Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 2. Juli 2003 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 25. Februar 2003 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. Drucksache 868/98 = AE-Nr. 983480 und AE-Nr. 003777.
Begründung
Einleitung
A Ziel des Gemeinschaftsvorhabens
Nachahmung und Produktpiraterie und ganz allgemein die Verletzung geistigen Eigentums sind ein Phänomen, das ständig an Bedeutung zunimmt; es hat inzwischen einen internationalen Maßstab erreicht, der eine ernsthafte Bedrohung für die nationalen Volkswirtschaften und die einzelnen Staaten darstellt. Im europäischen Binnenmarkt gedeiht dieses Phänomen vor allem, weil die Möglichkeiten zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum (Immaterialgüterrechte) von Land zu Land unterschiedlich sind. Diese Unterschiede beeinflussen angeblich auch die Standorte für Nachahmungs- und Piraterietätigkeiten in der Gemeinschaft; es dürfte also die Tendenz bestehen, die betroffenen Erzeugnisse eher in den Ländern herzustellen und zu vertreiben, in denen Nachahmung und Produktpiraterie weniger wirksam verfolgt werden. Die Unterschiede beeinflussen somit den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und wirken sich direkt auf die Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt aus. Diese Situation führt zu Handelsverzerrungen, verfälscht den Wettbewerb und stört die Marktverhältnisse.
Die unterschiedlichen Sanktionsregelungen beeinträchtigen nicht nur das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts, sie erschweren auch die wirksame Bekämpfung von Nachahmung und Produktpiraterie. Dies untergräbt das Vertrauen der Wirtschaft in den Binnenmarkt und hat somit geringere Investitionen zur Folge. Über die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen hinaus werfen Nachahmung und Produktpiraterie auch Probleme beim Verbraucherschutz auf, besonders wenn die Gesundheit oder die öffentliche Sicherheit auf dem Spiel steht. Die Entwicklung und Nutzung des Internet haben inzwischen einen Stand erreicht, der einen sofortigen globalen Vertrieb von Raubkopien ermöglicht. Außerdem tritt dieses Phänomen immer häufiger in Verbindung mit dem organisierten Verbrechen auf. Die Bekämpfung dieses Phänomens ist folglich von größter Bedeutung für die Gemeinschaft, insbesondere wenn diese rechtswidrigen Handlungen zu gewerblichen Zwecken erfolgen oder dem Rechtsinhaber einen nachhaltigen Schaden zufügen.
Diese Richtlinie gilt als Antwort auf dieses Problem; sie soll die nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum harmonisieren.
B Vorgeschichte: Sondierung der Kommission
Am 15. Oktober 1998 legte die Kommission ein Grünbuch über die Bekämpfung von Nachahmungen und Produkt- und Dienstleistungspiraterie im Binnenmarkt vor1, das eine Erörterung dieses Themas mit den betroffenen Kreisen in Gang setzen sollte. Das Grünbuch zielte in erster Linie auf Maßnahmen in folgenden Bereichen: Tätigwerden des Privatsektors, Wirksamkeit der technischen Sicherheits- und Authentisierungsinstrumente, Sanktionen und andere Möglichkeiten zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum sowie Verwaltungszusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden.
Zahlreiche Stellungnahmen trafen bei der Kommission ein. Diese wurden ausgewertet und in einem zusammenfassenden Bericht veröffentlicht2. Am 2. und 3. März 1999 veranstaltete die Kommission zusammen mit der deutschen Ratspräsidentschaft eine Anhörung aller betroffenen Kreise 3, außerdem am 3. November 1999 eine Sitzung mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss gab am 24. Februar 1999 seine Stellungnahme zum Grünbuch ab 4 . Das Europäische Parlament verabschiedete am 4. Mai 2000 eine Entschließung zu diesem Thema5.
Die Sondierung bestätigte vor allem, dass die Unterschiede zwischen den nationalen Sanktionsregelungen zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum sich negativ auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes auswirken. Die betroffenen Kreise sprachen sich dafür aus, dass die Europäischen Union dieser Frage energisch nachgeht und ehrgeizige Maßnahmen ergreift.
Im Anschluss an diese Konsultation legte die Kommission am 30. November 2000 eine Folgemitteilung zum Grünbuch vor; diese enthielt einen ehrgeizigen Aktionsplan zur besseren und schärferen Bekämpfung von Nachahmung und Produktpiraterie im Binnenmarkt6. Unter anderem kündigte die Kommission einen Richtlinienvorschlag an; die Richtlinie sollte "die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten harmonisieren, die die Mittel zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums betreffen, und sicherstellen, dass die verfügbaren Schutzrechte im gesamten Binnenmarkt einen gleichwertigen Schutz gewähren". Dies ist der Zweck dieses Vorschlags.
Die Mitteilung der Kommission und vor allem die Ankündigung einer Richtlinie über den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum wurden von den betroffenen Kreisen positiv aufgenommen. In einer ergänzenden Stellungnahme befürwortete der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss am 30. Mai 20017 die Absicht der Europäischen Kommission, umgehend einen diesbezüglichen Richtlinienvorschlag zu unterbreiten.
TEIL I
Vollendung des Binnenmarkts im Bereich des geistigen Eigentums
A Durchsetzung des materiellen Rechts des geistigen Eigentums
Bisher beschränkten sich die Gemeinschaftsmaßnahmen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums im Wesentlichen auf die Harmonisierung des materiellen Rechts der Mitgliedstaaten oder auf die Schaffung einer einheitlichen Rechtsgrundlage auf gemeinschaftlicher Ebene. So wurden bestimmte nationale Rechtsvorschriften über geistiges Eigentum harmonisiert, z.B. in den Bereichen Marken8, Muster und Modelle9, biotechnologische Erfindungen10 sowie im Hinblick auf bestimmte Aspekte des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte11. Die vor kurzem verabschiedeten Richtlinien über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks 12 sowie über die Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft 13 gelten in dieser Hinsicht als entscheidende Schritte auf dem Weg zur Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte. Die zuletzt genannte Richtlinie eröffnet die Möglichkeit, den Schutz der Rechteinhaber an die technologischen Entwicklungen, vor allem in der Digitaltechnik, anzupassen. Die Gemeinschaft hat darüber hinaus die Patentschutzdauer für Arzneimittel und für Pflanzenschutzmittel14 verlängert und gemeinschaftliche Regeln für geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen 15 aufgestellt. Die Kommission hat außerdem noch Harmonisierungsvorschläge unterbreitet, die die Rechtslage im Hinblick auf16 die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen klären sollen
Im Übrigen schuf die Gemeinschaft auch einheitliche Rechte, die überall in der Gemeinschaft unmittelbar gelten; dies betrifft unter anderem die Gemeinschaftsmarke 17, den gemeinschaftlichen Sortenschutz 18 und seit kurzem das Gemeinschaftsgeschmacksmuster19. Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass der Rat der Europäischen Union derzeit Legislativvorschläge zur Schaffung eines Gemeinschaftspatents20 erörtert.
Inzwischen wird die Zuständigkeit der Gemeinschaft im Bereich des materiellen Rechts des geistigen Eigentums voll anerkannt21; es hat mehr und mehr den Anschein, als müsse die Gemeinschaft in diesem Bereich vorrangig eingreifen, um den Erfolg des Binnenmarkts sicherzustellen. Es ist daher logisch, dass sich die Gemeinschaft für den wirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum interessiert, die sie harmonisiert oder auf Gemeinschaftsebene eingeräumt hat. Die Rechte an geistigem Eigentum, die heute im Wesentlichen nach Gemeinschaftsrecht geregelt sind, werden von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat auf zum Teil sehr unterschiedliche Weise geschützt; dies erscheint grundsätzlich nicht mehr mit dem Ziel vereinbar, den Rechteinhabern im gesamten Binnenmarkt einen gleichwertigen Schutz zu bieten.
B Erleichterung der Freizügigkeit und Gewährleistung eines fairen und gleichberechtigten Wettbewerbs im Binnenmarkt
Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) EG-Vertrag hat die Tätigkeit der Gemeinschaft einem Binnenmarkt Rechnung zu tragen, der durch die Beseitigung von Hindernissen insbesondere für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist. Darüber hinaus bestimmt Artikel 14 Absatz 2 EG-Vertrag, dass der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, in dem insbesondere der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen gewährleistet ist.
Zwar hat die schrittweise Harmonisierung des materiellen Rechts des geistigen Eigentums die Freizügigkeit zwischen den Mitgliedstaaten erleichtert und die geltenden Regeln transparenter gemacht, aber der Schutz dieser Rechte wurde bisher nicht harmonisiert. Darüber hinaus ist Folgendes festzuhalten: Selbst wenn der nationale Gesetzgeber den Rechteinhabern wirksame Instrumente zum Schutz ihrer Rechte an die Hand gibt, kann es doch vorkommen, dass die praktische Umsetzung dieser Instrumente nicht in vollem Umfang sichergestellt ist. Die betroffenen Kreise haben bei der Sondierung zum Grünbuch darauf hingewiesen, dass Nachahmer und Produktpiraten diese Mängel sehr wohl ausnützen und Kapital aus den nationalen Unterschieden schlagen; so gelingt es ihnen, ihre Erzeugnisse in Umlauf zu bringen und dadurch den Handel zu verzerren und die Marktverhältnisse zu stören. Die Harmonisierung der nationalen Vorschriften zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum wird dazu beitragen, dass die Warenströme im Binnenmarkt vernünftiger fließen, die Sanktionsregelungen transparenter werden und die Rechteinhaber die ihnen zur Verfügung gestellten Instrumente besser anwenden können.
Darüber hinaus ist die Schaffung fairer und gleichberechtigter Wettbewerbsbedingungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums zwischen allen Wirtschaftsteilnehmern unabdingbar, damit diese Wirtschaftsteilnehmer die Grundfreiheiten des EG-Vertrags wirksam in Anspruch nehmen können. Die Bedingungen für einen fairen und gleichberechtigten Wettbewerb leiden unter den unterschiedlichen nationalen Vorschriften, die zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum geschaffen wurden. Daraus ergeben sich unter bestimmten Umständen Wettbewerbsverzerrungen, die den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr im Binnenmarkt beeinträchtigen.
Außerdem können sich Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt nicht nur aus den unterschiedlichen Anwendungsfeldern und dem Ausmaß der auf nationaler Ebene eingeräumten Rechte an geistigem Eigentum ergeben, sondern auch aus den unterschiedlichen Sanktionsregelungen, mit denen diese Rechte gegen Nachahmer und Produktpiraten geschützt werden. Letztere können die Schärfe der lokalen Sanktionsregelungen bei den Kosten für die Herstellung illegaler Erzeugnisse berücksichtigen. Diese Kosten ergeben sich aus den Sanktionen, die im Falle einer Strafverfolgung auferlegt werden (Beschlagnahme der illegalen Erzeugnisse, Zahlung von Strafen, Notwendigkeit höherer Löhne für die Beschäftigten, um dem Risiko von Gegenmaßnahmen entgegenzuwirken).
Ohne gesetzliche Bestimmungen zur Harmonisierung der Sanktionsregelungen im Zusammenhang mit Rechten an geistigem Eigentum im Binnenmarkt sind folglich die Risiken und mithin das Kostenniveau für Nachahmer und Produktpiraten unterschiedlich. Da Produktfälschungen und Raubkopien definitionsgemäß im wirtschaftlichen Sinne ein Substitut für die nachgeahmten, legal vertriebenen Waren sind, bewirkt die unterschiedliche Kostenbasis für illegal operierende Wirtschaftsteilnehmer im Binnenmarkt auch unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen für legal operierende Wirtschaftsteilnehmer. Die Marktanteile von Produktfälschungen und Raubkopien dürften in den Teilen des Binnenmarktes, in denen die Sanktionsregelungen relativ schwach sind, höher und die Preise für legale wie illegale Waren niedriger sein als in den Teilen, in denen Verstöße gegen Rechte an geistigem Eigentum rigoroser bestraft werden.
Die unterschiedlichen Sanktionsregelungen können folglich die Wettbewerbsbedingungen verzerren, und auch die natürlichen Handelsströme für legale Waren können beeinträchtigt werden, wenn die Sanktionen für Verstöße gegen Rechte an geistigem Eigentum nicht überall im Binnenmarkt harmonisiert sind.
Nachahmung und Produktpiraterie sind ein Phänomen, das sich ausbreitet, indem es sich die Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften zu Nutze macht. In den betroffenen Ländern müssen sich die Unternehmen darüber hinaus dem Wettbewerb durch Nachahmungen und Raubkopien auf ihren Märkten stellen, was sie Marktanteile kostet und ihre Vertriebsnetze durcheinander bringt. Wenn der Markt von Nachahmungen oder Raubkopien überschwemmt ist, die sich leichter absetzen lassen als echte Ware, zeigen die Einzelhändler bei der Bestellung echter Ware gelegentlich Zurückhaltung. Sie könnten sogar versucht sein, ebenfalls Kopien zu verkaufen, möglicherweise neben echter Ware. Dies ist der Transparenz und der Chancengleichheit beim Wettbewerb im Binnenmarkt nicht förderlich. Nur durch Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften können die Wettbewerbsverzerrungen aufgrund dieses Phänomens beseitigt werden.
Selbstverständlich darf die Bekämpfung von Nachahmung und Produktpiraterie in besonders stark umkämpften Marktsegmenten, z.B. bei Autoersatzteilen, nicht als Vorwand dienen, um unliebsame Konkurrenten vom Markt zu vertreiben oder den rechtmäßigen Wettbewerb zu behindern. Solche Praktiken würden nicht nur den betroffenen Unternehmen schweren Schaden zufügen, sie wären auch und vor allem den angestrebten Zielen abträglich, nämlich das Inverkehrbringen von Waren zu verhindern, die gegen Rechte an geistigem Eigentum verstoßen und häufig Gefahren für die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher bergen22
C Vervollständigung der Maßnahmen an der Außengrenze und gegenüber Drittländern
Dieser Richtlinienvorschlag soll die auf den Binnenmarkt ausgerichteten Maßnahmen ergänzen, die bereits aufgrund der geänderten Verordnung (EG) Nr. 3295/94 23 ergriffen wurden und die der Kontrolle von Nachahmungen und Raubkopien an der Außengrenze der EU dienen. Diese Verordnung gilt nur für den Verkehr von Waren zwischen Drittländern und der Gemeinschaft, bei denen der Verdacht besteht, dass sie nachgeahmt oder unerlaubt vervielfältigt wurden. Damit lässt sich der Verkehr innerhalb der Gemeinschaft nicht erfassen. Außerdem führen alle Mitgliedstaaten nur stichprobenartige Kontrollen an den Grenzen durch, um einen angemessenen Kompromiss zwischen dem reibungslosen Ablauf des internationalen Handelsverkehrs und der Betrugsbekämpfung zu erzielen, deshalb ist nicht auszuschließen, dass Nachahmungen oder Raubkopien illegal in die Gemeinschaft gelangen, um dann dort in den Verkehr gebracht zu werden. Es ist somit ein Instrument erforderlich, mit dem Nachahmung und Produktpiraterie speziell im Binnenmarkt bekämpft werden können. Diese Richtlinie wird den Rechteinhabern ein Bündel von Maßnahmen und Verfahren an die Hand geben, mit denen sie bei allen rechtsverletzenden Waren ihre Rechte an geistigem Eigentum durchsetzen können, auch bei Waren, die gemäß der geänderten Verordnung (EG) Nr. 3295/94 an der Grenze abgefangen wurden.
Der Richtlinienvorschlag will auch die Initiativen zur Bekämpfung von Nachahmung und Produktpiraterie ergänzen, die die Gemeinschaft im Einvernehmen mit Drittländern ergriffen hat oder die Gegenstand multilateraler Übereinkommen sind, denen die Gemeinschaft beigetreten ist. Dies gilt vor allem für das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPs) der Welthandelsorganisation 24, dem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union beigetreten sind, aber auch die Gemeinschaft in den Bereichen, die in ihre Zuständigkeit fallen 25 ; dieses Übereinkommen enthält Mindestvorschriften für Instrumente zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum.
TEIL II
Bedürfnisse einer modernen Wirtschaft Schutz der Gesellschaft
Das Hauptziel dieses Richtlinienvorschlags ist zwar die Vollendung des Binnenmarktes im Bereich des geistigen Eigentums durch die Gewährleistung, dass das materielle Gemeinschaftsrecht im Bereich des geistigen Eigentums in der Europäischen Union korrekt angewandt wird, es gibt aber noch andere wichtige Ziele, die hervorgehoben werden müssen.
A Förderung der Innovation und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen
Innovation ist heute einer der wichtigsten Faktoren für dauerhaftes Wachstum von Unternehmen und den Wohlstand der Gesellschaft. Die Unternehmen müssen ihre Produkte ständig verbessern und erneuern, wenn sie Marktanteile verteidigen oder erobern möchten. Ständige Erfindungs- und Innovationstätigkeit führt zu neuen Produkten und Dienstleistungen und verschafft den Unternehmen Vorteile auf technologischer Ebene; sie ist ein bestimmender Faktor für ihre Wettbewerbsfähigkeit.
Damit Unternehmen, Universitäten, Forschungseinrichtungen26 und Kulturträger27 unter guten Voraussetzungen innovieren und schöpferisch tätig sein können, müssen Schöpfer, Forscher und Erfinder in der Gemeinschaft ein Umfeld vorfinden, das ihrer Tätigkeit förderlich ist, dies gilt auch angesichts der neuen Entwicklungen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnik. In dieser Hinsicht gilt es allerdings auch den freien Informationsfluss zu gewährleisten und den Zugang zum Internet nicht zu erschweren und zu verteuern, beispielsweise durch schwerfällige Auflagen für Internetvermittler.
Unternehmen, die oft sehr viel in Forschung und Entwicklung, Marketing und Werbung investieren, müssen die Möglichkeit haben, ihre Investitionen zu amortisieren. Ein angemessener, wirksamer Schutz geistigen Eigentums festigt das Vertrauen von Unternehmern, Erfindern und Schöpfern in den Binnenmarkt und setzt kräftige Impulse für Investitionen und somit für die Wirtschaftsentwicklung.
Das Phänomen der Nachahmung und Produktpiraterie drückt den Umsatz der Unternehmen und kostet sie Marktanteile (direkter Umsatzverlust), die sie sich oft mit Mühe erwirtschaftet haben, ganz zu schweigen von den immateriellen Schäden, die ihr Markenimage bei den Kunden erleidet (künftiger Umsatzverlust). Die Ausbreitung von Nachahmungen und Raubkopien zieht echte Produkte letztlich ins Alltägliche herab, was ihrem Ruf und ihrer Originalität abträglich ist, vor allem wenn die Unternehmen in ihrer Werbung auf die Qualität und die Seltenheit ihrer Produkte abstellen. Dieses Phänomen bürdet den Unternehmen außerdem zusätzliche Kosten auf (Kosten für den Schutz, für Nachforschungen, Gutachten und Rechtsstreitigkeiten) und kann in bestimmten Fällen sogar zu Haftungsansprüchen gegen den Inhaber wegen des Inverkehrbringens der Produkte durch Nachahmer oder Produktpiraten führen, wenn er seine Gutgläubigkeit nicht nachweisen kann.
Den Reaktionen auf das Grünbuch der Kommission über die Bekämpfung von Nachahmung und Produkt- und Dienstleistungspiraterie im Binnenmarkt zufolge, machen Nachahmungen und Raubkopien 5 bis 10% des Absatzes bei Kraftfahrzeugersatzteilen aus, 10% bei CDs und Kassetten, 16% bei Filmen (Video und DVD) und 22% bei Schuhen und Bekleidung28.
Laut einer Umfrage, die KPMG, Sofres und die Union des Fabricants 1998 in Frankreich durchführten29, belief sich der durchschnittliche Umsatzverlust der Unternehmen, die auf die Umfrage geantwortet hatten und die ihren nachahmungsbedingten Umsatzverlust einschätzen konnten, auf 6,4 %. Eine Studie des Centre for Economics and Business Research (CEBR) aus dem Jahr 2000, die im Auftrag der Global Anti-Counterfeiting Group (GACG)30 durchgeführt wurde, belegt die Größenordnung des durchschnittlichen jährlichen Gewinnausfalls der untersuchten Branchen: Bekleidung und Schuhe 1,266 Mrd. €; Parfum und Kosmetik 555 Mio. €; Spielwaren und Sportartikel 627 Mio. €; Arzneimittel 292 Mio. €. Laut einer Studie der International Planning and Research Corporation (IPR) im Auftrag der Business Software Alliance (BSA)3 1, betrugen die Verluste aufgrund von Softwarepiraterie im Jahr 2000 in Westeuropa (EU + Norwegen + Schweiz) über 3 Mrd. USD.
Wenn Nachahmung und Produktpiraterie nicht wirksam bestraft werden, verlieren die Wirtschaftsteilnehmer das Vertrauen in den Binnenmarkt als ihr Betätigungsfeld und als Raum, in dem ihre Rechte geschützt werden. Dies entmutigt Urheber und Erfinder und gefährdet Innovation und kreatives Schaffen in der Gemeinschaft.
B Förderung des Erhalts und der Weiterentwicklung des kulturellen Sektors
Die Rechte an geistigem Eigentum sind für den kulturellen Sektor, insbesondere für den audiovisuellen Bereich, von besonderer Bedeutung. Wenn die Rechte nicht ausreichend geschützt werden, hätte dies nicht nur schwerwiegende Folgen für die Entwicklung eines bedeutenden Wirtschaftssektor, es würde auch unser kulturelles Erbe und unsere kulturelle Vielfalt gefährden.
Dieser Sektor unterscheidet sich von den anderen dadurch, dass ihm eine Schlüsselfunktion für unsere Gesellschaft zukommt; daher ist nicht nur sein Erhalt, sondern ganz besonders auch seine Weiterentwicklung von übergeordneter Bedeutung. Aber gerade er ist besonders durch die Piraterietätigkeit bedroht. Der kulturelle Sektor (einschließlich Musik- und Filmverlagswesen) beziffert seine Verluste durch Nachahmungen und Raubkopien auf über 4,5 Mrd. € pro Jahr. Was beispielsweise den audiovisuellen Bereich anbelangt, so beraubt die unerlaubte Vervielfältigung von Werken, denen ein gewisser Erfolg beschieden ist, nicht nur die Inhaber ihrer Rechte, sondern sie macht auch die Aufrechterhaltung der Vielfalt unmöglich. Dies gilt in besonderer Weise für Werke, die in geringerer Auflage veröffentlicht werden, da sie aus den Kulturen kleinerer Mitgliedstaaten hervorgehen, die nicht von Größenvorteilen profitieren können. Diese Tendenz verschärft sich im Übrigen deutlich, weil digitale Datenträger die analogen Datenträger verdrängen.
C Erhalt von Arbeitsplätzen in Europa
Auf gesellschaftlicher Ebene wirkt sich der Schaden, der den Unternehmen durch Nachahmung und Produktpiraterie entsteht, letztlich auf die Zahl der von ihnen angebotenen Arbeitsplätze aus.
Der Studie des CEBR im Auftrag der GACG aus dem Jahr 0032 zufolge büßt die Europäische Union wegen Nachahmung und Produktpiraterie jährlich 17 000 Arbeitsplätze ein. Die Umfrage von KPMG, Sofres und Union des Fabricants aus dem Jahr 1998 33 kommt allein für Frankreich auf eine Zahl von 38 000 verlorenen Arbeitsplätzen. Laut einer Studie des CEBR im Vereinigten Königreich aus dem Jahr 1999 im Auftrag der Anti-Counterfeiting Group (ACG), einem britischen Verband zur Bekämpfung von Nachahmung, büßt dieses Land jährlich mehr als 4 000 Arbeitsplätze ein 34 . Eine Studie von PricewaterhouseCoopers im Auftrag der BSA35 aus dem Jahr 1998 kommt schließlich zu dem Ergebnis, dass durch eine Verringerung der Softwarepiraterie um 10 %, dies entspricht dem Niveau in den Vereinigten Staaten, bis zum Jahr 2001 über 250 000 neue Arbeitsplätze in Europa entstehen würden.
D Verhinderung von Steuerausfällen und einer Destabilisierung der Märkte
Auch die nationalen Volkswirtschaften, vor allem der Industrieländer, erleiden durch Nachahmung und Produktpiraterie erhebliche Schäden. Dieses Phänomen beschert dem Staat und der Gemeinschaft einerseits Einnahmeausfälle (Zölle, Mehrwertsteuer), andererseits kann es eine ganze Reihe von Verstößen v.a. gegen das Arbeitsrecht bedingen, wenn Nachahmungen und Raubkopien von nicht gemeldeten Arbeitskräften in versteckten Werkstätten hergestellt oder von illegalen Arbeitskräften auf der Straße verkauft werden.
Die Steuerausfälle durch Nachahmungen und Raubkopien sind beträchtlich. In der Musikbranche sollen sich die diesbezüglichen Mehrwertsteuerausfälle für die EU-Regierungen beispielsweise auf 100 Mio. C belaufen 36 . Die Studie des CEBR vom Juni 2000 im Auftrag der GACG 37 belegt, dass Nachahmungen in der EU pro Jahr im Schnitt erhebliche Steuerausfälle in den untersuchten Branchen verursachen: Bekleidung und Schuhe 7,581 Mrd. C; Parfum und Kosmetik 3,017 Mrd. C; Spielwaren und Sportartikel 3,731 Mrd. C; Arzneimittel 1,554 Mrd. C. Laut der Erhebung des CEBR 38 im Vereinigten Königreich aus dem Jahr 1999 im Auftrag der ACG fällt das BIP aufgrund von Nachahmung jährlich um 143 Mio. GBP geringer aus, während sich die Kreditaufnahme der Regierung dadurch um 77 Mio. GBP erhöht.
Dieses Phänomen stellt eine echte Bedrohung für das wirtschaftliche Gleichgewicht der Gesellschaft dar, denn es kann auch zu einer Destabilisierung der häufig sehr anfälligen Märkte führen, wie das Beispiel des Bekleidungssektors 39 zeigt. Bei Multimediaerzeugnissen nehmen Nachahmung und Produktpiraterie über das Internet unaufhörlich zu; daraus ergeben sich mittlerweile beträchtliche Verluste für die Industrie, obwohl dieses Kommunikationsnetz noch recht jung ist.
E Schutz des Verbrauchers
Der Verbraucherschutz ist ein Anliegen von übergeordneter Bedeutung in Europa. Die Gemeinschaft hat es sich zu einer ihrer Hauptaufgabe gemacht, ein hohes Verbraucherschutzniveau, v.a. auf den Feldern Gesundheit und Sicherheit, zu erreichen. Nachahmung und Produktpiraterie und ganz allgemein die Verletzung geistigen Eigentums haben oft schädliche Auswirkungen für die Verbraucher.
Dieses Phänomen profitiert zwar gelegentlich von der Mithilfe der Verbraucher, es entwickelt sich aber meist gegen ihren Willen und auf jeden Fall zu ihrem Nachteil. Nachahmer und Produktpiraten täuschen die Verbraucher im Allgemeinen bewusst über die mit Recht zu erwartende Qualität eines Produkts, das z.B. ein bekanntes Markenzeichen trägt, denn die Nachahmungen und Raubkopien werden an den Kontrollen der zuständigen Behörden vorbei hergestellt und halten nicht die Mindestqualitätsstandards ein. Wenn ein Verbraucher abseits der legalen Vertriebswege eine Nachahmung oder Raubkopie erwirbt, hat er im Prinzip keine Gewährleistungsansprüche, keinen Kundendienst und auch keine wirksame Möglichkeit, bei Bedarf Schadensersatz geltend zu machen.
Zu diesen Nachteilen kommt noch hinzu, dass er sich möglicherweise ernsthaft in Gefahr bringt, da negative Auswirkungen auf seine Gesundheit (nachgeahmte Medikamente, gepanschter Alkohol) oder seine Sicherheit (nachgeahmte Spielwaren, Auto- oder Flugzeugersatzteile) nicht auszuschließen sind40.
Die Harmonisierung der nationalen Vorschriften, die dem Schutz der Rechte an geistigem Eigentum dienen, wird den Verbraucherschutz verbessern und die diesbezüglichen gemeinschaftlichen Rechtsinstrumente sinnvoll ergänzen; dies gilt v.a. für die europäischen Richtlinien zur Produkthaftung4 1 und zur Produktsicherheit42.
F Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
Nachahmung und Produktpiraterie stellen eine echte Bedrohung für die öffentliche Ordnung dar. Abgesehen von seinen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen verstößt dieses Phänomen auch gegen das Arbeitsrecht (illegale Beschäftigung), das Steuerrecht (Einnahmeverluste des Staates), das Gesundheitsrecht sowie das Produktsicherheitsrecht. Darüber hinaus gilt, dass Nachahmung und Produktpiraterie in gewissem Maße zum Betätigungsfeld organisierter Verbrecher gehören, die auf diesem Wege die Möglichkeit erhalten, Gelder aus anderen illegalen Geschäften (Waffen, Drogen) ohne großes Risiko in den Wirtschaftskreislauf zurückzuschleusen und zu waschen. Nachahmung und Produktpiraterie wurden einst in handwerklicher Größenordnung betrieben, heute hat diese Tätigkeit praktisch industrielle Ausmaße erreicht. Sie eröffnet den Tätern Aussichten auf beträchtliche wirtschaftliche Gewinne, ohne dass sie ein größeres Risiko eingehen müssten. Über das Internet lassen sich illegale Handlungen rasch ausführen und nur schwer verfolgen; dies senkt die Risiken für die Täter noch weiter ab. Angeblich sind Nachahmung und Produktpiraterie inzwischen attraktiver als der Drogenhandel, da sich hohe Gewinne erzielen lassen, ohne dass schwere gesetzliche Sanktionen drohen. Nachahmung und Produktpiraterie, die in gewerblichem Umfang betrieben werden, erscheinen somit als Instrument und Stützpfeiler des Verbrechens und auch des Terrorismus. Die Sondierung der betroffenen Kreise im Jahr 1998 mit Hilfe des Grünbuchs hat übrigens anhand von Beispielen speziell aus der Musik- und Softwaresparte gezeigt, dass Verbindungen zwischen Nachahmung und Produktpiraterie und dem organisierten Verbrechen bestehen.
Die gemeinschaftliche Harmonisierung der Instrumente zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum wird den Mitgliedstaaten folglich dabei helfen, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten.
Die stärkere und bessere Bekämpfung von Nachahmung und Produktpiraterie im Binnenmarkt ergänzt die Querschnittsmaßnahmen in den Bereichen Justiz und Inneres, v.a. die Strategie der Europäischen Union zur Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, die im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags von Amsterdam, mit den Schlussfolgerungen des Rats von Tampere vom 15.-16. Oktober 9943, mit den Leitlinien der Kommission in ihrer Mitteilung über Kriminalitätsverhütung und den Arbeiten des Europäischen Forums zur Verhütung von organisierter Kriminalität und Wirtschaftskriminalität44 entwickelt wurde. Schließlich steht diese Initiative im Einklang mit dem globalen strategischen Ansatz der Kommission auf dem Gebiet der Betrugsbekämpfung45 sowie der Maßnahmen zum Schutz gemeinschaftlicher Interessen.
TEIL III
Modalitäten Merkmale der Geplanten Maßnahme
A Grenzen des TRIPs-Übereinkommens
Die Instrumente zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum wurden mit dem Inkrafttreten des TRIPs-Übereinkommens faktisch harmonisiert; dieses Übereinkommen beinhaltet Mindestbestimmungen im Hinblick auf die Instrumente zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum; dies umfasst:
- - die allgemeine Auflage, wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum zu ergreifen, wozu auch einstweilige Maßnahmen und Rechtsbehelfe zählen, die eine abschreckende Wirkung haben; - grundlegende Aspekte des Verwaltungs- und Zivilprozessrechts: faire und gerechte Verfahren, Regeln für die Beweisführung;
- - Bereitstellung bestimmter zivilrechtlicher (und verwaltungsrechtlicher) Rechtsbehelfe, z.B. einstweilige Anordnungen, Schadensersatz, Beschlagnahme und Ausdem-Verkehr-ziehen rechtsverletzender Ware und - fakultativ - Auskunftsrecht;
- - Mindestauflagen, die die einstweiligen Maßnahmen zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum erfüllen müssen;
- - Einführung von Strafverfahren und Festsetzung strafrechtlicher Sanktionen in bestimmten Fällen.
Bestimmte Instrumente zum Schutz der Rechte sind im TRIPs-Übereinkommen nicht vorgesehen (z.B. Rückruf der nachgeahmten Ware vom Markt auf Kosten des Verletzers), andere sind nur fakultativ (z.B. Auskunftsrecht). Außerdem können die Modalitäten für die Anwendung der im TRIPs-Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen und Verfahren von Land zu Land sehr unterschiedlich sein. So verhält es sich z.B. in der Gemeinschaft bei den Anwendungsbestimmungen für einstweilige Maßnahmen, die insbesondere zur Beweissicherung verhängt werden, bei der Berechnung von Schadensersatz oder bei den Durchführungsbestimmungen für Verfahren zur Einstellung der Nachahmungs- bzw. Pirateriehandlungen.
B Geltendes Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet des Schutzes von geistigem Eigentum
Bei den gemeinschaftlichen Bemühungen hinsichtlich des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum stand vor allem der Schutz der Außengrenzen der Gemeinschaft46 im Vordergrund. Was den Binnenmarkt anbelangt, enthalten einige sektorielle Instrumente besondere Bestimmungen, die auf den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum abzielen47 . Dagegen existiert auf Gemeinschaftsebene derzeit kein auf alle Einzelheiten abstellendes Querschnittsinstrument in diesem Bereich.
C Rechtslage in den Mitgliedstaaten
Trotz der Umsetzung des TRIPs-Übereinkommens in den Mitgliedstaaten weist die Rechtslage in der Gemeinschaft große Unterschiede auf, so dass die Inhaber von Rechten an geistigem Eigentum nicht überall in der Gemeinschaft dasselbe Schutzniveau vorfinden. So gibt es z.B. beträchtliche Abweichungen zwischen den Mitgliedstaaten bei den Verfahren zur Einstellung von Nachahmungs- oder Pirateriehandlungen (Unterlassungsanordnungen), bei den einstweiligen Maßnahmen, die insbesondere zur Beweissicherung verhängt werden, bei der Berechnung von Schadensersatz oder bei den zivil- und strafrechtlichen Sanktionen. In einigen Mitgliedstaaten stehen Instrumente wie das Auskunftsrecht und der Rückruf rechtsverletzender Waren vom Markt auf Kosten des Verletzers nicht zur Verfügung.
Was die Unterlassungsanordnungen anbetrifft, bestehen Unterschiede bei den Durchführungsbestimmungen, dies gilt z.B. für die Berücksichtigung berechtigter Interessen Dritter, die Möglichkeiten zur Einziehung oder Vernichtung rechtsverletzender Ware oder die Voraussetzungen, unter denen die Zerstörung der Vorrichtungen zur Herstellung rechtsverletzender Ware angeordnet werden kann. In Griechenland setzt die Sanktion im Prinzip nicht unbedingt ein Fehlverhalten voraus und kann sich somit auch gegen Personen richten, die in gutem Glauben gehandelt haben. In Schweden und Finnland gilt die Sanktion nicht für gutgläubig handelnde Personen; in Dänemark, Spanien und Italien richtet sie sich nicht gegen Personen, die die betreffende Ware ausschließlich zum privaten Gebrauch verwenden. In den Niederlanden (Urheberrecht) wird die Beschlagnahme und Vernichtung nicht angeordnet, wenn die Person nicht an der Rechtsverletzung beteiligt war, nicht beruflich mit der betreffenden Ware befasst ist und sie allein zu persönlichen Zwecken erworben hat. Im Vereinigten Königreich dürfen die Vorrichtungen zur Herstellung von Raubkopien nur zerstört werden, wenn der Besitzer um deren Verwendungszweck wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen.
Nach deutschem Urheberrecht dürfen (ausschließlich oder nahezu ausschließlich) zur rechtswidrigen Herstellung von Vervielfältigungsstücken benutzte oder bestimmte Vorrichtungen nur beschlagnahmt und vernichtet werden, wenn sie im Eigentum des Verletzers stehen, wogegen das Markenrecht keine entsprechende Auflage enthält. Nach einem niederländischen Rechtsprechungsgrundsatz 48 kann einem Verletzer die Auflage gemacht werden, die rechtswidrig hergestellte und bereits auf den Markt gebrachte Ware zurückzurufen. Der Verletzer muss die Kosten für diese Maßnahme tragen und dem Käufer eine Entschädigung zahlen. Eine Maßnahme dieser Art ist in den Rechtsordnungen der anderen Mitgliedstaaten nicht vorgesehen.
Auf dem Gebiet der Beweissicherung ist die im Vereinigten Königreich unter der Bezeichnung Anton Piller Order49 bekannte Maßnahme in der Praxis sehr wichtig, auch wenn einige sie für zu mühsam und kompliziert halten. Auf Verfügung des High Court ohne Anhörung der Gegenpartei (ex parte) ist damit die Durchsuchung der Räumlichkeiten des angeblichen Verletzers und die globale Beschlagnahme von Beweismitteln möglich. Die so genannte Doorstep Piller Order50 (eine vereinfachte Anton Pillar Order), aufgrund der die Herausgabe von Unterlagen und Gegenständen verlangt werden kann, ohne dass ein Eindringen in die Räumlichkeiten erlaubt ist, wird für wirkungsvoll gehalten. Eine andere gerichtliche Verfügung, die als freezing injunction 51 (oder auch Mareva injunction52) bekannt ist, erlaubt die Sperrung des Zugriffs auf Bankkonten und sonstige Vermögenswerte des Antragsgegners bis zur eingehenden gerichtlichen Untersuchung des Falles. Das französische Recht53 kennt ebenfalls ein sehr wirksames Instrument zur Beweissicherung. Der Rechteinhaber kann beim Präsidenten des Tribunal de grande instance eine immaterialgüterrechtliche Beschlagnahme (demande de saisiecontrefaçon) erwirken. Diese Maßnahme kann in Form einer Beschlagnahme durch Beschreibung oder einer dinglichen Beschlagnahme der rechtsverletzenden Waren erfolgen. Auch nach italienischem Recht ist die Beschlagnahme und die Beschlagnahme durch Beschreibung der rechtsverletzenden Objekte möglich. In Deutschland sind die rechtlichen Möglichkeiten der Beweissicherung nicht sehr schlagkräftig. Sie beschränken sich auf die Beweisbeschaffung mittels Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten und Augenscheinnahme, dehnen sich allerdings nicht auf die Unterlagen und die Vernehmung der Parteien aus. Im Unterschied zu den anderen Mitgliedstaaten sind im Zivilrecht Österreichs, Dänemarks und Schwedens Durchsuchungsbefehle ohne Anhörung der Gegenpartei nicht vorgesehen.
Bei den einstweiligen Maßnahmen bestehen erhebliche Unterschiede bezüglich der Durchführungsmodalitäten und der Häufigkeit, mit der diese Rechtsbehelfe genutzt werden, auch wenn sich diese Unterschiede im Wesentlichen aus der Tradition und den Verfahrensweisen der Gerichte ergeben. In den Niederlande wird das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (kort geding)54 sehr häufig angewandt; man geht sogar davon aus, dass es bei Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum die üblichen Verfahren in gewisser Hinsicht ersetzt hat. Im Vereinigten Königreich sind einstweilige Verfügungen in der Praxis sehr häufig; der entscheidende Faktor bei der Bewertung der Verfügung ist die Fähigkeit des Antragsgegners, dem Antragsteller ausreichend Schadensersatz zu leisten, falls letzterer den Prozess gewinnt. In Deutschland ist die Haltung gegenüber einstweiligen Verfügungen ziemlich reserviert; sie werden meist nur bei offenkundigen Markenrechtsverletzungen erlassen. In Frankreich ist zwar ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung möglich, sobald ein Verfahren in der Sache eingeleitet wurde, davon wird aber noch relativ selten Gebrauch gemacht, denn es ist zum einen möglich, einen Antrag auf Beschlagnahme durch Beschreibung oder auf dingliche Beschlagnahme der vermeintlich schutzrechtsverletzenden Gegenstände einzureichen, zum anderen kann bei einstweiligen Maßnahmen kein Schadensersatz verlangt werden.
Im Hinblick auf die Berechnung von Schadensersatz sind in den Mitgliedstaaten drei Fälle anzutreffen: Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens, Herausgabe der vom Verletzer erzielten Gewinne; Zahlung der Vergütung, die dem Rechteinhaber für die Benutzung seines Werkes durch den Verletzer zusteht. In den meisten Ländern kann sich der Antragsteller für eine dieser drei Möglichkeiten entscheiden (oder zumindest zwischen der ersten und dritten wählen), wobei eine Kumulierung oder eine Kombination dieser Möglichkeiten nicht möglich ist. Darüber hinaus ist die praktische Ausführung von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich. In Deutschland gelten für die Herausgabe von Verletzergewinnen beispielsweise55 die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über "unechte Geschäftsführung" Im Vereinigten Königreich wird die Herausgabe des Gewinns nicht als Schadensersatz angesehen, sondern als eine "angemessene Ausgleichsmaßnahme". In Portugal (Urheberrecht) müssen die Verletzergewinne bei der Schadensersatzermittlung berücksichtigt werden. In Österreich (Urheberrecht) kann die Höhe des Schadensersatzes unabhängig von der Schwere der Verfehlung auf der Grundlage des Verletzergewinns ermittelt werden. In Finnland (Markenrecht) kann die Herausgabe von Verletzergewinnen sogar gerechtfertigt sein, wenn in gutem Glauben gegen Rechte an geistigem Eigentum verstoßen wird. In den Benelux-Ländern ist die Herausgabe von Verletzergewinnen nur unter erschwerenden Umständen (Bösgläubigkeit) möglich. In Frankreich beschränken sich die Schadensersatzansprüche des Geschädigten prinzipiell auf die tatsächlich entgangenen Gewinne56, auf nicht mehr, aber auch nicht weniger.
Das Auskunftsrecht, das gegenüber allen an der Rechtsverletzung Beteiligten wirksam ist, verpflichtet den Antragsgegner, Auskünfte über die Herkunft der rechtsverletzenden Ware zu erteilen, ferner über die Vertriebswege sowie die Identität Dritter, die an der Herstellung und am Vertrieb der Ware beteiligt sind. Bisher hat das Recht auf Auskunft nur in die Rechtsordnungen weniger Mitgliedstaaten Eingang gefunden, nämlich in das deutsche Immaterialgüterrecht57 und in das Markenrecht der Benelux-Staaten 58.
Diese Unterschiede zwischen den nationalen Sanktionsregelungen im Bereich des Immaterialgüterrechts haben erhebliche Auswirkungen auf die Rechteinhaber, v.a. auf die Wirksamkeit und die Kosten der Verfahren, die Fristen und den jeweils festgesetzten Schadensersatz.
Bei den strafrechtlichen Sanktionen sind ebenfalls beträchtliche Unterschiede zu verzeichnen, sowohl in Bezug auf die vom nationalen Gesetzgeber vorgesehenen Strafmaße als auch in Bezug auf die Methodik der Bußgeldberechnung. Nach dem TRIPs-Übereinkommen (und aufgrund nationaler Rechtstradition) verfügen alle Mitgliedstaaten über zivilrechtliche Schadensersatzmöglichkeiten und strafrechtliche Sanktionen, die bis hin zu Gefängnisstrafen reichen. Die Höchstgrenzen für Bußgelder bewegen sich zwischen einigen Tausend Euro in Italien und Luxemburg, fast 500 000 Euro in Belgien bis über 750 000 Euro in Frankreich (für juristische Personen). Im Vereinigten Königreich gibt es keine gesetzlich festgelegte Höchstgrenze. Andere Länder sehen keine Höchstbußgelder vor, da die Höhe von den Verletzergewinnen abhängig ist; dies gilt z.B. für die skandinavischen Länder, Österreich und Deutschland. Die Gefängnisstrafen reichen von einigen Tagen bis zu zehn Jahren (Griechenland, Großbritannien).
Auch wenn diese Richtlinie nicht direkt auf die Harmonisierung der strafrechtlichen Sanktionen abstellt, wird sich die Verhängung wirklich abschreckender Strafen in allen Mitgliedstaaten positiv auf die Bekämpfung von Nachahmung und Produktpiraterie auswirken.
D Bedarf an Harmonisierung der nationalen Rechtsnormen
Die Rechteinhaber brauchen Instrumente zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, die in allen Mitgliedstaaten gleich wirksam sind. Dies steht auch im Einklang mit den politischen Zielen der Kommission, zu denen die Förderung von Innovation und schöpferischem Schaffen in Europa, insbesondere durch einheitlichen, wirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum im Binnenmarkt, zählt. Diesem Bedarf kann nicht allein durch Maßnahmen auf mitgliedstaatlicher Ebene entsprochen werden. Die nationalen Gesetzgeber geben den Rechteinhabern vereinzelt zwar wirksame Instrumente zum Schutz ihrer Rechte an die Hand, die praktische Umsetzung dieser Instrumente ist aber nicht in vollem Umfang sichergestellt. Bei der Konsultation auf der Basis des Grünbuchs gab es einen breiten Konsens der betroffenen Kreise, dass nur ein Vorgehen auf Gemeinschaftsebene den einheitlichen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum sicherstellen kann.
Eine Gemeinschaftsverordnung, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar wäre, würde ebenfalls nicht dazu beitragen, die Lage zufriedenstellend zu bereinigen. Den verschiedenen Rechtstraditionen und der spezifischen Situation in jedem einzelnen Mitgliedstaat muss Rechnung getragen werden. Es geht folglich darum, den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum überall in der Gemeinschaft sicherzustellen, allerdings in dem bestehenden nationalen Kontext. Aus diesem Grund dürfte die gemeinschaftliche Harmonisierung der mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften über die Instrumente zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum ausreichen, um das gesteckte Ziel zu erreichen. Damit die Harmonisierung wirklich wirksam ist, muss sie sich an den nationalen Vorschriften orientieren, die für die Erfordernisse der Geschädigten als besonders geeignet erscheinen, wenngleich hierbei den berechtigten Interessen der Beklagten ebenfalls Rechnung zu tragen ist. Durch diese Harmonisierung wird es möglich, einen homogenen, wirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum in der ganzen Gemeinschaft zu gewährleisten, mehr Transparenz bei den Sanktionsregelungen zu schaffen und die wirksame Anwendung der Instrumente zu überwachen, die den Rechteinhabern an die Hand gegeben werden.
Gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Artikel 5 EG-Vertrag müssen die geplanten Maßnahmen in einem gesunden Verhältnis zu dem Hauptziel stehen, das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern und transparenter zu machen. Die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften braucht folglich nicht alle gesetzlichen Aspekte abzudecken, die die Instrumente zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum betreffen; es genügt, die wesentlichen Bestimmungen einander anzunähern, die sich in unmittelbarer Weise auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken.
E Rechtsgrundlage
In Teil IB wurde bereits aufgezeigt, dass die Beibehaltung der verschiedenen nationalen
Rechtssysteme zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, die auf Gemeinschaftsebene bereits weitgehend harmonisiert sind, die Gefahr birgt, den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zu beeinträchtigen, Verwerfungen im Binnenmarkt hervorzurufen - v.a. durch Verzerrung der legalen Handelsströme - und damit die Wettbewerbsbedingungen zu verfälschen. Durch die Annäherung der wesentlichen Gesetzesvorschriften über die Instrumente zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum wird der Binnenmarkt besser und transparenter funktionieren können, die Innovationstätigkeit und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen wird gefördert, ebenso wie die Beschäftigung und die Investitionstätigkeit in der EU.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften 59 vertritt die Ansicht, dass eine Praktik, die die Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten potenziell spürbar beeinflusst, der Verwirklichung der in Artikel 95 Absatz 1 EG-Vertrag festgelegten Ziele des Gemeinsamen Marktes abträglich sein kann. In der Tat würde ein Mitgliedstaat, der weniger zwingende Maßnahmen vorsieht und umsetzt als andere Mitgliedstaaten, die Handelsströme verzerren. Der legale Handel würde diesen Mitgliedstaat aufgrund des Marktanteils von Nachahmungen und Raubkopien tendenziell meiden, da der Wettbewerb in einem auf diese Weise gestörten Markt erschwert wäre.
Folglich schlägt die Kommission Artikel 95 EG-Vertrag als Rechtsgrundlage für die Harmonisierung vor, da die Maßnahme darauf abzielt, den Binnenmarkt mittels Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften bezüglich der Instrumente zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum zu vollenden. Auf diese Rechtsgrundlage stützten sich auch andere Richtlinien zur Annäherung der nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des geistigen Eigentums 60 . Darüber hinaus hat der EuGH die Wohlbegründetheit dieser Rechtsgrundlage mehrfach bestätigt61, besonders in einem Urteil neueren Datums im Zusammenhang mit der Richlinie 98/44/EG, in dem der Gerichtshof die gewählte Rechtsgrundlage sorgfältig geprüft hat62.
Dieselbe Rechtsgrundlage (Artikel 95) ermöglichte bereits die Harmonisierung eines großen
Teils des Immaterialgüterrechts im Binnenmarkt. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen zur Harmonisierung der Rechte an geistigem Eigentum wäre möglicherweise in Gefahr, wenn nicht auch die konkrete Inanspruchnahme dieser Rechte gewährleistet wäre. Mit den Maßnahmen und Verfahren, die diese Richtlinie vorsieht, wird es möglich sein, die korrekte
Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Bereich des materiellen Rechts des geistigen Eigentums sicherzustellen; es ist folglich angebracht, dass Artikel 95 auch die Rechtsgrundlage für eine Richtlinie bildet, die die Harmonisierung des Schutzes dieser Rechte gewährleistet und auf diese Weise ermöglicht, dass das diesbezügliche Gemeinschaftsrecht seine volle Wirkung entfaltet.
In dem Bestreben, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die volle
Entfaltung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Bereich des Immaterialgüterrechts sicherzustellen, will diese Richtlinie die Mitgliedstaaten zu Sanktionen verpflichten, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend 63 sind, wozu in geeigneten Fällen auch strafrechtliche Sanktionen 64 zählen. Dies entspricht auch den Verpflichtungen, die die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen des TRIPs-Übereinkommens, insbesondere Artikel 61, eingegangen sind. Die Richtlinie will auch sicherstellen, dass alle an der Rechtsverletzung Beteiligten nach nationalem Recht der Mitgliedstaaten zur Verantwortung gezogen werden.
Die Richtlinie verfolgt allerdings weder das Ziel, die Vorschriften im Bereich der justiziellen
Zusammenarbeit, der gerichtlichen Zuständigkeit oder der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu harmonisieren, noch das Ziel, Fragen des anwendbaren Rechts nachzugehen. Diese Angelegenheiten werden durch gemeinschaftliche Instrumente geregelt, die allgemeine Gültigkeit haben und deshalb auch für das geistige Eigentum gelten65.
TEIL IV
Erläuterung der Bestimmungen
Die Bestimmungen dieses Vorschlags sind das Ergebnis einer breit angelegten Sondierung der betroffenen Kreise, der Mitgliedstaaten und der anderen Institutionen der Europäischen Union. Es wurde in den nachfolgenden Bestimmungen versucht, den Anliegen der betroffenen Kreise und der Mitgliedstaaten soweit möglich Rechnung zu tragen. Die Vorschläge des Europäischen Parlaments und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses wurden ebenfalls berücksichtigt. In einigen Fällen dienten bewährte Vorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten als hilfreiche Anregung bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags.
Artikel 1
Gegenstand
Dieser Artikel bestimmt die Zielsetzung diese Richtlinie; es geht dabei um die Maßnahmen, die zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum erforderlich sind.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Artikel 2 Absatz 1 bestimmt den Anwendungsbereich der Richtlinie: Die Instrumente zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum sind bei allen Verstößen gegen Rechte anwendbar, die sich aus den gemeinschaftlichen und europäischen Bestimmungen zum Schutz geistigen Eigentums ergeben, die im Anhang zu dieser Richtlinie aufgeführt sind, ferner aus den diesbezüglichen Umsetzungsvorschriften der Mitgliedstaaten, sofern es sich um Verstöße zu gewerblichen Zwecken handelt oder dem Rechtsinhaber ein nachhaltiger Schaden zugefügt wird. Die Mitgliedstaaten können den zuständigen Behörden die Möglichkeit einräumen, andere Maßnahmen anzuordnen, die den Umständen angemessen und geeignet sind, die Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum zu beenden oder neue Rechtsverletzungen zu verhindern, ferner alle sonstigen geeigneten Maßnahmen. Absatz 2 präzisiert, dass diese Richtlinie die Sonderbestimmungen zur Gewährleistung von Rechten auf dem Gebiet des Urheberrechts und insbesondere die Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft unberührt lässt. Absatz 3 Buchstabe
- a) bestimmt, dass die gemeinschaftlichen Bestimmungen zum materiellen Recht des geistigen Eigentums unberührt und unbeeinträchtigt bleiben, d.h. die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, die Richtlinie 1999/93/EG über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen sowie die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr. Mit anderen Worten wird klargestellt, dass die Richtlinie nicht den Inhalt der Rechtsvorschriften betrifft, sondern lediglich deren Rechtsfolgen, und dass ihre Umsetzung durch die Mitgliedstaaten nicht zu Konflikten mit den oben genannten Richtlinien führt. Absatz 3 Buchstabe
- b) bestimmt, dass diese Richtlinie die sich für die Mitgliedstaaten aus internationalen Übereinkommen und insbesondere aus dem TRIPs-Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen unberührt lässt.
Artikel 3
Allgemeine Verpflichtung
Dieser Artikel erlegt den Mitgliedstaaten die allgemeine Verpflichtung auf, die notwendigen und angemessenen Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum zu erlassen. Insbesondere müssen diese Maßnahmen und Verfahren darauf abstellen, dass der wirtschaftliche Gewinn, den die Verantwortlichen durch die betreffende Rechtsverletzung erzielen, abgeschöpft wird. Er orientiert sich an den Bestimmungen von Artikel 41 Absatz 2 des TRIPs-Übereinkommens; danach müssen die Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum fair und gerecht sein. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.
Artikel 4
Sanktionen
Dieser Artikel präzisiert, dass die Mitgliedstaaten die nötigen Vorkehrungen treffen müssen, damit jede Verletzung oder versuchte Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum mit Sanktionen geahndet wird und dass diese Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Dieser Artikel orientiert sich an der Mitteilung der Kommission über die Bedeutung von Sanktionen für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Binnenmarkt (KOM (95) 162 endg.).
Artikel 5
Zur Beantragung der Maßnahmen und Verfahren befugte Personen
Dieser Artikel bestimmt, welche Personen befugt sind, die Anwendung der Maßnahmen und Verfahren zu beantragen. Absatz 1 sieht Folgendes vor: Falls Personen befugt sind, die Anwendung der Maßnahmen und Verfahren zu beantragen, dann sind damit in erster Linie die Inhaber der Rechte gemeint, ferner die Personen, die zur Ausübung dieser Rechte befugt sind, sowie ihre Vertreter. Gemäß Absatz 2 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Verwertungsgesellschaften oder Berufsorganisationen die Befugnis einzuräumen, als ordnungsgemäße Vertreter der Rechtsinhaber die Anwendung der Maßnahmen und Verfahren zu beantragen oder die kollektiven oder individuellen Rechte und Interessen gerichtlich geltend zu machen, die sie satzungsgemäß wahrzunehmen haben. Diese Bestimmung orientiert sich an den Rechtsordnungen einiger Mitgliedstaaten (Artikel 98 des belgischen Verbraucherschutzgesetzes aus dem Jahre 1991; Artikel L-421 des französischen Verbraucherschutzgesetzes; Artikel L-3 3 1 -1 Unterabsatz 2 des französischen Gesetzes zum Schutz geistigen Eigentums). Dieser Absatz präzisiert am Ende, dass die Mitgliedstaaten das Nötige veranlassen müssen, damit die Verwertungsgesellschaften und Berufsorganisationen eines anderen Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie inländische Einrichtungen die Anwendung der Maßnahmen und Verfahren beantragen und die gerichtlichen Interessen vertreten können. Diese Bestimmung ergibt sich aus dem Diskriminierungsverbot.
Artikel 6
Urheberrechtsvermutung
Dieser Artikel entspricht der Regelung von Rechtsvermutungen im Bereich des Urheberrechts, wie sie in der Berner Übereinkunft ausdrücklich (Art. 15) und im TRIPs-Übereinkommen indirekt vorgesehen sind. In der Berner Übereinkunft heißt es:
"Damit die Urheber der durch diese Übereinkunft geschützten Werke der Literatur und Kunst mangels Gegenbeweises als solche gelten und infolgedessen vor den Gerichten der Verbandsländer zur Verfolgung der unbefugten Vervielfältiger zugelassen werden, genügt es, dass der Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben ist". Bestimmungen dieser Art finden sich in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten.
Artikel 7
Beweismittel
Artikel 7 macht den Mitgliedstaaten bestimmte Auflagen in Bezug auf die Beweisführung, die bei Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum von zentraler Bedeutung ist. Absatz 1 bestimmt, dass die Parteien unter bestimmten Voraussetzungen zur Herausgabe von Beweismitteln verpflichtet werden können, die sich in ihrer Verfügungsgewalt befinden, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird. Diese Bestimmung orientiert sich an Artikel 43 des TRIPs-Übereinkommens. Absatz 2 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den zuständigen Gerichten die Befugnis einzuräumen, die Vorlage oder die Beschlagnahme von Bank-, Finanz- und Geschäftsunterlagen anzuordnen.
Artikel 8
Beweismittelschutz
Absatz 1 versetzt den Rechteinhaber in die Lage, noch vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache einen Antrag auf Beschlagnahme durch Beschreibung oder auf dingliche Beschlagnahme zu stellen, wenn nachweislich das Risiko der Beweismittelvernichtung besteht. Auf Antrag kann der Rechteinhaber bei Verletzung seiner Rechte oder bei begründeter Annahme einer unmittelbar bevorstehenden Verletzung, gegebenenfalls ohne Anhörung der Gegenpartei, eine Anordnung zur Beschlagnahme durch Beschreibung mit oder ohne Einziehung von Mustern oder die dingliche Beschlagnahme der rechtsverletzenden Ware erwirken. Wenn eine Anordnung ohne Anhörung der Gegenseite erfolgt ist, kommt dieser das Recht zu, im Nachhinein eine Überprüfung der Anordnung in einem gesonderten Verfahren zu verlangen, in dem ihr rechtliches Gehör zu gewähren ist. Absatz 2 bestimmt, dass die dingliche Beschlagnahme an die Stellung einer angemessenen Garantie geknüpft werden kann, mit der die Entschädigung des Antragsgegners im Falle eines ungerechtfertigten Antrags sichergestellt wird. Nach Absatz 3 bleibt dem Antragsteller eine Frist von 31 Kalendertagen, um eine Klage in der Sache bei Gericht einzureichen, andernfalls ist die Beschlagnahme von Rechts wegen unwirksam, unbeschadet etwaiger Schadensersatzforderungen gegen den Antragsteller. Diese Maßnahme ergänzt die Bestimmungen von Artikel 43 des TRIPs-Übereinkommens und orientiert sich an Bestimmungen, die sich in einigen Mitgliedstaaten bewährt haben, insbesondere im Vereinigten Königreich (Anton Piller Order, Doorstep Piller Order) und in Frankreich (saisiecontrefaçon). Schließlich sieht dieser Absatz eine Regelung zur Entschädigung des Antraggegners im Sinne von Artikel 50 Absatz 7 TRIPS für diejenigen Fälle vor, in denen diesem ein Schaden durch die im vorliegenden Artikel vorgesehen Maßnahmen des Beweismittelschutzes entstanden ist.
Artikel 9
Recht auf Auskunft
Dieser Artikel ergänzt Artikel 47 des TRIPs-Übereinkommens über das Recht auf Auskunft. Er orientiert sich an diesbezüglichen Bestimmungen einiger nationaler Normen (Benelux, Deutschland). Er übernimmt eine Bestimmung, die zunächst auf Verlangen des Europäischen Parlaments in den geänderten Richtlinienvorschlag über den Rechtsschutz von Mustern aufgenommen wurde (siehe KOM (96) 66 endg., Artikel 16a), dann aber auf Verlangen des Rates zurückgezogen wurde, da der Rat die Ansicht vertrat, dass die Musterrichtlinie nicht das geeignete Instrument zur Bekämpfung der Nachahmung darstelle und dass die diesbezüglichen Probleme Gegenstand gezielter Maßnahmen sein sollten. Diese Maßnahme wurde von den betroffenen Kreisen, dem Europäischen Parlament und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss einhellig befürwortet. Absatz 1 sieht Folgendes vor: Die zuständigen Behörden erteilen auf Antrag des Rechteinhabers soweit besondere Gründe nicht entgegenstehen allen nach Maßgabe der Buchstaben a, b oder c dieses Absatzes an der Rechtsverletzung beteiligten Personen die Anordnung, Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege der rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen zu erteilen. Absatz 2 präzisiert die Art der zu erteilenden Auskünfte. Nach Absatz 3 besteht das Auskunftsrecht unbeschadet anderer erschöpfend aufgezählter Bestimmungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Auskünften. Schließlich sieht Absatz 4 vor, dass die zuständigen Behörden (z.B. Polizei oder Zoll), die über Informationen vergleichbarer Art verfügen, ihrerseits dem Rechteinhaber, sofern dieser bekannt ist, unter Einhaltung der Vorschriften über den Schutz vertraulicher Informationen Auskunft erteilen können, damit dieser das zuständige Gericht mit dem Fall befassen kann, indem er entweder Klage in der Sache einreicht oder einstweilige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen beantragt.
Artikel 10
Einstweilige Maßnahmen
Artikel 10 sieht einige einstweilige Maßnahmen vor, die die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden an die Hand geben müssen. Diese Bestimmungen ergänzen Artikel 50 des TRIPs-Übereinkommens. Die einstweiligen Maßnahmen sind von zentraler Bedeutung bei der Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum, denn in fast allen Fällen hat der Rechteinhaber ein Interesse daran, rasch zu handeln. Absatz 1 sieht die Anordnung einer einstweiligen Verfügung unter Androhung von Beugemitteln vor, um entweder eine drohende Rechtsverletzung abzuwenden oder die Fortsetzung einer erfolgten Rechtsverletzung zu unterbinden oder die Fortsetzung an die Stellung einer Garantie zu knüpfen, die die Entschädigung des Rechteinhabers sicherstellt. Absatz 1 sieht weiterhin vor, dass die Gerichte befugt sind, vom Antragsteller die Vorlage aller in zumutbarer Weise verfügbaren Beweismittel zu verlangen, um das Gericht mit hinreichender Sicherheit von der Rechtsinhaberschaft des Antragstellers sowie der Verletzung seiner Rechtsposition oder einer bevorstehenden Rechtsverletzung zu überzeugen. Nach Absatz 2 können diese einstweiligen Maßnahmen gegebenenfalls angeordnet werden, ohne dass die Gegenpartei gehört wird; insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechtsinhaber ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstünde. Die betroffene Partei ist unverzüglich nach der Durchführung der Maßnahmen davon in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus findet auf Antrag des Antragsgegners eine Prüfung der Maßnahmen statt, die das Recht zur Stellungnahme einschließt. Absatz 3 präzisiert, dass der Unterlassungsantrag nur zulässig ist, wenn die Klage spätestens 31 Kalendertage nach dem Tag eingereicht wird, an dem der Rechteinhaber von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat. Die Unterlassungsverfügung kann gemäß Absatz 4 an die Stellung einer Garantie geknüpft werden, um eine Entschädigung des Antragsgegners sicherzustellen, falls der Antrag sich als unbegründet erweist. Schließlich sieht Absatz 5 Regelungen zur Entschädigung des Antraggegners im Sinne von Artikel 50 Absatz 7 TRIPS für diejenigen Fälle vor, in denen diesem durch eine im vorliegenden Artikel vorgesehene einstweilige Maßnahme ein Schaden entstanden ist.
Artikel 11
Sicherungsmaßnahmen
Artikel 11 Absatz 1 bestimmt Folgendes: Insbesondere wenn die geschädigte Partei nachweist, dass die Erfüllung ihrer Schadensersatzforderung gefährdet ist, kann die Sicherstellung beweglicher und unbeweglicher Vermögenswerte des Verletzers angeordnet werden, gegebenenfalls ohne Anhörung der Gegenpartei; dies umfasst auch die Sperrung seiner Bankkonten und sonstigen Vermögenswerte. Diese Maßnahme orientiert sich an der so genannten freezing injunction oder Mareva injunction im britischen Recht. Darüber hinaus, muss auch die Anordnung der Beschlagnahme von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen möglich sein, damit sich die tatsächlichen Nutznießer der Rechtsverletzung ermitteln und verfolgen lassen. Schließlich sehen die Absätze 2 und 3 Regelungen für die Stellung von Sicherheiten sowie spätere Entschädigungen vor, wie dies auch in den Artikeln 8 und 10 der Fall ist.
Artikel 12
Rückruf der Ware
Dieser Artikel sieht den Rückruf rechtsverletzender Ware vom Markt auf Kosten des Verletzers vor, ohne dass dadurch etwaige Schadensersatzansprüche des Rechteinhabers erlöschen. Diese Maßnahme geht auf die niederländische Rechtsprechung zurück.
Artikel 13
Ausdem-Verkehr-ziehen rechtsverletzender Ware
Dieser Artikel sieht vor, dass die schutzrechtsverletzende Ware sowie Material und Werkzeuge, die bei der Rechtsverletzung eingesetzt wurden, entschädigungslos aus dem Verkehr gezogen werden müssen. Dies bedeutet auch, dass diese Ware beschlagnahmt wird, so wie es in Artikel 87 Absatz 2 des belgischen Urheberrechtsgesetzes vom 30. Juni 1994 dargelegt ist. Diese Bestimmung präzisiert außerdem den Anwendungsbereich von Artikel 46 des TRIPs-Übereinkommens.
Artikel 14
Vernichtung der Ware
Artikel 14 sieht die Vernichtung rechtsverletzender Ware für den Fall vor, dass dem Inhaber des Rechts an geistigem Eigentum durch den Verbleib der Ware am Markt ein Schaden entstehen würde. Diese Bestimmung orientiert sich an Artikel 46 des TRIPs-Übereinkommens.
Artikel 15
Vorbeugungsmaßnahmen
Artikel 15 verpflichtet die Mitgliedstaaten, den zuständigen Behörden im Falle einer vorhergehenden gerichtlichen Entscheidung die Befugnis einzuräumen, eine Unterlassungsanordnung gegen den Verletzer zu erlassen, deren Missachtung eine Geldstrafe und gegebenenfalls Beugemittel nach sich zieht (Absatz 1). Diese Bestimmung präzisiert den Anwendungsbereich und die Sanktionen der Unterlassungsanordnungen nach Artikel 44 Absatz 1 des TRIPs-Übereinkommens. Absatz 2 verpflichtet die Mitgliedstaaten, darüber zu wachen, dass die Rechteinhaber eine Verfügung gegen Mittelspersonen erwirken können, deren Dienste von Dritten in Anspruch genommen werden, um ein Recht an geistigem Eigentum zu verletzen.
Artikel 16
Ersatzmaßnahmen
Absatz 16 ermöglicht einem Verletzer, dem weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last fällt, die Ansprüche der geschädigten Partei in Geld auszugleichen, wenn ihm durch die Ausführung der betreffenden Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und der geschädigten Partei die Abfindung in Geld zuzumuten ist. Diese Bestimmung orientiert sich an Artikel 101 Absatz 1 des deutschen Urheberrechtsgesetzes. Um die Interessen einer beklagten Partei zu wahren, die weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, ermöglicht diese Bestimmung die Entschädigung in Form einer pauschalen Vergütung als Ersatz für die Anwendung der im selben Abschnitt genannten Sanktionen.
Artikel 17
Schadensersatz
Artikel 17 ergänzt die Bestimmungen von Artikel 45 des TRIPs-Übereinkommens. Absatz 1 bestätigt den Grundsatz, wonach der Schadensersatz dazu dient, den aus einer vorsätzlichen oder schuldhaften Rechtsverletzung entstandenen Schaden auszugleichen. Absatz 1 unterscheidet zwei Fälle:
- a) Die geschädigte Partei hat Anspruch auf pauschale Schadensersatzzahlungen in doppelter Höhe der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des besagten Rechts eingeholt hätte (diese Bestimmung soll einen vollständigen Schadensausgleich ermöglichen, der von dem Rechteinhaber oft nur mit Mühe zu ermitteln ist; dieser Schadensersatz ist nicht als Strafe gedacht, sondern als Aufwandsentschädigung für den Rechteinhaber auf objektiver Grundlage unter Berücksichtigung der ihm entstandenen Kosten, z.B. im Zusammenhang mit der Feststellung der Rechtsverletzung und ihrer Verursacher).
- b) Die geschädigte Partei hat Anspruch auf kompensatorischen Schadensersatz (d.h., dem Rechteinhaber muss der tatsächlich eingetretene Schaden, einschließlich entgangener Gewinne, ersetzt werden). Danach wird präzisiert, dass bei der Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren berücksichtigt werden können, z.B. der immaterielle Schaden für den Rechteinhaber. Absatz 2 sieht vor, dass in geeigneten Fällen noch die Verletzergewinne hinzugerechnet werden können, die bei der Festsetzung des kompensatorischen Schadensersatzes unberücksichtigt bleiben. Es geht hier um die Einführung eines Elementes der Abschreckung, das z.B. vorsätzliche, in kommerziellem Maßstab begangene Rechtsbrüche verhindern soll. Bei der Ermittlung der genannten Gewinne braucht der Rechteinhaber nur Nachweise für die Bruttoeinnahmen des Verletzers zu erbringen; Letzterer muss seine abzugsfähigen Kosten belegen, ferner etwaige Gewinne, die nicht auf die Rechtsverletzung zurückzuführen sind.
Artikel 18
Rechtskosten
Artikel 18 sieht vor, dass die unterlegene Partei die Verfahrenskosten, die Anwaltshonorare sowie alle sonstigen Kosten, die der obsiegenden Partei gegebenenfalls entstanden sind (z.B. Kosten für Nachforschungen, Gutachten), in vollem Umfang tragen muss, sofern Billigkeitsgründe oder die wirtschaftliche Lage des Unterlegenen dem nicht entgegenstehen. Diese Möglichkeit ist in Artikel 45 Absatz 2 des TRIPs-Übereinkommens teilweise vorgesehen.
Artikel 19
Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen
Artikel 19 betrifft die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen. Nach allgemeiner Auffassung kann die Öffentlichkeit dadurch wirkungsvoll informiert werden; außerdem dient es der Abschreckung vor der Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum. Nach Absatz 1 räumen die Mitgliedstaaten den Justizbehörden bei Gerichtsverfahren wegen Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum die Möglichkeit ein, auf Antrag des Rechteinhabers und auf Kosten des Verletzers anzuordnen, dass die Entscheidung bekannt gemacht und ferner ganz oder teilweise in den von ihm bestimmten Publikationen veröffentlicht wird. Bei der Veröffentlichung müssen die Vorschriften zum Schutz des Einzelnen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten beachtet werden. Nach Absatz 2 können die Mitgliedstaaten, den jeweiligen Gegebenheiten entsprechend, auch andere Möglichkeiten der Bekanntmachung vorsehen (z.B. Information der Zielgruppe per Anschreiben).
Artikel 20
Strafrechtliche Bestimmungen
Dieser Artikel zielt darauf ab, dass jede erfolgte oder versuchte schwerwiegende Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum, einschließlich Beihilfe oder Anstiftung, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend unter Strafe gestellt wird. Eine schwerwiegende Rechtsverletzung im Sinne der vorliegenden Bestimmung liegt vor, wenn die Verletzung vorsätzlich und zu gewerblichen Zwecken erfolgt ist. Diese Bestimmung spiegelt die mit dem TRIPs-Übereinkommen, insbesondere mit Artikel 61, eingegangenen Verpflichtungen wider, wobei die aus diesem Artikel erwachsenden Verpflichtungen auf alle Rechte an geistigem Eigentum nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie ausgedehnt werden. Absatz 2 sieht für natürliche Personen außerdem die Möglichkeit von Haftstrafen vor. Absatz 3 sieht für natürliche und juristische Personen Geldstrafen vor, ferner die Beschlagnahme der rechtsverletzenden Ware sowie der Vorrichtungen, der Träger und des sonstigen Materials, die vorwiegend zur Herstellung oder zur Verbreitung der betreffenden Ware gedient haben. Diese Bestimmung orientiert sich an Artikel 46 des TRIPs-Übereinkommens. Derselbe Absatz sieht die Vernichtung rechtsverletzender Ware für den Fall vor, dass dem Inhaber des Rechts an geistigem Eigentum durch den Verbleib der Ware am Markt ein Schaden entstehen würde. Diese Absatz sieht ferner Folgendes vor: In entsprechenden Fällen (z.B. bei Wiederholung) kann angeordnet werden, dass die Betriebsstätten oder Geschäftslokale, die vorwiegend zur Begehung der Rechtsverletzung gedient haben, ganz oder teilweise, endgültig oder vorübergehend geschlossen werden. Vorgesehen sind darüber hinaus auch das dauerhafte oder zeitweilige Verbot der gewerblichen Betätigung, die Anordnung richterlicher Aufsicht oder die Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens sowie der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen und Beihilfe. Da Nachahmung und Produktpiraterie inzwischen in großem Maßstab von Industrieunternehmen betrieben werden, sind derartige Maßnahmen eine scharfe Waffe im Kampf gegen die Herstellung und den Vertrieb von Nachahmungen und Raubkopien; sie orientieren sich an entsprechenden Bestimmungen in Spanien (Artikel 271 und 276 des Strafgesetzbuchs) und in Frankreich (Artikel L-335-5, L-521-4 und L-716-11-1 des Gesetzes zum Schutz geistigen Eigentums). Die vorgesehene Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen ist ein zusätzliches Element der Abschreckung. Diese Möglichkeit kann außerdem als Informationsinstrument für die Rechteinhaber und für die breite Öffentlichkeit dienen. Der letzte Absatz bestimmt zum Zwecke dieses Artikels, was unter dem Begriff "juristische Personen" zu verstehen ist.
Artikel 21
Rechtsschutz der technischen Schutzvorrichtungen
Artikel 21 schreibt den rechtlichen Schutz technischer Schutzvorrichtungen im Bereich des gewerblichen Eigentums vor. Solche Vorrichtungen werden eingesetzt, um Waren oder Dienstleistungen zu schützen und ihre Echtheit zu belegen. Sie sollen zur Herstellung echter Waren verwendet werden und ermöglichen die Anbringung offensichtlicher Merkmale, die für den Kunden oder Verbraucher erkennbar sind und es ihm erleichtern, sich von der Echtheit dieser Waren zu überzeugen. Diese Merkmale können die unterschiedlichsten Formen annehmen: Sicherheitshologramme, optische Mittel, Chipkarten, Magnetsysteme, Spezialtinte, Mikroetiketten usw. In einigen Bereichen ist ein vergleichbarer Schutz bereits verwirklicht (Artikel 6 der Richtlinie 2001/29/EG zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft; Artikel 4 der Richtlinie 98/84/EG über zugangskontrollierte Dienste). Absatz 1 bestimmt unbeschadet geltender urheberrechtlicher Bestimmungen, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Handlungen (Herstellung, Einfuhr, Vertrieb, Nutzung) im Zusammenhang mit unrechtmäßigen technischen Vorrichtungen verbieten müssen. Absatz 2 präzisiert, was für die Zwecke dieses Artikels unter "technische Schutzvorrichtung" und unter "unrechtmäßige technische Schutzvorrichtung" zu verstehen ist.
Artikel 22
Verhaltenskodizes
Absatz 1 dieser Vorschrift sieht vor, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission die Aufstellung von Verhaltenskodizes fördern, die bei der Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum helfen sollen. Absatz 1 Buchstabe b) betrifft die Kontrolle der Herstellung optischer Speicherplatten (CD, CD-ROM, DVD), vornehmlich durch Aufbringung eines Codes, der erkennen lässt, wo sie hergestellt wurden. Absatz 1 Buchstabe c) sieht vor, dass den Mitgliedstaaten und der Kommission die Verhaltenskodizes und etwaige Gutachten über deren Anwendung übermittelt werden. Der Aufbau der Verhaltenskodizes lehnt sich besonders an die Bestimmungen von Artikel 16 der Richtlinie 2000/3 1/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr an. Absatz 2 stellt klar, dass die Verhaltenskodizes im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen müssen.
Artikel 23
Bewertung
Nach diesem Artikel soll der Erfolg der Richtlinie bewertet werden, so wie es auch in anderen gemeinschaftlichen Rechtsakten vorgesehen ist (z.B. in Artikel 16 der Richtlinie 98/44/EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen; Artikel 18 der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen; Artikel 15 der geänderten Verordnung (EG) Nr. 3295/94 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr). Nach Absatz 1 soll jeder Mitgliedstaat der Kommission drei Jahre nach Umsetzung dieser Richtlinie einen Zustandsbericht vorlegen. Anhand dieser nationalen Berichte erstellt die Kommission einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie, wobei sie auch die Wirksamkeit der Maßnahmen, die die zuständigen Organe und Instanzen ergriffen haben sowie die Auswirkungen der Richtlinie auf Innovation und Entwicklung der Informationsgesellschaft bewertet. Dieser Bericht wird dann dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss vorgelegt. Mit diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der Richtlinie und zu ihrer Anpassung an Entwicklungen im Binnenmarkt unterbreitet. Absatz 2 präzisiert, dass die Mitgliedstaaten der Kommission jede benötigte Hilfe und Unterstützung bei der Erstellung dieses Berichts zuteil werden lassen.
Artikel 24
Korrespondenzstellen
Artikel 24 sieht die Schaffung eines Netzes von Korrespondenzstellen in den Mitgliedstaaten vor. Nach Absatz 1 bestimmt jeder Mitgliedstaat mindestens eine Korrespondenzstelle, die für alle Fragen im Zusammenhang mit der Schaffung der Instrumente zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum im Binnenmarkt zuständig ist, wozu auch die in dieser Richtlinie vorgesehenen Instrumente gehören. Die Kontaktadresse dieser Korrespondenzstellen wird den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt. Um die korrekte Anwendung der Richtlinie sicherzustellen, schreibt Absatz 2 vor, dass die Mitgliedstaaten über ihre Korrespondenzstellen mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zusammenarbeiten und dass sie die angeforderten Hilfen und Informationen möglichst rasch bereitstellen, z.B. auch auf elektronischem Wege.
Artikel 25
Umsetzung
Dieser Artikel betrifft die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten ergreifen müssen, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Nach Absatz 1 müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um dieser Richtlinie spätestens achtzehn Monate nach ihrer Verabschiedung nachzukommen; ferner müssen sie die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Diese Frist orientiert sich an dem, was bereits in anderen Richtlinie vorgesehen war. Die nationalen Umsetzungsvorschriften müssen in der Vorschrift selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug nehmen; die Einzelheiten der Bezugnahme regeln die Mitgliedstaaten selbst.
Absatz 2 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermitteln, die sie im Geltungsbereich dieser Richtlinie erlassen.
Artikel 26
Inkrafttreten
Dieser Artikel bestimmt, dass die Richtlinie gemäß Artikel 254 Absatz 1 EG-Vertrag am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt.
Artikel 27
Adressaten
Dieser Artikel bestimmt, dass diese Richtlinie an die Mitgliedstaaten gerichtet ist.
- 1. KOM (98) 569 endg.
- 2. Siehe http://europa.eu.int/comm/internal market/en/indprop/piracy/piracyen.pdf .
- 3. Siehe http://europa.eu.int/comm/internal market/en/indprop/piracy/munchen.htm .
- 4. ABl. C 116 vom 28.4.1999, S. 35.
- 5. ABl. C 41 vom 7.2.2001, S. 56.
- 6. KOM (2000) 789 endgültig.
- 7. ABl. C 221 vom 7.8.2001, S. 20.
- 8. Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1.
- 9. Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen, ABl. L 289 vom 28.10.1998, S. 28.
- 10. Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen, ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 13.
- 11. Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, ABl. L 122 vom 17.5.1991, S. 42; Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, ABl. L 346 vom 27.111992, S. 61; Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, ABl. L 248 vom 6.10.1993, S. 15; Richtlinie 93/98/EWG zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte, ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 9; Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20.
- 12. Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks, ABl. L 272 vom 13.10.2001 S. 32.
- 13. Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. L 167 vom 22.6.200 1, S. 10.
- 14. Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel. ABl. L 182 vom 2.7.1992, S. 1; Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel, ABl. L 198 vom 8.8.1996, S. 30.
- 15. Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1068/97, ABl. L 156 vom 13.6.1997, S. 10.
- 16. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen, KOM (2002) 92 endg. vom 20.2.2002.
- 17. Verordnung (EG) Nr. 040/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1.
- 18. Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz, ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.
- 19. Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1.
- 20. Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinschaftspatent, ABl. C 337 E vom 28.11.2000, S. 278.
- 21. Es bedurfte erst eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) aus dem Jahr 1995 im Zusammenhang mit der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel, bevor voll anerkannt wurde, dass der Bereich Patente nicht den Mitgliedstaaten vorbehalten ist und dass die Gemeinschaft Harmonisierungsmaßnahmen in diesem Bereich ergreifen darf (Urteil vom 13.7.1995 in der Rechtssache C-350/92, Spanien gegen Rat der Europäischen Union, Slg. 1995, S. I-1985).
- 22. Verordnung (EG) Nr. 1400/2002, ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 30.
- 23. Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (ABl. L 341 vom 30.12.1994, S. 8), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 241/1999 des Rates vom 25. Januar 1999 (ABl. L 27 vom 2.2.1999, S. 1).
- 24. Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche, ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.
- 25. In seinem Gutachten 001/94 vom 15. November 1994 erklärte der EuGH, dass die Zuständigkeit für den Abschluss des TRIPs-Übereinkommens zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten geteilt ist (Slg. 1994, S. I-05267).
- 26. Titel XVIII des EG Vertrags hebt die Bedeutung von Forschung und technischer Entwicklung hervor.
- 27. Die Bedeutung des kulturellen Sektors wird in Artikel 151 Absatz 4 EG-Vertrag ausdrücklich erwähnt.
- 28. Siehe http://europa.eu.int/comm/internal _ market/en/indprop/piracy/piracyen.pdf , S. 14 f.
- 29. "Votre entreprise et la contrefaçon", KPMG, Sofres, Union des Fabricants, 1998.
- 30. "Economic Impact of Counterfeiting in Europe", Global Anti-Counterfeiting Group, Juni 2000.
- 31. Sixth Annual BSA Global Software.
- 32. Siehe Fußnote 30.
- 33. Siehe Fußnote 29.
- 34. "Economic Impact of Counterfeiting in Europe", Anti-Counterfeiting Group, Juni 1999.
- 35. "The contribution of the packaged software industry to the western european economies", Business Software Alliance, Mai 1998.
- 36. Siehe http://europa.eu.int/comm/internal_market/en/indprop/piracy/piracyen.pdf , S. 16, Absatz 7.2.1.
- 37. Siehe Fußnote 30.
- 38. Siehe Fußnote 34.
- 39. Im Rahmen des Abkommens der Welthandelsorganisation (WTO) über Textilien und Bekleidung (Agreement on Textiles and Clothing - ATC) wurde ein Liberalisierungsprozess in Gang gesetzt, der bis zum 1. Januar 2005 zur völligen Aufhebung mengenmäßiger Beschränkungen zwischen den WTO-Mitglieder führen wird.
- 40. Bei der Sondierung wurden noch andere Beispiele genannt: fehlerhafte Medizinprodukte, Waschmittel mit ätzenden Inhaltsstoffen, gefälschte Antibiotika, krebserregende Substanzen in Bekleidungsartikeln, minderwertiges Motoröl, toxische alkoholische Getränke, schadhafte Elektrogeräte, unwirksame Tollwutimpfstoffe, schadhafte Filter für Dieselmotoren usw.
- 41. Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte, ABl. L 2 10 vom 7.8.1985, S. 29.
- 42. Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 24, derzeit in Überarbeitung (KOM (2000) 139).
- 43. ABl. C 124 vom 3.5.2000, S. 1.
- 44. Das Europäische Forum zur Verhütung von organisierter Kriminalität und Wirtschaftskriminalität wurde von der Kommission ins Leben gerufen; es dient der Strukturierung der Präventivarbeit auf europäischer Ebene und bildet eine Plattform für den Aufbau eines Expertennetzes und die Ingangsetzung von Initiativen.
- 45. Ziffer 1.4.2 der Mitteilung der Kommission "Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften - Betrugsbekämpfung - Konzept für eine Gesamtstrategie", KOM (2000) 358 endgültig.
- 46. Siehe Fußnote 19.
- 47. Beispiel Urheberrecht: Artikel 7 (Besondere Schutzmaßnahmen) der Richtlinie 91/250/EWG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (siehe Fußnote 11); Artikel 12 (Sanktionen) der Richtlinie 96/9/EWG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (siehe Fußnote 11); Artikel 6 (Pflichten in Bezug auf technische Maßnahmen), 7 (Pflichten in Bezug auf Informationen für die Rechtewahrnehmung) und 8 (Sanktionen und Rechtsbehelfe) der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (siehe Fußnote 13). Beispiel gewerbliches Eigentum: Artikel 98 (Sanktionen) und 99 (Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen) der Verordnung (EG) Nr. 040/94 über die Gemeinschaftsmarke; Artikel 89 (Sanktionen bei Verletzungsverfahren) und 90 (Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen) der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
- 48. HR 23.2.1990, NJ 1990, 664 m. nt. DWFV (Hameco) und Folgeurteile.
- 49. Anton Piller KG gegen Manufacturing Processes Ltd. [1976] 1 Ch. 55, [1976] R. PC. 719.
- 50. Universal City Studios Inc. gegen Mukhtar & Sons [1976] F.SR. 252.
- 51. Artikel 25 Absatz 1 der britischen Zivilprozessordnung.
- 52. Mareva Compania Naviera SA gegen International Bulk Carriers SA [1975] 2 Lloyd"s Rep. 509.
- 53. Art. L-332-1, L-521-1, L-615-5 und L-716-7 des Code de la propriété intellectuelle.
- 54. Artikel 289 der Zivilprozessordnung. Der EuGH sah sich veranlasst, das Merkmal der Einstweiligkeit dieses Verfahrens im Sinne von Artikel 50 des TRIPs-Übereinkommens zu bestätigen (Urteil vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-53/96, Slg. 1998, S. I-3603).
- 55. In dieser Hinsicht ist zu vermerken, dass die deutsche Rechtsprechung neuerdings auf abschreckendere Schadensersatzleistungen abstellt. In einem Fall, der Nachbildungen eines Geschmacksmusters betraf, kam der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 2.11.2000 zu dem Schluss, dass die Absetzung von Gemeinkosten vom Verletzergewinn nicht zulässig sei, und entfernte sich damit von einem Urteil aus dem Jahr 1962 (I ZR 246/98).
- 56. Artikel 13 82 der Zivilprozessordnung.
- 57. Siehe v.a. § 19 MarkenG (Auskunftsanspruch).
- 58. Siehe Art. 13 Abs. 4 des Einheitlichen Benelux-Markengesetzes.
- 59. Urteil vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-306/96, Javico gegen Yves Saint Laurent, Slg. 1998, S. I-1983, Randnr. 25.
- 60. Vgl. die in Fußnote 8 bis 12 aufgeführten Richtlinien.
- 61. Siehe Gutachten 001/94 vom 15. November 1994 über die Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss völkerrechtlicher Abkommen auf dem Gebiet der Dienstleistungen und des Schutzes des geistigen Eigentums, Slg. 1994, Seite I-5267 sowie Urteil vom 13. Juli 1995 in der Rechtssache C-350/92, Königreich Spanien gegen Rat der Europäischen Union, Slg. 1995, Seite I-1985.
- 62. Urteil vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-377/98, Königreich der Niederlande gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union; darin kam der EuGH zu folgendem Schluss:
- 15. Artikel 100a kann als Rechtsgrundlage herangezogen werden, um der Entstehung neuer Hindernisse für den Handel infolge einer heterogenen Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften vorzubeugen, wenn das Entstehen solcher Hindernisse wahrscheinlich ist und die fragliche Maßnahme ihre Vermeidung bezweckt [ ... ].
- 16. Die [ ... ] Beispiele zeigen zum einen hinreichend, dass die unterschiedlichen Auslegungen, die die vor Erlass der Richtlinie bestehenden einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften - auch wenn sie in den meisten Fällen dem [ ... 1 Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente [ ... ] entnommen sind - im Hinblick auf die Patentierbarkeit von biotechnologischen Erfindungen erlauben, zu Abweichungen in Praxis und Rechtsprechung führen können, die für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts schädlich sind.
- 20. [ ... ] Eine Harmonisierung dient nämlich dazu, die Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts zu verringern, die unterschiedliche Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten, welchen Ursprungs diese auch sein mögen, darstellen. Beruhen diese Unterschiede auf einer (möglichen) unterschiedlichen Auslegung von Begriffen völkerrechtlicher Abkommen, zu deren Vertragsstaaten die Mitgliedstaaten gehören, so steht dem Erlass einer Richtlinie als Mittel zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung solcher Begriffe durch die Mitgliedstaaten grundsätzlich nichts entgegen."
- 63. Siehe v.a. die Urteile des EuGH vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-186/98, Nunes und de Matos, Slg. 1999, S. I-4883, vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-326/88, Hansen, Slg. 1990, S. I-2911 sowie vom 21. September 1989 in der Rechtssache 068/88 , Europäische Kommission gegen Republik Griechenland, Slg. 1989, S. 2965.
- 64. Siehe v.a. das EuGH-Urteil vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache C-77/97, Unilever, Slg. 1999, S. I-43 1, in der der Gerichtshof in Bezug auf die geänderte Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel festgestellt hat, dass "die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 076/768 zu erlassenden Bestimmungen zur Verhinderung jeder Werbung für kosmetische Mittel, durch die diesen nicht innewohnende Merkmale vorgetäuscht werden, vorsehen, dass eine solche Werbung eine Zuwiderhandlung - insbesondere strafrechtlicher Art - darstellt, gegen die abschreckend wirkende Sanktionen festgesetzt werden können."
- 65. Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten, ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 37; Verordnung des Rates (EG) Nr. 044/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1; Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1); Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25).
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum
DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2,3 nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag4, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Damit der Binnenmarkt verwirklicht wird, müssen Beschränkungen des freien Warenverkehrs und Wettbewerbsverzerrungen beseitigt werden, und es muss ein Umfeld geschaffen werden, das Innovationen und Investitionen begünstigt. Vor diesem Hintergrund ist der Schutz geistigen Eigentums ein wesentliches Kriterium für den Erfolg des Binnenmarkts. Der Schutz geistigen Eigentums ist nicht nur für die Förderung von Innovation und schöpferischem Schaffen wichtig, sondern auch für die Entwicklung des Arbeitsmarkts und die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit.
- (2) Der Schutz geistigen Eigentums muss Erfinder oder Schöpfer in die Lage versetzen, einen rechtmäßigen Gewinn aus ihren Erfindungen oder Werkschöpfungen zu ziehen. Er muss auch die weitestgehende Verbreitung der Werke, Ideen und neuen Erkenntnisse ermöglichen. Andererseits darf der Schutz geistigen Eigentums weder die freie Meinungsäußerung noch den freien Informationsverkehr, noch den Schutz personenbezogener Daten behindern, dies gilt auch für das Internet.
- (3) Ohne wirksame Instrumente zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, werden jedoch Innovation und kreatives Schaffen gebremst und Investitionen verhindert. Daher ist darauf zu achten, dass das materielle Recht des geistigen Eigentums, das heute weitgehend unter das Gemeinschaftsrecht fällt, in der Gemeinschaft wirksam angewandt wird. Daher sind die Instrumente zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum von zentraler Bedeutung für den Erfolg des Binnenmarkts.
- (4) Auf internationaler Ebene sind alle Mitgliedstaaten - sowie auch die Gemeinschaft in Fragen, die in ihre Zuständigkeit fallen, - an das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums gebunden (TRIPs-Übereinkommen), das im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde durch den Beschluss 94/800/EG des Rates 5 genehmigt wurde.
- (5) Das TRIPs-Übereinkommen enthält vornehmlich Bestimmungen über die Instrumente zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, die gemeinsame, international gültige Normen sind, und in allen Mitgliedstaaten umgesetzt wurden. Die Bestimmungen dieser Richtlinie müssen die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten einschließlich des TRIPs-Übereinkommens unberührt lassen.
- (6) Es bestehen weitere internationale Übereinkommen, denen alle Mitgliedstaaten beigetreten sind und die ebenfalls Vorschriften über Instrumente zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum enthalten. Dazu zählen in erster Linie die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst und das Rom-Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen.
- (7) Aus den Sondierungen der Kommission zu dieser Frage hat sich ergeben, dass ungeachtet des TRIPs-Übereinkommens noch bedeutende Abweichungen bei den Instrumenten zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. So gibt es z.B. beträchtliche Abweichungen bei den Durchführungsbestimmungen für einstweilige Maßnahmen, die insbesondere zur Sicherung von Beweismitteln verhängt werden, bei der Berechnung von Schadensersatz oder bei den Durchführungsbestimmungen für Verfahren zur Beendigung von Verstößen gegen Rechte an geistigem Eigentum. In einigen Mitgliedstaaten stehen Maßnahmen und Verfahren wie das Auskunftsrecht und der Rückruf rechtsverletzender Ware vom Markt auf Kosten des Verletzers nicht zur Verfügung.
- (8) Die Abweichungen bei den Regelungen der Mitgliedstaaten zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum beeinträchtigen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und verhindern, dass die bestehenden Rechte an geistigem Eigentum überall in der Gemeinschaft in demselben Grad geschützt sind. Diese Situation wirkt sich nachteilig auf die Freizügigkeit im Binnenmarkt aus und behindert die Entstehung eines Umfelds, das den fairen Wettbewerb begünstigt.
- (9) Die derzeitigen Abweichungen schwächen außerdem das materielle Recht des geistigen Eigentums und führen zu einer Fragmentierung des Binnenmarktes in diesem Bereich. Dies untergräbt das Vertrauen der Wirtschaft in den Binnenmarkt und bremst somit Investitionen und schöpferisches Schaffen. Zu Rechtsverletzungen kommt es immer häufiger in Verbindung mit dem organisierten Verbrechen. Die Entwicklung und Nutzung des Internet haben inzwischen einen Grad erreicht, der einen sofortigen globalen Vertrieb von Raubkopien ermöglicht. Die wirksame Durchsetzung des materiellen Rechts des geistigen Eigentums bedarf eines gezielten Vorgehens auf Gemeinschaftsebene. Die Angleichung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ist somit eine notwendige Voraussetzung für den Erfolg des Binnenmarktes.
- (10) Mit dieser Richtlinie sollen diese Rechtsvorschriften einander angenähert werden, um ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten. Dieser Schutz ist gegenüber Rechtsverletzungen erforderlich, die zu gewerblichen Zwecken begangen werden, oder, wenn die Rechtsverletzung zu einem nachhaltigen Schaden des Rechtsinhabers führt, wobei geringfügige und isolierte Rechtsverletzungen ausgenommen sind.
- (11) Diese Richtlinie verfolgt weder das Ziel, die Vorschriften im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit, der gerichtlichen Zuständigkeit oder der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu harmonisieren, noch das Ziel, Fragen des anwendbaren Rechts zu behandeln. Es gibt bereits gemeinschaftliche Instrumente, die diese Angelegenheiten auf allgemeiner Ebene regeln; sie gelten prinzipiell auch für das geistige Eigentum.
- (12) Diese Richtlinie berührt nicht die Wettbewerbsvorschriften, insbesondere nicht Artikel 81 und 82 EG-Vertrag.
- (13) Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie muss so breit wie möglich gewählt werden, damit er alle Rechte an geistigem Eigentum erfasst, die den diesbezüglichen Gemeinschaftsvorschriften und den daraus resultierenden nationalen Vorschriften unterliegen, und gleichzeitig bestimmte Tätigkeiten ausklammert, die das geistige Eigentum im engeren Sinne nicht betreffen. Dieses Erfordernis hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, die Bestimmungen dieser Richtlinie bei Bedarf zu innerstaatlichen Zwecken auf Handlungen auszuweiten, die den unlauteren Wettbewerb oder vergleichbare Tätigkeiten betreffen.
- (14) Diese Richtlinie darf nicht das materielle Recht des geistigen Eigentums berühren, die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 6, die Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen 7 und die Richtlinie 2000/3 1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt8.
- (15) Diese Richtlinie lässt die Sonderbestimmungen zum Schutz der auf dem Gebiet des Urheberrechts geltenden Rechte und insbesondere die Bestimmungen von Artikel 8 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft9 unberührt.
- (16) Die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum müssen effizient sein und den Rechteinhaber in den Stand zurückversetzen, der ohne die betreffende Schutzrechtsverletzung geherrscht hätte.
- (17) Um den Zugang zum Rechtsweg zu verbessern und auszudehnen, sollte nicht nur den eigentlichen Rechteinhabern die Befugnis eingeräumt werden, die Anwendung dieser Maßnahmen und Verfahren zu beantragen, sondern auch den Berufsorganisationen, soweit die mit der Verwertung der Rechte oder mit der Wahrnehmung kollektiver und individueller Interessen betraut sind.
- (18) Es ist angezeigt, die in Artikel 15 der Berner Übereinkunft enthaltene Bestimmung zu übernehmen, wonach eine Rechtsvermutung dafür besteht, dass der Urheber eines Werkes der Literatur und Kunst als solcher gilt, wenn sein Name auf dem Werkstück angegeben ist. Da das Urheberrecht außerdem ab dem Zeitpunkt der Werkschöpfung besteht und nicht förmlich eingetragen werden muss, wie es bei Rechten an gewerblichem Eigentum der Fall ist, ist es angebracht, den Grundsatz zu bestätigen, dass ein Werk bis zum Beweis des Gegenteils als ausreichend schöpferisch angesehen wird, um vom Urheberrechtsschutz zu profitieren. Dieser Grundsatz erweist sich als besonders wichtig, wenn ein Urheber seine Rechte in einem Rechtsstreit zu verteidigen sucht und entspricht der Gesetzgebung und/oder der geltenden Praxis in den Mitgliedstaaten.
- (19) Da Beweise für die Feststellung einer Verletzung geistigen Eigentums von zentraler Bedeutung sind, muss sichergestellt werden, dass den Parteien Mittel zur Vorlage und Erlangung von Beweisen wirksam zur Verfügung stehen.
- (20) Darüber hinaus sollten den Parteien, wenn nachweislich die Gefahr einer Beweismittelvernichtung besteht, ein einfaches, wirksames Beschlagnahmeverfahren zur Verfügung stehen, das eine Beschlagnahme durch Beschreibung - mit oder ohne Einziehung von Mustern - oder eine dingliche Beschlagnahme der rechtsverletzenden Ware sowie gegebenenfalls der zugehörigen Unterlagen ermöglicht. Bei diesem Verfahren muss der Anspruch auf rechtliches Gehör des Antragsgegners gewahrt bleiben, und es müssen die nötigen Garantien gegeben werden.
- (21) Andere Maßnahmen zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus existieren in einigen Ländern und sollten in allen Mitgliedstaaten verfügbar sein. Dies gilt für das Recht auf Auskunft über die Herkunft rechtsverletzender Ware, über die Vertriebswege sowie über die Identität Dritter, die an der Herstellung und am Vertrieb dieser Ware beteiligt sind und für die Veröffentlichung von Gerichtsurteilen über Verletzungen von Rechten an geistigem Eigentum, womit die Öffentlichkeit informiert und Dritte von derartigen Rechtsverletzungen abgehalten werden können.
- (22) Ferner sind einstweilige Maßnahmen unabdingbar, die die unverzügliche Beendigung der Verletzung ermöglichen, ohne dass eine Entscheidung in der Sache abgewartet werden muss, unter Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Verhältnismäßigkeit der einstweiligen Maßnahme mit Blick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles und mittels Einräumung der erforderlichen Garantien, um der beklagten Partei im Falle eines ungerechtfertigten Antrags den entstandenen Schaden und etwaige Unkosten zu ersetzen. Diese Maßnahmen sind vor allem dann gerechtfertigt, wenn jegliche Verzögerung nachweislich einen unersetzbaren Schaden für den Inhaber des Rechts an geistigem Eigentum mit sich bringen würde.
- (23) Je nach Sachlage und sofern es die Umstände rechtfertigen, sollten die zu ergreifenden Maßnahmen und Verfahren sowohl Verbote beinhalten, die die erneute Verletzung geistigen Eigentums verhindern, als auch Vorbeugungsmaßnahmen und Rechtsbehelfe wie z.B. die Einziehung rechtsverletzender Waren und anderer Gegenstände, die hauptsächlich für ungesetzliche Zwecke verwendet wurden, ihr Ausdem-Verkehr-ziehen, ihre etwaige Vernichtung, den Rückruf, gegebenenfalls auf Kosten des Verletzers, von bereits in Verkehr gebrachten Waren.
- (24) Um den Schaden auszugleichen, den ein Verletzer von Rechten an geistigem Eigentum verursacht hat, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, muss dem Rechteinhaber ein entsprechender Schadensersatz zugestanden werden: entweder eine pauschale Schadensersatzzahlung in doppelter Höhe der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des besagten Rechts eingeholt hätte (als Aufwandsentschädigung für den Rechteinhaber auf objektiver Grundlage unter Berücksichtigung der ihm entstandenen Kosten, z.B. im Zusammenhang mit der Feststellung der Rechtsverletzung und ihrer Verursacher), oder eine Schadensersatzzahlung in Höhe des tatsächlich eingetretenen Schadens einschließlich entgangener Gewinne (kompensatorischer Schadensersatz), dem noch die Verletzergewinne hinzugerechnet werden müssen, die bei der Festsetzung des kompensatorischen Schadensersatzes unberücksichtigt bleiben. Andere Aspekte, beispielsweise die dem Inhaber entstandenen immateriellen Schäden, müssen ebenfalls berücksichtigt werden können.
- (25) Um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und den Verpflichtungen im Rahmen des TRIPs-Übereinkommens, insbesondere Artikel 61, nachzukommen, sind die Mitgliedstaaten gehalten, schwerwiegende Verletzungen geistigen Eigentums wirksam, verhältnismäßig und abschreckend strafrechtlich zu verfolgen. Dabei ist der Begriff der "schwerwiegende Verletzung" als Handlung zu verstehen, die vorsätzlich und zu gewerblichen Zwecken begangen wurde. Ferner empfiehlt es sich, gemäß den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle oder einzelne an der erfolgten oder versuchten Rechtsverletzung beteiligte Personen als Mittäter oder Anstifter zur Verantwortung zu ziehen.
- (26) Die Schutzmaßnahmen sind von großer Bedeutung im Kampf gegen die Verletzung geistigen Eigentums. Im Bereich des gewerblichen Eigentums müssen die technischen Sicherheits- und Authentisierungsinstrumente deshalb juristisch in geeigneter Weise vor Vervielfältigung, Veränderung oder Umgehung geschützt werden, so wie es beim Urheberrecht bereits der Fall ist. Darüber hinaus müssen die Maßnahmen zum Schutz gegen Missbrauch dieser Instrumente zum Zwecke der Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum im Einklang mit Artikel 6 der Konvention des Europarats über Cyberkriminalität stehen, die am 23. November 2001 in Budapest unterzeichnet wurde.
- (27) Die Industrie muss sich aktiv am Kampf gegen Nachahmung und Produktpiraterie beteiligen. Die Entwicklung von Verhaltenskodizes in den direkt betroffenen Kreisen ist ein Mittel zur Ergänzung des Rechtsrahmens. Die Mitgliedstaaten müssen in Zusammenarbeit mit der Kommission die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes im Allgemeinen fördern. Die Kontrolle der Herstellung optischer Speicherplatten, vornehmlich mittels eines Identifikationscodes auf Platten, die in der Gemeinschaft gefertigt werden, trägt zur Eindämmung der Verletzung geistigen Eigentums in diesem Wirtschaftszweig bei, der in großem Stil von Produktpiraterie betroffen ist. Dennoch dürfen diese technischen Schutzmaßnahmen nicht zu dem Zweck missbraucht werden, die Märkte gegeneinander abzuschotten und Parallelimporte zu kontrollieren.
- (28) Um die einheitliche Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu erleichtern, empfiehlt es sich, Kooperations- und Unterstützungsmechanismen vorzusehen, die einerseits die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten untereinander, andererseits zwischen ihnen und der Kommission fördern, insbesondere durch ein Netz von Korrespondenzstellen, die von den Mitgliedstaaten benannt werden. In diesem Zusammenhang könnte auch ein Kontaktausschuss auf Kommissionsebene gebildet werden, in dem die Korrespondenzstellen vertreten sind.
- (29) Da die Ziele der vorliegenden Richtlinie aus den genannten Gründen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (30) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. In besonderer Weise soll diese Richtlinie die uneingeschränkte Achtung geistigen Eigentums sicherstellen (Artikel 17 Absatz 2)
- 1. ABl. C [ ... ]vom [...], S. [...].
- 2. ABl. C [ ... ]vom [...], S. [...].
- 3. ABl. C [ ... ]vom [...], S. [...].
- 4. ABl. C [ ... ]vom [...], S. [...].
- 5. ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.
- 6. ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 3 1.
- 7. ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.
- 8. ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.
- 9. ABl. L 167 vom 22.6.200 1, S. 10.
Haben folgende Richtlinie Erlassen:
Kapitel I
Gegenstand Anwendungsbereich
Artikel 1
Gegenstand
Diese Richtlinie betrifft die Maßnahmen, die zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum erforderlich sind.
Artikel 2
Anwendungsbereich
- 1. Unbeschadet etwaiger Instrumente in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten, die für die Rechteinhaber günstiger sind, finden die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum auf jede Verletzung von Rechten Anwendung, die sich aus den im Anhang aufgeführten gemeinschaftlichen und europäischen Rechtsakten zum Schutz geistigen Eigentums sowie aus denjenigen Bestimmungen ergeben, die die Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Rechtsakte für den Fall erlassen haben, dass eine derartige Verletzung zu gewerblichen Zwecken begangen wurde oder diese Verletzung dem Rechtsinhaber einen nachhaltigen Schaden zufügt.
- 2. Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Sondervorschriften zur Gewährleistung der in der Gemeinschaftsgesetzgebung auf dem Gebiet des Urheberrechts vorgesehenen Rechte und insbesondere der Richtlinie 2001/29/EG.
- 3. Diese Richtlinie berührt nicht:
- a) die gemeinschaftlichen Bestimmungen zum materiellen Recht des geistigen Eigentums, die Richtlinie 95/46/EG, die Richtlinie 1999/93/EG und die Richtlinie 2000/3 1/EG;
- b) die sich aus internationalen Übereinkünften für die Mitgliedstaaten ergebenden Verpflichtungen, insbesondere solche des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPs-Übereinkommen).
Kapitel II
Maßnahmen Verfahren Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 3
Allgemeine Verpflichtung
Die Mitgliedstaaten sehen Maßnahmen und Verfahren vor, die zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum erforderlich und angemessen sind, auf die diese Richtlinie abstellt.
Diese Maßnahmen und Verfahren müssen darauf abstellen, dass der wirtschaftliche Gewinn abgeschöpft wird, den die für eine Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum Verantwortlichen durch die betreffende Rechtsverletzung erzielen. Sie müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und dürfen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.
Diese Maßnahmen und Verfahren müssen so angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird.
Artikel 4
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten achten darauf, dass jede in Artikel 2 genannte Verletzung geistigen Eigentums mit Sanktionen geahndet wird. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Artikel 5
Zur Beantragung der Maßnahmen und Verfahren befugte Personen
- 1. Die Mitgliedstaaten räumen den Inhabern der Rechte an geistigem Eigentum sowie allen anderen Personen, die nach den geltenden Vorschriften zur Nutzung dieser Rechte befugt sind, sowie ihren Vertretern das Recht ein, die Anwendung der in diesem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen und Verfahren zu beantragen.
- 2. Die Mitgliedstaaten räumen Verwertungsgesellschaften und Berufsorganisationen, soweit diese befugt sind, Inhaber von Rechten an geistigem Eigentum oder sonstige zu ihrer Nutzung befugte Personen zu vertreten, das Recht ein, die Anwendung der in diesem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen und Verfahren zu beantragen; dies umfasst auch die Befugnis, die kollektiven oder individuellen Rechte oder Interessen gerichtlich zu vertreten, die sie satzungsgemäß zu vertreten haben. Diese Befugnis wird jeder ordnungsgemäß konstituierten Verwertungsgesellschaft oder Berufsorganisation eingeräumt, und zwar unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem diese Konstituierung erfolgte.
Die Unterabsätze 1 und 2 lassen die auf die Vertretung von Parteien vor Gerichten anwendbaren Vorschriften unberührt.
Artikel 6
Urheberrechtsvermutung
Als Urheber eines Werkes gilt bis zum Beweis des Gegenteils die Person, deren Name auf Vervielfältigungsstücken des Werkes als Urheber des Werkes aufgeführt ist oder die Person, die durch schriftlichen Vermerk, Etikett oder ein sonstiges Kennzeichen auf einem Vervielfältigungsstück des Werkes als Urheber ausgewiesen ist.
Abschnitt 2
Beweis
Artikel 7
Beweismittel
- 1. Für den Fall, dass eine Partei alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur hinreichenden Begründung ihrer Ansprüche vorgelegt und weitere rechtserhebliche in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindliche Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche bezeichnet hat, sehen die Mitgliedstaaten, die Befugnis der Gerichte vor, die Herausgabe der Beweismittel, anzuordnen, dass diese Beweismittel von der gegnerischen Partei vorgelegt werden, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.
- 2. Damit die tatsächlichen Nutznießer der Rechtsverletzung ermittelt und verfolgt werden können, räumen die Mitgliedstaaten den zuständigen Gerichten die Möglichkeit ein, die Übermittlung oder Beschlagnahme von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet ist.
Artikel 8
Beweismittelschutz
- 1. Falls noch vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache nachweislich die Gefahr der Beweismittelvernichtung besteht, sehen die Mitgliedstaaten vor, dass die zuständigen Gerichte bei einer tatsächlichen oder drohenden Verletzung eines Rechte an geistigem Eigentum allerorts entweder die Beschlagnahme durch Beschreibung mit oder ohne Einziehung von Mustern oder die dingliche Beschlagnahme der rechtsverletzenden Ware sowie gegebenenfalls der zugehörigen Unterlagen genehmigen können. Diese Maßnahmen werden auf Antrag und gegebenenfalls ohne Anhörung der Gegenpartei durch Beschluss ergriffen.
Im Falle, dass Maßnahmen des Beweismittelschutzes ohne Anhörung der anderen Partei getroffen wurden, sind die betroffenen Parteien spätestens unverzüglich nach Vollziehung der Maßnahmen davon in Kenntnis zu setzen. Auf Antrag des Antragsgegners findet eine Prüfung, die das Recht zur Stellungnahme einschließt, mit dem Ziel statt, innerhalb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung der Maßnahmen zu entscheiden, ob diese abgeändert, widerrufen oder bestätigt werden sollen.
- 2. Die Mitgliedstaaten sehen die Möglichkeit vor, die dingliche Beschlagnahme an die Stellung einer angemessenen Garantie durch den Antragsteller zu knüpfen, um eine Entschädigung des Antragsgegners sicherzustellen, falls sich die beabsichtigte Klage später als unbegründet erweist.
- 3. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Beschlagnahme unbeschadet etwaiger Schadensersatzforderungen gegen den Antragsteller von Rechts wegen unwirksam ist, falls der Antragsteller nicht binnen 31 Kalendertagen nach der Beschlagnahme ein Verfahren in der Sache bei der zuständigen Gerichten einleitet.
Werden Maßnahmen des Beweismittelschutzes widerrufen oder werden sie auf Grund einer Handlung oder Unterlassung des Antragstellers hinfällig, oder wird in der Folge festgestellt, dass keine Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum vorlag, so sind die Gerichte befugt, auf Antrag des Antragsgegners anzuordnen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner angemessenen Ersatz für durch diese Maßnahmen entstandenen Schaden zu leisten hat.
Abschnitt 3
Recht auf Auskunft
Artikel 9
Recht auf Auskunft
- 1. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Gerichte, die für die Feststellung einer Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum oder für die Stattgabe eines Antrags auf einstweilige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen zuständig sind, auf Antrag des Rechteinhabers und sofern keine besonderen Gründe entgegenstehen jeder Person die Anordnung erteilen, Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen zu erteilen, bei denen Verdacht auf Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum besteht, sofern diese Person:
- a) im Besitz rechtsverletzender Ware zu gewerblichen Zwecken angetroffen wurde,
- b) bei der Inanspruchnahme rechtsverletzender Dienstleistungen zu gewerblichen Zwecken angetroffen wurde oder
- c) von einer Person im Sinne von Buchstabe a) oder Buchstabe b) als Ausgangspunkt oder Bindeglied im Vertriebsweg solcher Waren oder Dienstleistungen identifiziert wurde.
- 2. Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich auf:
- a) Name und Adresse der Hersteller, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Ware oder Dienstleistung sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen;
- b) Angaben über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen gezahlt wurden.
- 3. Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer Bestimmungen, die
- a) dem Rechteinhaber weiter gehende Auskunftsrechte einräumen,
- b) die Verwendung der gemäß diesem Artikel erteilten Auskünfte in straf- oder zivilrechtlichen Verfahren regeln,
- c) die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,
- d) die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen die in Absatz 1 genannten Person gezwungen würden, eine Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum zuzugeben.
- 4. Unbeschadet der Fälle nach Absatz 1 sehen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, dass die zuständigen Behörden, sofern sie über Informationen im Sinne von Absatz 2 verfügen, ihrerseits den Rechteinhaber, falls dieser bekannt ist, unter Einhaltung der Vorschriften über den Schutz vertraulicher Informationen davon in Kenntnis setzen, damit er sich an die zuständigen Behörden wenden kann, um ein Verfahren in der Sache einzuleiten oder einstweilige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen zu erwirken.
Abschnitt 4
Einstweilige Maßnahmen Sicherungsmaßnahmen
Artikel 10
Einstweilige Maßnahmen
- 1. Die Mitgliedstaaten räumen den zuständigen Gerichten die Möglichkeit ein, gegen den vermeintlichen Verletzer oder gegen eine Mittelsperson, die deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts in Anspruch genommen werden, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, um eine drohende Verletzung geistigen Eigentums zu verhindern oder einstweilig und unter Androhung von Beugemitteln die Fortsetzung angeblicher Rechtsverletzungen zu untersagen oder die Fortsetzung an die Stellung von Garantien zu knüpfen, die die Entschädigung des Rechteinhabers sicherstellen sollen.
Die Gerichte müssen befugt sein, dem Antragsteller aufzuerlegen, alle vernünftigerweise verfügbaren Beweise vorzulegen, um sich mit ausreichender Sicherheit davon überzeugen zu können, dass der Antragsteller der Rechtsinhaber ist und dass das Recht des Antragstellers verletzt wird oder dass eine solche Verletzung droht.
- 2. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die einstweiligen Maßnahmen nach Absatz 1 in geeigneten Fällen ohne Anhörung der Gegenpartei angeordnet werden können, insbesondere dann, wenn dem Rechteinhaber durch eine Verzögerung ein nicht wieder gutzumachender Schaden zugefügt würde. In diesem Fall ist die Gegenpartei unverzüglich nach Durchführung der Maßnahmen davon in Kenntnis zu setzen.
Auf Antrag des Antragsgegners findet eine Prüfung, die das Recht zur Stellungnahme einschließt, mit dem Ziel statt, innerhalb einer angemessenen Frist nach Mitteilung der Maßnahmen zu entscheiden, ob diese abgeändert, widerrufen oder bestätigt werden sollen.
- 3. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Unterlassungsverfügung widerrufen wird, falls der Antragsteller nicht binnen 31 Kalendertagen, nachdem er von den zugrunde liegenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat, ein Verfahren in der Hauptsache bei der zuständigen Gerichte einleitet.
- 4. Die zuständigen Gerichte können die Unterlassungsverfügung an die Stellung von angemessenen Garantien durch den Antragsteller knüpfen, die die etwaige Entschädigung des Antragsgegners sicherstellen sollen, falls die Klage in der Hauptsache sich später als unbegründet erweist.
- 5. Werden einstweilige Maßnahmen aufgehoben oder werden sie auf Grund einer Handlung oder Unterlassung des Antragstellers hinfällig, oder wird in der Folge festgestellt, dass keine Verletzung oder drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums vorlag, so müssen die Gerichte befugt sein, auf Antrag des Antragsgegners anzuordnen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner angemessenen Ersatz für durch diese Maßnahmen entstandenen Schaden zu leisten hat.
Artikel 11
Sicherungsmaßnahmen
- 1. Die Mitgliedstaaten räumen den zuständigen Gerichte die Möglichkeit ein, in geeigneten Fällen, insbesondere wenn die geschädigte Partei glaubhaft macht, dass die Erfüllung ihrer Schadensersatzforderung in Frage gestellt ist, die Sicherstellung beweglicher und unbeweglicher Vermögenswerte des vermeintlichen Verletzers einschließlich Sperrung seiner Bankkonten und sonstigen Vermögenswerte zu genehmigen, gegebenenfalls ohne Anhörung der Gegenpartei.
Um die Durchführung von Unterabsatz 1 sicherzustellen, räumen die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden darüber hinaus die Möglichkeit ein, die Übermittlung oder Beschlagnahme von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen anzuordnen.
- 2. Die zuständigen Gerichte können die Maßnahmen nach Absatz 1 an die Stellung von angemessenen Garantien durch den Antragsteller knüpfen, die die etwaige Entschädigung des Antragsgegners sicherstellen sollen, falls sich die Klage in der Hauptsache später als unbegründet erweist.
- 3. Werden Sicherungsmaßnahmen widerrufen oder werden sie auf Grund einer Handlung oder Unterlassung des Antragstellers hinfällig, oder wird in der Folge festgestellt, dass keine Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums vorlag, so sind die Gerichte befugt, auf Antrag des Antragsgegners anzuordnen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner angemessenen Ersatz für durch diese Maßnahmen entstandenen Schaden zu leisten hat.
Abschnitt 5
Maßnahmen Aufgrund einer Entscheidung in der Sache
Artikel 12
Rückruf der Ware
Die Mitgliedstaaten räumen den zuständigen Gerichte die Möglichkeit ein, den Rückruf von Ware, die nachweislich ein Recht an geistigem Eigentum verletzt, vom Markt gegebenenfalls auf Kosten des Verletzers anzuordnen, ohne dass dadurch Schadensersatzansprüche des Rechteinhabers aus der Verletzung erlöschen.
Artikel 13
Ausdem-Verkehr-ziehen rechtsverletzender Ware
Die Mitgliedstaaten geben den zuständigen Gerichten die Möglichkeit anzuordnen, dass Ware, die nachweislich ein Recht an geistigem Eigentum verletzt, sowie Material und Werkzeuge, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung der betreffenden Ware gedient haben, entschädigungslos aus dem Verkehr gezogen werden.
Artikel 14
Vernichtung der Ware
Die Mitgliedstaaten geben den zuständigen Gerichten die Möglichkeit anzuordnen, dass Ware, die nachweislich ein Recht an geistigem Eigentum verletzt, entschädigungslos vernichtet wird.
Artikel 15
Vorbeugung
- 1. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständigen Gerichte bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum eine Verfügung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt. Die Missachtung einer Verfügung zieht eine Geldstrafe und gegebenenfalls Beugemittel nach sich, die den Vollzug gewährleisten sollen.
- 2. Die Mitgliedstaaten achten darauf, dass die Rechteinhaber die Möglichkeit haben, eine Verfügung gegen Mittelspersonen zu erwirken, deren Dienste von Dritten zwecks Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum in Anspruch genommen werden.
Artikel 16
Ersatzmaßnahmen
Für geeignete Fälle sehen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, dass eine Person, der die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen auferlegt werden könnten, die aber dem Antragsteller weder vorsätzlich noch fahrlässig einen Schaden zugefügt hat, den Verletzten nach vorheriger Vereinbarung in Geld abfinden kann, falls ihr durch die Ausführung der betreffenden Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist.
Abschnitt 6
SCHADENSERSATZ Rechtskosten
Artikel 17
Schadensersatz
- 1. Die Mitgliedstaaten geben den zuständigen Gerichte die Möglichkeit anzuordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er mit seiner Handlung ein Recht an geistigem Eigentum verletzt, dem Rechteinhaber zum Ausgleich des durch die Rechtsverletzung erlittenen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat.
Zu diesem Zweck sprechen die zuständigen Gerichte der geschädigten Partei auf Antrag Schadenersatz der folgenden Art zu:
- a) entweder Schadensersatz in doppelter Höhe der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Immaterialgüterrechts eingeholt hätte,
- b) oder kompensatorischen Schadensersatz in Höhe des durch die Rechtsverletzung tatsächlich eingetretenen Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns.
In geeigneten Fällen sehen die Mitgliedstaaten vor, dass bei der Bestimmung des entstandenen Schadens auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren berücksichtigt werden können, z.B. der immaterielle Schaden für den Rechteinhaber.
- 2. Im Falle von Absatz 1 Buchstabe b) können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass dem Rechteinhaber alle Gewinne zufallen, die der Verletzer aus der betreffenden Rechtsverletzung erzielt hat und die bei der Festsetzung des kompensatorischen Schadensersatzes unberücksichtigt bleiben.
Zwecks Ermittlung der Gewinne des Verletzers braucht der Rechteinhaber nur Nachweise für die Bruttoeinnahmen des Verletzers zu erbringen; Letzterer muss seine abzugsfähigen Kosten belegen, ferner etwaige Gewinne, die nicht aus dem geschützten Gegenstand erzielt wurden.
Artikel 18
Rechtskosten
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Verfahrensgegner die Verfahrenskosten, die Anwaltshonorare sowie alle sonstigen Kosten der obsiegenden Partei trägt, sofern Billigkeitsgründe oder die wirtschaftliche Lage der unterlegenen Partei dem nicht entgegenstehen. Die zuständigen Gerichten bestimmen den zu zahlenden Betrag.
Abschnitt 7
Veröffentlichung
Artikel 19
Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen
- 1. Die Mitgliedstaaten räumen den Justizbehörden bei Gerichtsverfahren wegen Verletzung an den Rechten an geistigem Eigentum die Möglichkeit ein, auf Antrag des Rechteinhabers und auf Kosten des Verletzers anzuordnen, dass das Urteil bekannt gemacht und ferner ganz oder teilweise in den vom Rechteinhaber bestimmten Publikationen veröffentlicht wird.
- 2. Die Mitgliedstaaten können, den jeweiligen Umständen entsprechend, auch andere Möglichkeiten der Bekanntmachung vorsehen.
Kapitel III
STRAFRECHTLICHE Bestimmungen
Artikel 20
Strafrechtliche Bestimmungen
Kapitel IV
TECHNISCHE Maßnahmen
Artikel 21
Rechtsschutz der technischen Schutzvorrichtungen
- 1. Unbeschadet der besonderen Vorschriften, die im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte sowie des Schutzrechts sui generis für Hersteller von Datenbanken gelten, sehen die Mitgliedstaaten einen Rechtsschutz gegen die Herstellung, den Import, den Vertrieb und die Nutzung ungesetzlicher technischer Schutzvorrichtungen vor.
- 2. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet:
- a) "technische Schutzvorrichtung" jede Technologie, Vorrichtung oder Komponente, die bei normalem Betrieb zur Herstellung echter Waren dient und die Anbringung offensichtlicher Merkmale ermöglicht, die für den Kunden oder Verbraucher erkennbar sind und es ihm erleichtern, sich von der Echtheit dieser Waren zu überzeugen;
- b) "unrechtmäßige technische Schutzvorrichtung" eine technische Vorrichtung, die dazu bestimmt ist, eine technische Schutzvorrichtung zu umgehen und die Herstellung von Waren ermöglicht, die Rechte an gewerblichem Eigentum verletzen und offensichtliche, erkennbare Merkmale der in Buchstabe a) genannten Art tragen.
Artikel 22
Verhaltenskodizes
- 1. Die Mitgliedstaaten setzen sich dafür ein, dass:
- a) Unternehmens- und Berufsverbände Verhaltenskodizes auf gemeinschaftlicher Ebene ausarbeiten, die zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum gemäß Artikel 2 beitragen;
- b) die Hersteller optischer Speicherplatten und die betreffenden Berufsorganisationen Verhaltenskodizes aufstellen, die diesen Herstellern beim Kampf gegen die Verletzung geistigen Eigentums helfen sollen, insbesondere durch Empfehlung eines Codes auf solchen Platten, der den Ort ihrer Herstellung erkennen lässt;
- c) die Entwürfe innerstaatlicher oder gemeinschaftsweiter Verhaltenskodizes und etwaiger Gutachten über deren Anwendung an die Kommission übermittelt werden.
- 2. Die Verhaltenskodizes müssen in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere den Wettbewerbsregelungen sowie den Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten sein.
Kapitel V
Verwaltungszusammenarbeit
Artikel 23
Bewertung
- 1. Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission drei Jahre nach Ablauf der in Artikel 25 Absatz 1 genannten Frist einen Bericht über den Stand der Umsetzung dieser Richtlinie vor.
Anhand dieser Berichte erstellt die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, einschließlich einer Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen, die die zuständigen Organe und Instanzen ergriffen haben sowie einer Bewertung der Auswirkungen der Richtlinie auf Innovation und Entwicklung der Informationsgesellschaft.. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vorgelegt. Gegebenenfalls legt die Kommission zusammen mit dem Bericht Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie vor.
- 2. Die Mitgliedstaaten lassen der Kommission bei der Erstellung des in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Berichts jede benötigte Hilfe und Unterstützung zukommen.
Artikel 24
Korrespondenzstellen
- 1. Jeder Mitgliedstaat benennt mindestens eine Korrespondenzstelle (nachstehend "nationale Korrespondenzstelle" genannt), die sich mit allen Fragen befasst, die die Umsetzung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen betreffen. Er teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Kontaktadresse dieser Korrespondenzstellen mit.
- 2. Um die korrekte Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, arbeiten die Mitgliedstaaten über ihre nationalen Korrespondenzstellen untereinander und mit der Kommission zusammen. Sie stellen die von den anderen Mitgliedstaaten oder der Kommission angeforderten Hilfen und Auskünfte unter Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften unverzüglich bereit, z.B. auch auf elektronischem Wege.
Kapitel VI
Schlussbestimmungen
Artikel 25
Umsetzung
Artikel 26
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 27
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
Verzeichnis der gemeinschaftlichen und europäischen Rechtsakte zum Schutz geistigen Eigentums (gemäß Artikel 2 Absatz 1)
Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen 1
Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken2
Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen 3
Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission vom 24. April 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen4
Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen 5
Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums 6
Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. November 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung 7
Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte 8
Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken 9
Die Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen 10
Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen11
Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein 12
Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft 13
Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks 14
Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel 15
Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel16
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1068/97 17
Verordnung (EG) Nr. 040/94 des Rates vom 29. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke18
Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz 19
Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster20
Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom 5. Oktober 1973
- 1. ABl. L 24 vom 27.1.1987, S. 36.
- 2. ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1.
- 3. ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1.
- 4. ABl. L 105 vom 25.4.1990, S. 9.
- 5. ABl. L 122 vom 17.5.1991, S. 42.
- 6. ABl. L 346 vom 27.11.1992, S. 61.
- 7. ABl. L 248 vom 6.10.1993, S. 15.
- 8. ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 9.
- 9. ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20.
- 10. ABl. L 289 vom 28.10.1998, S. 28.
- 11. ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 13.
- 12. ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.
- 13. ABl. L 167 vom 22.6.200 1, S. 10.
- 14. ABl. L 272 vom 13.10.2001, S. 32.
- 15. ABl. L 182 vom 2.7.1992, S. 1.
- 16. ABl. L 198 vom 8.8.1996, S. 30.
- 17. ABl. L 156 vom 13.6.1997, S. 10.
- 18. ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1.
- 19. ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.
- 20. ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1.