Lokale, regionale oder nationale Maßnahmen gemäß Teil II Absatz 4 des Anhangs können im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften bis zu einer Höhe von 50 % der konsolidierten Gesamtkosten der auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene durchgeführten Aktionen und gemäß dem Verfahren von Artikel 5 Absatz 2 kofinanziert werden.
Artikel 8
Antrags- und Auswahlverfahren
- 1. Entscheidungen über die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 werden von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 2 getroffen.
- 2. Anträge auf finanzielle Unterstützung für Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 werden den von den Staaten benannten zwischengeschalteten nationalen Stellen vorgelegt. Auf der Grundlage von Stellungnahmen der nationalen Koordinierungsstellen wählen die zwischengeschalteten nationalen Stellen die Begünstigten aus und gewähren den ausgewählten Antragstellern Finanzhilfen gemäß Artikel 5 Absatz 3.
Artikel 9
Übereinstimmung und Komplementarität
Die Kommission stellt zusammen mit den teilnehmenden Staaten sicher, dass zwischen den in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen und sonstigen gemeinschaftlichen, nationalen und regionalen Aktionen und Initiativen Übereinstimmung besteht.
Sie sorgen für die größtmögliche Komplementarität zwischen dem Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle und sonstigen bestehenden gemeinschaftlichen, nationalen und regionalen Initiativen und Ressourcen, sofern letztere dazu beitragen können, die Zielsetzungen des Europäischen Jahres der Chancengleichheit für alle zu verwirklichen.
Artikel 10
Teilnehmende Länder
Am Europäischen Jahr teilnehmen können folgende Länder:
- (a) die Mitgliedstaaten;
- (b) die EFTA-Staaten, die Mitglieder des EWR sind, gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens;
- (c) die Kandidatenländer, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen, die im Rahmenabkommen bzw. in den Beschlüssen der Assoziierungsräte festgelegt sind;
- (d) die westlichen Balkanländer gemäß den Modalitäten, die mit diesen Ländern nach Abschluss der Rahmenabkommen über die allgemeinen Grundsätze für ihre Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen zu vereinbaren sind;
- (e) die Partnerländer der Europäischen Nachbarschaftspolitik, gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen, die im Strategiepapier vom Mai 2004 und den nationalen Aktionsplänen festgelegt sind. Jegliche finanzielle Unterstützung von Seiten der EU für Aktivitäten in Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik in diesem Zusammenhang wird vom Europäischen Nachbarschaftsinstrument, im Einklang mit den in der allgemeinen Kooperation mit diesen Ländern festgelegten Prioritäten und Vorgehensweisen, abgedeckt werden.
Artikel 11
Haushalt
Der Finanzrahmen für die Durchführung der Tätigkeiten dieses Beschlusses wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2007 auf 13,6 Mio. EUR festgelegt.
Artikel 12
Internationale Zusammenarbeit
Im Rahmen des Europäischen Jahres kann die Kommission mit den relevanten internationalen Organisationen zusammenarbeiten.
Artikel 13
Begleitung und Evaluierung
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts - und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen bis spätestens 31. Dezember 2008 einen Bericht über Durchführung, Ergebnisse und Gesamtbeurteilung der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen vor.
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 20. Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel | am |
Im Namen des Europäischen Parlaments | Der Präsident |
Im Namen des Rates | Der Präsident |
Anhang
Art der Aktionen gemäß Artikel 3
(I) GEMEINSCHAFTSWEITE Aktionen
1. Zusammenkünfte und Veranstaltungen
- (a) Organisation von Zusammenkünften auf Gemeinschaftsebene;
- (b) Organisation von Veranstaltungen zur Stärkung des Bewusstseins für die Zielsetzungen des Europäischen Jahres, einschließlich der Eröffnungs- und Abschlussveranstaltungen des Europäischen Jahres über Beihilfen für die Länder, die zum entsprechenden Zeitpunkt die EU-Präsidentschaft innehaben, und Organisation des ersten jährlichen "Gleichstellungsgipfels".
2. Informations- und Förderkampagnen, einschließlich:
- (a) Ausarbeitung eines Logos sowie von Slogans für das Europäische Jahr der Chancengleichheit für alle zur Verwendung bei allen einschlägigen Aktivitäten;
- (b) einer gemeinschaftsweiten Informationskampagne;
- (c) geeigneter Maßnahmen zur Bekanntmachung der Ergebnisse und der Gemeinschaftsaktionen und -initiativen, die zu den Zielsetzungen des Europäischen Jahres beitragen;
- (d) Durchführung von europäischen Wettbewerben, mit denen Leistungen und Erfahrungen im Bereich der Themen des Europäischen Jahres der Chancengleichheit für alle hervorgehoben werden sollen.
3. Sonstige Aktionen
Zusammenarbeit vor allem mit Unternehmen, Sendeanstalten und Medienorganisationen, die als Partner für die Verbreitung von Informationen über das Europäische Jahr fungieren; gemeinschaftsweite Erhebungen und Studien, einschließlich einer Reihe von Fragen zu den Auswirkungen des Europäischen Jahres (für die Aufnahme in das Eurobarometer) sowie eines Bewertungsberichts über Wirksamkeit und Folgen des Europäischen Jahres.
4. Finanzmittel können bereitgestellt werden für:
- - den direkten Ankauf von Gütern und Dienstleistungen, insbesondere im Kommunikationsbereich, im Rahmen offener und/oder beschränkter Ausschreibungen;
- - den direkten Ankauf von Beratungsdienstleistungen im Rahmen offener und/oder beschränkter Ausschreibungen;
- - Beihilfen zur Deckung der Ausgaben für besondere Veranstaltungen auf europäischer Ebene zur Sensibilisierung für das Europäische Jahr; die betreffende Finanzierung darf 80 % der Gesamtausgaben des Empfängers nicht überschreiten.
Die Kommission kann technische und/oder administrative Unterstützung zum beiderseitigen Nutzen der Kommission und der teilnehmenden Staaten in Anspruch nehmen, z.B. zur Finanzierung externer Gutachten zu einem bestimmten Thema.
(II) Aktionen auf nationaler Ebene
- 1. Aktionen auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene kommen für Zuschüsse aus dem Gemeinschaftshaushalt in Frage, die bis zu 50% der Gesamtkosten pro Mitgliedstaat ausmachen können.
Zu diesem Zweck überträgt die Kommission ihre Haushaltsvollzugsaufgaben auf zwischengeschaltete nationale Stellen. Entsprechend Artikel 35, 38 und 39 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung hat jeder Staat für jede vorgeschlagene zwischengeschaltete Stelle der Kommission gegenüber schriftlich zu erklären, dass die Stelle:
- (a) eine öffentlichrechtliche Einrichtung oder eine privatrechtliche Einrichtung ist, die im öffentlichen Auftrag tätig wird und einer einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsstelle verantwortlich ist;
- (b) dem Recht des Mitgliedstaates unterliegt, in dem sie errichtet wurde;
- (c) den Erfordernissen der wirtschaftlichen Haushaltsführung gemäß einer zuvor vorgenommenen Analyse entspricht;
- (d) vor Aufnahme der Arbeit interne Kontrollsysteme, Rechnungsführungssysteme und Verfahren zur Gewährung von Finanzhilfen eingerichtet hat;
- (e) über solide Erfahrungen beim Umgang mit Nichtdiskriminierungs- und Gleichbehandlungsfragen verfügt;
- (f) hinlängliche finanzielle Sicherheiten, die vorzugsweise von einer Behörde gestellt werden, insbesondere für die vollständige Wiedererlangung von der Kommission zustehenden Beträgen bietet.
Jeder Staat erklärt der Kommission gegenüber schriftlich, dass seine Auswahl objektiv und transparent entsprechend den von der Kommission festgelegten Erfordernissen erfolgt ist.
- 2. Sobald ihnen von der Kommission die Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen worden sind, führen die zwischengeschalteten Stellen die folgenden Aufgaben aus:
- (a) Sie wählen die lokalen, regionalen und nationalen Aktionen auf der Grundlage einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen in Übereinstimmung mit dem nationalen Strategieplan aus und übernehmen sämtliche Tätigkeiten, die zur Veröffentlichung einer solchen Aufforderung erforderlich sind.
- (b) Sie gewähren und zahlen Finanzhilfen und verwalten die Einzelvereinbarungen für die ausgewählten Aktionen; dazu gehören alle zur Veröffentlichung und zum Abschluss von Zuschussverfahren erforderlichen Maßnahmen, auch die Unterzeichnung der Vereinbarungen und gegebenenfalls die Wiedereinziehung der gezahlten Finanzhilfen.
- (c) Sie prüfen, ob die im Rahmen der ausgewählten Aktionen erbrachten Dienstleistungen korrekt durchgeführt wurden.
- (d) Sie berichten der Kommission, wie die Dienstleistungen durchgeführt wurden, stellen alle verlangten Informationen bereit und teilen unverzüglich alle wesentlichen Veränderungen ihrer Verfahren oder Systeme und die Gründe hierfür mit.
- (e) Sie ergreifen Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug und leiten gegebenenfalls gerichtliche Schritte ein, um rechtsgrundlos gezahlte Beträge wieder einzuziehen, unbeschadet der Zuständigkeiten der Europäischen Kommission gemäß den Verordnungen Nr. 2988/95, Nr. 2185/96 und Nr. 1073/99.
- (f) Sie geben alle Informationen im Zusammenhang mit verdächtigen und tatsächlichen Fällen von Betrug, Korruption oder einer anderen rechtswidrigen Handlung unverzüglich an die Kommission und insbesondere an das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) weiter.
- 3. Der Rechnungshof und OLAF haben insbesondere im Hinblick auf das Zugangsrecht die gleichen Rechte wie die Kommission.
Die Kommission ist ermächtigt, bei den Auftragnehmern und Empfängern von Finanzhilfen der zwischengeschalteten nationalen Stellen Kontrollen vorzunehmen.
Die Kommission kann beschließen, die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der zugewiesenen Aufgaben zu entziehen, wenn die Bedingungen, nach denen die zwischengeschaltete nationale Stelle in voller Übereinstimmung mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und den rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen vorgeht, für die Befugnisübertragung nicht länger erfüllt sind.
Die sich aus diesem Beschluss ergebenden Durchführungsmaßnahmen und Kofinanzierungsvereinbarungen regeln insbesondere die Überwachung und Finanzkontrolle durch die Kommission (oder einen von ihr ermächtigten Vertreter), Audits durch den Rechnungshof und Kontrollen vor Ort durch OLAF oder jede andere Stelle der Kommission entsprechend den Verfahren der Verordnung Nr. 2185/96 des Rates.
- 5. Zu den Aktionen auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene können gehören:
- (a) Zusammenkünfte und Veranstaltungen im Zusammenhang mit den Zielsetzungen des Europäischen Jahres der Chancengleichheit für alle, einschließlich einer Eröffnungsveranstaltung des Europäischen Jahres;
- (b) Informationskampagnen und Maßnahmen zur Verbreitung der Grundsätze und Werte des Europäischen Jahres auf nationaler Ebene, einschließlich der Veranstaltung von Preisverleihungen und Wettbewerben;
- (c) Zusammenarbeit vor allem mit Unternehmen, Sendeanstalten und Medienorganisationen, die als Partner für die Verbreitung von Informationen über das Europäische Jahr auf nationaler Ebene fungieren;
- (d) Erhebungen und Studien, die nicht unter 1(A) fallen.
(III) Aktionen, die nicht IM Rahmen des Gemeinschaftshaushaltsplans unterstützt werden
Die Gemeinschaft bietet ihre moralische Unterstützung - einschließlich einer schriftlichen Genehmigung zur Verwendung des Logos und sonstiger Materialien im Zusammenhang mit dem Europäischen Jahr - für Initiativen öffentlicher oder privater Organisationen an, sofern diese der Kommission hinreichend nachweisen können, dass die betreffenden Initiativen während des Jahres 2007 durchgeführt werden und geeignet sind, wesentlich zur Verwirklichung einer oder mehrerer der Zielsetzungen des Europäischen Jahres beizutragen.
Der Finanzbogen findet sich im PDF - Dokument: