Der Deutsche Bundestag hat in seiner 37. Sitzung am 1. Juni 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - Drucksache 016/1685 - den vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Personenbeförderungsrechts - Drucksache 16/517 - in beigefügter Fassung unter der Überschrift "Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal" angenommen.
Fristablauf: 07.07.06
Erster Durchgang: Drucksache. 868/05 (PDF)
Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954), wird wie folgt geändert:
- 1. § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- 1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
- 2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
- 3. der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
- 4. der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen."
- 2. In § 16 Abs. 3 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.
- 3. § 17 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. EG (Nr. ) L 74 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 011/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist, oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nachgewiesen werden."
- b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Ausfertigung" die Wörter "oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz" eingefügt.
- 4. § 25 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 13 Abs. 1" durch die Angabe "§ 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "wenn der Unternehmer" durch die Wörter "wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4 nicht mehr vorliegen oder der Unternehmer" ersetzt.
- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Unternehmer den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4 vorliegen und die sonst in Absatz 2 bezeichneten Verpflichtungen erfüllt werden. Die Finanzbehörden dürfen den Genehmigungsbehörden Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung der sich aus dem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung machen."
- 5. In § 48 Abs. 2 wird Satz 5 gestrichen.
- 6. Dem § 52 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
§ 13 Abs. 1 Nr. 4 gilt nicht für Unternehmen, die ihren Betriebssitz im Ausland haben.
- 7. Dem § 53 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
§ 13 Abs. 1 Nr. 4 ist nicht anzuwenden.
- 8. § 61 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
"e) den Verkehr mit Taxen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 5)"
- b) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
"5. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in
- a) Nummer 1 oder
- b) Nummer 2, 3 oder 3a bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 57 Abs. 1 Nr. 11 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."
- c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden."
- 9. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:
§ 64a Ersetzung bundesrechtlicher Vorschriften durch Landesrecht
Die Länder können mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 § 45a und § 57 Abs. 1 Nr. 9 sowie die Vorschriften, zu deren Erlass § 57 Abs. 1 Nr. 9 ermächtigt, durch Landesrecht ersetzen."
Das Personenbeförderungsgesetz, zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
- 1. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Nummer 4 durch folgende Nummern 4 und 5 ersetzt:
- "4. bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen für den Betrieb,
- 5. bei einem Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen für die Form des Gelegenheitsverkehrs und den Betrieb mit bestimmten Kraftfahrzeugen unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen."
- b) Absatz 4 wird aufgehoben.
- 2. § 17 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "im Gelegenheitsverkehr" die Wörter "mit Personenkraftwagen" eingefügt.
- bb) In Nummer 8 werden die Wörter "mit Kraftfahrzeugen" durch die Wörter "mit Personenkraftwagen" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden in den Sätzen 1 und 2 jeweils nach dem Wort "Gelegenheitsverkehr" die Wörter "mit Personenkraftwagen" eingefügt.
- 3. § 52 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- 4. Im Abschnitt IX wird vor § 64 folgender § 62 eingefügt:
§ 62 Übergangsbestimmungen
Genehmigungen für Gelegenheitsverkehre, die vor dem (einsetzen: Datum des Tages des In-Kraft-Tretens nach Artikel 5 Satz 2) erteilt worden sind, bleiben bis zum Ablauf der in der Genehmigungsurkunde enthaltenen Geltungsdauer wirksam."
Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Nach § 6g des nach Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) fortgeltenden Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, wird folgender § 6h eingefügt:
§ 6h Ersetzung bundesrechtlicher Vorschriften durch Landesrecht
Die Länder können mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 die Vorschriften der §§ 6a, 6c, 6e und 6f sowie die Vorschriften, zu deren Erlass § 6e ermächtigt, durch Landesrecht ersetzen."
Artikel 4
Änderung der EG-Bus-Durchführungsverordnung
§ 8 der EG-Bus-Durchführungsverordnung vom 11. August 2004 (BGBl. I S. 2169) wird wie folgt geändert:
- 1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer
- 1. ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3a Abs. 1 grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen betreibt oder
- 2. ohne Genehmigung nach Artikel 4 Abs. 4 Linienverkehr oder Sonderlinienverkehr, der nicht vertraglich geregelt ist, betreibt."
- 2. In Absatz 2 werden a) im einleitenden Satzteil nach der Angabe "§ 61 Abs. 1 Nr. 5" die Angabe "Buchstabe b" eingefügt und b) in Nummer 1 die Buchstaben a und b aufgehoben.
- 3. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 012/98 Kabotage betreibt."
- 4. In Absatz 3 werden a) im einleitenden Satzteil nach der Angabe "§ 61 Abs. 1 Nr. 5" die Angabe "Buchstabe b" eingefügt und b) die Nummer 1 gestrichen.
- 5. In Absatz 4 und 6 wird im einleitenden Satzteil jeweils nach der Angabe "§ 61 Abs. 1 Nr. 5" die Angabe "Buchstabe b" eingefügt.
- 6. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
(4a) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen das Abkommen EG/Schweiz verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer
- 1. ohne Gemeinschaftslizenz für Verkehrsunternehmer der Gemeinschaft oder eine schweizerische Lizenz für schweizerische Verkehrsunternehmer nach Artikel 17 Abs. 3 Unterabs. 1 grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen betreibt oder
- 2. ohne Genehmigung nach Artikel 18 Abs. 4 oder 5 Unterabs. 1 Linienverkehr oder Sonderlinienverkehr, der nicht vertraglich geregelt ist, betreibt."
- 7. In Absatz 5 werden
- a) im einleitenden Satzteil nach der Angabe "§ 61 Abs. 1 Nr. 5" die Angabe "Buchstabe b" eingefügt und
- b) die Nummern 1 und 2 aufgehoben.
Das Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3676), wird wie folgt geändert:
- 1. § 5 Abs. 4 wird aufgehoben.
- 2. In § 11 Abs. 2 wird die Angabe "und § 7" durch die Angabe ", §§ 7 und 21a Abs. 4" ersetzt.
- 3. In § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 4 wird jeweils die Angabe "und des § 12" durch die Angabe " §§ 12 und 21a Abs. 6" ersetzt.
- 4. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
§ 21a Beschäftigung im Straßentransport
(1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG (Nr. ) L 370 S. 1, 1986 Nr. L 206, S. 36) oder des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 (BGBl. II 1974 S. 1473) in ihren jeweiligen Fassungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten. Die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und des AETR bleiben unberührt.
(2) Eine Woche im Sinne dieser Vorschriften ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.
(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist keine Arbeitszeit:
- 1. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen,
- 2. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen;
- 3. für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit. Für die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Die in Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten sind keine Ruhepausen.
(4) Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.
(5) Die Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer und Beifahrer sowie nach dem AETR. Dies gilt auch für Auszubildende und Praktikanten.
(6) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden
- 1. nähere Einzelheiten zu den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und Satz 2 genannten Voraussetzungen zu regeln,
- 2. abweichend von Absatz 4 sowie den §§ 3 und 6 Abs. 2 die Arbeitszeit festzulegen, wenn objektive, technische oder arbeitszeitorganisatorische Gründe vorliegen. Dabei darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten nicht überschreiten.
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2a gelten nicht. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
(7) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen.
(8) Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen. Der Arbeitnehmer legt diese Angaben schriftlich vor."
- 5. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird die Angabe "§ 3 oder § 6 Abs. 2" durch die Angabe "§§ 3, 6 Abs. 2 oder § 21a Abs. 4" ersetzt.
- b) In Nummer 9 wird nach der Angabe "§ 16 Abs. 2" die Angabe "oder § 21a Abs. 7" eingefügt.
In § 21a Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden
- 1. in Satz 1 die Angabe "Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG (Nr. ) L 370 S. 1, 1986 Nr. L 206, S. 36)" durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85/EWG und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EG (Nr. ) L 102, S. 1)" und
- 2. in Satz 2 die Angabe "Verordnung (EWG) Nr. 3820/85" durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 561/2006" ersetzt.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am (einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung) in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am ... (einsetzen: Datum des ersten Tages des 13. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats) in Kraft.
(3) Artikel 5 tritt am ... (einsetzen: erster Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats) und Artikel 6 tritt am 11. April 2007 in Kraft.