Der Deutsche Bundestag hat in seiner 175. Sitzung am 12. Mai 2005 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 015/5480 - zu dem
Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen angenommen.
Deutscher Bundestag Drucksache 015/5480
15. Wahlperiode 11.05.05
- Drucksachen 015/4231, 015/4673, 015/4938, 015/5178 -
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen
Berichterstatter im Bundestag: | Abgeordneter Ludwig Stiegler |
Berichterstatter im Bundesrat: | Staatsminister Geert Mackenroth |
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 160. Sitzung am 24. Februar 2005 beschlossene Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 11. Mai 2005
Der Vermittlungsausschuss
Joachim Hörster | Ludwig Stiegler | Geert Mackenroth |
Vorsitzender | Berichterstatter | Berichterstatter |
Anlage
Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen
Zu Artikel 2 Nr. 4a - neu - ( § 39 Satz 1 KrW-/AbfG)
In Artikel 2 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt: "4a. § 39 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- "Die Länder sollen die Öffentlichkeit über den erreichten Stand der Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie die Sicherung der Abfallbeseitigung unterrichten." "
Zu Artikel
7a - neu - (§ 3 Abs. 5a Satz 2 - neu - GüKG),
7b - neu - (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a, Abs. 6 - neu - , § 18 Abs. 1 Nr. 20b - neu - TierSchG),
7c - neu - (§ 10b Abs. 3 AsylbLG),
7d - neu - (§ 14 Abs. 6, 7 Satz 1, 2 JArbSchG)
Nach Artikel 7 werden folgende Artikel 7a bis 7d eingefügt:
Dem § 3 Abs. 5a des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
- "Vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf von Erlaubnisausfertigungen kann die Erlaubnisbehörde hiervon absehen."
Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a werden nach dem Wort "Nutztiere" die Wörter "und Gehegewild" eingefügt.
- b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
- (6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:
1. Art, Zahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere,
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
3. Angaben über Größe und Ausgestaltung des zu errichtenden Geheges,
4. Angaben über die Sachkunde der verantwortlichen Person.
Die zuständige Behörde hat die Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einhaltung der Vorschriften des § 2 nicht sichergestellt ist, und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist. Die Ausübung der nach Satz 3 untersagten Tätigkeiten kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden."
2. In § 18 Abs. 1 wird nach Nummer 20a folgende Nummer 20b eingefügt:
- "20b. entgegen § 11 Abs. 6 die Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,"
Artikel 7c
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
§ 10b Abs. 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 30. Juni 1993 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird aufgehoben.
§ 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
- (6) Jugendliche dürfen in Betrieben, in denen die Beschäftigten in außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind, in der warmen Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigt werden. Die Jugendlichen sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er diese nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet."
2. Absatz 7 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
- "Jugendliche dürfen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton - und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltend mitwirken. Eine Mitwirkung ist nicht zulässig bei Veranstaltungen" Schaustellungen oder Darbietungen, bei denen die Anwesenheit Jugendlicher nach den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes verboten ist." "
Zu Artikel 8 Nr. 1 (e 1 Abs. 1 GastG),
Nr. la (§ 2 Abs. 2 bis 4 GastG),
Nr. lb - neu - (e 3 Abs. 3 GastG),
Nr. Ic - neu - 18 Abs. 1 Satz 1 GastG), Nr. ld - neu - (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 GastG), Nr. 2 (§ 32 GastG)
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
1. Die bisherigen Nummern 1 und la werden durch folgende Nummern 1 bis ld ersetzt:
- "1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird das abschließende Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
- b) In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- c) Nummer 3 wird aufgehoben.
1a. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
1. alkoholfreie Getränke,
2. unentgeltliche Kostproben,
3. zubereitete Speisen oder
4. in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht."
- b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
1b. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben.
1c. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "ist durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festzusetzen" durch die Wörter "kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden" ersetzt.
1d. In § 28 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter "Getränke oder zubereitete Speisen verabreicht oder Gäste beherbergt" durch die Wörter "ein Gaststättengewerbe betreibt" ersetzt."
2. In Nummer 2 § 32 wird die Angabe "vier Jahren" durch die Angabe "fünf Jahren" ersetzt.
Zu Artikel 8a - neu - ( 2 Abs. 1 Satz 2 - neu - , Abs. 2, § 4 Nr. 3 BeherbStatG) Nach Artikel 8 wird folgender Artikel 8a eingefügt:
- "Artikel 8a
Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes
Das Beherbergungsstatistikgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1642), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Die Zahl der Gästezimmer nach § 4 Nr. 3 ist jährlich zu erheben.
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Berichtszeitraum für die monatliche Erhebung ist der dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalendermonat. Stichtag für die jährliche Erhebung ist der 31. Juli."
2. In § 4 Nr. 3 werden die Wörter "sowie deren Belegung" gestrichen."
Zu Artikel 9 Nr. 2 ( § 13 GewO)
In Artikel 9 Nr. 2 § 13 wird die Angabe "vier Jahren" durch die Angabe "fünf Jahren" ersetzt.
Zu Artikel 10a - neu - 6 Satz 2 - neu - bis 6 - neu - , ,Se 8, 12 Abs. 1 Satz 5 - neu - bis 8 - neu - , § 17 Abs. 3 Satz 3 DruckLV),
10b - neu - (§ 23 Abs. 1 Satz 2 - neu - WeinV),
10c - neu - (§ 12 Abs. 1 Satz 4 - neu - , 5 - neu - , Abs. 2 Nr. l, § 13 Abs. 2 Satz 1 WeinÜV)
Nach Artikel 10 werden folgende Artikel 10a bis 10c eingefügt:
Die Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 werden folgende Sätze angefügt:
- "Die Ausnahmezulassung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist bei einer Abweichung von den Regelungen des § 4 Abs. 1 ein Gutachten eines behördlich anerkannten Sachverständigen und bei einer Abweichung von den Regelungen des § 9 Abs. 1, 2 oder § 21 Abs. 4 ein Gutachten eines ermächtigten Arztes beizufügen, das jeweils dokumentiert, ob der Schutz der Arbeitnehmer gewährleistet ist. Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang bei der zuständigen Behörde zu entscheiden. Die Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. Die Zulassung gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb der genannten Frist die Beschäftigung der Arbeitnehmer untersagt."
2. § 8 wird aufgehoben.
3. Dem § 12 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
- "Der Antrag auf Zulassung soll Angaben darüber enthalten, durch welche anderen Maßnahmen die Erstversorgung drucklufterkrankter Arbeitnehmer gewährleistet wird. Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang bei der zuständigen Behörde zu entscheiden. Die Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. Die Zulassung gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb der genannten Frist die Beschäftigung der Arbeitnehmer untersagt."
4. In § 17 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter "und § 8 sind" durch das Wort "ist" ersetzt.
In § 23 Abs. 1 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
- "Einer Zulassung bedarf es nicht für Labors, die über hinreichend qualifiziertes Personal verfügen und eine Akkreditierung durch eine hierfür allgemein anerkannte Stelle erhalten haben; sie sind der zuständigen Stelle anzuzeigen."
Artikel 10c
Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch ... wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
2. § 13 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- "Das Analysenbuch kann auch auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung geführt werden." "
Zu Artikel 11 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)
In Artikel 11 wird nach der Angabe "10" die Angabe "bis 10c" eingefügt.