Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Berlin, den 10. Mai 2012
Parlamentarischer Staatssekretär
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
der Bundesrat hat mit Entschließung vom 15. April 2011 (BR-Drucksache 145/11(B) ) die Bundesregierung aufgefordert, durch entsprechende Rechtsänderungen dafür Sorge zu tragen, dass die Bundesagentur für Arbeit künftig wieder Aufträge zur Vermittlung schwerbehinderter Menschen an Integrationsfachdienste freihändig vergeben kann. Hierzu nimmt das BMAS als fachlich zuständiges Ressort wie folgt Stellung:
Der Bundesrat hatte bereits in seiner Stellungnahme im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt gefordert (BR-Drucksache 313/11(B) ) in § 45 SGB III die Regelung zu treffen, dass die Anwendung des Vergaberechts nicht für Aufträge zur Vermittlung schwerbehinderter Menschen an Integrationsfachdienste gelten solle. Der Änderungsvorschlag wurde von der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung abgelehnt. Der Deutsche Bundestag hat sich das Anliegen des Bundesrates nicht zu eigen gemacht. Der Bundesrat hat das Anliegen im 2. Durchgang nicht weiter verfolgt.
Das Gesetz ist am 1. April 2012 entsprechend in Kraft getreten.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt sind jedoch folgende Rechtsänderungen vorgenommen worden, die für die Integrationsfachdienste vorteilhaft sind:
- - Künftig können die Agenturen neben der Zuweisung in eine im Rahmen des Vergabeverfahrens beschafften Maßnahme auch einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ausgeben. Inhaber/innen eines solchen Gutscheins können - unabhängig von Verträgen der Arbeitsagenturen mit anderen Anbietern - in diesem Fall selbst entscheiden, welchen Anbieter sie wählen. Dadurch können die Integrationsfachdienste auch zum Zuge kommen, obwohl sie bei der Ausschreibung nicht den Zuschlag erhalten haben, wenn sich schwerbehinderte Arbeitslose für sie entscheiden.
- - Nach Ablauf der Übergangsfrist am 31. Dezember 2012 bedürfen alle Anbieter von Arbeitsmarktdienstleistungen einer Zulassung und müssen ihre Kompetenz in einem vorgeschalteten Zulassungsverfahren nachweisen. Dies ist auch Voraussetzung für die Teilnahme an künftigen Vergabeverfahren. Ab dem 1. Januar 2013 können sich somit Anbieter ohne Erfahrung und tatsächlich vorhandene Strukturen hieran nicht mehr beteiligen. Dies stärkt die Position der Integrationsfachdienste im Wettbewerb.
- - Die Zulassung von Maßnahmen, die von Trägern außerhalb der Vergabe für die Einlösung von Gutscheinen angeboten werden, erfolgt durch externe fachkundige Stellen. Dies geschieht nach gesetzlichen Vorgaben und damit frei von Vorgaben der BA. Hierin liegt eine besondere Chance für die Integrationsfachdienste, mit ihrer Kompetenz ab sofort eigene Konzepte und Ideen umzusetzen.
- - Die Zulassung einer über das Gutscheinverfahren angebotenen Maßnahme durch die fachkundige Stelle beinhaltet auch deren Kosten. Wird deren Angemessenheit und sachgerechte Ermittlung im Zulassungsverfahren bestätigt, sind sie von der BA zu übernehmen. Die Integrationsfachdienste profitieren von dieser neuen Vergütungsstruktur, da der besondere Aufwand bei der Vermittlung von schwerbehinderten Menschen sachgerechter dargestellt werden kann.
Da mit der Einführung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins neben den Ausschreibungen von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung alternative Zugangswege bestehen, wird dies die Stellung der Integrationsfachdienste als erfahrene und kompetente Dienstleister für eine erfolgreiche Vermittlung von Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt festigen. Damit wird sich die Situation der Integrationsfachdienste weiter zu deren Gunsten verändern.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Joachim Fuchtel
Siehe Drucksache 145/11(B) und 313/11(B)