7. Kapitel VIIa bis VIIe werden wie folgt gefasst und folgende Kapitel VIIf bis VIIl angefügt:
Kapitel VIIa
Besondere Beschränkungen gegen Somalia
§ 69a
Beschränkungen aufgrund der Resolutionen 733 (1992) vom 23. Januar 1992 und 1356 (2001) vom 19. Juni 2001 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta)
(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Somalia vom Wirtschaftsgebiet aus ist verboten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf und die Ausfuhr von ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmter nichtletaler militärischer Ausrüstung oder von Ausstattungen für Programme der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Friedens- und Aussöhnungsprozesses. Der Verkauf und die Ausfuhr bedarf in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(3) Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diese Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter nach Somalia verkaufen, ausführen oder ausführen lassen.
Kapitel VIIb
Besondere Beschränkungen gegen Ruanda
§ 69b
Beschränkungen aufgrund der Resolutionen 918 (1994) vom 17. Mai 1994 und 1011 (1995) vom 19. August 1995 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta)
(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Ruanda vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Güter für die Regierung Ruandas. Der Verkauf und die Ausfuhr bedürfen in diesem Fall der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Ruanda verkaufen, ausführen oder ausführen lassen.
Kapitel VIIc
Besondere Beschränkungen gegen Sierra Leone
§ 69c
Beschränkungen auf Grund der Resolutionen 1132 (1997) vom 8. Oktober 1997 und 1171 (1998) vom 4. Juni 1998 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta)
(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Sierra Leone vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für der Verkauf und die Ausfuhr an die Regierung von Sierra Leone und für Ausfuhren, die ausschließlich für den Einsatz der Militärbeobachtergruppe der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten oder der Vereinten Nationen in Sierra Leone bestimmt sind. Der Verkauf und die Ausfuhr bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für deutsche Staatsangehörige in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Sierra Leone verkaufen, ausführen oder ausführen lassen.
Kapitel VIId
Besondere Beschränkungen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen sowie zur Bekämpfung des Terrorismus
§ 69d
Beschränkungen aufgrund der Resolutionen 1390 (2002) vom 16. Januar 2002 und 1373 (2001) vom 16. Januar 2002 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta)
(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern an die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 (ABl. EU (Nr. ) L 139 S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 357/2006 der Kommission vom 28. Februar 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 59 S. 35), oder in der Liste nach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 der natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften in der Fassung des Beschlusses 2005/930/EG des Rates vom 21. Dezember 2005 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/848/EG (ABl. EU (Nr. ) L 340 S. 64) aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.
(2) Das Verbot gilt auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten. die die genannten Güter zu in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen verkaufen, ausführen oder ausführen lassen.
Kapitel VIIe
Besondere Beschränkungen gegen Irak
§ 69e
Beschränkungen aufgrund der Resolutionen 1483 (2003) vom 7. Juli 2003 und 1546 (2004) vom 8. Juni 2004 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta)
(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Irak vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Güter, die von der Regierung Iraks oder der durch die Resolution 1511(2003) des Sicherheitsrates eingesetzten multinationalen Truppe für die Zwecke der Resolution 1546 (2004) des Sicherheitsrates benötigt werden. Der Verkauf und die Ausfuhr bedürfen in diesem Fall der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Irak verkaufen, ausführen oder ausführen lassen.
Kapitel VIIf
Besondere Beschränkungen gegen die Demokratische Republik Kongo
§ 69f
Beschränkungen aufgrund der Resolution 1493 (2003) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 28. Juli 2003 (Kapitel VII der Charta)
(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern in die Demokratische Republik Kongo vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Demokratischen Republik Kongo oder zur Verwendung in der Demokratischen Republik Kongo bestimmt sind, sind untersagt.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter in die Demokratische Republik Kongo verkaufen, ausführen oder ausführen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.
Kapitel VIIg
Besondere Beschränkungen gegen Liberia
§ 69g
Beschränkungen aufgrund der Resolution 1521 (2003) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 2003 (Kapitel VII der Charta)
(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Liberia vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Liberia oder zur Verwendung in Liberia bestimmt sind, sind untersagt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia oder zur Nutzung durch sie oder zur Unterstützung eines internationalen Ausbildungs- und Reformprogramms für die liberianischen Streitkräfte und die liberianische Polizei oder zur Nutzung im Rahmen eines solchen Programms bestimmt sind, sowie für nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt ist. Der Verkauf, die Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Liberia ausgeführt wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Liberia verkaufen, ausführen oder ausführen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.
Kapitel VIIh
Besondere Beschränkungen gegen Simbabwe
§ 69h
Beschränkungen aufgrund des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161 GASP vom 9. Februar 2004 mit restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe
(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Simbabwe vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe bestimmt sind, sind untersagt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmte nichtletale militärische Ausrüstung für die Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen oder für Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen und der Europäischen Union bestimmt ist. Der Verkauf, die Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitäre Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Simbabwe ausgeführt wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Simbabwe verkaufen, ausführen oder ausführen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen Kapitel VIIi Besondere Beschränkungen gegen Birma/Myanmar § 69i Beschränkungen auf Grund des Gemeinsamen Standpunktes 2004/423/GASP vom 26. April 2004 mit restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar
(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Birma/Myanmar vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Birma/Myanmar bestimmt sind, sind untersagt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Europäischen Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist, oder für Güter, die für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union bestimmt sind. Der Verkauf, die Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Birma/Myanmar ausgeführt wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Birma/ Myanmar verkaufen, ausführen oder ausführen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.
Kapitel VIIj
Besondere Beschränkungen gegen Côte d"Ivoire
§ 69j
Beschränkungen auf Grund der Resolution 1572 (2004) vom 15. November 2004 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta)
(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Côte d"Ivoire vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Côte d"Ivoire bestimmt sind, sind untersagt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
- 1. Ausfuhren, die ausschließlich zur Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Côte d"Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen Streitkräfte oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,
- 2. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, einschließlich des entsprechenden Geräts, das für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union, der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union und der Ecowas bestimmt ist oder
- 3. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung des Prozesses der Neugliederung der Sicherheits- und Verteidigungsstreitkräfte oder zur Nutzung bei diesem Prozess bestimmt sind.
Der Verkauf, die Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Côte d"Ivoire ausgeführt wird.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Güter, die vorübergehend nach Côte d"Ivoire weitergegeben oder ausgeführt werden und für die Truppen eines Staates bestimmt sind, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er konsularische Verantwortung in Côte d"Ivoire hat, zu erleichtern. Der Verkauf, die Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft müssen in diesen Fällen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) schriftlich im Voraus mitgeteilt werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Côte d"Ivoire verkaufen, ausführen oder ausführen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.
Kapitel VIIk
Besondere Beschränkungen gegen Sudan
§ 69k
Beschränkungen aufgrund der Resolution 1591 (2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 29. März 2005 (Kapitel VII der Charta) und des Gemeinsamen Standpunkts 2005/411/GASP des Rates vom 30. Mai 2005 über restriktive Maßnahmen gegen Sudan und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunktes 2004/31/GASP
(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Sudan vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Sudan oder zur Verwendung in Sudan bestimmt sind, sind untersagt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich bestimmt ist für humanitäre oder Schutzzwecke, für die Überwachung der Menschenrechtslage, oder für die Programme der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen, oder für Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union oder der Europäischen Union bestimmt ist, oder für Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumaktionen. Der Verkauf, die Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Sudan ausgeführt wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Sudan verkaufen, ausführen oder ausführen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.
Kapitel VIIl
Besondere Beschränkungen gegen Usbekistan
§ 69l
Beschränkungen auf Grund des Gemeinsamen Standpunktes 2005/792/GASP vom 14. November 2005 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan
(1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Usbekistan vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ist verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Usbekistan bestimmt sind, sind untersagt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
- 1. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Europäischen Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt ist, oder
- 2. Güter für die Sicherheitskräfte in Usbekistan durch Länder, die ihren Beitrag zur Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe (ISAF) und zur Operation "Enduring Freedom" (OEF) leisten.
Der Verkauf, die Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Usbekistan ausgeführt wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Usbekistan verkaufen, ausführen oder ausführen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen."