5. Artikel 76 des Richtlinienvorschlags steht im Zusammenhang mit der aktuellen Diskussion um den Umgang mit externen Ratings. Zur Förderung interner Ratings sollen Kreditinstitute mit einem wesentlichen Kreditrisikoengagement und einer bedeutenden Anzahl von Gegenparteien anstelle von externen Ratings interne Modelle zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen entwickeln und nutzen.
Die Überlegung, interne Ratings stärker einzusetzen, ist richtig und heutzutage in vielen Kreditinstituten gängige Praxis.
Der Bundesrat begrüßt, dass externe Ratings zur Ermittlung von Kapitalanforderungen der Kreditinstitute nur noch als Ausnahme zum Einsatz kommen dürfen. Der Bundesrat bittet deshalb zu prüfen, ob Regelungen in die Richtlinie aufgenommen werden können, die der Situation kleinerer Institute Rechnung tragen.
Der verpflichtende Einsatz interner Modelle darf nicht dazu führen, dass gerade kleinen und mittleren Kreditinstituten übermäßige Belastungen auferlegt werden.
Aus Sicht des Bundesrates scheint es hierbei notwendig, Lösungen für Verbundinstitute zu finden. Für andere kleinere Institute sollten keine verbindlichen Vorgaben bestehen, komplexe interne Modelle anzuwenden. Diese sollten beim Einsatz externer Ratings die Richtigkeit der Rating-Einschätzung nur durch andere Methoden plausibilisieren müssen. Deswegen sollten die festzusetzenden Schwellenwerte für die Verpflichtung zu internen Modellen als institutsunabhängiger, absoluter Betrag in angemessener Höhe festgelegt werden.
Weiter ist es wichtig, den gegenüber dem europäischen Ausland doch sehr eigenen Bankstrukturen in Deutschland differenziert Rechnung zu tragen und nicht die EBA im Wege technischer Regulierungsstandards die Schwellen festlegen zu lassen, ab denen Institute keine externen Ratings einsetzen dürfen.
Die Schwellen sollten vielmehr auf nationaler Ebene festgelegt werden. Dann sind die Aufseher vor Ort in der Lage, institutsspezifisch und mit Rücksicht auf die besondere Bankenlandschaft den Einsatz interner Ratings zu steuern. Die Beaufsichtigung der Kreditinstitute im Rahmen des bankaufsichtlichen Überprüfungsverfahrens ist seit jeher eine wesentliche Domäne der nationalen Aufsichtsbehörden. Dementsprechend besteht hier auch ein starker nationaler Bezug - das zeigt auch die Eingliederung dieses Verfahrens in den Richtlinien- und nicht in den Verordnungsvorschlag.
Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf darauf hinzuwirken, dass die Schwellen in Artikel 76, ab denen Institute verpflichtet sind, interne Modelle zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen anzuwenden, allein auf nationaler Ebene festgelegt werden.
Vorgaben, die neben der Anwendung des Kreditrisikostandardansatzes für kleine Institute die Anwendung komplexer interner Risikomodelle erfordern, sollten diesbezüglich gleichfalls überdacht werden.
Besonders betroffen von Ratingschwankungen während der Finanzkrise waren nach allgemeiner Wahrnehmung große Institute, die oft bereits interne Modelle anwendeten. Dabei traten meist bei der Bewertung von Verbriefungen Missstände zu Tage. Dieser Widerspruch dürfte darauf zurückzuführen sein, dass selbst Institute beim Einsatz interner Modelle für Verbriefungen bisher auch auf Ratings zurückgreifen dürfen. Kleine Institute, auch solche, die den auf externe Ratings basierenden Standardansatz anwenden, haben die Krise überwiegend stabil überstanden. Erfahrungsgemäß führt deren Standardansatz auch zu absolut strengeren Kapitalanforderungen. Die Entwicklung institutsinterner Modelle bedeutet einen Aufwand, der für kleine Institute kaum zu leisten sein dürfte. Angemessene, absolute Größenschwellen für den Anwendungsbereich sind eine politische Entscheidung und sollten nicht nur durch Regulierungsstandard der Kommission erfolgen dürfen. Artikel 77 Buchstabe b des Entwurfes kann so interpretiert werden, dass bei Verwendung externer Ratings komplexere interne Vergleichsrechnungen erfolgen müssen. Kleine Institute haben aber gerade keine internen Modelle, um Risiken umfänglich selbst zu berechnen.