Die Bayerische Staatsregierung hat in Zusammenhang mit der Einbringung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des § 1666 BGB und weiterer Vorschriften (Drucksache 296/06 (PDF) ) am 25. April 2006 beschlossen, die Vorlage aus der Zeit vor der 15. Legislaturperiode für erledigt zu erklären:
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 1666 BGB und weiterer Vorschriften (Drucksache 645/98 ).
Ergänzende Texte:
§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Das Gericht kann Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge ersetzen.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.