A. Problem und Ziel
- - Die Europäische Kommission hat das Investitionszulagengesetz 2005 vom 17. März 2004 (BGBl. 1 S. 438), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (NTPG) (BGBl. 1 S. 3603), mit Schreiben vom 24. Januar 2005 nahezu vollständig genehmigt.
- - Nicht von der Genehmigung erfasst sind u.a. Investitionsvorhaben von mittleren Unternehmen in Schwierigkeiten, die Umstrukturierungsbeihilfen im Sinne der "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" vom 8. Juli 1999 (ABI. (EG) Nr. C 288 S. 2, 2000 Nr. C 121 S. 29) erhalten haben, sich noch in der Umstrukturierungsphase befinden, und bei denen der Umstrukturierungsplan Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 2005 nicht berücksichtigt.
- - Die Europäische Kommission fordert für die Genehmigung dieses Bereichs des Investitionszulagengesetzes 2005, dass die mittleren Unternehmen in Schwierigkeiten beiden o.g. Investitionsvorhaben ein Einzelnotifizierungsverfahren durchführen.
B. Lösung
- - Begründung einer Pflicht zur Durchführung eines Einzelnotifizierungsverfahrens für mittlere Unternehmen in Schwierigkeiten, die auf der Grundlage der Leitlinien 1999 einen Umstrukturierungsplan durchführen, der Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 2005 nicht einbezieht.
- - Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 des Investitionszulagengesetzes 2005 ist das BMF ermächtigt, eine derartige Einzelnotifizierungspflicht durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen, die über die bereits für das Investitionszulagengesetz 2005 getroffenen Annahmen hinausgehen.
- 2. Vollzugsaufwand
Der entstehende Vollzugsaufwand für die öffentliche Hand ist nicht quantifizierbar.
E. Sonstige Kosten
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 2 Satz 4 des Investitionszulagengesetzes 2005
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 27. Mai 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende
- Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 2 Satz 4 des Investitionszulagengesetzes 2005 mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 2 Satz 4 des Investitionszulagengesetzes 2005
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 4 des Investitionszulagengesetzes 2005 vom 17. März 2004 (BGBl. 1 S. 438, 2005 1 S. 1059) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Einzelnotifizierungspflicht
Die Investitionszulage ist der Europäischen Kommission zur Genehmigung vorzulegen und erst nach deren Genehmigung festzusetzen, wenn sie für ein Unternehmen bestimmt ist, das
- 1. ein mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABI. (EG) Nr. L 107 S. 4), ab 1. Januar 2005 ersetzt durch die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABI. EU (Nr. ) L 124 S. 36), ist,
- 2. als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturierungsbeihilfen im Sinne der "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" vom 8. Juli 1999 (ABI. (EG) Nr. C 288 S. 2, 2000 Nr. C 121 S. 29) erhalten hat und im Umstrukturierungsplan Investitionszulage nach dem Gesetz nicht berücksichtigt worden ist sowie
- 3. sich noch in der Umstrukturierungsphase befindet. Die Umstrukturierungsphase beginnt mit der Genehmigung des Umstrukturierungsplans im Sinne der "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" und endet mit der vollständigen Durchführung des Umstrukturierungsplans.
§ 5 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes bleibt hiervon unberührt.
§ 2 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die hierzu erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt.
(2) Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
Zu § 1
Die Europäische Kommission hat am 24. Januar 2005 das Investitionszulagengesetz (InvZulG) 2005 vom 17. März 2004 (BGBl. 1 S. 438), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (NTPG) (BGBl. 1 S. 3603), nur mit Ausnahmen genehmigt.
Die Genehmigung umfasst u.a. nicht Investitionsvorhaben von mittleren Unternehmen in Schwierigkeiten, die einen Umstrukturierungsplan auf der Grundlage einer Genehmigungsentscheidung für eine Umstrukturierungsbeihilfe umsetzen, der auf den "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" vom 8. Juli 1999 (ABI. (EG) Nr. C 288 S. 2, 2000 Nr. C 121 S. 29) beruht, und die Genehmigungsentscheidung nicht ausdrücklich eine Investitionszulage unter dem vorliegenden InvZulG 2005 einbezieht.
Durch Artikel 5 des NTPG wurde zwar in § 5 Abs. 2 Satz 5 InvZulG 2005 eine Einzelnotifizierungspflicht für mittlere Unternehmen, die Umstrukturierungsbeihilfen nach den Leitlinien 2004 erhalten, neu aufgenommen. Die Kommission hält diese Einzelnotifizierungspflicht jedoch für nicht ausreichend. Nach Auffassung der Kommission bezieht sich die in den "Leitlinien der Gemeinschaft fürstaatliche Beihilfe zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" vom 1. Oktober 2004 (ABI. EU (Nr. ) C 244 S. 2) enthaltene Einzelnotifizierungspflicht auf alle Beihilfen, die über den genehmigten Umstrukturierungsplan hinausgehen, unabhängig davon, ob die ursprüngliche Genehmigung auf der Grundlage der Leitlinien 2004 oder 1999 erfolgte. Die Kommission hat mit Mitteilung vom 17. Januar 2005 daher eine Ausweitung der Einzelnotifizierungspflicht auch auf mittlere Unternehmen in Schwierigkeiten gefordert, die einen Umstrukturierungsplan auf der Grundlage der Leitlinien 1999 durchführen und die Genehmigungsentscheidung der Kommission nicht ausdrücklich eine Investitionszulage unter dem vorliegenden InvZulG 2005 einbezieht.
Mit der Rechtsverordnung wird der Forderung der Kommission entsprochen, um die erforderliche Genehmigung der Kommission auch für diesen Bereich zu erhalten.
Zu § 2
Das InvZulG 2005 trittbezüglich der o.g. Investitionsvorhaben von mittleren Unternehmen in Schwierigkeiten erst mit einer Genehmigung des Teilverfahrens N 142b/2004 durch die Kommission in Kraft. Diese Verordnung kann daher erst am Tag der Erteilung dieser Genehmigung in Kraft treten.
Finanzielle Auswirkungen
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen, die über die bereits für das Investitionszulagengesetz 2005 getroffenen Annahmen hinausgehen. Der entstehende Vollzugsaufwand für die öffentliche Hand ist nicht quantifizierbar.