Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Hinweis: vgl.
Drucksache 113/10 (PDF) = AE-Nr. 100144,
Drucksache 306/10 (PDF) = AE-Nr. 100375,
Drucksache 616/10 (PDF) = AE-Nr. 100788,
Drucksache 085/11/(neu) = AE-Nr. 110024 und
Drucksache 232/11 (PDF) = AE-Nr. 110287
Brüssel, den 24.5.2011 KOM (2011) 287 endgültig
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Binnenmarkt für Rechte des geistigen Eigentums - Förderung von Kreativität und Innovation zur Gewährleistung von Wirtschaftswachstum, hochwertigen Arbeitsplätzen sowie erstklassigen Produkten und Dienstleistungen in Europa
1. Einleitung
Die Schaffung eines umfassenden integrierten Binnenmarktes für Rechte des geistigen Eigentums ist eine der konkretesten Möglichkeiten, um das Potenzial europäischer Erfinder und Schöpfer zu erschließen und sie in die Lage zu versetzen, Ideen in hochwertige Arbeitsplätze und wirtschaftliches Wachstum zu verwandeln.
Diese Mitteilung beschreibt die Gesamtstrategie der Kommission für die Errichtung eines echten Binnenmarktes für geistiges Eigentum, den es derzeit in Europa noch nicht gibt - eine europäische Regelung für Rechte des geistigen Eigentums in Übereinstimmung mit den Anforderungen der neuen Wirtschaft von morgen, in der sich kreative und erfinderische Anstrengungen lohnen, Anreize für Innovationen aus der EU bestehen und kulturelle Vielfalt dank neuer Möglichkeiten für das Anbieten von Inhalten in einem offenen und wettbewerbsbestimmten Markt gedeihen kann.
Eine moderne und integrierte europäische Regelung für Rechte des geistigen Eigentums wird einen wesentlichen Beitrag zum Wachstum, zur Schaffung nachhaltiger Arbeitsplätze und zur Wettbewerbsfähigkeit unserer Wirtschaft leisten - d.h. zu zentralen Zielen der EU-Agenda für 2020 und des Jahreswachstumsberichts, deren Erreichung unverzichtbar ist, um die Erholung der EU von der Wirtschafts- und Finanzkrise zu stützen. Sie wird die Entwicklung von Sektoren wie Internethandel und digitaler Wirtschaft ermöglichen, die das größte Potenzial für ein künftiges Wachstum aufweisen1. Die Innovation begünstigt aber nicht nur das Gedeihen der europäischen Wirtschaft. Sie ist Voraussetzung für den Umgang mit den großen Herausforderungen der Menschheit im 21. Jahrhundert: Gewährleistung der Ernährungssicherheit, Eindämmung des Klimawandels, Bewältigung des demografischen Wandels und Verbesserung der Gesundheit der Bürger. Ferner spielt sie durch Förderung der kulturellen Vielfalt eine bedeutende Rolle für die Lebensqualität.
Zu den Rechten des geistigen Eigentums gehören gewerbliche Schutzrechte wie Patente, Marken, Gebrauchsmuster und geografische Angaben sowie Urheberrechte und damit verbundene Rechte.
Das Spektrum von Rechten des geistigen Eigentums
Rechte des geistigen Eigentums sind Eigentumsrechte zum Schutz des Mehrwerts, der durch die wissensbestimmte Wirtschaft Europas und dank der Stärken ihrer Schöpfer und Erfinder geschaffen wurde. Der Bestand an Rechten des geistigen Eigentums ist für viele europäische Unternehmen von großer Bedeutung. Die Verwertung ihrer Portfolios an geistigem Eigentum ist für europäische Schöpfer und Unternehmen unverzichtbar, um die Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeit zu gewährleisten, Einnahmen zu erwirtschaften und neue Marktchancen zu erschließen2.
In Zeiten der Globalisierung und des internationalen Wettbewerbs ist das Potenzial für Einnahmen aus Rechten des geistigen Eigentums ebenso wichtig wie der Zugang zu Waren oder die Verfügbarkeit einer Produktionsbasis.
Der "Circulus virtuosus" der Rechte des geistigen Eigentums basiert auf einer Politik, die Anreize für Innovationen bietet, wodurch Investitionen angezogen werden, durch die wiederum neue Produkte und Dienstleistungen zur Befriedigung neuer Verbraucherbedürfnisse entstehen können, die ihrerseits zu einer Stärkung von Wachstum und Beschäftigung führen.
Der rasante technologische Fortschritt hat die Tätigkeit der Unternehmen und die Art und Weise, in der Produkte und Dienstleistungen verbreitet, erworben und verbraucht werden (z.B. Musikangebote online und audiovisuelle Dienstleistungen), stark verändert. Neue Geschäftsmodelle werden entwickelt, traditionelle werden angepasst. Neue Wirtschaftsakteure und Dienstleistungsanbieter erscheinen auf dem Markt. Die Verbraucher ändern ihr Verhalten gegenüber dem Markt. Die europäischen Rechtsvorschriften zu Rechten des geistigen Eigentums müssen einen "unterstützenden Rahmen" bilden, der Investitionsanreize durch Belohnung schöpferischer Tätigkeiten schafft, die Innovation in einem Umfeld fairen Wettbewerbs fördert und die Verbreitung von Kenntnissen erleichtert.
2. Chancen Herausforderungen in einem Binnenmarkt für Rechte des geistigen Eigentums
Es steht außer Frage: Die Rechte des geistigen Eigentums in ihren verschiedenen Formen sind wichtige Trümpfe der EU-Wirtschaft.1,4 Millionen europäische KMU sind in der Kreativwirtschaft tätig. Branchen, deren Tätigkeit auf Rechten des geistigen Eigentums beruht, haben ein überdurchschnittlich hohes Potenzial für Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Laut dem Europäischen Bericht zur Wettbewerbsfähigkeit 2010 entfallen auf die Kreativwirtschaft, die zu den dynamischsten Branchen in der EU zählt, 3 % der Beschäftigung (2008). Die Zahl der Beschäftigten in der Kreativwirtschaft lag für die EU-27 im Jahr 2008 bei 6,7 Millionen.
Die Gesamtbeschäftigung in der Kreativwirtschaft stieg im Zeitraum 2000-2007 um durchschnittlich 3,5 % jährlich, für die gesamte EU-Wirtschaft lag dieser Zuwachs nur bei 1% jährlich. Die meisten neuen Arbeitsplätze in der EU, die in den letzten zehn Jahren entstanden sind, waren in der wissensbestimmten Wirtschaft angesiedelt, wo die Beschäftigung um 24 % zunahm. Im Gegensatz dazu betrug der Beschäftigungszuwachs in der übrigen EU-Wirtschaft nur knapp 6 %3.
Im Rahmen einer Trenduntersuchung von 2002 bei den "Fortune 500"-Unternehmen wurde geschätzt, dass die einzelnen Unternehmen ihr Vermögen zu 45 % bis 75 % ihren Rechten des geistigen Eigentums verdanken4. Laut Schätzungen von 2009 stellen die immateriellen Vermögenswerte etwa 81 % des Wertes des S&P-500-Marktes dar5. Der Markenwert der zehn wertvollsten Marken in den einzelnen EU-Ländern betrug 2009 durchschnittlich 9 % des BIP/Kopf6. Rechte des geistigen Eigentums bieten Anreize und Schutz für Investitionen in technische Forschung und Entwicklung (1,9 % des EU-BNE im Jahr 2008)7 . Branchen der Kreativwirtschaft, deren Tätigkeit auf Rechten des geistigen Eigentums basiert (einschl. Produktion von Software und Datenbanken,8 Veröffentlichung von Büchern und Zeitungen,9 Musik10 und Film11) trugen 2006 mit 3,3 % zum BIP der EU bei12.
Rechte des geistigen Eigentums prägen das tägliche Leben der Bürger
So ist zum Beispiel Patentschutz von wesentlicher Bedeutung für die Entwicklung neuer bahnbrechender Medikamente oder medizinischer Geräte. Für die immer komplexeren technischen Geräte, z.B. Smartphones oder Tablet-Computer, die dritte Generation und künftige Generationen von Mobiltelefonen, Unterhaltungselektronik, umweltfreundlichere Fahrzeuge oder Hochgeschwindigkeitszüge sind Tausende von Patenten notwendig.
Der Schutz des Markenkapitals fördert Investitionen in die Qualität von Produkten und Dienstleistungen, indem es dem Kunden erleichtert wird, den jeweiligen Hersteller von Produkten oder Dienstleistungen erkennen, insbesondere in Branchen, für die Marken und Markentreue der Kunden besonders wichtig ist.
Zu diesen Branchen gehören: Lebensmittelerzeugnisse, Haushaltswaren, Arzneimittel, Mode, Sportkleidung, Kosmetik, Unterhaltungselektronik oder Dienstleistungen in den Bereichen Telekommunikation, Reise, Freizeit und Sport. In der Land- und Ernährungswirtschaft gewährleisten die geografischen Angaben und Sortenschutzrechte den Schutz von Qualitätsprodukten und den Zugang zu authentischen Erzeugnissen im gesamten Binnenmarkt. Urheberrechte fördern die Schaffung kreativer Inhalte, z.B. Software, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, wissenschaftliche Publikationen, Musik, Film, Fotografie, bildende Kunst, Videospiele oder -software.
Auch hat das europäische System der Rechte des geistigen Eigentums dazu beigetragen, der europäischen Wirtschaft einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen.
Die Entwicklung von Standards wie GSM und UMTS ist eine europäische Erfolgsgeschichte, die ohne sorgsamen Umgang mit Rechten des geistigen Eigentums undenkbar wäre. Diese europäischen Standards haben sich dank ihrer technologischen Überlegenheit und des effizienten Systems der Rechte des geistigen Eigentums in Europa zu global erfolgreichen Technologien entwickelt. Europäische Unternehmen stehen auch an vorderster Front bei Lizenzen für Halbleitertechnologien, die in über 90 % der weltweit verkauften Mobiltelefone zur Anwendung kommen. Viele europäische Unternehmen erzielen heutzutage einen großen Teil ihres Umsatzes durch Lizenzen für ihre Portfolios an geistigem Eigentum.
Erhaltung der Dynamik
Das wirtschaftliche Potenzial der Rechte des geistigen Eigentums hängt zunehmend davon ab, inwieweit die verschiedenen Inhaber dieser Rechte in der Lage sind, zusammenzuarbeiten und Lizenzen für Technologien, Produkte und kreative Inhalte zu vergeben und neue Produkte und Dienstleistungen an den Verbraucher zu bringen. Online-Musikdienstleistungen müssen mehrfach komplexe Clearing-Verfahren durchlaufen, um in mehreren Hoheitsgebieten zugänglich zu sein. Das verlangt einen ganzheitlichen und kohärenten Rechtsrahmen für die Rechte des geistigen Eigentums. In diesem Kontext sollten Rechtsvorschriften im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums als Verwaltungsinstrument betrachtet werden, das die Beziehung zwischen den drei Hauptakteuren regelt und optimiert: Schöpfer, Anbieter von Dienstleistungen und Inhalten und Verbraucher. Die Politik im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums sollte daher auf "unterstützende Rechtsvorschriften" abzielen, die eine möglichst effiziente Verwaltung der Rechte des geistigen Eigentums gestatten und damit die richtigen Anreize setzen für schöpferische Initiativen und Investitionen, innovative Geschäftsmodelle, die Förderung der kulturellen Vielfalt und eine möglichst weite Verbreitung von Werken zum Nutzen der gesamten Gesellschaft.
Europa muss sich eine globale Führungsposition bei innovativen Lizenzierungslösungen zur umfassenden Verwertung von innovativen technologischen Produkten, Kenntnissen und kulturellen Produkten erarbeiten. Die Vorteile eines solchen Rahmens für Rechte des geistigen Eigentums sollten allen Akteuren zugute kommen, ungeachtet ihrer Größe. KMU sollten von Rechten des geistigen Eigentums ebenso profitieren wie die größten Akteure innerhalb des Binnenmarktes. Der Rahmen für Rechte des geistigen Eigentums sollte auch die nötigen Anreize für das Gedeihen und die Entwicklung aller kreativen Branchen geben, damit sie zu einer reichen Vielfalt an kulturellen Produkten, Dienstleistungen und Ausdrucksformen beitragen können.
Im Binnenmarkt liegt die Lösung
Die Fragmentation im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums in der EU hat Auswirkungen auf das Wachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Wettbewerbsfähigkeit in Europa. Die Lizenzierungsverfahren werden durch hohe Kosten, Komplexität und mangelnde Rechtssicherheit für Schöpfer, Nutzer und Verbraucher erschwert. Dies ist ein Grund dafür, dass der Internethandel bisher in der EU auch noch nicht sein volles Potenzial entfalten konnte und dass oft die größten Akteure die Regulierung steuern und wirklichen Nutzen aus dem Binnenmarkt ziehen können. Hohe Transaktionskosten bremsen Innovation und schöpferische Initiativen. Für innovative KMU ist es schwierig, von Rechten des geistigen Eigentums zu profitieren und Strategien auf der Grundlage dieser Rechte zu entwickeln. Die Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen des kulturellen Bereichs bleibt nach wie vor hinter ihren Möglichkeiten zurück.
Eine zusätzliche Belastung für die bestehenden Vorschriften ist auch die Beschleunigung des technologischen Fortschritts, die eine Veränderung der Herstellungs-, Verbreitungs- und Verbrauchsmuster von Produkten und Dienstleistungen bewirkt. Europa spielt bei der Erbringung neuer digitaler Dienstleitungen nicht immer in ausreichendem Maß eine führende Rolle. Zum Beispiel könnte die rechtliche Komplexität der Digitalisierung seines kulturellen Erbes, um dieses online zugänglich zu machen, zu einer "Wissenslücke" führen, wenn hier keine entsprechenden Maßnahmen getroffen werden.
Die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums innerhalb Europas und an seinen Grenzen bleibt unvollständig. Derzeit stellt die Entwicklung neuer Technologien eine Herausforderung für die Verhinderung einer unberechtigten Nutzung geschützter Werke dar. Bisher wurde der EU-Rahmen für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums noch nicht an das neue digitale Umfeld angepasst. Im Kontext einer Anpassung der EU-Politik an das digitale Zeitalter müssen attraktive und erschwingliche legale Angebote digitaler Inhalte für die Verbraucher entwickelt werden, und zwar parallel zu etwaigen Maßnahmen für eine weitere Stärkung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums. Die Förderung und der Schutz von Rechten des geistigen Eigentums enden jedoch nicht an den Grenzen der EU. Sie sind im Kontext der Globalisierung der Handelsströme zu einer dringenden Aufgabe geworden, da diese Rechte ein wesentlicher Trumpf für die Wettbewerbsfähigkeit der EU auf neu entstehenden Märkten sind.
Die Förderung von schöpferischer Tätigkeit und Innovation und die Steigerung des Wirtschaftswachstums sind gemeinsame Anliegen der Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und des Wettbewerbsrechts. Ein starker Schutz von Rechten des geistigen Eigentums und ihre energische Durchsetzung sollten einhergehen mit einer strikten Anwendung der Wettbewerbsregeln, um einen Missbrauch von Rechten des geistigen Eigentums zu verhindern, der die Innovation beeinträchtigen oder zu einem Ausschluss neuer Marktteilnehmer (insbesondere KMU) von den Märkten führen kann.
Notwendigkeit einer Vision für die Gestaltung des Wandels
Die Verwaltung des EU-Rahmens für Rechte des geistigen Eigentums sollte so modernisiert werden, dass vor allem Kosten und Transaktionen weniger komplex werden und dass mehr Rechtssicherheit entsteht, insbesondere für KMU. Hierbei sollte auch verstärkt auf neue Technologien und Instrumente gesetzt werden, z.B. maschinelle Übersetzung und Suchwerkzeuge.
Dabei sollte darauf geachtet werden, dass Schutz der Rechte und Zugangsmöglichkeiten in einem ausgewogenen Verhältnis stehen, d.h. dass faire Regelungen geschaffen werden, die auf der einen Seite angemessene Vergütungen und Anreize für Erfinder und Schöpfer bieten und auf der anderen Seite die Vermarktung und Verbreitung von Produkten und Dienstleistungen, die Ausübung von Grundrechten und die Förderung und Wahrung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt gewährleisten. Die Konsolidierung und Straffung der Verwaltung von Rechten des geistigen Eigentums sollte Hand in Hand mit einer Stärkung der Durchsetzungsinstrumente sowohl auf EU-Ebene als auch auf internationaler Ebene gehen.
3. WICHTIGSTE politische Initiativen zur Bewältigung der Herausforderungen
3.1. Reform des Patentsystems in Europa und Begleitmaßnahmen
3.1.1. Einheitlicher Patentschutz
Das derzeitige europäische Patentsystem ist komplex, fragmentiert und sehr teuer: Der Erwerb eines europäischen Patents mit Gültigkeit in lediglich 13 Mitgliedstaaten kann bis zu zehnmal teurer sein als ein US-Patent. Wenn ein KMU derzeit einen Patentschutz erwerben oder ihn für alle 27 Mitgliedstaaten 20 Jahre lang aufrechterhalten möchte, muss es in diesem Zeitraum schätzungsweise 200 000 EUR aufwenden, wobei ein Großteil dieser Kosten für Übersetzungen und die notwendigen Verfahren mit den nationalen Patentämtern entstehen.
Es gibt allerdings Bemühungen, einen einheitlichen Patentschutz für 25 Mitgliedstaaten im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit zu schaffen 13. Nach der Verabschiedung des Ratsbeschlusses über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit 14 hat die Kommission Vorschläge für Durchführungsmaßnahmen unterbreitet15. Sie wird in Abstimmung mit dem Europäischen Parlament und den beteiligten Mitgliedstaaten darauf hinarbeiten, dass diese Maßnahmen möglichst bald angenommen werden. Das Hauptziel des einheitlichen Patentschutzes ist es, möglichst rasch Kosteneinsparungen für die Unternehmen zu erreichen und durch Abschaffung der Auflage, diese Patente auf nationaler Ebene zu validieren, einen wesentlichen Beitrag zur Vereinfachung von Verwaltungsverfahren zu leisten.
Auch die Entwicklung von Systemen für die maschinelle Übersetzung ist ein wichtiges Element, das zur Verringerung der hohen Übersetzungskosten beitragen und somit den Patentschutz für Unternehmen aller Größenordnungen erschwinglich machen kann. Die maschinellen Übersetzungen als solche werden nicht nur den Zugang zum Patentschutz, sondern auch zu Patentinformationen in verschiedenen Sprachen ab dem Antragsstadium verbessern. Dies ist auch für die Verbreitung technologischen Wissens und für die allgemeine Förderung der Innovation von vorrangiger Bedeutung. Unter diesem Aspekt begrüßt und unterstützt die Kommission das Programm für die maschinelle Übersetzung von Patentunterlagen, das vom europäischen Patentamt 2010 gestartet wurde. Ziel des Programms ist es, maschinelle Übersetzungen in den Amtssprachen der teilnehmenden Staaten des europäischen Patentübereinkommens verfügbar zu machen - dies schließt alle Amtssprachen der EU ein.
3.1.2. Ein einheitliches Patentgerichtssystem
Patentstreitigkeiten müssen an den jeweiligen nationalen Gerichten beigelegt werden. Diese Fragmentierung ist nicht nur extrem kostspielig und zeitaufwändig für die Patentinhaber, sondern führt auch zu unterschiedlichen Entscheidungen in den einzelnen Mitgliedstaaten und damit zu Rechtsunsicherheit.
Die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes muss von geeigneten Regelungen für die Patentgerichtsbarkeit flankiert werden, die den Belangen der Nutzer des Patentsystems gerecht werden. Damit sich der einheitliche Patentschutz in der Praxis auch bewährt, sollten geeignete Regelungen für die Patentgerichtsbarkeit sicherstellen, dass Patente im gesamten Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten wirksam sind oder widerrufen werden können, und dass gleichzeitig eine hohe Qualität der Urteile und Rechtssicherheit für Unternehmen gewährleistet ist. Derzeit werden Arbeiten zu besonderen Regelungen für die Patentgerichtsbarkeit vorangetrieben, bei denen auch das jüngste Gutachten des Gerichtshofs der Europäischen Union (A-1/09) zur Vereinbarkeit der geplanten Übereinkunft über ein Gericht für Europäische Patente und EU-Patente mit dem Unionsrecht berücksichtig wird.
Ein einheitliches Patentgerichtssystem, dem sowohl europäische Bündelpatente als auch europäische Patente mit einheitlicher Wirkung unterstehen würden, könnte die Kosten von Rechtsstreitigkeiten und ihre Bearbeitungszeiten erheblich verringern und würde gleichzeitig die Rechtssicherheit für die Nutzer verbessern.
3.1.3. Ein Instrument für die Valorisierung von Rechten des geistigen Eigentums
Immaterielle Vermögenswerte können bis zu drei Viertel des Unternehmenswertes ausmachen16, und Rechte des geistigen Eigentums haben inzwischen eine derart große finanzielle Sichtbarkeit und Wirkung, dass Transaktionen auf der Grundlage des geistigen Eigentums immer mehr an Bedeutung gewinnen. Folglich müssen die Unternehmen geeignete Konzepte für die Verwaltung solcher immateriellen Vermögenswerte (z.B. Patente, Marken und Urheberrechte) entwickeln.
In seinen Schlussfolgerungen vom Februar 2011 forderte der Europäische Rat die Kommission auf, Möglichkeiten zu erkunden, wie ein Instrument zur Valorisierung der Rechte am geistigen Eigentum auf europäischer Ebene geschaffen werden kann, insbesondere um den Zugang von KMU zum Wissensmarkt zu erleichtern. Der Begriff Valorisierung bezieht sich in diesem Kontext auf die Bewertung immaterieller Vermögenswerte in der Rechnungslegung und auf die Verbesserung der Möglichkeiten, für Rechte des geistigen Eigentums eine höhere Wertschöpfung zu erzielen und Finanzmittel zu erschließen.
Um diese Aspekte genauer zu untersuchen, hat die Kommission eine umfassende Analyse in Auftrag gegeben, bei der auch die Hinzuziehung einer Sachverständigengruppe und eine Durchführbarkeitsstudie vorgesehen sind. Diese Maßnahmen werden es ermöglichen, ein allgemeines Bild der Situation zu gewinnen, sie werden es ferner der Kommission erleichtern, mögliche Optionen für die Schaffung eines solchen Valorisierungsinstruments abzuwägen, z.B. in Form einer innovativen europäischen Wissensmarktplattform für den Bereich der Rechte des geistigen Eigentums, um Transfer und Handel zu erleichtern. Die Kommission wird dem Europäischen Rat bis Ende 2011 über ihre Arbeiten Bericht erstatten.
3.2. Modernisierung des Markensystems in Europa
Die nationale Markeneintragung in den EU-Mitgliedstaaten ist seit nahezu 20 Jahren harmonisiert17, die Gemeinschaftsmarke wurde vor 15 Jahren eingeführt 18. Das Markensystem in Europa zeigt eindeutige Erfolge. Dies lässt sich unter anderem an neuen Rekordzahlen bei den Anträgen auf Gemeinschaftsmarken aus dem Jahr 2010 (über 98 000 Anträge) und dem erwarteten millionsten Antrag 2011 seit Einführung der Gemeinschaftsmarke im Jahr 1996 ablesen. Die Betroffenen fordern jedoch zunehmend zügigere, bessere und straffere Systeme für die Markeneintragung, die sich durch größere Konsistenz, Benutzerfreundlichkeit und öffentliche Zugänglichkeit auszeichnen und technologisch dem aktuellen Stand entsprechen. Um diesen Forderungen nachzukommen, muss das europäische Markensystem modernisiert und an das Zeitalter des Internets angepasst werden.
2009 startete die Kommission eine umfassende Bewertung der Gesamtfunktionsweise des Markensystems in Europa. Auf der Grundlage dieser Bewertung und einer Folgenabschätzung wird die Kommission im letzten Quartal 2011 Vorschläge zur Überarbeitung der gemeinschaftlichen Markenverordnung und der Markenrichtlinie vorlegen.
Ziel der Überarbeitung ist eine Modernisierung beider Systeme sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene, um sie effektiver, effizienter und insgesamt kohärenter zu machen. Den Schwerpunkt bilden Verbesserungen in folgenden Bereichen:
- 1) Vereinfachung und Beschleunigung des Eintragungsverfahrens unter Berücksichtigung der elektronischen Anforderungen;
- 2) Erhöhung der Rechtssicherheit, z.B. durch Neudefinition des Markenbegriffs;
- 3) Klärung des Geltungsbereichs von Markenrechten, unter anderem im Hinblick auf Produkte in unterschiedlichen Situationen im gesamten Zollgebiet der EU;
- 4) Schaffung eines Rahmens für eine intensivere Zusammenarbeit zwischen dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante und den nationalen Markenämtern mit dem Ziel, die Verwaltungspraxis zu harmonisieren und gemeinsame Instrumente zu entwickeln, z.B. solche, die wesentlich mehr Optionen für die Prioritätssuche bieten, und Beobachtung des Registers im Hinblick auf Eintragungsverstöße;
- 5) Verbesserung der Kohärenz zwischen der Richtlinie und der Verordnung, insbesondere durch stärkere Angleichung der Rechtsgründe für eine Eintragungsverweigerung auf europäischer Ebene;
- 6) Angleichung der Gründe für Ablehnungen und Koexistenz von Regeln für geografische Angaben im Rahmen der Richtlinie und der Verordnung.
Auf jeden Fall werden alle von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke in Einklang mit dem Binnenmarktkonzept stehen und die Einheitlichkeit dieses erfolgreichen Titels für Rechte des geistigen Eigentums wahren.
3.3. Schaffung eines umfassenden Rahmens für Urheberrechte im digitalen Binnenmarkt
Während das Internet grenzenlos ist, werden die Online-Märkte in der EU immer noch durch eine Vielzahl von Barrieren fragmentiert. Europa ist nach wie vor gekennzeichnet durch ein Nebeneinander aus nationalen Online-Märkten, und es kommt vor, dass es für europäische Bürger unmöglich ist, urheberrechtlich geschützte Werke oder Dienstleistungen elektronisch in einem digitalen Binnenmarkt zu erwerben. Die Technologie, die Geschwindigkeit der Entwicklung digitaler Geschäftsmodelle und die wachsende Autonomie der Online-Verbraucher - alles verlangt eine ständige Bewertung der Frage, ob die derzeitigen Urheberrechte die richtigen Anreize setzen und Rechteinhaber, Rechtenutzer und Verbraucher in die Lage versetzen, die Möglichkeiten moderner Technologien auszuschöpfen.
Autoren und andere Schöpfer erwarten eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke, ganz gleich, ob es sich um Bücher, Zeitungsartikel, Tonaufzeichnungen, Aufführungen, Filme oder Fotografien handelt. Das Gleiche gilt für Herausgeber und Produzenten, die Investitionen für die Produktion und Verbreitung kreativer Werke bereitstellen. Die Einkünfte von Autoren und Schöpfern lassen sich durchaus steigern, wenn ein geeignetes Umfeld von Urheberrechten die Lizenzierung und Verbreitung von Werken in einem digitalen Binnenmarkt erleichtert.
Ein europäischer Regelungsrahmen für die Verwaltung der Schnittstelle zwischen Schöpfern, gewerblichen Nutzern und Verbrauchern ist unverzichtbar, wenn in Europa die Möglichkeiten der neuen Technologien und der digitalen Märkte voll ausgenutzt werden sollen. Europa muss Dienstleistungen für die Lizenzierung von Urheberrechten entwickeln und mit Web-Anwendungen und Werkzeugen kombinieren, um eine lebendige Kultur- und Kreativwirtschaft zu fördern, die es Millionen von Bürgern ermöglicht, veröffentlichtes Wissen und Unterhaltungsangebote in der gesamten Union unkompliziert und legal zu nutzen und miteinander zu teilen - ungeachtet des Mitgliedstaates, in dem sie wohnen.
Zu diesem Zweck sollen die unten beschriebenen Initiativen der Kommission vorgeschlagen werden.
3.3.1. Europäische Regelung und Verwaltung von Urheberrechten
Unabhängig von der verwendeten Technologie sollten Reformen der Urheberrechte im Binnenmarkt die Form "unterstützender Rechtsvorschriften" annehmen, damit Urheberrechte möglichst effizient genutzt und so die geeigneten Anreize für schöpferische Tätigkeiten und Investitionen, innovative Geschäftsmodelle und die Verbreitung von Werken gesetzt werden können. Die Reformen sollten dazu führen, dass den Verbrauchern in der gesamten Europäischen Union ein breiteres und differenzierteres Angebot zur Verfügung steht. Lücken bei der Verfügbarkeit von Online-Diensten für Verbraucher in bestimmten Mitgliedstaaten sollten geschlossen werden durch Schaffung eines stabilen Rahmens für die Regelung von Urheberrechten auf europäischer Ebene, der auch für neu entstehende Geschäftsmodelle geeignet ist.
Neu entstehende Geschäftsmodelle
Die Schaffung eines europäischen Rahmens für die Online-Lizenzierung von Urheberrechten würde das legale Angebot an geschützten kulturellen Produkten und Dienstleistungen in der gesamten EU erheblich stärken19. Mit Hilfe moderner Lizenzierungstechnologien könnte ein breiteres Angebot an Online-Diensten grenzüberschreitend verfügbar gemacht werden oder könnten sogar Dienste geschaffen werden, die in ganz Europa abrufbar sind20.
Aus diesem Grund wird die Kommission 2011 Vorschläge zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die gemeinsame Verwaltung von Urheberrechten vorlegen, der eine Mehrgebietslizenzierung sowie eine gesamteuropäische Lizenzierung ermöglicht. Zwar ist die Schwerpunktsetzung auf eine grenzübergreifende Verwaltung von Urheberrechten im Online-Umfeld mit Blick auf die Entwicklung eines digitalen Marktes für kulturelle Produkte und Dienstleistungen von besonderer Bedeutung, doch sollte auch den Regelungsstrukturen anderer Formen gemeinsam verwalteter Rechte Beachtung geschenkt werden.
Der neue Rahmen sollte gemeinsame Vorschriften für Regelung, Transparenz und effektive Überwachung festlegen, einschließlich gemeinsam verwalteter Einnahmenflüsse. Klarere Vorschriften zur Lizenzierung von Urheberrechten und die Verteilung von Einnahmen werden letztendlich zu gleichen Rahmenbedingungen für alle Akteure führen: Rechteinhaber, Verwertungsgesellschaften, Dienstleistungsanbieter und Verbraucher.
Um die Entwicklung neuer Online-Dienste zu fördern, die einen größeren Anteil des weltweiten Angebots abdecken und einen größeren Anteil der europäischen Verbraucher erreichen, sollte der Rahmen die Einführung europäischer "Rechtemakler" zulassen, die in der Lage sind, den weltweiten Musikbestand auf Mehrgebietsebene zu lizenzieren und zu verwalten und gleichzeitig die Entwicklung der kulturellen Vielfalt in Europa zu gewährleisten. Hierzu sollte eine Verwaltungsregelung für durchsetzbare europäische Rechte geschaffen werden, die eine grenzüberschreitende Lizenzierung erleichtert. Voraussetzung für die grenzüberschreitende Verwaltung von Urheberrechten für Online-Dienste sind technische Fachkenntnisse sowie geeignete Infrastrukturen und eine elektronische Vernetzung von hohem Niveau. Durch Schaffung geeigneter Bedingungen sollte sichergestellt werden, dass alle Betreiber hohen Dienstleistungsstandards im Hinblick auf Rechteinhaber und Nutzer gerecht werden und dass der Wettbewerb nicht verfälscht wird.
Ein anderer Ansatz für eine weitergehende Überarbeitung der Urheberrechtsregelungen auf europäischer Ebene könnte die Entwicklung eines europäischen Urheberrechtskodex sein. Dieser könnte eine breit angelegte Kodifizierung des aktuellen Bestands an EU-Richtlinien im Bereich der Urheberrechte umfassen, um die Berechtigungen aufgrund des Urheberrechts und verwandter Regelungen auf EU-Ebene zu harmonisieren und zu konsolidieren. In diesem Kontext könnte auch geprüft werden, ob die derzeitigen Ausnahmen und Beschränkungen, die aufgrund der Richtlinie 2001/29/EG gewährt wurden21, auf EU-Ebene aktualisiert oder harmonisiert werden müssen. Ein Kodex könnte zur Klärung des Verhältnisses zwischen den verschiedenen ausschließlichen Rechten der Rechteinhaber und dem Umfang der Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf diese Rechte beitragen. Die Kommission wird auch die Möglichkeit der Schaffung eines wahlweisen "einheitlichen" Urheberrechtstitels auf der Grundlage von Artikel 118 AEUV und seine möglichen Auswirkungen für Binnenmarkt, Rechteinhaber und Verbraucher untersuchen.
Zu diesen Fragen sind weitere Studien und Analysen erforderlich. Die Kommission wird diese Fragen unter anderen im Kontext des Dialogs mit den Interessenvertretern untersuchen, der im Rahmen der Digitalen Agenda für Europa vorgesehen ist, und wird 2012 Bericht erstatten, insbesondere zu der Frage, ob die Richtlinie 2001/29/EG überarbeitet werden muss.
3.3.2. Technologie- und Datenbankmanagement
Die Allgegenwart des Internets hat es noch dringender gemacht, die gemeinsamen Lizenzierungspraktiken zu verbessern. Die Technologie kann eine Vielzahl pragmatischer Lösungen für die Anpassung der Lizenzierung von Urheberrechten an die Anforderungen des Internets und für die Verteilung gemeinsam verwalteter Einnahmenflüsse liefern. Vor diesem Hintergrund wird die Kommission Maßnahmen fördern, die es erleichtern und effizienter machen, innovative Lizenzierungstechnologien, die Zertifizierung von Lizenzierungsinfrastrukturen, die Ermittlung der tatsächlichen Nutzung und den diesbezüglichen Datenaustausch sowie die elektronische Datenverwaltung für den Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zu nutzen. Die Kommission wird ferner Projekte verschiedener Interessenträger für die Entwicklung automatisierter und integrierter, auf Standards aufbauender Infrastrukturen für die Rechteverwaltung ermutigen und unterstützen 22. Interoperable Online-Datenbanken sollten es erleichtern, Rechteinhaber zu identifizieren und die Entwicklung von Lizenzierungsinfrastrukturen zu fördern. So ist zum Beispiel die Zusammenfassung und Verfügbarmachung exakter Informationen über die Rechte von Komponisten in einer amtlichen Datenbank von zentraler Bedeutung für die Erleichterung einer effizienten grenzübergreifenden Lizenzierung und der konsistenten europaweiten Verteilung von Tantiemen an die jeweiligen Rechteinhaber; eine derartige Datenbank wird auch die Lizenzierung des europäischen Repertoires im Ausland und die entsprechende Rückleitung von Tantiemen an die europäischen Autoren erleichtern. Diese Informationen sollten öffentlich zugänglich und für die Nutzer transparent sein, um die Lizenzierung zu erleichtern.
3.3.3. Nutzergenerierte Inhalte
Angesichts der raschen Entwicklung sozialer Netze und Websites sozialer Medien, die auf die Schaffung von Online-Inhalten und das Hochladen dieser Inhalte durch die Endnutzer angewiesen sind (Blogs, Podcasts, Posts, Wikis, Mash-ups, Datei- und Video-Sharing), wird besondere Aufmerksamkeit möglichen Konzepten für die Behandlung so genannter von Nutzern geschaffener oder generierter Inhalte (UGC) gelten23. In Einklang mit ihrem allgemeinen Ansatz plädiert die Kommission für eine verantwortungsvolle Nutzung, wobei gleichzeitig zu gewährleisten ist, dass die Nutzer alle Vorteile aus den neuen interaktiven Online-Diensten ziehen können.
Dabei zeigt sich immer deutlicher, dass Lösungen gefunden werden müssen, die Endnutzern die Verwendung urheberrechtlich geschützter Inhalte von Dritten in ihren eigenen Werken erleichtern und diese Verwendung für sie erschwinglich machen. Nutzer, die urheberrechtlich geschütztes Material in ihre eigenen Werke einbeziehen, die ins Internet hochgeladen werden, sind auf ein einfaches und effizientes Genehmigungssystem angewiesen. Das gilt besonders für "Amateur"-Nutzer, deren UGC nicht für gewerbliche Zwecke erstellt werden, denen jedoch Verfahren wegen Verstößen gegen Vorschriften drohen, wenn sie Material ohne die Zustimmung des Rechteinhabers hochladen. Die Zeit ist jetzt reif dafür, dass die Stärken des Urheberrechts so genutzt werden, dass es als verantwortlicher Mittler zwischen den Rechteinhabern und den Nutzern von Inhalten fungieren kann. Die Kommission wird sich weiter mit dieser Frage befassen, auch über Kontakte zu allen Betroffenen, insbesondere im Rahmen des oben genannten Dialogs mit den Interessengruppen, um zu einer ausgewogenen Lösung zwischen den Rechten der Schöpfer von Inhalten und der Notwendigkeit der Berücksichtigung neuer Ausdrucksformen zu gelangen.
3.3.4. Abgaben für Privatkopien
Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes verlangt auch die Vereinbarkeit von Abgaben für Privatkopien mit dem freien Warenverkehr, um einen gut funktionierenden grenzüberschreitenden Handel mit Waren zu ermöglichen, die Abgaben für Privatkopien unterliegen24. Hier soll verstärkt darauf hingewirkt werden, dass eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Interessengruppen zustande kommt, die auf den Ergebnissen eines von der Kommission 2009 ausgehandelten Vereinbarungsentwurfs aufbaut. 2011 soll ein hochrangiger Vermittler ernannt und mit der Aufgabe betraut werden, mögliche Ansätze auszuloten, die zur Harmonisierung des Verfahrens der Abgabenerhebung, zur Verbesserung der Abgabenverwaltung, insbesondere zur Art der solchen Abgaben unterliegenden Ausrüstungen, zur Festlegung von Tarifen im Hinblick auf die Harmonisierung des Verfahrens zur Abgabenerhebung und zur Interoperabilität der verschiedenen nationalen Systeme führen können, wobei die grenzübergreifenden Auswirkungen eines fragmentierten Abgabensystems auf den Binnenmarkt zu berücksichtigen sind. Eine gemeinsame Anstrengung aller Seiten zur Lösung der noch ausstehenden Fragen sollte es ermöglichen, die Grundlagen für eine umfassende Rechtsetzungsinitiative auf EU-Ebene bis 2012 zu schaffen.
3.3.5. Zugang zum kulturellen Erbe Europas und Förderung der Medienpluralität
Die Erleichterung der Erhaltung und Verbreitung von Europas reichem kulturellen und geistigen Erbe und die Unterstützung des Aufbaus digitaler europäischer Bibliotheken sind unverzichtbar für die Entwicklung der wissensbestimmten Wirtschaft. Innovative Lizenzierungslösungen sind erforderlich, um eine durchgängige gemeinsame Nutzung von Wissen und Kultur zu fördern, die es wissenschaftlichen Einrichtungen, Unternehmen, Wissenschaftlern und Privatpersonen ermöglicht, legal auf urheberrechtlich geschütztes Material zurückzugreifen, während gleichzeitig Autoren, Herausgeber und andere Schöpfer eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke erhalten. 2011 will die Kommission mit Hilfe eines zweigleisigen Konzepts darauf hinwirken, dass die Digitalisierung vorangetrieben wird und dass die Sammlungen kultureller Einrichtungen in Europa (Bibliotheken, Museen und Archive) verfügbar gemacht werden. Eine Komponente dieses Konzepts ist die Förderung gemeinsamer Lizenzierungsregelungen für Werke, die noch vom Urheberrecht geschützt, aber vergriffen sind. Die andere Komponente des Konzepts ist ein europäischer Rechtsrahmen für die Ermittlung und Ermöglichung des Zugangs zu so genannten "verwaisten Werken"25. Die erfolgreiche Durchführung dieser beiden Initiativen wird auch der Entwicklung von Europeana26 als Online-Plattform zugute kommen, über die die Bürger Zugang zur Vielfalt und zum Reichtum des europäischen kulturellen Erbes erhalten können.
Außerdem ist es der Kommission ein Anliegen, zusammen mit den Mitgliedstaaten weiter an Lösungen für das Problem des Mangels an Lesematerial zu arbeiten, unter dem Millionen von Bürgern mit Sehbehinderung leiden. Derzeit ist nur ein sehr geringer Prozentsatz der Veröffentlichungen in zugänglichen Formaten wie Braille, Grossdruck oder als Hörbuch verfügbar. Die Kommission hat kürzlich das Zustandekommen einer Absichtserklärung vermittelt27 (unterzeichnet im September 2010), die den grenzübergreifenden Austausch von Werken in Sonderformaten erleichtern und dafür sorgen soll, dass sie Personen mit Sehbehinderung zugänglich gemacht werden. Durch die Absichtserklärung wird ein System "vertrauenswürdiger Intermediäre" eingerichtet, die für die Online-Zustellung von Material in Sonderformaten über nationale Grenzen hinaus sorgen sollen. Die Kommission wird weiter mit den Interessenträgern zusammenarbeiten, um in jedem Mitgliedstaat ein Netz vertrauenswürdiger Intermediäre aufzubauen. Dadurch kann die lückenlose Zustellung von Material in Sonderformaten EU-weit in einem sicheren Umfeld erfolgen. Das durch die Absichtserklärung eingeführte System soll jährlich geprüft werden, um festzustellen, ob der grenzübergreifende Austausch von Werken in Sonderformaten tatsächlich zunimmt oder ob die Maßnahmen intensiviert werden müssen.
Journalisten sind Autoren, deren Arbeiten nicht nur deshalb wichtig sind, weil sie über das Weltgeschehen berichten, es kommentieren und interpretieren, sondern auch deshalb, weil die Pressefreiheit ein lebendiges Zeugnis für Europas pluralistische und demokratische Gesellschaft darstellt. Der Schutz der Autorenrechte von Journalisten und die Garantie, dass sie eine Kontrolle über die Nutzung ihrer Werke behalten, sind daher von zentraler Bedeutung für den Fortbestand eines unabhängigen, hochwertigen und professionellen Journalismus. Die Herausgeber spielen ihrerseits eine wichtige Rolle bei der Verbreitung der Werke von Schriftstellern, Journalisten Wissenschaftlern, Fotografen und anderen Schöpfern. Daher ist es wesentlich, dafür zu sorgen, dass die Rechte von Journalisten und Herausgebern an der Nutzung ihrer Werke im Internet besonders im Hinblick auf die Zunahme von Nachrichten-Aggregationsdiensten geschützt werden. Die Kommission wird diese Fragen unter Berücksichtigung neuer rechtlicher und technischer Entwicklungen weiterhin untersuchen.
Der offene Zugang als Mittel zur möglichst weiten Verbreitung von Forschungsergebnissen ist ein relativ neues Phänomen. Es gibt verschiedene Wege zur Erzielung des offenen Zugangs, insbesondere öffentlich zugängliche Veröffentlichungen (z.B. in frei zugänglichen Publikationen) und Selbstarchivierung durch die Autoren in institutionseigenen oder thematischen Archiven. Das Potenzial des offenen Zugangs zur Steigerung der Zugänglichkeit von Wissen ist in wissenschaftlichen Kreisen bereits allgemein anerkannt und wird weiter ausgelotet28.
3.3.6. Rechte der ausführenden Künstler
Es ist der Kommission ein Anliegen, dass alle Formen von Kreativität angemessen vergütet werden. In einem Zeitalter der Multimedia-Formate ist es nicht selten, dass ausführende
Künstler, auch professionelle, keine angemessene Anerkennung oder Vergütung für ihren kreativen Anteil an einem künstlerischen Werk erhalten. Eine Möglichkeit zur Schaffung gerechter und gleicher Rahmenbedingungen für Schöpfer besteht darin, den Begriff des Schutzes ausführender Künstler im Musikbereich stärker an den für Autoren geltenden anzupassen. Die Kommission hat einen entsprechenden Vorschlag vorgelegt29 und geht davon aus, dass er in naher Zukunft angenommen wird. Dieser baldige Erfolg im Rahmen der Gesamtstrategie der Kommission für den Bereich der Urheberrechte wird auch Produzenten zugute kommen, deren steigende Einnahmen, vor allem aus dem Internet, neue Talente ermutigen werden und wiederum für andere Produzenten als Anreiz für Investitionen in neue Musikwerke wirken werden.
3.3.7. Audiovisuelle Werke
Die Schaffung geeigneter Bedingungen für zügige, einfachere and technologisch neutrale Lösungen für die grenzüberschreitende und gesamteuropäische Lizenzierung im audiovisuellen Bereich wird es den Produzenten von Inhalten erleichtern, die Verfügbarkeit von Inhalten zum Nutzen der europäischen Bürger auszubauen. Die Kommission wird 2011 eine Konsultation zur Online-Verbreitung audiovisueller Werke durchführen, die Vorlage eines Berichts ist für 2012 vorgesehen. Darin sollen Fragen der Urheberrechte, Videoabrufdienste und ihre Einführung in die Medienabfolge, die grenzüberschreitende Lizenzierung von Rundfunkdiensten, die Effizienz der Lizenzierung und der Aspekt der Förderung europäischer Werke angesprochen werden. Das Grünbuch zum audiovisuellen Bereich wird auch den Status audiovisueller Urheber und ihre Teilhabe an Online-Einnahmenflüssen untersuchen.
3.3.8. Folgerecht des Urhebers
Im Oktober 2011 wird die Kommission über die Umsetzung und die Wirkung der Richtlinie über das Folgerecht des Urhebers Bericht erstatten30. Sie führt derzeit eine öffentliche Konsultation durch, um Informationen über ein breites Spektrum von Fragen zur Umsetzung dieser Richtlinie einzuholen, unter anderem: Auswirkung der Richtlinie auf den Binnenmarkt, auf die Wettbewerbsfähigkeit des EU-Marktes für moderne und zeitgenössische Kunst, auf die Wirkung der Einführung des Folgerechts in den Mitgliedstaaten, die dieses Recht vor Inkrafttreten der Richtlinie nicht angewendet haben, 31 und auf die Förderung künstlerischer Kreativität.
3.4. Ergänzender Schutz immaterieller Vermögenswerte
Die geltenden EU-Rechtsvorschriften zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums werden ergänzt durch nationale Vorschriften zu bestimmten Praktiken eines "Wettbewerbs am Rande des Gesetzes", die häufig im Grenzbereich zwischen dem Schutz gewerblichen Eigentums und anderen Rechtsbereichen angesiedelt sind.
3.4.1. Geschäftsgeheimnisse und Nachahmungen
Ein Beispiel ist der Schutz von Geschäftsgeheimnissen 32. Geschäftsgeheimnisse sind wertvolle immaterielle Vermögenswerte eines Unternehmens, wie etwa eine Technologie, eine Geschäfts- oder eine Marketingstrategie, eine Datensammlung (z.B. eine Kundenliste) oder eine Rezeptur. Zwischen den rechtlichen Regelungen der Mitgliedstaaten und dem jeweils garantierten Schutzniveau bestehen innerhalb der EU erhebliche Unterschiede.
In einigen Mitgliedstaaten unterliegen Geschäftsgeheimnisse spezifischen zivilrechtlichen Vorschriften; dies gilt für Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Italien, Litauen, Polen, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden und die Tschechische Republik. Mehrere dieser Länder sehen zusätzlich strafrechtliche Sanktionen vor. Eine ganze Reihe von Mitgliedstaaten hingegen verfügt über keinerlei spezifische zivilrechtliche Vorschriften zu Geschäftsgeheimnissen: Belgien, Finnland, Frankreich (wenngleich bestimmte Aspekte im französischen "Code de la propriété intellectuelle" geregelt sind), Irland, Luxemburg, Malta, Niederlande, Rumänien, Vereinigtes Königreich und Zypern. Geschäftsgeheimnisse können dennoch zumindest teilweise mit anderen Mitteln geschützt werden, wie etwa durch eine allgemeine Klausel zum Verbot unlauteren Wettbewerbs oder im Rahmen von Deliktsrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht oder Strafrecht.
Die erheblichen Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften zu Art und Umfang des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen sowie in Bezug auf die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel und Abhilfemaßnahmen haben zwangsläufig ein unterschiedliches Schutzniveau zur Folge. Dies bedeutet, dass - je nach Niederlassungsort - einige Unternehmen besser als andere gerüstet sind, um den Herausforderungen einer informationsbasierten Wirtschaft zu begegnen. In den letzten Jahren hat - insbesondere bedingt durch den intensiveren Datenaustausch und die verstärkte Nutzung des Internets - nicht nur die Gefährdung von Geschäftsgeheimnissen durch Spionageangriffe von außen33, sondern auch die Bedrohung innerhalb der Unternehmen zugenommen: Einer Studie des privaten Sektors zufolge verursacht etwa der Diebstahl sensibler Informationen durch Mitarbeiter zehnmal höhere Kosten als punktuelle Verluste aufgrund von Einzelereignissen34. Allerdings gibt es auch Situationen, in denen unter Berufung auf das Geschäftsgeheimnis wichtige Informationen zurückgehalten werden, um Innovationen und technische Entwicklungen bei Mitbewerbern zu behindern. Angesichts der Komplexität der Problematik und der vielfältigen Implikationen muss die Kommission ihre diesbezüglichen Überlegungen fortsetzen und umfassendes Faktenmaterial zusammentragen, bevor sie sich dazu äußert, wie das weitere Vorgehen aussehen könnte.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der Schutz vor Nachahmungen bzw. "Lookalikes"35.
Nachahmungen sind so gestaltet, dass sie bestehenden Produkten etablierter Marken ähneln, gleichzeitig aber bestimmte unterschiedliche Merkmale aufweisen, so dass sie nicht als Fälschungen anzusehen sind. Sie können Verbraucher täuschen, die entweder beim Kauf eines Produkts nicht darauf achten oder mit der Marke nicht gut genug vertraut sind, um die Unterschiede zu erkennen.
Auch beim Umgang mit diesem Phänomen gehen die Mitgliedstaaten unterschiedliche Wege und garantieren ein unterschiedliches Schutzniveau. So verfügen einige Mitgliedstaaten über spezifische Bestimmungen zu Nachahmungen in ihren Rechtsvorschriften über unlauteren Wettbewerb (Deutschland, Österreich, Spanien, Tschechische Republik), wohingegen in anderen Staaten Nachahmungen in einer allgemeinen Klausel zum Verbot unlauteren Wettbewerbs behandelt werden (Belgien, Dänemark, Finnland). In wiederum anderen Mitgliedstaaten enthalten die Gesetze überhaupt keine Vorschriften über unlauteren Wettbewerb, die sich auf Nachahmungen beziehen, und werden entsprechende Fragen im Zivilrecht behandelt, sei es in spezifischen Vorschriften (Italien) oder in allgemeinen deliktsrechtlichen Vorschriften (Frankreich, Niederlande). Im Vereinigten Königreich schließlich gibt es weder ein Gesetz über unlauteren Wettbewerb noch spezifische Vorschriften über Nachahmungen; maßgebend ist vielmehr der Deliktstatbestand des "passing off". Hinsichtlich der Effektivität des Schutzes bestehen somit erhebliche Unterschiede.
Die Kommission hat Arbeiten in Angriff genommen, um zu ermitteln, welche wirtschaftlichen Auswirkungen die derzeitige Fragmentierung des Rechtsrahmens mit Blick auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und den Schutz vor anderen Praktiken eines "Wettbewerbs am Rande des Gesetzes", wie etwa Nachahmungen, hat. Im Rahmen dieser Arbeiten werden eine umfassende externe Studie und eine Konsultation der Interessengruppen durchgeführt mit dem Ziel, die tatsächlichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen solcher Praktiken zu untersuchen. Darüber hinaus soll der potenzielle wirtschaftliche Nutzen eines einschlägigen EU-Konzepts bewertet werden.
3.4.2. Geografische Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse
Geografische Angaben ("geographical indications", GI) sind ein Instrument, das eine Verknüpfung zwischen der Qualität eines Produkts und seiner geografischen Herkunft gewährleistet. Dies ermöglicht Nischenmarketing, Markenentwicklung und reputationsbasiertes Marketing.
Was den Schutz nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse anbelangt, verfügen die Mitgliedstaaten jedoch über unterschiedliche Rechtsmechanismen (z.B. Wettbewerbsrecht oder Verbraucherschutzrecht, Kollektivmarken oder Gütezeichen). Lediglich in einem Drittel der Mitgliedstaaten existieren besondere Rechtsvorschriften, in denen GI als eine spezifische Form von Rechten des geistigen Eigentums betrachtet werden. Die Fragmentierung des Rechtsrahmens für den Schutz geografischer Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse kann sich negativ auf die Funktionsweise des Binnenmarkts auswirken. Darüber hinaus ist der Schutz geografischer Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse auch ein zentraler Aspekt in bilateralen und multilateralen Handelsverhandlungen mit Drittländern.
Die Kommission plant eine Durchführbarkeitsstudie zum Thema geografische Angaben für nichtlandwirtschaftliche und Non-Food-Erzeugnisse, die alle in diesem Kontext relevanten Rechtsbereiche abdecken soll. Die Studie wird insbesondere eine Analyse des bestehenden Rechtsrahmens in den Mitgliedstaaten sowie eine eingehende Bewertung der Bedürfnisse der verschiedenen Akteure und der potenziellen wirtschaftlichen Auswirkungen eines Schutzes geografischer Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse umfassen. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Arbeiten, die sich daran anschließenden weitergehenden Überlegungen sowie umfassendes Faktenmaterial wird die Kommission über das geeignete weitere Vorgehen entscheiden.
3.5. Verstärkung des Kampfs gegen Marken- und Produktpiraterie 36
Die Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen, die Rechten des geistigen Eigentums unterliegen, kann schwierig und kostspielig sein, das Kopieren und Reproduzieren hingegen preiswert. Organisierte und massive Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums sind zu einem globalen Phänomen geworden, das weltweit Anlass zu Sorge gibt. Nach Schätzungen einer neueren OECD-Studie(2009) hat sich das Volumen des internationalen Handels mit gefälschten und nachgeahmten Produkten von gut 100 Mrd. USD im Jahr 2000 auf 250 Mrd. USD im Jahr 2007 erhöht37. Laut OECD ist dies mehr als die Summe der Bruttoinlandsprodukte von etwa 150 Volkswirtschaften. Die von der Europäischen Kommission veröffentlichten Zahlen zur Tätigkeit der nationalen Zollbehörden weisen eine Zunahme der Fälle, bei denen der Verdacht auf Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums bestand, von 26 704 im Jahr 2005 auf 43 572 im Jahr 2009 aus, was einem Anstieg um mehr als 60 % in fünf Jahren entspricht38.
Diejenigen, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen, berauben Erfinder und Schöpfer in der EU ihres angemessenen Lohns, behindern Innovationen, beeinträchtigen die Wettbewerbsfähigkeit, vernichten Arbeitsplätze, verursachen Einnahmeverluste in den öffentlichen Haushalten und gefährden unter Umständen sogar Gesundheit und Sicherheit der EU-Bürger. Laut einer Studie des Centre for Economics and Business Research (CEBR) könnten die durch Marken- und Produktpiraterie verursachten Verluste eine Verringerung des EU-BIP um jährlich 8 Mrd. EUR bewirken39. Im Übrigen bescheren Produktfälschungen dem organisierten Verbrechen beträchtliche Profite und begünstigen Verzerrungen im Binnenmarkt, indem sie Anreize für illegale Praktiken in der Wirtschaft schaffen40.
Die EU hat begonnen, sich der Herausforderung zu stellen: Dabei setzt sie auf zivilrechtliche Maßnahmen, die den Rechteinhabern die Durchsetzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums ermöglichen, 41 auf die EU-Zollverordnung Nr. 1383/0342, die es erlaubt, Waren, die im Verdacht stehen, Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, an den EU-Außengrenzen festzuhalten, sowie auf die im Jahr 2009 eingerichtete Europäische Beobachtungsstelle für Marken- und Produktpiraterie43. Hauptziele der Beobachtungsstelle sind die Sammlung von Daten über die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen von Marken- und Produktpiraterie und die Berichterstattung darüber sowie die Schaffung einer Plattform für den Gedankenaustausch und den Austausch bewährter Praktiken zwischen Vertretern der nationalen Behörden und anderen Akteuren.
Der Erfolg der bisherigen Maßnahmen zeigt, dass die EU auf dem richtigen Weg ist. Das Europäische Parlament, die Mitgliedstaaten und private Interessenträger haben sich positiv zu den ersten Arbeiten der Beobachtungsstelle geäußert. Die Reaktionen haben aber auch gezeigt, dass eine Ausweitung der bisherigen Tätigkeiten erforderlich ist. Zudem bestätigte auch der im Dezember 2010 veröffentlichte Kommissionsbericht über die Anwendung der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums 44 die Notwendigkeit, den bestehenden Rechtsrahmen für die Durchsetzung zu stärken und durch freiwillige Vereinbarungen zwischen den Interessenträgern zu ergänzen. Schließlich gelangte man bei der Überprüfung der EU-Zollverordnung und der in diesem Kontext durchgeführten öffentlichen Konsultation zu der Einschätzung, dass die Rechtsvorschriften mit dem Ziel überarbeitet werden sollten, den Umfang der Zollkontrollen auszuweiten und bestimmte Verfahren zur Wahrung der Interessen der rechtmäßigen Händler zu präzisieren.
3.5.1. Sensibilisierung der Öffentlichkeit
Den Verbrauchern ist häufig nicht bewusst, welchen Wert Rechte des geistigen Eigentums haben, welche negativen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen Marken- und Produktpiraterie hat und welche potenziellen Gefahren von Produktfälschungen ausgehen45. Eine bessere Aufklärung der Bürger ist daher ein wesentlicher Faktor einer erfolgreichen Politik im Bereich des geistigen Eigentums. Auch das Europäische Parlament hat Kommission, Mitgliedstaaten und sonstige Akteure aufgefordert, das Bewusstsein der Verbraucher, insbesondere der jungen Verbraucher, zu schärfen, damit sie die mit den Rechten des geistigen Eigentums verbundenen Problemstellungen verstehen46.
Daher wird die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament und den beteiligten Akteuren tätig werden, um geeignete Sensibilisierungskampagnen zu fördern. Auch die Europäische Beobachtungsstelle für Marken- und Produktpiraterie dürfte einen Beitrag zur Verwirklichung dieses Ziels leisten.
3.5.2. Tragfähigere Struktur für die Europäische Beobachtungsstelle für Marken- und Produktpiraterie
Will man diese Herausforderungen meistern, sind belastbare Daten zum Ausmaß des Problems sowie bessere Kenntnisse über die Herkunft gefälschter und nachgeahmter Produkte, die Vertriebskanäle und die beteiligten Akteure erforderlich. Da sich Trends - insbesondere im Online-Umfeld - rasch ändern, ist darüber hinaus eine engere Zusammenarbeit zwischen Interessenträgern und öffentlichen Verwaltungen erforderlich.
Daher schlägt die Kommission vor, das derzeitige Aufgabenspektrum der Europäischen Beobachtungsstelle für Marken- und Produktpiraterie auszuweiten. Künftig sollten die Aufgaben der Beobachtungsstelle auch die Planung und Durchführung von Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit, die Durchführung geeigneter Schulungsmaßnahmen für die Durchsetzungsbehörden, die Durchführung von Forschungsarbeiten zu innovativen Durchsetzungsmechanismen und Erkennungssystemen (die es erlauben, dass zum einen legale Angebote so innovativ und attraktiv wie möglich sind und dass zum anderen wirksam gegen Marken- und Produktpiraterie vorgegangen werden kann (z.B. Rückverfolgbarkeitssysteme)) sowie die Koordinierung der Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Drittländern beim Kapazitätenaufbau umfassen. Um dies leisten zu können, muss die Beobachtungsstelle eine tragfähigere Struktur in Bezug auf Sachkunde, Ressourcen und technische Ausrüstung erhalten. Die Aufgaben der Beobachtungsstelle sollten daher dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) übertragen werden, das mit Blick auf die Wahrnehmung dieser neuen Aufgaben für alle Arten von Rechten des geistigen Eigentums zuständig sein sollte.
In diesem Rahmen wird das HABM auch die laufende Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden und die Kooperation mit den privaten Akteuren verbessern, unter anderem durch Aufbau eines neuen elektronischen Informationsaustauschs und eines Frühwarnsystems für Produktfälschungen und -nachahmungen. Die Kommission hat 2010 eine externe Studie veröffentlicht, in der eine Bestandsaufnahme der vorhandenen IT-Systeme vorgenommen wird, die für den Aufbau eines entsprechenden Netzes genutzt werden könnten 47. Diese Studie wird die Grundlage bilden für weitere Konsultationen und Bewertungen, deren Ziel es sein wird, kosteneffiziente Lösungen zu finden, Synergien mit bestehenden Systemen und laufenden Projekten zu schaffen und bis Ende 2012 ein Konzept für ein solches elektronisches Netz präsentieren zu können. Das Netz würde in vollem Einklang mit den Datenschutzvorschriften der EU betrieben.
3.5.3. Überprüfung der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
Parallel dazu beabsichtigt die Kommission, im Frühjahr 2012 die Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums einer Überprüfung zu unterziehen. Wie der kürzlich veröffentlichte Bericht über die Anwendung der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums 48 deutlich macht, besteht die Herausforderung darin, die Durchsetzung dieser Rechte im digitalen Umfeld zu bewerkstelligen. Die Kommission wird Wege für die Schaffung eines Rahmens aufzeigen, der insbesondere eine wirksamere Bekämpfung der Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums im Internet ermöglicht. Etwaige Änderungen der Richtlinie sollten darauf abzielen, gegen entsprechende Rechtsverletzungen an der Quelle vorzugehen und zu diesem Zweck die Zusammenarbeit von Intermediären wie Internetdiensteanbietern zu fördern, wobei die Vereinbarkeit mit den Zielen der Breitbandpolitik gewährleistet sein muss und die Interessen der Endverbraucher nicht in Frage gestellt werden dürfen. Die Kommission wird dafür Sorge tragen, dass bei entsprechenden Änderungen sämtliche durch die EU-Grundrechtecharta garantierten Rechte gewahrt bleiben, namentlich das Recht auf Achtung des Privatlebens, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf49.
Gleichzeitig wird die Kommission ihre Bemühungen fortsetzen, auf der Grundlage des am 4. Mai 2011 zwischen den Interessenträgern unterzeichneten Memorandum of Understanding50 zu prüfen, inwieweit insbesondere der Verkauf gefälschter Waren über das Internet eingedämmt werden kann, beispielsweise durch freiwillige Maßnahmen unter Einbeziehung der am stärksten betroffenen Akteure (Rechteinhaber, Internetplattformen und Verbraucher).
3.6. Internationale Dimension der Rechte des geistigen Eigentums
Die Zunahme des internationalen Handels hat die internationale Dimension des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums in den Fokus gerückt. Die Globalisierung eröffnet Europa gewaltige Chancen für den Handel mit seinen auf geistigem Eigentum basierenden Produkten, Dienstleistungen und Knowhow und deren Export in Drittländer. Gleichzeitig macht es die Zunahme von Verletzungen geistigen Eigentums es erforderlich, eine robuste weltweite Durchsetzungsstrategie - im Einklang mit den Grundrechten - zu entwickeln.
Das Europäische Parlament hat in einer Entschließung 51 festgestellt, "dass für den Binnenmarkt die größte Herausforderung darin besteht, die Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums an den Außengrenzen der EU und in Drittländern zu bekämpfen".
Diese Argumentation wurde bereits vorgebracht, als die Kommission im Jahr 2004 ihre "Strategie für die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum in Drittländern"52 formulierte, die derzeit einer Überprüfung unterzogen wird. Zudem ist die Kommission verpflichtet, die Kohärenz ihrer Politik im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums mit den Zielen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit sicherzustellen53.
3.6.1. Multilaterale Initiativen, einschließlich Koordinierung mit internationalen Organisationen
Die Kommission wird weiterhin ihr Ziel verfolgen, für eine bessere Einhaltung der Standards im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums auf internationaler Ebene zu sorgen. Erreichen will sie dies durch eine effektivere Zusammenarbeit mit Drittländern und ein entsprechendes Engagement in internationalen Foren, insbesondere im Wege ihrer Tätigkeiten im Rahmen von WIPO, WTO und UPOV, die auf einen besseren Schutz und eine bessere Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums auf globaler Ebene abzielen. Dies wird zur Förderung der technischen Innovation sowie zur Weitergabe und Verbreitung von Technologie beitragen, dem beiderseitigen Vorteil der Erzeuger und Nutzer technischen Wissens dienen, in einer dem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wohl zuträglichen Weise erfolgen und einen Ausgleich zwischen Rechten und Pflichten herstellen 54. Derzeit fehlt es den Innerhalb der WIPO (Weltorganisation für geistiges Eigentum) wird sich die Kommission weiterhin für eine breite Ratifizierung der WIPO-Internetverträge aus dem Jahr 1996 sowie für deren ordnungsgemäße Umsetzung in nationales Recht einsetzen. Auch wird sie Maßnahmen forcieren, die auf die Entwicklung geeigneter Instrumente zur Bewertung der Funktionsweise von Urheberrechtssystemen abzielen. Sie wird die laufenden Bemühungen zur Bekämpfung des globalen Phänomens der Signalpiraterie und der Weiterübertragung geraubter Rundfunksignale über Internet unterstützen. Des Weiteren wird die Kommission ihre Anstrengungen verstärken, um einen WIPO-Vertrag über die grenzüberschreitende Bereitstellung von Inhalten in besonderen Formaten, die auf die Bedürfnisse von Sehbehinderten zugeschnitten sind, auf den Weg zu bringen - im Einklang mit den Zielen der UN-Konvention über die Rechte von Personen mit Behinderungen. Im Juni 2010 hat die EU der WIPO bereits eine gemeinsame Empfehlung für einen verbesserten Zugang von Menschen mit Lesebehinderung zu urheberrechtlich geschützten Werken vorgeschlagen.
Auf internationaler Ebene hat der Patentrechtsvertrag bereits eine Harmonisierung und Straffung der formalen Verfahren für nationale und regionale Patentanmeldungen und -erteilungen bewirkt. Daher wird die EU Gespräche im Rahmen der WIPO über eine Harmonisierung des materiellen Patentrechts weiterhin unterstützen. Dies würde zur Erhöhung der Patentqualität und zur Kostenreduzierung beitragen und damit den Nutzern des Patentsystems weltweit zugutekommen.
Auch dürfte die EU in der Lage sein, das Anti-Piraterie-Handelsabkommen ("AntiCounterfeiting Trade Agreement", ACTA)56 zu ratifizieren, sobald es im Laufe des Jahres 2011 von den Vertragsparteien unterzeichnet wurde. Dieses Abkommen, das in vollem Einklang mit dem Besitzstand der Europäischen Union steht, ist ein wichtiger Schritt zu einer besseren Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums in Zusammenarbeit mit Ländern, die dieselben Probleme haben und dieselben Standpunkte vertreten. Die Kommission wird in den kommenden Wochen ihren Vorschlag für einen Beschluss der Europäischen Union über die Unterzeichnung des Abkommens vorlegen.
3.6.2. Bilaterale Verhandlungen und Zusammenarbeit mit Drittländern beim Schutz geistigen Eigentums
Die EU wird weiter über Bestimmungen zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums in ihren Freihandelsabkommen ("Free Trade Agreements", FTA) mit Drittländern verhandeln.
Bei der Aushandlung von FTA sollte dafür Sorge getragen werden, dass die Klauseln zum Blick auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit eine gewisse Flexibilität zu ermöglichen und insbesondere den Zugang zu Arzneimitteln für alle sowie eine diesbezügliche Unterstützung der Entwicklungsländer zu fördern. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass entsprechende flexible Regelungen in einem ausgewogenen Verhältnis zu den legitimen Rechten der Rechteinhaber stehen.
Schutz von Rechten des geistigen Eigentums so weit möglich das in der EU garantierte Schutzniveau gewährleisten. Gleichzeitig ist dem Entwicklungsstand der betreffenden Länder Rechnung zu tragen. Eine Kooperation in Form eines politischen und fachlichen Dialogs ist auch Bestandteil der Strategie, die die EU im Zusammenhang mit den handelsbezogenen Aspekten der Rechte des geistigen Eigentums verfolgt.
Ferner gilt es, den Schutz von Rechten des geistigen Eigentums in Drittländern und den Zugang zu Wissen in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Die Politik im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums kann somit ein integratives und nachhaltiges Wachstum fördern, wenn sie in eine umfassende Entwicklungsstrategie eingebettet ist, die darauf abzielt, das Unternehmensumfeld zu verbessern, eine an den Entwicklungserfordernissen ausgerichtete Forschung zu fördern und eine angemessene Berücksichtigung der Aspekte Gesundheit, Biodiversität und Ernährungssicherheit zu gewährleisten. Von zentraler Bedeutung für die am wenigsten entwickelten Länder ("least developed countries", LCD) ist ein Technologietransfer zu erschwinglichen Preisen, der den Grundbedürfnissen der Bevölkerung gerecht wird. Damit ein solcher Transfer stattfinden kann, müssen die EU und ihre Mitgliedstaaten die ihren Unternehmen und Einrichtungen gebotenen Anreize für die Förderung von Innovations- und Technologietransfer zugunsten der LDC überprüfen. Einen gangbaren Weg weist hier die Pilotpartnerschaft "Global Access in Action", die die WIPO-Ziele mit der Förderung bewährter Praktiken der Lizensierung von Rechten des geistigen Eigentums zum Nutzen der LCD verknüpft, ohne jedoch die Position der Rechteinhaber in ihren Kernmärkten zu gefährden57. In diesem Kontext sind weitergehende Überlegungen dazu anzustellen, inwieweit angestrebt werden sollte, die LDC über das Jahr 2013 hinaus von den Verpflichtungen des TRIPS-Abkommens zu befreien.
Die Entwicklungs- und Schwellenländer sind besonders anfällig für Aktivitäten, die mit der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums einhergehen, und werden mitunter von komplexen kriminellen Netzwerken als Produktions- und Vertriebsbasis genutzt. Schulungsund Kapazitätsaufbaumaßnahmen der EU sind daher von grundlegender Bedeutung, um die betreffenden Länder dabei zu unterstützen, gegen die organisierte Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorzugehen. Entsprechende Maßnahmen sollen vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) im Rahmen der Tätigkeiten der Europäischen Beobachtungsstelle für Marken- und Produktpiraterie und anderer von der Kommission verwalteter Programme vorangebracht werden. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich wird sich in erster Linie auf diejenigen Länder konzentrieren, in denen die stärksten Auswirkungen auf Durchsetzungskapazitäten und Kosteneffizienz zu erwarten sind.
3.6.3. Verbesserungen des Schutzes und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums an den EU-Außengrenzen
An den EU-Außengrenzen sind die Zollbehörden in der günstigen Position, effektiv eingreifen zu können. Der EU-Aktionsplan im Zollbereich zur Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums für den Zeitraum 2009-1258 gibt Kommission und Mitgliedstaaten als Priorität die Durchführung von Maßnahmen vor, mit denen eine effektivere Rechtsdurchsetzung durch die Zollbehörden erreicht wird. Vor diesem Hintergrund schlägt die Kommission eine neue Verordnung vor, die an die Stelle der Verordnung 1383/2003 treten soll und auf eine bessere Rechtsdurchsetzung und die gleichzeitige Straffung der Verfahren abzielt. Derzeit wird unter der Bezeichnung COPIS eine zentrale EU-Datenbank aufgebaut, in der alle Anträge von Unternehmen auf Tätigwerden der Zollbehörden im Sinne der genannten Verordnung erfasst werden. Die nationalen Zollbehörden und die Kommission sollten gemeinsame Anstrengungen unternehmen, um eine effektive Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zu gewährleisten. So wird die Kommission beispielsweise eine Expertengruppe und ein Netz nationaler Zollkontaktstellen einrichten, um die Einfuhr von über das Internet verkauften Waren zu unterbinden, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen.
Gegen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums an den Grenzen vorzugehen bedeutet auch, die Ausfuhr illegaler Waren in die EU zu verhindern. Die Kommission und die Mitgliedstaaten kooperieren in Zollangelegenheiten sowohl mit den Herkunftsländern als auch mit anderen Verbraucherländern aktiv im Rahmen spezifischer Initiativen, wie etwa des Aktionsplans EU-China zur Zollzusammenarbeit bei der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums. Der Aktionsplan sollte die Grundlage bilden für die Eindämmung von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums im bilateralen Handel zwischen der EU und China.
4. Fazit
Alle Formen von Rechten des geistigen Eigentums sind Ecksteine der neuen wissensbestimmten Wirtschaft. Wert, Marktkapitalisierung und Wettbewerbsvorteile der europäischen Unternehmen werden künftig zum großen Teil von deren immateriellen Vermögenswerten abhängen. Geistiges Eigentum ist das Kapital, durch das die künftige Wirtschaft genährt wird. Eine bessere Nutzung der Portfolios an geistigem Eigentum durch Lizenzvergaben und kommerzielle Verwertung ist ein zentraler Faktor eines erfolgreichen Geschäftsmodells.
Das Potenzial eines digitalen Binnenmarkts, von dem Erfinder, Dienstleister und Verbraucher gleichermaßen profitieren, darf nicht unterschätzt werden. Europa muss dringend seine personellen und technologischen Ressourcen mobilisieren, um einen dynamischen, wettbewerbsbestimmten Online-Markt für kreative Tätigkeiten zu schaffen, der eine möglichst weite Verbreitung digitaler Produkte und Dienstleistungen zum Nutzen aller ermöglicht.
Die in dieser Mitteilung dargelegte umfassende Strategie zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums ist eine Antwort auf diese Herausforderung. Die Durchführung des im Vorangehenden beschriebenen ambitionierten Arbeitsprogramms der Kommission wird ein nachhaltiges Engagement vonseiten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission sowie auf Ebene der Mitgliedstaaten erfordern. Europas reiche Ressourcen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums vollständig zu nutzen setzt die Entschlossenheit voraus, Europas geistiges Vermögen in vollem Umfang einzusetzen. Wie die im Vorangehenden umrissenen Initiativen zeigen, bleibt noch einiges zu tun, um dieses Vermögen zu einem echten Motor für Wachstum und für die Schaffung qualitativ hochwertiger Arbeitsplätze zu machen.
Da sich im Lichte der gewonnenen Erfahrungen und angesichts des raschen technologischen und gesellschaftlichen Wandels neue Herausforderungen und neue Prioritäten abzeichnen,
wird die Kommission diese Strategie zu gegebener Zeit überprüfen und in enger Zusammenarbeit mit den Akteuren geeignete Schlussfolgerungen ziehen.
Anhang
Überblick über die künftigen Massnahmen der Kommission
Nr. | Maßnahme | Beschreibung | Zeitpunkt |
1 | Einheitlicher Patentschutz | Vorschläge für Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates 1) zum einheitlichen Patentschutz in der EU und 2) zu den Übersetzungsregelungen | Annahme der Vorschläge zu den Punkten 1) und 2) am 13. April 2011 |
2 | Instrument für die Valorisierung von Rechten des geistigen Eigentums | Umfassende Analyse auf der Grundlage der laufenden Durchführbarkeitsstudie und Bericht an den Europäischen Rat | Vorlage des Berichts bis Ende 2011 |
3 | Überarbeitung der Gemeinschaftsmarkenverordnun g und der Markenrichtlinie | Vorschläge zur Erhöhung von Effektivität, Effizienz und Kohärenz des EU- Markensystems | Zweites Halbjahr 2011 |
4 | Verwaiste Werke | Vorschlag für eine Richtlinie über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke | Erstes Halbjahr 2011 |
5 | Landerübergreifende gemeinsame Urheberrechteverwaltung | Vorschlag für ein Rechtsinstrument zur Schaffung eines europäischen Rahmens für die Online-Lizensierung von Urheberrechten und eines stabilen Rahmens für eine Urheberrechtsregelung auf europäischer Ebene | Zweites Halbjahr 2011 |
6 | Audiovisuelle Werke | Auf der Grundlage eines Grünbuchs öffentliche Konsultation zu verschiedenen Aspekten der Online-Verbreitung audiovisueller Werke | Zweites Halbjahr 2011 |
7 | Weitere Maßnahmen im Bereich der Urheberrechte | Im Anschluss an die Konsultation der Interessengruppen Ausarbeitung eines Berichts und Bewertung, inwieweit weitere Maßnahmen erforderlich sind, um es EU-Bürgern, Anbietern von Online-Inhalten und Rechteinhabern zu ermöglichen, das Potenzial des digitalen Binnenmarkts in vollem Umfang zu nutzen | 2012 |
8 | Abgaben für Privatkopien | Ernennung eines hochrangigen Vermittlers für die Aushandlung einer Vereinbarung zwischen den Interessengruppen über Abgaben für Privatkopien | Zweites Halbjahr 2011 |
9 | Nutzergenerierte Inhalte | Konsultation der Interessengruppen | Zweites Halbjahr 2012 |
10 | Europäischer Urheberrechtskodex | Bewertung und Gespräche mit den Interessenträgern und Berichterstattung | 2012 und Folgejahre |
11 | Überprüfung der Richtlinie 2001/29/EG | Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2001/29/EG im Einklang mit Artikel 12 dieser Richtlinie | 2012 |
12 | Europäische Beobachtungsstelle für Marken- und Produktpiraterie | Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Übertragung bestimmter den Schutz von Rechten des geistigen Eigentums betreffender Aufgaben, einschließlich der Zusammenführung von Vertretern des öffentlichen und des privaten Sektors im Rahmen einer Europäischen Beobachtungsstelle für Marken- und Produktpiraterie, auf das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) | Mai 2011 |
13 | Rechte zur Ergänzung der Rechte des geistigen Eigentums | Studie zur Bewertung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen von Verletzungen des Geschäftsgeheimnisses und von Praktiken eines "Wettbewerbs am Rande des Gesetzes" wie etwa Nachahmungen sowie zur Bewertung des wirtschaftlichen Nutzens eines EU-Konzepts in diesem Bereich | Ende 2012 |
14 | Geografische Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse | Durchführbarkeitsstudie zur Gewährleistung eines EU-weiten Schutzes geografischer Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse (Die Studie wird eine Analyse des bestehenden Rechtsrahmens in den Mitgliedstaaten sowie eine eingehende Bewertung der Bedürfnisse der verschiedenen Akteure und der potenziellen wirtschaftlichen Auswirkungen eines Schutzes geografischer Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse umfassen.) | Zweites Halbjahr 2012 |
15 | Überprüfung der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums | Überprüfung der Richtlinie mit dem Ziel, einen Rahmen zu schaffen, der insbesondere eine wirksamere Bekämpfung der Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums im Internet direkt an der Quelle ermöglicht | Erstes Halbjahr 2012 |
16 | Ersetzung der Verordnung über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen | Vorschlag für eine neue Zollverordnung zur Stärkung des Vollzugs der Zollvorschriften im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums und Schaffung der Voraussetzungen für rasches Handeln bei gleichzeitiger Straffiing der Verfahren | Mai 2011 |
17 | Freiwillige Maßnahmen der Interessenträger zum Umgang mit Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums | Vereinbarung (Memorandum of Understanding) zwischen den Interessenträgern über den Verkauf gefälschter Waren im Internet und Follow-up-Maßnahmen | Unterzeichnung des MoU am 4. Mai 2011, Bewertung und Überprüfung bis Mitte 2012 |
18 | EU-Datenbank COPIS | Aufbau einer Datenbank zur Gewährleistung einer effizienten Verwaltung der Anträge von Unternehmen auf Tätigwerden der Zollbehörden und zur Erstellung von Statistiken über Zollbeschlagnahmen | Erstes Halbjahr 2012 |
19 | Überprüfung der Kommissionsstrategie aus dem Jahr 2004 zum Schutz und zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in Drittländern | Neuformulierung der Strategie, um diese an neue Bedürfnisse und Entwicklungen anzupassen, die Standards für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in Drittländern anzuheben und die Zusammenarbeit im Rahmen von Handelsabkommen zu verbessern | Ende 2011 |
- 1. Siehe: Strategie Europa 2020 (KOM (2010) 2020), Jahreswachstumsbericht 2011 (KOM (2011) 11), Digitale Agenda für Europa (KOM (2010) 245), Binnenmarktakte (KOM (2011) 206) und Innovationsunion (KOM (2010) 546).
- 2. "The value of knowledge: European firms and the intellectual property challenge", Veröffentlichung der "Economist Intelligence Unit" des Economist aus dem Jahr 2007. 53 % der Befragten gaben an, dass die Verwertung von Rechten des geistigen Eigentums für ihre Geschäftsmodelle in zwei Jahren sehr wichtig oder sogar entscheidend sein wird, während dies zum Zeitpunkt der Befragung nur bei 35 % der Fall war.
- 3. The Work Foundation: "The knowledge economy in Europe", Bericht für den Europäischen Rat vom Frühjahr 2007.
- 4. Quelle: http://www.wipo.int/sme/en/documents/valuing_patents.htm .
- 5. Quelle: Ocean Tomo, zitiert in "The 2011 drug patent 'cliff' and the evolution of IP evaluation" von Liza Porteus Viana, Intellectual Property Watch, 11.1.2011.
- 6. Quelle: Eurobrand-Studie 2009, Country Review, http://study.eurobrand.cc
- 7. Quelle: Eurostat.
- 8. Aus der Produktion von Software und Datenbanken stammt mit nahezu einem Viertel des Umsatzes bei weitem der größte Beitrag der auf Urheberrechten beruhenden Wirtschaft.
- 9. Laut dem Verband europäischer Verleger (FEP) gibt es im Verlagswesen 135 000 Vollzeitarbeitsplätze, der Beitrag der Branche zum BIP der EU beträgt etwa 24 Mrd. EUR.
- 10. Nach Angaben des IFPI beträgt der Gesamtwert des Marktes der in der EU aufgenommenen Musik etwa 6 Mrd. EUR. Der Markt für Musikaufnahmen erreicht etwa ein Fünftel des Wertes des gesamten Musikmarktes, der auf fast 30 Mrd. EUR beziffert wird.
- 11. Die Produktion, der Vertrieb und die Vorführung von Spielfilmen und der Verkauf und die Vermietung von Videos machen 10 % des gesamten auf Urheberrechten beruhenden Marktes aus. Die audiovisuelle Wirtschaft in Europa produziert pro Jahr über 1 100 Filme und hat über 1 Million Beschäftigte. Quelle: Multi-Territory Licensing of Audiovisual Works in the European Union, KEA-Studie, Oktober 2010.
- 12. Europäischer Bericht zur Wettbewerbsfähigkeit 2010, Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, SEK(2004)1276.
- 13. KOM (2010) 790 endgültig.
- 14. Beschluss 2011/167/EU des Rates vom 10. März 2011 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes, ABl. L 76 vom 22.3.2011, S.53.
- 15. KOM (2011) 215 endg. und KOM (2011) 216 endg.
- 16. Siehe Ziffer 2 und Fußnote 5.
- 17. Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, ABl. L 299 vom 8.11.2008, S.25.
- 18. Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78 vom 24.3.2009, S.1.
- 19. Der IFPI-Musikbericht 2010 zeigt, dass Europäer durchschnittlich weniger als 2 EUR für digitale Musik ausgeben, während Amerikaner hierfür durchschnittlich fast 8 EUR und Japaner durchschnittlich 7 EUR ausgeben.
- 20. EMusic, ein führender Dienstleistungsanbieter, ist in 27 Mitgliedstaaten vertreten und hat 10 Millionen Aufnahmen in seinem Angebot. iTunes ist in 15 Mitgliedstaaten vertreten, 7digital und Vodafone in 12 Mitgliedstaaten; Nokia (OviMusic) in 11 Mitgliedstaaten; YouTube in 10 Mitgliedstaaten, und LastFM in 9 Mitgliedstaaten: http://www.pro-music.org/Content/GetMusicOnline/storeseurope.php.
- 21. Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2011 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. L 10 vom 22.06.2001, S. 10.
- 22. Zu den Beispielen für solche Initiativen zählt die Entwicklung einer Global Repertoire Database (GRD) und des Automated Content Access Protocol (ACAP). Die Kommission unterstützt bereits das Netzportal ARROW (Accessible Registries of Rights Information and Orphan Works) zur Identifizierung von Rechteinhabern und zur Klärung des Rechtestatus eines Werkes, z.B. der Frage, ob es sich um ein verwaistes oder vergriffenes Werk handelt.
- 23. Dieses Thema wurde bereits im Grünbuch der Kommission zu Urheberrechten in der wissensbestimmten Wirtschaft und in der nachfolgenden Mitteilung gleichen Titels behandelt (KOM (2008) 466 bzw. KOM (2009) 532). Dabei gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass weitere Untersuchungen zum Thema notwendig sind.
- 24. Abgaben sind Vergütungen, die für Aufzeichnungsgeräte sowie Leerträger in einigen Mitgliedstaaten zu entrichten sind, die eine gesetzliche Ausnahme für Privatkopien eingeführt haben. Laut Econlaw(2007) wurden im Jahr 2006 in der Europäischen Union für Privatkopien Abgaben in Höhe von 453 Mio. EUR für digitale Gerate und Träger erhoben.
- 25. Vergriffene Werke unterscheiden sich von verwaisten Werken dadurch, dass ihre Autoren und Herausgeber bekannt sind, das betreffende Buch aber nicht mehr im traditionellen Handel oder über die neuen elektronischen Handelskanäle bezogen werden kann. Verwaiste Werke sind dadurch gekennzeichnet, dass ihre Autoren entweder unbekannt sind oder sich nicht mehr auffinden lassen.
- 26. http://www.europeana.eu/portal/.
- 27. http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/copyright-infso/copyrightinfso_en.htm#otherdocs .
- 28. In der digitalen Agenda für Europa wird betont (S. 23), dass Wissenstransfertätigkeiten effektiv gesteuert und durch geeignete Finanzinstrumente gefördert werden müssen. Öffentlich finanzierte Forschungsarbeit muss ebenfalls durch frei zugängliche Veröffentlichung wissenschaftlicher Daten und Unterlagen allgemein verbreitet werden. In der Mitteilung zur Innovationsunion wird angekündigt, dass die Kommission den offenen Zugang zu Ergebnissen von mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungen fördern und sich dafür einsetzen wird, dass der offene Zugang zu Veröffentlichungen allgemeiner Grundsatz für die innerhalb der EU-Forschungsrahmenprogramme finanzierten Projekte wird (Verpflichtung 20).
- 29. KOM (2008) 464 endgültig.
- 30. Richtlinie 2001/84/EG vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks, ABl. L 272 vom 13.10.2001, S. 32.
- 31. In einigen Mitgliedstaaten gilt eine Ausnahme von der Anwendung des Folgerechts für die Werke verstorbener Künstler, die am 1. Januar 2012 ausläuft. Der Umfang des Handels mit Werken, die vererblichen Folgerechten unterliegen, ist viermal größer als der Handel mit Werken lebender Künstler. Unter diesen Umständen wird der Bericht der Kommission prospektiven Charakter haben.
- 32. Mit dem Terminus "Geschäftsgeheimnis" wird Knowhow bezeichnet, das nicht bzw. noch nicht als gewerbliches Schutzrecht registriert wurde, aber tatsächlich oder potenziell für seinen Inhaber von Wert ist, das nicht allgemein bekannt oder für die Öffentlichkeit ohne Weiteres zugänglich ist und das der Inhaber mit angemessenen Mitteln geheim zu halten versucht.
- 33. Siehe z.B. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2009, abrufbar unter http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads//Broschueren/2010/vsb2009.pdf?_blob=publicationFile .
- 34. Forrester Consulting (im Auftrag von RSA und Microsoft), "The Value of Corporate Secrets: How Compliance and Collaboration Affect Enterprise Perceptions of Risk", März 2010, abrufbar unter http://www.rsa.com/go/press/RSATheSecurityDivisionofEMCNewsRelease_4510.html .
- 35. In der Rechtsprechung mitunter auch als "sklavische Nachahmungen" bezeichnet.
- 36. Der Terminus "Marken- und Produktpiraterie" bezeichnet jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums im Sinne der Erklärung der Kommission zu Artikel 2 der Richtlinie 2004/48/EG, ABl. L 94 vom 13.4.2005, S. 37.
- 37. OECD, "Magnitude of counterfeiting and piracy of tangible products", Aktualisierung vom November 2009, http://www.oecd.org/document/23/0,3343,en_2649_34173_44088983_1_1_1_1,00.html .
- 38. http://ec.europa.eu/taxation_customs/customs/customs_controls/counterfeit_piracy/statistics/index_en.htm .
- 39. Centre for Economic and Business Research (CEBR), "The Impact of Counterfeiting on four main sectors in the European Union", London, 2000.
- 40. Siehe z.B. Europol, p "OCTA 2011 EU Organised Crime Threat Assessment", http://www.europol.europa.eu/publications/European_Organised_Crime_Threat_Assessment_(OCTA)/ OCTA_201 1.pdf .
- 41. Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 über die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 16.
- 42. Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen, ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 7.
- 43. Siehe Mitteilung zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums im Binnenmarkt vom 11. September 2009, KOM (2009) 467.
- 44. KOM (2010) 779, http://ec.europa.eu/internal market/iprenforcement/directives de.htm .
- 45. Eine von der GD MARKT im Jahr 2009 durchgeführte Eurobarometer-Studie (http://ec.europa.eu/public opinion) ergab, dass lediglich 55 % (LT und DK) bis 84 % (FR) der Verbraucher wissen, dass es EU-Vorschriften zu Marken- und Produktpiraterie gibt. Diese Quoten liegen deutlich unter den Quoten in anderen Politikbereichen. Darüber hinaus zeigte die Studie, dass jeder fünfte EU-Bürger bereits mindestens einmal unbeabsichtigt ein gefälschtes Produkt erworben hat.
- 46. Europäisches Parlament, Entschließung vom 22. September 2010, 2009/2178 (INI).
- 47. Siehe http://ec.europa.eu/internal market/iprenforcement/documents de.htm .
- 48. http://ec.europa.eu/internal market/iprenforcement/directives de.htm .
- 49. Das Recht des geistigen Eigentums wird durch Artikel 17 Absatz 2 der Charta als Grundrecht anerkannt.
- 50. http://ec.europa.eu/internal_market/iprenforcement/stakeholders_dialogues_en.htm#Sale.
- 51. http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&language=&reference=P7-TA-2010- 0340.
- 52. ABl. C 129 vom 26.5.2005.
- 53. Im Einklang mit Artikel 21 EUV und Artikel 208 AEUV.
- 54. Artikel 7 des TRIPS-Abkommens von 1994. Die Kommission wird in vollem Umfang die Umsetzung der am 13. Mai 2011 in Istanbul eingegangenen Verpflichtungen unterstützen. Dabei geht es darum, mit Maßnahmen der EU und internationaler Organisationen häufig an einer ausreichenden Koordinierung, wodurch ihre Effektivität beeinträchtigt wird55.
- 55. Siehe z.B. Ergebnisse der von der Generaldirektion Handel der Kommission in Auftrag gegebenen ADE-Studie "Evaluation of the Intellectual Property Rights Enforcement Strategy in Third Countries", November 2010, http://trade.ec.europa.eu/doclib/cfm/doclib section.cfm"sec=180&langId=en .
- 56. Das ACTA (abrufbar unter http://ec.europa.eu/trade/creating-opportunities/trade-topics/intellectualproperty/anticounterfeiting/) knüpt an das TRIPS-Übereinkommen von 1994 auf. Ziel ist die Anhebung der weltweiten Standards für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums. Dabei geht es darum, wie Unternehmen und Privatpersonen vor Gericht, an den Grenzen oder im Internet ihre Rechte durchsetzen können.
- 57. Das Projekt "Global Access in Action" wurde vom "Global Agenda Council" für geistiges Eigentum, der vom Weltwirtschaftsforum eingesetzt wurde, ins Leben gerufen und wird von der WIPO und anderen öffentlichen und privaten Partnern unterstützt ( http://globalaccessinaction.org ).
- 58. Entschließung des Rates vom 16. März 2009, ABl. C 71 vom 25.3.2009, S. 1.