A. Problem und Ziel
- Zweck des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist es, dazu beizutragen, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 20 Prozent zu erhöhen. Ziel des vorliegenden Gesetzes ist es, die dadurch entstehenden Kosten für stromintensive Unternehmen mit hohem Stromverbrauch zu senken, diesbezüglich für Kalkulationssicherheit zu sorgen, eine ordnungsgemäße Umsetzung des EEG sicher zu stellen und für mehr Transparenz bei dem bundesweiten Ausgleich der Strom- und Vergütungsmengen zu sorgen, um die Inanspruchnahme der Stromverbraucher für die EEG-Umlage nachvollziehbar zu machen.
B. Lösung
- Die durch das EEG induzierten Stromkostenanteile der von § 16 EEG erfassten Unternehmen werden auf 0,05 Cent je Kilowattstunde begrenzt. Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen werden im Interesse des Verbraucherschutzes und der Transparenz zur Mitteilung der für den bundesweiten Ausgleich erforderlichen Angaben sowie teilweise auch zu deren Veröffentlichung im Internet und Meldung an die Bundesnetzagentur verpflichtet dem zugleich Aufgaben zur Überwachung des bundesweiten Ausgleichs übertragen werden.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die Kosten des EEG für die öffentlichen Haushalte werden sich durch die Anwendung der besonderen Ausgleichsregelung nach deren Neuregelung in den nächsten Jahren jeweils um etwa 15 bis 16 Prozent erhöhen, gegenüber etwa zehn Prozent nach der bislang geltenden Fassung. Dies wird die durch das EEG bedingten Differenzkosten der öffentlichen Haushalte in den nächsten Jahren in einer Größenordnung von 0,02 bis 0,03 Cent je Kilowattstunde erhöhen.
- 2. Vollzugsaufwand
Durch den Gesetzentwurf entsteht in geringfügigem Umfang zusätzlicher Personalaufwand (aus heutiger Sicht: drei bis fünf Stellen). Zwar werden durch die Betrauung der Bundesnetzagentur mit neuen Aufgaben Personal- und Sachkosten zum Abgleich der gemeldeten Angaben sowie zur Missbrauchskontrolle bei Verdachtsfällen in unbeträchtlichem Umfang entstehen. Diesen Kosten stehen jedoch Einsparungen infolge der Änderung der besonderen Ausgleichsregelung gegenüber die den Vollzugsaufwand beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle verringert (0,3 bis eine Stelle). Sich aufgrund des Gesetzes ergebende zusätzliche Kosten (einschließlich Personalmehrkosten) werden von den zuständigen Ressorts im Rahmen der für ihre Einzelpläne geltenden Finanzplanansätze gedeckt.
E. Sonstige Kosten
- Die Kosten des EEG für diejenigen Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich des § 16 EEG fallen, und für alle sonstigen Stromverbraucher werden sich durch die Anwendung der besonderen Ausgleichsregelung nach deren Neuregelung in den nächsten Jahren jeweils um etwa 15 bis 16 Prozent erhöhen, gegenüber etwa zehn Prozent nach der bislang geltenden Fassung. Dies wird die durch das EEG bedingten Differenzkosten der genannten Unternehmen und sonstigen Stromverbraucher in den nächsten Jahren in einer Größenordnung von 0,02 bis 0,03 Cent je Kilowattstunde erhöhen.
- Darüber hinausgehende Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die Kosten für die sozialen Sicherungssysteme werden nicht beeinflusst.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 15. Juni 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 28.07.06
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) wird wie folgt geändert:
- 1. § 5 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Von den Vergütungen sind die nach § 18 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelten vermiedenen Netzentgelte in Abzug zu bringen."
- 2. In § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 4 und 7, § 14 Abs. 8 und § 20 Abs. 1 werden jeweils die Wörter "Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter "Wirtschaft und Technologie" und in § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 4 und 7 sowie § 20 Abs. 1 werden jeweils die Wörter "Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.
- 3. § 14 Abs. 6 wird aufgehoben.
- 4. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
§ 14a Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
(1) Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, einander die für den bundesweiten Ausgleich nach § 5 Abs. 2 und nach § 14 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den Absätzen 2 bis 5 genannten, zur Verfügung zu stellen.
(2) Anlagenbetreiber sind verpflichtet, dem Netzbetreiber
- 1. den Standort und die Leistung der Anlage mitzuteilen,
- 2. bei Biomasseanlagen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 die Einsatzstoffe nach § 8 Abs. 2 und die Angaben hinsichtlich der eingesetzten Technologien nach § 8 Abs. 3 und 4 mitzuteilen und
- 3. bis zum 28. Februar eines Jahres die für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
(3) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, sind verpflichtet, die von den Anlagenbetreibern erhaltenen Angaben nach Absatz 2, die tatsächlich geleisteten Vergütungszahlungen, sowie die sonstigen für den bundesweiten Ausgleich erforderlichen Angaben dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber
- 1. unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, aggregiert mitzuteilen und
- 2. bis zum 30. April eines Jahres mittels der auf deren Internetseiten zur Verfügung gestellten Formularvorlagen in elektronischer Form die Endabrechnung für das Vorjahr für jede einzelne Anlage und aggregiert vorzulegen; § 12 Abs. 6 gilt entsprechend.
Für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen und Vergütungszahlungen nach Satz 1 erforderlich sind insbesondere
- 1. die Angabe der Spannungsebene, an die die Anlage angeschlossen ist,
- 2. die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 5 Abs. 2 Satz 2,
- 3. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen von einem nachgelagerten Netz abgenommen hat, und
- 4. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen nach Nummer 3 an Letztverbraucherinnen, Letztverbraucher, Netzbetreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgegeben oder sie selbst verbraucht hat. Für Übertragungsnetzbetreiber gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Angaben und die Endabrechnung nach Satz 1 für Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar nach § 4 Abs. 5 an ihr Netz angeschlossen sind, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen sind.
(4) Übertragungsnetzbetreiber sind über die Verpflichtungen nach Absatz 3 hinaus verpflichtet,
- 1. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie regelverantwortlich sind, unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, die auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten Vergütungszahlungen nach § 14 abzunehmenden und zu vergütenden Energiemengen mitzuteilen, und
- 2. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie regelverantwortlich sind bis zum 30. September eines Jahres die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich ihren Strombezug und die an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher gelieferte Energiemenge mitzuteilen und bis zum 30. April die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen.
(6) § 14 Abs. 4 gilt entsprechend.
(7) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen können verlangen, dass die Endabrechnungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 5 bis zum 30. Juni eines Jahres und nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 bis zum 31. Oktober eines Jahres durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer bescheinigt werden.
(8) Netzbetreiber sind verpflichtet, die Endabrechnungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 zum Ablauf der jeweiligen Fristen der Bundesnetzagentur mittels der auf dessen Internetseiten zur Verfügung gestellten Formularvorlagen in elektronischer Form vorzulegen; für Elektrizitätsversorgungsunternehmen gilt dies hinsichtlich der Angaben nach Absatz 5 und ihrer durchschnittlichen Strombezugskosten pro Kilowattstunde entsprechend."
- 5. § 15 wird wie folgt geändert:
- 6. § 16 Abs. 4 Satz 5 und Abs. 5 wird aufgehoben.
- 7. Nach § 19 werden folgende §§ 19a und 19b eingefügt:
(1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe zu überwachen, dass
- 1. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur die nach § 5 Abs. 2 gezahlten Vergütungen abzüglich der vermiedenen Netzentgelte berechnet werden,
- 2. die Daten nach § 15 Abs. 2 veröffentlicht sowie nach § 14a Abs. 8 vorgelegt werden und
- 3. Dritten nur die tatsächlichen Differenzkosten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 angezeigt werden.
(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Abs. 1 Satz 2, § 69 Abs. 10, der §§ 91, 92 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend.
(3) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 werden von den Beschlusskammern getroffen; § 59 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3 und § 60 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.
(4) Die Bundesnetzagentur erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen nach Absatz 2 in Verbindung mit § 65 des Energiewirtschaftsgesetzes. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Gebührensätze zu regeln.
§ 19b Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 19a Abs. 2 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur."
- 8. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Inhalt des Berichts ist ferner die Tätigkeit der Bundesnetzagentur nach § 19a."
- 9. Dem § 21 wird folgender Absatz 7 angefügt:
(7) Bescheide des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die Begrenzung des Anteils der Strommenge nach § 16 für das Jahr 2006 sind, soweit § 16 Abs. 4 Satz 2 und 3 Anwendung findet, unbeschadet der sonstigen Regelungen des § 16 mit Wirkung zum 1. Januar 2006 von Amts wegen abzuändern."
Artikel 2
§ 28 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) wird wie folgt geändert:
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am [einsetzen: Erster Tag des auf die Verkündung folgenden Monats] in Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) soll dazu beizutragen, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 20 Prozent und am gesamten Energieverbrauch auf mindestens 10 Prozent zu erhöhen. Bis Mitte des Jahrhunderts sollen Erneuerbare Energien rund die Hälfte des Energieverbrauchs decken. Um die genannten langfristigen Ziele zum Ausbau der Erneuerbaren Energien zu erreichen, ist es wichtig, dass sie mittel- bis langfristig wettbewerbsfähig werden. Denn nur, wenn sich Erneuerbare Energien ohne finanzielle Förderung auf dem Markt behaupten, können sie auf Dauer eine tragende Rolle im Energiemarkt spielen. Die volkswirtschaftlich verträglich gestaltete Einbeziehung der unterschiedlichen externen Kosten (insbesondere langfristige Umwelt und Klimaschäden) der konventionellen und Erneuerbaren Energien bleibt ein wichtiges Ziel auf nationaler und internationaler Ebene.
In den vergangenen 12 bis 15 Jahren sind ohne Inflationsbereinigung insbesondere die Kosten für Windstromanlagen um über ein Drittel und die Kosten für Fotovoltaik-Anlagen um über 60% gesunken. Hintergrund für diese Entwicklung ist die Kostenstruktur der Erneuerbaren
Energien: der wichtigste Kostenfaktor liegt bei der Produktion der Anlagen, nicht im Betrieb (mit Ausnahme der Nutzung von Teilen der Biomasse). Diese Anlagenkosten sinken wie bei anderen Produkten der Anlagentechnik seit jeher aufgrund von technischer Entwicklung und Innovation sowie des Einstiegs in die Serien- und Massenproduktion (Lernkurven).
Bei Berücksichtigung dieser Kostendegression und Lernkurven auch in Zukunft dürften bei einem Teil der Erneuerbaren Energien nach einer Studie des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt (DLR), des Zentrums für Sonnenenergie- und Wasserstoff-Forschung (ZSW) und des Wuppertal Instituts für Klima, Umwelt und Energie (WI)1 die Stromgestehungskosten neuer Anlagen bis zum Jahr 2020 unter den Kosten konventionell erzeugten Stroms liegen bspw. Strom aus Windenergie und aus einem Teil der Biomasseanlagen). Ein anderer Teil der Erneuerbaren Energien dürfte voraussichtlich auch 2020 noch auf Förderung angewiesen sein (bspw. Fotovoltaik, Geothermie und ein Teil der Bioenergie). Der Kostenverlauf hängt neben der dann erreichten Kostensenkung bei der Nutzung Erneuerbarer Energien auch vom Grad der zu erwartenden Preissteigerung konventionell erzeugten Stroms ab.
Derzeit können die aus dem EEG resultierenden Kosten für Strom aus Erneuerbaren Energien für stark stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit hohem Stromverbrauch und für Schienenbahnen nicht unerheblich sein. Denn die Stromkosten sind für diese Unternehmen bedeutende Produktionsfaktoren, insbesondere für solche, die im internationalen Wettbewerb stehen und mögliche Strompreiserhöhungen nicht weitergeben können. Vor diesem Hintergrund haben diese Unternehmen ein besonderes Interesse an einer Begrenzung der EEG-Differenzkosten sowie diesbezüglicher Kalkulationssicherheit. Die mit diesem Gesetz erfolgte Anpassung der besonderen Ausgleichsregelung verbessert damit die Situation des Wirtschaftsstandorts Deutschland.
Das EEG wird grundsätzlich nicht von staatlichen Stellen vollzogen, sondern regelt zivilrechtlich die Rechtsbeziehung von Privatpersonen. Die Erfahrungen mit der Praxis in den vergangenen fünf Jahren haben gezeigt, dass aufgrund der unterschiedlichen Stellung der am EEG beteiligten privaten Akteure im System der Energiewirtschaft nicht auszuschließen ist dass es bei der Umsetzung des EEG insbesondere im Hinblick auf die Weitergabe der entstehenden Kosten an die Letztverbraucher zu Rechtsverstößen kommt, denen nicht ausreichend mit den zur Verfügung stehenden zivilgerichtlichen Möglichkeiten begegnet werden kann. Dies kann sich indirekt nachteilig auf die Ziele des EEG auswirken. Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen der Letztverbraucher eine punktuelle staatliche Überwachung erforderlich. Die Bundesnetzagentur soll die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben überwachen und hierdurch u. a. insbesondere Zivilklagen im Voraus abwenden. Dieses Vorgehen trägt somit den Informationsbedürfnissen der Öffentlichkeit und der Gewährleistung von Transparenz insbesondere im Rahmen des bundesweiten Ausgleichs der Strom- und Vergütungsmengen gleichermaßen Rechnung.
Ziel des vorliegenden Gesetzes ist es daher zum einen, die EEG-Differenzkosten für stromintensive Unternehmen mit hohem Stromverbrauch zu begrenzen und zu erhöhter Kalkulationssicherheit beizutragen. Zum anderen soll es eine ordnungsgemäße Umsetzung des EEG sicherstellen und für mehr Transparenz bei dem bundesweiten Ausgleich der Strom- und Vergütungsflüsse sorgen, um eine unnötige Inanspruchnahme der Stromverbraucher zu vermeiden.
1 Ausbau Erneuerbarer Energien im Stromsektor bis zum Jahr 2020, Stuttgart, Wuppertal, Dezember 2005 (abrufbar unter www.erneuebareenergien.de).
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus den Artikeln 70, 72 und 74 Abs. 1 Nr. 11 und 24 des Grundgesetzes. Der vorliegende Gesetzentwurf fällt in den Bereich des Rechts der Wirtschaft, das auch die Energiewirtschaft einschließlich der Erzeugung und Verteilung von Energie umfasst, sowie den Bereich der Luftreinhaltung. Der vorgeschlagene Entwurf ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich im Sinne von Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes. Die Regelungen des Gesetzes, die die §§ 5, 14a, 15 und 16 des EEG betreffen, ergänzen den bundesweiten Ausgleichsmechanismus.
Dieser Ausgleichsmechanismus kann aber nur sinnvoll funktionieren, wenn gleichzeitig die Regelungen hinsichtlich aller sonstigen Vergütungstatbestände und der damit im Sachzusammenhang stehenden Fragestellungen einheitlich erfolgen. Die von § 19a EEG der Bundesnetzagentur zugewiesenen Aufgaben können daher notwendigerweise ebenfalls nur bundeseinheitlich wahrgenommen werden. Unterschiedlich ausgestaltete Landesgesetze würden zu einer Zersplitterung der Rechtslage und wirtschaftlich zu unterschiedlichen Chancen und Auswirkungen führen, die einerseits den im Hinblick auf Art. 20a des Grundgesetzes erforderlichen weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien zur Stromgewinnung und andererseits die Rechts- und Wirtschaftseinheit gefährden würden.
III. Gesetzesfolgen
1. Allgemeines
Zu Artikel 1
Nummer 1 des Gesetzes schafft Rechtssicherheit für die Berechnung der vermiedenen Netzentgelte im Rahmen des bundesweiten Ausgleichsmechanismus.
Nummer 2 des Gesetzes passt das Gesetz an geänderte Behördenbezeichnungen an.
Nummer 3 des Gesetzes hebt die Vorschrift des § 14 Abs. 6 auf, da ihr Regelungsgehalt im neuen § 14a aufgeht.
Nummer 4 des Gesetzes verpflichtet Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen und Vergütungszahlungen, des abzunehmenden Anteils nach § 14 EEG sowie die Berechnung der Differenzkosten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG erforderlichen Angaben den jeweils betroffenen Stellen sowie der Bundesnetzagentur mitzuteilen. In der Folge stehen die genannten Angaben der Bundesnetzagentur für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach §§ 19a und 19b EEG zur Verfügung und werden der Öffentlichkeit in aggregierter Form über das Internet und im Rahmen der Berichterstattung nach § 20 EEG zugänglich gemacht. Auf diese Weise wird insbesondere die Transparenz des bundesweiten Ausgleichs nach § 14 EEG erhöht und der Bundesnetzagentur die Möglichkeit gegeben, sicher zu stellen, dass den Energieverbrauchern nur die tatsächlichen Kosten der EEG-Stromeinspeisung in Rechnung gestellt werden. Zugleich wird den Informationsbedürfnissen der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Ausgestaltung des Verfahrens des bundesweiten Ausgleichs der Vergütungszahlungen bzw. des Zustandekommens der Summe der Vergütungszahlungen nach den §§ 6 bis 12 EEG und die Erreichung der Ziele des EEG Rechnung getragen.
Den Netzbetreibern und Elektrizitätsversorgungsunternehmen entsteht durch die Melde- und Veröffentlichungspflichten kein wesentlicher zusätzlicher Aufwand. Sie müssen die anlagenspezifischen Daten bereits nach der bislang geltenden Regelung des § 14 Abs. 6 EEG ohnehin aufbereiten und an die jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber melden; außerdem sind sie zur unternehmensspezifischen Veröffentlichung nach der bislang geltenden Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 1 EEG verpflichtet. Neu hinzu kommt lediglich die Verpflichtung, die betreffenden Angaben auch der Bundesnetzagentur mitzuteilen. Zudem ist eine Endabrechnung der abgenommenen Strommengen für das Vorjahr nach der bislang geltenden Vorschrift des § 14 Abs. 6 EEG ohnehin zum 30. April den jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreibern für das Vorjahr vorzulegen. Die neu normierte Pflicht ist darauf begrenzt die Endabrechnung auch der Bundesnetzagentur mitzuteilen.
Nummer 5 des Gesetzes dient im Interesse des Verbraucherschutzes der Transparenz des bundesweiten EEG-Ausgleichs.
Nummer 6 des Gesetzes stellt sicher, dass stark stromverbrauchende Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Strombezug mindestens 10 Gigawattstunden und deren Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung mindestens 15 Prozent beträgt, sowie Schienenbahnen maximal so viel EEG-Strom von ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen abnehmen müssen, dass die Differenzkosten für die anteilig weitergereichte Strommenge 0,05 Cent je Kilowattstunde betragen. Durch die Aufhebung des sog. 10%-Deckel erhalten jetzt alle von § 16 EEG begünstigte Unternehmen und Schienenbahnen vollständige Planungssicherheit im Hinblick auf die EEG-Differenzkosten.
Die Begrenzung der EEG-Differenzkosten erfolgt, da die Stromkosten für die durch § 16 EEG begünstigten stromintensiven Unternehmen bedeutende Produktionsfaktoren darstellen, insbesondere für solche Unternehmen, die in einem globalen Wettbewerb stehen und deren Produktpreise an Börsen festgestellt werden (z.B. metallerzeugendes Gewerbe). Diese Unternehmen haben keine oder nur sehr stark eingeschränkte Möglichkeiten, höhere Kosten über höhere Preise weiterzugeben. Insgesamt verbessert die Senkung der Stromkosten des produzierenden Gewerbes die Wettbewerbssituation dieser Untenehmen im Interesse des Wirtschaftsstandorts Deutschland. Für Schienenbahnen wird die Konkurrenzsituation gegenüber anderen Verkehrsträgern verbessert.
Allerdings erhöht sich durch die Anpassung der besonderen Ausgleichsregelung die Menge von Strom aus Erneuerbaren Energien, die von den anderen nicht nach § 16 begünstigten Letztverbrauchern (einschließlich sonstiger Industrieunternehmen, Handel, Gewerbe, Privatverbraucher und öffentlicher Haushalte) abgenommen werden muss. Sie müssen folglich zugunsten der privilegierten Unternehmen mehr EEG-Strom abnehmen und bezahlen, als es ihrem Verursacherbeitrag entspricht. Um eine unverhältnismäßige Erhöhung der Kosten für die nicht privilegierten Letztverbraucher zu verhindern, werden die Auswirkungen der neu gefassten besonderen Ausgleichsregelung im Rahmen Berichterstattung nach § 20 EEG regelmäßig überprüft.
Die Kosten des EEG für die genannten nicht privilegierten Letztverbraucher werden sich durch die Neufassung der besonderen Ausgleichsregelung in den nächsten Jahren jeweils gegenüber der bislang geltenden Fassung etwa um weitere fünf bis sechs Prozent erhöhen.
Für einen Durchschnittshaushalt (drei Personen), der keine effizienzsteigernden oder energiesparenden Maßnahmen getroffen hat (jährlicher Verbrauch von 3.500 Kilowattstunden), beträgt die nominale Erhöhung der jährlichen Stromkosten ca. 0,80 - 1,10 Euro und bleibt damit in einem vertretbaren Rahmen. Für ein Unternehmen mit einem Stromverbrauch in der Größenordnung von 10 Gigawattstunden, das nicht in den Anwendungsbereich der Regelung fällt erhöhen sich die Stromkosten gegenüber dem status quo um etwa 3000 Euro und für ein Unternehmen mit einem Stromverbrauch von etwa 150 Gigawattstunden, das nicht in den Anwendungsbereich der Regelung fällt, um ca. 45.000 Euro. Selbst die letztgenannte vergleichsweise große absolute Zahl liegt jedoch im Verhältnis zu den Stromkosten insgesamt vernachlässigbar deutlich unter einem Prozent.
Nummer 7 des Gesetzes ermöglicht die Überwachung bestimmter Verpflichtungen aus dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz durch die Bundesnetzagentur. Hierzu kann es entsprechend den Befugnissen des Energiewirtschaftsgesetzes vollziehbare Anordnungen treffen. Diese sind zudem bußgeldbewehrt. Auf diese Weise kann die ordnungsgemäße Umsetzung des EEG sichergestellt werden.
Nummer 8 des Gesetzes stellt sicher, dass regelmäßig im Rahmen des Erfahrungsberichts geprüft wird, ob die beabsichtigen Wirkungen eingetreten sind und welche Nebenwirkungen eingetreten sind.
Nummer 9 ermöglicht eine Anwendung der Neuregelung des § 16 EEG ab dem 1.1.2006.
Hierbei wird lediglich eine Neubestimmung einer noch nicht eingetretenen Rechtsfolge vorgenommen, da der Abrechnungszeitraum nach § 14 EEG das gesamte Kalenderjahr umfasst und so lediglich eine Änderung eines noch nicht abgeschlossenen Tatbestands erfolgt (tatbestandliche Rückanknüpfung bzw. sog. unechte Rückwirkung).
Zu Artikel 2
Artikel 2 passt die Stromnetzentgeltverordnung an und stellt sicher, dass die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen im Rahmen ihres Berichts über die Ermittlung der Netzentgelte nach § 28 Abs. 1 der Verordnung auch über der Ablauf der Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte berichten und in ihrem Anhang nach § 28 Abs. 2 Nr. 9 die in Abzug gebrachten Netzentgelte darstellen.
2. Finanzielle Auswirkungen
Die Änderung der besonderen Ausgleichsregelung erhöht den Anteil des Stroms, der infolge der weiteren Begünstigung von Unternehmen des produzierenden Gewerbes von den anderen nicht von § 16 begünstigten Letztverbrauchern einschließlich der öffentlichen Haushalte abgenommen werden muss. Die Kosten des EEG für die öffentlichen Haushalte werden sich hierdurch in den nächsten Jahren jeweils gegenüber der bislang geltenden Fassung der besonderen Ausgleichsregelung etwa um weitere fünf bis sechs Prozent erhöhen. Die EEG-Differenzkosten der öffentlichen Haushalte erhöhen sich hierdurch in den nächsten Jahren in einer Größenordnung von etwa 0,02 bis 0,03 Cent je Kilowattstunde.
Durch den Gesetzentwurf entsteht in geringfügigem Umfang zusätzlicher Personalaufwand (aus heutiger Sicht: drei bis fünf Stellen). Zwar werden durch die Betrauung der Bundesnetzagentur mit neuen Aufgaben Personal- und Sachkosten zum Abgleich der gemeldeten Angaben sowie zur Missbrauchskontrolle bei Verdachtsfällen in unbeträchtlichem Umfang entstehen. Diesen Kosten stehen jedoch Einsparungen infolge der Änderung der besonderen Ausgleichsregelung gegenüber, die den Vollzugsaufwand beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle verringert (0,3 bis eine Stelle).
Die Überprüfungen durch die Bundesnetzagentur ist vollständig über einen Datenbankabgleich möglich. Der Personalaufwand für die Ermittlung von Missbrauchsverdachtsfällen ist daher gering. Weiterer Personalaufwand entsteht nur dann, wenn der Datenbankabgleich ergibt dass Missbrauchsfälle aufgetreten sind, die ordnungsrechtlich aufgeklärt und ggf. sanktioniert werden müssen. Es ist davon auszugehen, dass solche Missbrauchsfälle bei deutlich weniger als einem Prozent der beteiligten ca. 1000 Akteure auftreten.
Sich aufgrund des Gesetzes ergebende zusätzliche Kosten (einschließlich Personalmehrkosten), werden von den zuständigen Ressorts im Rahmen der für ihre Einzelpläne geltenden Finanzplanansätze gedeckt.
Die Kosten des EEG für diejenigen Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich des § 16 EEG fallen, und für alle sonstigen Stromverbraucher werden sich durch die Anwendung der besonderen Ausgleichsregelung nach deren Neuregelung in den nächsten Jahren jeweils um etwa 15 bis 16 Prozent erhöhen, gegenüber etwa zehn Prozent nach der bislang geltenden Fassung. Dies wird die Differenzkosten der genannten Unternehmen und sonstigen Stromverbraucher in den nächsten Jahren in einer Größenordnung von 0,02 bis 0,03 Cent je Kilowattstunde erhöhen. Darüber hinausgehende Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die Kosten für die sozialen Sicherungssysteme werden nicht beeinflusst.
3. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen
Das Gesetz hat in der vorgeschlagenen Fassung keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern. Es wendet sich unmittelbar an Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen, an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sowie die Bundesnetzagentur und hat mittelbare Auswirkungen auf die Letztverbraucher.
Die Wirkungen treten unabhängig vom Geschlecht der Betroffenen ein. Auswirkungen auf die unterschiedlichen Lebenssituationen von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten.
B. Einzelerläuterungen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Nummer 1 ist deklaratorischer Natur und stellt klar, dass seit Inkrafttreten der Stromnetzentgeltverordnung nicht mehr die Anlage 6 der Verbändevereinbarung 2 plus als gute fachliche Praxis im Sinne der bisherigen Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 EEG darstellt, sondern dass die Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte seither nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung zu erfolgen hat.
Zu Nummer 2
Nummer 2 passt den Gesetzestext den Änderungen in den Ministeriumsbezeichnungen an.
Zu Nummer 3
Nummer 3 hebt § 14 Abs. 6 EEG auf, da der Regelungsgehalt dieser Vorschrift in dem neu eingefügten § 14a EEG aufgeht. Sämtliche bislang von § 14 Abs. 6 EEG normierte Pflichten bestehen im Rahmen der Pflichten nach § 14a EEG fort.
Zu Nummer 4
Nummer 4 fügt den neuen § 14a ein.
§ 14a Abs. 1 Satz 1 verpflichtet Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen, einander die für den bundesweiten Ausgleich nach § 5 Abs. 2 EEG und nach § 14 EEG jeweils erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Die Termini Anlagenbetreiber und Netzbetreiber sind legaldefiniert in § 3 Abs. 3 und 7 EEG. Auch Übertragungsnetzbetreiber sind Netzbetreiber. Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind alle Unternehmen, die Strom an Dritte liefern. Dritte sind insbesondere Letztverbraucher oder andere Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
Für den bundesweiten Ausgleich erforderlich sind, wie § 14a Abs. 1 Satz 2 EEG zum Ausdruck bringt, insbesondere die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Angaben, aber etwa auch der zeitliche Verlauf der Einspeisungen nach § 14 Abs. 1 EEG und alle sonstigen zur rechtmäßigen Abwicklung des § 14 EEG notwendigen Informationen.
§ 14a Abs. 2 Nr. 1 EEG verpflichtet den Anlagenbetreiber, dem Netzbetreiber, an dessen Netz seine Anlage unmittelbar oder mittelbar über § 4 Abs. 5 EEG angeschlossen ist, insbesondere den Standort und die Leistung der Anlage mitzuteilen. Standort ist der Ort, an dem die Anlage sich befindet. Er wird insbesondere gekennzeichnet durch die genaue Angabe der Adresse bzw. des Flurstücks, des Ortsnamen und der Postleitzahl. Der Begriff der Leistung ist legaldefiniert in § 3 Abs. 5 EEG. Nach Nr. 2 sind bei Biomasseanlagen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 die Einsatzstoffe nach § 8 Abs. 2 und die Angaben hinsichtlich der eingesetzten Technologien nach § 8 Abs. 3 und 4 mitzuteilen. Diese Verpflichtung ist rein deklaratorisch. Sie ist in das Gesetz aufgenommen worden, weil bei Biomasseanlagen die Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen besonders relevant ist. Aber auch bei allen anderen von §§ 6 bis 11 erfassten Anlagenarten besteht nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen die Notwendigkeit, dem jeweiligen Netzbetreiber die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen. Die Angaben nach § 14a Abs. 2 Nr. 1 und 2 müssen bei der erstmaligen Geltendmachung des Vergütungsanspruchs und danach nur noch bei anspruchsrelevanten Änderungen mitgeteilt werden. Nr. 3 greift die zuvor in § 14 Abs. 6 EEG normierte Obliegenheit auf, die für die Ansprüche notwendigen Daten bis zum 28. Februar des auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres zur Verfügung zu stellen. Wenn die Netzbetreiber selbst bereits über die erforderlichen Daten verfügen, ist anders als bei den Angaben nach Nr. 1 und 2 eine Mitteilung durch den Anlagenbetreiber entbehrlich. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Netzbetreiber die Messung durchführen. In diesem Fall genügt der Anlagenbetreiber seiner Verpflichtung nach Nr. 3 auch ohne gesonderte Mitteilung.
§ 14a Abs. 3 verpflichtet Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, die von den Anlagenbetreibern erhaltenen Angaben nach Absatz 2, die tatsächlich geleisteten Vergütungszahlungen, sowie die sonstigen für den bundesweiten Ausgleich erforderlichen Angaben mitzuteilen. Die erhaltenen Angaben umfassen auch die ggf. dem Netzbetreiber ohne gesonderte Mitteilung zur Verfügung stehenden Daten nach Absatz 2 Nr. 3. Die Angabe der tatsächlich geleisteten Vergütungszahlungen ist insbesondere relevant, wenn ein Streit zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber dem Grunde oder der Höhe nach über den Vergütungsanspruch besteht. Erforderliche Daten sind insbesondere auch die für die Ermittlung des zeitlichen Verlaufs nach § 14 Abs. 1 Satz 1 EEG notwendigen Informationen. Der Pflicht nach Satz 1 Nr. 1 zur unverzüglichen Mitteilung wird durch eine aggregierte, d.h. nach den nach Paragraphen und Vergütungskategorien zusammengefasste Mitteilung der Vergütungszahlungen und eingespeisten Energiemengen Genüge getan. Für die Endabrechnung nach Nr. 2 sind dagegen die Daten nicht nur aggregiert, sondern für jede einzelne Anlage im Sinne des § 3 Abs. 2 EEG gesondert mitzuteilen. Dabei kann eine Zusammenfassung nach §
12 Abs. 6 EEG erfolgen. Übertragungsnetzbetreiber, die selbst keine vorgelagerten Übertragungsnetze mehr haben, haben die relevanten Angaben auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
Die Summe aus den ihnen mitgeteilten Angaben und von ihnen veröffentlichten Angaben ist die Grundlage für den Ausgleich mit den anderen Übertragungsnetzbetreibern nach § 14 Abs. 1 und 2 EEG.
Übertragungsnetzbetreiber sind nach § 14a Abs. 4 darüber hinaus verpflichtet, den nach § 14 Abs. 3 abnahme- und vergütungspflichtigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen die notwendigen Angaben mitzuteilen. Maßgeblich sind insoweit lediglich die tatsächlich geleisteten Vergütungszahlungen. Infolge der Anordnung der entsprechenden Geltung des Satzes 2 von Absatz 3 müssen die Übertragungsnetzbetreiber bei der Mitteilung gegenüber den Elektrizitätsversorgungsunternehmen alle für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen und Vergütungszahlungen erforderlichen Angaben machen, insbesondere auch die in Satz 2 des Absatzes 2 genannten Angaben.
Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind nach § 14a Abs. 5 verpflichtet, ihren Strombezug und die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge mitzuteilen. Strombezug ist die Summe aller Energielieferungen, die sie von Kraftwerken, anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder sonstigen Dritten erhalten haben. Die Angaben sind maßgeblich für die monatlichen Abschläge nach § 14 Abs. 5 EEG sowie die auf das Jahr bezogene insgesamt bestehende Abnahme- und Vergütungspflicht.
§ 14a Abs. 6 EEG ordnet die entsprechende Geltung des § 14 Abs. 4 EEG an. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass Änderungen der abzurechnenden Energiemengen oder Vergütungszahlungen, auch infolge der rechtmäßigen Beilegung eines außergerichtlichen Streits, bei der jeweils nächsten unterjährigen Abrechnung bzw. ggf. der nächsten Jahresabrechnung zu berücksichtigen sind.
In § 14a Abs. 7 ist das Recht aller am Ausgleichssystem beteiligten Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen geregelt von den anderen Beteiligten - Elektrizitätsversorgungsunternehmen und aller Netzbetreiber - eine Testierung ihrer Endabrechnungen zu verlangen. Hierfür haben sie jeweils einen Monat nach Ablauf der Vorlagefrist Zeit, so dass die Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Oktober und die Elektrizitätsversorgungsunternehmen und sonstigen Netzbetreiber bis zum 30. Juni gegebenenfalls einen solchen Nachweis erbringen müssen.
Die Verpflichtung der Netzbetreiber im Sinne des § 3 Abs. 7 EEG und der Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Vorlage der genannten Angaben dient dazu, die Bundesnetzagentur in die Lage zu versetzen, die ordnungsgemäße Durchführung des bundesweiten Ausgleichs im Interesse des Verbraucherschutzes nach § 19a EEG sicher zu stellen. Durchschnittliche Strombezugskosten sind die Kosten, die einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen für den reinen Strombezug (ohne Netzentgelte) nach § 14a Abs. 5 entstanden sind.
Die Verpflichtung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Vorlage ihrer durchschnittlichen Strombezugskosten ist erforderlich geworden, weil eine stichprobenartige Überprüfung der Praxis der Elektrizitätsversorgungsunternehmen ergeben hat, dass die gesetzlichen Vorgaben des § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG teilweise nicht eingehalten werden, sondern unzutreffende Angaben der Differenzkosten gemacht werden. Dies widerstreitet insbesondere den Interessen der gewerblichen und privaten Stromverbraucher, die selbst keine ausreichenden Möglichkeiten haben, ihre rechtlich geschützten Interessen an einer rechtmäßigen Umsetzung des EEG wahrzunehmen. Vor diesem Hintergrund ist die Verpflichtung zur Vorlage der Daten verhältnismäßig, zumal die Angaben nicht veröffentlicht, sondern nur einer staatlichen Stelle zur Verfügung gestellt werden müssen. Diese verfügt infolge des § 14a Abs. 8 über alle erforderliche Daten, um im Falle eines ausreichenden Anfangsverdachts mittels eines Datenbankabgleichs überprüfen zu können, ob die an einen Übertragungsnetzbetreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen gerichteten Vergütungsansprüche unter Zugrundelegung der Angaben der Netzbetreiber gemachten Angaben und ob die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Netzbetreiber oder ihren Zusammenschlüssen einschließlich der entsprechenden Verbände angegebenen, ausgewiesenen und/oder geltend gemachten Differenzkosten zutreffend sind.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a)
Nummer 5 a) verpflichtet Netzbetreiber im Sinne des § 3 Abs. 7 EEG und Elektrizitätsversorgungsunternehmen in Satz 1 Nr. 1, die Angaben nach § 14a Abs. 1 bis 5 unverzüglich nach ihrer Übermittlung auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Nr. 2 verpflichtet sie, einen Bericht über die Ermittlung der Daten nach § 14a auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Die Informationen müssen jeweils bis zum Ablauf des Folgejahres vorgehalten werden. Der Bericht fasst die im Laufe des Jahres übermittelten und vorgelegten Angaben zusammen. Die Vorschrift dient v.a. der Transparenz der gegenüber Elektrizitätsversorgungsunternehmen und von diesen gegenüber Letztverbrauchern geltend gemachten Vergütungsansprüche. Die Verpflichtung bedeutet für die Netzbetreiber nur einen geringen Mehraufwand, da sie ohnehin zur Ermittlung der nach § 14 auszugleichenden Strom- und Vergütungsmengen nach § 14a die Daten erfassen und so aufbereiten müssen, dass diese veröffentlichungsfähig sind.
Die Veröffentlichungspflicht führt jedoch zu einer erheblichen Steigerung der Transparenz des Systems der Strom- und Kostenwälzung. Die Verpflichtung steht im Interesse aller Beteiligten, da so unberechtigten Vorwürfe hinsichtlich Missbrauchs und überhöhten Zahlungen auf allen Ebenen des Gesetzes entgegnet werden kann. Regelenergie- und Netzausbaukosten können nach § 15 Abs. 1 Satz 3 jedoch nicht gesondert angezeigt werden, weil sie bereits bei den Netznutzungsentgelten in Ansatz gebracht werden können und andernfalls der falsche Eindruck erweckt würde, die Kosten würden zusätzlich zu den Netzentgelten entstehen.
Zu Buchstabe b)
Buchstabe b) flexibilisiert die bestehende Regelung.
Zu Nummer 6
Nummer 6 hebt § 16 Abs. 4 Satz 5 und Abs. 5 auf. Damit wird die von den von § 16 EEG erfassten Unternehmen einschließlich der Schienenbahnen abzunehmende EEG-Strommenge so begrenzt, dass für diese Unternehmen nur Differenzkosten in Höhe von 0,05 Ct/kWh anfallen.
Gleichzeitig entfällt der sogenannte Schienenbahndeckel.
Zu Nummer 7
Zu § 19 a:
Zu Absatz 1:
Absatz 1 weist der Bundesnetzagentur die Aufgabe zu, die Einhaltung der den Netzbetreibern und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sowie deren Zusammenschlüssen obliegenden Verpflichtungen nach den §§ 5 Abs. 2 und 14 zu überwachen. Gegenstand der Überwachung ist damit der bundesweite Ausgleichsmechanismus beginnend bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, über die Übertragungsnetzbetreiber und die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, gegen die Vergütungsansprüche und Stromabnahmeansprüche geltend gemacht werden, bis zum Letztverbraucher, dem infolge des bundesweiten Ausgleichs Differenzkosten in Rechnung gestellt werden. Nicht von der Aufgabenzuweisung umfasst ist allerdings die Frage der Berechtigung des von dem Anlagenbetreiber geltend gemachten Vergütungsanspruchs. Hierfür sind die zivilrechtlichen und zivilprozessualen Möglichkeiten ausreichend. Die Überwachung der jeweils beanspruchten Vergütungs- und Geldströme erfolgt durch einen Datenbankabgleich auf der Grundlage der automatisiert gemachten Angaben. Es müssen jeweils die mitgeteilten Ansprüche und die gezahlten Vergütungen bzw. Differenzkosten in der Summe der Höhe nach abgeglichen werden.
Die Datenbanksoftware soll so gestaltet werden, dass Abweichungen automatisch angezeigt werden. Nur im Fall von Abweichungen besteht Anlass, die zur Verfügung stehenden Kompetenzen zur Sachverhaltsaufklärung und ggf. zur Durchsetzung eines rechtmäßigen Handelns einzusetzen. Die Überwachung des § 14 Abs. 3 EEG im Hinblick auf die recht und zweckmäßige Erstellung des Profils und den dafür notwendigen Verkauf von Strommengen bzw. die Beschaffung von Ausgleichsenergie durch die Übertragungsnetzbetreiber erfolgt bereits aufgrund geltenden Rechts durch die Bundesnetzagentur, da die bei der Erstellung des Profils erzielten Erlöse und verausgabten Kosten in die Berechnung der Netzentgelte einfließen.
Zu Absatz 2:
Die Befugnisse der Bundesnetzagentur und das Verfahren richten sich nach den entsprechenden Vorschriften des 8. Teils des Energiewirtschaftsgesetzes. Einzelne gesondert genannte Vorschriften finden ausdrücklich keine Anwendung.
Zu Absatz 3:
Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur werden entsprechend der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes durch Beschlusskammern getroffen. Die genannten Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes finden entsprechende Anwendung.
Zu Absatz 4:
Nach Absatz 4 kann die Bundesnetzagentur für ihre Tätigkeiten Kosten erheben.
Zu § 19 b:
Zu Absatz 1:
Die Bußgeldvorschrift des § 19b ergänzt die vorgesehenen Möglichkeiten der Bundesnetzagentur nach § 19a um die Möglichkeit der bußgeldbewehrten Sanktion. Die Bußgeldvorschrift ermöglicht die Sanktionierung von Verstößen gegen vollziehbare Anordnungen entsprechend § 19a und stellt damit einen wichtigen Baustein zur Durchsetzung der gesetzlichen Ziele des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dar.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 regelt die Höhe der jeweiligen Bußgelder.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 bestimmt, dass die Bundesnetzagentur die zuständige Behörde ist.
Zu Nummer 8
Die Ergänzung des § 20 ermöglicht, dass im Rahmen des Erfahrungsberichtes zum Erneuerbare-Energien-Gesetz auch über die Tätigkeit der Bundesnetzagentur im Hinblick auf § 19a EEG und mittelbar über § 14a Abs. 8 unterrichtet und ggf. die Notwendigkeit einer Änderung der gesetzlichen Vorgaben geprüft werden kann.
Zu Nummer 9
Die geänderte Übergangsvorschrift stellt sicher, dass die Neuregelung rückwirkend für das gesamte Jahr 2006 zugunsten der stark stromverbrauchenden Unternehmen Wirkung entfalten kann. Die Rückwirkung führt zwar zu höheren Ansprüchen gegen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen für den bereits abgelaufenen Jahreszeitraum, als zu erwarten war. Die Abnahme- und Vergütungsansprüche stehen der Höhe nach allerdings ohnehin erst mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres endgültig fest. Insbesondere existieren auch keine bestandskräftigen Verwaltungsakte, die geändert würden, da der Ausgleichsmechanismus grundsätzlich rein zivilrechtlich abgewickelt wird. Es wird mit der Regelung in Nummer 9 daher lediglich eine Neubestimmung einer noch nicht eingetretenen Rechtsfolge vorgenommen (tatbestandliche Rückanknüpfung oder "unechte Rückwirkung"), die zudem nur zu geringfügig höheren Abnahme- und Vergütungsansprüchen führt.
Zu Artikel 2:
Artikel 2 passt die Stromnetzentgeltverordnung an und stellt sicher, dass die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen im Rahmen ihres Berichts über die Ermittlung der Netzentgelte nach § 28 Abs. 1 der Verordnung auch über der Ablauf der Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte berichten und in ihrem Anhang nach § 28 Abs. 2 Nr. 9 die in Abzug gebrachten Netzentgelte darstellen.
Die Änderung der Stromnetzentgeltverordnung erfolgt im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 24 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 und 6 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Zu Artikel 3:
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten