Der Bundesrat hat in seiner 874. Sitzung am 24. September 2010 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu § 2 Absatz 1 Satz 2
§ 2 Absatz 1 Satz 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) Die Wörter "die auf" sind durch die Wörter "wenn Anhaltspunkte" zu ersetzen.
- b) Das Wort "beruht" ist durch das Wort "vorliegen" zu ersetzen.
Begründung:
Die derzeitige Formulierung setzt die Feststellung ("beruht") einer Veränderung der Zusammensetzung der Nematodenarten, des Pathotyps oder einer Virulenzgruppe als Ursache für eine stark verringerte oder veränderte Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte für eine Anzeige voraus. Diese Feststellung kann der Anbauer aber selbst nicht treffen, denn dazu sind amtliche Untersuchungen notwendig. Er kann lediglich die Vermutung haben, dass die genannten Ursachen zutreffen. Folgerichtig heißt es deshalb auch in § 8 Absatz 4, dass eine Untersuchung stattfindet, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen.
2. Zu § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Wörter "als Befallsfläche des Verfügungsberechtigten" durch die Wörter "als Befallsfläche desselben Verfügungsberechtigten" zu ersetzen.
Begründung:
Klarstellung des Gewollten, dass sich die Abstandszone nicht auf benachbarte Betriebe bezieht.
3. Zu § 7 Absatz 1 Satz 3
In § 7 Absatz 1 Satz 3 sind nach den Wörtern "festgestellt worden ist" die Wörter ", es sei denn, die Befallsstellen konzentrieren sich auf einen örtlich begrenzten Bereich der Fläche" anzufügen.
Begründung:
Nach der Regelung in § 7 Absatz 1 Satz 3 wird die Abtrennung einer befallsfreien Teilfläche von einer einheitlich bewirtschafteten Fläche mit mehreren Befallsstellen ausgeschlossen. Dabei erfolgt keine Unterscheidung zwischen einer flächendeckenden Verteilung der Befallsstellen oder lediglich örtlich begrenzten Befall. So wäre beispielsweise für eine einheitlich bewirtschaftete Fläche von 10 ha Größe der Anbau von Pflanzkartoffeln (einschließlich zum Zwecke des Nachbaus) auch dann ausgeschlossen, wenn lediglich auf einem Teilstück mehrere Stellen mit Befall nachgewiesen würden.
Daher sollte bei örtlich begrenzten Befallsstellen eine Abgrenzung einer Teilfläche ermöglicht werden.
4. Zu § 7 Absatz 1 Satz 4 - neu -
In § 7 ist dem Absatz 1 folgender Satz 4 anzufügen:
"Abweichend von Satz 1 Nummer 4 kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Befalls und des möglichen Verschleppungsrisikos eine andere Mindestbreite der Abstandszone festlegen."
Begründung:
Um im Einzelfall speziellen Gegebenheiten vor Ort gerecht zu werden, soll der zuständigen Behörde ermöglicht werden, in Abhängigkeit der Gegebenheiten vor Ort sowie unter Beachtung des möglichen Verschleppungsrisikos eine von 15m abweichende Abstandszone festzulegen.
5. Zu § 9 Absatz 3
In § 9 Absatz 3 sind die Wörter "erster Anstrich" zu streichen.
Begründung:
In der Richtlinie 2007/33/EG werden für Untersuchungen zur Feststellung der Verbreitung der Kartoffelzystennematoden in Anhang II Nummer 2 Buchstabe a drei Verfahren vorgesehen, die alle Ziel führend sind. Diese Möglichkeiten sollten auch national eingeräumt werden, im Sinne einer 1:1-Umsetzung der Richtlinie 2007/33/EG in nationales Recht. Der Aufwand für die Untersuchungen würde dadurch geringer.
6. Zu § 10 Absatz 3 Satz 3
In § 10 Absatz 3 Satz 3 ist das Wort "auf" durch das Wort "um" zu ersetzen.
Begründung:
Die derzeitige Formulierung kann in der Weise verstanden werden, dass der Zeitraum bis zur Untersuchung höchstens drei Jahre betragen kann. Es ist aber in Anhang III Abschnitt III C. der Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 eindeutig formuliert, dass dieser Zeitraum mindestens drei Jahre betragen muss.
7. Zu § 11 Absatz 2
In § 11 Absatz 2 ist das Wort "bodenbearbeitende" durch das Wort "landwirtschaftliche" zu ersetzen.
Begründung:
Durch den derzeitigen Begriff werden andere eingesetzte Maschinen und Geräte wie Schlepper, Transportanhänger oder Kartoffelvollernter nicht erfasst. Sie wären demzufolge nicht betroffen, was dem Zweck der Vorschrift (Verhinderung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden) jedoch zuwiderlaufen würde.
8. Zu § 15 Absatz 1 Satz 1
In § 15 Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe "10 km" durch die Angabe "20 km" zu ersetzen.
Begründung:
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2007/33/EG ermöglicht den Anbau von Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln (Nachbau) bestimmt sind und die an einem einzigen Erzeugungsort in einem amtlich abgegrenzten Gebiet verwendet werden sollen. Zur Umsetzung dieser EU-Vorgabe sind die tatsächlichen Betriebsstrukturen zu berücksichtigen.
Um möglichst allen Praxisbedingungen vor Ort im ausreichenden Maß gerecht zu werden, ist eine Anpassung des Umkreises auf 20 km erforderlich.