A. Problem und Ziel
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, zur Stärkung der Bekämpfung der Steuerhinterziehung, des Sozialversicherungsbetrugs, der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Aufgabenwahrnehmung durch die für die Schwarzarbeitsbekämpfung zuständigen Behörden sowie die informationstechnologische Ausstattung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung zu verbessern und wirkungsvoller auszugestalten.
Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung schädigen in erheblichem Maße die Volkswirtschaft, haben gravierende Beitragsausfälle in der Sozialversicherung zur Folge und gehen dadurch zulasten der Solidargemeinschaft. Darüber hinaus beeinträchtigen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung den Wettbewerb. Gesetzestreue Unternehmen können im Wettbewerb gegen die illegal handelnden Anbieter, die oft erheblich günstigere Angebote abgeben, nicht bestehen und werden in ihrer Existenz bedroht. Dies führt zum Verlust von legalen Arbeitsplätzen und verhindert die Schaffung neuer legaler Arbeitsplätze. Zusätzlich schädigen illegale Beschäftigungsverhältnisse rechtstreue Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die mit ihren Sozialversicherungsbeiträgen die entstehenden Ausfälle ausgleichen müssen.
Mit diesem Gesetz werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Prüfungs- und Ermittlungstätigkeiten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit und der zuständigen Landesbehörden verbessert und die Voraussetzungen für die Optimierung der informationstechnologischen Ausstattung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit geschaffen.
B. Lösung
Um die Prüfungs- und Ermittlungstätigkeiten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu stärken, ist vor allem die Aktualisierung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erforderlich, um die Implementierung eines neuen IT-Verfahrens zur Vorgangsbearbeitung und Erfassung der Arbeitsstatistik zu ermöglichen und damit die informationstechnologische Ausstattung zu optimieren.
Im Interesse einer effizienteren Aufgabenwahrnehmung ist der Finanzkontrolle Schwarzarbeit durch eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes der automatisierte Zugriff auf das Zentrale Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes zu ermöglichen.
In das Vierte Buch Sozialgesetzbuch ist aufzunehmen, dass der Finanzkontrolle Schwarzarbeit die Zuständigkeit für die Ahndung von Meldeverstößen nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch auch dann zukommt, wenn die Verstöße in einem Ermittlungsverfahren aufgedeckt wurden.
Um auch die Aufgabenwahrnehmung der Landesbehörden zu verbessern, die für die Bekämpfung der handwerks- und gewerberechtlichen Schwarzarbeit zuständig sind, erhalten diese - entsprechend ihrer im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz normierten Aufgaben - eigene Prüfungsbefugnisse.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 506 000 Euro durch neue Mitwirkungspflichten bei Prüfungen zur Bekämpfung der handwerks- und gewerberechtlichen Schwarzarbeit durch die zuständigen Landesbehörden.
Einmaliger Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entsteht nicht. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entfällt vollständig auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Die Belastungen werden durch die realisierten Ersparnisse aus dem Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie kompensiert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Länder beträgt der jährliche Erfüllungsaufwand rund 732 000 Euro. Dem Bund entstehen jährliche Mehrausgaben von rund 60 000 Euro. Damit ergibt sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand der Verwaltung von insgesamt rund 792 000 Euro.
Der einmalige Erfüllungsaufwand für die Verwaltung beträgt 117 000 Euro.
Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln der Zollverwaltung kann innerhalb der vorhandenen Kapazitäten und der verfügbaren Mittel aufgefangen und finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen werden.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich kleiner und mittelständischer Unternehmen, entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 12. August 2016
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 23.09.16
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
Vom ...
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
" § 9 (weggefallen)".
- a) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
" § 16 Zentrales Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit".
- b) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
" § 17 Übermittlung von Daten an die Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, an die Finanzbehörden und an die Staatsanwaltschaften".
2. Dem § 2a wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Die Vorlagepflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen auch gegenüber den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 1a."
3. Dem § 3 Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt:
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden zur Durchführung von Prüfungen nach § 2 Absatz 1a, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 und 5 geleistet wird."
4. Nach § 4 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1a sind die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden befugt, Geschäftsräume und Grundstücke einer selbstständig tätigen Person, des Arbeitgebers und des Auftraggebers während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen zu betreten und dort Einsicht in Unterlagen zu nehmen, von denen anzunehmen ist, dass aus ihnen Umfang, Art oder Dauer der Ausübung eines Gewerbes, eines Reisegewerbes oder eines zulassungspflichtigen Handwerks oder der Beschäftigungsverhältnisse hervorgehen oder abgeleitet werden können, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 und 5 geleistet wird."
5. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "Dritte, die bei einer Prüfung nach § 2 Abs. 1" durch die Wörter "Dritte, die bei einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 und 1a angetroffen werden" ersetzt.
- b) In Satz 2 werden die Wörter " § 3 Abs. 1 und 2 sowie des § 4 Abs. 1 und 2" durch die Wörter " § 3 Absatz 1, 2 und 6 sowie des § 4 Absatz 1, 1a und 2" ersetzt.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Buchstaben a bis c aufgehoben.
- b) In Absatz 3 werden die Wörter "in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe a bis c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro," gestrichen.
7. § 9 wird aufgehoben.
8. § 12 Absatz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.
9. § 16 wird wie folgt gefasst:
" § 16 Zentrales Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit
- (1) Die Behörden der Zollverwaltung führen ein zentrales Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit, in dem die zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlichen Daten automatisiert verarbeitet werden.
- (2) Im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit werden folgende Daten gespeichert:
- 1. Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt einschließlich Bezirk, Geburtsland, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, Wohnanschriften, Familienstand, Berufsbezeichnung, Steuernummer, Personalausweis- und Reisepassnummer, Kontodaten, Sozialversicherungsnummer, bei Unternehmen Name, Sitz, Rechtsform, Registernummer und -ort, Vertretungsverhältnisse des Unternehmens, Adressdaten, Steuernummer, Betriebsnummer, Kontodaten,
- 2. die Bezeichnung der aktenführenden Dienststelle der Zollverwaltung und das Aktenzeichen und
- 3. der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens, der Zeitpunkt der letzten Verfahrenshandlung und der Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens, jeweils durch die Behörden der Zollverwaltung, sowie der Zeitpunkt und die Art der Erledigung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft.
Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ergänzend weitere Daten bestimmen, soweit diese für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Rahmen ihrer Aufgaben
- 1. zur Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen nach § 2 Absatz 1, oder
- 2. zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 Absatz 1 genannten Prüfgegenstände zusammenhängen,
erforderlich sind.
- (3) Im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit dürfen personenbezogene Daten nur zu folgenden Zwecken verarbeitet und genutzt werden:
- 1. zur Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen nach § 2 Absatz 1,
- 2. zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 Absatz 1 genannten Prüfgegenstände zusammenhängen,
- 3. zur Besteuerung, soweit sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen steht,
- 4. zur Erfüllung von Aufgaben, welche den Behörden der Zollverwaltung nach § 5a des Finanzverwaltungsgesetzes oder § 17a des Zollverwaltungsgesetzes zugewiesen sind, und
- 5. zur Fortbildung im Bereich der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, soweit die Daten anonymisiert werden.
- (4) Die Generalzolldirektion erstellt für die automatisierte Verarbeitung nach Absatz 1 eine Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf. In der Errichtungsanordnung sind festzulegen:
- 1. die Bezeichnung der verantwortlichen Stelle,
- 2. die Rechtsgrundlage und der Zweck der Verarbeitung,
- 3. der Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,
- 4. die Art und der Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten,
- 5. die Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Sammlung dienen,
- 6. die Anlieferung oder die Eingabe der gespeicherten Daten,
- 7. die Voraussetzungen, unter denen gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchen Verfahren übermittelt werden,
- 8. die Prüffristen und die Speicherungsdauer,
- 9. die Protokollierung sowie
- 10. die Verpflichtung zur Erstellung und zur Pflege eines Rollen- und Berechtigungskonzeptes.
Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass der Errichtungsanordnung anzuhören."
10. § 17 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden die Wörter "Auskunft an Behörden der Zollverwaltung," durch die Wörter "Übermittlung von Daten" ersetzt.
- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Auskunft aus der zentralen Datenbank wird auf Ersuchen erteilt" durch die Wörter "Die Übermittlung von Daten aus dem zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit erfolgt auf Ersuchen an" ersetzt.
- bbb) Nummer 1 wird aufgehoben.
- ccc) In den Nummern 2 bis 4 wird jeweils das Wort "den" durch das Wort "die" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort "Auskunft" durch die Wörter "Übermittlung von Daten" ersetzt und werden die Wörter "erteilt werden" durch das Wort "erfolgen" ersetzt.
11. § 19 wird wie folgt gefasst:
" § 19 Löschung
Die Daten im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und die dazugehörigen Verfahrensakten in Papierform sind nach den Bestimmungen des § 489 der Strafprozessordnung, des § 49c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des § 84 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu löschen und zu vernichten, spätestens jedoch
- 1. ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine Prüfung nach § 2 ohne Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgeschlossen worden ist,
- 2. fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Ermittlungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist, oder
- 3. zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Strafverfahren abgeschlossen worden ist, wenn
- a) die Person, über die Daten nach § 16 gespeichert wurden, von dem betreffenden Tatvorwurf rechtskräftig freigesprochen worden ist,
- b) die Eröffnung des Hauptverfahrens unanfechtbar abgelehnt worden ist oder
- c) das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt worden ist."
12. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Bauauftrag" durch die Wörter "Liefer-, Bau oder Dienstleistungsauftrag" ersetzt und werden die Wörter " § 98 Nr. 1 bis 3 und 5" durch die Wörter "den §§ 99 und 100" ersetzt.
- bb) In Nummer 1 wird die Angabe "9 bis" durch die Angabe "10 und" ersetzt.
- b) In Satz 3 wird das Wort "Vergabestellen" durch die Wörter "öffentlichen Auftraggebern nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und solchen Stellen, die von öffentlichen Auftraggebern zugelassene Präqualifikationsverzeichnisse oder Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisse führen," ersetzt.
- c) In Satz 4 werden die Wörter "nach Satz 1 fordern bei Bauaufträgen" durch die Wörter "nach Satz 3 fordern im Rahmen ihrer Tätigkeit" ersetzt.
- d) In Satz 5 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt und wird das Wort "Bauaufträgen" durch das Wort "Aufträgen" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. entgegen
- a) § 28a Absatz 1 bis 3 oder 9, oder
- b) § 28a Absatz 4 Satz 1,
jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,".
2. § 112 Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
- "3. die Behörden der Zollverwaltung bei Ordnungswidrigkeiten
- a) nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, soweit sie einen Verstoß im Rahmen der ihnen zugewiesenen Tätigkeiten feststellen,
- b) nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie einen Verstoß im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes feststellen,
- 4. die Einzugsstelle bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b, soweit nicht die Zuständigkeit der Behörden der Zollverwaltung nach Nummer 3 gegeben ist, sowie bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a, 4, 8 und Absatz 2,".
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. § 36 wird wie folgt geändert:
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung schädigen in erheblichem Maß die Volkswirtschaft, haben gravierende Beitragsausfälle in der Sozialversicherung zur Folge und gehen dadurch zulasten der Solidargemeinschaft. Darüber hinaus beeinträchtigen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung den Wettbewerb. Gesetzestreue Unternehmen können im Wettbewerb gegen die illegal handelnden Anbieter, die oft erheblich günstigere Angebote abgeben, nicht bestehen und werden in ihrer Existenz bedroht. Dies führt zum Verlust von legalen Arbeitsplätzen und verhindert die Schaffung neuer legaler Arbeitsplätze. Zusätzlich schädigen illegale Beschäftigungsverhältnisse rechtstreue Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die mit ihren Sozialversicherungsbeiträgen die entstehenden Ausfälle ausgleichen müssen.
1. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
Das vorliegende Gesetz beinhaltet vor allem die Aktualisierung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, um die Implementierung eines neuen IT-Verfahrens zur Vorgangsbearbeitung und Erfassung der Arbeitsstatistik zu ermöglichen und damit die informationstechnologische Ausstattung zu optimieren. Mit dem zentralen Informationssystem wird ein einheitliches Datenbanksystem zur Verfügung gestellt, das seine gesetzliche Grundlage in dem neu formulierten § 16 SchwarzArbG hat.
Die Landesbehörden, die für die Bekämpfung der handwerks- und gewerberechtlichen Schwarzarbeit zuständig sind, erhalten eigene Prüfungsbefugnisse zur Erfüllung der ihnen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz übertragenen Prüfungsaufgaben. Das Ziel ist eine verbesserte Bekämpfung der handwerks- und gewerberechtlichen Schwarzarbeit. Den Ländern obliegen nach § 2 Absatz 1a SchwarzArbG die Aufgaben, zu prüfen, ob der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nachgekommen oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) erworben wurde oder ob ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betrieben wird und die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt ist. Den zuständigen Landesbehörden fehlen bislang die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Befugnisse.
Die Möglichkeit, die in § 21 Absatz 1 SchwarzArbG genannten Bewerber von der Teilnahme an einem Wettbewerb um die Vergabe öffentlicher Aufträge auszuschließen, bleibt nicht auf die Vergabe von Bauaufträgen begrenzt, sondern wird auf Liefer- und Dienstleistungsaufträge ausgedehnt, um einen Gleichlauf mit den entsprechenden Regelungen im Mindestlohngesetz und im Arbeitnehmer-Entsendegesetz zu erreichen.
Durch die Streichung der Bußgeldnormen in § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c SchwarzArbG und des Straftatbestandes in § 9 SchwarzArbG wird der Gesetzesinhalt um Tatbestände bereinigt, um Rechtsklarheit zu schaffen.
2. Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)
Bislang ist die Zollverwaltung nur für die Ahndung von Meldeverstößen zuständig, soweit eine solche Ordnungswidrigkeit im Rahmen der Prüfungstätigkeit nach § 2 Absatz 1 SchwarzArbG festgestellt wird. Im Übrigen liegt die Zuständigkeit nach § 112 Absatz 1
Nummer 4 SGB IV bei der Einzugsstelle. Durch die Neuregelung wird die Ahndung dieser Ordnungswidrigkeiten sowohl im Prüfungs- als auch im Ermittlungsverfahren bei den Behörden der Zollverwaltung zusammengeführt.
Das Gesetz sieht die Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung auch für die Prüfungsverfahren nach § 2 SchwarzArbG und ermöglicht die Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens in Prüfungs- und Strafverfahren. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit fragt regelmäßig Fahrzeug- und Halterdaten beim Kraftfahrt-Bundesamt ab, um beispielsweise durch einen Abgleich der Fahrzeug- und Halterdaten mit den sozialversicherungsrechtlichen Meldungen oder mit den Personendaten angetroffener Arbeitnehmer gezielt Schwarzarbeit zu bekämpfen. Durch die Möglichkeit des automatisierten Abrufs in Prüfungs- und Strafverfahren wird auf Seiten der Zollverwaltung und auf Seiten des Kraftfahrt-Bundesamtes die bisherige zeitintensive und fehleranfällige manuelle Verfahrensweise abgelöst.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz wird die rechtliche Grundlage für eine verbesserte informationstechnologische Ausstattung der Behörden der Zollverwaltung geschaffen.
Für die Bekämpfung handwerks- und gewerberechtlicher Schwarzarbeit erhalten die Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden der Länder - entsprechend ihrer im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz normierten Aufgaben - eigene Prüfungsbefugnisse.
Die Möglichkeit, die in § 21 Absatz 1 SchwarzArbG genannten Bewerber von der Teilnahme an einem Wettbewerb um die Vergabe öffentlicher Aufträge auszuschließen, wird über Bauaufträge hinaus auf Liefer- und Dienstleistungsaufträge ausgedehnt.
Das Gesetz beinhaltet in § 112 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b SGB IV für die Behörden der Zollverwaltung eine Erweiterung der Zuständigkeit für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auch auf die Fälle, in denen Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB IV im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der Finanzkontrolle Schwarzarbeit festgestellt werden.
Das Gesetz sieht mit der Änderung des Straßenverkehrsgesetzes zum einen vor, dass im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach § 2 Absatz 1 SchwarzArbG die Fahrzeug- und Halterdaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Behörden der Zollverwaltung im Bereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit übermittelt werden, sowie zum anderen, dass den Behörden der Zollverwaltung sowohl im Prüfungs- als auch im Strafverfahren die Befugnis zum Abruf dieser Daten im automatisierten Verfahren eingeräumt wird.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Wirtschaft). Der Bund kann diese Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes in Anspruch nehmen, da für die Aufgabenwahrnehmung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit als Teil der Bundesfinanzverwaltung bundeseinheitliche Regelungen bestehen müssen, um die Rechts- und Wirtschaftseinheit im Bundesgebiet zu wahren.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Vierte Buch Sozialgesetzbuch folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes (Sozialversicherung).
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Straßenverkehrsgesetz folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 des Grundgesetzes (Straßenverkehr). Der Bund kann diese Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes in Anspruch nehmen, da für die Aufgabenwahrnehmung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit als Teil der Bundesfinanzverwaltung bundeseinheitliche Regelungen bestehen müssen, um die Rechts- und Wirtschaftseinheit im Bundesgebiet zu wahren
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die Streichung der Bußgeldnormen in § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c SchwarzArbG und des Straftatbestandes in § 9 SchwarzArbG wird der Gesetzesinhalt um Tatbestände bereinigt, um Rechtsklarheit zu schaffen.
Durch die Neuregelung im Vierten Buch Sozialgesetzbuch wird die Verfolgung der durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit festgestellten Meldeverstöße bei der Zollverwaltung gebündelt. Dadurch wird Verwaltungsaufwand reduziert und eine effektive Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV.
Durch den automatisierten Abruf von Fahrzeug- und Halterdaten durch die Behörden der Zollverwaltung beim Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes entfällt der durch schriftliche Anfragen entstehende Zeitaufwand. Dadurch werden Verwaltungsaufwand und -kosten reduziert.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetz steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bunderegierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er dient dem Schutz des Aufkommens der Sozialversicherung und damit dem Schutz der Solidargemeinschaft der Versicherten (Nachhaltigkeitsindikator 6).
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht zu erwarten.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2 Wirtschaft
Die Erweiterung der Befugnisse der Landesbehörden zur Schwarzarbeitsbekämpfung in § 2 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 des SchwarzArbG kann zu einem Anstieg der Anzahl von Prüfungen führen. Unternehmer und Beschäftigte werden auch gegenüber den Landesbehörden verpflichtet, Ausweispapiere vorzulegen, Auskünfte zu erteilen, Zutritt zu Räumlichkeiten und Einsicht in Unterlagen zu gewähren sowie die Kontrollen allgemein zu dulden und dabei mitzuwirken. Durch die Erfüllung dieser Pflichten können der Wirtschaft zusätzliche Kosten entstehen. Nach den Berechnungen des Statistischen Bundesamtes ist mit einem Aufwand von durchschnittlich 11,50 Euro je Prüfung für die Wirtschaft zu rechnen. Die Anzahl der künftigen Prüfungen durch die zuständigen Landesbehörden ist jedoch nicht verlässlich quantifizierbar. Die Zollverwaltung hat im Jahr 2015 rund 44 000 Unternehmen geprüft. Bei einer entsprechenden Anzahl von Prüfungen durch die Landesbehörden beläuft sich der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft auf rund 506 000 Euro.
Die Belastungen werden durch die realisierten Ersparnisse aus dem Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie kompensiert.
4.3 Verwaltung
Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln in der Zollverwaltung kann innerhalb der vorhandenen Kapazitäten und der verfügbaren Mittel aufgefangen und finanziell wie stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen werden.
a. Änderungen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz §§ 3 und 4
Die Erweiterung der Befugnisse der Landesbehörden in den §§ 3 und 4 SchwarzArbG kann bei diesen Behörden zu einem Anstieg von Personal- und Sachkosten führen. Nach den Berechnungen des Statistischen Bundesamtes ist ein Aufwand von durchschnittlich 14 Euro je Prüfung zu erwarten. Die Anzahl der künftigen Prüfungen durch die zuständigen Landesbehörden ist jedoch nicht verlässlich quantifizierbar, da sie maßgeblich von der Anzahl des hierfür eingesetzten Personals abhängt. Dies wiederum steht im Ermessen des jeweiligen Landes. Die Zollverwaltung hat im Jahr 2015 rund 44 000 Unternehmen geprüft. Bei einer entsprechenden Anzahl von Prüfungen durch die Landesbehörden beläuft sich der jährliche Erfüllungsaufwand für die Länder auf rund 616 000 Euro.
Für den Bund hat die Erweiterung der Befugnisse der Landesbehörden keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand.
§§ 8 und 9
Durch die Streichung der Bußgeldnormen in § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c SchwarzArbG und des Straftatbestandes in § 9 SchwarzArbG verringert sich der Ermittlungs- und Ahndungsaufwand der Behörden der Zollverwaltung um rund 2 000 Euro jährlich.
§ 21
Die Zahl der Abfragen nach § 21 SchwarzArbG wird durch die Ausweitung der Möglichkeit des Ausschlusses bestimmter Bewerber von der Vergabe öffentlicher Aufträge auch auf Liefer- und Dienstleistungsaufträge voraussichtlich steigen. Die Mehrbelastung der Vergabestellen für das Einholen der erforderlichen Auskünfte beläuft sich nach den Berechnungen des Statistischen Bundesamtes auf rund 11 000 Euro jährlich. Die Mehrbelastung der Zollverwaltung für die Bearbeitung der Anfragen der Vergabestellen beläuft sich auf rund 13 000 Euro jährlich.
Da sich die Möglichkeit, bestimmte Bewerber nach § 21 SchwarzArbG von der Vergabe öffentlicher Aufträge auszuschließen, künftig auch auf Liefer- und Dienstleistungsaufträge erstreckt, ist damit zu rechnen, dass öffentliche Auftraggeber häufiger einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister anfordern werden. Nach den qualifizierten Schätzungen des Statistischen Bundesamtes beläuft sich die jährlich zu erwartende Mehrbelastung durch das Einholen von Auszügen aus dem Gewerbezentralregister auf rund 150 000 Euro, die zu 70 Prozent bei den Ländern und zu 30 Prozent beim Bund auftreten werden. Daraus ergibt sich ein jährlicher Mehraufwand bei den Vergabestellen der Länder von rund 105 000 Euro und 45 000 Euro beim Bund.
b. Änderungen im Vierten Buch Sozialgesetzbuch
Mit der Bündelung der Zuständigkeit für die Ahndung von Meldeverstößen bei der Zollverwaltung reduziert sich der Verwaltungsaufwand. Durch den Wegfall der Übergabe der Ermittlungsverfahren an die Einzugsstellen verringert sich der jährliche Erfüllungsaufwand nach Berechnungen des Statistischen Bundesamtes um rund 19 000 Euro.
c. Änderungen im Straßenverkehrsgesetz
Wegen der Ausweitung der Möglichkeit zum Abruf von Fahrzeug- und Halterdaten auf Prüfungsverfahren wird es zu einem Anstieg von Abrufen durch die Zollverwaltung kommen. Der zukünftige Abruf in einem automatisierten elektronischen Verfahren lässt jedoch den Aufwand für die Bearbeitung von Papieranträgen entfallen. Auf Basis von Berechnungen des Statistischen Bundesamtes ergibt sich eine jährliche Verringerung des Aufwandes für die Verwaltung im Saldo von rund 84 500 Euro.
Zur Durchführung des automatisierten Abrufs ist eine Schnittstelle zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und den Zollbehörden einzurichten. Dies wird beim Kraftfahrt-Bundesamt voraussichtlich zu einem einmaligen Aufwand von 17 000 Euro führen, die im Rahmen des Einzelplans 12, Kapitel 1212 erwirtschaftet werden. Die Ausgaben für den Betrieb und die Betreuung der Schnittstelle betragen beim Kraftfahrt-Bundesamt voraussichtlich 11 500 Euro jährlich.
Die Einrichtung dieser Schnittstelle wird im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen voraussichtlich zu einmaligem Aufwand in Höhe von 100 000 Euro führen. Die Ausgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen werden innerhalb des Einzelplans 08 erwirtschaftet.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich kleiner und mittelständischer Unternehmen, entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Das Gesetz hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Weibliche und männliche Personen sind von den Vorschriften des Entwurfs in gleicher Weise betroffen.
Es sind keine verbraucherpolitischen und demografischen Auswirkungen ersichtlich.
VII. Befristung, Evaluation
Eine Befristung der neuen Regelungen erfolgt nicht, weil sie auf Dauer angelegte Aufgabenübertragungen und die Einräumung von Befugnissen für die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vorsieht.
Wegen der nicht signifikanten Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand ist eine Evaluation der Regelungen nach dem Staatssekretärs-Beschluss aus dem Jahre 2013 nicht erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes - SchwarzArbG)
Zu Nummer 1
Aufgrund der folgenden Änderungen in diesem Gesetz wird das Inhaltsverzeichnis soweit erforderlich angepasst.
Zu Nummer 2 (§ 2a Absatz 3 SchwarzArbG)
Gegenwärtig ist in § 2a geregelt, dass bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in den dort aufgeführten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen, die dort tätigen Personen verpflichtet sind, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen. Eine solche Verpflichtung gegenüber den Bediensteten der zuständigen Landesbehörden existiert bislang nicht; nach § 2 Absatz 1a besteht jedoch eine Prüfungspflicht für die zuständigen Landesbehörden. Für eine wirksame Wahrnehmung der Prüfungsaufgaben ist es erforderlich, dass die korrekten Personendaten der angetroffenen Personen erfasst werden und die zur Erfüllung der Aufgabe erforderliche Verpflichtung besteht.
Zu den Nummern 3 und 4 (§ 3 Absatz 6, § 4 Absatz 1a SchwarzArbG)
Durch die Änderungen in den §§ 3 und 4 werden den nach Landesrecht zuständigen Behörden bei der Prüfung von Personen- und Geschäftsunterlagen die Befugnisse zugewiesen, die sie zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags aus § 2 Absatz 1a benötigen. Den zuständigen Behörden wird es ermöglicht, vor Ort zu überprüfen, ob der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nachgekommen oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) erworben wurde oder ob ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betrieben wird und die Eintragung in die Handwerksrolle vorliegt. Die benötigten Angaben können allein durch die Überprüfung der betroffenen Personen vor Ort gewonnen werden. Bislang können die Landesbehörden nur solche Sachverhalte prüfen, bei denen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren bereits eingeleitet war. Die eingeräumten Befugnisse beziehen sich entsprechend dem Prüfungsauftrag der Landesbehörden auf solche Angaben und Sachverhalte, die für eine Prüfung auf der Grundlage des § 2 Absatz 1a nötig sind. Im Gegensatz zu den Behörden der Zollverwaltung dürfen die zuständigen Landesbehörden die eingeräumten Befugnisse lediglich dann wahrnehmen, wenn Anhaltspunkte für Verstöße gegen Verpflichtungen aus der Gewerbe- oder Handwerksordnung (beispielsweise aufgrund von Behördenerkenntnissen oder aufgrund von Hinweisen Dritter) vorliegen. Ein verdachtsunabhängiges Vorgehen wird den zuständigen Landesbehörden danach nicht gestattet.
Zu Nummer 5 (§ 5 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 SchwarzArbG)
Zu den Buchstaben a und b
Mit der Schaffung von Prüfungs- und Betretungsbefugnissen der Landesbehörden in den §§ 3 und 4 sind die korrespondierenden Duldungs- und Mitwirkungspflichten der Betroffenen auch gegenüber diesen Behörden einzuräumen, um eine wirksame Aufgabenwahrnehmung durch die Landesbehörden zu gewährleisten.
Zu Nummer 6 (§ 8 SchwarzArbG)
Zu Buchstabe a
Die Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c setzen eine vorsätzliche Begehungsweise voraus. Ihre Verwirklichung trifft daher nahezu ausnahmslos mit einer Strafbarkeit wegen Betrugs nach § 263 des Strafgesetzbuchs zusammen. Eine Anwendung der Ordnungswidrigkeitentatbestände nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c ist daher regelmäßig nach § 21 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ausgeschlossen. Die Tatbestände sind in der Rechtspraxis nahezu bedeutungslos. In den zurückliegenden Jahren wurden weniger als 1 Prozent der Leistungsmissbrauchsfälle nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c verfolgt. Das mit den Tatbeständen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c erfasste Handlungsunrecht ist über § 263 des Strafgesetzbuchs hinreichend abgedeckt. Daneben wird die fahrlässige Verwirklichung von Mitteilungspflichtverletzungen weiterhin durch die Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Absatz 1 Nummer 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 404 Absatz 2 Nummer 26 und Nummer 27 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 13 des Asylbewerberleistungsgesetzes erfasst.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c.
Zu Nummer 7 (§ 9 SchwarzArbG)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung von § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c
Zu Nummer 8 (§ 12 SchwarzArbG)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung von § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c.
Zu Nummer 9 (§ 16 SchwarzArbG)
Für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gilt hinsichtlich der Sozialdaten die Pflicht zur Wahrung des Sozialgeheimnisses nach § 35 Absatz 1 Satz 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch. Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz finden nach § 15 die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, namentlich die §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, Anwendung.
Zu diesen Aufgaben gehören die Prüfungsaufgaben nach § 2 sowie die sich aus der Ermittlungsbefugnis des § 14 ergebene Aufgabe der Verhütung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 Absatz 1 genannten Prüfgegenstände unmittelbar zusammenhängen. Soweit Sozialdaten in einem Ermittlungsverfahren erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, greifen zusätzlich die Bestimmungen der §§ 483 ff. der Strafprozessordnung und des § 49c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Die Übermittlung von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten an die zuständigen Finanzbehörden und sonstigen Behörden ist aufgrund des § 15 Satz 3 für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nur unter den Voraussetzungen der §§ 30 Absatz 4 und 5, 31a und 31b der Abgabenordnung zulässig.
Mit § 16 wurde im Jahr 2004 die Befugnis für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit geschaffen, Daten, die nach den §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 483 ff. der Strafprozessordnung und des § 49c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erhoben, verarbeitet und genutzt werden, in einer zentralen Datenbank zu verarbeiten und zu nutzen, um Doppelprüfungen zu vermeiden, eine Risikoanalyse zu ermöglichen und unbeabsichtigte Beschränkungen der Ermittlungen auf einzelne Taten eines Gesamtkomplexes zu vermeiden (vgl. Begründung zu § 16, BT-Drucksache 015/2573, Seite 27). Mit der Änderung des § 16 in diesem Gesetz soll diese Befugnis unverändert fortbestehen und im Hinblick auf die zentrale Verarbeitung und Nutzung aufgabenbezogen eingeschränkt werden (vgl. Absätze 2 und 3 sowie der §§ 17 bis 19).
Die bisher durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zur Durchführung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verwendete zentrale Datenbank entspricht jedoch nicht mehr den technischen, fachlichen und organisatorischen Anforderungen. Zur wirksameren Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung, die immer häufiger durch bundesweit agierende Tätergruppierungen erfolgt, ist eine Modernisierung der bestehenden zentralen Datenbank erforderlich.
§ 16 wird mit diesem Gesetz neugefasst, da anders als die zentrale Datenbank das zentrale Informationssystem den Hauptzollämtern im Aufgabenbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit eine verfahrensübergreifende Bearbeitung und einen standortunabhängigen Zugriff ermöglichen soll. Dies bedingt auch eine Anpassung der bisher in § 16 Absatz 2 genannten Daten. Eine Neuentwicklung ist erforderlich, da eine Fortentwicklung der bisherigen zentralen Datenbank in technischer und organisatorischer Hinsicht nicht in gleicher Weise geeignet ist.
In Absatz 1 wird die automatisierte Verarbeitung von Daten, die zur Erfüllung der Prüfungs- und Ermittlungsaufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind, in einem zentralen Informationssystem geregelt. Das zentrale Informationssystem wird von den Behörden der Zollverwaltung geführt, das heißt von den Hauptzollämtern und der Generalzolldirektion, soweit diese mit der Wahrnehmung der Aufgabe Finanzkontrolle Schwarzarbeit betraut sind. Durch § 16 erfolgt im Verhältnis zur bisherigen Vorschrift damit keine Erweiterung der Zugriffsberechtigten. Mit der Formulierung "Behörden der Zollverwaltung" erfolgt lediglich eine Anpassung an die in § 2 verwendete Terminologie.
Absatz 2 regelt, welche Daten im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespeichert werden. Satz 1 bestimmt die zur Aufgabenerfüllung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach diesem Gesetz sowie die zur Vorgangsbearbeitung im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit erforderlichen Daten. Satz 2 ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung ergänzend weitere Daten, soweit diese zur Erfüllung der Aufgaben der Finanzkontrolle Schwarzarbeit erforderlich sind, zur Speicherung im zentralen Informationssystem zu bestimmen.
Absatz 3 bestimmt den Zweck der Verarbeitung und Nutzung der im zentralen Informationssystem gespeicherten Daten. Dabei findet sich in der Regelung der Nummer 1 (Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen nach § 2 Absatz 1), der Nummer 2 (Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 Absatz 1 genannten Prüfgegenstände unmittelbar zusammenhängen) und der Nummer 3 (Besteuerung, soweit sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen steht) die bisherige Formulierung des § 16 Absatz 3 wieder. Mit der Nummer 4 wird der Verwendungszweck um Aufgaben zur Erfüllung der Rechts- und Fachaufsicht sowie des Risikomanagements im Aufgabenbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung erweitert. Die risikoorientierte Auswahl von Prüfobjekten und die Sicherstellung einer bundeseinheitlichen Rechtsanwendung und Aufgabenwahrnehmung durch die Rechts- und Fachaufsicht sind wesentliche Bestandteile einer wirkungsvollen, verstärkten Schwarzarbeitsbekämpfung. Zum Datenabruf für Zwecke der Rechts- und Fachaufsicht sind die in der Generalzolldirektion für die Rechts- und Fachaufsicht über die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zuständigen Bediensteten berechtigt. Mit der Nummer 5 wird die Möglichkeit geschaffen, Daten aus dem Zentralen Informationssystem für Zwecke der Fortbildung innerhalb der Zollverwaltung gezielt und möglichst praxisnah zu verwenden. Die Regelung erfolgt in Anlehnung an § 29 Absatz 6 des Bundespolizeigesetzes und hat den Zweck, eine praxisnahe Fortbildung im Bereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit sicherzustellen, um damit notwendiges Fachwissen bei den Bediensteten und eine nachhaltige Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung zu ermöglichen.
Absatz 4 regelt, dass die Generalzolldirektion, die als Bundesoberbehörde bundesweit die Durchführung der Aufgaben der Zollverwaltung leitet, für den Betrieb und die Nutzung des zentralen Informationssystems eine Errichtungsanordnung zu erstellen hat. Die Errichtungsanordnung dient dazu, einem Missbrauch personenbezogener Daten vorzubeugen und die Kontrolle sowohl durch die verantwortliche Stelle selbst als auch durch die Aufsichtsbehörden und den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu gewährleisten. Als Verwaltungsvorschrift stellt sie selbst keine Rechtsgrundlage für die Erhebung oder Verarbeitung personenbezogener Daten dar; die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus den §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 483 ff. der Strafprozessordnung und dem § 49c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit den §§ 15 ff. In der Errichtungsanordnung werden die wesentlichen rechtlichen, technischen und organisatorischen Bedingungen wiedergegeben, um die Wahrung der datenschutzrechtlichen Belange sicherzustellen. Absatz 4 stellt die Errichtungsanordnung zudem unter den Zustimmungsvorbehalt des Bundesministeriums der Finanzen, das damit eine besondere Kontrolle im Rahmen der Fachaufsicht ausübt. Zugleich wird die Pflicht zur Beteiligung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit festgelegt.
Zu Nummer 10 (§ 17 SchwarzArbG)
Zu Buchstabe a
Die Anpassung der Überschrift dient der Klarstellung, da § 17 die Übermittlung von Daten an die genannten Behörden regelt; die Anpassung erfolgt aufgrund der Aufhebung von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um Folgeänderungen wegen der Neufassung des § 16. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Buchstabe a verwiesen.
§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entfällt infolge der Neufassung des § 16, der nunmehr Vorgaben zur Verarbeitung und Nutzung der im zentralen Informationssystem gespeicherten Daten für die Behörden der Zollverwaltung enthält.
Zu Nummer 11 (§ 19 SchwarzArbG)
Mit der Neuregelung werden die Löschfristen für Daten im zentralen Informationssystem und die Aufbewahrungsfristen für die dazugehörigen Papierakten harmonisiert. Dadurch wird eine geringere Aufbewahrungszeit für die Papierakten bestimmt. Zudem wird der Absatz insgesamt neu strukturiert.
Der Regelungsgehalt des ehemaligen § 19 Absatz 2 geht im neu formulierten § 19 Absatz 1 Nummer 3 auf.
Der ehemalige § 19 Absatz 3 wird gestrichen. Durch den Verweis in § 15 gilt § 84 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ohnehin.
Zu Nummer 12 (§ 21 SchwarzArbG)
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe aa
Mit der Aufnahme der Liefer- und Dienstleistungsaufträge in § 21 wird der Gleichlauf mit den entsprechenden Regelungen in § 19 des Mindestlohngesetzes und in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes hergestellt. Damit sind künftig nicht nur erhebliche bußgeldbewährte Verstöße gegen das Mindestlohngesetz und das Arbeitnehmer-Entsendegesetz geeignet, Bewerber von der Teilnahme an einem Wettbewerb um öffentliche Aufträge auszuschließen, sondern auch die in § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Verstöße. Es handelt sich um eine Folgeänderung wegen der Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist.
Zu Buchstabe bb
Es handelt sich um eine Folgeänderung wegen der Streichung des § 9.
Zu den Buchstaben b bis d
Die Änderungen erfolgen zur Herstellung des Gleichlaufs der Norm mit den entsprechenden Regelungen in § 19 des Mindestlohngesetzes und in § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.
Zu Artikel 2 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV)
Zu den Nummern 1 und 2 (§ 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB IV und § 112 Absatz 1 Nummer 3 und 4 SGB IV)
Nach geltender Rechtslage sind die Behörden der Zollverwaltung für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nur dann die zuständige Verwaltungsbehörde, wenn sie die Verstöße im Rahmen einer Prüfung nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes feststellen. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 wurde den Behörden der Zollverwaltung diese Ahndungszuständigkeit in § 112 Absatz 1 Nummer 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch eingeräumt. Die Verfolgung und Ahndung von Meldeverstößen, die die Behörden der Zollverwaltung im Zuge der Ermittlungen zu einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren feststellen, sind danach jedoch ausgeschlossen. In diesen Fällen ist nach § 112 Absatz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Einzugsstelle zuständig. Gründe dafür, dass die Behörden der Zollverwaltung ausdrücklich nur für die Ahndung von Verstößen zuständig sind, die bei Prüfungen nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes festgestellt werden, lagen und liegen nicht vor. Zur Vereinfachung des Verfahrens sollen die Behörden der Zollverwaltung künftig unabhängig von der Frage, ob ein Prüfungs- oder ein Ermittlungsverfahren vorliegt, für alle im Rahmen ihrer Aufgabenerledigung festgestellten Verstöße nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständig sein, mit Ausnahme der Sofortmeldeverstöße nach § 28a Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, die auf Meldepflichtverstößen beruhen, die nicht durch die Behörden der Zollverwaltung festgestellt werden, obliegen weiterhin den Einzugsstellen nach § 112 Absatz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
Zu Artikel 3 (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes - StVG)
Zu Nummer 1 (§ 35 Absatz 1 Nummern 14, 15 und 16 StVG)
Die Vorschrift schafft für die Behörden der Zollverwaltung im Prüfungsverfahren nach § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes die Möglichkeit zur Abfrage von bestimmten Fahrzeug- und Halterdaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes. Diese Möglichkeit bedeutet für die Tätigkeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit einen Mehrwert bei der wirksamen Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung. Soweit bereits Hinweise einen Verstoß gegen die in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Pflichten erwarten lassen, kann die Halterabfrage bereits zur Vorbereitung der Prüfung zielgerichtet und anlassangemessen erfolgen. Beispielsweise in den Branchen Taxigewerbe, Spedition/Transport/Logistik, Kurierdienst und Gastronomie (Lieferservice) können aus einem Abgleich der Anzahl der angemeldeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der Art und Anzahl der zugelassenen Fahrzeuge eines Unternehmens Anhaltspunkte für Unstimmigkeiten festgestellt werden, die dann im Rahmen einer Prüfung der Geschäftsunterlagen zu überprüfen sind.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a (§ 36 Absatz 2 Nummern 2 und 2a StVG)
Die Vorschrift schafft für die Behörden der Zollverwaltung die Befugnis, in Strafverfahren, die mit einem der in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Prüfgegenstände unmittelbar zusammenhängen, Fahrzeug- und Halterdaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes im automatisierten Verfahren abzurufen. Nach der geltenden Rechtslage können durch die Dienststellen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit Fahrzeug- und Halterabfragen lediglich als schriftliche Abfrage erfolgen. Durch die Möglichkeit der automatisierten Abfrage von Fahrzeug- und Halterdaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister werden die Ermittlungstätigkeiten der Behörden der Zollverwaltung erheblich beschleunigt und vereinfacht. Der automatisierte Abruf führt zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwandes. Für die Zollverwaltung und das Kraftfahrt-Bundesamt entfällt die zeitaufwendige papiermäßige Bearbeitung mittels Brief- oder Faxversand. Zudem wird zusätzliche Recherchetätigkeit, die das manuelle Verfahren zur Folge hat, vermieden. Der automatisierte Abruf erfolgt im Rahmen des Registerzwecks nach § 32 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes. Die Abrufmöglichkeit wird nur einer begrenzten Anzahl von Beschäftigten (rund 500) der Finanzkontrolle Schwarzarbeit eingeräumt. Die Anbindung der Dienststellen erfolgt hierfür über eine Kopfstelle. Im Rahmen einer Evaluierung der Zugriffsberechtigungen zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kann die Anzahl der Abfrageberechtigten geprüft werden.
Zu Buchstabe b (§ 36 Absatz 2g StVG)
Die Vorschrift schafft für die Behörden der Zollverwaltung die Befugnis, zur Erfüllung der ihnen nach § 2 Absatz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz übertragenen Prüfungsaufgaben Fahrzeug- und Halterdaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes im automatisierten Verfahren abzurufen. Durch die Möglichkeit der automatisierten Abfrage von Fahrzeug- und Halterdaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister werden die Prüfungsverfahren der Behörden der Zollverwaltung erheblich beschleunigt und vereinfacht. Die Beschleunigung der Verfahren durch den automatisierten Abruf führt zu einer Steigerung der Effizienz der Arbeit der Behörden der Zollverwaltung. Im Übrigen wird auf die Begründung zu § 36 Absatz 2 Nummer 2a des Straßenverkehrsgesetzes verwiesen.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3746:
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | |
| keine Auswirkungen |
Wirtschaft | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | 506.000 Euro |
Davon aus Informationspflichten | 506.000 Euro |
Verwaltung | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | 792.000 Euro |
davon entfallend auf den Bund: | 60.000 Euro |
davon entfallend auf die Länder: | 732.000 Euro |
Einmaliger Erfüllungsaufwand: | 117.000 Euro |
One in, one out-Regel | Im Sinne One in, one out - Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein "In" von 506.000 Euro dar. |
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend. |
II. Im Einzelnen
Inhalt des Regelungsvorhabens
Die Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) sieht die Implementierung eines neuen IT-Verfahrens zur Vorgangsbearbeitung für die Behörden der Zollverwaltung vor. Zudem werden Prüfrechte für die auf Ebene der Länder zur Bekämpfung der handwerks- und gewerberechtlichen Schwarzarbeit zuständigen Behörden im SchwarzArbG aufgenommen.
Durch die Änderung des Vierten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) wird erreicht, dass den Behörden der Zollverwaltung eine Ahndungszuständigkeit für Meldeverstöße nach dem SGB IV (Ordnungswidrigkeiten) auch dann zukommt, wenn die Verstöße in einem Ermittlungsverfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) aufgedeckt wurden.
Mit der Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) wird die automatisierte Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Behörden der Zollverwaltung im Aufgabenbereich der FKS ermöglicht.
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 506.000 Euro durch neue Mitwirkungs- und Nachweispflichten bei der Prüfung zur Bekämpfung der handwerks- und gewerberechtlichen Schwarzarbeit.
Mitwirkung bei Prüfung zur Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers durch die zuständigen Landesbehörden
Die Erweiterung der Befugnisse der Landesbehörden zur Schwarzarbeitsbekämpfung kann zu einem Anstieg von Prüfungen führen. Unternehmer und Mitarbeiter werden auch gegenüber den Landesbehörden verpflichtet, Ausweispapiere vorzulegen, Auskünfte zu erteilen, Zutritt zu Räumlichkeiten und Einsicht in Unterlagen zu gewähren sowie die Kontrollen allgemein zu dulden und dabei mitzuwirken. Durch die Erfüllung dieser Pflichten können der Wirtschaft zusätzliche Kosten entstehen. Dabei wird mit einem Aufwand von durchschnittlich 11,50 Euro pro Prüfung für die Wirtschaft gerechnet. Die Anzahl der künftigen Prüfungen durch die zuständigen Landesbehörden ist derzeit jedoch nicht verlässlich quantifizierbar. Die Zollverwaltung hat im Jahr 2015 rund 44.000 Unternehmen geprüft. Bei einer entsprechenden Anzahl von Prüfungen durch die Landesbehörden beläuft sich der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft auf rund 506.000 Euro.
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung der Länder insgesamt erhöht sich um rund 732.000 Euro. Der Bund steigt um rund 60.000 Euro. Insgesamt steigt der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung um rund 792.000 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand für die Verwaltung beträgt 117.000 Euro.
Änderungen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
Die Erweiterung der Befugnisse der Landesbehörden in §§ 3 und 4 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz kann bei diesen Behörden zu einem Anstieg von Personal- und Sachkosten führen. Es wird ein Aufwand von durchschnittlich 14 Euro pro Prüfung erwartet. Die Anzahl der künftigen Prüfungen durch die zuständigen Landesbehörden ist jedoch nicht verlässlich quantifizierbar. Die Zollverwaltung hat im Jahr 2015 rund 44.000 Unternehmen geprüft. Bei einer entsprechenden Anzahl von Prüfungen durch die Landesbehörden beläuft sich der jährliche Erfüllungsaufwand für die Länder auf rund 616.000 Euro.
Durch die Streichung der Bußgeldnormen verringert sich der Ermittlungs- und Ahndungsaufwand der Behörden der Zollverwaltung um rund 2.000 Euro jährlich.
Die Zahl der Abfragen nach § 21 wird durch die Ausweitung auf Liefer- und Dienstleistungsaufträge voraussichtlich steigen. Die Mehrbelastung der Vergabestellen für das Einholen der erforderlichen Auskünfte beläuft sich auf rund 11.000 Euro jährlich. Die Mehrbelastung für die Zollverwaltung für die Bearbeitung der Anfragen der Vergabestellen beläuft sich auf rund 13.000 Euro jährlich.
Künftig können bestimmte Bewerber von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Dies erstreckt sich auch auf Liefer- und Dienstleistungsaufträge. Es wird damit gerechnet, dass öffentliche Auftraggeber häufiger einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister anfordern werden. Die jährlich zu erwartende Mehrbelastung durch das Einholen von Auszügen aus dem Gewerbezentralregister wird sich dabei auf rund 150 000 Euro belaufen. Davon entfallen 70 Prozent auf die Ländern und 30 Prozent auf den Bund. Daraus ergibt sich ein jährlicher Mehraufwand bei den Vergabestellen der Länder von rund 105 000 Euro und 45 000 Euro beim Bund.
Änderungen im Vierten Buch Sozialgesetzbuch
Mit der Bündelung der Verfolgungszuständigkeit bei der Zollverwaltung reduziert sich der Verwaltungsaufwand. Durch den Wegfall der Übergabe der Ermittlungsverfahren an die Einzugsstellen verringert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 19.000 Euro.
Änderungen im Straßenverkehrsgesetz
Im Zuge der Ausweitung der Abrufmöglichkeit von Fahrzeug- und Halterdaten auf Prüfungsverfahren wird es zu einem Anstieg von Abrufen durch die Zollverwaltung kommen. Der zukünftige Abruf in einem automatisierten elektronischen Verfahren lässt jedoch den Aufwand für die Bearbeitung von Papieranträgen entfallen. Dadurch ergibt sich eine jährliche Verringerung des Aufwandes für die Verwaltung (im Wesentlichen beim Kraftfahrt-Bundesamt) im Saldo von rund 84.500 Euro.
Zur Durchführung des automatisierten Abrufs ist eine Schnittstelle zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und den Zollbehörden einzurichten. Dies wird beim Kraftfahrt-Bundesamt voraussichtlich zu einem einmaligen Aufwand von 17.000 Euro führen. Die Ausgaben für den Betrieb und die Betreuung der Schnittstelle betragen beim Kraftfahrt-Bundesamt voraussichtlich 11.500 Euro jährlich. Die Umsetzung der IT-Anbindung wird im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen voraussichtlich zu einmaligem Aufwand von 100.000 Euro führen.
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.
Dr. Ludewig Funke
Vorsitzender Berichterstatter