A
Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 - neu - (§ 1 Abs. 5 Satz 2 GeflAufstV)*
Artikel 1 Nr. 1 - neu - ist wie folgt zu fassen:
- 1. In § 1 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort "monatlich" durch das Wort "vierteljährlich" ersetzt.
Begründung
Derzeit ist bei Enten und Gänsen über die Ausscheidungshäufigkeit, Ausscheidungsdauer und ausgeschiedene Virusmenge nach einer aviären Influenza-Infektion mit den Subtypen H5 und H7 wenig bekannt. Die Wahrscheinlichkeit, mit einer monatlichen virologischen Untersuchung von klinisch unauffälligen Gänsen und Enten auf H5 und H7 eine eventuelle Erregereinschleppung festzustellen, ist äußerst gering. Auch die regelmäßige monatliche Untersuchungsfrequenz führt zu keiner größeren Sicherheit, belastet aber die Tierhalter in hohem finanziellem Maß.
- * Bei gleichzeitiger Annahme der Empfehlungen unter Ziffern 1 bis 3 erfolgt im Beschluss eine redaktionelle Zusammenführung und der Einleitungssatz in Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:
- "Die Geflügel-Aufstallungsverordnung vom 9. Mai 2006 (eBAnz. AT28 2006 V1) wird wie folgt geändert:"
Nach § 8 der Geflügelpestverordnung sind erhöhte Verluste in einem Geflügelbestand durch eine virologische Untersuchung auf Influenza-A-Virus der Subtypen H 5 und H 7 abzuklären. Durch die in § 8c vorgeschriebenen serologischen Kontrolluntersuchungen von Freilandhaltungen in den kritischen Zeiträumen vom 15. März bis 31. Mai und 15. Oktober bis 15. Dezember jeden Jahres existieren bereits Kontrolluntersuchungen, mit denen ein eventueller Erregereintrag festgestellt werden kann.
Aus tierseuchenrechtlicher Sicht ist daher vertretbar, die Untersuchungsfrequenz auf einen vierteljährlichen Turnus zu reduzieren.
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 - neu - ( § 9 Abs. 2 GeflAufstV)
Begründung
Eine Verlängerung der Geflügel-Aufstallungsverordnung wird auf Grund der aktuellen Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes als notwendig angesehen. Wegen ihrer gravierenden Auswirkungen ist sie als Dauerrecht jedoch nicht geeignet und muss daher regelmäßig auf ihre Notwendigkeit überprüft werden. Als nächster Überprüfungstermin bietet sich das Jahresende 2006 an, weil dann der Herbstvogelzug abgeschlossen ist und in die Auswertung einbezogen werden kann. Zudem liegen bis dahin umfangreiche Daten aus dem Wildvogelmonitoring vor.
Die Befristung auf den 28. Februar 2007 trägt außerdem den zeitlichen Abläufen im Rechtsetzungsverfahren Rechnung, um - sofern erforderlich - eine Anschlussregelung erlassen zu können.
Bei Ablehnungentfällt Ziffer 4
3. Zu Artikel 1 Nr. 3 - neu - (Anlage (zu § 1 Abs. 5 Satz 4) GeflAufstV)
Artikel 1 Nr. 3 - neu - ist wie folgt zu fassen:
- 3. In der Anlage (zu § 1 Abs. 5 Satz 4) wird in Spalte 1 in Zeile 3 die Angabe "10" durch die Angabe "11" ersetzt.
Begründung
In der vorliegenden Fassung gibt es für Bestände mit 10 Gänsen und Enten keine Regelung zur Anzahl des sonstigen zu haltenden Geflügels.
In Spalte 1 Zeile 3 ist jedoch gemeint, dass in Beständen mit bis zu 10 Enten oder Gänsen mindestens 1 Sentineltier eingestallt werden muss, da die nächste Abstufung für Bestände ab 11 Gänse und Enten gilt.
B
4. Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat hält die Befristung der Regelungen zur Aufstallung des Geflügels bis Ende Februar 2007 für erforderlich, da dann, sofern die epidemiologische Situation keine anderen Maßnahmen erfordert, das grundsätzliche Aufstallungsgebot aufgehoben werden sollte.
An dessen Stelle sollten dann ggf. Gebiete mit einem höheren Risiko in Anlehnung an die derzeitigen Risikokriterien durch die Länder definiert werden, in denen die Freilandhaltung nur unter Einhaltung besonderer Biosicherheitsmaßnahmen zulässig ist.
Die darin befindlichen Geflügelbestände sind serologisch, entsprechend der jetzigen Regelung in § 8c der Geflügelpest-Verordnung, zu untersuchen. Sofern erforderlich, sollte die zuständige Behörde weitere Untersuchungen anordnen können. Zusätzlich sind in Enten- und Gänsebeständen Sentineltiere1 nach den geltenden Vorgaben gemeinsam zu halten. Jedes verendete Sentineltier ist auf Geflügelpest zu untersuchen, zusätzlich sind die Sentineltiere am Ende der Weideperiode auf Geflügelpest zu untersuchen.
Parallel hierzu ist ein ebenfalls risikoorientiertes Wildgeflügelmonitoring durchzuführen.
Die Restriktionen für die Vermarktung sind aufzuheben.
Ferner sollten die dauerhaft notwendigen Regelungen der bestehenden Eilverordnungen mittelfristig in die Geflügelpestverordnung übernommen werden.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die ornithologischen und AI-spezifischen2 epidemiologischen Erkenntnisse sollten genutzt werden, um in Zukunft ein auf wissenschaftlich fundierter Grundlage beruhendes Konzept für die Freilandhaltung zu realisieren. Dabei sind die Untersuchungsergebnisse des Jahres 2006 einzubeziehen.
Die nach wie vor hohe Anzahl an Untersuchungen von Wildvögeln zeigt, dass das Seuchengeschehen stark rückläufig ist. Seit dem 1. Juni 2006 ist Deutschland der einzige Mitgliedstaat, in dem an der Aufstallungsanordnung festgehalten wird.
Sofern sich die Seuchenlage weiterhin entspannt, sollte die derzeitige Regelung überdacht werden. Die langfristige Strategie sollte eine effektive Überwachung der Geflügelhaltung in Risikogebieten sein. Hierzu definieren die Länder Kriterien für solche Gebiete. In diesen Gebieten sollte Freilandhaltung grundsätzlich möglich sein, sofern bestimmte Biosicherheitsmaßnahmen eingehalten werden und tierseuchenfachliche Belange nicht entgegenstehen. Gegenüber der bestehenden Rechtslage muss der Untersuchungsschwerpunkt in Zukunft auf besondere Risikogebiete verlagert werden.
Unter Berücksichtigung ornithologischer Gesichtspunkte ist durch eine neue Risikobewertung regelmäßig zu prüfen, inwieweit eine temporäre Aufstallung notwendig ist.
Die Vermarktungsbeschränkungen ohne konkreten tierseuchenhygienischen Hintergrund nach § 4 der Aufstallungsverordnung sind aufzuheben, da sie bei abnehmendem Seuchenrisiko nicht mehr erforderlich sind.
Märkte und Veranstaltungen ähnlicher Art in Risikogebieten sollten weiterhin nicht im Freien stattfinden.
Mittelfristig sollten die auf Grund des bestehenden EU-Rechtes weiterhin erforderlichen Regelungen in die Geflügelpest-Verordnung aufgenommen werden. Derzeit sind die bestehenden Regelungen in ihrer Gesamtheit nicht ausreichend kompatibel. Sie erzeugen bei Behörden, Verbänden und Tierhaltern eine erhebliche Verunsicherung.
Entfällt bei Ablehnung von Ziffer 2
1 Indikatortiere ...
2 Aviären Influenza