Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 08. Juni 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 31. Mai 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Hinweis: vgl.
Drucksache 168/04 (PDF) = AE-Nr. 040643 und
Drucksache 025/05 (PDF) = AE-Nr. 050029
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Mit dem vorliegenden Vorschlag sollen für die Mitgliedstaaten eine Rechtsgrundlage zur Einführung der Pflicht zur Erfassung biometrischer Identifikatoren - Gesichtsbild und zehn flache Fingerabdrücke - der Personen, die einen Visumantrag stellen, und ein Rechtsrahmen für die Organisation der konsularischen Dienste im Hinblick auf das Visa-Informationssystem (VIS) geschaffen werden.
Im Haager Programm wurde die Kommission aufgefordert, "einen Vorschlag für die Einrichtung gemeinsamer Visumsantragstellen vorzulegen, wobei der Schwerpunkt auf mögliche Synergien gelegt werden sollte, die mit der Entwicklung des VIS einhergehen können []". Der Rat und die Kommission kamen dieser Aufforderung mit dem Aktionsplan zur Umsetzung des Haager Programms zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union nach.
Damit nicht alle Mitgliedstaaten sämtliche konsularischen Vertretungen mit den für die Erfassung der biometrischen Identifikatoren notwendigen Geräten ausstatten müssen, wurde die Einrichtung gemeinsamer Visumsantragstellen vorgeschlagen. Diese Visumsantragstellen bieten gleich zwei Vorteile: die Verstärkung der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort sowie die Rationalisierung und Kostenersparnisse für die Mitgliedstaaten, da Ressourcen zusammengelegt und gemeinsam verwendet werden können. In diesem Zusammenhang sprachen die Mitgliedstaaten auch über andere Optionen der Organisation der Beantragungsverfahren, mit denen sich die Kosten der Verwendung der Biometrie senken lassen beispielsweise durch Outsourcing an Orten, wo die konsularischen Vertretungen besonders viele Anträge zu bearbeiten haben. Verschiedene Optionen wie die Vertretung und Outsourcing sind vorgeschlagen; die Mitgliedstaaten können eine dieser Optionen auswählen, um ihren rechtlichen Pflichten im Rahmen der Visumerteilung ordnungsgemäß nachzukommen. Diese Optionen sind im vorliegenden Vorschlag berücksichtigt. Er könnte ein erster Schritt zu einer einheitlicheren Anwendung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (GKI) und zur Einrichtung gemeinsamer Visastellen unbeschadet eines künftigen Europäischen Auswärtigen Dienstes sein.
- Allgemeiner Kontext
Gemäß dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (KOM (2004) 835endgültig), den die Kommission am 28. Dezember 2004 vorlegte, sollen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu alphanumerischen Daten zum Antragsteller, zum Visumantrag und zu den Entscheidungen über den Antrag die beiden biometrische Identifikatoren Fingerabdrücke und Lichtbilder aufnehmen, um eine zuverlässige Überprüfung der Antragsteller vornehmen und deren Identität feststellen zu können. Das VIS soll zur besseren Umsetzung der gemeinsamen Visumpolitik beitragen, indem das Visumerteilungsverfahren vereinfacht, "Visumshopping" verhindert, die Kontrollen an den Außengrenzen erleichtert, die Betrugsbekämpfung verbessert, die Auffindung und Rückführung illegaler Einwanderer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und somit die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 leichter gemacht werden sowie ein Beitrag dazu geleistet wird, Bedrohungen der inneren Sicherheit in einem der Mitgliedstaaten abzuwenden.
Da von nun an bei der Beantragung von Visa biometrische Identifikatoren erfasst werden sollen muss eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen und die GKI entsprechend geändert werden. Die Erfassung biometrischer Identifikatoren muss nach Maßgabe der ICAO-Empfehlungen erfolgen (Dok. 9303, Teil 1, 6. Fassung, noch nicht veröffentlicht). Diese Empfehlungen beschreiben genau, wie das Lichtbild aufzunehmen ist und wie die Fingerabdrücke einzuscannen sind. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Erfassung biometrischer Identifikatoren bedarf es keiner weiteren technischen Spezifikationen.
Der vorliegende Vorschlag wurde unabhängig von der Überarbeitung der GKI ausgearbeitet, da er den Rechtsrahmen für die Erfassung der erforderlichen biometrischen Identifikatoren vorgibt und somit die Voraussetzung für die Anwendung des VIS ist. Daher soll der Vorschlag verabschiedet werden, bevor die GKI-Überarbeitung abgeschlossen ist.
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Gemeinsame konsularische Instruktion Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS)
- Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union
Im Vorschlag wird Wert auf die Beachtung der Grundrechte der Antragsteller durch die Mitgliedstaaten gelegt, besonders der Rechte auf Datenschutz. Auch steht er im Einklang mit der geplanten Errichtung eines Europäischen Auswärtigen Dienstes.
2. Anhörung von Interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
- Anhörung von interessierten Kreisen
- 1) Auf seiner Tagung in Thessaloniki am 19. und 20. Juni 2003 bekräftigte der Europäische Rat, dass "in der EU ein kohärenter Ansatz in Bezug auf biometrische Identifikatoren oder biometrische Daten verfolgt werden [muss], der in harmonisierte Lösungen für Dokumente für Staatsangehörige von Drittländern, Pässe für EU-Bürger und Informationssysteme (VIS und SIS II) mündet". Am 24. September 2003 legte die Kommission zwei Vorschläge zur Änderung der einheitlichen Visagestaltung und zu Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige vor.
Der Rat befürwortete die Einführung von biometrischen Identifikatoren und die Strategie der Kommission mit großer Mehrheit und am 27. November 2003 wurde - wie vom Europäischen Rat vom 16./17. Oktober 2003 in Brüssel gefordert - im Rat (Justiz und Inneres) eine politische Einigung erzielt. Um der politischen Einigung Nachdruck zu verleihen, erklärte der Rat (JI) am 27. November 2003 in seinen Schlussfolgerungen, dass er "übereinstimmend mit der Kommission der Auffassung [ist], dass die Umsetzung des Vorschlags für eine einheitliche Visagestaltung ein zusätzliches Rechtsinstrument erfordert, das die obligatorische Aufnahme von Fingerabdrücken in den Datenträger des einheitlich gestalteten Visums sowie Ausnahmen von dieser Verpflichtung festlegt," und "die Kommission [ersucht], einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion vorzulegen," (GKI).
Da nicht bestätigt werden konnte, ob die Speicherung biometrischer Identifikatoren auf einem kontaktlosen in der Visummarke angebrachten Chip technisch möglich ist, entschied der Rat im Juni 2005, dass die biometrischen Identifikatoren der Antragsteller nur im Visa-Informationssystem gespeichert werden sollen. Tests haben nämlich gezeigt, dass die Anbringung eines kontaktlosen Chips in sämtlichen Visummarken zu so genannten "Kollisionsproblemen" führt, wenn mehr als vier Visa in einen Pass eingetragen sind. Das Lesegerät kann dann das gültige Visum nicht mehr lesen.
- 2) Der Strategische Ausschuss für Einwanderungs-, Grenz- und Asylfragen (SAEGA) hat Ausnahmen von der Fingerabdruckabnahmepflicht diskutiert; zwei Kategorien von Personen sollten von dieser Pflicht befreit werden: Minderjährige und Personen, bei denen eine Abnahme von Fingerabdrücken physisch unmöglich ist. Diese Ausnahmen wurden in den vorliegenden Vorschlag aufgenommen.
- 3) In einer Sondersitzung der Arbeitsgruppe "Visa" vom 27.1.2006 erörterten die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Unterlage des Ratsvorsitzes der Kommission (Sitzungsvorlage der Arbeitsgruppe "Visa" vom 27. Januar 2006 Nr. 6/06) sämtliche Optionen für die Organisation der Konsulardienste, wenn biometrische Identifikatoren erfasst werden, und prüften deren Machbarkeit. Sämtliche in der Sitzungsvorlage aufgeführte Optionen wurden ausgewählt und in den vorliegenden Vorschlag aufgenommen mit Ausnahme der "mobilen Geräte", da dies unrealistisch erschien.
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Konsultierte Organisationen/Sachverständige Die allgemeinen Empfehlungen der Internationalen Luftfahrtorganisation (ICAO) zu biometrischen Identifikatoren wurden berücksichtigt.
- Folgenabschätzung
Da für das VIS bereits eine Folgenabschätzung vorgenommen wurde (Studie zwecks ausführlicher Folgenabschätzung für das Visa-Informationssystem, Abschlussbericht, Dezember 2004 EPEC), bei der insbesondere die Verarbeitung biometrischer Daten und die Organisation der konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten untersucht wurden, wurde keine zusätzliche Folgenabschätzung für diesen Vorschlag durchgeführt. In der ausführlichen Folgenabschätzung zum VIS wurde die Zusammenlegung von Ressourcen positiv bewertet (S. 026/27 ), auch wenn es in konsularischen Vertretungen, in denen sehr viele Anträge gestellt werden zu Schwierigkeiten kommen könnte. Auf S. 030/31 werden die Vorteile gemeinsamer Antragbearbeitungsstellen aufgelistet: Eindämmung des Visumshoppings; Kostensenkung; ein zentrale Bearbeitung würde die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen erleichtern und die Sicherheit und den Schutz von Daten sicherstellen; Verbesserungen bei der Umsetzung der gemeinsamen Visumpolitik. "Outsourcing" wird bereits in verschiedenen Mitgliedstaaten ohne gemeinsamen Rechtsrahmen praktiziert. In den Erörterungen in einer speziell zu dieser Frage durchgeführten Sitzung der Arbeitsgruppe "Visa" kristallisierte sich heraus, dass die Mitgliedstaaten diese Option aufnehmen wollen. Interessengruppen erklärten, dass wegen der steigenden Zahl von Anträgen in bestimmten konsularischen Vertretungen und wegen Haushaltsengpässen neue Methoden eingeführt werden müssen. Verschiedene Methoden stehen zur Verfügung: von der Terminvereinbarung durch Call-Center bis zur Entgegennahme von Visumanträgen. Daher bedarf es eines gemeinsamen Rechtsrahmens, durch den die besonderen Datenschutzanforderungen festgelegt werden. Die ersten Erfahrungen damit sind positiv, selbst für die Antragsteller, da sie einen besseren und kundenfreundlicheren Service erhalten.
"Outsourcing" wird nicht als allgemeine Lösung, sondern nur für bestimmte konsularische Vertretungen an einzelnen Standorten vorgeschlagen. Der Vorteil eines Rechtsrahmens ist hierbei dass die Mitgliedstaaten eindeutig die für die Verarbeitung Verantwortlichen bleiben und die externen Dienstleister die Auftragsverarbeiter im Sinne von Artikel 16 und 17 der Datenschutzrichtlinie 095/46 sind. In diesem Sinne muss der Vertrag mit dem externen Dienstleister diesen dazu verpflichten, die Daten im Einklang mit der Richtlinie zu verarbeiten.
Zudem wurde aus dem Programm ARGO der Kommission das Pilotprojekt BIODEV finanziert das in einigen französischen und belgischen konsularischen Vertretungen durchgeführt wurde, um die Folgen der Erfassung biometrischer Daten auf die Beantragungsverfahren zu testen. Einige Lösungen schnitten dabei sehr gut ab. Die Berichte wurden dem Rat und dem Europäischen Parlament vorgelegt.
Auf den Seiten 51 ff. der VIS-Studie ist eine ausführliche Bewertung des VIS mit und ohne Biometrie enthalten. Die Option mit Biometrie wurde letztendlich ausgewählt; daher bedarf es nun einer Rechtsgrundlage für die Erfassung biometrischer Identifikatoren.
Der Vorschlag ergänzt den Vorschlag zur Einrichtung des Visa-Informationssystems.
Für den Datenschutz gilt die Richtlinie 095/46. An einschlägiger Stelle wird im Vorschlag auf die Datenschutzbestimmungen hingewiesen, darunter auch darauf, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich für die Verarbeitung und Vorratsspeicherung von Daten verantwortlich bleiben müssen.
3. rechtliche Aspekte
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen
Zur Gewährleistung der vollständigen Umsetzung des Visa-Informationssystems muss ein Rechtsrahmen festgelegt werden. Zwar wird die Verordnung über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt den wichtigsten Teil dieses Rechtsrahmens ausmachen, doch bedarf es eines zusätzlichen Rechtsinstruments für die Erfassung biometrischer Identifikatoren der Antragsteller.
In diesem Vorschlag sind bestimmte Aspekte berücksichtigt, die im Rechtsakt über das VIS nicht geregelt sind. Im vorliegenden Vorschlag wird die Erfassung biometrischer Daten behandelt während im Vorschlag für das VIS nur der Austausch und die Übermittlung von Daten berücksichtigt sind. Der vorliegende Vorschlag regelt auch die Möglichkeit der Entgegennahme von Visumanträgen und der Erfassung biometrischer Daten durch externe Dienstleister (Outsourcing). Die beiden Vorschläge ergänzen sich.
Um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, den mit der Erfassung der biometrischen Daten der Antragsteller anfallenden zusätzlichen Arbeitsaufwand zu bewältigen, und um die Kosten zu senken, wurden die organisatorischen Aspekte behandelt und neue Möglichkeiten für die Organisation des Beantragungsverfahrens eingeführt.
Angesichts des allgemeinen Trends zur Vereinfachung des Visumerteilungsverfahrens weist die Kommission auf den allgemeinen Grundsatz hin, dass das persönliche Erscheinen des Antragstellers nur einmal verlangt werden sollte: zur Beantragung des Visums sollte nur eine einzige Stelle aufgesucht werden müssen: bei Abgabe des Antragsvordrucks sollten an der gleichen Stelle die biometrischen Identifikatoren aufgenommen werden. Ein zweites Erscheinen lässt sich in Einzelfällen nicht vermeiden, wenn in einem Gespräch festgestellt werden muss, ob die Bedingungen, unter denen die Visa erteilt werden, zutreffen, insbesondere zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Zwecks bei Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt.
- Rechtsgrundlage
Art. 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii
- Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht ausreichend verwirklicht werden:
Zur Festlegung einheitlicher Regeln für die verpflichtende Erfassung biometrischer Identifikatoren und so zur Gewährleistung des Funktionierens des VIS muss ein gemeinsamer Rechtsrahmen geschaffen werden.
Was die Organisation der Konsulate im Hinblick auf die Einführung der Biometrie anbelangt, so sollten sich die Mitgliedstaaten unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts absprechen, um eine einheitliche Organisation zu gewährleisten. Die Ziele des Vorschlags können aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:
Wenn jeder Mitgliedstaat für sich Regeln für die Erfassung biometrischer Identifikatoren festlegen würde, könnte nicht sichergestellt werden, dass die gleichen Standards verwendet werden und dass die Antragsteller gleich behandelt werden. Wenn die Mitgliedstaaten beispielsweise verschiedene Personenkategorien von der Pflicht zur Abnahme eines Fingerabdrucks befreien würden, könnte dies dem Visumshopping Vorschub leisten und die Ziele der gemeinsamen Visumpolitik ließen sich nicht umsetzen.
Die Einrichtung von gemeinsamen Visumsantragstellen oder die Verwendung einer der organisatorischen Optionen sind ein Schritt in Richtung einer engeren Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten. Das wird zu einer einheitlicheren Anwendung der Visumpolitik führen.
Die EU muss einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Erfassungsstandards schaffen, um zu erreichen dass alle Mitgliedstaaten bei der Erfassung der biometrischen Identifikatoren Interoperabilität und gleichzeitig eine Gleichbehandlung aller Antragsteller gewährleisten.
Jeder Mitgliedstaat sollte für sich die technischen Geräte auswählen und dabei die VIS- und ICAP-Spezifikationen beachten, so dass die Interoperabilität gewährleistet ist.
Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit:
Gemäß dem Vorschlag der Kommission zum VIS ist im vorliegenden Vorschlag vorgesehen, dass alle Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die biometrischen Identifikatoren der Antragsteller zu erfassen. Die Wahl der technischen Lösungen bleibt dabei jedoch dem einzelnen Mitgliedstaat überlassen, solange die Interoperabilität gewährleistet ist.
Dadurch dass die Möglichkeit gemeinsamer Visumsantragstellen oder andere Optionen für Zusammenarbeit vorgesehen sind, werden die Kosten der Installation der EDV-Anlagen und der Software sowie der Ressourcen in jeder konsularischen Vertretung erheblich gesenkt.
- Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen:
Sämtliche Mitgliedstaaten sind zur Erfassung biometrischer Identifikatoren verpflichtet. Daher kommt allein eine Verordnung, die die Pflicht direkt einführt, in Frage.
Sämtliche anderen Instrumente hätten nicht die gleiche Bindungswirkung.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.
5. weitere Angaben
- Einzelerläuterung zum Vorschlag
o Auswirkungen der Protokolle im Anhang zu den Verträgen
Die Rechtsgrundlage für die Vorschläge von Vorschriften für Durchreisevisa und Visa für den kurzfristigen Aufenthalt ist in Titel IV EG-Vertrag zu finden. Daher kommt das System der variablen Geometrie zur Anwendung, das in den Protokollen über die Position des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks sowie im Schengen-Protokoll vorgesehen ist.
Mit diesem Vorschlag wird der Schengen-Besitzstand weiterentwickelt. Daher müssen folgende Auswirkungen im Zusammenhang mit den Protokollen berücksichtigt werden:
Island und Norwegen:
Es gelten die Verfahren des Übereinkommens zwischen dem Rat sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, da sich dieser Vorschlag auf den Schengen-Besitzstand gemäß Anhang A des Übereinkommens stützt.
Dänemark:
Dänemark wirkt gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum EU-Vertrag und zum EG-Vertrag nicht an der Annahme der Verordnung mit, die daher für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da mit der Verordnung der Schengen-Besitzstand in Anwendung der Bestimmungen von Titel IV EG-Vertrag weiterentwickelt wird, kommt Artikel 5 des genannten Protokolls zur Anwendung.
Vereinigtes Königreich und Irland:
Gemäß den Artikeln 4 und 5 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union und dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, und dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme der Verordnung, die für sie auch nicht bindend oder anwendbar ist.
Die neuen Mitgliedstaaten:
Da diese Verordnung einen Rechtsakt darstellt, der im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte auf dem Schengen-Besitzstand aufbaut oder anderweitig damit zusammenhängt, ist sie in den neuen Mitgliedstaaten nur gemäß einem entsprechenden Ratsbeschluss im Einklang mit dieser Bestimmung anzuwenden.
Schweiz:
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung derjenigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses des Rates über die Unterzeichnung dieses Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens genannten Bereich gehören.
o Erläuterung der einzelnen Artikel des Vorschlags
Artikel 1
In Teil II Punkt 1.2 Buchstabe b der GKI werden neue Formen der Vertretung eingeführt. Die "beschränkte Vertretung" ermöglicht, dass ein Mitgliedstaat lediglich den Antrag entgegennimmt und die biometrischen Identifikatoren erfasst und diese Daten dann an die Auslandsvertretung des Mitgliedstaats, den er vertritt, weiterleitet. Letzterer entscheidet dann über den Visumantrag. Die Bestimmungen über die Vertretung unter Punkt 1.2 Buchstaben c und e gelten ebenfalls.
Die geänderte Fassung des Punktes 1.2 in Teil III der GKI verpflichtet die Mitgliedstaaten, im Rahmen des Beantragungsverfahrens biometrische Identifikatoren zu erfassen. Fingerabdrücke werden bei der Einreichung des ersten Visumantrags genommen; werden innerhalb von vier Jahren Folgeanträge gestellt, entfällt diese Pflicht, da die Identifikatoren des Antragstellers nicht erneut erfasst werden müssen: die Fingerabdrücke und das Lichtbild können wieder verwendet und vom Erstantrag kopiert werden. Es wurde ein Zeitraum von 4 Jahren gewählt, weil der Zeitraum für die Datenspeicherung im Vorschlag für die VIS-Verordnung auf 5 Jahre festgelegt ist. Es ist zu gewährleisten, dass die biometrischen Angaben aus dem Erstantrag noch im System gespeichert sind. Der Antragsteller muss bei einer erneuten Beantragung nicht noch einmal zur Überprüfung der Personalien vorstellig werden, da beim Grenzübertritt sofort erkannt wird, wenn eine Person, die mit betrügerischer Absicht den mit Visum versehenen Pass einer anderen Person verwendet, nicht mit der Person übereinstimmt, die den Erstantrag gestellt hat, da die biometrischen Identifikatoren im VIS nicht übereinstimmen.
In Teil III Punkt 1.2 Buchstabe b der GKI sind Ausnahmebestimmungen vorgesehen, die sich bei den Erörterungen in der Arbeitsgruppe "Visa" und im Strategischen Ausschuss ergeben haben. Die Ausnahmen gelten für Kinder unter 6 Jahren: Es ist nicht sinnvoll, von Kindern unter 6 Jahren Fingerabdrücke zu nehmen, da ihre Qualität für ein Absuchen der Datenbank nicht ausreicht und diese Daten daher nicht zuverlässig sind. Die Fingerabdrücke von Kindern zwischen 6 und 12 Jahren sind nur für einen eins-zueins-Vergleich zu gebrauchen. (Bei Suchvorgängen in großen Datenbanken ist die Verwendung dieser Fingerabdrücke schwierig.)
Da die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 Ausnahmeregelungen für Inhaber von Diplomaten-, Dienst- bzw. Amtspässen oder Sonderpässen vorsieht, sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, diese Kategorien von der Pflicht zur Erfassung der biometrischen Identifikatoren zu befreien. Jedes Mal, wenn eine Person von dieser Pflicht befreit wird, muss der Eintrag "unzutreffend" in das VIS-System eingegeben werden, um die Grenzkontrollbeamten darauf aufmerksam zu machen, dass keine Fingerabdrücke genommen wurden.
Zur Erfassung dieser biometrischen Identifikatoren muss der Antragsteller zumindest beim Erstantrag persönlich erscheinen. Die Möglichkeit der Einreichung bei einem Reisebüro oder an anderer Stelle, wie dies in Teil VIII Punkt 5.2 der derzeit geltenden GKI vorgesehen ist, bleibt für Folgeanträge bestehen, da der Antragsteller nicht unbedingt persönlich vorstellig werden muss. Sie könnten beispielsweise einen zweiten Visumantrag beim Reisebüro einreichen.
Auch ist allgemein die Möglichkeit des "Outsourcings" vorgesehen, um einen Rechtsrahmen dafür zu schaffen. Es muss deutlich gemacht werden, dass ein Outsourcing nur innerhalb bestimmter Grenzen in Frage kommt, da die Befugnis zur Erteilung von Visa bei den Mitgliedstaaten verbleiben muss. Mit der Vereinbarung eines Termins oder selbst der Entgegennahme des Antragsvordrucks und der Erfassung biometrischer Identifikatoren könnte jedoch durchaus ein externer Dienstleister beauftragt werden, wenn dies für die ordnungsgemäße Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Pflichten des Mitgliedstaats im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände vor Ort, darunter der Zahl der Visumanträge, nötig ist. Bei der Auswahl des externen Dienstleisters und im Vertrag muss sichergestellt werden, dass alle einschlägigen Datenschutzbestimmungen beachtet werden. Daher müssen die Mitgliedstaaten bei Vertragsschließung dafür sorgen, dass der Vertrag einschlägige Datenschutzbestimmungen enthält. Die Konsularstellen kontrollieren, ob die Bestimmungen beachtet werden. Die Mitgliedstaaten müssen auch bei einem Outsourcing weiterhin die Verantwortung für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen tragen.
Darüber hinaus dürfen bei der Auslagerung an einen Dienstleister die Antragsbearbeitungsgebühren für den Antragsteller nicht über den in Anlage 12 festgelegten Tarifen liegen. Also dürfen vom Antragsteller keine Zusatzkosten verlangt werden.
Im geänderten Teil VII ist die Möglichkeit der Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten und die Einrichtung gemeinsamer Visumsantragstellen vorgesehen. Außerdem wird eine Vorabprüfung eingeführt, im Zuge derer der Antragsteller an den Mitgliedstaat verwiesen wird der für die Bearbeitung des Antrags zuständig ist.
Bei der Organisation der Konsulardienste sollten die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten können und beispielsweise auch gemeinsame Visumsantragstellen einrichten können. Dabei sind auch die derzeit zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Vertretung und der in Teil II Punkt 1.2 Buchstabe b neu eingeführten Form der beschränkten Vertretung zu berücksichtigen. An bestimmten Standorten wäre die Einrichtung gemeinsamer Visumsantragstellen möglicherweise nicht angebracht, weil eine sehr große Zahl an Anträgen bearbeitet werden muss und jeder Mitgliedstaat seine eigene Konsularstelle ausrüstet. Die Mitgliedstaaten werden nicht zur Zusammenarbeit und zur Beteiligung an einer gemeinsamen Antragsbearbeitungsstelle gezwungen, wenn sie daran nicht interessiert sind. Die Mitgliedstaaten vereinbaren im Wege von Verhandlungen, ob sie zusammenarbeiten wollen und wenn ja, in welcher Form. Wenn jedoch Mitgliedstaaten zusammenarbeiten wollen, müssen sie sich an die Optionen halten, für die in der GKI ein Rechtsrahmen vorgesehen ist.
Eine Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und eine Beteiligung an gemeinsamen Visumsantragstellen oder die Kolokation von Konsulaten sind erwünscht, denn das trägt zu einer besseren Umsetzung des VIS bei.
Die Grundlagen der Zusammenarbeit, darunter Aspekte wie die Verteilung der Kosten usw., sollten unter den beteiligten Mitgliedstaaten vereinbart werden. Sie sollten für jedes Land oder für jede Region in einem Drittland eine Lösung auswählen. Es sollte ein Verzeichnis mit diesen Lösungen für jedes Land und jede Region eines Drittlands erstellt und veröffentlicht werden. Dieses Verzeichnis muss regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht werden.
Artikel 2
Zur Überprüfung der Wirksamkeit gemeinsamer Visumsantragstellen und anderer Formen der Zusammenarbeit wird die Kommission einen Bericht über die Durchführung der Verordnung vorlegen.
Artikel 3
Standardklausel.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, zur Aufnahme biometrischer Identifikatoren einschließlich Bestimmungen über die Organisation der Entgegennahme und Bearbeitung von Visumanträgen
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii, auf Vorschlag der Kommission1, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag2, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Damit Visumantragsteller zuverlässig überprüft werden können und ihre Identität zweifelsfrei festgestellt werden kann, müssen in dem mit der Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 20043 eingerichteten Visa-Informationssystem (VIS) biometrische Daten verarbeitet und ein Rechtsrahmen für die Erfassung dieser biometrischen Identifikatoren festgelegt werden. Außerdem setzt die Anwendung des VIS neue Organisationsformen für die Entgegennahme von Visumanträgen voraus.
(2) Die Integration biometrischer Identifikatoren in das VIS ist ein wichtiger Schritt zur Verwendung neuer Elemente, die eine verlässlichere Verbindung zwischen dem Visuminhaber und dem Reisepass herstellen, damit keine falschen Identitäten verwendet werden können. Daher sollte das persönliche Erscheinen des Antragstellers - zumindest bei der ersten Beantragung eines Visums - zu den Grundvoraussetzungen für die Erteilung eines Visums bei gleichzeitiger Erfassung der biometrischen Identifikatoren im VIS gehören.
(3) Welche biometrischen Identifikatoren zu erfassen sind, wurde in der [Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt] geregelt. In der vorliegenden Verordnung werden die Normen für die Erfassung dieser biometrischen Identifikatoren unter Verweis auf die entsprechenden Empfehlungen der Internationalen Luftfahrtorganisation (ICAO) festgelegt. Zur Gewährleistung der Interoperabilität bedarf es keiner weiteren technischen Spezifikationen.
(4) Um die Registrierung der Visumantragsteller zu erleichtern und die den Mitgliedstaaten entstehenden Kosten zu reduzieren, müssen zusätzlich zu der bestehenden Vertretungsregelung neue Organisationsmöglichkeiten erwogen werden. Zunächst sollte die Gemeinsame Konsularische Instruktion um eine besondere Form der Vertretung, die sich auf die Entgegennahme von Visumanträgen und die Erfassung biometrischer Identifikatoren beschränkt, ergänzt werden.
(5) Sonstige Optionen wie die Kolokation, gemeinsame Visumsantragstellen und Outsourcing sollten eingeführt werden. Unter Berücksichtigung von insbesondere Datenschutzaspekten sollte ein geeigneter Rechtsrahmen für diese Optionen festgelegt werden. Auf der Grundlage dieses Rechtsrahmens sollten die Mitgliedstaaten die von ihnen in den einzelnen Drittländern zu verwendende Organisationsstruktur frei wählen können. Die Merkmale dieser Strukturen sollten von der Kommission veröffentlicht werden.
(6) Bei der Organisation der Zusammenarbeit sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen dass der Antragsteller an den Mitgliedstaat verwiesen wird, der für die Bearbeitung seines Antrags zuständig ist.
(7) Es muss geregelt werden, wie zu verfahren ist, wenn die zentralen Behörden der Mitgliedstaaten beschließen, die Bearbeitung der Visumanträge teilweise auszulagern und von einem externen Dienstleister durchführen zu lassen. Solche Regelungen müssen unter strikter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze für die Visumerteilung und unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr festgelegt werden.
(8) Die Mitgliedstaaten werden mit externen Dienstleistern Verträge schließen, die Bestimmungen über die genauen Aufgaben dieser Dienstleister und den unmittelbaren und uneingeschränkten Zugang zu deren Räumlichkeiten sowie die Information der Antragsteller, die Geheimhaltung und die Umstände, Bedingungen und Verfahren für die Vertragsaussetzung oder -kündigung enthalten müssen.
(9) Damit die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen gewährleistet ist, wurden die Datenschutzgruppe nach Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und der Europäische Datenschutzbeauftragte konsultiert.
(10) Die Mitgliedstaaten sollten bestimmten Kategorien von Antragstellern oder sämtlichen Antragstellern aus humanitären oder sonstigen Gründen den unmittelbaren Zugang zu ihren konsularischen Vertretungen oder diplomatischen Missionen gestatten können.
(11) Um das Verfahren für Folgeanträge zu vereinfachen, sollte es unter Berücksichtigung der in der VIS-Verordnung festgelegten Frist für die Speicherung der Daten innerhalb von 48 Monaten möglich sein, die biometrischen Daten aus dem Erstantrag zu kopieren. Nach diesen 48 Monaten sollten die biometrischen Identifikatoren erneut erfasst werden.
(12) Aufgrund des Erfordernisses der Erfassung biometrischer Identifikatoren sollten kommerzielle Agenturen wie Reisebüros keine Erstanträge mehr, sondern nur noch Folgeanträge bearbeiten.
(13) Daher sollte die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, entsprechend geändert werden.
(14) Die Kommission sollte zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über deren Durchführung vorlegen, der sich mit der Umsetzung der Erfassung biometrischer Identifikatoren, dem Grundsatz des "Erstantrags" und der Organisation der Entgegennahme und Bearbeitung von Visumanträgen befasst.
(15) Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. Diese Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 3 EG-Vertrag nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.
(16) Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es zum Erreichen des grundlegenden Ziels der Einführung gemeinsamer Normen und interoperabler biometrischer Identifikatoren notwendig und angemessen, Vorschriften für alle Mitgliedstaaten, die das Schengener Übereinkommen anwenden, festzulegen. Diese Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 3 EG-Vertrag nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.
(17) Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht an der Annahme dieser Verordnung, die somit für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da mit dieser Verordnung der Schengen-Besitzstand in Anwendung der Bestimmungen von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weiterentwickelt wird verfügt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls ab dem Zeitpunkt der Annahme der Verordnung durch den Rat über sechs Monate, um zu beschließen, ob es diese Verordnung in innerstaatliches Recht umsetzt.
(18) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen4 genannten Bereich fallen.
(19) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich entsprechend dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, keine Anwendung finden. Da sich das Vereinigte Königreich folglich nicht an der Annahme der Verordnung beteiligt, ist diese für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar.
(20) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf Irland entsprechend dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland keine Anwendung finden. Da sich Irland folglich nicht an der Annahme der Verordnung beteiligt, ist diese für Irland nicht bindend oder anwendbar.
(21) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses des Rates über die Unterzeichnung dieses Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens genannten Bereich gehören.
(22) Diese Verordnung ist ein auf dem Schengen-Besitzstand aufbauender oder anderweitig damit zusammenhängender Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 -Haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, wird wie folgt geändert:
- (1) Teil II Punkt 1.2 wird wie folgt geändert:
- (a) Unter Buchstabe b wird folgender Absatz angefügt:
"Ein Mitgliedstaat kann einen anderen oder mehrere andere Mitgliedstaaten auch ausschließlich bei der Entgegennahme der Anträge und der Erfassung der biometrischen Identifikatoren vertreten. Die einschlägigen Bestimmungen von Punkt 1.2 Buchstaben c und e finden Anwendung. Bei der Entgegennahme von Unterlagen und Daten und deren Übermittlung an die vertretene Auslandsvertretung sind die einschlägigen Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften zu beachten."
- (b) Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"Die Vertretung für die Erteilung eines einheitlichen Visums nach den Buchstaben a und b ist in der Übersicht über die Vertretung bei der Erteilung von einheitlichen Visa in Anlage 18 wiedergegeben."
- (2) Teil III Punkt 1 erhält folgende Fassung:
1.1 Vordruck für den Visumantrag
Anzahl der Vordrucke
Für die Beantragung eines einheitlichen Visums ist der harmonisierte Vordruck nach Anlage 16 zu benutzen.
Mindestens ein Exemplar des Vordrucks für den Visumantrag, das u. a. für die Konsultation der zentralen Behörden verwendet werden kann, ist auszufüllen. Sofern es die innerstaatlichen Vorschriften vorsehen, können die Vertragsparteien auch mehrere Ausfertigungen verlangen.
1.2. Biometrische Identifikatoren
- a) Die Mitgliedstaaten erfassen im Einklang mit den in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und im UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes verankerten Garantien biometrische Identifikatoren des Antragstellers, nämlich das Gesichtsbild und zehn Fingerabdrücke.
Bei der ersten Beantragung eines Visums muss der Betreffende persönlich vorstellig werden. Bei der Einreichung des Antrags werden folgende biometrische Daten erhoben:
- - ein Lichtbild, das zum Zeitpunkt der Antragstellung eingescannt oder aufgenommen wird, und
- - zehn Fingerabdrücke, die bei flach aufgelegten Fingern abgenommen und digital erfasst werden.
Bei Folgeanträgen werden die biometrischen Identifikatoren vom Erstantrag kopiert sofern der letzte Eintrag vor höchstens 48 Monaten erfolgt ist. Nach diesem Zeitraum ist ein Folgeantrag als "Erstantrag" anzusehen.
Die technischen Spezifikationen für das Lichtbild und die Fingerabdrücke müssen den internationalen Standards entsprechen, die im ICAO-Dokument 9303 Teil 1 (Pässe), 6. Fassung, festgelegt sind.
Die biometrischen Identifikatoren werden von qualifizierten und dazu ermächtigten Bediensteten der Auslandsvertretung oder - unter ihrer Aufsicht - von dem externen Dienstleister gemäß Punkt 1 Buchstabe B erfasst.
Die Daten werden ausschließlich von dazu ermächtigten Konsularbediensteten gemäß Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 und Artikel 6 Absätze 5 und 6 der VIS-Verordnung in das Visa-Informationssystem (VIS) eingegeben.
- b) Ausnahmen Folgende Antragsteller sind von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit:
- - Kinder unter sechs Jahren;
- - Personen, bei denen eine Abnahme von Fingerabdrücken physisch unmöglich ist.
Ist jedoch die Abnahme einzelner Fingerabdrücke möglich so sind diese zu erfassen.
Die Mitgliedstaaten können für Inhaber von Diplomaten-, Dienst- bzw. Amtspässen oder Sonderpässen eine Ausnahmeregelung vorsehen, der zufolge bei diesen Personen keine biometrischen Identifikatoren erfasst werden müssen.
In jedem dieser Fälle ist der Eintrag "unzutreffend" in das VIS einzugeben.
- (3) Teil VII Punkt 1 erhält folgende Fassung:
1.A Organisation der Entgegennahme und Bearbeitung von Visumanträgen
Für die Organisation der Entgegennahme und Bearbeitung von Visumanträgen sind die einzelnen Mitgliedstaaten zuständig.
Für jeden Standort entscheiden die Mitgliedstaaten, ob sie ihre Auslandsvertretung mit der erforderlichen Ausrüstung für die Erfassung biometrischer Identifikatoren ausstatten oder ob sie unbeschadet der oben genannten Vertretungsoptionen mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit erfolgt in Form der Kolokation, der Einrichtung einer gemeinsamen Antragsbearbeitungsstelle oder einer Kooperation mit externen Partnern.
- a) Im Falle der "Kolokation" bearbeiten Bedienstete der Auslandsvertretungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten die in der Auslandsvertretung eines anderen Mitgliedstaats an sie gerichteten Anträge (einschließlich der biometrischen Identifikatoren), wobei sie die Ausrüstung dieses Mitgliedstaats mit benutzen. Die betreffenden Mitgliedstaaten vereinbaren die Dauer des Kolokations und die Bedingungen für deren Beendigung sowie den Teil der Verwaltungsgebühren, den der Mitgliedstaat erhält, dessen Auslandsvertretung genutzt wird.
- b) Im Falle der Einrichtung "gemeinsamer Visumsantragstellen" werden Bedienstete der Auslandsvertretungen von zwei oder mehr Mitgliedstaaten in einem Gebäude untergebracht, um die an sie gerichteten Visumanträge (einschließlich der biometrischen Identifikatoren) entgegenzunehmen. Der Antragsteller wird an den Mitgliedstaat verwiesen, der für die Bearbeitung seines Visumantrags zuständig ist. Die Mitgliedstaaten vereinbaren die Dauer dieser Zusammenarbeit und die Bedingungen für deren Beendigung sowie die Aufteilung der Kosten auf die beteiligten Mitgliedstaaten. Ein Mitgliedstaat ist für Logistikverträge und die diplomatischen Beziehungen zum Gastland zuständig.
- c) Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern gemäß 1.B.
1.B Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern
Kommen aus Gründen im Zusammenhang mit den Umständen vor Ort die Ausstattung der Auslandsvertretung für die Erfassung biometrischer Identifikatoren, eine Kolokation oder die Einrichtung einer gemeinsamen Antragsbearbeitungsstelle nicht in Betracht, so können ein Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten mit einem externen Dienstleister zusammenarbeiten, der für die Entgegennahme der Visumanträge (einschließlich der biometrischen Identifikatoren) zuständig ist. In diesem Fall sind die betreffenden Mitgliedstaaten weiterhin für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen für die Bearbeitung von Visumanträgen verantwortlich.
1.B.1 - Arten der Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern
Folgende Formen der Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern sind möglich:
- a) Der externe Dienstleister fungiert als Call-Center und informiert über die Voraussetzungen für die Visumbeantragung; außerdem ist er für die Vereinbarung von Terminen zuständig;
- b) der externe Dienstleister informiert über die Voraussetzungen für die Visumbeantragung, nimmt die Anträge und Belege der Antragsteller entgegen, erfasst deren biometrische Daten und zieht die Bearbeitungsgebühren (gemäß Teil VII Punkt 4 und Anlage 12) ein; er übermittelt der Auslandsvertretung des für die Antragsbearbeitung zuständigen Mitgliedstaats die vollständigen Unterlagen und Daten.
1.B.2 - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
Die betreffenden Mitgliedstaaten wählen einen externen Dienstleister aus, der sicherstellen kann, dass die von ihnen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen sowie technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten gegen die zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, den zufälligen Verlust, die unberechtigte Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang - insbesondere wenn im Rahmen der Verarbeitung Daten in einem Netz übertragen werden sowie wenn Unterlagen und Daten entgegengenommen oder der Auslandsvertretung übermittelt werden - und gegen jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung getroffen werden.
Bei der Auswahl der externen Dienstleister prüfen die Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten genauestens die Solvenz und Zuverlässigkeit des Unternehmens (einschließlich der erforderlichen Lizenzen, des Handelsregistereintrags, der Unternehmenssatzung und der Verträge mit Banken) und stellen sicher, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.
Externen Dienstleistern wird keinerlei Zugang zum Visa-Informationssystem (VIS) gewährt. Zugang zum VIS haben ausschließlich die dazu ermächtigten Bediensteten der Auslandsvertretungen.
Die betreffenden Mitgliedstaaten schließen einen Vertrag mit dem externen Dienstleister, der mit Artikel 17 der Richtlinie 095/46 im Einklang steht. Vor Vertragsabschluss informiert die Auslandsvertretung des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort die Auslandsvertretungen der anderen Mitgliedstaaten und die Delegation der Kommission über die Gründe für den Vertragsabschluss.
Neben den in Artikel 17 der Richtlinie 095/46 festgelegten Aufgaben enthält der Vertrag Bestimmungen,
- a) die die genauen Aufgaben des Dienstleisters festlegen,
- b) denen zufolge der Dienstleister verpflichtet ist, sich an die Anweisungen der verantwortlichen Mitgliedstaaten zu halten und die Daten ausschließlich zum Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten von Visumanträgen im Namen der verantwortlichen Mitgliedstaaten im Einklang mit der Richtlinie 095/46 zu verarbeiten,
- c) denen zufolge der Dienstleister den Antragstellern die gemäß der Verordnung ... [Entwurf der VIS-Verordnung] erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen hat,
- d) die vorsehen, dass die Konsularbediensteten jederzeit Zugang zu den Räumlichkeiten des Dienstleisters haben,
- e) denen zufolge der Dienstleister die Geheimhaltungsregeln (einschließlich der Vorschriften zum Schutz der im Zusammenhang mit Visumanträgen erhobenen Daten) beachten muss,
- f) die eine Aussetzungs- und Kündigungsklausel enthalten.
Die betreffenden Mitgliedstaaten überwachen die Vertragsdurchführung einschließlich
- a) der allgemeinen Informationen, die der Dienstleister den Visumantragstellern zur Verfügung stellt,
- b) der technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen sowie der technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten gegen die zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, den zufälligen Verlust, die unberechtigte Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang - insbesondere wenn im Rahmen der Verarbeitung Daten in einem Netz übertragen werden sowie wenn Unterlagen und Daten entgegengenommen oder der Auslandsvertretung übermittelt werden - und gegen jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung,
- c) der Erfassung der biometrischen Identifikatoren,
- d) der Maßnahmen zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.
Der Gesamtbetrag der vom externen Dienstleister für die Bearbeitung des Visumantrags erhobenen Gebühren darf die in Anlage 12 genannte Gebühr nicht überschreiten.
Die Konsularbediensteten der betreffenden Mitgliedstaaten weisen den Dienstleister ein und vermitteln ihm die Kenntnisse, die er benötigt, um den Visumantragstellern eine angemessene Dienstleistung anbieten und hinlängliche Informationen zur Verfügung stellen zu können.
1.B.5 - Information
Die Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten informieren die Öffentlichkeit eingehend über die Möglichkeiten zur Vereinbarung eines Termins und zur Einreichung eines Visumantrags.
1.C Beibehaltung des unmittelbaren Zugangs der Antragstellen zu den Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten
Ungeachtet der Art der gewählten Zusammenarbeit können die Mitgliedstaaten beschließen den Antragstellern weiterhin den unmittelbaren Zugang zu ihren Auslandsvertretungen zu gestatten, damit die Betreffenden ihren Visumantrag direkt in den dortigen Räumlichkeiten einreichen können. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass auch im Falle einer plötzlichen Beendigung der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten oder einem externen Dienstleister die kontinuierliche Entgegennahme und Bearbeitung der Visumanträge gewährleistet ist.
1.D Entscheidung und Veröffentlichung
Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission davon in Kenntnis, wie sie bei der Entgegennahme und Bearbeitung von Visumanträgen in den einzelnen Auslandsvertretungen verfahren wollen. Die Kommission sorgt für die entsprechende Veröffentlichung.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die von ihnen geschlossenen Verträge.
- (4) Teil VIII Punkt 5.2 wird wie folgt geändert:
- a) Der Titel erhält folgende Fassung:
5.2. Zusammenarbeit der Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten mit kommerziellen Agenturen
- b) Zwischen dem Titel und Punkt 5.2 Buchstabe a wird folgender Satz eingefügt:
Bei Folgeanträgen im Sinne von Teil III Punkt 1.2 können die Mitgliedstaaten ihren Auslandsvertretungen gestatten, mit kommerziellen Agenturen (d.h. Beratungsstellen für Verwaltungsangelegenheiten, Vermittlern von Beförderungsdiensten, Reisebüros, Reiseveranstaltern und Endverkäufern) zusammenzuarbeiten.
Artikel 2
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über deren Durchführung vor.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident