A.
Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS) empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe beim Deutschen Bundestag einzubringen:
1. Zu Artikel 2 (§ 7 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1, § 25 Abs. 2 Satz 3 StrRehaG), Artikel 3 (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VwRehaG), Artikel 4 (§ 20 Abs. 2 Satz 1, § 23 Satz 1 BerRehaG)
bei Annahme entfällt Ziffer 2
- a) Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:
Artikel 2
Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "bis zum 31. Dezember 2007" durch die Wörter "bis zum 31. Dezember 2010" ersetzt.
- 2. In § 17 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "bis zum 31. Dezember 2007" durch die Wörter "bis zum 31. Dezember 2010" ersetzt.
- 3. In § 25 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "bis zum 31. Dezember 2007" durch die Wörter "bis zum 31. Dezember 2010" ersetzt."
- b) Artikel 3 ist wie folgt zu fassen:
Artikel 3
Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
In § 9 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden die Wörter "bis zum 31. Dezember 2007" durch die Wörter "bis zum 31. Dezember 2010" ersetzt."
- c) Artikel 4 ist wie folgt zu fassen:
Artikel 4
Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- a) In § 20 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007" durch die Wörter "bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010" ersetzt.
- b) In § 23 Satz 1 werden die Wörter "bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008" durch die Wörter "bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011" ersetzt."
Folgeänderungen:
- a) Das Vorblatt ist wie folgt zu ändern:
- aa) Dem Abschnitt A ist folgender Satz anzufügen:
"Hierfür wird ein Zeitraum von weiteren drei Jahren für erforderlich aber auch ausreichend gehalten."
- bb) In Abschnitt B ist der letzte Absatz wie folgt zu fassen:
"Die Antragsfristen im Strafrechtlichen, im Verwaltungsrechtlichen und im Beruflichen Rehabilitierungsgesetz werden um drei Jahre verlängert und somit die Möglichkeit der Antragstellung bis zum 31. Dezember 2010 eröffnet."
- cc) Im Abschnitt C ist in Absatz 2 der zweite Spiegelstrich und ist der dritte Absatz zu streichen.
- dd) Dem Abschnitt D Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen:
"Die Verlängerung um drei Jahre bietet jedoch innerhalb eines überschaubaren Zeitraums eine gewisse Planungssicherheit."
- b) In der Allgemeinen Begründung ist Nummer 2 wie folgt zu ändern:
- aa) Die Überschrift ist wie folgt zu fassen:
2. Verlängerung der Antragsfristen in den Rehabilitierungsgesetzen
- bb) In Absatz 3 ist Satz 5 wie folgt zu fassen:
"Deshalb soll mit der Verlängerung der Antragsfristen um weitere drei Jahre den Opfern Gelegenheit gegeben werden, bis zum 31. Dezember 2010 Anträge stellen zu können."
- c) Die Einzelbegründung ist wie folgt zu ändern:
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Dem Gesetzesantrag des Freistaats Thüringen ist in der Begründung insoweit zu folgen, dass angesichts zwar zurückgegangener jedoch weiter kontinuierlicher Neuantragszahlen im Bereich der drei Rehabilitierungsgesetze offenbar weiterhin ein Rehabilitierungsbedarf besteht.
Es bedarf jedoch bei den Rehabilitierungsbehörden und für die Haushalte in Bund und Ländern einer Planungssicherheit, die bei unbefristeter Vorhaltung von Durchführungsbehörden und Haushaltsmitteln aufgrund der völligen Aufhebung der Antragsfristen - wie im Antrag Thüringens vorgesehen - nicht gewährleistet werden kann.
Es ist daher einer letztmaligen Verlängerung der Antragsfristen um drei Jahre in allen Rehabilitierungsgesetzen der Vorzug zu geben.
entfällt bei Annahme von Ziffer 1
2. Zu Artikel 2 (§ 7 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1, § 25 Abs. 2 Satz 3 StrRehaG), Artikel 3 (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VwRehaG), Artikel 4 (§ 20 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 - neu -, § 23 Satz 1 BerRehaG)
- a) Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:
Artikel 2
Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "bis zum 31. Dezember 2007" durch die Angabe "bis zum 31. Dezember 2010" ersetzt.
- 2. In § 17 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "bis zum 31. Dezember 2007" durch die Angabe "bis zum 31. Dezember 2010" ersetzt.
- 3. In § 25 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "bis zum 31. Dezember 2007" durch die Angabe "bis zum 31. Dezember 2010" ersetzt."
- b) Artikel 3 ist wie folgt zu fassen:
Artikel 3
Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
In § 9 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe "bis zum 31. Dezember 2007" durch die Angabe "bis zum 31. Dezember 2010" ersetzt."
- c) Artikel 4 ist wie folgt zu fassen:
Artikel 4
Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- 2. In § 23 Satz 1 wird die Angabe "bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008" durch die Angabe "bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011" ersetzt."
Folgeänderungen:
- a) Das Vorblatt ist wie folgt zu ändern:
- aa) Dem Abschnitt A ist folgender Satz anzufügen:
"Hierfür wird ein Zeitraum von weiteren drei Jahren für erforderlich aber auch für ausreichend angesehen."
- bb) In Abschnitt B ist der letzte Absatz wie folgt zu fassen:
"Die Antragsfristen im Strafrechtlichen, im Verwaltungsrechtlichen und im Beruflichen Rehabilitierungsgesetz werden um drei Jahre verlängert und somit die Möglichkeit der Antragstellung bis zum 31. Dezember 2010 eröffnet."
- cc) Abschnitt C ist wie folgt zu ändern:
- dd) Dem Abschnitt D Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen:
"Die Verlängerung um drei Jahre bietet jedoch innerhalb eines überschaubaren Zeitraums eine gewisse Planungssicherheit."
- b) In der Allgemeinen Begründung ist Nummer 2 wie folgt zu ändern:
- aa) Die Überschrift ist wie folgt zu fassen:
2. Verlängerung der Antragsfristen in den Rehabilitierungsgesetzen
- bb) In Absatz 3 ist Satz 5 wie folgt zu fassen:
"Deshalb soll mit der Verlängerung der Antragsfristen um weitere drei Jahre den Opfern nochmals Gelegenheit gegeben werden, bis zum 31. Dezember 2010 Anträge stellen zu können."
- c) Die Einzelbegründung ist wie folgt zu ändern:
- aa) In der Begründung zu Artikel 2 sind die Wörter "den Wegfall der Antragsfristen" durch die Wörter "die nochmalige Verlängerung der Antragfristen um drei Jahre" zu ersetzen.
- bb) In der Begründung zu Artikel 3 ist das Wort "entfallen" durch die Wörter "nochmals um drei Jahre verlängert werden" zu ersetzen.
- cc) Die Begründung zu Artikel 4 ist wie folgt zu fassen:
Zu Artikel 4:
Artikel 4 regelt die Verlängerung der Antragsfristen für das berufliche Rehabilitierungsverfahren sowie für die Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt des Gesetzes um jeweils nochmals drei Jahre.
Zum Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung muss eine Rehabilitierung auch noch sechs Monate nach der Rentenantragstellung möglich sein, da vielen Betroffenen erst zu diesem Zeitpunkt, die bei der Rentengewährung durch das SED-Unrecht entstandenen Nachteile bekannt werden. Im Übrigen ist auch die Abarbeitung der Rentenkontenklärung in der ehemaligen DDR noch lange nicht abgeschlossen."
- dd) Die Begründung zu Artikel 5 ist wie folgt zu fassen:
Zu Artikel 5:
Im Hinblick auf die Verlängerung der Antragsfrist im Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und die Aufhebung der 15-Jahres-Frist im Stasi-Unterlagen-Gesetz für die Verwendung der Unterlagen des ehemaligen Staatssicherheitsdienstes der DDR wird auch die zeitliche Begrenzung im Bundeszentralregistergesetz für Auskünfte aus dem ehemaligen Strafregister der DDR aufgehoben. Damit wird sichergestellt, dass zu Gunsten von von politischer Strafverfolgung in der DDR Betroffenen weiterhin auf die Informationen aus dem ehemaligen Strafregister der DDR zurückgegriffen werden kann."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Dem Gesetzesantrag des Freistaats Thüringen ist in der Begründung insoweit zu folgen, dass angesichts zwar zurückgegangener jedoch weiter kontinuierlich anhaltender Neuantragszahlen im Bereich der drei Rehabilitierungsgesetze ein Rehabilitierungsbedarf weiterhin besteht.
Um eine Planungssicherheit bei den Rehabilitierungsbehörden sowie für die Haushalte von Bund und Ländern zu erreichen, kann einer völligen Aufhebung der Antragsfristen - wie im Gesetzesantrag Thüringens vorgesehen - nicht zugestimmt werden. Wie in allen Gesetzen des Kriegsfolgenrechts enthalten, sind daher auch für die Beantragung von Leistungen nach den drei Rehabilitierungsgesetzen bestimmte Schlussfristen vorzusehen, da die Aufarbeitung bestimmter Kriegs- und Kriegsfolgetatbestände endlich sein muss. Ansonsten müssten die für die Rehabilitierung und die Gewährung von Ausgleichsleistungen zuständigen Behörden auf Dauer Aufrecht erhalten werden. Zum Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung muss eine Rehabilitierung bis zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung möglich sein, da die unter der SED-Herrschaft entstandenen Nachteile erst nach der noch längerfristig anhaltenden Kontenklärung bzw. bei der Rentenantragstellung bekannt werden.
B.
3. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
C.
4. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten schlägt dem Bundesrat ferner vor,
- Herrn Minister Dr. Klaus Zeh (Freistaat Thüringen)
gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zum Beauftragten des Bundesrates für die Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.
D.
Der Finanzausschuss hat seine Beratungen noch nicht abgeschlossen.*
* Thüringen hat mit Schreiben vom 4. Oktober 2006 beantragt, die Vorlage auf die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 13. Oktober 2006 zu setzen.