Der Bundesrat hat in seiner 824. Sitzung am 7. Juli 2006 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 2 (§ 1 Satz 1, Satz 3 - neu - GeflPestNutzV)
Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 2
Änderung der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung
Die Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 15. März 2006 (eBAnz AT11 2006 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. April 2006 (eBAnz AT20 2006 V1), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- 2. § 12 Satz 2 wird aufgehoben."
Begründung
Zu Nr. 1
Die Einfügung von den Wörtern "hervorgerufen durch aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1" dient der Klarstellung, dass die Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordung lex specialis zur Gefügelpest-Verordnung ist. Bislang ließ sich dies lediglich indirekt aus § 1 und § 2 der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung ableiten.
Die Einfügung, dass § 20 der Geflügelpest-Verordnung bei der Aufhebung der Maßnahmen im Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet und der Kontrollzone - nicht jedoch bei der Aufhebung der Maßnahmen im Seuchenobjekt - nicht anwendbar ist, dient ebenfalls der Klarstellung des Gewollten und somit der Erleichterung des Vollzugs durch die zuständigen Behörden.
Zu Nr. 2
Siehe Vorlage