A. Problem und Ziel
- Präzisierung des Verordnungstextes und Änderung einzelner Bestimmungen hin zu mehr Praktikabilität für die landwirtschaftlichen Betriebe und den Verwaltungsvollzug. Darüber hinaus sind die Richtwerte in Tabelle 3 des Anhangs zu berichtigen.
B. Lösung
- Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung. Die Änderungen betreffen insbesondere die Vereinfachung der Vorgaben zum Erhalt der organischen Substanz im Boden und den Schutz der Bodenstruktur sowie eine praxisgerechte Ausgestaltung der Regelungen zur Instandhaltung von Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen wurden.
- Weiterhin werden Regelungen zur Erleichterung für Ausnahmen von den Erosionsverpflichtungen aufgenommen.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
- Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. April 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4. auch in Verbindung mit Abs. 4. des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. 1 S. 1763. 1767) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. 1 S. 2778) wird wie folgt geändert,
- 1. Dem § 2 wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung von Absatz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit dies erforderlich ist, um
- 1. in bestimmten Gebieten witterungsbedingten Besonderheiten oder
- 2. besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes Rechnung zu tragen"
- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
- 3. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
(1) Eine Ackerfläche, die befristet oder unbefristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden ist, ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine gezielte Ansaat zu begrünen.
(2) Auf einer Acker- oder einer Dauergrünlandfläche, die befristet oder unbefristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden ist, ist der Aufwuchs mindestens einmal jährlich zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen. Eine Zerkleinerung und Verteilung des Aufwuchses nach Satz 1 kann unterbleiben, wenn der Aufwuchs mindestens alle zwei Jahre gemäht und das Mähgut abgefahren wird. § 8 Abs. 1, 2 und 4 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung bleibt unberührt.
(3) In dem Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni eines Jahres sind Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 und 2 verboten"
- b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf Antrag Abweichungen genehmigen
- 1. von Absatz 2. soweit naturschutzfachliche oder umweltschutzfachliche Gründe dies erfordern.
- 2. von Absatz 3. soweit schädliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht zu besorgen sind.
Im Falle des Satzes 1 gelten Maßnahmen
- 1. in Plänen und Projekten für Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen zur Umsetzung a) der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABI. EG (Nr. ) L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder b) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABI. EG (Nr. ) L 207 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder
- 2. in Vereinbarungen im Rahmen von Naturschutzprogrammen und Agrarumweltprogrammen der Länder oder eines nach § 59 oder im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereins als genehmigt."
- 4. § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2- Raumreihen. mindestens fünf linear angeordnete. nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume entlang einer Strecke von mindestens 50 Metern Länge.".
- 5. Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:le; 13 %: Humusgehalt > 1 % Ton >13 %: Humusgehalt > 1,5 %
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann wegen besonderer Standortgegebenheiten die Grenzwerte regional anpassen.
Umrechnung von organischem Kohlenstoff in Humus durch Multiplikation mit dem Faktor 1,72."
- b) Die Tabelle 3 wird wie folgt gefasst:
"Tabelle 3
Richtwerte für das Verhältnis von Haupternteprodukt zu Nebenernteprodukt (Korn:Stroh-Verhältnis bzw. Wurzel:Laub-Verhältnis)")
Braugerste | 0.70 |
Futterrübe | 0.40 |
Hafer | 1.10 |
Körnermais | 1.00 |
Öllein | 1.50 |
Sommerfuttergerste | 0.80 |
Sommerraps | 1.70 |
Sonnenblume | 2.00 |
Wintergerste | 0.70 |
Winterraps, Winterrüben | 1.70 |
Winterroggen | 0.90 |
Wintertriticale | 0.90 |
Winterweizen | 0.80 |
Zuckerrübe | 0.70 |
Beispiel: 10t Weizenkorn liefern gleichzeitig 8t Stroh
*)Korn bzw. Wurzel gleich 1
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann wegen besonderer Standortgegebenheiten und Bewirtschaftungssysteme die Kennzahlen regional anpassen.
Diese Werte sind als Richtwerte zu verstehen. In begründeten Fällen (z.B. besondere Sortenwahl. nicht aufgeführte Kultur) können andere Werte verwendet werden:
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2006
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Der Bundesrat hat in seiner 820. Sitzung am 10. März 2006 beschlossen, die Vorlage für den Erlass einer Ersten Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung gemäß Artikel 80 Abs. 3 des Grundgesetzes der Bundesregierung zuzuleiten. Mit der vorliegenden Verordnung entspricht die Bundesregierung dem Vorschlag des Bundesrates.
Im Rahmen der Ressortabstimmung ist sie allerdings zu der Auffassung gelangt, den Zeitraum, in dem stillgelegte landwirtschaftliche Flächen nicht gemäht oder gemulcht werden dürfen aus Gründen des Naturschutzes auf die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni festzulegen.
Der Bundesrat hatte dagegen vorgeschlagen, dass dieser Zeitraum bereits am 15. Juni enden sollte (vgl. Artikel 1, Nummer 3, Buchstabe a)).
Im Übrigen übernimmt die Bundesregierung den Vorschlag des Bundesrates (Bundesratsdrucksache 908-05 (Beschluss)) unverändert.
Neben notwendigen Berichtigungen und Ergänzungen führt die Änderung der Verordnung zu einer praxisgerechteren Umsetzung der Bestimmungen. Dies senkt den Aufwand für die landwirtschaftlichen Betriebe und den Verwaltungsvollzug.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 2 (Erosionsvermeidung)
Der neue Absatz 6 sieht vor, dass die Landesregierungen durch Rechtsverordnung von Absatz 1 abweichende Anforderungen festlegen können. Diese Befugnis erstreckt sich sowohl auf witterungsbedingte Besonderheiten als auch auf besondere Erfordernisse des Pflanzenschutzes.
Auf Grund des § 4 Abs. 4 Satz 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes können die Landesregierungen diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen. Die Landesregierungen können dabei den obersten Landesbehörden auch die Befugnis übertragen, das Verfahren und die zuständige Stelle zu bestimmen.
Zu § 3 (Erhaltung der organischen Substanz im Boden und Schutz der Bodenstruktur)
Die Ersetzung des Begriffs "Ackerflächen" durch den Ausdruck "landwirtschaftliche Flächen" in Absatz 1 Satz 3 dient der sprachlichen Präzisierung.
Durch die Ergänzung des Absatzes 2 wird die Möglichkeit geschaffen, im Fall von vier angebauten Kulturarten, in geringem Umfang angebaute Kulturen (<15 %) auch mehreren anderen Kulturartenanteilen zurechnen zu können. Dies fördert die Kulturartenvielfalt, da Betriebe auf Einzelflächen "Tastversuche" anlegen können.
Beispiel: |
Kultur | I 70 |
Kultur | II 13 |
Kultur | III 12 |
Kultur | IV 5 |
Die in Absatz 7 vorgesehene Ausnahmeregelung sollte beibehalten werden. Allerdings ist eine Beschränkung auf phytosanitäre Gründe aus fachlicher Sicht nicht zielführend.
Zu § 4 (Instandhaltung von Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen wurden)
Aus Gründen der Klarheit und Handhabbarkeit der Reglungen zur Instandhaltung von Flächen, die aus der Produktion genommen wurden, ist eine Gleichbehandlung von Acker- und Grünlandflächen erforderlich. Aus diesem Grund werden in Absatz 1 zunächst die Begrünung aus der Produktion genommener Ackerflächen festgelegt sowie in Absatz 2 die entsprechenden Pflegeverpflichtungen. Der abschließende Satz dient der Klarstellung, wonach der Aufwuchs von Flächen, die der obligatorischen Stilllegung unterliegen, nicht genutzt werden darf.
Der bislang in Absatz 3 festgelegte Verbotszeitraum für Mähen und Mulchen hat in der Praxis zum Teil zu erheblichen Verunkrautungsproblemen geführt, ohne dass dem Natur- und Umweltschutz hiermit gedient gewesen wäre. Dem soll durch Verkürzung Rechnung getragen werden.
Die bestehende Ausnahmeregelung des Absatzes 5 soll um eine spezifische Ausnahmemöglichkeit ergänzt werden. Sie bezieht sich vorrangig auf so genannte Offenlandprogramme, in denen im Interesse des Artenschutzes bereits in der Vergangenheit zwischen Landwirten und Verbänden abweichende Vereinbarungen zu Mähen und Mulchen auf stillgelegten Flächen vereinbart worden waren. Um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren sollen entsprechende Maßnahmen im Rahmen von Plänen und Projekten der Länder oder der anerkannten Naturschutzverbände als genehmigt gelten. Eine ausdrückliche Ausnahmegenehmigung erübrigt sich in diesen Fällen.
Zu § 5 (Landschaftselemente)
In Absatz 1 Nr. 2 erfolgt eine Definition von Baumreihen. Da mit dem bisherigen Wortlaut Baumreihen, die natürlich entstanden sind, von den Regelungen ausgenommen sind, was nicht beabsichtigt und gewünscht ist, sind die Worte "Anpflanzungen von" zu streichen.
Zu Nummer 2 der Anlage
Mit der Änderung wird eine Regelungslücke (Tongehalt = 13%) geschlossen.
Zu Tabelle 3 der Anlage (Richtwerte für das Verhältnis von Haupternteprodukten zu Nebenernteprodukten)
Mit der Änderung werden Fehler in den Verhältniswerten berichtigt sowie eine Klarstellung durch eine Fußnote vorgenommen.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.
Ergänzende Texte:
§ 1 Zweck
Zweck dieses Gesetzes ist,
- 1. Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen, vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen,
- 2. Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen,
- 3. (weggefallen)
- 4. Gefahren abzuwenden, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, entstehen können,
- 5. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des Pflanzenschutzrechts durchzuführen.
§ 59 Anerkennung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(1) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu erteilen, wenn der Verein
- 1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert,
- 2. einen Tätigkeitsbereich hat, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht,
- 3. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
- 4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen,
- 5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist und
- 6. den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, jedermann ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt. Bei Vereinen, deren Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind, kann von der in Satz 1 genannten Voraussetzung abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen.
(2) Die Anerkennung wird durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ausgesprochen.
§ 60 Von den Ländern anerkannte Vereine
(1) Die Länder erlassen Vorschriften über die Mitwirkung und Anerkennung von rechtsfähigen Vereinen nach den in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßgaben.
(2) Einem von den Ländern anerkannten Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
- 1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
- 2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 15 und 16,
- 3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 35 Satz 1 Nr. 2,
- 4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
- 5. vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten und sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des § 33 Abs. 2,
- 6. in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden der Länder durchgeführt werden, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
- 7. bei Plangenehmigungen, die von Behörden der Länder erlassen werden, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 17 Abs. 1 b des Bundesfernstraßengesetzes vorgesehen ist.
Die Länder können eine weitergehende Form der Mitwirkung festlegen. Sie können darüber hinaus
- 1. die Mitwirkung anerkannter Vereine auch in anderen Verfahren vorsehen, soweit die Mitwirkung auf landesrechtlichen Vorschriften beruht, sowie
- 2. bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang oder Ausmaß zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.
(3) Für die Anerkennung ist § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 bis 6 entsprechend anzuwenden.