Punkt 19 der 846. Sitzung des Bundesrates am 4. Juli 2008
Der Bundesrat möge beschließen, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:
Artikel 3 ist zu streichen.
Folgeänderungen:
- a) Die bisherigen Artikel 4 und 5 werden Artikel 3 und 4.
- b) Das Vorblatt ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Abschnitt A. sind in Absatz 1 Satz 2 die Wörter "und der Erfüllung steuerlicher Pflichten" zu streichen.
- bb) In Abschnitt B. sind in Absatz 1 Satz 2 die Wörter "und zur Erfüllung steuerlicher Pflichten" zu streichen.
- cc) Abschnitt D. ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Absatz 1 zu streichen.
- bbb) In Absatz 2 Satz 1 sind die Wörter "Darüber hinaus" durch das Wort "Es" zu ersetzen.
- c) Die Allgemeine Begründung ist wie folgt zu ändern:
- aa) Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Satz 3 ist zu streichen.
- bbb) In Satz 13 sind die Wörter "für rückständige Steuerforderungen des Vereins oder" sowie die Wörter "und steuerlichen" zu streichen.
- bb) In Absatz 5 Satz 6 sind die Wörter "und zur Erfüllung steuerlicher Pflichten" zu streichen.
- d) Die Einzelbegründung ist wie folgt zu ändern:
- aa) Die Einzelbegründung zu Artikel 3 ist zu streichen.
- bb) Die bisherigen Einzelbegründungen zu Artikel 4 und 5 werden Einzelbegründungen zu Artikel 3 und 4.
Begründung (nur für das Plenum):
Eine Begrenzung der Haftung der ehrenamtlich und unentgeltlich tätigen Mitglieder des Vorstandes eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreiten Vereins entsprechend ihrer vorweg schriftlich festgelegten Aufgabenverteilung ist im steuerlichen Bereich nicht sachgerecht. Dem Fiskus würde regelmäßig nur ein Haftungsschuldner für die Steuern des Vereins haften da den nicht für Steuern zuständigen Vorstandsmitgliedern die Kenntnis von Pflichtverletzungen des verantwortlichen Vorstandsmitglieds kaum nachweisbar sein dürfte. Das Risiko von Steuerausfällen würde im Vergleich zur geltenden Rechtslage zu einem großen Teil auf die öffentliche Hand und infolgedessen auf die Allgemeinheit abgewälzt. Da die betreffenden Vereine über die Steuerbefreiung bereits steuerlich privilegiert werden, widerspräche die Übertragung zusätzlicher Risiken auf die öffentliche Hand dem fiskalischen Interesse der Allgemeinheit. Diese darf erwarten, dass die steuerlichen Pflichten des von der öffentlichen Hand ohnehin steuerlich begünstigten Vereins ordnungsgemäß erfüllt werden. Eine zusätzliche "Haftung" der Allgemeinheit im Falle der Verletzung steuerlicher Pflichten durch einzelne Vorstandsmitglieder überschreitet das erforderliche Maß.
Wenn im Einzelfall innerhalb einer Vereinsvorstandschaft Einigkeit über eine Haftungsbegrenzung nach Aufgabenbereichen besteht, kann dies bereits heute durch entsprechende Satzungsregelungen im Innenverhältnis des Vereins umgesetzt werden. Im Gegensatz zum Gesetzentwurf wäre neben dem Interesse der ehrenamtlich und unentgeltlich tätigen Vorstandsmitglieder auch das fiskalische Interesse der Allgemeinheit gewahrt.
Darüber hinaus erscheint es fraglich, ob die im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen der Abgabenordnung das Problem lösen, ehrenamtliche Vereinsvorstände zu gewinnen. Es dürfte sich künftig als schwieriger erweisen, den Posten des für Steuern zuständigen Vorstandsmitglieds zu besetzen, wenn dieses Mitglied alleine die entsprechenden Risiken zu tragen hat.
Die mit dem Gesetzentwurf verbundene Abkehr vom Grundprinzip grobmaschiger gegenseitiger Kontrolle innerhalb einer Vorstandschaft setzt schließlich den Anreiz, den Posten des für Steuern zuständigen Vorstandsmitglieds mit mittellosen Personen oder Strohmännern zu besetzen.
Von zusätzlichen abgabenrechtlichen Sonderregelungen, wie der im Gesetzentwurf vorgeschlagenen sollte auch aus grundsätzlichen Erwägungen Abstand genommen werden, weil dadurch erfahrungsgemäß Begehrlichkeiten anderer Gruppen geweckt werden.