835. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2007
Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 (Artikel 2 Abs. 2 Zwölfte Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit), Artikel 1a - neu - (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit)
- a) In Artikel 1 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 4 einzufügen:
4. Zwölfte Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 11. Mai 2007 (eBAnz AT17 2007 V1, AT18 2007 V1)
- b) Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:
"Artikel 1a Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
Die Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 31. August 2006 (eBAnz AT46 2006 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2007 (eBAnz AT17 2007 V1, eBAnz AT18 2007 V1), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
2. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
- a) Im einleitenden Textteil werden die Wörter "oder in das in Anlage I Zone F der Entscheidung 2005/393/EG bezeichnete Gebiet Belgiens, Luxemburgs oder der Niederlande" gestrichen.
- b) In Buchstabe b wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
- c) In Buchstabe c wird der Schlusspunkt durch das Wort "und" ersetzt.
- d) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
- "d) sichergestellt ist, dass die Tiere
- aa) im Bestimmungsbetrieb in geschlossenen Ställen gehalten werden und
- bb) aus diesem Betrieb nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden."
Begründung
Zu Buchstabe a:
Redaktionelle Anpassung
Zu Buchstabe b:
Zu Nummer 1 Buchstabe a:
Unter Berücksichtigung des Protokolls Nr. 5 und der Überlegung, innerstaatlich nicht über die Anforderungen auf innergemeinschaftlicher Ebene hinauszugehen, sollte für die Verbringung empfänglicher Tiere aus der 20 km-Zone in Betriebe in die 150 km-Zone auf die klinische Untersuchung verzichtet werden.
Auch Artikel 5 des Protokolls Nr. 5 stellt auf Behandlung und Untersuchung nach Anhang II der Entscheidung 2005/393/EG ab.
Zu Nummer 1 Buchstabe b:
Anpassung an das Protokoll Nr. 5, in dem auch Frankreich sich den Verbringungsregelungen für Kälber angeschlossen hat und Regelungen für den Bestimmungsbetrieb getroffen wurden.
Zu Nummer 1 Buchstabe c:
Unter Berücksichtigung des Protokolls Nr. 5 und der Überlegung, innerstaatlich nicht über die Anforderungen auf innergemeinschaftlicher Ebene hinauszugehen, sollte für die Verbringung empfänglicher Tiere aus der 20 km-Zone in Betriebe in eine 20 km-Zone auf die klinische Untersuchung verzichtet werden.
Zu Nummer 1 Buchstabe d:
Unter Berücksichtigung des Protokolls Nr. 5 und der Überlegung, innerstaatlich nicht über die Anforderungen auf innergemeinschaftlicher Ebene hinauszugehen, sollte für die Verbringung empfänglicher Tiere aus der 20 km-Zone in Betriebe in die 150 km-Zone auf die klinische Untersuchung verzichtet werden. Zudem muß sichergestellt werden, dass diese Tiere nicht innergemeinschaftlich verbracht werden (Artikel 3 Abs. 4 der Entscheidung 2005/393/EG).
Zu Nummer 2:
Anpassung an das Protokoll Nr. 5, in dem auch Frankreich sich den Verbringungsregelungen für Kälber angeschlossen hat und Regelungen für den Bestimmungsbetrieb getroffen wurden.
2. Zu Artikel 1b - neu - (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2, § 6a - neu - BlauzungenV)
Nach Artikel 1a - neu - ist folgender Artikel 1b einzufügen:
Artikel 1b
Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
Die Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2006 (eBAnz AT43 2006 V1), wird wie folgt geändert:
Folgeänderung:
Die Überschrift der Verordnung ist wie folgt zu fassen:
"Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit sowie zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit"
Begründung
Zu Nummer 1:
Die Richtlinie 2000/75/EG stellt bei der Feststellung der Blauzungenkrankheit (BT) darauf ab, dass das Virus der BT zirkuliert. Durch die Neufassung der Ausbruchsdefinition wird einerseits neuen diagnostischen Methoden Rechnung getragen (Genomnachweis mittels PCR) und andererseits bei serologischen Befunden darauf abgestellt, dass gleichzeitig auch klinische Erscheinungen und epidemiologische Anhaltspunkte (z.B. Vektoraktivität) vorhanden sein müssen. Insoweit entspricht die geänderte Definition der Richtlinie.
Zu Nummer 2:
Redaktionelle Anpassung
Zu Nummer 3:
Da die BT an nationalen Grenzen nicht Halt macht, müssen auch in den nicht unmittelbar von der Seuche betroffene Mitgliedstaaten/Drittländern entsprechende Schutzmaßnahmen ergriffen werden, soweit der nur mittelbar betroffene Mitgliedstaat von den in dem unmittelbar betroffenen Mitgliedstaat einzurichtenden Restriktionszonen betroffen ist.