Der Bundesrat hat in seiner 812. Sitzung am 17. Juni 2005 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf allgemein
1.
- a) Der Bundesrat begrüßt das Anliegen der Bundesregierung, überflüssiges Recht zu beseitigen und Nebenstammrecht zu bereinigen. Er teilt die Auffassung, dass die dadurch zu erreichende formale Deregulierung zu einer Erleichterung der Rechtsanwendung führt und ist bereit, an entsprechenden Vorhaben des Bundes konstruktiv mitzuarbeiten.
- b) Der Bundesrat stellt aber mit Bedauern fest, dass die Beteiligung der Länder durch die Bundesregierung der Bedeutung und Komplexität des Vorhabens nicht angemessen war. Der vorliegende Entwurf umfasst 209 Artikel aus zahlreichen Rechtsgebieten und hat mit Begründung einen Umfang von 289 Seiten. Es handelt sich nach den Aussagen des federführenden Bundesministeriums der Justiz um ein Pilotprojekt mit Vorbildcharakter für die Rechtsbereinigungsvorhaben der anderen Bundesressorts. Seiner Natur nach ist das Vorhaben nicht eilbedürftig. Zu einer sachgerechten Stellungnahme der Landesjustizverwaltungen waren überdies andere Fachressorts und vor allem die Praxis zu beteiligen. Unter diesen Umständen war die ursprünglich zum Referentenentwurf gesetzte Stellungnahmefrist von einem Monat unrealistisch; auch die Verlängerung auf sechs Wochen - nachdem mehrere Länder mindestens um eine Verdoppelung gebeten hatten - erscheint dem Anliegen, ein solches Vorhaben mit der notwendigen Sorgfalt zu bewerten, nicht angemessen. Angesichts des Umstandes, dass die Kabinettsbefassung auf Bundesebene bereits am 6. Mai 2005 stattgefunden hat, spricht - unter Zugrundelegung üblicher Vorlaufzeiten für die Einreichung einer Kabinettsvorlage - im Übrigen wenig dafür, dass eine intensive Befassung mit den Stellungnahmen der Länder überhaupt vorgesehen war. Im Interesse einer vertrauensvollen Zusammenarbeit sollte der Bund daher in solchen Fällen zukünftig zu großzügigeren Fristen zurückfinden.
2. Der Bundesrat bittet,
im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens sicherzustellen, dass die Aufhebung von Gesetzen keine Vorschriften erfasst, die Änderungsbefehle enthalten, sofern diese Änderungsbefehle derzeit geltende Regelungen geschaffen haben.
Begründung
In der Begründung des Gesetzentwurfs wird im Zusammenhang mit der Beseitigung des Nebenstammrechts davon ausgegangen, dass neben der überwiegend vorgenommenen zielgerichteten Aufhebung von Regelungsresten auch eine Rechtsbereinigung durch Aufhebung ganzer Artikelgesetze möglich ist (vgl. Allgemeine Begründung Nr. IV. 2. Abs. 3, S. 118). Gegen eine solche Vorgehensweise bestehen indes grundsätzliche Bedenken. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die mit der Aufhebung der Änderungsgesetze einhergehende nachträgliche Beseitigung von Änderungsbefehlen zu vermeidbarer und - gemessen am Ziel der Maßnahme - unverhältnismäßiger Rechtsunsicherheit führen wird. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht vertreten, die Aufhebung einer Norm, die einen Änderungsbefehl enthalte, führe nicht zu einer Außerkraftsetzung der Änderung (vgl. Urteil vom 10. Februar 1999, NJW 1999, 1729). Es hat seine Auffassung jedoch unter anderem damit begründet, dass das fragliche geänderte Gesetz durch eine Neubekanntmachung auf eine neue formelle Grundlage gestellt worden sei. Da hier eine Neubekanntmachung der von solchen Rechtsbereinigungsmaßnahmen betroffenen Stammgesetze erkennbar nicht geplant ist und auch einen übermäßig hohen Verwaltungsaufwand hervorrufen würde, kann schon im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass die "Globalaufhebung" von Änderungsgesetzen rechtlich unbedenklich ist. Hinzu kommt, dass diese Entscheidung keineswegs eine gefestigte Rechtsprechung oder allgemein geteilte Rechtsauffassung wiedergibt. Vielmehr wird auch die gegenteilige Auffassung mit nachvollziehbaren Argumenten vertreten (vgl. Tiedemann, NJW 1998, 3475).
In diesem Zusammenhang fällt überdies auch auf, dass sich das Bundesverwaltungsgericht die von Tiedemann zitierte Auffassung des Bundesinnenministeriums, nach Erfüllung der Transportfunktion bleibe die Änderungsvorschrift nur noch als "leere" - das heißt überflüssige - "Hülle" zurück (vgl. Tiedemann, a.a.O., 3476), nicht zu Eigen gemacht hat. Eine grundsätzliche Klärung, ob eine Änderungsvorschrift nach ihrem Inkrafttreten gegenstandslos wird, hat das Gericht damit gerade nicht vorgenommen. Die künftige Rechtsprechung lässt sich daher derzeit nicht prognostizieren.
Auf die Aufhebung von Änderungsbefehlen sollte deshalb zu Gunsten einer gezielten Beseitigung von Regelungsresten jedenfalls dann verzichtet werden, wenn die geänderte Stammvorschrift noch existiert. Dies betrifft zum Beispiel folgende Artikel des Gesetzentwurfs:
- - Artikel 2, soweit die §§ 1 bis 5 des Zuordnungsergänzungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2232), geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2062), aufgehoben werden sollen,
- - Artikel 46, soweit § 3 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung beurkundungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Februar 1980 (BGBl. I S. 157) aufgehoben werden soll.
3. Der Bundesrat bittet,
im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob und inwieweit in den aufgelösten Gesetzen Entsteinerungsklauseln enthalten sind, die noch nicht endgültig obsolet geworden sind.
Begründung
Die Begründung zum Gesetzentwurf (vgl. Allgemeine Begründung Nr. V.1.4., S. 123 ff.) geht zwar davon aus, dass kein Bedürfnis für die förmliche Aufhebung derartiger Vorschriften besteht; sie hält es aber für vertretbar, ein Gesetz ungeachtet der Frage aufzulösen, ob es "Entsteinerungsklauseln" enthält, von denen noch nicht Gebrauch gemacht worden ist. Dies erscheint fragwürdig. Die Wirkungsweise von Regelungen, welche die Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang vorsehen, ist weder in Rechtsliteratur noch Rechtsprechung abschließend geklärt. Vertreten wird aber wohl überwiegend die Auffassung, die "Entsteinerungsklausel" sei eine zusätzliche Verordnungsermächtigung, die der Verordnungsgeber benötige, wenn er die gesetzlich eingefügten Teile der Verordnung später ändern wolle (vgl. etwa Lücke, in: Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl. 2003, Artikel 80 Rnr. 9; Uhle, DÖV 2001, 241 <242>; Jekewitz, NVwZ 1994, 956 <958>; offen gelassen von BVerwGE 117, 313). Von diesem Standpunkt geht namentlich das Bundesministerium der Justiz selbst im Handbuch der Rechtsförmlichkeit (2. Aufl. 1999) aus, vgl. dort die Randnummern 704 f. und 840. Legt man diese Auffassung zu Grunde, ist eine "Entsteinerungsklausel" erst dann überholt, wenn der Verordnungsgeber von ihr in der Weise Gebrauch gemacht hat, dass er alle eingefügten Verordnungsteile von Gesetzesrang durch solche von Verordnungsrang ersetzt hat. Eine Auflösung eines Gesetzes, das eine "Entsteinerungsklausel" enthält, kommt dann vor diesem Zeitpunkt nicht in Betracht.
4. Zu Artikel 14 Nr. 1, 1a - neu - (§ 4 Satz 1 EGGVG)
Artikel 14 ist wie folgt zu ändern:
Begründung
Gegen die im Gesetzentwurf vorgesehene Streichung des § 4 EGGVG bestehen Bedenken:
§ 4 Satz 1 EGGVG regelt, dass der Landesgesetzgeber durch die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht gehindert ist, den betreffenden "Landesbehörden" - gemeint sind auch die Landesgerichte - jede andere Art der Gerichtsbarkeit sowie Geschäfte der Justizverwaltung zu übertragen. § 4 Satz 2 EGGVG sieht vor, dass andere Gegenstände der Verwaltung den ordentlichen Gerichten nicht übertragen werden dürfen.
Die Vorschrift dient der Klarstellung.
Der Begründung ist zwar zuzugeben, dass § 4 Satz 2 EGGVG nur die grundgesetzliche Kompetenzverteilung wiederholt. Da § 4 Satz 2 EGGVG aber auch verdeutlicht, dass den Landesgerichten andere Geschäfte als solche der Justizverwaltung nicht übertragen werden können, ist es angemessen, § 4 EGGVG zu erhalten und lediglich den veralteten Begriff "Landesbehörden" in Satz 1 durch "Landesgerichten und -behörden" zu ersetzen.
5. Zu Artikel 20
In Artikel 20 sind nach dem Wort "wird" die Wörter "als Bundesrecht" einzufügen.
Begründung
Soweit es sich bei den Vorschriften des aufzuhebenden Gesetzes um landesrechtliche Regelungen handelt, ist eine uneingeschränkte Kompetenz des Bundes zur Aufhebung des Gesetzes nicht gegeben. Der Bund ist insoweit allein befugt, die Vorschriften "als Bundesrecht" aufzuheben. Entsprechend ist in der Begründung zum Gesetzentwurf auch ausgeführt, der Gesetzentwurf gehe davon aus, dass der Bundesgesetzgeber verfassungsrechtlich in der Lage sei, jedenfalls klarstellend durch entsprechende Aufhebung zu bestimmen, dass eine solche Rechtsvorschrift "als Bundesrecht" nicht mehr weiter bestehen solle. Diese Intention des Gesetzgebers, die Rechtsvorschriften lediglich "als Bundesrecht" aufzuheben, findet sich im Wortlaut des Artikels 20 jedoch bislang nicht wieder.
6. Zu Artikel 21
In Artikel 21 sind nach dem Wort "wird" die Wörter "als Bundesrecht" einzufügen.
Begründung
Soweit es sich bei den Vorschriften der aufzuhebenden Verordnung um landesrechtliche Regelungen handelt, ist eine uneingeschränkte Kompetenz des Bundes zur Aufhebung nicht gegeben. Der Bund ist insoweit allein befugt, die Vorschriften "als Bundesrecht" aufzuheben. Entsprechend ist in der Begründung zum Gesetzentwurf auch ausgeführt, der Gesetzentwurf gehe davon aus, dass der Bundesgesetzgeber verfassungsrechtlich in der Lage sei, jedenfalls klarstellend durch entsprechende Aufhebung zu bestimmen, dass eine solche Rechtsvorschrift "als Bundesrecht" nicht mehr weiter bestehen solle. Diese Intention des Gesetzgebers, die Rechtsvorschriften lediglich "als Bundesrecht" aufzuheben, findet sich im Wortlaut des Artikels 21 jedoch bislang nicht wieder.
7. Zu Artikel 23
Artikel 23 ist zu streichen.
Begründung
Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass dem Anliegen des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit, das auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1960 (2 BvL 076/58 , BVerfGE 11, 77) reagierte, bei den Einzelermächtigungen Rechnung getragen und damit das Gesetz entbehrlich gemacht werden soll. Gegenwärtig lässt sich aber nicht abschätzen, ob es innerhalb des über Artikel 209 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzentwurfs hinausgezögerten Zeitraums bis zum Inkrafttreten des Artikels 23 gelingen wird, sämtliche unzureichenden Ermächtigungen zu korrigieren. Deshalb soll eine Aufhebung des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit einstweilen unterbleiben.
Als Folge der vorgeschlagenen Streichung müsste auch Artikel 209 Abs. 2 Nr. 2 entfallen.
8. Zu Artikel 27 Nr. 1 (§ 44a Abs. 1 Nr. 2 DRiG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob § 44a Abs. 1 Nr. 2 DRiG-E in absehbarer Zeit mit dem Stasi-Unterlagen-Gesetz kollidiert.
Begründung
Der vorgesehene § 44a DRiG-E sieht in Absatz 1 Nr. 2 vor, dass zu dem Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht berufen werden soll, wer wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist.
Nach § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 3 StUG ist die Verwendung von Unterlagen der Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen durch öffentliche und nicht öffentliche Stellen für die Überprüfung u.a. der ehrenamtlichen Richter nach Ablauf einer Frist von 15 Jahren nach Inkrafttreten des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (am 29. Dezember 1991) nicht mehr zulässig. Die Tatsache einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst darf dem Mitarbeiter nach Ablauf der vorgenannten Frist nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Die zur Übernahme in das Deutsche Richtergesetz vorgesehene Regelung dürfte daher nur noch bis Ende des Jahres 2006 relevant sein.
9. Zu Artikel 27 Nr. la - neu - , Nr. 2 ( § 107 DRiG)
Artikel 27 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nach Nummer 1 ist folgende Nummer 1a einzufügen:
'1a. § 107 wird wie folgt gefasst:
" § 107 Richterliche Vortätigkeit in den neuen Ländern
Wer nach dem Wirksamwerden des Beitritts gemäß der Maßgabe in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 921) in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit berufen wird, erfüllt damit auch die Voraussetzungen für die Berufung in ein Richterverhältnis in dem Gebiet, in dem das Deutsche Richtergesetz bereits vor dem Wirksamwerden des Beitritts galt." '
- b) In Nummer 2 ist die Angabe "107," zu streichen.
Begründung
Die durch Artikel 207 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Entwurfs für nicht mehr anwendbar erklärte Maßgabe in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe y Doppelbuchstabe jj des Einigungsvertrages ist noch nicht entbehrlich. Dafür, dass diese Maßgabe rechtlich "vollzogen" ist, ist nichts ersichtlich. Im Gegenteil - Richter, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts nach Maßgabe b in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit berufen worden sind, erfüllen grundsätzlich nach wie vor die Voraussetzungen des Deutschen Richtergesetzes für eine Berufung in den Richterdienst nicht. Würde die Vorschrift, die diesen Mangel überwindet, nun abgeschafft, erschiene es rechtlich keineswegs unmöglich, dass künftig solchen Richtern die Übernahme in den Justizdienst der "alten" Bundesländer oder des Bundes unter Hinweis auf die fehlende Befähigung nach den §§ 5 bis 7 DRiG versagt werden wird. Hieran ändert der Umstand nichts, dass bewirkte Rechtsfolgen durch eine spätere Aufhebung der Rechtsnorm nicht berührt werden, ein entstandener gesetzlicher Anspruch fortbesteht (so zutreffend zu den Folgen der Aufhebung die Allgemeine Entwurfsbegründung unter Nummer IV.1., S. 115). Durch die oben genannte Maßgabe wurde den Richtern jedenfalls nicht mit der notwendigen Klarheit eine anwartschaftsähnliche dauerhafte Rechtsposition verliehen, die von späteren Rechtsänderungen unabhängig wäre, dass nunmehr aus Rechtsgründen von ihrer Überflüssigkeit ausgegangen werden kann. Die bloße nicht näher begründete Erwartung, die Rechtswirklichkeit lasse tatsächlich keine Schlechterstellung der genannten Richtergruppe zu, ist keine verlässliche Grundlage für eine solche Maßnahme der Rechtsbereinigung. Da die Maßgabe in erster Linie Rechtsverhältnisse in den alten Bundesländern betrifft, wo sie eine Sonderregelung für eine bestimmte Gruppe von Richtern schafft, sollte sie aus Gründen der Rechtsklarheit aus dem Maßgabenrecht in der vorgeschlagenen Form in das Stammrecht überführt werden. Dafür bietet sich eine Neufassung des § 107 DRiG an, der ohnehin durch Artikel 27 Nr. 2 des Entwurfs aufgehoben werden sollte.
10. Zu Artikel 39 Nr. 1a - neu - (§ 110a Abs. 7 - neu - BNotO)
In Artikel 39 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
'1a. Dem § 110a wird folgender Absatz 7 angefügt:
(7) Die Wirksamkeit der Entscheidungen der Disziplinargerichte, der Aufsichtsbehörden, der Landesjustizverwaltungen und der Notarkammern wird durch die Aufhebung der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 475) nicht berührt." '
Begründung
Artikel 13 Abs. 5 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585, 1999 I S. 194), der mit Artikel 40 des Gesetzentwurfs aufgehoben werden soll, ist noch nicht entbehrlich und sollte daher als erhaltungsbedürftiger Regelungsrest in die Bundesnotarordnung überführt werden. Die bis zum 8. September 1998 auf der Grundlage der VONot ergangenen Entscheidungen der Disziplinargerichte, der Aufsichtsbehörden, der Landesjustizverwaltungen und der Notarkammern dürften auf Grund der Zehn-Jahres-Frist des § 110a BNotO auch heute noch nicht in jedem Fall getilgt sein. Die Anordnung der Fortwirkung dieser Entscheidungen kann daher noch Bedeutung erlangen.
11. Zu Artikel 42 Nr. 3a - neu - (§ 216 BRAO)
In Artikel 42 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a einzufügen: '3a. § 216 wird wie folgt gefasst:
" § 216 Folgen der Aufhebung des Rechtsanwaltsgesetzes
Die Wirksamkeit der Entscheidungen der Berufsgerichtsbarkeit, der Landesjustizverwaltungen und der Rechtsanwaltskammern wird durch die Aufhebung des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) nicht berührt." '
Begründung
Artikel 21 Abs. 5 des Gesetzes über die Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278), der mit Artikel 43 des Gesetzentwurfs aufgehoben werden soll, ist noch nicht entbehrlich und sollte als erhaltungsbedürftiger Regelungsrest in die BRAO überführt werden. Die auf Grund des Rechtsanwaltsgesetzes der DDR vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) ergangenen Entscheidungen der Berufsgerichtsbarkeit, der Landesjustizverwaltungen und der Rechtsanwaltskammern können noch fortwirken. Zum Beispiel führt nach dem Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft nach § 111 Abs. 1 Nr. 5 RAG der Ablauf der "Wohlverhaltensfrist" von acht Jahren nach § 7 Nr. 3 BRAO nicht in jedem Fall dazu, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wieder zu erteilen ist, zumal in solchen Fällen stets auch die Voraussetzungen des § 7 Nr. 5 BRAO zu prüfen sind. Es empfiehlt sich daher, für die Wirksamkeit dieser Entscheidungen eine gesetzliche Verankerung beizubehalten.
12. Zu Artikel 49 Nr. 5 ( § 33 EGZPO)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob § 33 EGZPO-E die Überleitungsvorschriften zum Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren zutreffend in das EGZPO übernimmt.
Begründung
Obwohl eine sachliche Änderung nicht gewollt sein dürfte, weicht § 33 Nr. 1 und 2 EGZPO-E von Artikel 10 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) (Vereinfachungsnovelle) ab: Nach Artikel 10 Abs. 1 der Vereinfachungsnovelle gilt neues Recht, wenn nach dem 1. Juli 1977 die Klage oder das Versäumnisurteil zugestellt oder die Berufung eingelegt wurde. Nach § 33 Nr. 1 EGZPO-E gilt altes Recht, wenn "vor dem 1. Juli 1977 die Klage oder das Versäumnisurteil zugestellt oder die Berufung eingelegt wurde". Klageerhebung vor dem 1. Juli 1977 und Erlass eines Versäumnisurteils nach dem 1. Juli 1977 führten nach Artikel 10 Nr. 1 der Vereinfachungsnovelle zur Anwendung neuen Rechts, nach § 33 Nr. 1 EGZPO-E zur Anwendung alten Rechts.
Artikel 10 Nr. 2 der Vereinfachungsnovelle stellt für die Anwendung der Präklusionsvorschriften auf den Zeitpunkt ab, zu dem die Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen gewesen wären. § 33 Nr. 2 EGZPO-E rekurriert auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Vorbringens. Es besteht Anlass zur Prüfung, ob die Abweichungen in § 33 EGZPO-E zu korrigieren sind.
13. Zu Artikel 50 Nr. 1 (§ 142 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ZPO)
Der Bundesrat bittet, die vorgesehenen Regelungen zu § 142 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ZPO-E nicht in diese Vorschrift aufzunehmen, sondern in die §§ 415 ff. ZPO zu integrieren.
Begründung
Die Vorschrift des § 142 ZPO in der geltenden Fassung befasst sich lediglich mit der Anordnung der Urkundenvorlegung, nicht dagegen mit der Beweiskraft von Urkunden; diese wird in den §§ 415 ff. ZPO geregelt. Diese Zweiteilung entspricht der bisherigen Regelungssystematik und sollte beibehalten werden. Auf Grund dessen sollten die für § 142 Abs. 3 ZPO vorgeschlagenen neuen Sätze 2 bis 4 in die Regelungen der §§ 415 ff. ZPO integriert werden. Für § 142 Abs. 3 ZPO würde es dann bei der geltenden Fassung bleiben.
14. Zu Artikel 50 Nr. 2 Buchstabe b ( § 786 Abs. 2 ZPO)
Der Bundesrat bittet, die vorgesehene Regelung zu § 786 Abs. 2 ZPO-E nicht in diese Vorschrift aufzunehmen, sondern in das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zu integrieren.
Begründung
Mit der Anfügung eines zweiten Absatzes an § 786 ZPO soll ein Regelungsrest aus Artikel 3 Abs. 1 des Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2487), der durch Artikel 126 des vorliegenden Gesetzentwurfs aufgehoben werden soll, in die Zivilprozessordnung überführt werden. Nach der Entwurfsbegründung muss die Regelung voraussichtlich noch bis zum 30. Juli 2029 erhalten bleiben. In der Sache handelt es sich dabei aber gleichwohl um eine Übergangsregelung, die - wie auch die durch Artikel 49 des Gesetzentwurfs aus anderen Gesetzen in das EGZPO überführte Übergangsbestimmungen zeigen - aus systematischen Gründen in das EGZPO gehört.
15. Zu Artikel 50 Nr. 4 (§ 1006 Abs. 1 Satz l, 2 ZPO)
In Artikel 50 Nr. 4 ist § 1006 Abs. 1 wie folgt zu ändern:
- a) Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
Die Landesregierungen können die Zuständigkeit für die Erledigung der Anträge, das Aufgebot zum Zwecke der Kraftloserklärung eines auf den Inhaber lautenden Papiers zu erlassen, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen.
- b) In Satz 2 sind die Wörter "Die Landesregierungen" durch das Wort "Sie" zu ersetzen.
Begründung
Der Vorschlag dient der sprachlichen Verbesserung. Eine inhaltliche Änderung ist hiermit nicht verbunden.
16. Zu Artikel 109
Der Bundesrat bittet, soweit in dem Entwurf prozessuale Übergangsvorschriften - namentlich in Artikel 109 - aufgehoben werden sollen, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens um Prüfung, ob und inwieweit alle davon betroffenen Übergangsfälle tatsächlich abgewickelt sind.
Begründung
Prozessuale Übergangsvorschriften sollten nur dann aufgehoben werden, wenn feststeht, dass alle von ihnen erfassten Übergangsfälle tatsächlich abgewickelt sind. Es spricht viel dafür, dass die Auswirkungen der Aufhebung solcher Vorschriften in der Entwurfsbegründung (in der Allgemeinen Begründung Nummer IV.1., S. 117 sowie in der Einzelbegründung zu Artikel 109) nicht zutreffend dargestellt wird. Nach den Prinzipien des intertemporalen Prozessrechts ist auf ein schwebendes Verfahren grundsätzlich das Prozessrecht in der aktuellen Fassung anzuwenden. Abweichungen können sich nur aus dem Sinn und Zweck der betreffenden Vorschrift und aus anderen Grundsätzen des Prozessrechts - insbesondere einem schützenswerten Vertrauen auf den Fortbestand der Verfahrensregelung - ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1991, BGHZ 114, 1). Es spricht einiges dafür, dass auch für die Beachtlichkeit von prozessualen Übergangsregelungen nichts anderes gilt. Die im vorliegenden Entwurf herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1992 (BVerfGE 87, 48) betrifft lediglich die Frage, ob ein bereits anhängiges Rechtsmittel zulässig bleibt, wenn mit Wirkung für die Zukunft ein Rechtsmittelausschluss geregelt wird. Wegen der nach alledem bestehenden rechtlichen Risiken einer Aufhebung sollte diese daher unterbleiben, solange die Möglichkeit besteht, dass noch Übergangsfälle anhängig sind. Dies erscheint hinsichtlich des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 durchaus denkbar, etwa dann, wenn Verfahren wegen anhängiger Parallel- oder Musterverfahren zum Ruhen gebracht worden sind. In solchen Fällen entspricht es verwaltungsgerichtlicher Erfahrung, dass Verfahren bisweilen erst nach Jahren wieder aufgegriffen und zum Abschluss gebracht werden.
17. Zu Artikel 123 Nr. 01 - neu - ( § 55 Abs. 2 BGB)
In Artikel 123 ist vor Nummer 1 folgende Nummer 01 einzufügen: '01. § 55 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Landesregierungen können die Vereinssachen durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen." '
Begründung
Die unzureichende Ermächtigung in § 55 Abs. 2 BGB ist anzupassen.
18. Zu Artikel 127 (Artikel 8 I. Nr. 8 Abs. 1 GleichberG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob es des Artikels 8 I. Nr. 8 Abs. 1 des Gleichberechtigungsgesetzes weiter bedarf.
Begründung
Ob Artikel 8 I. Nr. 8 Abs. 1 GleichberG tatsächlich aufgehoben werden kann, erscheint fraglich. Die Vorschriften, die das Eltern-Kind-Verhältnis - etwa bezüglich der Unterhaltspflicht - regeln, sind in ihren Wirkungen nicht auf den Zeitraum der Minderjährigkeit des Kindes beschränkt und nach einer Ansicht in der Literatur auch für das Verhältnis der Eltern zueinander von Bedeutung (so Krüger/Breetzke/Nowack, Gleichberechtigungsgesetz, 1958, Übergangsvorschrift 8 Nr. 8 Rnr. 2). Es kann deshalb nicht mit Gewissheit vorausgesagt werden, dass die Regelung künftig nicht mehr benötigt werden wird.
19. Zu Artikel 131
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob es des Artikels 3 § 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts weiter bedarf.
Begründung
Die Begründung zur geplanten Aufhebung des Artikels 3 § 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts, die Norm sei künftig entbehrlich, erscheint nicht zwingend. Deshalb besteht Anlass, die Aufhebung der Vorschrift nochmals zu überprüfen.
20. Zu Artikel 199 Nr. 2 (§ 41 Abs. 6 Satz 1 VermG)
In Artikel 199 Nr. 2 § 41 Abs. 6 Satz 1 ist das Wort "eingetretenen" durch das Wort "bewirkten" zu ersetzen.
Begründung
Die Änderung beseitigt eine sprachliche Ungenauigkeit.
21. Zu Artikel 208 Abs. 6 (Achter Abschnitt des EGHGB)
Artikel 208 Abs. 6 ist zu streichen.
Begründung
Der Achte Abschnitt des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch enthält verschiedene Übergangsregelungen aus Anlass des Handelsrechtsreformgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474). Zum Teil liefen die Übergangsfristen erst am 31. März 2003 ab (Artikel 38 Abs. 1 EGHGB). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits alle eingetragenen Kaufleute und offenen Handelsgesellschaften der durch das Handelsrechtsreformgesetz eingeführten Pflicht zur Ergänzung ihrer Firma durch einen Rechtsformzusatz nachgekommen sind. Erfahrungsgemäß ist noch einige Jahre mit "Nachzüglern" zu rechnen. Der Achte Abschnitt enthält auch einige Verfahrensregeln, die bei einer Nachmeldung später erfolgter Anpassungen an das neue Recht weiterhin zu beachten wären, so etwa die Kostenfreiheit des Artikels 38 Abs. 3 Satz 3 EGHGB oder das Absehen von einer förmlichen Handelsregisteranmeldung gemäß Artikel 38 Abs. 2 EGHGB. Vor diesem Hintergrund erscheint die Aufhebung des Achten Abschnitts deutlich verfrüht.
22. Zu Artikel 209 Abs. 2 Nr. 01 - neu - (Inkrafttreten)
In Artikel 209 Abs. 2 ist vor Nummer 1 folgende Nummer 01 einzufügen:
01. Artikel 123 Nr. 2 am ... einsetzen: Tag ein Jahr nach Verkündung dieses Gesetzes.
Begründung
Bislang weist das BGB die Zuständigkeit für die Erklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 BGB der obersten Landesbehörde oder einer von ihr ermächtigten
Behörde zu. Durch Artikel 123 Nr. 2 des Entwurfs soll die Regelungsbefugnis in § 1059a Abs. 1 Nr. 2 BGB durch eine Verordnungsermächtigung zu Gunsten der Länder (mit der Möglichkeit der Subdelegation) klargestellt werden. Danach ist eine Regelung der Zuständigkeit nur durch Rechtsverordnung möglich.
In einigen Ländern ist die Zuständigkeit für die Abgabe der Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 BGB bislang durch Verwaltungsvorschrift geregelt.
Um bis zum Inkrafttreten des Artikels 123 Nr. 2 des beabsichtigten Gesetzes entsprechende Rechtsverordnungen erlassen zu können, sollte der Zeitpunkt des Inkrafttretens um ein Jahr hinausgeschoben werden.