A. Problem und Ziel
- Das Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (BGBl. 2000 II S. 1058, 1059) ist das erste internationale Übereinkommen zum Import und Export von Chemikalien und ist am 24. Februar 2004 in Kraft getreten. Das Übereinkommen hat zum Ziel, die gemeinsame Verantwortung und gemeinschaftlichen Bemühungen der Vertragsparteien im internationalen Handel mit bestimmten gefährlichen Chemikalien zu fördern, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor möglichem Schaden zu bewahren. Dies wird durch Erleichterung des Austauschs von Informationen über die Merkmale dieser Chemikalien, durch Schaffung eines nationalen Entscheidungsprozesses für ihre Ausfuhr und durch Weitergabe der Entscheidungen an die Vertragsparteien erreicht.
- Die erste Vertragsparteienkonferenz im September 2004 fasste Beschlüsse zur Änderung von Anlage III und zur Annahme einer neuen Anlage VI des Übereinkommens. Die Änderungen der Anlage III betreffen die Aufnahme gefährlicher Industriechemikalien, Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzmittelformulierungen, die dem Verfahren der vorherigen Zustimmung durch das importierende Land nach Inkenntnissetzung durch das exportierende Land unterliegen. Die neu angenommene Anlage VI schafft die Verfahrensvoraussetzungen für ein Schiedsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien sowie ein Vergleichsverfahren. Die mit der Änderung der Anlage III verbundenen materiellen Rechtsänderungen sind bereits im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 (ABl. L 204 vom 31.7.2008, S. 1) durch unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht umgesetzt.
B. Lösung
- Erlass eines Vertragsgesetzes gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, das zugleich im Interesse der Verfahrensvereinfachung für künftige Änderungen vergleichbarer Art die Möglichkeit einer Zustimmung im Verordnungswege eröffnet.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
- Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet. Die Änderungen des Rotterdamer Übereinkommens verursachen keine neuen finanziellen Verbindlichkeiten, Verpflichtungen oder Kosten für die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei, da die sich aus den Änderungen der Anlage III ergebenden materiellen Vollzugsaufgaben bereits Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 sind.
E. Sonstige Kosten
- Die Wirtschaft und insbesondere die mittelständischen Unternehmen werden nicht mit neuen Kosten belastet, da die Änderungen der Anlage III des Rotterdamer Übereinkommens bereits Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 sind. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Durch den vorliegenden Gesetzentwurf werden keine neuen Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung eingeführt. Es entstehen keine zusätzlichen Bürokratiekosten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu den Beschlüssen vom 24. September 2004 zur Änderung des Rotterdamer Übereinkommens vom 10. September 1998 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. April 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu den Beschlüssen vom 24. September 2004 zur Änderung des Rotterdamer Übereinkommens vom 10. September 1998 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 15.05.09
Entwurf
Gesetz zu den Beschlüssen vom 24. September 2004 zur Änderung des Rotterdamer Übereinkommens vom 10. September 1998 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Den in Genf am 24. September 2004 von der ersten Konferenz der Vertragsparteien beschlossenen Änderungen der Anlage III und der beschlossenen Annahme von Anlage VI des Rotterdamer Übereinkommens vom 10. September 1998 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (BGBl. 2000 II S. 1058, 1059) wird zugestimmt. Die Beschlüsse werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
- Die Bundesregierung wird ermächtigt, Änderungen des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel und von Anlagen und Anhängen zu diesem Vertrag, die sich ausschließlich auf wissenschaftliche, technische oder verwaltungsmäßige Angelegenheiten beziehen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
Artikel 3
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Die Änderungen der Anlage III sind mit Ausnahme der Änderungen Nummer 1 Buchstabe a und b nach Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe c des Rotterdamer Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Februar 2005 in Kraft getreten.
- (3) Die Änderungen Nummer 1 Buchstabe a und b der Anlage III sind nach Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe c des Rotterdamer Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 2006 in Kraft getreten.
- (4) Anlage VI ist nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c des Rotterdamer Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland am 11. Januar 2006 in Kraft getreten.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf die Änderungen des Rotterdamer Übereinkommens ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da sie sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen. Die Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich, da die Bundesregierung durch Artikel 2 dieses Gesetzes ermächtigt werden soll, Rechtsverordnungen abweichend von Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes ohne Zustimmung des Bundesrates zu erlassen.
Zu Artikel 2
Im Interesse der Entlastung des Gesetzgebers ist in Artikel 2 eine Ermächtigung vorgesehen, durch die künftige Änderungen des Rotterdamer Übereinkommens im Wege der Rechtsverordnung in Kraft gesetzt werden können. Die Möglichkeit einer vereinfachten Inkraftsetzung von Änderungen des Rotterdamer Übereinkommens ist auf ausschließlich wissenschaftliche, technische oder verwaltungsmäßige Angelegenheiten begrenzt und entspricht damit der Formulierung in Artikel 22 Absatz 2 des Übereinkommens. Der Wortlaut der Verordnungsermächtigung orientiert sich ferner an der vergleichbaren Regelung in Artikel 3 des Vertragsgesetzes zu dem Stockholmer Übereinkommen vom 23. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (POPs-Übereinkommen).
Zu Artikel 3
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 des Grundgesetzes. Nach den Absätzen 2 bis 4 werden die Zeitpunkte, zu denen die Änderungen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind, im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Schlussbemerkung
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet.
Die Wirtschaft und insbesondere die mittelständischen Unternehmen werden nicht mit neuen Kosten belastet, da die Änderungen der Anlage III des Rotterdamer Übereinkommens bereits Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 sind. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
RC-1/3: Änderungen der Anlage III
Die Konferenz der Vertragsparteien - (Übersetzung) in Anerkennung der von dem zwischenstaatlichen Verhandlungsausschuss und dem Interims-Chemikalienprüfungsausschuss geleisteten Arbeit -
- 1. beschließt, in Übereinstimmung mit dem in Artikel 8 und in Artikel 22 Absatz 5 des Rotterdamer Übereinkommens niedergelegten Verfahren die in der Anlage zu diesem Beschluss enthaltenen Änderungen der Anlage III zu beschließen;
- 2. beschließt, dass alle Änderungen am 1. Februar 2005 in Kraft treten; hiervon ausgenommen sind die Änderungen durch Nummer 1 Buchstaben a und b der Anlage zu diesem Beschluss, die am 1. Januar 2006 in Kraft treten.
Anlage
Änderungen der Anlage III des Rotterdamer Übereinkommens
- 1. Folgende vorhandene Einträge werden gestrichen:
a) | Monocrotophos (lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes, deren Wirkstoffgehalt 600 g/l übersteigt) | 6923-22-4 | Sehr gefährliche Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel-Formulierung |
b) | Parathion (alle Formulierungen - Aerosole, verstäubbares Pulver, emulgierbares Konzentrat, Granulat und Spritzpulver - dieses Stoffes sind eingeschlossen, jedoch keine Kapselsuspensionen) | 56-38-2 | Sehr gefährliche Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel-Formulierung |
c) | Krokydolith | 12001-28-4 | Industriechemikalie |
- 2. In der ersten Spalte wird der Eintrag für "2,4,5-T" durch "2,4,5-T und seine Salze und Ester" ersetzt.
- 3. Der folgende Eintrag wird in den drei Spalten nach dem Eintrag für "Aldrin" aufgenommen:
Binapacryl | 485-31-4 | Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel |
- 4. Der folgende Eintrag wird in den drei Spalten nach dem Eintrag für "Dieldrin" aufgenommen:
Dinitroorthokresol (DNOC) und seine Salze (z. B. Ammoniumsalz, Kaliumsalz und Natriumsalz) | 534-52-1 2980-64-5 5787-96-2 2312-76-7 | Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel |
- 5. In der ersten Spalte wird der Eintrag für "Dinoseb und Dinoseb-Salze" durch "Dinoseb und seine Salze und Ester" ersetzt.
- 6. Die folgenden Einträge werden in den drei Spalten nach dem Eintrag für"1,2-Dibromethan" aufgenommen:
1,2-Dichlorethan | 107-06-2 | Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel |
Ethylenoxid | 75-21-8 | Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel |
- 7. Die folgenden Einträge werden in den drei Spalten nach dem Eintrag für "Quecksilberverbindungen" aufgenommen:
Monocrotophos | 6923-22-4 | Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel |
Parathion | 56-38-2 | Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel |
- 8. In der ersten Spalte wird der Eintrag für "Pentachlorphenol" durch "Pentachlorphenol und seine Salze und Ester" ersetzt.
- 9. Die folgenden Einträge werden in den drei Spalten nach dem Eintrag für "Pentachlorphenol" aufgenommen:
Toxaphen | 8001-35-2 | Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel |
Verstäubbare Pulverformulierungen mit einer Kombination aus: | | Sehr gefährliche Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel-Formulierung |
- mindestens 7 % Benomyl, | 17804-35-2 |
- mindestens 10 % Carbofuran und | 1563-66-2 |
- mindestens 15 % Thiram | 137-26-8 |
- 10. In der ersten Spalte wird der Eintrag "Methylparathion (bestimmte Formulierungen emulgierbarer Parathionmethyl-Konzentrate mit einem Wirkstoffgehalt von 19,5 %, 40 %, 50 %, 60 % und Stäuben mit einem Wirkstoffgehalt von 1,5 %, 2 % und 3 %)" durch "Methylparathion (bestimmte Formulierungen emulgierbarer Methylparathion-Konzentrate mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 19,5 % und Stäube mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 1,5 %)" ersetzt.
- 11. Der folgende Eintrag wird in den drei Spalten nach dem Eintrag für "Methylparathion" aufgenommen:
Asbest:
- Aktinolith | 77536-66-4 | Industriechemikalie |
- Anthophyllit | 77536-67-5 | Industriechemikalie |
- Amosit | 12172-73-5 | Industriechemikalie |
- Krokydolith | 12001-28-4 | Industriechemikalie |
- Tremolit | 77536-68-6 | Industriechemikalie |
- 12. Die folgenden Einträge werden in den drei Spalten nach dem Eintrag für "polychlorierte Terphenyle" aufgenommen:
Bleitetraethyl | 78-00-2 | Industriechemikalie |
Bleitetramethyl | 75-74-1 | Industriechemikalie |
- 13. In der zweiten Spalte des Eintrags für "2,4,5-T" wird "93-76-5" durch "93-76-5*)" ersetzt, in der zweiten Spalte des Eintrags für "Dinoseb und Dinoseb-Salze" wird "88-85-7" durch "88-85-7*)" ersetzt, in der zweiten Spalte des Eintrags für "Pentachlorphenol" wird "87-86-5" durch "87-86-5*)" ersetzt, und die folgende Fußnote wird am Ende der Anlage III angefügt:
- *) Angabe der CAS-Nummer nur für die Stammverbindung. Angaben zu weiteren relevanten CAS-Nummern sind in dem jeweiligen Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses zu finden.
RC-1/11: Beilegung von Streitigkeiten
(Übersetzung)
Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt, die in der Anlage zu diesem Beschluss enthaltene Anlage VI des Rotterdamer Übereinkommens, in der das Schiedsverfahren für die Zwecke des Artikels 20 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens und das Vergleichsverfahren für die Zwecke des Artikels 20 Absatz 6 des Übereinkommens niedergelegt sind, zu beschließen.
Anlage
Beilegung von Streitigkeiten
A. Schiedsordnung
Das Schiedsverfahren für die Zwecke des Artikels 20 Absatz 2 Buchstabe a des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel ist folgendes:
Artikel 1
- (1) Eine Vertragspartei kann das Schiedsverfahren nach Artikel 20 des Übereinkommens durch schriftliche Notifikation an die andere Streitpartei einleiten. Die Notifikation ist durch eine Klageschrift sowie durch sachdienliche Unterlagen zu ergänzen und hat den Gegenstand des Schiedsverfahrens und insbesondere die Artikel des Übereinkommens, deren Auslegung oder Anwendung strittig ist, zu bezeichnen.
- (2) Die antragstellende Vertragspartei notifiziert dem Sekretariat, dass die Vertragsparteien eine Streitigkeit nach Artikel 20 einem Schiedsverfahren unterwerfen. Die schriftliche Notifikation der antragstellenden Vertragspartei ist durch die in Absatz 1 genannte Klageschrift sowie die dort genannten sachdienlichen Unterlagen zu ergänzen. Das Sekretariat leitet die auf diesem Weg erhaltenen Informationen an alle Vertragsparteien weiter.
Artikel 2
- (1) Bei Streitigkeiten zwischen zwei Vertragsparteien wird ein Schiedsgericht eingesetzt. Es besteht aus drei Mitgliedern.
- (2) Jede der Streitparteien bestellt einen Schiedsrichter, und die beiden so bestellten Schiedsrichter ernennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der Vorsitzender des Gerichts wird. Der Vorsitzende des Gerichts darf nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, nicht im Dienst einer von ihnen stehen und sich in keiner anderen Eigenschaft mit der Streitigkeit befasst haben.
- (3) In Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Vertragsparteien bestellen die Parteien mit demselben Interesse einvernehmlich einen Schiedsrichter.
- (4) Frei gewordene Sitze werden in der für die erste Bestellung vorgeschriebenen Weise besetzt.
- (5) Können sich die Parteien nicht über den Streitgegenstand einigen, bevor der Vorsitzende des Schiedsgerichts ernannt ist, so legt das Schiedsgericht den Gegenstand fest.
Artikel 3
- (1) Hat eine der Streitparteien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Gegenpartei die Notifikation über das Schiedsverfahren erhalten hat, einen Schiedsrichter bestellt, so kann die andere Partei den Generalsekretär der Vereinten Nationen davon in Kenntnis setzen, der die Ernennung innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten vornimmt.
- (2) Ist der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters ernannt, so ernennt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer Partei den Vorsitzenden innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten.
Artikel 4
- Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen und dem Völkerrecht.
Artikel 5
- Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, gibt sich das Schiedsgericht eine Verfahrensordnung.
Artikel 6
- Das Schiedsgericht kann auf Ersuchen einer der Parteien unerlässliche einstweilige Schutzmaßnahmen empfehlen.
Artikel 7
- Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden ihm insbesondere mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln
- a) alle sachdienlichen Unterlagen vorlegen, Auskünfte erteilen und Erleichterungen einräumen und
- b) die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige zu laden und ihre Aussagen einzuholen.
Artikel 8
- Die Parteien und die Schiedsrichter sind verpflichtet, die Vertraulichkeit aller ihnen während des Verfahrens des Schiedsgerichts vertraulich erteilten Auskünfte zu wahren.
Artikel 9
- Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschließt, werden die Kosten des Gerichts von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht führt über alle seine Kosten Buch und legt den Parteien eine Schlussabrechnung vor.
Artikel 10
- Eine Vertragspartei, die an dem Streitgegenstand ein rechtliches Interesse hat, das durch die Entscheidung des Falles berührt werden könnte, kann mit Zustimmung des Schiedsgerichts dem Verfahren beitreten.
Artikel 11
- Das Schiedsgericht kann über Widerklagen, die mit dem Streitgegenstand unmittelbar im Zusammenhang stehen, verhandeln und entscheiden.
Artikel 12
- Das Schiedsgericht entscheidet sowohl in verfahrensrechtlichen als auch in materiellen Fragen mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Artikel 13
- (1) Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht oder unterlässt sie es, sich zur Sache zu äußern, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seine Entscheidung zu fällen. Abwesenheit oder Versäumnis einer Partei, sich zur Sache zu äußern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar.
- (2) Bevor das Schiedsgericht seine endgültige Entscheidung fällt, muss es sich vergewissern, dass das Begehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründet ist.
Artikel 14
- Das Schiedsgericht fällt seine endgültige Entscheidung innerhalb von fünf Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem es vollständig gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese weitere fünf Monate nicht überschreiten.
Artikel 15
- Die endgültige Entscheidung des Schiedsgerichts hat sich auf den Streitgegenstand zu beschränken und ist zu begründen. Sie enthält die Namen der Mitglieder, die teilgenommen haben, sowie das Datum der endgültigen Entscheidung. Jedes Mitglied des Gerichts kann der endgültigen Entscheidung eine Darlegung seiner persönlichen oder abweichenden Meinung beifügen.
Artikel 16
- Der Schiedsspruch ist für die Streitparteien bindend. Die in dem Schiedsspruch enthaltene Auslegung des Übereinkommens ist auch für eine nach Artikel 10 beitretende Vertragspartei in Bezug auf die Sache bindend, derentwegen die Vertragspartei dem Verfahren beigetreten ist. Der Schiedsspruch unterliegt keinem Rechtsmittel, sofern nicht die Streitparteien vorher ein Rechtsmittelverfahren vereinbart haben.
Artikel 17
- Meinungsverschiedenheiten zwischen den an die endgültige Entscheidung nach Artikel 16 gebundenen Parteien über die Auslegung oder Durchführung dieser Entscheidung können von jeder von ihnen dem Schiedsgericht, das die Entscheidung gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden.
B. Vergleichsordnung
Das Vergleichsverfahren für die Zwecke des Artikels 20 Absatz 6 des Übereinkommens ist folgendes:
Artikel 1
- (1) Das Ersuchen einer Streitpartei um Einsetzung einer Vergleichskommission aufgrund des Artikels 20 Absatz 6 ist schriftlich an das Sekretariat zu richten. Das Sekretariat setzt alle Vertragsparteien unverzüglich davon in Kenntnis.
- (2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, besteht die Vergleichskommission aus fünf Mitgliedern: zwei von jeder beteiligten Partei bestellte Mitglieder und ein von diesen Mitgliedern einvernehmlich gewählter Vorsitzender.
Artikel 2
- Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien bestellen die Parteien mit demselben Interesse ihre Mitglieder für die Kommission einvernehmlich.
Artikel 3
- Sind innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des in Artikel 1 bezeichneten schriftlichen Ersuchens beim Sekretariat nicht alle Mitglieder der Kommission von den Parteien bestellt worden, so nimmt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer Partei diese Bestellungen innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten vor.
Artikel 4
- Ist der Vorsitzende der Vergleichskommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des vierten Mitglieds der Kommission gewählt worden, so ernennt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer Partei innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten den Vorsitzenden.
Artikel 5
- (1) Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, gibt sich die Vergleichskommission eine Verfahrensordnung.
- (2) Die Parteien und die Mitglieder der Kommission sind verpflichtet, die Vertraulichkeit aller ihnen während des Verfahrens der Kommission vertraulich erteilten Auskünfte zu wahren.
Artikel 6
- Die Vergleichskommission entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.
Artikel 7
- Innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Einsetzung legt die Vergleichskommission einen Bericht mit Empfehlungen zur Beilegung der Streitigkeit vor, den die Parteien nach Treu und Glauben prüfen.
Artikel 8
- Bei Uneinigkeit darüber, ob die Vergleichskommission für die Prüfung einer ihr unterbreiteten Sache zuständig ist, entscheidet die Kommission.
Artikel 9
- Die Kosten der Kommission werden von den Streitparteien zu zwischen ihnen vereinbarten Teilen getragen. Die Kommission führt über alle ihre Kosten Buch und legt den Parteien eine Schlussabrechnung vor.
Denkschrift
I. Allgemeines
Das Rotterdamer Übereinkommen (PIC-Übereinkommen) über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (BGBl. 2000 IIS. 1058, 1059) wurde am 10. September 1998 in Rotterdam von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet und von Deutschland als einer der ersten Vertragsstaaten am 11. Januar 2001 ratifiziert. Nach Hinterlegung der 50. Ratifikationsurkunde ist das Übereinkommen am 24. Februar 2004 in Kraft getreten (vgl. die Bekanntmachung vom 19. Februar 2004, BGBl. II S. 439).
Das Übereinkommen ist das erste internationale Vertragswerk zum Import und Export von Chemikalien, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln.
Zentrales Anliegen ist es, zu gewährleisten, dass den Staaten, die gefährliche Chemikalien importieren, ausreichende sicherheitsbezogene Informationen über diese Chemikalien vorliegen. Mit Hilfe des im Übereinkommen geregelten Verfahrens der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC; Prior Informed Consent) sollen die Vertragsparteien befähigt werden, eine informierte Entscheidung über den Import solcher Chemikalien zu treffen. Dieses Verfahren sieht vor, dass Unternehmen Chemikalien erst dann exportieren dürfen, wenn der importierende Staat über die Eigenschaften des Stoffes (insbesondere über die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt) in Kenntnis gesetzt wurde und seine Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat. In der Regel handelt es sich bei den Exportstaaten um Industrieländer, während die Importstaaten oftmals Entwicklungs- oder Schwellenländer sind, die nur über unzureichende Kapazitäten bei der Bewertung und Überwachung gefährlicher Chemikalien verfügen. Das Rotterdamer Übereinkommen gleicht das Informationsgefälle zwischen diesen Ländergruppen aus und ist so Ausdruck der gemeinsamen Verantwortung zwischen den Handelspartnern.
Auf der ersten Vertragsparteienkonferenz des Rotterdamer Übereinkommens im September 2004 in Genf wurden von den Vertragsparteien durch Beschluss Nr. C-1/3 Änderungen der Anlage III sowie durch Beschluss Nr. RC-1/11 die Anlage VI angenommen.
Anlage III listet die Stoffe und Zubereitungen, die dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung gemäß Artikel 10 und 11 des Rotterdamer Übereinkommens unterliegen. Die Änderungen betreffen die Aufnahme gefährlicher Industriechemikalien, Pflanzenschutzmittelund Pflanzenschutzmittelformulierungen und sich daraus ergebende Löschungen bestimmter Pflanzenschutzmittelformulierungen und einer Industriechemikalie aus Anlage III.
Die Anlage VI schafft die Verfahrensvoraussetzungen für ein Schiedsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien und ein Vergleichsverfahren.
Der Beschluss über Anlage VI erfüllt den Auftrag in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 6 des Rotterdamer Übereinkommens. Darin werden die Vertragsparteien aufgefordert, möglichst bald ein Schiedsverfahren sowie ein Vergleichsverfahren in einer Anlage zu beschließen.
II. Besonderes
1. Änderungen der Anlage III
Die Änderungen der Anlage III des Übereinkommens sind inhaltlich bereits aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht.
Mit Nummer 1 der Anlage des Beschlusses Nr. RC-1/3 werden die Pflanzenschutzmittel-Formulierungen Monocrotophos, als flüssige Formulierung mit einem Wirkstoffgehalt von über 600 g/l, und Parathion, einschließlich aller Formulierungen, die Parathion enthalten, mit Ausnahme von Kapselsuspensionen, aus der Anlage III gelöscht. Diese Löschungen sind zweckmäßig, da Monocrotophos und Parathion mit Artikel 7 als Stoffe in Anlage III aufgenommen werden. Dies stellt eine umfassendere Regelung dar, da somit alle Formen und Formulierungen dieser Stoffe dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung unterworfen werden.
Eine separate Listung der oben genannten Formulierungen von Monocrotophos und Parathion ist somit hinfällig.
Die Industriechemikalie Krokydolith-Asbest (Blauasbest) wird ebenfalls aus der Anlage III gestrichen, da mit Nummer 11 des Beschlusses Nr. RC-1/3 eine neue Kategorie "Asbest" eingeführt wird, unter welcher Krokydolith-Asbest neu gelistet wird. Es handelt sich somit im Ergebnis um eine Verschiebung von Krokydolith-Asbest innerhalb der Anlage III.
Nummer 2 der Anlage des Beschlusses ergänzt die Salze und Ester von 2,4,5-T zur Anlage III.
Nummer 3 der Anlage des Beschlusses regelt die Aufnahme von Biapacryl in Anlage III.
Nummer 4 der Anlage des Beschlusses regelt die Aufnahme von Dinitroorthokresol und seinen Salzen.
Nummer 5 der Anlage des Beschlusses ersetzt den Eintrag "Dinoseb und Dinoseb-Salze" durch "Dinoseb und seine Salze und Ester".
Nummer 6 der Anlage des Beschlusses regelt die Aufnahme von 1,2-Dichlorethan und Ethylenoxid in Anlage III.
Nummer 7 der Anlage des Beschlusses regelt die Aufnahme von Monocrotophos und Parathion in Anlage III.
Nummer 8 der Anlage des Beschlusses ersetzt den Eintrag "Pentachlorphenol" durch "Pentachlorphenol und dessen Salze und Ester".
Nummer 9 der Anlage des Beschlusses regelt die Aufnahme von Toxaphen und bestimmten gefährlichen verstäubbaren Pulverformulierungen in Anlage III.
Nummer 10 der Anlage des Beschlusses ersetzt den Eintrag "Methylparathion (bestimmte Formulierungen emulgierbarer Parathionmethyl-Konzentrate mit einem Wirkstoffgehalt von 19,5 %, 40 %, 50 %, 60 % und Stäuben mit einem Wirkstoffgehalt von 1,5 %, 2 % und 3 %)" durch "Methylparathion (bestimmte Formulierungen emulgierbarer Methylparathion-Konzentrate mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 19,5 % und Stäube mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 1,5 %)".
Nummer 11 der Anlage des Beschlusses führt die Kategorie "Asbest" ein und regelt die Aufnahme von Krokydolith, Amosit, Anthophyllit, Aktinolith und Tremolit in der Kategorie "Asbest".
Nummer 12 der Anlage des Beschlusses regelt die Aufnahme von Tetraethylblei und Tertramethylblei in Anlage III.
Mit Nummer 13 der Anlage des Beschlusses werden die sich aus den Nummern 2, 5 und 8 notwendigen Änderungen der CAS-Nummern vorgenommen und eine erläuternde Fußnote am Ende der Anlage III eingefügt.
2. Neue Anlage VI
A. Schiedsordnung
Artikel 1 enthält in Absatz 1 Bestimmungen für die Vertragsparteien über die Einleitung eines Schiedsverfahrens durch schriftliche Notifikation an die andere Streitpartei sowie Regelungen über die beizufügenden Unterlagen und den Inhalt der Notifikation. Absatz 2 regelt das Erfordernis der Notifikation durch die antragstellende Vertragspartei an das Sekretariat.
Artikel 2 legt in Absatz 1 die Einsetzung eines Schiedsgerichts, welches aus drei Mitgliedern besteht, bei Streitigkeiten zwischen zwei Vertragsparteien fest. In den Absätzen 2, 3 und 4 wird die Bestellung der Schiedsrichter und des Vorsitzenden festgelegt. Absatz 5 regelt die Festlegung des Streitgegenstandes bei fehlender Einigung durch das Schiedsgericht.
Artikel 3 enthält Bestimmungen über die Ernennung eines Schiedsrichters bei fehlender Bestellung einer Streitpartei.
Artikel 4 legt fest, dass das Schiedsgericht alle Entscheidungen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen und dem Völkerrecht trifft.
Artikel 5 enthält eine Bestimmung zur Festlegung einer Verfahrensordnung durch das Schiedsgericht.
Artikel 6 regelt die Möglichkeit des Gerichts, auf Ersuchen einer der Parteien unerlässliche einstweilige Schutzmaßnahmen zu empfehlen.
Artikel 7 enthält Bestimmungen über die Mitwirkung der Streitparteien zur Erleichterung der Arbeit des Schiedsgerichts.
Artikel 8 regelt die Pflicht der Parteien und der Schiedsrichter, die Vertraulichkeit aller während der Verhandlungen erteilten Auskünfte zu wahren.
Artikel 9 regelt die Verteilung der Kosten zu gleichen Teilen auf die Streitparteien, sofern das Schiedsgericht nicht wegen besonderer Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschließt.
Artikel 10 enthält eine Bestimmung über den Beitritt zum Verfahren einer Vertragspartei mit Zustimmung des Schiedsgerichts, wenn diese an dem Streitgegenstand ein rechtliches Interesse hat.
Artikel 11 regelt die Möglichkeit des Schiedsgerichts, auch über Widerklagen zu verhandeln und zu entscheiden.
Artikel 12 legt fest, dass das Gericht mit der Mehrheit seiner Mitglieder entscheidet.
Artikel 13 enthält Bestimmungen über die Voraussetzungen, einen Schiedsspruch bei Abwesenheit zu fällen oder Versäumnis einer Partei, sich zu der Sache zu äußern.
Artikel 14 regelt den Zeitraum, zu welchem die endgültige Entscheidung durch das Schiedsgericht getroffen werden muss.
Artikel 15 enthält Bestimmungen über die Reichweite und Form der Entscheidung.
Artikel 16 enthält die Bestimmung, dass der Schiedsspruch für die Streitparteien bindend ist, sofern nicht ein Rechtsmittelverfahren vereinbart wurde.
Artikel 17 regelt die Möglichkeit, die endgültige Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Durchführung erneut dem Schiedsgericht vorzulegen.
B. Vergleichsordnung
Artikel 1 enthält in Absatz 1 Bestimmungen für die Streitparteien über die Einleitung eines Vergleichsverfahrens.
In Absatz 2 ist die Bestellung der Mitglieder der Vergleichskommission geregelt.
Artikel 2 regelt die Bestellung der Mitglieder für die Kommission bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien.
Artikel 3 regelt die Bestellung der Kommissionsmitglieder, wenn von den Parteien nicht innerhalb von zwei Monaten ihre Mitglieder bestellt worden sind.
Artikel 4 regelt die Ernennung des Vorsitzenden der Vergleichskommission.
Artikel 5 enthält eine Bestimmung zur Festlegung einer Verfahrensordnung und die Pflicht zur vertraulichen Behandlung von Auskünften.
Artikel 6 legt fest, dass die Kommission mit der Mehrheit seiner Mitglieder entscheidet.
Artikel 7 enthält die Bestimmung für die Kommission, innerhalb von zwölf Monaten einen Bericht mit Empfehlungen zur Beilegung der Streitigkeit zu erstellen.
Artikel 8 regelt die Entscheidungsbefugnis der Kommission bei Uneinigkeit über die Zuständigkeit.
Artikel 9 regelt die Kostenverteilung der Kommission unter den Streitparteien.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1
NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 898:
Entwurf eines Gesetzes zu den Beschlüssen vom 24. September 2004 zur Änderung des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o. g. Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf Informationspflichten für Wirtschaft, Verwaltung Bürgerinnen und Bürger.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |