858. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2009
Der federführende Verkehrsausschuss (Vk) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 2 Absatz 10a - neu - StVG)
Bei Annahme entfällt Ziffer 2
In Artikel 1 ist Nummer 1 wie folgt zu fassen:
- "1. In § 2 wird nach Absatz 10 folgender Absatz 10a eingefügt:
"(10a) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der freiwilligen Hilfsorganisationen, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, der technischen Hilfsdienste sowie sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sind, sind zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t berechtigt. Die obersten Landesbehörden, die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können den in Satz 1 genannten Personen nach Durchführung einer praktischen Unterweisung eine Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t erteilen. Die Fahrberechtigung nach den Sätzen 1 und 2 gilt nur im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und nur zur Aufgabenerfüllung der Freiwilligen Feuerwehren, der freiwilligen Hilfsorganisationen, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, der technischen Hilfsdienste sowie der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes. Die in Satz 1 genannten Personen sind berechtigt, zum Zwecke der Durchführung der praktischen Unterweisung nach Satz 2 in Begleitung einer sachkundigen Person ein Kraftfahrzeug bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t auf öffentlichen Straßen zu führen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Umfang und Durchführung der nach Satz 2 erforderlichen praktischen Unterweisung, über die Anforderungen an die in Satz 4 genannte sachkundige Person sowie über das Verfahren zur Erteilung der Fahrberechtigung nach Satz 2 zu treffen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 5 auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen." ".
Als Folge ist Artikel 1 Nummer 2 wie folgt zu fassen:
- "2. § 6 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i werden am Ende das Komma gestrichen und die Wörter "sowie über Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der freiwilligen Hilfsorganisationen, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, der technischen Hilfsdienste sowie sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t nach § 2 Absatz 10a und die Erteilung von allgemeinen Fahrerlaubnissen der Klasse C1 auf Grund dieser Fahrberechtigung," angefügt."
Begründung
Die Formulierung "Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der freiwilligen Hilfsorganisationen, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, der technischen Hilfsdienste sowie sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes" definiert abschließend die Zielgruppe und stellt klar, dass der Katastrophenschutz in erster Linie aus den Freiwilligen Feuerwehren, den freiwilligen Hilfsorganisationen, den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten und den technischen Hilfsdiensten besteht.
Durch die Ausweitung der Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,75 t wird von der in Artikel 4 Absatz 5 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG eröffneten Ausnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht. Der Katastrophenschutz in Deutschland wird auf der Einsatzebene überwiegend von Feuerwehren, Rettungsdienst bzw. freiwilligen Hilfsorganisationen und dem Technischen Hilfswerk geleistet. Nur dort sind Fahrzeuge, technische Hilfsmittel und die nötigen Helfer verfügbar. Es besteht zwischen dem Einsatz der Feuerwehr zur Brandbekämpfung sowie technischer Hilfeleistung und einem Einsatz im Bereich des Katastrophenschutzes de facto kein Unterschied, jedenfalls ist eine derartige Unterscheidung nicht praxistauglich. Die generelle Erstreckung der Fahrberechtigung der Klasse B für den genannten Personenkreis zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,75 t ohne gesonderten Erteilungsakt ermöglicht eine unbürokratische Lösung. Einweisungsfahrten, welche aus Verkehrssicherheits- und Fürsorgegründen als sinnvoll erachtet werden, können durch Dienstanweisungen der Länder nach dortiger Beurteilung vorgeschrieben werden. Da vor genannte Fahrberechtigung kraft Gesetzes besteht, ist ein eigener Nachweis hierüber nicht erforderlich. Gleichwohl können vor genannte Organisationen den Fahrern unbürokratisch eine formlose Bescheinigung ausstellen. Auch hier können die Länder Näheres durch Dienstanweisungen regeln.
Die zusätzlich zu schaffende Sonderfahrberechtigung für Fahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t beruht auf dem Umstand, dass Einsatzfahrzeuge infolge des technischen Fortschritts immer schwerer werden. Sie ist erforderlich, um langfristig die Einsatzfähigkeit der betroffenen Organisationen sicherzustellen. Den Belangen der Verkehrssicherheit wird dadurch Rechnung getragen, dass für den Erwerb der Sonderfahrberechtigung neben einem mindestens zweijährigen Vorbesitz der Fahrerlaubnis Klasse B zusätzlich eine praktische Unterweisung erforderlich ist. Die Ausgestaltung der Unterweisung und die konkreten Anforderungen an die sachkundige Begleitperson sind durch Landesverordnung zu regeln.
Bei der Änderung des § 6 handelt es sich um eine Folgeänderung auf Grund der Einfügung des neuen Absatzes 10a und eine Anpassung an die Definition der Zielgruppe in Absatz 10a. Die Änderung ist erforderlich, um die Möglichkeit zur Umschreibung der Fahrberechtigung bis 7,5 t in eine allgemeine Fahrerlaubnis der Klasse C1 durch Rechtsverordnung zu eröffnen. Die Möglichkeit der Umschreibung stellt einen wichtigen Anreiz für die ehrenamtlich tätige Zielgruppe dar, sich dem erforderlichen Aufwand zum Erwerb der Fahrberechtigung von Einsatzfahrzeugen bis 7,5 t zu unterziehen. Da die weiteren Bestimmungen durch Landesverordnung gemäß § 2 Absatz 10a Satz 5 - neu - geregelt werden können, kann der bisher vorgesehene Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b entfallen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 2 Absatz 10a - neu - StVG)
Entfällt bei Annahme von Ziffer 1
Artikel 1 Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
- "1. In § 2 wird nach Absatz 10 folgender Absatz 10a eingefügt:
"(10a) Die jeweils zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständigen Stellen können Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, der technischen Hilfsdienste und des Katastrophenschutzes Fahrberechtigungen erteilen, die zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t berechtigen. Für sie gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Fahrberechtigung gilt nur für die Aufgabenerfüllung der Freiwilligen Feuerwehren, der Rettungsdienste, der technischen Hilfsdienste und des Katastrophenschutzes." ".
Als Folge ist in Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a die Angabe "nach § 2 Absatz 10" durch die Angabe "nach § 2 Absatz 10a" zu ersetzen.
Begründung
§ 2 Absatz 10 StVG regelt ausschließlich die Dienstführerscheine von Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei. Der Gesetzentwurf hingegen bezieht sich nicht auf Dienstführerscheine, sondern auf interne Fahrberechtigungen anerkannter Rettungsdienste, der technischen Hilfsdienste und des Katastrophenschutzes. Die Regelung bedarf deshalb eines gesonderten Standortes.
Im Übrigen soll klargestellt werden, dass sich die Frage, welche Stellen die entsprechenden Fahrberechtigungen ausstellen, nach Landesrecht richtet.
3. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - (§ 2 Absatz 11 Satz 2 StVG)
Nach Artikel 1 Nummer 1 ist folgende Nummer 1a einzufügen:
- 1a. In § 2 Absatz 11 wird Satz 2 gestrichen.
Begründung
Diese Regelung war Grundlage für § 29 FeV a. F., der mit Verordnung vom 9. August 2004 aufgehoben wurde, da er nicht mit dem EG-Recht konform war. Die Regelung ist daher zu streichen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b (§ 6 Absatz 5 StVG)
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 6 Absatz 5 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 sind nach dem Wort "betrifft" die Wörter "und das Bundesrecht keine Regelungen enthält" einzufügen.
- 5. b) In Satz 2 sind die Wörter "durch Rechtsverordnung" zu streichen.
Begründung
Zu Buchstabe a:
Landesrechtliche Regelungen können nur insoweit getroffen werden als Regelungen im Bundesrecht fehlen.
Zu Buchstabe b:
Die Formulierung stellt klar, dass es der Entscheidung der Länder obliegt, in welcher Weise die Landesregierung die Subdelegation vornimmt.
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 - neu - (§ 28 Absatz 3 Nummer 6 StVG)
Dem Artikel 1 ist folgende Nummer 3 anzufügen:
- "3. § 28 Absatz 3 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"6. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entziehungen, Widerrufe, Aberkennungen oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis oder die Feststellung über die fehlende Berechtigung, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen," ".
Begründung
Im Verkehrszentralregister (VZR) sind alle Negativentscheidungen zu Fahrerlaubnissen zu erfassen.
Mit der Zweiten Fahrerlaubnisänderungsverordnung wurde in § 46 Absatz 5 FeV verankert, dass bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts hat, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Um die unterschiedlichen Maßnahmen im VZR zu verdeutlichen, wird durch die vorliegende Ergänzung die Aberkennung als eigene Kategorie von zu speichernden Daten neu eingeführt.
Ebenso verhält es sich mit der durch die Dritte Fahrerlaubnisänderungsverordnung in § 28 Absatz 4 FeV geschaffenen Möglichkeit, einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung zu erlassen, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
Die gegenüber der derzeitigen Fassung der Nummer 6 vorgenommene Streichung der Benennung der Verwaltungsbehörden verbessert die Lesbarkeit des Gesetzestextes. Einer besonderen Benennung der Verwaltungsbehörden bedarf es auch deswegen nicht, weil durch die Nummern 1 bis 3 des Absatzes 3 eine klare Abgrenzung von Entscheidungen der Gerichte vorgenommen wird.
7. Zu Artikel 1a - neu - (§ 3 Nummer 1 und 2 und § 5 Absatz 2 Satz 2 - neu - BKrFQG)
Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:
"Artikel 1a
Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG)
Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) wird wie folgt geändert:
Folgeänderungen:
- a) Die Bezeichnung des Gesetzes ist wie folgt zu ändern: "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes"
- b) Der Gesetzentwurf ist nach dem Beschlusstenor wie folgt zu fassen:
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2009 (BGBl. I S. 150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. < weiter wie Vorlage >."
Begründung
Mit der Änderung des Gesetzes über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr wird eine Regelung geschaffen, die Fahrern im Güterkraft- oder Personenverkehr den Besitzstand einer vor dem jeweiligen Stichtag (10. September 2008 für Busfahrer, 10. September 2009 für Lkw-Fahrer) erstmals erworbenen Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse oder einer entsprechenden Altfahrerlaubnis wahrt.
Somit werden die Fahrer, deren Fahrerlaubnis vor dem maßgeblichen Stichtag erloschen ist (z.B. Fahrerlaubnisentzug, Verzicht auf die Fahrerlaubnis oder nicht rechtzeitig beantragte Verlängerung oder Abholung der befristeten Fahrerlaubnis) hinsichtlich ihrer unterstellten Qualifikation denjenigen gleichgestellt, deren Fahrerlaubnis am jeweiligen Stichtag noch gültig ist. Auch sie unterliegen dann nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis lediglich der Weiterbildungspflicht für im Güterkraft- und Personenverkehr beschäftigte Fahrer.