834. Sitzung des Bundesrates am 8. Juni 2007
Die Ziffern 2 und 3 sind wie folgt zu fassen:
2. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 53b Abs. 4 Satz 1 StPO) Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 97 Abs. 2 Satz 3 StPO)
bei Annahme entfällt Ziffer 3 Buchstabe a
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nummer 1 § 53b Abs. 4 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:
"Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten der Teilnahme an der Tat, der Begünstigung, der Strafvereitelung, der Hehlerei oder der Geldwäsche verdächtig sind."
- b) Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 97 Abs. 2 Satz 3 ist wie folgt zu fassen:
"Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten der Teilnahme an der Tat, der Begünstigung, der Strafvereitelung, der Hehlerei oder der Geldwäsche verdächtig sind oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren."
Begründung
Die Geldwäsche stellt mit ihrer Bezugnahme auf Vermögenswerte, die aus bestimmten Vortaten herrühren, eine der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei vergleichbare Form der Verstrickung in die aufzuklärende Straftat dar. Es ist deswegen gerechtfertigt, sie dementsprechend in die Verstrickungsregelungen des § 53b Abs. 4 und des § 97 Abs. 2 StPO-E einzubeziehen.
Nicht ersichtlich ist, weswegen in dem Gesetzentwurf nunmehr abweichend vom bisherigen Recht zur Voraussetzung der Verstrickungsregelung gemacht werden soll, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist. Das Argument in der Begründung des Entwurfs, nach dem durch die Formulierung die Ermittlungsbehörden für die geschützten Belange der betroffenen Berufsgeheimnisträger "zu sensibilisieren und eine Umgehung der Schutzregelungen allein auf Grund bloßer Vermutungen auszuschließen" sei, überzeugt nicht. Auch nach geltendem Recht, das Bezug auf den Verdacht einer Verstrickung nimmt, muss ein auf bestimmten Tatsachen beruhender Verdacht vorliegen, um die Beschlagnahmebeschränkungen entfallen zu lassen (vgl. KK-Nack, 5. Auflage, § 97 Rnr. 35). Bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Auflage, § 97 Rnr. 20 m.w.N.). Für eine Umgehung der Beschlagnahmebeschränkungen durch Ermittlungsbehörden gibt es keinen Anhaltspunkt. Es ist daher insoweit kein Bedarf für eine Änderung des Strafverfahrensrechts ersichtlich. Darüber hinaus wird in die Strafprozessordnung nunmehr der Begriff einer Einleitung des Strafverfahrens eingeführt, obgleich - worauf die Begründung des Entwurfs zutreffend hinweist - die förmliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessordnung gar nicht vorgesehen ist. Es sollte deswegen insoweit bei der bisher geltenden Formulierung bleiben.
3. Zu Artikel 1 Nr. 1 ( § 53b Abs. 4 StPO)
* entfällt bei Annahme von Ziffer 2
Artikel 1 Nr. 1 § 53b Abs. 4 ist zu ändern:
* Wird bei Annahme von Ziffer 2 redaktionell angepasst. ...
Begründung
Es ist rechtlich nicht zwingend erforderlich, die Anwendung der Verstrickungsregelung an die Voraussetzung zu knüpfen, dass bereits ein Ermittlungsverfahren auf Grund des Tatverdachts gegen den betroffenen Berufsgeheimnisträger eingeleitet bzw. dass in Ansehung von Presseangehörigen bei Straftaten, die nur auf Antrag oder Ermächtigung verfolgbar sind, der Strafantrag gestellt bzw. die Ermächtigung erteilt worden ist.
Der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege ist daher der Vorzug einzuräumen und auf die genannten Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Verstrickungsregelung und das Vorliegen der entsprechenden Anträge oder Ermächtigungen zu verzichten.