Europäische Kommission
C(2015) 1986 final
Brüssel, den 20.3.2015
C(2015) 1986 final
Herrn Volker BOUFFIER
Präsident des Bundesrates
Leipziger Straße 3 - 4
D - 10117 Berlin
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Kommission dankt dem Bundesrat für seine Entschließung zur Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über das Transparenzregister für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen' (Transparenzregister).
Die Kommission erkennt die Bundesländer sowie lokale und kommunale Behörden uneingeschränkt als Partner der EU-Institutionen an und hält deren politisches und demokratisches Mandat hoch. Sie begrüßt deren Beitrag zur europäischen Politik und Rechtsetzung in allen Bereichen, die sich auf die subnationale Regierungsebene auswirken. Die Kommission nimmt die besonderen Bedenken des Bundesrates hinsichtlich des Status der regionalen und kommunalen Behörden im Transparenzregister zur Kenntnis und möchte die folgenden Erläuterungen geben.
Seit seiner Einführung im Juni 2011 ist das gemeinsame Transparenzregister ein wichtiges Instrument zur Schaffung eines soliden Rahmens für die Beziehungen der Kommission mit Interessenvertretern. Das Register verschafft uns mehr Klarheit darüber, wer in wessen Namen und zu welchen Themen Einfluss auf die EU-Institutionen nehmen möchte und welche Finanzmittel dafür zur Verfügung stehen. Dabei darf nicht vergessen werden, dass das System auf rein freiwilliger Basis betrieben wird. Darüber hinaus ist eine Registrierung kein aufwendiges Verfahren und mehr als 7000 Einrichtungen haben sich bereits dafür entschieden.
Zunächst verweist die Kommission auf Absatz 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung über ein Transparenzregister aus dem Jahre 20112. Dort heißt es:
"13. Lokale, regionale und kommunale Behörden fallen nicht in den Anwendungsbereich des Registers. Hingegen wird von ihren Vertretungen und Körperschaften, Büros und Netzwerken, die geschaffen wurden, um sie beim Umgang mit den EU-Organen zu repräsentieren, sowie ihren Verbänden erwartet, dass sie sich registrieren lassen.
Somit wurde bereits in der Interinstitutionellen Vereinbarung festgehalten, dass innerhalb dieses freiwilligen Systems eine Registrierung erwartet wird, wenn Behörden kollektiv auftreten und Strukturen zu ihrer Vertretung (in Brüssel) einrichten.
Ferner sind im Transparenzregister bereits rund 150 Organisationen in der Unterkategorie "Lokale, regionale und kommunale Behörden (auf subnationaler Ebene) " registriert, was deutlich zeigt, dass solche Einrichtungen generell an der Möglichkeit einer Registrierung interessiert sind.
Die neue Kommission hat kürzlich zusätzliche Transparenzmaßnahmen getroffen, die über den Rahmen der geltenden Interinstitutionellen Vereinbarung über das Transparenzregister hinausgehen, allerdings ohne sie zum jetzigen Zeitpunkt zu verändern. Am 25. November 2014 beschloss die Kommission, Informationen über Treffen von Kommissionsmitgliedern und Generaldirektoren mit Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen zu veröffentlichen.3 Diese Beschlüsse verdeutlichen das Bemühen der Kommission um die Verwirklichung der höchsten Transparenzstandards für öffentliche Verwaltungen.
Aus diesen Kommissionsbeschlüssen geht eindeutig hervor, dass nationale, regionale und kommunale Behörden von Mitgliedstaaten nicht unter ihren Anwendungsbereich fallen. Subnationale Behörden müssen sich daher nicht vorab im Transparenzregister anmelden, um Kommissionsmitglieder, Kabinettsmitglieder und Generaldirektoren zu treffen. Demgegenüber sieht die Transparenzpolitik von Präsident Juncker vor, dass sich Verbände subnationaler Behörden, die geschaffen wurden, um Regionen oder andere subnationale Strukturen gemeinsam (in Brüssel) zu vertreten, vorab registrieren. Diese Verbände sind durchaus in der Lage, Einfluss auf den Beschlussfassungsprozess der EU zu nehmen, und daher ist es angebracht, dass sie sich registrieren lassen müssen. Sie werden in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten nicht in gleicher Weise anerkannt wie staatliche Strukturen und sind daher als Gruppe nicht mit diesen vergleichbar.
Die Kommission kann keine negativen, rufschädigenden Auswirkungen einer Anmeldung im Transparenzregister ausmachen. Regionale und lokale Behörden werden keinesfalls mit Lobbygruppen aus Wirtschaft und Gesellschaft gleichgesetzt. Der Anwendungsbereich des Registers ist sehr breit gefasst:
Jede der eingetragenen Einrichtungen weist individuelle Besonderheiten auf und die Kommission erkennt diese Unterschiede an, was sich in den sechs unterschiedlichen Kategorien des Registers widerspiegelt. Aus Sicht der Kommission zeugt eine Anmeldung im Register von der Entschlossenheit, Transparenz und Offenheit im Umgang mit den EU-Institutionen zu wahren.
Mit einer Anmeldung im Transparenzregister werden ferner die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 EUV über die Achtung der regionalen und lokalen Selbstverwaltung als Element nationaler Identität nicht berührt.
Darüber hinaus möchte die Kommission dem Bundesrat versichern, dass es keine negativen praktischen Auswirkungen der Interinstitutionellen Vereinbarung auf die Beteiligung regionaler und lokaler Behörden an öffentlichen Anhörungen, den Zugang zu den Gebäuden der EU-Organe oder den Kontakt mit EU-Beamten gibt.
Wie dem Bundesrat vielleicht bekannt ist, möchte die Kommission 2015 einen Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung über ein verpflichtendes Transparenzregister vorlegen, das die Kommission, das Europäische Parlament und den Rat umfasst. Im Rahmen dieser
Initiative wird sich erneut die Gelegenheit bieten, offene Fragen und womöglich noch bestehende Defizite auch in Bezug auf die Bestimmungen über den Status lokaler Behörden im Register anzugehen. Die Kommission wird die Auffassungen des Bundesrates in diesem Zusammenhang sicherlich berücksichtigen.
Die Kommission hofft, dass diese Ausführungen hilfreich sind, und sieht einer künftigen Zusammenarbeit erwartungsvoll entgegen.
Mit freundlichen Grüßen,
- 1. ABI. L 277 vom 19.9.2014, S. 11.
- 2. ABl. L 191 vom 22.7.2011, S.29.
- 3. C(2014) 9048 und C(2014) 9051.