Punkt 42 der 835. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2007
Der Bundesrat möge beschließen:
Ziffer 1 der Empfehlungsdrucksache 329/1/07 wird durch folgenden Text ersetzt:
1. Zu Artikel 1 (Artikel 2 Abs. 2 Zwölfte Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit),
Artikel 1a - neu - (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit)
- a) In Artikel 1 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 4 einzufügen:
4. Zwölften Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 11. Mai 2007 (eBAnz AT17 2007 V1, AT18 2007 V1)
- b) Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:
Artikel 1a
Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
Die Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 31. August 2006 (eBAnz AT46 2006 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2007 (eBAnz AT17 2007 V1, eBAnz AT18 2007 V1), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
- 2. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
Begründung
Zu Buchstabe a:
Redaktionelle Anpassung
Zu Buchstabe b:
Zu Nummer 1 Buchstabe a:
Unter Berücksichtigung des Protokolls Nr. 5 und der Überlegung, innerstaatlich nicht über die Anforderungen auf innergemeinschaftlicher Ebene hinauszugehen, sollte für die Verbringung empfänglicher Tiere aus der 20 km-Zone in Betriebe in die 150 km-Zone auf die klinische Untersuchung verzichtet werden.
Auch Artikel 5 des Protokolls Nr. 5 stellt auf Behandlung und Untersuchung nach Anhang II der Entscheidung 2005/393/EG ab.
Zu Nummer 1 Buchstabe b:
Anpassung an das Protokoll Nr. 5, in dem auch Frankreich sich den Verbringungsregelungen für Kälber angeschlossen hat und Regelungen für den Bestimmungsbetrieb getroffen wurden.
Zu Nummer 1 Buchstabe c:
Unter Berücksichtigung des Protokolls Nr. 5 und der Überlegung, innerstaatlich nicht über die Anforderungen auf innergemeinschaftlicher Ebene hinauszugehen, sollte für die Verbringung empfänglicher Tiere aus der 20 km-Zone in Betriebe in eine 20 km-Zone auf die klinische Untersuchung verzichtet werden.
Zu Nummer 1 Buchstabe d:
Unter Berücksichtigung des Protokolls Nr. 5 und der Überlegung, innerstaatlich nicht über die Anforderungen auf innergemeinschaftlicher Ebene hinauszugehen, sollte für die Verbringung empfänglicher Tiere aus der 20 km-Zone in Betriebe in die 150 km-Zone auf die klinische Untersuchung verzichtet werden. Zudem muss sichergestellt werden, dass diese Tiere nicht innergemeinschaftlich verbracht werden (Artikel 3 Abs. 4 der Entscheidung 2005/393/EG ).
Zu Nummer 2:
Anpassung an das Protokoll Nr. 5, in dem auch Frankreich sich den Verbringungsregelungen für Kälber angeschlossen hat und Regelungen für den Bestimmungsbetrieb getroffen wurden.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Korrektur des Änderungsbefehls zu § 2 der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit zur Erreichung des im letzten Absatz vorstehender Begründung dargelegten Ziels, Frankreich in die Anwendung der Verbringungsregelungen einzubeziehen.