Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 (§ 39 Abs. 7 - neu - LFGB)
In Artikel 1 ist dem § 39 folgender Absatz 7 anzufügen:
- (7) Entsprechende oder weitergehende Vorschriften der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des allgemeinen Polizeirechts, bleiben unberührt.
Begründung
Der Antrag verfolgt das Ziel, ein bundeseinheitliches Vollzugsniveau sicher zu stellen ohne in bestehende und bewährte landesspezifische Regelungen einzugreifen. Ein Verweis auf die Regelung des § 47 des Gesetzentwurfs würde diesem Anliegen nicht ausreichend Rechnung tragen.
Der vorliegende § 39 stellt eine weitgehende spezialpolizeiliche Eingriffs- und Anordnungsvorschrift im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung dar.
Gemäß Artikel 72 Abs. 1 des Grundgesetzes haben die Länder für ihre Vorschriften nur eine Regelungskompetenz, solange und soweit der Bund keine eigenen Vorschriften erlassen hat. Des weiteren muss beachtet werden, dass die polizeilichen Generalklauseln der Länder hinter den Spezialregelungen zurücktreten. Im Geltungsbereich einer solchen Spezialregelung darf nach gefestigter Rechtsprechung die Generalklausel nur dann ergänzend angewendet werden wenn die betreffende Vorschrift dies besonders zulässt.
Der neue Absatz dient deshalb der Klarstellung, dass spezielle Vorschriften der Länder, die Eingriffsbefugnisse regeln, u.a. die allgemeinen polizeilichen Vorschriften, neben § 39 des vorliegenden Entwurfs anwendbar bleiben und ein Rückgriff auf diese Vorschriften bei Anordnungen zur Gefahrenabwehr möglich ist.
Es bleibt somit bei dem Grundsatz, dass Vollzugsregelungen Ländersache sind.