5. Der Bundesrat tritt aus Gründen der Entbürokratisierung und Liberalisierung jedenfalls für den Bereich des Güterkraftverkehrs nachdrücklich für die völlige Abschaffung der Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit ein. Wenn das Unternehmen, wie allgemein üblich, teils mit Fremdkapital betrieben wird, unterliegt es in der Regel einer strengen Überwachung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit durch den Kreditgeber. Sofern es dem Verkehrsunternehmer gelingt den Betrieb mit Fahrzeugen, Büroräumen, Ausstattungen und Angestellten aufzunehmen können die Kriterien des vorliegenden Entwurfs in aller Regel ohne weiteres erfüllt werden. Sie stellen dann eine unnötige bürokratische Erschwernis dar. Im Falle von im weiteren Verlauf auftretenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten können die nachzuweisenden Eigenmittel jedoch derart schnell aufgebraucht sein, dass bei der vorgesehenen fünfjährigen Überprüfung kein nennenswerter Beitrag des Nachweises der finanziellen Leistungsfähigkeit für die Verkehrssicherheit und den Schutz der Geschäftspartner zu erwarten ist.
Da ferner nach sachlich begründeten nationalen Vorschriften ( § 12 GewO) ein Widerruf einer Zulassung eines Gewerbebetriebs bei ungeordneten Vermögensverhältnissen während eines Insolvenzverfahrens nicht möglich ist, muss der Widerruf oder die Rücknahme der Lizenz bei Stellung eines Insolvenzantrags ohnehin letztlich unterbleiben.
Im praktischen Vollzug führt die Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit zu großem personellem Aufwand und zu Problemen. Die Abschaffung dieser Voraussetzung stellt daher einen wesentlichen Schritt zur Entbürokratisierung und Liberalisierung dar.
Die vorstehenden Erwägungen können grundsätzlich auch auf den Bereich des Personenkraftverkehrs übertragen werden. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Verlauf der weiteren Verhandlungen zu klären, ob auch angesichts der hier zu schützenden Rechtsgüter europaweit eine Gleichbehandlung mit dem Bereich des Güterkraftverkehrs angezeigt ist.
Ferner lehnt der Bundesrat die Umstellung vom bisherigen Anlagevermögen auf das Umlaufvermögen ab, da beim Umlaufvermögen die Betriebssubstanz (Fahrzeuge, Betriebshof etc.) unberücksichtigt bleibt.
Wenn das Kriterium finanzielle Zuverlässigkeit bestehen bleibt, muss für Neueinsteiger, die keinen geprüften Jahresabschluss vorweisen können und für die dann nur die Möglichkeit der Bürgschaft eröffnet würde, als Alternative eine weitere Möglichkeit zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit geschaffen werden, z.B. über eine Eröffnungsbilanz.