884. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2011
A
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf insgesamt
- 1. Der Bundesrat stellt fest, dass zur erforderlichen Beschleunigung der Energiewende bestehende Förderprogramme durch den Bund deutlich aufgestockt und teilweise neu eingerichtet werden sollten. Insbesondere sollten die Programme zur energetischen Gebäudesanierung, das Marktanreizprogramm, die sonstigen Klimaschutz-Förderprogramme (z.B. für Kommunen und Unternehmen), Forschungsmittel für Energieeffizienz, Erneuerbare Energien und Energiespeicherung deutlich aufgestockt und auf hohem Niveau verstetigt werden.Bei Annahme entfällt Ziffer 2.
- 2. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die zur erforderlichen Beschleunigung der Energiewende bestehenden Förderprogramme durch den Bund deutlich aufgestockt und teilweise neu eingerichtet werden können. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass insbesondere die Programme zur energetischen Gebäudesanierung, das Marktanreizprogramm, die sonstigen Klimaschutz-Förderprogramme (z.B. für Kommunen und Unternehmen), Forschungsmittel für Energieeffizienz, erneuerbare Energien und Energiespeicherung deutlich aufgestockt und auf hohem Niveau verstetigt werden sollten. Entfällt bei Annahme von Ziffer 1
- 3. Neu aufgelegt bzw. ausreichend ausgestattet werden sollten das Offshore-Bürgschaftsprogramm, ein Programm zur Steigerung der Energieeffizienz, ein Wald-Klima-Fonds sowie ein Sonderprogramm des Bundes für die Sanierung öffentlicher Liegenschaften, wobei insbesondere für öffentliche Liegenschaften nicht zinsverbilligte Kredite, sondern Zuschüsse gewährt werden sollten.
Der Bundesrat stellt fest, dass die zu erwartenden Einnahmen aus Versteigerungserlösen voraussichtlich nicht ausreichen werden, um aus dem Energie- und Klimafonds diese Mittelbedarfe finanzieren zu können. Er bittet daher die Bundesregierung, ein Gesamtkonzept für die Förderprogramme sowie weitere Finanzierungsmöglichkeiten vorzulegen. In diesem Zusammenhang ist auch die Finanzierung für die Jahre 2011/12 durch den Bund sicherzustellen.
4. Zum Gesetzentwurf insgesamt
- a) Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung des Bundes, die sichere Energieversorgung in Deutschland nach dem beschleunigten Ausstieg aus der Kernenergie durch fossile und erneuerbare Energien sicherzustellen. Dazu gehören neben dem massiven Ausbau der erneuerbaren Energien auch erhebliche Forschungs- und Investitionsmaßnahmen, um sowohl den Wirkungsgrad fossiler Energieträger zu erhöhen als auch deren umweltschädliche Auswirkungen zu minimieren.
- b) Die Nutzung fossiler Energieträger bleibt jedoch weiterhin mit einem erheblichen Kohlendioxidausstoß verbunden. Der Bundesrat fordert daher den Bund auf, neben der Umsetzung von Vorhaben zur Minimierung des Kohlendioxidausstoßes und zur Kohlendioxidspeicherung auch besondere Anstrengungen zur Erforschung und großtechnischen Anwendung der stofflichen Nutzung von Kohlendioxid zu unternehmen. Vor dem Hintergrund des geplanten massiven Ausbaus erneuerbarer Energien kann hierfür künftig (Peak)Überschussstrom genutzt werden, um (CO₂-frei) Wasserstoff zu produzieren, der für die Nutzung von Kohlendioxid benötigt wird.
5. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Die Bundesregierung wird aufgefordert, die Finanzmittel des CO₂- Gebäudesanierungsprogramms von derzeit 936 Mio. Euro für das Jahr 2011 über die von der Bundesregierung genannten 1,5 Mrd. € auf jeweils 5 Mrd. Euro für die Jahre 2012 bis 2014 zu erhöhen und das Programm durch Ausfallfonds für Sanierer zu ergänzen.
Begründung:
Die Förderung der energetischen Gebäudesanierung ist ein zentrales Element um eine Steigerung der Sanierungsrate zu erreichen. Viele Maßnahmen können im Ordnungsrecht nicht gefordert werden, da die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben ist. Daher muss mit staatlicher Förderung ein zusätzlicher Anreiz gegeben werden.
Die von der Bundesregierung benannten 1,5 Mrd. Euro jährlich sind hierfür nach allgemeiner Auffassung deutlich zu wenig. Das Volumen des Gebäudesanierungsprogrammes liegt damit noch unter den Mitteln vergangener Jahre.
Neben der finanziellen Ausstattung ist auch die Ausgestaltung der Programme zu prüfen. Viele Gebäude befinden sich im Besitz von Eigentümern, die über 60 Jahre alt sind, hier würde die Einrichtung eines Ausfall-Fonds die Kreditvergabe wesentlich vereinfachen. Viele Gebäude werden auch von jungen Familien erworben, die eine langfristige Finanzierungssicherheit wünschen. Die begrenzte Zinsbindungsfrist ist hier ebenso wie das Fehlen eines Ausfall-Fonds (z.B. bei Arbeitslosigkeit oder Krankheit) ein zentrales Hemmnis.
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc (§ 2 Absatz 1 Satz 1 und 3 EKFG-ÄndG)
Bei Annahme entfällt Ziffer 7.
In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a sind die Doppelbuchstaben bb und cc zu streichen.
Begründung:
Die im EKFG-ÄndG vorgesehene Verschiebung des Bereiches der Elektromobilität aus dem übrigen Bundeshaushalt in die Zweckbestimmung des EKFG wird als nicht zielführend angesehen. Die in der derzeit gültigen Fassung des § 2 genannten Maßnahmen sollte nicht durch eine zusätzliche Zweckbestimmung erweitert werden, um die für diese Maßnahmen verfügbaren Mittel nicht zu reduzieren.
7. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc (§ 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 EKFG-ÄndG)
Entfällt bei Annahme von Ziffer 6
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ist wie folgt zu ändern:
Begründung:
Der Energie- und Klimafonds (EKF) speist sich maßgeblich aus dem Aufkommen der Versteigerung von Treibhausgas-Emissionszertifikaten. Um die Auswirkungen des indirekten Carbon-Leakage auf die energieintensive Industrie zumindest teilweise zu kompensieren, ist daher ein Ausgleich über den EKF herzustellen. Die dafür vorgesehen Zuschüsse in Höhe von bis zu 500 Mio. Euro - wie im EKFG-ÄndG vorgesehen - sind hierfür ein geeignetes Instrument. Hingegen wird die ebenfalls im EKFG-ÄndG vorgesehene Verschiebung des Bereichs der Elektromobilität aus dem übrigen Bundeshaushalt in die Zweckbestimmung des EKFG nicht als zielführend angesehen. Der Bundeshaushalt sollte nicht durch eine Verschiebung von bestehenden Förderprogrammen in den Energie- und Klimafonds entlastet werden. Daher sollten die in der derzeit gültigen Fassung des § 2 EKFG genannten Maßnahmen auch nicht durch eine zusätzliche Zweckbestimmung erweitert werden, um die für diese Maßnahmen verfügbaren Mittel nicht zu reduzieren.
Die Länder müssen bei der Ausgestaltung der Förderprogramme in angemessenem Umfang beteiligt werden.
8. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c - neu - (§ 2 Absatz 3 - neu - EKFG-ÄndG) Dem Artikel 1 Nummer 1 ist folgender Buchstabe c anzufügen:
'c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Die Länder werden bei der Ausgestaltung der Förderprogramme angemessen beteiligt." '
Begründung:
Die Länder sollen bei der Ausgestaltung der Förderprogramme in angemessenem Umfang beteiligt werden.
9. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - (§ 3 Absatz 3 - neu - EKFG-ÄndG)
Bei Annahme entfällt Ziffer 11.
In Artikel 1 ist nach Nummer 1 folgende Nummer einzufügen:
'1a. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
- (3) Die Bundesregierung richtet einen Länderbeirat zum Energie- und Klimafonds ein. Der Länderbeirat berät das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in Angelegenheiten, die die Grundsätze der Mittelverteilung sowie die Festlegung der jährlichen Budgets für die Förderschwerpunkte betreffen. Die Länder können jeweils einen Vertreter in den Länderbeirat entsenden. Der Länderbeirat tagt mindestens zweimal im Jahr."'
Begründung:
Eine Beteiligung der Länder hat die Bundesregierung bereits im Jahr 2010 im Zuge der Beratungen zum Kernbrennstoffsteuergesetz zugesagt, ohne dass bisher ein Vorschlag zur Umsetzung vorgelegt wurde. Mit der Einrichtung eines Länderbeirates wird nunmehr eine angemessene Beteiligung der Länder an der Verwendung der Mittel des Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" sichergestellt.
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 4 EKFG-ÄndG)
In Artikel 1 ist die Nummer 2 wie folgt zu fassen:
'2. § 4 wird folgt gefasst:
" § 4 Einnahmen des Sondervermögens und Ermächtigungen
- (1) Dem Sondervermögen fließen folgende Einnahmen zu:
- 1. Einnahmen aus der Kernbrennstoffsteuer,
- 2. Einnahmen aus der Versteigerung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen im Jahr 2012 nach Maßgabe des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788) und ab dem Jahr 2013 nach Maßgabe der im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für die Versteigerung geltenden Regeln, soweit diese nicht zur Finanzierung der Deutschen Emissionshandelsstelle benötigt werden,
- 3. Einnahmen aus der Auszahlung der bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau treuhänderisch verwalteten Mittel für etwaige Ausfälle im Zusammenhang mit Förderprogrammen, die aus Mitteln des Sondervermögens finanziert werden,
- 4. sonstige Einnahmen aus der Verzinsung von Mitteln des Sondervermögens und aus Rückflüssen,
- 5. Zuführungen aus dem Bundeshaushalt nach Maßgabe der Absätze 3 und 4.
- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzelheiten zu den Einnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu regeln.
- (3) Der Bund kann dem Sondervermögen im Wirtschaftsplanjahr 2011 zur Deckung eines Finanzierungsdefizits Mittel bis zu einer Obergrenze von 225 Millionen Euro zuweisen.
- (4) Eine Kreditaufnahme des Sondervermögens am Kreditmarkt ist nicht zulässig. Zum Ausgleich unvorhergesehener Einnahmeausfälle kann das Sondervermögen unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ein verzinsliches, spätestens im übernächsten Haushaltsjahr zurückzuzahlendes Liquiditätsdarlehen aus dem Bundeshaushalt erhalten." '
Begründung:
Durch die Rücknahme der Laufzeitverlängerungen für deutsche Kernkraftwerke entfällt faktisch die Grundlage des Förderfondsvertrags vom 6. September 2010. Damit entfallen nach aktueller Fassung des EKFG für die Jahre 2011 und 2012 die entsprechenden Einnahmen des Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" vollständig, da weder Förderbeiträge der Kernkraftwerksbetreibergesellschaften noch ein über 2,3 Mrd. Euro hinaus gehendes Kernbrennstoffsteueraufkommen zu erwarten sind. Um die finanzielle Ausstattung des Sondervermögens sicherzustellen, ist daher [- parallel zu einer Entfristung des KernbrStG (bisher gültig bis 31. Dezember 2016 - § 12) und der Erhöhung des darin vorgesehenen Steuertarifs (§ 3) -] das vollständige Steueraufkommen aus dem KernbrStG einzuspeisen.
Die im EKFG-ÄndG vorgesehene Zuweisung von Bundesmitteln bis zu einer Obergrenze von 225 Mio. Euro in 2011 sowie die Einnahmen aus der Versteigerung von Emissionszertifikaten ab 2012 werden nicht als ausreichend angesehen.
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 - neu - (§ 8 Überschrift und Satz 01 - neu - EKFG-ÄndG)
Entfällt bei Annahme von Ziffer 9
Dem Artikel 1 ist folgende Nummer 3 anzufügen:
´3. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Beirat und Berichtspflichten"
- b) Folgender Satz wird vorangestellt:
"Für die Festlegung zur Verwendung der Mittel aus dem Sondervermögen Energie- und Klimafonds wird ein Beirat eingerichtet, der sich aus Bundes- und Landesvertretern zusammensetzt und dem ein Vorschlagsrecht bezüglich der Mittelverwendung eingeräumt wird."'
- *) nur bei Annahme von Ziffer 12 und Ziffer 13
Begründung:
Über den Weg eines Beirates kann - ähnlich dem Verwaltungsrat der KfW - die individuelle Betroffenheit der Länder hinsichtlich des Klimawandels berücksichtigt und so Einfluss auf die Mittelverteilung genommen werden.
12. Zu Artikel 1a - neu - ( § 3 KernbrStG)
Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:
In § 3 des Kernbrennstoffsteuergesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1804), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird der Betrag "145 Euro" durch den Betrag "220 Euro" ersetzt.'
Begründung:
Die Rücknahme der Laufzeitverlängerungen für deutsche Kernkraftwerke hat den faktischen Wegfall der Grundlagen des Förderfondsvertrags vom 6. September 2010 zur Folge. Damit einhergehend entfällt nach derzeitiger Fassung des EKFG für die Jahre 2011 und 2012 die Einnahmenseite des Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" vollständig, da weder Förderbeiträge der Kernkraftwerksbetreibergesellschaften noch ein über 2,3 Mrd. Euro hinaus gehendes Kernbrennstoffsteueraufkommen zu erwarten sind. Um die finanzielle Ausstattung des Sondervermögens sicherzustellen, ist daher [- parallel zu einer entsprechenden Änderung des § 4 EKFG und einer Entfristung des KernbrStG (zeitliche Anwendung endet nach bisheriger Fassung mit Ablauf des 31. Dezember 2016 - § 12 a.a. O) -]*) eine Erhöhung des darin vorgesehenen Steuertarifs ( § 3 KernbrStG) auf den im ursprünglichen Referentenentwurf vorgesehenen Steuersatz herbeizuführen.
- *) nur bei Annahme von Ziffer 10 und Ziffer 13
13. Zu Artikel 1a - neu - ( § 12 KernbrStG)
Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:
In § 12 des Kernbrennstoffsteuergesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1804), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe "vor dem 1. Januar 2017" gestrichen.'
Begründung:
Die Rücknahme der Laufzeitverlängerungen für deutsche Kernkraftwerke hat den faktischen Wegfall der Grundlagen des Förderfondsvertrags vom 6. September 2010 zur Folge. Damit einhergehend entfällt nach derzeitiger Fassung des EKFG für die Jahre 2011 und 2012 die Einnahmenseite des Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" vollständig, da weder Förderbeiträge der Kernkraftwerksbetreibergesellschaften noch ein über 2,3 Mrd. Euro hinaus gehendes Kernbrennstoffsteueraufkommen zu erwarten sind. Um die finanzielle Ausstattung des Sondervermögens sicherzustellen, ist daher [- parallel zu einer entsprechenden Änderung des § 4 EKFG und der Erhöhung des vorgesehenen Steuertarifs ( § 3 KernbrStG) auf den im ursprünglichen Referentenentwurf vorgesehenen Steuersatz -]*) eine Entfristung des KernbrStG (zeitliche Anwendung endet nach bisheriger Fassung mit Ablauf des 31. Dezember 2016 - § 12 a.a. O) herbeizuführen.
- *) nur bei Annahme von Ziffer 10 und Ziffer 12
B
- 14. Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.