Der Deutsche Bundestag hat in seiner 182. Sitzung am 17. Juni 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit - Drucksache 015/5694 - den von der Bundesregierung eingebrachten
unter Berücksichtigung der mündlich vorgetragenen Berichtigung in der beigefügten Fassung angenommen.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Artikel 10-Gesetzes190-4
§ 20 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Art. 11 Nr. 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 2
Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes367-3
§ 23 Abs. 5 des Justizvergütungs und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) wird wie folgt gefasst:
- (5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 für die betriebsfähige Bereitstellung und Nutzung einer Festverbindung sowie für die betriebsfähige Bereitstellung von Wählanschlüssen und die Nutzung von Wählverbindungen die in den allgemeinen Tarifen dafür vorgesehenen Entgelte zu ersetzen. Anstelle der Entschädigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 sowie der Entschädigungen für die Nutzung von Wählverbindungen sind nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 des Telekommunikationsgesetzes in den dort geregelten Fällen die dort genannten Entschädigungen zu gewähren.
Artikel 3
Änderung des Telekommunikationsgesetzes900-15
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1843), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe "Teil 3 Kundenschutz" wird die Angabe " § 43a Verträge" eingefügt.
- d) Nach der Angabe zu § 44 wird die Angabe " § 44a Haftung" eingefügt.
- e) In der Angabe zu § 45 wird das Wort "Kundenschutzverordnung" durch die Wörter "Berücksichtigung der Interessen behinderter Menschen" ersetzt.
- f) Nach der Angabe zu § 45 werden folgende Angaben eingefügt:
§ 45a | Nutzung von Grundstücken § 45b Entstörungsdienst |
§ 45c | Normgerechte technische Dienstleistung |
§ 45d | Netzzugang |
§ 45e | Anspruch auf Einzelverbindungsnachweis |
§ 45f | Vorausbezahlte Leistung |
§ 45g | Verbindungspreisberechnung |
§ 45h | Rechnungsinhalt, Teilzahlungen § 45i Beanstandungen |
§ 45j | Entgeltpflicht bei unrichtiger Ermittlung des Verbindungsaufkommens |
§ 45k | Sperre |
§ 451 | (unbesetzt) |
§ 45m | Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse |
§ 45n | Veröffentlichungspflichten § 45o Rufnummernmissbrauch |
§ 45p | Auskunftsanspruch über zusätzliche Leistungen". |
- g) Nach der Angabe zu § 47 wird die Angabe " § 47a Schlichtung" eingefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. "Auskunftsdienste" bundesweit jederzeit telefonisch erreichbare Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs 118, die ausschließlich der neutralen Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern dienen;".
- b) Nach der Nummer 8 wird die folgende Nummer 8a eingefügt:
8a. "entgeltfreie Telefondienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)800, bei deren inanspruchnahme der Anrufende kein Entgelt zu entrichten hat;
- c) Nach der Nummer 10 wird die folgende Nummer 10a eingefügt:
"10a. "Geteilte-Kosten-Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, bei deren inanspruchnahme das für die Verbindung zu entrichtende Entgelt aufgeteilt vom Anrufenden und vom Angerufenen gezahlt wird;".
- d) Nach der Nummer 11 werden die folgenden Nummern l 1a bis l ld eingefügt:
- "11 a."Kurzwahl-Datendienste" Kurzwahldienste, die der Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten mittels Telekommunikation dienen und die keine Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes oder Mediendienste im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrages sind;
- 11b. "Kurzwahldienste" Dienste, die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern nutzen;
- 11c. "Kurzwahl-Sprachdienste" Kurzwahldienste, bei denen die Kommunikation sprachgestützt erfolgt;
- 11d. "Massenverkehrs-Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)137, die dazu dienen; ein hohes Verkehrsaufkommen in einem oder mehreren kurzen Zeitabschnitten zu bewältigen;".
- e) Nach der Nummer 12 wird die folgende Nummer 12a eingefügt:
"12a."Neuartige Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)12, bei denen Nummern für einen Zweck verwendet werden, für den kein anderer Rufnummernraum zur Verfügung steht;".
- f) Nach der Nummer 13 werden folgende Nummern 13a bis 13d eingefügt:
"13a. "Nummernart" die Gesamtheit aller Nummern eines Nummernraumes für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte technische Adressierung;
13b. "Nummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums;
13c. "Nummernraum" die Gesamtheit aller Nummern, die für eine bestimmte Art der Adressierung verwendet werden;
13d. "Nummernteilbereich" eine Teilmenge eines Nummernbereichs;".
- g) Nach der Nummer 17 wird die folgende Nummer 17a eingefügt:
" 1 7a. "Premium-Dienste" Dienste, insbesondere der Rufnummernbereiche (0)190 und (0)900, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet würd und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen sind;".
- h) Nach der Nummer 18 wird die folgende Nummer 18a eingefügt:
"18a."Rufnummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums für das öffentliche Telefonnetz
3.In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort "soll" durch das Wort "kann" ersetzt und die Wörter "und einer Zugangsverpflichtung nach § 21 unterliegt" gestrichen.
4. § 30 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Entgelte eines Betreibers eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, für Zugangsleistungen, die nicht nach § 21 auferlegt worden sind, unterliegen der nachträglichen Regulierung nach § 38, soweit die Regulierungsbehörde diese nicht ausnahmsweise zu Erreichung der Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 einer Pflicht zur Genehmigung nach Maßgabe des § 31 unterwirft. Entgelte eines Betreibers eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, für die die Regulierungsbehörde eine Genehmigungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 unbeschadet der Regelung des Absatzes 1 Satz 2 ausnahmsweise zur Erreichung der Regulierungsziele nach 2 Abs. 2 für nicht angemessen hält, unterliegen der nachträglichen Regulierung nach § 38.
5. in § 31 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe " § 30 Abs. 1 Satz 1" die Angabe "oder Abs. 3 Satz 1" eingefügt.
6. In Teil 3 "Kundenschutz" wird vor § 44 folgender § 43a eingefügt:
" § 43a Verträge
Der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit muss dem Endnutzer im Vertrag folgende informationen zur Verfügung stellen:
- 1. seinen Namen und seine 1adungsfähige Anschrift, ist der Anbieter eine juristische Person auch seine Rechtsform, seinen Sitz und das zuständige Registergericht,
- 2. die Art und die wichtigsten technischen Leistungsdaten der angebotenen Telekommunikationsdienste,
- 3. die voraussichtliche Dauer bis zur Bereitstellung eines Anschlusses,
- 4. die angebotenen Wartungs- und Entstördienste,
- 5. Einzelheiten zu seinen Preisen,
- 6. die Fundstelle eines allgemein zugänglichen, vollständigen und gültigen Preisverzeichnisses des Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit,
- 7. die Vertragslaufzeit,
- 8. die Voraussetzungen für die Verlängerung und Beendigung des Bezuges einzelner Dienste und des gesamten Vertragsverhältnisses,
- 9. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen für den Fall, dass er die wichtigsten technischen Leistungsdaten der zu erbringenden Dienste nicht eingehalten hat und
- 10. die praktisch erforderlichen Schritte zur Einleitung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens nach § 47a.
Satz 1 gilt nicht für Endnutzer, die keine Verbraucher sind und mit denen der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit eine Individualvereinbarung getroffen hat."
7. Dem § 44 wird folgender § 44a angefügt:
" § 44a Haftungsbegrenzung
Soweit eine Verpflichtung des Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit zum Ersatz eines Vermögensschadens gegenüber einem Endnutzer besteht und nicht auf Vorsatz beruht, ist die Haftung auf höchstens 12 500 Euro je Endnutzer begrenzt. Entsteht die Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches schadenverursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Schadenersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf höchstens 10 Millionen Euro begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadenersatz entsteht. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 kann die Höhe der Haftung gegenüber Endnutzern, die keine Verbraucher sind, durch einzelvertragliche Vereinbarung geregelt werden."
8. § 45 wird wie folgt gefasst:
" § 45 Berücksichtigung der Interessen behinderter Menschen
Die Interessen behinderter Menschen sind bei der Erbringung von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit besonders zu berücksichtigen. Insbesondere ist ein Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte Menschen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse einzurichten. Die Regulierungsbehörde stellt den allgemeinen Bedarf hinsichtlich Umfang und Versorgungsgrad dieses Vermittlungsdienstes unter Beteiligung der betroffenen Verbände und der Unternehmen fest. Zur Sicherstellung des Vermittlungsdienstes ist die Regulierungsbehörde befugt, den Unternehmen Verpflichtungen aufzuerlegen."
9. Nach § 45 werden folgende §§ 45a bis 45p eingefügt:
" § 45a Nutzung von Grundstücken
(1) Ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit, der einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz anbietet, darf den Vertrag mit dem Endnutzer ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Endnutzer auf Verlangen des Anbieters nicht innerhalb eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Vertrags zu einer Nutzung des Grundstücks nach der Anlage zu diesem Gesetz (Nutzungsvertrag) vorlegt oder der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt.
(2) Ist der Antrag fristgerecht vorgelegt und ein früherer Nutzungsvertrag nicht gekündigt worden, darf der Endnutzer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit den Antrag des Eigentümers auf Abschluss eines Nutzungsvertrags diesem gegenüber nicht innerhalb eines Monats durch Übersendung des von ihm unterschriebenen Vertrags annimmt.
(3) Sofern der Eigentümer keinen weiteren Nutzungsvertrag geschlossen hat und eine Mitbenutzung vorhandener Leitungen und Vorrichtungen des Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit durch einen weiteren Anbieter nicht die vertragsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Anbieters gefährdet oder beeinträchtigt, hat der aus dem Nutzungsvertrag berechtigte Anbieter einem anderen Anbieter auf Verlangen die Mitbenutzung der auf dem Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden verlegten Leitungen und angebrachten Vorrichtungen des Anbieters zu gewähren. Der Anbieter darf für die Mitbenutzung ein Entgelt erheben, das sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung orientiert.
(4) Geht das Eigentum des Grundstücks auf einen Dritten über, gilt § 566 BGB entsprechend.
§ 45b Entstörungsdienst
Der Endnutzer kann von einem Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes verlangen, dass dieser "einer Störung unverzüglich, auch nachts und an Sonn- und Feiertagen, nachgeht, wenn der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit über beträchtliche Marktmacht verfügt.
§ 45c Normgerechte technische Dienstleistung
(1) Sofern der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit nach Artikel 17 Abs. 4 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABI. EG (Nr. ) L 108 S. 45) verbindlich geltende Normen und technische Anforderungen für die Bereitstellung von Telekommunikation für Endnutzer gegenüber dem Endnutzer nicht einhält, ist der Endnutzer berechtigt, den Vertrag nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zu kündigen. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
(2) Die Regulierungsbehörde soll auf die verbindlichen Normen und technischen Anforderungen in Veröffentlichungen hinweisen.
§ 45d Netzzugang
(1) Der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen an festen Standorten ist an einer mit dem Endnutzer zu vereinbarenden, geeigneten Stelle zu installieren.
(2) Der Endnutzer kann von dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit verlangen, dass die Nutzung seines Netzzugangs für bestimmte Rufnummernbereiche im Sinne von § 3 Nr. 18a unentgeltlich netzseitig gesperrt wird, soweit dies technisch möglich ist. Die wiederholte Freischaltung der gesperrten Rufnummernbereiche kann kostenpflichtig sein.
(3) Der Endnutzer darf die Kündigung des Vertragsverhältnisses mit dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit durch einen anderen Anbieter übermitteln lassen.
§ 45e Anspruch auf Einzelverbindungsnachweis
(1) Der Endnutzer kann von dem Anbietet von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit jederzeit mit Wirkung für die Zukunft .eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung (Einzelverbindungsnachweis) verlangen, die zumindest die Angaben enthält, die für eine Nachprüfung der Teilbeträge der Rechnung erforderlich sind. Dies gilt nicht, soweit technische Hindernisse der Erteilung von Einzelverbindungsnachweisen entgegenstehen oder wegen der Art der Leistung eine Rechnung grundsätzlich nicht erteilt wird. Die Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
(2) Die Einzelheiten darüber, welche Angaben in der Regel mindestens für einen Einzelverbindungsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich und in welcher Form diese Angaben jeweils mindestens zu erteilen sind, kann die Regulierungsbehörde durch Verfügung im Amtsblatt festlegen. Der Endnutzer kann einen auf diese Festlegungen beschränkten Einzelverbindungsnachweis verlangen, für den kein Entgelt erhoben werden darf.
§ 45f Vorausbezahlte Leistung
Der Endnutzer muss die Möglichkeit haben, auf Vorauszahlungsbasis Zugang zum öffentlichen Telefonnetz zu erhalten oder öffentlich zugängliche Telefondienste in Anspruch nehmen zu können. Die Einzelheiten kann die Regulierungsbehörde durch Verfügung im Amtsblatt festlegen. Für den Fall, dass eine entsprechende Leistung nicht angeboten wird, schreibt die Regulierungsbehörde die Leistung aus. Für das Verfahren gilt § 81 Abs. 4 und 5 entsprechend.
§ 45g Verbindungspreisberechnung
(1) Bei der Abrechnung ist der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit verpflichtet,
- 1. die Dauer zeitabhängig tarifierter Verbindungen von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit unter regelmäßiger Abgleichung mit einem amtlichen Zeitnormal zu ermitteln und
- 2. die Menge volumenabhängig tarifierter Verbindungen vön Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit nach einem nach Absatz 3 vorgegebenen Verfahren zu ermitteln und
- 3. die Systeme, Verfahren und technischen Einrichtungen, mit denen auf der Grundlage der ermittelten Verbindungsdaten die Entgeltforderungen berechnet werden, einer regelmäßigen Kontrolle auf Abrechnungsgenauigkeit und Übereinstimmung mit den vertraglich vereinbarten Entgelten einschließlich der Verzonungsdaten zu unterziehen.
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 sowie Abrechnungsgenauigkeit und Entgeltrichtigkeit der Datenverarbeitungseinrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen oder einmal jährlich durch vereidigte, öffentlich bestellte Sachverständige oder vergleichbare Stellen überprüfen zu lassen. Der Nachweis über geeignete Vorkehrungen oder die Prüfbescheinigung nach Satz 1 ist der Regulierungsbehörde vorzulegen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Anforderungen an die Systeme und Verfahren zur Ermittlung volumenabhängig tarifierter Verbindungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 nach Anhörung der betroffenen Unternehmen, Fachkreise und Verbraucherverbände durch Verfügung im Amtsblatt festlegen.
§ 45h Rechnungsinhalt, Teilzahlungen
(1) Soweit ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit dem Endnutzer eine Rechnung erstellt, die auch Entgelte für Telekommunikationsdienste, Leistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG und telekommunikationsgestützte Dienste anderer Anbieter ausweist, die über den Netzzugang des Endnutzers in Anspruch genommen werden, muss die Rechnung dieses Anbieters die Namen, 1adungsfähigen Anschriften und kostenfreien Kundendiensttelefonnummern der einzelnen Anbieter von Netzdienstleistungen und zumindest die Gesamthöhe der auf sie entfallenden Entgelte erkennen lassen. § 45e bleibt unberührt. Zahlt der Endnutzer den Gesamtbetrag der Rechnung an den rechnungsstellenden Anbieter, so befreit ihn diese Zahlung von der Zahlungsverpflichtung auch gegenüber den anderen auf der Rechnung aufgeführten Anbietern.
(2) Hat der Endnutzer vor oder bei der Zahlung nichts Anderes bestimmt, so sind Teilzahlungen des Endnutzers an den rechnungsstellenden Anbieter auf die in der Rechnung ausgewiesenen Forderungen nach ihrem Anteil an der Gesamtforderung der Rechnung zu verrechnen.
(3) Das rechnungsstellende Unternehmen muss den Rechnungsempfänger in der Rechnung darauf hinweisen, dass dieser berechtigt ist, begründete Einwendungen gegen einzelne in der Rechnung gestellte Forderungen zu erheben.
§ 45i Beanstandungen
(1) Beanstandet ein Endnutzer innerhalb der mit dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit vereinbarten Frist, die zwei Monate nach Zugang der Rechnung nicht unterschreiten darf, und in der mit ihm vereinbarten Form die ihm erteilte Abrechnung, so ist in der Regel innerhalb eines Monats das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen durch den Anbieter unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Belange etwaiger Mitbenutzer des Anschlusses in der Form eines Entgeltnachweises nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen. Der Endnutzer kann verlangen, dass ihm der Entgeltnachweis und die Ergebnisse der technischen Prüfung vorgelegt werden. Erfolgt eine nach Satz 2 verlangte Vorlage nicht binnen zwei Monate nach einer Beanstandung, so wird die mit der Abrechnung geltend gemachte Forderung erst im Zeitpunkt der Vorlage fällig. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht, welche Verfahren zur Durchführung der technischen Prüfung geeignet sind.
(2) Soweit aus technischen Gründen keine Verkehrsdaten gespeichert oder gespeicherte Verkehrsdaten nach Verstreichen der mit dem Anbieter vereinbarten Frist oder auf Grund rechtlicher Verpflichtung gelöscht worden sind, trifft den Anbieter weder eine Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen noch die Auskunftspflicht nach Absatz 1 für Einzelverbindungen. Satz 1, gilt entsprechend, soweit der Endnutzer nach einem deutlich erkennbaren Hinweis auf die Folgen nach Satz 1 verlangt hat, dass Verkehrsdaten gelöscht oder nicht gespeichert werden.
(3) Dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit obliegt der Nachweis, dass er den Telekommunikationsdienst oder den Zugang zum Telekommunikationsnetz büs zu dem Übergabepunkt, an dem dem Endnutzer der Netzzugang bereitgestellt wird, technisch fehlerfrei erbracht hat. Ergibt die technische Prüfung nach Absatz 1 Mängel, die sich auf die Berechnung des beanstandeten Entgelts zu Lasten des Endnutzers ausgewirkt haben können oder wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung durch den Endnutzer abgeschlossen, wird widerleglich vermutet, dass das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen des jeweiligen Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit unrichtig ermittelt ist.
(4) Soweit der Endnutzer nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann, hat der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Endnutzer. Der Anspruch entfällt auch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Dritte durch unbefugte Veränderungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen das in Rechnung gestellte Verbindungsentgelt beeinflusst haben.
§ 45j Entgeltpflicht bei unrichtiger Ermittlung des Verbindungsaufkommens
(1) Kann im Fall des § 45i Abs. 3 Satz 2 das tatsächliche Verbindungsaufkommen nicht festgestellt werden, hat der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit gegen den Endnutzer Anspruch auf den Betrag, den der Endnutzer in den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen, durchschnittlich als Entgelt fir einen entsprechenden Zeitraum zu entrichten hatte. -Dies gilt nicht, wenn der Endnutzer nachweist, dass er in dem Abrechnungszeitraum den Netzzugang nicht oder in geringerem Umfang als nach der Durchschnittsberechnung genutzt hat. Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn nach den Umständen. erhebliche Zweifel bleiben, ob dem Endnutzer die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters zugerechnet werden kann.
(2) Soweit in der Geschäftsbeziehung zwischen Anbieter und Endnutzer weniger als sechs Abrechnungszeiträume unbeanstandet geblieben sind, wird die Durchschnittsberechnung nach Absatz 1 auf die verbleibenden Abrechnungszeiträume gestützt. Soweit in bestimmten Abrechnungszeiträumen das Verbindungsaufkommen einen ungewöhnlichen Umfang hatte, bleibt dieses besondere Verbindungsaufkommen bei der Durchschnittsberechnung außer Betracht.
(3) Der Endnutzer kann verlangen, dass die Durchschnittsberechnung nicht auf die vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträume, sondern auf vergleichbare Abrechnungszeiträume der zwei vorangegangenen Kalenderjahre gestützt wird. In diesem Fall findet Absatz 2 keine, Anwendung.
(4) Fordert der Anbieter ein Entgelt auf der Grundlage einer Durchschnittsberechnung, so gilt das von dem Endnutzer auf die beanstandete Forderung zuviel gezahlte Entgelt spätestens zwei Monate nach der Beanstandung als fällig.
§ 45k Sperre
(1) Der Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste darf an festen Standorten zu erbringende Leistungen an einen Endnutzer unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und nach § 45o Satz 3 ganz oder teilweise verweigern (Sperre). § 108 Abs.l bleibt unberührt.
(2) Wegen Zahlungsverzuges darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Endnutzer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Endnutzers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 1 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Endnutzer form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, es sei denn, der Anbieter hat den Endnutzer zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrages nach § 45j aufgefordert und der Endnutzer hat diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Anbieter und Endnutzer noch nicht fällig sind.
(3) Der Anbieter darf seine Leistung einstellen, sobald die Kündigung des Vertragsverhältnisses wirksam wird.
(4) Der Anbieter darf eine Sperre durchführen, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Endnutzer diese Entgeltforderung beanstanden wird.
(5) Die Sperre ist, soweit technisch möglich und dem Anlass nach sinnvoll, auf bestimmte Leistungen zu beschränken. Sie darf nur aufrecht erhalten werden, solange der Grund für die Sperre fortbesteht. Eine auch ankommende Telekommunikationsverbindung erfassende Vollsperrung des Netzzugangs darf frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Telekommunikationsverbindungen erfolgen.
§ 45m Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse
(1) Der Teilnehmer kann von dem Anbieter seines Zugangs zu dem öffentlich .zugänglichen Telekommunikationsnetz jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden oder seinen Eintrag wieder löschen zu lassen. Einen unrichtigen Eintrag hat der Anbieter zu berichtigen. Der Teilnehmer kann weiterhin jederzeit verlangen, dass Mitbenutzer seines Zugangs mit Namen und Vornamen eingetragen werden, soweit Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten nicht entgegenstehen; für diesen Eintrag darf ein Entgelt erhoben werden.
(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 stehen auch Wiederverkäufern von Sprachkommunikationsdienstleistungen für deren Endnutzer zu.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufnahme in Verzeichnisse für Auskunftsdienste.
§ 45n Veröffentlichungspflichten
(1) Jeder Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit ist verpflichtet,
- 1. seinen Namen und seine 1adungsfähige Anschrift, bei juristischen Personen auch seine Rechtsform, seinen Sitz und das zuständige Registergericht, "
- 2. die einzelnen von ihm angebotenen Dienste und Dienstemerkmal"e für den öffentlichen Telefondienst sowie Wartungsdienste einschließlich der Angabe, ob die Entgelte für Dienste gegenüber den Endnutzern einzeln oder wie sie im Einzelnen zusammen mit anderen .Diensten berechnet werden,
- 3. Einzelheiten über die Preise der angebotenen Dienste, Dienstemerkmale und Wartungsdienste einschließlich etwaiger besonderer Preise für bestimmte Endnutzergruppen,
- 4. Einzelheiten über seine Entschädigungs- und Erstattungsregelungen und deren Handhabung,
- 5. seine. allgemeinen Geschäftsbedingungen und die von ihm angebotenen Mindestvertragslaufzeiten,
- 6. allgemeine und anbieterbezogene Informationen über Verfahren zur Streitbeilegung und
- 7. Informationen über grundlegende Rechte der Endnutzer von Telekommunikationsdiensten, insbesondere
- a) zu Einzelverbindungsnachweisen,
- b) zu beschränkten und für den Endnutzer kostenlosen Sperren abgehender Verbindungen,
- c) zur Nutzung öffentlicher Telefonnetze gegen Vorauszahlung,
- d) zur Verteilung der Kosten für einen Netzanschluss auf einen längeren Zeitraum,
- e). zu den Folgen von Zahlungsverzug für mögliche Sperren und
- f) zu den Dienstemerkmalen Tonwahl- und Mehrfrequenzwahlverfahren und Anzeige der Rufnummer des Anrufers zu veröffentlichen. Erfolgt diese Veröffentlichung nicht auch im Amtsblatt der Regulierungsbehörde, hat der Anbieter der Regulierungsbehörde den Ort der Veröffentlichung mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde kann Anbieter von . der Verpflichtung nach Satz 1 insoweit befreien, als sie die Informationen selbst veröffentlicht.
(2) Die Regulierungsbehörde kann Anbieter verpflichten, Informationen über technische Merkmale ihrer Dienste auf Kosten der Anbieter zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde kann im Fall von Satz 1 vorgeben, welche Maßstäbe und Verfahren für die Ermittlung der zu veröffentlichenden Daten anzuwenden sind.
(3) Die Regulierungsbehörde kann in ihrem Amtsblatt jegliche Information veröffentlichen, die für Endnutzer Bedeutung haben können. Sonstige Rechtsvorschriften, namentlich zum Schutz personenbezogener Daten und zum Presserecht, bleiben unberührt.
§ 45o Rufnummernmissbrauch
Wer Rufnummern abgeleitet zuteilt, hat den Zuteilungsnehmer schriftlich darauf hinzuweisen, dass die unaufgeforderte Übersendung von Informationen und Leistungen unter bestimmten Umständen gesetzlich verboten ist. Hat der Zuteilungsgeber gesicherte Kenntnis davon, dass eine von ihm zugeteilte Rufnummer zur gesetzlich verbotenen, unverlangten Übersendung von Informationen und Leistungen verwendet wird, ist er verpflichtet, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, eine Wiederholung zu verhindern. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen gesetzliche Verbote ist der Anbieter nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristsetzung verpflichtet, die Rufnummer zu sperren. im Fall einer Rufnummernübertragung nach § 46 gelten die in Satz 2 und 3 enthaltenen Pflichten für denjenigen, in dessen Netz die Rufnummer geschaltet ist.
§ 45p Auskunftsanspruch über zusätzliche Leistungen
Der verantwortliche Anbieter einer neben der Verbindung erbrachten Leistung muss auf Verlangen des Endnutzers diesen über den Grund und Gegenstand des Entgeltanspruches, der nicht ausschließlich Gegenleistung einer Verbindungsleistung ist, insbesondere über die Art der erbrachten Leistung, unterrichten."
10. Nach § 47 wird folgender" § 47a eingefügt:
" § 47a Schlichtung
(1) Der Endnutzer kann im Streit mit einem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit darüber, ob der Anbieter eine in den §§ 43a, 45 bis 46 Abs. 2 vorgesehene Verpflichtung ihm gegenüber erfüllt hat, bei der Regulierungsbehörde durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten.
(2) Zur Durchführung der Schlichtung hört die Regulierungsbehörde den Endnutzer und den Anbieter an. Sie soll auf eine gütliche Einigung zwischen dem Endnutzer und dem Anbieter hinwirken.
(3)" Das Schlichtungsverfahren endet, wenn der Schlichtungsantrag zurückgenommen wird, wenn der Endnutzer und der Anbieter sich geeinigt und dies der Regulierungsbehörde mitgeteilt haben, wenn sie übereinstimmend erklären, dass sich der Streit erledigt hat oder wenn die Regulierungsbehörde dem Endnutzer und dem Anbieter schriftlich mitteilt, dass eine Einigung im Schlichtungsverfahren nicht erreicht werden konnte.
(4) Die Regulierungsbehörde regelt die weiteren Einzelheiten über das Schlichtungsverfahren in einer Schlichtungsordnung, die sie veröffentlicht."
11. § 66 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Maßstäbe und Leitlinien für die Strukturierung, Ausgestaltung und Verwaltung der Nummernräume sowie für den Erwerb, Umfang und Verlust von Nutzungsrechten an Nummern einschließlich darauf bezogener internationaler Empfehlungen und Verpflichtungen in nationales Recht umzusetzen.
12. § 67 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Soweit für Premium-Dienste, Massenverkehrsdienste, Geteilte-Kosten-Dienste oder Neuartige Dienste die Tarifhoheit bei dem Anbieter liegt, der den Teilnehmeranschluss bereitstellt, und deshalb unterschiedliche Entgelte für Anrufe aus den Festnetzen gelten würden, legt düe Regulierungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Unternehmen, Fachkreise und Verbraucherverbände zum Zwecke der Preisangabe und Preisansage nach den §§ 66a und 66b jeweils bezogen auf bestimmte Nummernbereiche oder Nummernteilbereiche den Preis für Anrufe aus den Festnetzen fest. im Übrigen hat sie sicherzustellen, dass ausreichend frei tarifierbare Nummernbereiche oder Nummernteilbereiche verbleiben. Die festzulegenden Preise haben süch an den im Markt angebotenen Preisen für Anrufe aus den Festnetzen zu orientieren und sind in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Die festzulegenden Preise sind von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Die Bestimmungen der §§ 16 bis 26 bleiben unberührt.
- b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
13. § 93 wird wie folgt geändert:Dem Satz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" vorangestellt und folgender Absatz 2 angefügt:
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 hat der Diensteanbieter in den Fällen, in denen ein besonderes Risiko der Verletzung der Vertraulichkeit besteht, die Teilnehmer über dieses Risiko und - wenn das Risiko außerhalb des Anwendungsbereichs der vom Dienstanbieter zu treffenden Maßnahme liegt - über mögliche Abhilfen, einschließlich der für sie voraussichtlich entstehenden Kosten, zu unterrichten.
14. § 96 wird wie folgt geändert:
- a) in Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "genannten" die Wörter "oder für die durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten" eingefügt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 3 wird das Wort "Zweck" durch das Wort "Zwecken" ersetzt.
- bb) In Satz 4 wird das Wort "Angerufenen" durch das Wort "Anrufenden" ersetzt.
15. Dem § 98 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Die Verarbeitung von Standortdaten nach den Absätzen 1 und 2 muss auf das für die Bereitstellung des Dienstes mit Zusatznutzen erforderliche Maß sowie auf Personen beschränkt werden, die im Auftrag des Betreibers des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes oder des Dritten, der den Dienst mit Zusatznutzen anbietet, handeln.
16. § 108 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Wer öffentlich zugängliche Telefondienste erbringt, den Zugang zu solchen Diensten ermöglicht oder Telekommunikationsnetze betreibt, die für öffentlich zugängliche Telefondienste genutzt werden, hat sicherzustellen oder im notwendigen Umfang daran mitzuwirken, dass Notrufe einschließlich
- 1. der Rufnummer des Anschlusses, von dem die Notrufverbindung ausgeht oder in Fällen, in denen. die Rufnummer nicht verfügbar ist, der Daten, die nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 zur Verfolgung von Missbrauch des Notrufs erforderlich sind und -
- 2. der Daten, die zur Ermittlung des Standortes erforderlich sind, von dem die Notrufverbindung ausgeht, unverzüglich an die örtlich zuständige Notrufabfragestelle übermittelt werden."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "von den Netzbetreibern" gestrichen.
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Netzbetreiber" gestrichen.
17. § 110 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: "Die technische Richtlinie ist von der Regulierungsbehörde auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen; die Veröffentlichung hat die Regulierungsbehörde in ihrem Amtsblatt bekannt zu machen."
- bb) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 angefügt: "In Fällen, in denen neue technische Entwicklungen noch nicht in der Technischen Richtlinie berücksichtigt sind, hat der Betreiber die Gestaltung der technischen Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Regulierungsbehörde abzustimmen, die die berechtigten Stellen angemessen beteiligt."
- b) Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 39 des Außenwirtschaftsgesetzes" durch die Angabe " § 23a des Zollfahndungsdienstgesetzes" ersetzt.
- bb) An Nummer 2 wird die Angabe "oder den §§ 1OOg und 100h der Strafprozeßordnung" angefügt.
18. In § 112 Abs. 2 Nr. 5 wird das Wort "Seenotrufnummer" durch das Wort "Rufnummer" ersetzt.
19. § 113 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 17a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Angabe " § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes" ersetzt.
20. Dem § 121 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
Die Monopolkommission kann Einsicht in die bei der Regulierungsbehörde geführten Akten einschließlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und personenbezogener Daten nehmen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Vorgaben des § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.
21. § 145 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe " § 45 Abs. 3 Nr. 6" durch die Angabe " § 47a" ersetzt.
- b) in Satz 2 wird die Angabe " § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3" durch die Angabe " § 34" ersetzt.
22. In § 149 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe " § 22 Abs. 5 Satz l" durch die Angabe " § 22 Abs. 3 Satz l" ersetzt.
23. § 150 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 9 folgender Absatz 9a eingefügt:
(9a) Wer Teilnehmern technisch neue öffentlich zugängliche Telefondienste anbietet oder den Zugang zu solchen Diensten ermöglicht, muss die Verpflichtungen nach § 108 Abs. 1 erst ab dem 1. Januar 2009 erfüllen.
- b) Absatz 11 wird aufgehoben.
- c) Nach Absatz 12 wird folgender Absatz 12a eingefügt:
(12a) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 bemisst sich die Entschädigung für die in § 110 Abs. 9 bezeichneten Leistungen nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
24. In § 152 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 66 Abs. 4 dieses Gesetzes" durch die Wörter "bis zum Inkrafttreten der in Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom ... (BGBl. I S. ...) genannten Regelungen der §§ 66a bis 66i und 66h bis 661" ersetzt.
Artikel 4
Weitere Änderung des Telekommunikations- gesetzes900-15
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 3 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 451 wird wie folgt gefasst: " § 451 Kurzwahldienste".
- b) Nach der Angabe zu § 66 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 66a | Preisangabe |
§ 66b | Preisansage |
§ 66c | Preisanzeige |
§ 66d | Preishöchstgrenzen |
§ 66e | Verbindungstrennung |
§ 66f | Anwählprogramme (Dialer) |
§ 66g | Wegfall des Entgeltanspruchs |
§ 66h | Auskunftsanspruch, Datenbank für (0)900er-Rufnummern |
§ 66i | R-Gespräche |
§ 66j | Rufnummernübermittlung |
§ 66k | Internationaler entgeltfreier Telefondienst |
§ 661 | Umgehungsverbot". |
- 2. Nach § 45k wird folgender § 451 eingefügt:
" §451 Kurzwahldienste
(1) Der Endnutzer kann von dem Anbieter einer Dienstleistung, die zusätzlich zu einem Telekommunikationsdienst für die Öffentlichkeit erbracht wird, einen kostenlosen Hinweis verlangen, sobald dessen Entgeltansprüche aus Dauerschuldverhältnissen für Kurzwahldienste im jeweiligen Kalendermonat eine Summe von 20 Euro überschreiten. Der Anbieter ist nur zur unverzüglichen Absendung des Hinweises verpflichtet. Für Kalendermonate, vor deren Beginn der Endnutzer einen Hinweis nach Satz 1 verlangt hat und in denen der Hinweis unterblieben ist, kann der Anbieter nach Satz 1 den 20 Euro überschreitenden Betrag nicht verlangen.
(2) Der Endnutzer kann ein Dauerschuldverhältnis für Kurzwahldienste jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist gegenüber dem Anbieter kündigen.
(3) Vor dem Abschluss von Dauerschuldverhältnissen für Kurzwahldienste, bei denen für die Entgeltansprüche des Anbieters jeweils der Eingang elektronischer Nachrichten beim Endnutzer maßgeblich ist, hat der Anbieter dem Endnutzer eine deutliche Information über die wesentlichen Vertragsbestandteile anzubieten. Zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen gehört insbesondere der zu zahlende Preis einschließlich Steuern und Abgaben je eingehender Kurzwahlsendung, der Abrechnungszeitraum, die Höchstzahl der eingehenden Kurzwahlsendungen im Abrechnungszeitraum, sofern diese Angaben nach Art der Leistung möglich sind, das jederzeitige Kündigungsrecht sowie die notwendigen praktischen Schritte für eine Kündigung. Ein Dauerschuldverhältnis für Kurzwahldienste entsteht nicht, wenn der Endnutzer den Erhalt der Informationen nach Satz 1 nicht bestätigt; dennoch geleistete Zahlungen des Endnutzers an den Anbieter sind zurückzuzahlen."
- 3. Nach § 66 werden folgende §§ 66a bis 661 eingefügt:
" § 66a Preisangabe
Wer gegenüber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Geteilte-Kosten-Dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Bei Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. Auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen. Soweit für die Inanspruchnahme eines Dienstes nach Satz 1 für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen abweichen, ist der Festnetzpreis mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen anzugeben. Bei Telefaxdiensten ist zusätzlich die Zahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben. Bei Datendiensten ist zusätzlich, soweit möglich, der Umfang der zu übermittelnden Daten anzugeben, es sei denn, die Menge der zu übermittelnden Daten hat keine Auswirkung auf die Höhe des Preises für den Endnutzer.
§ 66b Preisansage
(1) Für sprachgestützte Premium-Dienste und im . Falle der Betreiberauswahl im Einzelverfahren durch Wählen einer Kennzahl hat derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem Endnutzer den für die inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Datenvolumen oder sonstiger Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzusagen. Die Preisansage ist spätestens 3 Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Beginns derselben abzuschließen; dies gilt nicht im Falle der Betreiberauswahl im Einzelverfahren durch Wählen einer Kennzah1. Ändertsich dieser Preis während der inanspruchnahme des Dienstes, so ist vor Beginn des neuen Tarifabschnitts der nach der Änderung zu zahlende Preis entsprechend der Sätze 1 und 2 anzusagen mit der Maßgabe, dass die Ansage auch während der Inanspruchnahme des Dienstes erfolgen kann. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für sprachgestützte Auskunftsdienste und für Kurzwahl-Sprachdienste ab einem Preis von 2 Euro pro Minute oder pro Inanspruchnahme bei zeitunabhängiger Tarifierung.
(2) Bei Inanspruchnahme von Rufnummern für Massenverkehrs-Dienste hat der Diensteanbieter dem Endnutzer den für die Inanspruchnahme dieser Rufnummer zu zahlenden Preis für Anrufe aus den Festnetzen einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unmittelbar im Anschluss an die Inanspruchnahme des Dienstes anzusagen.
(3) Im Falle der Weitervermittlung durch einen sprachgestützten Auskunftsdienst besteht die Preisansageverpflichtung für das weiterzuvermittelnde Gespräch für den Auskunftsdiensteanbieter. Die Ansage kann während der Inanspruchnahme des sprachgestützten Auskunftsdienstes erfolgen, ist jedoch vor der Weitervermittlung vorzunehmen. Diese Ansage umfasst den Preis für Anrufe aus den Festnetzen zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Datenvolumen oder sonstiger Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile sowie einen Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise aus dem Mobilfunk.
§ 66c Preisanzeige
(1) Für Kurzwahl-Datendienste hat außer im Falle des § 451 derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile ab einem Preis von 1 Euro pro Inanspruchnahme deutlich sichtbar und gut lesbar anzuzeigen und sich vom Endnutzer den Erhalt der Information bestätigen zu lassen.
(2) Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn der Dienst im öffentlichen Interesse erbracht wird oder sich der Endkunde vor inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Verpflichteten nach Absatz 1 durch ein geeignetes Verfahren legitimiert. Die Einzelheiten regelt und veröffentlicht die Regulierungsbehörde.
§ 66d Preishöchstgrenzen
(1) Der Preis für zeitabhängig über Rufnummern für Premium-Dienste abgerechnete Dienstleistungen darf bei Anrufen aus den Festnetzen höchstens 2 Euro pro Minute und bei Anrufen aus den Mobilfunknetzen höchstens 3 Euro pro Minute betragen, soweit nach Absatz 3 keine abweichenden Preise erhoben werden können. Dies gilt auch im Falle der Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst. Die Abrechnung darf höchstens im Sechzig-Sekundentakt erfolgen.
(2) Der Preis für zeitunabhängig über Rufnummern für Premium-Dienste abgerechnete Dienstleistungen darf höchstens 30 Euro pro Verbindung betragen, soweit nach Absatz 3 keine abweichenden Preise erhoben werden können. Wird der Preis von Dienstleistungen aus zeitabhängigen und zeitunabhängigen Leistungsanteilen gebildet, sö müssen diese Preisanteile entweder im Einzelverbindungsnachweis, soweit dieser erteilt wird, getrennt ausgewiesen werden oder Verfahren nach Absatz 3 Satz 3 zur Anwendung kommen. Der Preis nach Satz 2 darf höchstens 30 Euro je Verbindung ,betragen.
(3) Über die Preisgrenzen der"Absätze 1 und 2 hinausgehende Preise dürfen nur erhoben werden, wenn sich der Kunde vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert. Die Einzelheiten regelt die Regulierungsbehörde. Sie kann durch Verfügung im Amtsblatt Einzelheiten zu zulässigen Verfahren in Bezug auf Tarifierungen nach den Absätzen 1 und 2 und zu den Ausnahmen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 festlegen. Darüber hinaus kann die Regulierungsbehörde entsprechend dem Verfahren nach § 67 Abs. 2 von den Absätzen 1 und 2 abweichende Preishöchstgrenzen festsetzen, wenn die allgemeine Entwicklung der Preise oder des Marktes dies erforderlich macht.
§ 66e Verbindungstrennung
(1) Der Diensteanbieter, bei dem die Rufnummer für Premium-Dienste oder Kurzwahl-Sprachdienste eingerichtet ist, hat jede zeitabhängig abgerechnete Verbindung zu dieser nach sechzig Minuten zu trennen. Dies gilt auch, wenn zu einer Rufnummer für Premium-Dienste oder für Kurzwahl-Sprachdienste weitervermittelt wurde.
(2) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn sich der Endnutzer vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert. Die Einzelheiten regelt die Regulierungsbehörde. Sie kann durch Verfügung die Einzelheiten der zulässigen Verfahren zur Verbindungstrennung festlegen.
§ 66f Anwählprogramme (Dialer)
(1) Anwählprogramme, die Verbindungen zu einer Nummer herstellen, bei denen neben der Telekommunikationsdienstleistung Inhalte abgerechnet werden (Dialer), dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie vor Inbetriebnahme bei der Regulierungsbehörde registriert wurden; von ihr vorgegebene Mindestvoraussetzungen erfüllen und ihr gegenüber schriftlich versichert wurde, dass eine rechtswidrige Nutzung ausgeschlossen ist. Dialer dürfen nur über Rufnummern aus einem von der Regulierungsbehörde hierzu zur Verfügung gestellten Nummernbereich angeboten werden. Das Betreiben eines nicht registrierten Dialers neben einem registrierten Dialer unter einer Nummer ist unzulässig.
(2) Unter einer Zielrufnummer registriert die Regulierungsbehörde jeweils nur einen Dialer. Änderungen des Dialers führen zu einer neuen Registrierungspflicht. Die Regulierungsbehörde regelt die Einzelheiten des Registrierungsverfahrens und den Inhalt der abzugebenden schriftlichen Versicherung. Sie kann Einzelheiten zur Verwendung des Tarifs für zeitunabhängig abgerechnete Dienstleistungen sowie zur Registrierung von Dialern nach Satz 1 festlegen, soweit diese Verfahren in gleicher Weise geeignet sind, die Belange des Verbraucherschutzes zu gewährleisten, und durch Verfügung veröffentlichen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann die Registrierung von Dialern ablehnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Antragsteller schwerwiegend gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen oder wiederholt eine Registrierung durch falsche Angaben erwirkt hat. Im Fall von Satz 1 teilt die Regulierungsbehörde ihre Erkenntnisse den für den Vollzug der Gewerbeordnung zuständigen Stellen mit.
§ 66g Wegfall des Entgeltanspruchs
Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgeltes nicht verpflichtet, wenn und soweit
- 1. nach Maßgabe des § 66b Abs. 1 nicht vor Beginn der Inanspruchnahme öder nach Maßgabe des § 66b Abs. 2 und 3 nicht während der Inanspruchnahme des Dienstes über den erhobenen Preis informiert wurde,
- 2. nach Maßgabe des § 66c nicht vor Beginn der Inanspruchnahme über den erhobenen Preis informiert wurde und keine Bestätigung des Endnutzers erfolgt,
- 3. nach Maßgabe des § 66d die Preishöchstgrenzen nicht eingehalten wurden oder gegen die Verfahren zu Tarifierungen nach § 66d Abs. 2 Satz 2 und 3 verstoßen wurde,
- 4. nach Maßgabe des § 66e die zeitliche Obergrenze nicht eingehalten wurde,
- 5. Dialer entgegen § 66f Abs. 1 und 2 betrieben wurden oder
- 6. nach Maßgabe des § 66i Satz 2 R-Gesprächsdienste mit Zahlungen an den Anrufer angeboten werden.
§ 66h Auskunftsanspruch, Datenbank für (0)900er-Rufnummern
(1) Jedermann kann in Schriftform von der Regulierungsbehörde Auskunft über den Namen und die 1adungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der über eine (0)190er-Rufnummer Dienstleistungen anbietet. Die Auskunft soll innerhalb von zehn Werktagen erteilt werden. Die Regulierungsbehörde kann von ihren Zuteilungsnehmern oder von demjenigen, in dessen Netz die- (0)190er-Rufnummer geschaltet ist oder war, Auskunft über die in Satz 1 genannten Angaben verlangen. Diese Auskunft muss innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang einer Anfrage der Regulierungsbehörde erteilt werden. Die Verpflichteten nach Satz 2 haben die Angaben erforderlichenfalls bei ihren Kunden zu erheben und aktuell zu halten. Jeder, der die entsprechende (0)190er-Rufnummer weitergegeben hat oder nutzt, ist zur Auskunft gegenüber dem Zuteilungsnehmer und gegenüber der Regulierungsbehörde verpflichtet.
(2) Alle zugeteilten (0)900er-Rufnummern werden in einer Datenbank bei der Regulierungsbehörde erfasst. Diese Datenbank ist mit Angabe des Namens und der 1adungsfähigen Anschrift des Diensteanbieters im Internet zu veröffentlichen. Jedermann kann von der Regulierungsbehörde Auskunft über die in der Datenbank gespeicherten Daten verlangen.
(3) Die Regulierungsbehörde hat unverzüglich auf schriftliche Anfrage mitzuteilen, in wessen Netz Rufnummern für Massenverkehrsdienste, Auskunftsdienste oder Geteilte-Kosten-Dienste geschaltet sind. Das rechnungsstellende Unternehmen hat unverzüglich auf schriftliche Anfrage mitzuteilen, in wessen Netz Kurzwahldienste geschaltet sind. Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat, kann von demjenigen, in dessen Netz eine Rufnummer für Massenverkehrsdienste, Geteilte-Kosten-Dienste oder für Kurzwahldienste geschaltet ist, unentgeltlich Auskunft über den Namen und die 1adungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der über eine dieser Rufnummern. Dienstleistungen anbietet. Die Auskunft nach Satz 3 soll innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang der schriftlichen Anfrage erteilt werden. Die Auskunftsverpflichteten haben die Angaben erforderlichenfalls bei ihren Kunden zu erheben und aktuell zu halten. Jeder, der ein berechtigtes interesse hat, kann von demjenigen, dem eine Rufnummer für Neuartige Dienste von der Regulierungsbehörde zugeteilt worden ist, unentgeltlich Auskunft über den Namen und die 1adungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der über eine dieser Rufnummern Dienstleistungen anbietet.
§ 66i R-Gespräche
Auf Grund von Telefonverbindungen, bei denen dem Angerufenen das Verbindungsentgelt in Rechnung gestellt wird (R-Gespräche), dürfen keine Zahlungen an den Anrufer erfolgen. Das Angebot von R-Gesprächsdiensten mit einer Zahlung an den Anrufer nach Satz "1 ist unzulässig.
§ 66j Rufnummernübermittlung
Als Rufnummer des Anrufers darf an den Angerufenen nur eine Nummer übermittelt werden für einen Dienst, der den Zugang zum öffentlichen Telefonnetz mittels em und ausgehender Verbindungen ermöglicht. Die Übermittlung einer anderen Rufnummer ist unzulässig. Für durchwahlfähige Anschlüsse mit Ortsnetzrufnummern, für die ein Rufnummernblock zugeteilt wurde, ist die Übermittlung der Rufnummer einer Zentralstelle zulässig.
§ 66k Internationaler entgeltfreier Telefondienst
Anrufe bei (00)800er-Rufnummern müssen für den Anrufer unentgeltlich sein. Die Erhebung eines Entgeltes für die Inanspruchnahme eines Endgerätes bleibt unbenommen.
§ 66l Umgehungsverbot
Die Vorschriften der §§ 66a bis 66k finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden."
- 4. § 149 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) in Nummer 4 Buchstabe b wird vor der Angabe " § 67 Abs. 1 Satz 4" die Angabe " § 66h Abs. 1 Satz 3," eingefügt.
- bb) Nach Nummer 13 werden folgende neue Nummern 13a bis 13j eingefügt:
- "13a.entgegen § 66a Satz l, 2, 6, 7 oder 8 eine Preisangabe. nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 13b. entgegen § 66a Satz 3 die Preisangabe zeitlich kürzer anzeigt,
- 13c. entgegen § 66a Satz 4 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig . oder nicht rechtzeitig gibt,
- 13d. entgegen § 66b Abs. 1 Satz l, auch in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 3 Satz 1, § 66b Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4, öder § 66b Abs. 2 oder 3 Satz 2 einen dort genannten Preis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ansagt,
- 13e. entgegen § 66c Abs. 1 den dort genannten Preis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- 13f. entgegen § 66d Abs. 1 oder 2 die dort genannte Preishöchstgrenze nicht einhält,
- 13g. entgegen § 66e Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Verbindung nicht oder nicht rechtzeitig trennt,
- 13h. entgegen § 66f Abs. 1 Satz 1 einen Dialer einsetzt,
- 1.3i. entgegen § 66ü Satz 2 R-Gesprächsdienste anbietet,
- 13j. entgegen § 66j Satz 1 eine Rufnummer übermittelt,".
- b) in Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Nr. 12, 13, 15, 19, 21 und 30" durch die Angabe "Nr. 12, 13 bis 13b, 13d bis 13j, 15, 19, 21 und 30" ersetzt.
Artikel 5
Weitere Änderungen des Telekommunikationsgesetzes900-15
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- 1. Mit Ausnahme von Artikel 4 und Artikel 5 tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 11. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2910), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3365), außer Kraft.
- 2. Artike1., 4 tritt am ersten Tag des siebten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Monats in Kraft.
- 3. Artikel 5 tritt am. ersten Tag des dreizehnten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Monats in Kraft.
Anlage(zu § 45a)
.