Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 20. April 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 15. April 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 130/04 (PDF) = AE-Nr. 040559,
Drucksache 917/04 (PDF) = AE-Nr. 043278 und AE-Nr. 050870
Begründung
1. Einleitung
Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Lissabon im März 2000 das Ziel gesetzt, Europa zur wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaft der Welt zu machen. Er hob hervor, dass ein für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) günstiges Klima geschaffen werden müsse, und hielt es für wichtig, vorbildliche Verfahren zu verbreiten und eine größere Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Auf der Tagung des Europäischen Rates in Göteborg im Juni 2001 wurde die Gemeinschaftsstrategie für eine nachhaltige Entwicklung festgelegt, um sicherzustellen, dass Wirtschaftswachstum, soziale Eingliederung und Umweltschutz Hand in Hand gehen. Die Produktionsmuster der Unternehmen spielen bei der nachhaltigen Entwicklung eine wichtige Rolle.
In ihrer Mitteilung über einen Neubeginn für die Strategie von Lissabon vom Februar 2005 schlägt die Kommission vor, die Anstrengungen auf die "Herbeiführung eines kräftigeren und nachhaltigen Wachstums und Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen" zu konzentrieren.1 Dies erfordert Maßnahmen, die für Wachstum sorgen und die Wettbewerbsfähigkeit verbessern und die Europa attraktiver für Investitionen und Arbeitsplätze machen. Hervorgehoben wird die Notwendigkeit, die unternehmerische Initiative anzukurbeln, ausreichend Risikokapital für Unternehmensgründungen anzuziehen und eine starke industrielle Basis in Europa zu erhalten, während gleichzeitig Innovationen, insbesondere Öko-Innovationen, umfangreichere und bessere Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung, die Verbreitung von IKT und der nachhaltige Ressourceneinsatz erleichtert wird.
Im Lissabon-Prozess spielt die Wettbewerbsfähigkeit eindeutig eine zentrale politische Rolle. In den letzten Jahren wurden die Bemühungen um eine stärkere Kohärenz und Synergie der Gemeinschaftsprogramme und -instrumente, die zur Erreichung der Ziele von Lissabon maßgeblich sind, verstärkt. Der Rat hat auf seiner Frühjahrstagung 2003 eine "von der Kommission zu entwickelnde integrierte Strategie zugunsten der Wettbewerbsfähigkeit" gefordert, in deren Rahmen "regelmäßig sowohl Querschnittsthemen als auch sektorbezogene Fragen behandelt" werden.2 In ihrer Antwort3 hat die Kommission eine erste Analyse relevanter Tätigkeitsbereiche vorgelegt, jedoch gleichzeitig erklärt, dass sie beabsichtige, im Rahmen der Vorarbeiten für den kommenden Haushaltszeitraum Vorschläge zu unterbreiten, die die politischen Pläne für die erweiterte Union für den Zeitraum 2007-2013 abstecken. Demzufolge hat die Kommission im Juli 2004 im Rahmen ihrer Vorschläge für den kommenden Haushaltszeitraum ein Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation angekündigt.4
1 KOM (2005) 24 vom 2.2.2005.
2 Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates in Brüssel vom 20. und 21. März 2003, 8410/03 vom 5. Mai 2003, Absatz 23.
3 Einige Kernpunkte der europäischen Wettbewerbsfähigkeit - Hin zu einem integrierten Konzept, KOM (2003) 704 endg. vom 21.11.2003.
4 Mitteilung über die Finanzielle Vorausschau 2007-2013, KOM (2004) 487 endg. vom 14. Juli 2004.
2. DAS Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation
Das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation schafft einen gemeinsamen Rahmen für spezifische Förderprogramme der Gemeinschaft und relevante Teile anderer Gemeinschaftsprogramme in Bereichen, die für die Förderung der Produktivität, der Innovationskapazität und des nachhaltigen Wachstums in Europa von entscheidender Bedeutung sind, während gleichzeitig ergänzende Umweltaspekte behandelt werden. Betroffen sind die folgenden, bereits laufenden Gemeinschaftsmaßnahmen: Beschluss 096/413/EG1 des Rates zur Durchführung eines gemeinschaftlichen Aktionsprogramms für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie, Entscheidung 2000/819/EG2 des Rates über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (MAP); Verordnung (EG) Nr. 1655/20003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE); Entscheidung Nr. 2256/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Annahme eines Mehrjahresprogramms zur Verfolgung der Umsetzung des Aktionsplans eEurope 2005, zur Verbreitung empfehlenswerter Verfahren und zur Verbesserung der Netz- und Informationssicherheit; Entscheidung 2001/48/EG über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Unterstützung der Entwicklung und Nutzung europäischer digitaler Inhalte in globalen Netzen und zur Förderung der Sprachenvielfalt in der Informationsgesellschaft; Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze; Entscheidung 1336/97/EG4 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze; Entscheidung 1230/2003/EG5 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: Intelligente Energie - Europa (2003-2006) zur Förderung der Energieeffizienz und neuer und erneuerbarer Energiequellen in allen Sektoren einschließlich des Verkehrssektors.
Das Rahmenprogramm liefert eine umfassende und kohärente Rechtsgrundlage für Gemeinschaftsmaßnahmen, die die gleichen übergeordneten Ziele - Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation - verfolgen und damit die durch das Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration geförderten, forschungsorientierten Aktivitäten ergänzen. Als solches wird es für die Öffentlichkeit sichtbarer und verständlicher sein. Ziele und Zielgruppen des Rahmenprogramms sind jedoch sehr vielfältig, und der Aufbau des Programms beruht daher auf der Notwendigkeit, die einzelnen Komponenten sichtbar zu machen. Daher setzt sich das Rahmenprogramm aus spezifischen Unterprogrammen zusammen: dem Programm für unternehmerische Initiative und Innovation, dem Programm zur Unterstützung der IKT-Politik und dem Programm Intelligente Energie - Europa.
An dem Rahmenprogramm können sich die EWR-Länder, die Beitrittsländer sowie die Länder des westlichen Balkans beteiligen. Andere Drittstaaten, insbesondere EU-Nachbarländer oder Länder, die an der Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Innovation interessiert sind, können sich ebenfalls an dem Rahmenprogramm beteiligen, sofern dies in bilateralen Abkommen vorgesehen ist.
1 ABl. L 167 vom 6. Juli 1996, S. 55.
2 ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 84. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 593/2004/EG (ABl. L 268 vom 16. August 2004, S.3).
3 ABl. L 192 vom 28.Juli 2000, S. l. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1682/2004 (ABl. L 308 vom 5. Oktober 2004, S. l).
4 ABl. L 183 vom 11.07.1997, S. 12, zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 1376/2002/EG (ABl. L 200 vom 30.07.2002, S. l)
5 ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 29.
Das Programm für unternehmerische Initiative und Innovation
Der Europäische Rat hat auf seiner Frühjahrstagung 20041 betont, dass "Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und die Förderung einer Kultur des Unternehmertums maßgebliche Voraussetzungen für Wachstum sind - entscheidend für die Wirtschaft als Ganzes und besonders bedeutend für kleine und mittlere Unternehmen". Ferner heißt es2, "nur ein umweltverträgliches Wachstum ist nachhaltig. Das Wachstum muss ... von den negativen Auswirkungen auf die Umwelt abgekoppelt werden. Saubere Technologien sind zur vollen Ausschöpfung der Synergien zwischen Unternehmen und Umwelt von entscheidender Bedeutung."
Der Vertrag3 bildet für die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten die Grundlage in ihrem Bemühen, die für die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen erforderlichen Bedingungen zu schaffen. Dazu zählen u. a. Aktivitäten, die die Anpassung an den Strukturwandel erleichtern, ein die unternehmerische Initiative förderndes und KMU-freundliches Umfeld schaffen, ein für die Unternehmenszusammenarbeit förderliches Umfeld schaffen und eine bessere Ausnutzung des innovativen Potenzials von Unternehmen begünstigen.
Die Gemeinschaft fördert derzeit im Rahmen des MAP die Entwicklung von Unternehmenspolitik und unternehmerische Initiative sowie unterstützende Dienstleistungen und Finanzinstrumente der Gemeinschaft für KMU. Darüber hinaus führt die Kommission Untersuchungen und Maßnahmen zur Festlegung und Förderung von Strategien zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Industrie- und Dienstleistungssektoren einschließlich der sektoralen Determinanten der industriellen Wettbewerbsfähigkeit durch. Mit dem sechsten Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration wird eine Reihe von Maßnahmen unterstützt, die zur Stärkung der technologischen Kompetenz und der Innovationsleistung Europas erforderlich sind.4 Im Rahmen des LIFE-Programms werden innovative Techniken und Verfahren im Umweltbereich gefördert. Ein Großteil der Fördermittel fließt an KMU, und zwar für die Demonstration einer Vielzahl von sauberen Technologien in zentralen Bereichen, beispielsweise Wasserqualität und Abfallrecycling.
Das Programm für unternehmerische Initiative und Innovation bildet einen gemeinsamen Rahmen für Maßnahmen zugunsten von unternehmerischer Initiative, KMU, industrieller Wettbewerbsfähigkeit und Innovation. Es ist vor allem auf kleine und mittlere Unternehmen5 ausgerichtet, und zwar von schnell wachsenden High-Tech-Unternehmen (so genannten "Gazellen") bis hin zu traditionellen familiären Kleinbetrieben, die einen Großteil der Unternehmen in Europa ausmachen. Abgedeckt werden sowohl die Industrie als auch die Dienstleistungssektoren. Ferner werden die unternehmerische Initiative und potentielle Unternehmer sowohl generell als auch in spezifischen Zielgruppen gefördert, wobei besonderes Augenmerk auf geschlechtsspezifische Aspekte gerichtet wird. Das Programm soll dazu beitragen, dass junge Menschen ermutigt werden, Unternehmergeist zu entwickeln und sich als Jungunternehmer zu betätigen, wie dies im Europäischen Pakt für die Jugend vorgesehen ist.1 Es ist ein wichtiges, aber nicht das einzige Instrument zur Umsetzung der zentralen Maßnahmen in den in der "Europäischen Agenda für unternehmerische Initiative"2 aufgeführten strategischen Politikfeldern und zur Unterstützung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Europäischen Charta für Kleinunternehmen.3. Auf die KMU-Interessen wird zwar speziell im Programm für unternehmerische Initiative und Innovation eingegangen, sie finden jedoch auch im gesamten Rahmenprogramm Berücksichtigung.
Das Programm für unternehmerische Initiative und Innovation ist zudem ein Instrument zur Förderung der Umsetzung des Aktionsplans für Umwelttechnologie4, der darauf abzielt, Hindernisse aus dem Weg zu räumen und das gesamte umwelttechnologische Potenzial zum Schutz der Umwelt auszuschöpfen. Gleichzeitig soll der Aktionsplan zur Wettbewerbsfähigkeit und zum Wirtschaftswachstum beitragen, so dass die Europäische Union in den kommenden Jahren eine führende Rolle in der Entwicklung und Anwendung von Umwelttechnologien spielen kann, und alle Akteure mobilisieren, diese Ziele zu verfolgen. Der Europäische Rat hat den Aktionsplan auf seiner Frühjahrstagung 2004 begrüßt und zu seiner Umsetzung aufgerufen. Er bittet insbesondere die Kommission und die Europäische Investitionsbank (EIB), die Mobilisierung der Palette der Finanzinstrumente zur Förderung dieser Technologien zu prüfen. Die Kommission hat in ihrer Mitteilung5 für die Frühjahrstagung 2005 des Europäischen Rates ferner betont, dass es erforderlich sei, die Öko-Innovation massiv zu fördern, und erklärt, dass sie ihre Förderung für Umwelttechnologien aufstocken werde.
Innovation ist ein Geschäftsprozess, der mit der Nutzung von Marktchancen für neue Produkte, Dienstleistungen und Prozesse in Zusammenhang steht. In der Tat ist ein starker Wettbewerbsdruck unerlässlich, denn er bietet den Unternehmen einen kräftigen Anreiz, sich kontinuierlich auf dem Gebiet der Innovation und FTE zu engagieren. Dies steht in engem Zusammenhang mit der Bereitschaft, Risiken einzugehen und neue Ideen auf dem Markt zu testen. Entscheidend hierfür ist die Verfügbarkeit von Risikokapital. Mangelnde Innovation ist ein Hauptgrund für die enttäuschenden Wachstumsraten in Europa. Aus diesem Grund unterstützt das Programm für unternehmerische Initiative und Innovation horizontale Tätigkeiten, die die Innovation (einschließlich der Öko-Innovation) in Unternehmen verbessern, voranbringen und fördern. Dazu zählt u. a. die sektorspezifische Innovationsförderung, die Förderung von Clustern, Innovationspartnerschaften zwischen öffentlichen und privaten Stellen und der Einsatz von Innovationsmanagement. Darüber hinaus trägt es zur Bereitstellung von Innovationsunterstützungsdiensten auf regionaler Ebene bei, insbesondere für den grenzübergreifenden Wissens- und Technologietransfer und für die Verwaltung von geistigen und gewerblichen Schutzrechten.
1 Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates (Brüssel) vom 25. und 26. März 2004, Kapitel III, Abschnitt II), "Wettbewerbsfähigkeit und Innovation", Abschnitte 17 und 28. 9048/04 vom 19. Mai 2004.
2 Idem, Kapitel III, Abschnitt iv), "Ökologisch nachhaltiges Wachstum", Abschnitte 30 und 33.
3 Artikel 157.
4 Beschluss 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
5 Gemäß der Definition in der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003. ABl. L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36-41.
Der Rat "Wettbewerbsfähigkeit" hat auf seiner Tagung vom 13. Mai 2003 die Mitgliedstaaten aufgerufen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihrer jeweiligen Innovationssysteme die politischen Ziele auf dem Gebiet der Innovation festzulegen. Durch die Analyse und Überwachung der Innovationsleistung und die Festlegung und Koordinierung der Innovationspolitik fördert das Programm für unternehmerische Initiative und Innovation die Entwicklung der Innovationssteuerung und -kultur. Ferner geht es darum, den
1 Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 22./23. März 2005, Anhang l.
2 KOM (2004) 70 endg. Vom 11.2.2004.
3 Angenommen vom Rat am 13. Juni 2000 und genehmigt vom Europäischen Rat am 19./20. Juni 2000.
4 KOM (2004) 38 endg.
5 Zusammenarbeit für Wachstum und Arbeitsplätze - Ein Neubeginn für die Strategie von Lissabon. KOM (2005) 24 endg.
Erfahrungsaustausch zwischen Entscheidungsträgern der Innovationspolitik auf nationaler und regionaler Ebene mit dem Ziel der Leistungsverbesserung zu fördern, die Zusammenarbeit zwischen den am Innovationsprozess beteiligten öffentlichen und privaten Kreisen voranzutreiben, für die Innovation zu sensibilisieren und bewährte Innovationsverfahren zu verbreiten.
Mangelnder Zugang zu geeigneten Formen der Finanzierung wird häufig als wichtigste Hürde für unternehmerische Initiative und Unternehmensinnovation angeführt.1 Dieses Problem könnte sich durch neue Rechnungslegungsstandards, die Banken risikobewusster machen und zu einer Rating-Kultur führen, zuspitzen. Festgestellte Marktlücken, die sich hartnäckig halten und zur Folge haben, dass KMU unzureichend mit Beteiligungskapital, Risikokapital und Darlehen versorgt werden, werden mit Hilfe des Programms für unternehmerische Initiative und Innovation geschlossen, und zwar durch Finanzinstrumente der Gemeinschaft, die im Namen der Kommission vom Europäischen Investitionsfonds (EIF), dem Spezialinstitut der Gemeinschaft für die Bereitstellung von Risikokapital und Garantieinstrumenten zugunsten von KMU, verwaltet werden. Unabhängige Evaluierungen im Rahmen des Mehrjahresprogramms haben den marktorientierten Ansatz und die Verwaltung dieser Instrumente durch den EIF als vorbildliches Verfahren eingestuft.2 In dem neuen Programm wird deshalb an diesen Grundsätzen in angepasster Form festgehalten.
Die Finanzinstrumente der Gemeinschaft für KMU werden die Versorgung neu gegründeter und junger innovativer Unternehmen mit Gründungs- und Startkapital verbessern. Durch die Fazilität für wachstumsintensive und innovative KMU (GIF) werden Risiken und Gewinne mit privaten Anlegern geteilt, was einen großen Leverage-Effekt für die Versorgung innovativer Unternehmen mit Beteiligungskapital bedeutet. Die GIF-Instrumente verbessern die Versorgung innovativer KMU mit Beteiligungskapital in ihrer Start- und ihrer Expansionsphase und erleichtern so die Bereitstellung von "Follow-on"-Kapital, das ihnen hilft, ihre Produkte und Dienstleistungen auf den Markt zu bringen und ihre Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten weiterzuführen.
Die KMU-Bürgschaftsfazilität wird weiterhin Rückbürgschaften oder Mitbürgschaften für in den förderungsberechtigten Ländern bestehende Bürgschaftsfazilitäten sowie direkte Bürgschaften für Finanzintermediäre bereitstellen. Dadurch soll vor allem dann Abhilfe geschaffen werden, wenn der Markt es nicht schafft, i) KMU mit Wachstumspotenzial den Zugang zu Darlehen (oder zu Kreditsubstituten wie Leasing) zu ermöglichen, ii) Kleinstkredite bereitzustellen oder iii) Zugang zu Beteiligungs- oder Quasi-Beteiligungskapital zu gewähren. Ein iv) neues Verbriefungsinstrument wird zusätzliche Fremdfinanzierungsmittel für KMU mobilisieren, wobei mit den anvisierten Instituten eine angemessene Risikoteilung vereinbart wird.
Ein Programm für den Aufbau von Kapazitäten wird Finanzintermediäre dabei unterstützen, ihre Aufmerksamkeit vorrangig Zusatzinvestitionen und Technologieaspekten zu widmen. Ferner sind Maßnahmen geplant, um in Ländern, in denen die finanzielle Mittlertätigkeit deutlich unter dem EU-Durchschnitt liegt, die KMU-Finanzierung zu erleichtern.
Europäische Dienste zur Unterstützung von Unternehmen und Innovation werden eine wichtige Rolle für den Zugang der KMU zu Informationen über die Funktionsweise und die
1 Flash Eurobarometer Nr. 160 über die Einstellung zur unternehmerischen Initiative.
2 Evaluation of Financial Assistance Schemes to SMEs, Deloitte & Touche, Final Report, Dezember 2003.
Möglichkeiten des Binnenmarktes für Waren und Dienstleistungen sowie für den grenzübergreifenden Innovations-, Wissens- und Technologietransfer spielen. Diese Dienste können insbesondere bei der Förderung und Verbreitung von Informationen über und Ergebnissen von Gemeinschaftsprogrammen eine entscheidende Rolle spielen und für eine Interaktion zwischen Kommission und KMU sorgen.
Das Programm für unternehmerische Initiative und Innovation wird ferner die Entwicklung positiver politischer Maßnahmen fördern, und zwar durch Benchmarking, Studien und Erfahrungsaustausch zwischen nationalen und regionalen Behörden sowie anderen Fachleuten über bewährte Verfahren auf den Gebieten Unternehmenspolitik, unternehmerische Initiative, Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit. Geplant ist die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und anderen beteiligten Ländern, um die rechtlichen und administrativen Rahmenbedingungen für Unternehmen zu verbessern. Als Folgemaßnahmen von Empfehlungen aufgrund einer solchen politischen Entwicklungsarbeit können Partnerschaftsaktionen zwischen Behörden auf nationaler und regionaler Ebene eingeleitet werden.
Das Programm zur Unterstützung der IKT-Politik
Maßnahmen zur Förderung der Einführung der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) in Unternehmen, Verwaltungen und öffentlichen Dienstleistungsunternehmen werden zum Großteil im Rahmen der eEurope-Initiative umgesetzt, deren Ziel die Koordinierung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten ist.Dazu zählt u. a. die Gemeinschaftsfinanzierung des eTEN-Programms (Transeuropäische Telekommunikationsnetze)2, das die Validierung und Entwicklung transeuropäischer Dienstleistungen auf IKT-Basis fördert, wie auch das eContent-Programm3, mit dem die Entwicklung innovativer europäischer digitaler Inhalte gefördert wird, sowie MODINIS, das eine direkte Unterstützung für Benchmarking-Aktivitäten, Studien, Foren sowie Förder- und Sensibilisierungsmaßnahmen, die der Umsetzung von eEurope dienen, vorsieht.
Die Verbreitung der IKT sowohl im privaten wie auch im öffentlichen Sektor ist ein entscheidender Faktor für die Verbesserung der Innovationsleistung und der Wettbewerbsfähigkeit. IKT bilden das Rückgrat der wissensbasierten Wirtschaft. Sie sind ferner Katalysator für Wandel und Innovation in Organisationen. IKT verzeichnen nicht nur hohe Wachstumsraten, sie sind auch für einen erheblichen und zunehmenden Anteil am zusätzlichen Nutzen sämtlicher Güter und Dienstleistungen verantwortlich. EU-weit betrug die jährliche Produktivitätssteigerung zwischen 1995 und 2000 beispielsweise rund 1,4 %; Schätzungen zufolge sind annähernd 0,7 % auf IKT zurückzuführen.
IKT helfen, die steigende Nachfrage nach besseren Gesundheitsdiensten ("eHealth"), effizienter allgemeiner und beruflicher Bildung und lebenslangem Lernen ("eLearning"), nach einer höheren Lebensqualität im Alter, mehr Sicherheit und Eingliederung sowie besserer Beteiligung zu decken. Mit Hilfe von IKT lassen sich öffentliche Dienstleistungen und neue digitale Inhalte effizienter und zielgerichteter, maßgeschneiderter und leichter zugänglich anbieten. IKT-Investitionen und die Nutzung von Online-Diensten sind jedoch in Europa niedriger und langsamer als in den wichtigsten Wettbewerberländern, insbesondere im Dienstleistungssektor. Zwischen 1995 und 2001 lagen die Investitionen in IKT-Anlagegüter um 1,6 % des BIP unter dem Wert für die Vereinigten Staaten.1 Obwohl Unternehmen und nationale Behörden für Investitionsprogramme zuständig sind, spielt auch die Gemeinschaft eine Rolle. Der Rat "Telekom" hat im Dezember 2004 zu einer umfassenden IKT-Politik aufgerufen. Dies wurde durch den Europäischen Rat vom März 2005 bekräftigt, der die Kommission beauftragt hat, eine neue Initiative für die Informationsgesellschaft zu erarbeiten.
Das spezifische Programm zur Unterstützung der IKT-Politik ist ein Instrument zur Förderung der Maßnahmen der neuen Initiative "i2010: Die Europäische Informationsgesellschaft", die in der Mitteilung der Kommission vom Februar 2005 über einen Neubeginn für die Strategie von Lissabon angekündigt wurde.2 Es wird einen stärkeren Einsatz der IKT durch Bürger, Unternehmen und Regierungen fördern und hat zum Ziel, die IKT-Investitionen der öffentlichen Hand zu intensivieren. Das Programm wird auf den mit den eTen-, eContent- und MODINIS-Programmen gesammelten Erfahrungen aufbauen und gleichzeitig Synergien zwischen diesen herstellen und ihre Wirkung vergrößern. Durch das Programm werden Maßnahmen zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Informationsraumes und zur Stärkung des Binnenmarktes für Informationsprodukte und -dienstleistungen gefördert. Ziel ist, durch einen größeren Einsatz von und umfangreichere Investitionen in IKT die Innovation zu fördern, um so eine Informationsgesellschaft für alle zu schaffen, leistungsfähigere und kostengünstigere Dienste in Bereichen von öffentlichem Interesse anzubieten und die Lebensqualität zu verbessern. Ferner wird es sich positiv auf die Aufsplitterung des europäischen Marktes für digitale Inhalte auswirken, indem die Online-Produktion und -Verbreitung von europäischen Inhalten unterstützt und die kulturelle und linguistische Vielfalt Europas gefördert wird. Von 2008 an wird das Programm zur Unterstützung der IKT-Politik das vor kurzem vom Rat und vom Europäischen Parlament genehmigte Programm eContentplus fortführen.
1 Beschluss 2256/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
2 Beschluss 1336/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
3 Entscheidung 2001/48/EG des Rates; das Programm wird 2005 durch das eContentplus-Programm abgelöst.
Ein Großteil der Fördermittel für die Verbreitung und den möglichst wirkungsvollen Einsatz von IKT stammt zwar vom privaten Sektor und von den Mitgliedstaaten, die Gemeinschaftsförderung ermöglicht jedoch insbesondere die Entwicklung gemeinsamer Ansätze und koordinierter Maßnahmen, die Weitergabe bewährter Verfahren und die Anwendung interoperabler Lösungen in der gesamten Europäischen Union. Darüber hinaus spielt die Gemeinschaft eine entscheidende Rolle in der Schaffung eines multilingualen Umfelds, das der kulturellen Vielfalt Rechnung trägt. Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene sind ferner unabdingbar, um eine geeignete Verbindung zu anderen EU-Politikbereichen sowie dem Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation und "Fernsehen ohne Grenzen", für den Binnenmarkt, die Beschäftigung, die allgemeine und berufliche Bildung und Jugend, die nachhaltige Entwicklung, die Sicherheit und die Handelspolitik herzustellen.
Das Programm Intelligente Energie - Europa
Das Programm Intelligente Energie - Europa (2003-2006)3 wird im Rahmenprogramm weitergeführt und ausgebaut. Auf der Grundlage des Artikels 175 Absatz 1 EG-Vertrag soll mit dem Programm Intelligente Energie - Europa die nachhaltige Entwicklung im Energiebereich unterstützt sowie ein Beitrag zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele des Umweltschutzes, der Versorgungssicherheit und der Wettbewerbsfähigkeit geleistet werden.
1 OECD (2003): ICT and economic growth.
2 KOM (2005) 24 vom 2.2.2005.
3 Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003, ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 29.
Nahezu 94 % der Treibhausgas-Emissionen gehen auf den Verbrauch von Energie zurück und 90 % des Anstiegs der CO₂-Emissionen entfallen auf den Verkehrssektor. Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen sind von wesentlicher Bedeutung, wenn die Kyoto-Verpflichtungen eingehalten werden sollen und wenn der zunehmenden Abhängigkeit Europas von Energieimporten, die im Jahr 2030 nahezu 70 % betragen könnten, Einhalt geboten werden soll. Die Union strebt das ehrgeizige Ziel an, bis 20101 den Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoinlandsverbrauch auf 12 % zu steigern und den Endenergieverbrauch weiter zu senken; allerdings können diese Ziele nur dann verwirklicht werden, wenn zusätzliche Maßnahmen in beträchtlichem Umfang sowohl auf Ebene der Mitgliedstaaten als auch auf Gemeinschaftsebene ergriffen werden. Die Union hat selbst klare quantitative Ziele für den Übergang zu intelligenter Energie bis zum Jahr 2010 gesetzt. Dazu gehören die Verdoppelung des Anteils erneuerbarer Energiequellen am Energieverbrauch der EU auf dann 12 %, die Steigerung des Anteils der aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Elektrizität auf 21 % und die Erhöhung des Anteils der Biokraftstoffe an den im Verkehrssektor verbrauchten Otto- und Dieselkraftstoffen auf 5,75 %. Außerdem sind eine Reihe qualitativer Ziele zu verwirklichen, wie etwa eine Steigerung des Verkaufs von energieeffizienten Produkten bzw. Geräten und die Erweiterung der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung. Es wurden zwei wichtige Vorschläge vorgelegt, denen zufolge die Mitgliedstaaten zusätzlich den Endenergieverbrauch um 1 % jährlich senken sollen, der Verbrauch von energieverbrauchenden Geräten reduziert und eine Reihe von Produkten den Anforderungen an eine umweltgerechte Gestaltung gerecht werden soll.
Parallel zu diesen legislativen Maßnahmen führt die Gemeinschaft Programme durch, die die Einführung des Gemeinschaftsrechts unterstützen. Das Programm Intelligente Energie - Europa ist das nichttechnologische Programm der Gemeinschaft auf dem Energiesektor und hat die Beseitigung nichttechnischer Hindernisse, die Schaffung von Geschäftsmöglichkeiten und die Sensibilisierung zum Ziel.
Aus einer Exante-Bewertung für das Nachfolgeprogramm von Intelligente Energie - Europa ging hervor, dass das derzeitige Programm kosteneffizient läuft und dass das neue Programm Kontinuität gewährleisten soll.
Das Programm Intelligente Energie - Europa hat unter dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zum Ziel, das Vorankommen der vereinbarten Gemeinschaftsstrategie und der entsprechenden Ziele zu beschleunigen; insbesondere geht es darum, die Weiterentwicklung und Umsetzung des Regelwerks für den Energiebereich zu erleichtern, das Niveau der Investitionen in neue und leistungsfähige Technologien zu heben sowie den Übergang zu und die Nachfrage nach Energieeffizienz, erneuerbaren Energiequellen und Energiediversifizierung durch die Sensibilisierung und Aufklärung der wichtigsten Akteure in der EU zu steigern, und zwar auch im Verkehrssektor. Das Programm wird auch dazu beitragen, die Kluft zwischen der erfolgreichen Demonstration innovativer Technologien und ihrem tatsächlichen Eintritt in den Massenmarkt zu überbrücken. Außerdem unterstützt es die Verwaltungen darin, Strategien und Maßnahmen zu entwickeln und die bestehenden Regeln durchzusetzen; dies gilt insbesondere für die neuen Mitgliedstaaten. Ein weiteres Ziel des Programms ist ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum, durch das Arbeitsplätze geschaffen, ein größerer sozialer Zusammenhalt bewirkt und eine höhere Lebensqualität erzielt werden und gleichzeitig die Verschwendung natürlicher Ressourcen vermieden wird.
1 Mitteilung der Kommission: "Der Anteil erneuerbarer Energien in der EU", KOM (2004) 366 endg. vom 26.5.2004.
Das Programm ist in drei Bereiche aufgeteilt: (i) Energieeffizienz und rationelle Energieverwendung, insbesondere im Bauwesen und in der Industrie ("SAVE"); (ii) neue und erneuerbare Energiequellen für die zentrale und die dezentrale Produktion von Strom und Wärme und ihre Einbeziehung im lokalen Umfeld und in Energiesysteme ("ALTENER"); (iii) energiespezifische Aspekte des Verkehrssektors, die Diversifizierung der Kraftstoffe, z.B. durch neue, in Entwicklung befindliche und erneuerbare Energiequellen, und die Förderung von Kraftstoffen aus regenerativen Energien sowie der Energieeffizienz im Verkehrssektor ("Steer"). Darüber hinaus wird das Programm bereichsübergreifende Initiativen finanziell fördern, durch die Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen in verschiedene Sektoren der Wirtschaft integriert und/oder verschiedene Instrumente, Mittel und Akteure innerhalb einer Maßnahme oder eines Projekts kombiniert werden sollen.
Die internationale Dimension des Programms Intelligente Energie - Europa ("COOPENER") wird im Rahmen der neuen Außenhilfeinstrumente fortgeführt, die die Kommission im September 2004 vorgeschlagen hat.1
Es werden zwei Hauptprojektkategorien unterstützt: Zum einen sind dies die Projekte zur Förderung und Verbreitung, die günstige allgemeine Voraussetzungen für nachhaltige Energietechnologien schaffen sollen, wozu administrative Strukturen, eine allgemeine Sensibilisierung, bereichsübergreifende und bereichsinterne Zusammenarbeit und Vernetzung sowie eine bessere Durchsetzung des Regelwerks gehören. Zum anderen handelt es sich um Nachbildungsprojekte, die den Einsatz neuer und nachhaltiger Energietechnologien systematisch fördern.
In Bezug auf die Durchführung und die Verwaltung des Programms erwägt die Kommission eine Verlängerung der Amtszeit der kürzlich gegründeten Exekutivagentur für intelligente Energie sowie die Delegation von Programmverwaltungsaufgaben ohne politischen Inhalt an diese Agentur.
3. Verwaltung des neuen Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation
Das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, das aus einzelnen Komponenten mit eigenen Programmverwaltungsausschüssen und Arbeitsprogrammen besteht, bietet für die übergreifenden Ziele einen kohärenten Ansatz. Die Durchführungsinstrumente werden häufig für mehrere Programme zum Einsatz kommen und dadurch für die Benutzer klarer. Das Rahmenprogramm wird somit einfacher sein als die derzeitigen Vorkehrungen mit vielfältigen Finanzierungssystemen und -instrumenten.
Zum Beispiel:
- - Die gemeinschaftlichen Finanzinstrumente werden KMU in traditionellen Sektoren sowie KMU, die in Informations- und Kommunikationstechnologie, Innovation und Umwelttechnologien investieren, unterstützen.
- - Mitteilung über die Außenhilfeinstrumente im Rahmen der zukünftigen Finanziellen Vorausschau 2007 - 2013, KOM (2004) 626; Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA), KOM (2004) 627 endg.; Vorschlag für eine Verordnung mit allgemeinen Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments, KOM (2004) 628 endg.; Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit und die wirtschaftliche Zusammenarbeit, KOM (2004) 629 endg.
- - Dienste zur Unterstützung von Unternehmen und Innovation werden eine wichtige Rolle dabei spielen, den Zugang der KMU zu Informationen über die Funktionsweise und die Möglichkeiten des Binnenmarktes sicherzustellen, Feedback von KMU für die Entwicklung politischer Maßnahmen und für Folgenabschätzungen zu erbringen und die Unternehmen in der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu unterstützen. Sie werden jedoch auch Informationen über innovationsbezogene Maßnahmen, Rechtsvorschriften und Förderprogramme verbreiten und dafür sensibilisieren, die Verwertung der Ergebnisse aus Forschungsprogrammen fördern sowie als Vermittler für den Technologie- und Wissenstransfer sowie für die Bildung von Partnerschaften zwischen Innovationsakteuren auftreten.1
- - Die Vernetzung von Akteuren wird zentraler Bestandteil des Programms sein. Sie vereinfacht den Fluss von Wissen und Ideen, was an sich eine entscheidende Voraussetzung für Innovationen ist.
Es wird überlegt, einige Aufgaben betreffend der spezifischen Programme von der Kommission durch Rückgriff auf neue und/oder Anpassung bestehender Exekutivagenturen nur mittelbar wahrnehmen zu lassen. Dies gilt insbesondere für Projekte im Energiebereich, die von der erweiterten Exekutivagentur für intelligente Energie verwaltet und durchgeführt werden. Die KMU-Finanzinstrumente der Gemeinschaft werden hauptsächlich vom Europäischen Investitionsfonds (EIF) verwaltet. Die Zusammenarbeit mit internationalen Finanzeinrichtungen wird internationale Entwicklungsbanken wie die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) umfassen.
4. ÜBEREINSTIMMUNG mit anderen Politikbereichen
Das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, die Strukturfonds und die ländliche Entwicklung
Die regionale Dimension ist für die Verbesserung von Wettbewerbsfähigkeit und Innovation in Europa von wesentlicher Bedeutung. Die von der Kommission vorgeschlagene neue Kohäsionspolitik will anhaltende regionale Schieflagen in diesen Bereichen beseitigen, indem Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zur ausdrücklichen und zentralen Grundlage für die Strukturfondsinterventionen im Rahmen der Ziele "Konvergenz" und "regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" erklärt werden. Darüber hinaus wird die Kommission Leitlinien zur Kohäsion vorschlagen, in denen genau dargelegt werden soll, wie den Prioritäten auf EU-Ebene - darunter Wettbewerbsfähigkeit und Innovation - von den für die Verwaltung von Strukturfonds zuständigen nationalen und regionalen Behörden Rechnung getragen werden sollten. Die Leitlinien werden die Möglichkeit bieten, die Verwaltungen zu Investitionen zu ermutigen, die die EU-Wettbewerbs- und Innovationspolitik ergänzen. Sollen diese Ziele tatsächlich effizient erreicht werden, müssen die Interventionen auf nachstehenden Grundlagen erfolgen: echtes Verständnis der Bedürfnisse der KMU, wirksame politische Maßnahmen zur Förderung der Unternehmen und der unternehmerischen Initiative sowie von Innovation und IKT-Nutzung, Investitionen in Umwelttechnologien und Energienutzung, bewährte Verfahren im Rahmen von Fremd- und Eigenkapitalinstrumenten sowie von Technologietransfer.
1 Einschließlich der Innovationsdienstleistungen im Rahmen von CORDIS.
Ähnliche Überlegungen gelten für viele Interventionen der neuen Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums. Mit der Verfolgung ihrer wichtigsten Ziele - bessere Wettbewerbsfähigkeit der ernährungswirtschaftlichen Produktionskette, nachhaltige Bodenbewirtschaftungspraktiken, wirtschaftliche Diversifizierung und lokale Entwicklung - leistet sie einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung, zu Wachstum und Beschäftigung ländlicher Gebiete in der gesamten EU. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Innovation. Die meisten Unternehmen in ländlichen Gebieten sind KMU, mit einem hohen Anteil an Kleinst- und Kleinunternehmen, für die der Zugang zu Innovation und IKT lebenswichtig ist.
Regionen, die für eine Förderung unter dem Konvergenzziel der Strukturfonds in Frage kommen, werden dazu ermutigt, sich an dem Austausch unter dem Rahmenprogramm zu beteiligen, so dass ihre besondere Situation bei der Ermittlung bewährter Verfahren, die an ihre Bedürfnisse angepasst sein sollen, berücksichtigt werden kann.
Dort, wo das Rahmenprogramm vorbildliche Verfahren und Höchstleistungen in diesen Bereichen ermittelt und fördert, sollten die nationalen und regionalen Behörden die Mittel zur Förderung der Kohäsion sowie den neuen Fonds für die ländliche Entwicklung idealerweise als Hauptinstrument für die Heranführung der "Nachzügler" an diese Spitzenleistungen nutzen, indem sie die regionale Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft stärken und dadurch Schieflagen verringern. Die Vorschläge für die Regionalfinanzierung entwickeln die regionalen Gremien selbst, damit ihre eigenen Bedürfnisse und Bestrebungen (in Übereinstimmung mit den gestärkten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit) berücksichtigt werden. Daher muss darauf geachtet werden, dass der Kohäsionsgrundsatz nicht beeinträchtigt wird oder dass der Bottom-up-Struktur der Strukturfonds nicht zuwidergehandelt wird. Die Mitgliedstaaten und Regionen sollten durch das Rahmenprogramm aktiv dazu ermutigt werden sicherzustellen, dass sich die vom EFRE und EFLL unterstützten Maßnahmen an den Beispielen vorbildlicher Verfahren in diesem Bereich orientieren, wie sie im Zusammenhang mit Maßnahmen des Rahmenprogramms entwickelt und ermittelt werden, insbesondere durch Vernetzung.
Das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation und das 7. FTE-Rahmenprogramm
Wettbewerbsfähigkeit und Innovation in Europa werden nicht nur durch das 7. Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (RP7-FTE), sondern auch durch das vorliegende Rahmenprogramm unterstützt. In ihrem Beitrag zur Verwirklichung der Ziele von Lissabon ergänzen diese Programme einander und verstärken ihre Wirkung gegenseitig.
Das vorliegende Rahmenprogramm behandelt sowohl technologische als auch nichttechnologische Aspekte der Innovation. In Bezug auf die technologischen Innovationen konzentriert es sich auf die nachgelagerten Teile des Forschungs- und Innovationsprozesses. Genauer gesagt wird das Rahmenprogramm Innovationsunterstützungsdienste für den Transfer und die Nutzung von Technologie, Projekte zur Umsetzung und Markteinführung bestehender neuer Technologien in Bereichen wie IKT, Energie und Umweltschutz1 sowie die Entwicklung und Koordinierung nationaler und regionaler Innovationsprogramme und -maßnahmen fördern. Außerdem wird es die Verfügbarkeit und den Zugang innovativer KMU
1 Ein konkretes Beispiel ist das Projekt Gallileo, bei dem innovative KMU auf der Grundlage des Satellitennavigationssystems Gallileo Anwendungen für Logistik, Verkehr oder Sicherheit entwickeln können.
zu externen Finanzquellen verbessern, auch für FuE- und Innovationsaktivitäten, und die Beteiligung von KMU am 7. FTE-Rahmenprogramm fördern.
Weiterhin und in verstärktem Maße wird das 7. FTE-Rahmenprogramm seinerseits die grenzübergreifende Zusammenarbeit in Forschung, technologischer Entwicklung und Demonstration insbesondere zwischen Unternehmen und öffentlichen Forschungseinrichtungen, sowie spezielle FTE-Pläne für KMU und die Mobilität von Forschern zwischen Betrieben und Hochschulen fördern. Dabei wird der Bedarf der Industrie an technologischen Innovationen stärker im Mittelpunkt stehen und es werden neue Maßnahmen in Form gemeinsamer Technologieinitiativen in für die Industrie wichtigen Schlüsselbereichen eingeführt. Außerdem werden die Verbreitung und Nutzung von Forschungsergebnissen im Rahmen von Projekten und in speziellen Themenbereichen sowie die Koordinierung nationaler Forschungsprogramme und -maßnahmen weiter gefördert. Die Unterstützung grenzübergreifender Zusammenarbeit zwischen regionalen Forschungsclustern wird durch die Konzentration auf regionale Aktionen und Maßnahmen zur Förderung der Innovation vergleichbare Aktivitäten des vorliegenden Rahmenproramms ergänzen.
Das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation und das lebenslange Lernen
Bildung und Weiterbildung sind von wesentlicher Bedeutung dafür, dass die für Innovationen erforderlichen Fähigkeiten und das nötige Wissen des europäischen Humankapitals immer auf dem neuesten Stand gehalten werden. Hochqualifizierte Arbeitskräfte sind besser dazu in der Lage, sich an die rasch verändernden Ansprüche von Unternehmen anzupassen, und auch der Arbeitsplatzwechsel fällt ihnen leichter. Bildung und Weiterbildung tragen außerdem zur Verbreitung von Wissen bei und unterstützen Organisationen darin, aus ihren Erfahrungen zu lernen und ihre Prozesse, Produkte und Dienstleistungen zu verbessern. Europa braucht mehr und bessere Investitionen in Bildung und Weiterbildung, und die Annahme des vorgeschlagenen integrierten Aktionsprogramms im Bereich des lebenslangen Lernens1 wird dazu beitragen, die unternehmerische Initiative zu fördern, die kontinuierliche berufliche Aus - und Weiterbildung zu unterstützen, und Organisationen dabei behilflich sein, "lernende Organisationen" zu werden.
Auch der Europäische Sozialfonds (ESF) wird Systeme des lebenslangen Lernens vorrangig unterstützen, und zwar als Teil der vorrangigen Maßnahmen zur Steigerung der Anpassungsfähigkeit von Arbeitnehmern und Unternehmen, insbesondere durch Förderung verstärkter Investitionen der Unternehmen (insbesondere KMU) und Arbeitnehmern in Humanressourcen.
Das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, der ESF und das Programm für lebenslanges Lernen, insbesondere die Maßnahmen im Rahmen von Leonardo da Vinci, unterstützen sich wechselseitig.
Bei Aktionen zur Unterstützung der E-Kompetenz werden die Arbeiten, die unter dem Programm "Allgemeine und berufliche Bildung 2010" zu den Grundfertigkeiten erfolgen, sowie die Förderung der E-Kompetenz unter dem Programm für lebenslanges Lernen berücksichtigt.
1 KOM (2004) 474 endg.
Das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation und die transeuropäischen Netze
Für die Wettbewerbsfähigkeit und den sozio-ökonomischen Zusammenhalt in der Europäischen Union ist es von entscheidender Bedeutung, dass die transeuropäischen Netze für Verkehr, Energie und Telekommunikation fertig gestellt und in Betrieb genommen werden. Der Zugang zu den Netzen ist ein Faktor von besonderer Bedeutung für den Erfolg von KMU im Binnenmarkt; dies wird in Artikel 154 EG-Vertrag festgestellt. Das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation und die Politik im Bereich der transeuropäischen Netze stärken einander gegenseitig, indem sie dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen zu fördern; beispielsweise unterstützt das Programm Intelligente Energie - Europa rationellere, effizientere und nachhaltigere Muster der Energienutzung, indem es administrative, kommunikative und andere nichttechnologische Hindernisse ermittelt und aus dem Weg räumt. Auf diese Weise wird das Rahmenprogramm die Vernetzung sowie den Zugang zum transeuropäischen Energienetz erleichtern.
5. Konsultationen und Folgenabschätzung
Der Vorschlag der Kommission war Gegenstand einer Folgenabschätzung und einer öffentlichen Konsultation. Die Ansichten der interessierten Kreise zum Rahmenprogrammvorschlag wurden zwischen Dezember 2004 und Februar 2005 auf der Grundlage eines Konsultationspapiers ermittelt. Der Schwerpunkt lag auf den Vorteilen und dem zusätzlichen Nutzen durch ein Zusammenführen der verschiedenen Elemente in ein einziges Programm sowie auf der Beziehung des Programms zu anderen Gemeinschaftsmaßnahmen für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation. Für einige spezielle Elemente des Rahmenprogramms wurden eigene Konsultationen der interessierten Kreise durchgeführt.
Im Allgemeinen wurde die Idee, einen Rahmen für Maßnahmen zur Ankurbelung von Wettbewerbsfähigkeit und Innovationstätigkeit zu schaffen, positiv aufgenommen; allerdings gab es auch die Befürchtung, dass Identität, Außenwirkung und politischer Schwerpunkt der Einzelprogramme geschwächt werden könnten. Die Hauptziele des Programms wurden ebenfalls nahezu ausnahmslos unterstützt, insbesondere die Förderung der Innovation. Aus den Antworten ging hervor, dass ein eindeutiger Bedarf für ein Tätigwerden der europäischen Ebene in diesen Bereichen besteht, auch wenn die Zuständigkeit in erster Linie bei den Mitgliedstaaten liegt. Die Mehrheit der Beteiligten sah das vorgeschlagene Rahmenprogramm als Chance dafür, die einzelnen Bestandteile nutzerfreundlicher und für KMU leichter zugänglich zu gestalten.
Der Konsultationsprozess ergab zahlreiche nützliche Kommentare und Anregungen; relevant sind diese jedoch eher für die Planungs- und Einführungsphase, und nicht so sehr für den eigentlichen Rechtsakt. Die Kommentare werden zu gegebener Zeit berücksichtigt werden.
6. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
In Übereinstimmung mit seinen Rechtsgrundlagen wird das Rahmenprogramm die genannten Herausforderungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen und in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Subsidiarität angehen.1 Alle von dem vorliegenden Rahmenprogramm erfassten Bereiche fallen in die gemeinsame Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft.2 Das Rahmenprogramm interveniert nur dort, wo es nachweislich einen zusätzlichen Nutzen durch den Einsatz von Gemeinschaftsinstrumenten zur Verbesserung der Ergebnisse auf nationaler und nachgeordneter Ebene oder zur Verwirklichung von Zielen der Gemeinschaft erbringt. Die für die einzelnen Bestandteile des Programms eingesetzten Verwaltungsausschüsse werden sicherstellen, dass die geförderten Aktivitäten den Prioritäten der Mitgliedstaaten entsprechen. Die Verhältnismäßigkeit wird in erster Linie dadurch garantiert, dass sich die Programmmaßnahmen auf Bereiche konzentrieren, in denen der Markt bislang nur unzulänglich funktioniert.
Die Programminstrumente stehen ebenfalls im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit.
- - Die KMU-Finanzinstrumente der Gemeinschaft lassen die nationalen Instrumente durch das "AAA"-Rating des EIF noch wirksamer werden. Die Verhältnismäßigkeit dieser Instrumente ist aufgrund der Unterstützung durch marktbasierte Intermediäre gewährleistet. Sie werden auf Probleme abgestellt werden, die trotz der Integration des Marktes für Finanzdienstleistungen aufgrund ermittelter und anhaltender Marktunzulänglichkeiten auftreten, und sie werden andere (auf Eigenmitteln basierende) Interventionen des Europäischen Investitionsfonds (EIF) sowie die Aktivitäten sonstiger internationaler Finanzeinrichtungen ergänzen. Die europäische Dimension wird für die Verbreitung bewährter Verfahren bei der Anwendung derartiger Instrumente sorgen und auch belebend auf die koordinierten Aktivitäten wirken. In zahlreichen Mitgliedstaaten gibt es Mängel in diesem Bereich und der Zugang zu geeigneten Finanzmitteln hemmt weiterhin unternehmerische Initiative, Innovation, den Ausbau der Informationsgesellschaft und die Entwicklung und Anwendung von Umwelttechnologien.
- - Die Gemeinschaftsförderung europäischer Unterstützungsdienste für Unternehmen und Innovation wird den in den Mitgliedstaaten tätigen Partnerorganisationen dabei behilflich sein, KMU zusätzliche unternehmens- und innovationsbezogene Dienstleistungen anzubieten und die Unternehmenszusammenarbeit quer durch die gesamte Union voranzubringen. Mit einer gemeinsamen Unterstützungsstruktur werden die einzelnen Zentren dazu in der Lage sein, dezentralisierte Informationen und Beratungsdienstleistungen anzubieten. Die Verhältnismäßigkeit wird durch die Kooperation mit Partnerorganisationen sichergestellt, die in das Wirtschaftsleben ihrer Region integriert sind.
- - Maßnahmen der Politikentwicklung wie Erfahrungsaustausch, Benchmarking und Koordinierung nationaler Aktionen unterstützen die Behörden darin, ihren Politikansatz in Bezug auf Bedingungen für unternehmerische Initiative, KMU-Entwicklung, Innovation, ökologische Innovationen sowie Entwicklung und Annahme der IKT zu verbessern. Ein derartiger Austausch ist Bestandteil der offenen Methode der Koordinierung und wird als Instrument zur Unterstützung der nationalen Behörden bei der Verbesserung ihrer eigenen politischen Reaktionen verwendet. Daran anschließen können sich Partnerschaftsaktionen, deren durch die
Gemeinschaft bewirkter zusätzlicher Nutzen sich aus ihrer grenzüberschreitenden Natur ergibt.
1 Artikel 5 EG-Vertrag und Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Anhang zum Vertrag von Amsterdam.
2 Rechtsgrundlagen des Rahmenprogramms sind die Artikel 156, 157 Absatz 3 und 175 Absatz 1 EG-Vertrag.
- - Die größte Unterstützung wird den Unternehmensinnovationsprojekten in Europa durch nationale und regionale Programme und Pläne zuteil. Diese Programme sind jedoch immer noch in nationale und regionale Segmente aufgesplittert und können daher das kreative Potenzial in anderen EU-Ländern häufig nicht nutzen. Die Unterstützung für den Zusammenschluss nationaler und regionaler Unternehmensinnovationsprogramme könnte dieses Problem lösen, insbesondere durch den Austausch und die Förderung vorbildlicher Verfahren.
- - Projekte auf Kostenteilungsbasis wie Umsetzungs-, Pilot - und Technologievermarktungsprojekte zielen darauf ab, die Innovation, die Vernetzung der Beteiligten und den Transfer und die Markteinführung neuer Technologien, und zwar häufig grenzübergreifend, voranzubringen. Die derartigen Projekten bewilligte finanzielle Unterstützung erfolgt auf der Grundlage des durch die Gemeinschaft bewirkten zusätzlichen Nutzens und in Übereinstimmung mit den Zielen und dem Arbeitsprogramm des jeweiligen Programms.
7. Auswirkungen auf den Haushalt
In dem gemeinsam mit diesem Beschluss vorgelegten Finanzbogen werden die vorläufigen Auswirkungen auf den Haushalt dargelegt. Er ist mit der von der Kommission vorgeschlagenen Finanzplanung für den Zeitraum 2007-2013 vereinbar.1
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Einführung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation
(2007-2013)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 156, 157 Absatz 3 und 175 Absatz 1,
- auf Vorschlag der Kommission1
- nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3,
- gestützt auf das Verfahren nach Artikel 251 des Vertrags4,
- in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Auf seiner Tagung in Lissabon im März 2000 steckte der Europäische Rat das Ziel, Europa zu wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaft der Welt zu machen. Er hob hervor, dass ein für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) günstiges Klima geschaffen werden müsse und hielt es für wichtig, bewährte Verfahren zu verbreiten und eine größere Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Auf der Tagung des Europäischen Rats in Göteborg im Juni 2001 wurde die Gemeinschaftsstrategie für eine nachhaltige Entwicklung festgelegt, um sicherzustellen, dass Wirtschaftswachstum, soziale Eingliederung und Umweltschutz Hand in Hand gehen. Die Produktionsmuster der Unternehmen spielen bei der nachhaltigen Entwicklung eine wichtige Rolle.
(2) Um einen Beitrag zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovationskapazität in der Gemeinschaft, zur Entwicklung der Wissensgesellschaft und zur nachhaltigen Entwicklung auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums zu leisten, sollte ein Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (nachfolgend "das Rahmenprogramm") eingerichtet werden.
(3) Dies steht im Einklang mit der Mitteilung der Kommission für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates "Zusammenarbeit für Wachstum und Arbeitsplätze - ein Neubeginn für die Strategie von Lissabon"1, in der Maßnahmen für Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit und zur Stärkung der Anziehungskraft Europas für Investoren und Arbeitskräfte gefordert werden und daran erinnert wird, dass die unternehmerische Initiative gefördert, ausreichendes Risikokapital für die Gründung von Unternehmen bereit gestellt und eine starke industrielle Basis in Europa erhalten werden muss, während Innovationen und insbesondere Öko-Innovationen, das sind Innovationen mit Bezug zu oder unter Nutzung von Umwelttechnologien, die Verbreitung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und die schonende Nutzung der Ressourcen gefördert werden sollten. Ausschlaggebend für die Wettbewerbsfähigkeit sind zwar weitgehend die Vitalität der Wirtschaft, die Offenheit der Märkte und die Rahmenbedingungen, insbesondere innovationsfreundliche rechtliche Rahmenbedingungen, doch spielt auch die Förderungspolitik der Gemeinschaft eine Rolle, indem sie durch Mobilisierung von Hilfe und finanzielle Zuwendungen dort tätig wird, wo der Markt versagt.
(4) In dem Rahmenprogramm sollten die spezifischen Maßnahmen der Gemeinschaft zur Förderung der unternehmerischen Initiative, der KMU, der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie, der Innovation, der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), der Umwelttechnologien und der intelligenten Energie zusammengefasst werden, die bisher Gegenstand folgender Rechtsakte sind: Beschluss Nr. 96/413/EG des Rates vom 25. Juni 1996 zur Durchführung eines gemeinschaftlichen Aktionsprogramms für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie2, Entscheidung 2000/819/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)3, Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE)4, Entscheidung Nr. 2256/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Annahme eines Mehrjahresprogramms (2003-2005) zur Verfolgung der Umsetzung des Aktionsplans eEurope 2005, zur Verbreitung empfehlenswerter Verfahren und zur Verbesserung der Netz- und Informationssicherheit5, Entscheidung Nr. 2001/48/EG des Rates vom 22. Dezember 2000 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Unterstützung der Entwicklung und Nutzung europäischer digitaler Inhalte in globalen Netzen und zur Förderung der Sprachenvielfalt in der Informationsgesellschaft6, Entscheidung Nr. 1336/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze7 und Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: "Intelligente Energie - Europa"1.
(5) Im Rahmenprogramm werden gemeinsame Ziele, die dafür zur Verfügung stehende Gesamtmittelausstattung, verschiedene Typen von Durchführungsmaßnahmen und die Vorkehrungen für Überwachung und Evaluierung und den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft festgelegt.
(6) Maßnahmen zur Förderung von Forschung und technologischer Entwicklung gemäß Artikel 166 EG-Vertrag sollten nicht Gegenstand dieses Rahmenprogramms sein, das das durch Beschluss ... des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Rahmenprogramm der Gemeinschaft für Forschung und technologische Entwicklung ergänzen soll2.
(7) Die gemeinsamen Ziele des Rahmenprogramms sollten durch spezifische Programme verwirklicht werden, die als "Programm für unternehmerische Initiative und Innovation", Programm zur Unterstützung der IKT-Politik" und "Programm Intelligente Energie - Europa" bezeichnet werden.
(8) Mit diesem Beschluss wird ein Finanzrahmen für die gesamte Laufzeit des Programms festgesetzt, der den vorrangigen Bezugsrahmen nach Punkt 33 der interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens für die Haushaltsbehörde bildet3.
(9) Für jedes spezifische Programm sollte ein vorläufiges spezifisches Budget reserviert werden.
(10) Damit Förderung nur gewährt wird, wo der Markt versagt und Marktverzerrungen vermieden werden, sollte die Förderung aus Mitteln des Rahmenprogramms den gemeinschaftlichen Regeln für staatliche Beihilfen und den sie flankierenden Rechtsinstrumenten sowie den geltenden gemeinschaftlichen KMU-Definition entsprechen.
(11) Im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und in den Zusatzprotokollen zu den Assoziationsabkommen ist die Teilnahme der jeweiligen Länder an Gemeinschaftsprogrammen vorgesehen. Die Beteiligung anderer Länder sollte möglich sein, wenn Abkommen dies zulassen.
(12) Das Rahmenprogramm und seine spezifischen Programme sollten regelmäßig überwacht und bewertet werden, damit gegebenenfalls Anpassungen vorgenommen werden können.
(13) Es sollten angemessene Maßnahmen getroffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, und die erforderlichen Schritte sind zu tun, um verloren gegangene, rechtswidrig erstattete oder falsch verwendete Geldmittel wiederzuerlangen, in Übereinstimmung mit den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft1, Nr. 2185/96 vom 11 November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission2 und (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)3.
(14) Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in Industrie und Dienstleistungssektoren hängen von ihrer Fähigkeit ab, sich schnell an Veränderungen anzupassen und ihr innovatives Potenzial zu nutzen. Diese Herausforderung gilt für Unternehmen jeder Größe, für kleinere Unternehmen jedoch ganz besonders. Daher ist es angebracht, ein spezifisches Programm einzuführen, das "Programm für unternehmerische Initiative und Innovation".
(15) Die Gemeinschaft kann als Katalysator und Koordinator für die Bemühungen der Mitgliedstaaten fungieren; sie kann zu ihren Ergebnissen beitragen und diese ergänzen, insbesondere durch den Austausch nationaler Erfahrungen und Praktiken, durch die Festsetzung und Verbreitung bewährter Verfahren und indem sie dazu beiträgt, dass Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen und Innovation, insbesondere für KMU, europaweit verfügbar sind.
(16) In der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament "Stimulation von Technologien für nachhaltige Entwicklung: Ein Aktionsplan für Umwelttechnologie in der Europäischen Union"4 werden Gemeinschaftsprogramme zur Förderung der Entwicklung und Verbreitung von Umwelttechnologien und Finanzierungsinstrumente zur Teilung der Risiken von Investitionen in Umwelttechnologien gefordert.
(17) Marktbasierte Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft für KMU ergänzen und verstärken die effekte von Finanzierungsprogrammen auf nationaler Ebene. Sie können private Investitionen zur Schaffung neuer innovativer Unternehmen fördern und Unternehmen mit hohem Wachstumspotenzial in ihrer Expansionsphase unterstützen, um eine festgestellte Lücke bei der Eigenkapitalfinanzierung zu füllen. Sie können den Zugang bestehender KMU zu Krediten für Tätigkeiten, die ihre Wettbewerbsfähigkeit und ihr Wachstumspotenzial unterstützen, verbessern.
(18) Der Europäische Investitionsfonds (EIF) ist eine spezielle Einrichtung der Gemeinschaft, die Risikokapital und Bürgschaftsfazilitäten für KMU bereitstellt. Er trägt zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft bei, u. a. zur Schaffung einer wissensbasierten Gesellschaft, Innovation, Wachstum, Beschäftigung und zur Förderung des Unternehmergeistes. Der EIF gewährleistet die erforderliche Kontinuität bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen und hat dabei bereits umfassende Erfahrungen gesammelt. Die Rolle des EIF bei der Verwaltung der gemeinschaftlichen Finanzinstrumente für KMU im Namen der Kommission wurde von unabhängigen Sachverständigen als vorbildliche Lösung angesehen. Der EIF besitzt auch die Kompetenz zur Förderung neuer, von den Mitgliedstaaten als Partnerschaften zwischen öffentlichen und privaten Stellen initiierter Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, zum Nutzen innovativer kleiner Unternehmen Risikokapital von den Kapitalmärkten anzuziehen.
(19) Bevorstehende Änderungen des finanziellen Umfelds und neue Rechnungslegungsstandards werden Banken risikobewusster machen, zu einer "Rating-Kultur" und einer möglichen Verschlechterung der Kreditangebote für KMU führen, zumindest während eines Übergangszeitraums. Das Programm für unternehmerische Initiative und Innovation sollte deshalb den sich ändernden finanziellen Bedürfnissen der KMU, ihrem Bedarf an unternehmensnaher Finanzierung und ihrer notwendigen Anpassung an neue finanzielle Rahmenbedingungen Rechnung tragen, dabei jedoch Marktverzerrungen vermeiden.
(20) Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen und Innovation spielen bei der Gewährleistung des Zugangs von KMU zu Informationen über die Funktionsweise und Möglichkeiten des Binnenmarktes für Waren und Dienstleistungen sowie beim transnationalen Transfer von Innovationen, Wissen und Technologie eine wichtige Rolle. Sie verschaffen KMU Information nicht nur über die sie betreffenden geltenden, sondern auch über die künftigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, sodass sie sich rechtzeitig und kostenwirksam auf sie einstellen können. In Bewertungen durch unabhängige Stellen wurde betont, dass die übergreifende Rolle der europäischen Dienste zur Unterstützung von Unternehmen gestärkt werden müsse. Das gilt für die Verbreitung von Information über Gemeinschaftsprogramme und für die Förderung der Beteiligung von KMU an solchen Programmen, vor allem am Rahmenprogramm der Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration. In Bewertungen wurde ferner gesagt, dass der Austausch zwischen der Kommission und KMU erleichtert werden müsse.
(21) Die Gemeinschaft muss sich eine solide analytische Grundlage schaffen, um die Politikgestaltung in den Bereichen KMU, unternehmerische Initiative, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in den Industriesektoren zu unterstützen. Eine solche Grundlage wird der vorhandenen Information auf nationaler Ebene in diesen Bereichen einen Mehrwert verleihen. Die Gemeinschaft sollte für die gemeinsame Entwicklung von Wettbewerbsstrategien für Industrie- und Dienstleistungssektoren und für die Förderung von bewährten Verfahren in Zusammenhang mit dem Unternehmensumfeld und der Unternehmenskultur sorgen, einschließlich der sozialen Verantwortung der Unternehmen und der Chancengleichheit für Mann und Frau, und Unternehmensgründungen fördern.
(22) Auf der Tagung des Europäischen Rates am 20. und 21. März 2003 wurde der Innovation und der unternehmerischen Initiative eine Vorrangstellung eingeräumt und darauf hingewiesen, dass Europa mehr tun muss, um Ideen in tatsächlichen Mehrwert umzusetzen. Es wurden weitere Maßnahmen gefordert, um die Rahmenbedingungen für die Innovationstätigkeit von Unternehmen zu schaffen. Das lineare Innovationsmodell, bei dem davon ausgegangen wird, dass Forschung direkt zur Innovation führt, erwies sich als nicht ausreichend, um die Innovationsleistung zu erklären und angemessene innovationspolitische Reaktionen zu entwerfen. Die Anerkennung der Tatsache, dass Unternehmen der Kern des Innovationsprozesses sind, Finanzmittel zur Förderung der Innovationstätigkeit von Unternehmen und der Umsetzung von Innovationen in marktfähige Produkte sowie der Innovationssteuerung und -kultur werden deshalb Teil des neuen Rahmenprogramms, und insbesondere des spezifischen Programms für unternehmerische Initiative und Innovation sein. Dadurch dürfte auch sichergestellt werden, dass die Innovationstätigkeit zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit beiträgt und auf Unternehmensebene praktisch umgesetzt wird. Auf der Tagung des Europäischen Rates am 25. und 26. März 2004 wurde ferner darauf hingewiesen, dass saubere Technologien notwendig sind, um die möglichen Synergien zwischen Unternehmen und Umwelt vollständig zu nutzen. Die Förderung der Öko-Innovation, die auch innovative saubere Technologien umfasst, kann helfen, deren Potenzial zu nutzen.
(23) Der Markt für Wissenstransfer und Wissensaufnahme ist häufig undurchsichtig, und mangelnde Informationen oder fehlende Vernetzung schaffen Markthemmnisse. Die Unternehmen finden es auch schwierig, Technologien zu integrieren, die nicht Bestandteil ihrer herkömmlichen Geschäfte sind, und Zugang zu neuen Fähigkeiten zu finden. Das mit der Innovation verbundene finanzielle Risiko kann hoch sein, es zahlt sich auf Grund von Entwicklungsschwierigkeiten vielleicht erst spät aus und die Steuern sind, was Erfolg und Misserfolg angeht, vielleicht nicht neutral. Möglicherweise mangelt es an den nötigen Fertigkeiten zur Nutzung von Möglichkeiten. Institutionelle oder ordnungspolitische Hemmnisse können die Entstehung neuer Märkte und den Zugang zu ihnen verzögern oder behindern. Zudem können die wirtschaftlichen Umstände darüber entscheiden, ob Innovation stattfindet oder nicht.
(24) Die Verbreitung innovativer Umweltttechnologien stößt auf besonders starke Hemmnisse. In die Marktpreise von Produkten und Dienstleistungen sind die Umweltkosten allzu oft nicht vollständig eingerechnet. Der nicht durch den Preis gedeckte Kostenanteil wird von der Allgemeinheit getragen und nicht von den Verursachern der Umweltbelastungen. Dieses Versagen des Marktes und das Interesse der Gemeinschaft, kostengünstiger die natürlichen Ressourcen zu erhalten, Umweltbelastungen zu vermeiden und die Umwelt zu schützen, rechtfertigen die verstärkte Förderung der Öko-Innovation.
(25) Die Gemeinschaftsmaßnahmen zugunsten der Innovation zielen auf die Unterstützung der Innovationspolitik in den Mitgliedstaaten und ihren Regionen und die Erleichterung der Nutzung von Synergien zwischen nationalen, regionalen und europäischen innovationspolitischen Maßnahmen und Unterstützungstätigkeiten ab. Die Gemeinschaft kann den grenzüberschreitenden Austausch, das gegenseitige Lernen und die Bildung von Netzen erleichtern und die Zusammenarbeit in der Innovationspolitik vorantreiben. Die Vernetzung der Interessenträger ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass für Innovation notwendige Kenntnisse und Ideen weitergegeben werden.
(26) Grundlage des Vorschlags für eine neue Initiative im Bereich Informationsgesellschaft zur Verstärkung des Beitrags der Informationsgesellschaft zur Leistung Europas ist die auf der Tagung des Rates "Telekom" vom 9. Dezember 2004 verabschiedete Entschließung des Rates. In ihrer Mitteilung über den Neubeginn für die Strategie von Lissabon schlägt die Kommission vor, die Anstrengungen auf die "Herbeiführung eines kräftigeren und nachhaltigen Wachstums und Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen" zu konzentrieren. Sie weist auf den Einsatz der IKT im privaten und des öffentlichen Sektor als wichtiges Element für die Verbesserung der Innovationsleistung und der Wettbewerbsfähigkeit hin. Ein spezifisches Programm, das "Programm zur Unterstützung der IKT-Politik" sollte deshalb eingerichtet werden.
(27) IKT bilden das Rückgrat der wissensbasierten Wirtschaft. Sie sind für rund die Hälfte des Produktivitätszuwachses in modernen Volkswirtschaften verantwortlich und liefern einzigartige Lösungen für die wichtigsten gesellschaftlichen Herausforderungen. Die Verbesserung von Dienstleistungen des öffentlichen Sektors und von allgemeinem Interesse muss in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen Gemeinschaftspolitiken erfolgen, z.B. in den Bereichen öffentliche Gesundheit, allgemeine und berufliche Bildung, Umwelt, Verkehr, Entwicklung des Binnenmarktes und Wettbewerb.
(28) Der Einsatz und die bestmögliche Nutzung innovativer IKT-basierter Lösungen sollte gefördert werden, insbesondere für Dienstleistungen in Bereichen von öffentlichem Interesse. Die Unterstützung der Gemeinschaft sollte ferner die Koordinierung und Umsetzung von Maßnahmen zur Entwicklung der Informationsgesellschaft in allen Mitgliedstaaten erleichtern.
(29) In der Zwischenbewertung des eTEN-Programms (Transeuropäische Telekommunikationsnetze) wird die Anwendung eines bedarfsorientierten Konzepts für Projekte empfohlen, die europaweite Dienstleistungen in Bereichen von öffentlichem Interesse unterstützen.
(30) In den Mitteilungen der Kommission zur elektronischen Verwaltung1 und elektronischen Gesundheitsdiensten2 und den damit zusammenhängenden Schlussfolgerungen des Rates wird zu verstärkten Anstrengungen bei der Innovation, dem Austausch bewährter Verfahren, der Interoperabilität aufgerufen und der Bedarf an verstärkten Synergien zwischen verwandten EU-Programmen geäußert.
(31) Ein rechtlicher Rahmen für den Umgang mit den Herausforderungen digitaler Inhalte in der Informationsgesellschaft wurde geschaffen. Er ist festgelegt in den Richtlinien 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors3, 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft4 und 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken.5
(32) Verschiedene Praktiken in den Mitgliedstaaten stellen nach wie vor technische Hindernisse dar, die den breiten Zugang zu und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors in der Gemeinschaft verhindern.
(33) Gemeinschaftsmaßnahmen betreffend digitale Inhalte sollten den multilingualen und multikulturellen Besonderheiten der Gemeinschaft Rechnung tragen.
(34) Zu den natürlichen Ressourcen, die nach Artikel 174 EG-Vertrag umsichtig und rationell zu nutzen sind, gehören neben den erneuerbaren Energiequellen Öl, Erdgas, und feste Brennstoffe, die wichtige Energiequellen, aber auch die Hauptquellen der Kohlendioxidemissionen sind.
(35) In dem Grünbuch mit dem Titel "Hin zu einer europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit"6 wird vermerkt, dass die Abhängigkeit der Europäischen Union von Energieimporten zunimmt dass sie in 20 bis 30 Jahren möglicherweise 70 % ihres Energiebedarfs importieren muss. Deshalb wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, sowohl auf der Versorgungsseite als auch auf der Nachfrageseite politisch tätig zu werden, und es wird gefordert, den Verbrauch besser zu steuern und umweltfreundlicher zu gestalten, insbesondere den Verbrauch für Verkehr und Gebäude. Gefordert wird ferner Vorrang für die Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen, um der globalen Erwärmung entgegegenzusteuern und das bereits in früheren Aktionsplänen und Entschließungen gesetzte Ziel zu erreichen, den Anteil erneuerbarer Energien am am Gesamtenergieverbrauch der Gemeinschaft bis 2010 auf 12 % zu steigern.
(36) Die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, nationale Richtziele zu setzen, die mit dem globalen Richtziel "Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien am Bruttoinlandsergieverbrauch bis 2010 auf 12 %" und insbesondere mit dem Richtziel von 22,1 % für den Anteil von Strom aus erneuerbaren Energiequellen am gesamten Stromverbrauch der Gemeinschaft vereinbar sind. In ihrer Mitteilung "Der Anteil erneuerbarer Energien in der EU"2 warnt die Kommission, das Ziel "12 % Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch der Gemeinschaft bis 2010" könne nicht erreicht werden, wenn nicht erhebliche zusätzliche Anstrengungen unternommen werden.
(37) Die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden3 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz neuer und bestehender Gebäude festzulegen, dafür zu sorgen, dass Energieausweise für Gebäude ausgestellt werden und die regelmäßige Inspektion von Heizkesseln und Klimaanlagen in Gebäuden vorzuschreiben.
(38) Die Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor4 verpflichtet die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass auf ihren Märkten für ein Mindestanteil von Biokraftstoffen und anderen Kraftstoffen aus erneuerbaren Quellen angeboten wird.
(39) Die Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG5 verpflichtet die Mitgliedstaaten zu einer Analyse des nationalen Potenzials für den Einsatz von hocheffizienter KWK und zur Aufstellung von Förderprogrammen entsprechend dem ermittelten nationalen Potenzial.
(40) Zur leichteren Durchführung dieser Gemeinschaftsnaßnahmen, zur Erhöhung des Marktanteils erneuerbarer Energien und zur Verbesserung der Energieeffizienz sind spezifische Förderprogramme auf Gemeinschaftsebene notwendig, die die Voraussetzungen für den Übergang zu nachhaltigen Energiesystemen schaffen. Gefördert werden sollte insbesondere die Normung technischer Ausrüstung, die erneuerbare Energie erzeugt oder verbraucht, damit sich neue Technik und optimale Methoden des Verbrauchsmanagement durchsetzen. Das gleiche gilt für die Gemeinschaftsmaßnahmen zur Kennzeichnung der Energieeffizienz elektrischer, elektronischer Geräte und zur Normung von Geräten für Beleuchtung, Heizung und Klimatisierung. Ein spezifisches Programm, "Intelligente Energie - Europa" sollte deshalb eingerichtet werden.
(41) Damit die bestehende Strategie zur Förderung nachhaltiger Energie ihr volle Wirkung entfaltet, ist es nicht nur erforderlich, dass die Gemeinschaft die Entwicklung und Durchführung der Politik in diesem Bereich kontinuierlich unterstützt und dass durch verstärkte Informationskampagnen die nichttechnischen Hemmnisse beseitigt werden, vor allem müssen gemeinschaftsweit Investitionen in innovative Technologien und deren Umsetzung in marktfähige Produkte gefördert werden.
(42) Erneuerbare Energien und gesteigerte Energieeffizienz schonen nicht nur die Umwelt, die in diesen Bereichen tätigen Unternehmen gehören auch zu den wachstumsstärksten in der Gemeinschaft und schaffen neue Arbeitsplätze mit Zukunft. Die europäische Industrie ist auf der Welt führend in der Entwicklung von Technologien zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Mit diesen Technologien wird der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt gestärkt und der Ressourcenverbrauch vermindert.
(43) Das mit der Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich1 eingerichtete Programm "Intelligente Energie - Europa" (2003-2006) läuft am 31. Dezember 2006 aus.
(44) Drei der vier spezifischen Bereiche des mit der Entscheidung Nr. 1230/2003/EG eingerichteten Programms sollten in dieses Programm übernommen werden: (i) Verbesserung der Energieeffizienz und rationelle Energieverwendung (SAVE); (ii) Förderung neuer und erneuerbarer Energiequellen (ALTENER) und (iii) Verbesserung der Energieeffizienz und Förderung der Nutzung neuer und erneuerbarer Energiequellen im Verkehrswesen (Steer).
(45) Die internationale Dimension des mit der Entscheidung Nr. 1230/2003/EG eingerichteten Programms (COOPENER) sollte in die neuen Gemeinschaftsinstrumente für Beihilfen an Drittländer2 übernommen werden.
(46) Entsprechend den Grundsätzen des verantwortungsvollen Regierens und der besseren Rechtsetzung beauftragte die Kommission unabhängige Sachverständige mit der Exante-Bewertung eines neuen Mehrjahresprogramms im Energiebereich, das auf das noch bis zum 31 Dezember 2006 laufende Programm "Intelligente Energie - Europa" folgen soll. In ihrem Bericht kommen die Sachverständigen zu dem Schluss, dass das Programm "Intelligente Energie - Europa" nach 2006 weitergeführt und zugleich umfassender und ehrgeiziger gestaltet werden muss.
(47) Da die Ziele der zu ergreifenden Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovationstätigkeit der Gemeinschaft auf Ebene der Mitgliedstaaten auf Grund des Bedarfs an multilateralen Partnerschaften, grenzüberschreitender Mobilität und gemeinschaftsweitem Informationsaustausch nicht ausreichend erreicht werden können, und deshalb bedingt durch die Art der erforderlichen Aktionen und Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene besser realisiert werden können, kann die Gemeinschaft gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 EG-Vertrag Maßnahmen verabschieden. In Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nach diesem Artikel geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(48) Die für die Umsetzung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse angenommen werden1.
(49) In Anbetracht der Art der Themen, um die es in den spezifischen Programmen geht, ist es erforderlich, dass die Kommission von gesonderten Ausschüssen für die Umsetzung der einzelnen spezifischen Programme des neuen Rahmenprogramms unterstützt wird.
(50) Mit dem Beschluss xxx des Europäischen Parlaments und des Rates2 wird ein Mehrjahresprogramm mit der Bezeichnung eContentplus eingerichtet, mit dem digitale Inhalte in Europa besser zugänglich, nutzbar und verwertbar gemacht werden sollen. Dieses Programm läuft Ende 2008 aus. Danach sollten die Maßnahmen des Programms eContentplus im Rahmen des mit diesem Beschluss eingerichteten Programms zur Unterstützung der IKT-Politik fortgeführt werden.
(51) Die im Beschluss 96/413/EG vorgesehenen Maßnahmen sollten in das Programm für unternehmerische Initiative und Innovation übernommen werden. Der Beschluss 96/413/EG sollte daher aufgehoben werden -
beschliessen:
Titel I
gemeinsame Bestimmungen
Kapitel I
Das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation
Artikel 1
Einrichtung
1. Hiermit wird ein Rahmenprogramm für Gemeinschaftsmaßnahmen auf dem Gebiet der Wettbewerbsfähigkeit und Innovation mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013, nachfolgend als "das Rahmenprogramm" bezeichnet, eingerichtet.
2. Das Rahmenprogramm soll zur Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der Gemeinschaft als fortschrittliche Wissensgesellschaft beitragen, einer Gesellschaft mit nachhaltiger Entwicklung basierend auf einem ausgewogenen Wirtschaftswachstum und einer äußerst konkurrenzfähigen sozialen Marktwirtschaft mit einem hohen Schutzniveau und einer Verbesserung der verbesserter Umweltqualität.
3. Das Rahmenprogramm schließt Tätigkeiten im Bereich Forschung und technologische Entwicklung aus, die gemäß Artikel 166 des Vertrags durchgeführt werden.
Artikel 2
Ziele
1. Das Rahmenprogramm hat folgende Ziele:
- (a) Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU);
- (b) Förderung von Innovationen, einschließlich Öko-Innovationen;
- (c) Beschleunigung der Entwicklung einer wettbewerbsfähigen, innovativen und alle Bereiche der Gesellschaft einschließenden Informationsgesellschaft;
- (d) Verbesserung der Energieeffizienz und der Nutzung neuer und erneuerbarer Energiequellen in allen Bereichen einschließlich Verkehr.
2. Die Ziele des Rahmenprogramms sollen durch folgende spezifische Programme realisiert werden, die in Titel II festgelegt werden (nachfolgend als "die spezifischen Programme" bezeichnet):
- (a) Programm "unternehmerische Initiative und Innovation";
- (b) Programm zur Unterstützung der IKT-Politik;
- (c) Programm Intelligente Energie - Europa.
Artikel 3
Budget
1. Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des Rahmenprogramms wird auf 4 212,6 Mio. EUR festgesetzt.
2. Eine vorläufige Aufteilung der Mittel auf die spezifischen Programme ist in Anhang I wiedergegeben.
3. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.
Artikel 4
Teilnahme von Drittländern
Das Rahmenprogramm steht folgenden Ländern zur Teilnahme offen:
- (a) den EFTA-Ländern, die Mitgliedstaaten des EWR sind, gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen;
- (b) den Kandidatenländern, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrates festgelegten allgemeinen Grundsätzen und allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen;
- (c) den Ländern des westlichen Balkans gemäß mit diesen Ländern nach Abschluss von dem Rahmenabkommen über ihre Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen festzulegenden Bedingungen;
- (d) anderen Drittländern, wenn Vereinbarungen dies zulassen.
Kapitel II
Durchführung des Rahmenprogramms
Artikel 5
Arbeitsprogramme
1. Die Kommission stellt nach dem Verfahren des Artikels 46 Absatz 2 jährliche Arbeitsprogramme für die spezifischen Programme auf.
Die Kommission gewährleistet die Durchführung dieser Arbeitsprogramme.
2. Änderungen der in Absatz 1 genannten jährlichen Arbeitsprogramme, die Mittelzuweisungen in Höhe von mehr als 1 Mio. EUR berühren, werden nach dem Verfahren des Artikels 46 Absatz 2 vorgenommen.
Artikel 6
Art der Durchführungsmaßnahmen
1. Die Arbeitsprogramme werden insbesondere mit folgenden Maßnahmen durchgeführt:
- (a) Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft für KMU;
- (b) Netzwerke, die eine Vielfalt von Betroffenen zusammenführen;
- (c) Pilotprojekte, Technologievermarktungsprojekte und sonstige Maßnahmen zur Förderung der praktische Anwendung von Innovationen;
- (d) Analysen, Entwicklung und Koordinierung von Politiken mit Teilnehmerländern;
- (e) Informationsaustausch, Verbreitung und Sensibilisierung;
- (f) Förderung gemeinsamer Aktionen von Mitgliedstaaten oder Regionen;
- (g) Vergabe öffentlicher Aufträge auf der Grundlage von gemeinsam mit den Mitgliedstaaten erarbeiteten Spezifikationen;
- (h) Partnerschaften zwischen Behörden auf nationaler und regionaler Ebene.
2. Diese und weitere Durchführungsmaßnahmen können wie in Titel II jeweils in Abschnitt II von Kapitel I, II und III ausgeführt innerhalb jedes spezifischen Programms durchgeführt werden, sofern das Arbeitsprogramm das vorsieht.
3. Die Gewährung von Zuschüssen unterliegt uneingeschränkt den gemeinschaftlichen Regeln für staatliche Beihilfen und den sie flankierenden Rechtsinstrumenten.
Artikel 7
Technische Unterstützung
Der in diesem Beschluss festgesetzte Haushaltsrahmen kann auch Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitungsmaßnahmen, Überwachung, Kontrolle, Audit und Bewertung abdecken, die für die Durchführung dieses Beschlusses und für das Erreichen seiner Ziele unmittelbar erforderlich sind.
Dazu können insbesondere gehören Studien, Sitzungen, Informationstätigkeiten, Veröffentlichungen, Ausgaben für DV-Systeme und -Netze für den Austausch und die Verarbeitung von Information und andere Ausgaben für die technische, wissenschaftliche und administrative Unterstützung, auf die die Kommission bei der Durchführung dieses Beschlusses möglicherweise zurückgreifen muss.
Artikel 8
Überwachung und Bewertung
1. Die Kommission überprüft regelmäßig die Durchführung des Rahmenprogramms und seiner spezifischen Programme.
Sie legt zu jedem spezifischen Programm jährlich einen Bericht über die von ihr geförderten Tätigkeiten vor, in dem die vergebenen Mittel, die Ergebnisse und die erzielten Wirkungen aufgeführt sind.
2. Das Rahmenprogramm und seine spezifischen Programme sind Gegenstand von Zwischen- und Schlussbewertungen, bei denen Aspekte wie Sachdienlichkeit, Konsistenz, Synergien, Effektivität, Effizienz, Nachhaltigkeit und Nutzen geprüft werden.
Die Zwischenbewertungen können auch Teile von Expost-Bewertungen früherer Programme enthalten.
3. Die Zwischen- und Schlussbewertungen der spezifischen Programme und die notwendigen Mittelzuweisungen sind in die jeweiligen Arbeitsprogramme aufzunehmen.
Die Zwischen- und die Schlussbewertung des Rahmenprogramms und die notwendigen Mittelzuweisungen sind in das Arbeitsprogramm für das in Titel II Kapitel I beschriebene spezifische Programm "unternehmerische Initiative und Innovation" aufzunehmen.
4. Die Zwischenbewertung des Rahmenprogramms ist bis zum 31. Dezember 2009, die Schlussbewertung bis zum 31. Dezember 2011 abzuschließen.
Die Zwischen- und Schlussbewertungen der spezifischen Programme sind so zu planen, dass ihre Ergebnisse bei der Zwischen- und die Schlussbewertung des Rahmenprogramms berücksichtigt werden können.
5. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die wichtigsten Ergebnisse der Zwischen- und der Schlussbewertung des Rahmenprogramms und seiner spezifischen Programme.
Artikel 9
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft
1. Die Kommission stellt sicher, dass bei der Durchführung von Maßnahmen, die gemäß diesem Beschluss finanziert werden, die finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und andere rechtswidrige Handlungen geschützt werden; sie gewährleistet dies durch wirksame Kontrollen und die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge und, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95, (Euratom,EG) Nr. 2185/96 und (EG) Nr. 1073/1999.
2. Für die im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsaktionen sind die Verordnungen (Euratom,EG) Nr. 2988/95 und (EG, Euratom) Nr. 2185/96 anwendbar auf jeden Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung und jede Verletzung einer durch das Programm begründeten vertraglichen Pflicht durch eine Handlung oder Unterlassung eines Teilnehmers am Wirtschaftsleben, die eine ungerechtfertigte Zahlung und damit einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die von den Gemeinschaften verwalteten Haushalte, zur Folge hat oder haben würde.
3. Für alle Durchführungsmaßnahmen auf der Grundlage dieses Beschlusses wird insbesondere die Überwachung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder einen von ihr bevollmächtigten Vertreter und durch Audits des Europäischen Rechnungshofes, erforderlichenfalls vor Ort, vorgesehen.
Titel II
Die spezifischen Programme
Kapitel I
Programm "unternehmerische Initiative und Innovation"
Abschnitt 1
Ziele und Aktionsbereiche
Artikel 10
Einrichtung und Ziele
1. Ein Programm zur Förderung von Unternehmen und KMU, unternehmerischer Initiative und der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie (nachfolgend als Programm "unternehmerische Initiative und Innovation" bezeichnet), wird eingerichtet.
2. Das Programm "unternehmerische Initiative und Innovation" sieht Fördermaßnahmen in folgenden Bereichen vor:
- (a) Finanzierung von KMU in der Gründungs- und Wachstumsphase und von Innovationen, einschließlich Öko-Innovationen;
- (b) Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen KMU;
- (c) Innovation, einschließlich Öko-Innovation, in Unternehmen;
- (d) unternehmerische Initiative und Innovationskultur;
- (e) unternehmens- und innovationsorientierte Wirtschafts- und Verwaltungsreform.
Artikel 11
Finanzierung von KMU in der Gründungs- und Wachstumsphase
Aktionen im Bereich der Finanzierung von KMU in der Gründungs- und Wachstumsphase und von Innovationen, einschließlich Öko-Innovationen, können Folgendes zum Ziel haben:
- (a) Erhöhung des Investitionsvolumens von Risikokapitalfonds und von Investitionsinstrumenten, die durch Business Angels angeboten werden;
- (b) Mobilisierung von Fremdfinanzierungsmitteln für KMU;
- (c) Verbesserung der finanziellen Rahmenbedingungen für KMU.
Artikel 12
Zusammenarbeit zwischen KMU
Aktionen im Bereich der Zusammenarbeit zwischen KMU können Folgendes zum Ziel haben:
- (a) Förderung von Diensten zur Unterstützung von KMU;
- (b) Beteiligung an Maßnahmen zur Unterstützung von KMU bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit anderen KMU, u. a. zur Mitwirkung von KMU an der europäischen Normung;
- (c) Förderung der internationalen Unternehmenszusammenarbeit.
Artikel 13
Innovation, einschließlich Öko-Innovation, in Unternehmen
Aktionen im Bereich der Innovation, einschließlich Öko-Innovation, können Folgendes zum Ziel haben:
- (a) sektorspezifische Innovationsförderung, Förderung von Clustern, Innovationsnetzen, Innovationspartnerschaften zwischen öffentlichen und privaten Stellen, der Zusammenarbeit mit internationalen Fachorganisationen und des Innovationsmanagements;
- (b) Unterstützung nationaler und regionaler Programme für Wirtschaft und Innovation;
- (c) Förderung der praktischen Anwendung innovativer Technologien;
- (d) Unterstützung von Diensten für den transnationalen Wissens- und Technologietransfer und für die Verwaltung von geistigen und gewerblichen Schutzrechten;
- (e) Erprobung neuartiger Innovationsdienste;
- (f) Förderung des Technologie- und Wissenstransfers durch Archivierung und Transfer von Daten.
Artikel 14
Unternehmerische Initiative und Innovationskultur
Aktionen im Bereich unternehmerische Initiative und Innovationskultur können Folgendes zum Ziel haben:
- (a) Förderung des Unternehmergeistes und unternehmerischer Fähigkeiten, Schaffung von Rahmenbedingungen, die zu einem angemessenen Verhältnis von unternehmerischen Risiken und Erfolgen führen, insbesondere für Jungunternehmer;
- (b) Schaffung eines für Innovation, Unternehmensentwicklung und Wachstum günstigen Umfelds;
- (c) Förderung der Entwicklung politischer Maßnahmen und der Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten, einschließlich der Manager nationaler und internationaler Programme.
Artikel 15
Unternehmens- und innovationsorientierte Wirtschafts- und Verwaltungsreform
Aktionen im Bereich unternehmens- und innovationsorientierte Wirtschafts- und Verwaltungsreform können Folgendes zum Ziel haben:
- (a) Erfassung von Daten, Leistungsanalyse und -kontrolle, Ausarbeitung und Koordinierung der Politik;
- (b) Mitarbeit an der Entwicklung und Verbreitung von Strategien zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit in Industrie- und im Dienstleistungssektoren;
- (c) Förderung des Erfahrungsaustauschs nationaler und regionaler Verwaltungen mit dem Ziel der Leistungsverbesserung.
Abschnitt 2
Durchführung
Artikel 16
Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft für KMU
1. Die Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft sollen KMU in bestimmten Phasen ihres Lebenszyklus den Zugang zu Finanzmitteln erleichtern: Gründungs-, Start- und Expansionsphase und Übertragung. Investitionen von KMU in Bereichen wie technologische Entwicklung, Innovation und Technologietransfer fallen in den Anwendungsbereich dieser Instrumente.
2. Die in Absatz 1 genannten Finanzierungsinstrumente sind:
- (a) die Fazilität für wachstumsintensive und innovative KMU (GIF);
- (b) die KMU-Bürgschaftsfazilität (SMEG);
- (c) das Programm für den Aufbau von Kapazitäten (CBS).
3. Bestimmungen zum Einsatz dieser Finanzierungsinstrumente finden sich in Anhang II:
Artikel 17
Die GIF
1. Die GIF wird im Auftrag der Europäischen Kommission vom EIF verwaltet. Es erfüllt folgende Aufgaben:
- (a) Sie unterstützt die Gründung und Finanzierung von KMU und verkleinert durch Mobilisierung von Beteiligungs- und Risikokapital die Finanzierungslücke, die KMU an der Ausschöpfung ihres Wachstumspotenzials hindert.
- (b) Sie unterstützt innovative KMU mit hohem Wachstumspotenzial, insbesondere solche, die Forschung, Entwicklung und andere Innovationstätigkeiten betreiben.
2. Die GIF besteht aus zwei Teilen:
Die GIF1 (a) für Investitionen in der Gründungs- und Startphase; Hier wird in einschlägige spezialisierte Risikokapitalfonds wie Frühphasenfonds, regional operierende Fonds, auf bestimmte Sektoren oder Technologien ausgerichtete Fonds, und von Inkubatoren geschaffene Fonds investiert, die ihrerseits den KMU Kapital zur Verfügung stellen. GIF1 kann auch Fonds und Investitionsinstrumente mitfinanzieren, die von Business-Angel-Netzen gefördert werden.
Die GIF2 für Investitionen in der Expansionsphase investiert in einschlägige spezialisierte Risiko-Kapitalfonds, die dann wiederum Quasi-Beteiligungen oder Beteiligungen für innovative KMU sowie für andere KMU mit hohem Wachstumspotenzial in ihrer Expansionsphase bereitstellen. GIF2 wird Buy-outs oder Ersatzfinanzierungen vermeiden.
Die GIF kann auch in Finanzintermediäre investieren, wenn dies angemessen ist, und zwar über die Zusammenarbeit mit nationalen Programmen zur Förderung von Investitionen in kleine Unternehmen.
Artikel 18
Die SMEG-Fazilität
1. Die SMEG-Fazilität wird im Auftrag der Europäischen Kommission vom Europäischen Investitionsfonds verwaltet.
Es erfüllt folgende Aufgaben:
- (a) Sie stellt Rückbürgschaften oder gegebenenfalls Mitbürgschaften für in den förderungsberechtigten Ländern bestehende Bürgschaftsfazilitäten.
- (b) Sie stellt direkte Bürgschaften für andere geeignete Finanzintermediäre.
2. Die SMEG-Fazilität besteht aus vier Teilen:
- Teil a): Fremdfinanzierung durch Kredite oder Leasing für KMU, deren Risiko wegen ihrer Investition in wissensbasierte Tätigkeiten wie technologische Entwicklung, Innovation und Technologietransfer und wegen unzureichender Garantien höher eingeschätzt wird und die deshalb besondere Schwierigkeiten haben, an Finanzmittel zu gelangen;
- Teil b): Kleinstkredite, um die Bereitschaft der Finanzinstitute zur Vergabe von Kleinkrediten zu erhöhen, für die Kreditnehmer mit unzureichenden Garantien vergleichsweise hohe Bearbeitungskosten zu zahlen haben; Zusätzlich zu Bürgschaften und Rückbürgschaften können Finanzintermediäre Zuschüsse erhalten, die die im Verhältnis hohen Verwaltungskosten der Vergabe von Kleinstkrediten teilweise ausgleichen.
- Teil c): Bürgschaften für Beteiligungs- oder Quasi-Beteiligungskapital für KMU, um Investitionen lokaler und regionaler Fonds zu sichern, die Startkapital oder Kapital in der Startphase bereitstellen sowie Mezzanine-Finanzierungsfonds, um die besonderen Schwierigkeiten der KMU wegen ihrer Finanzschwäche zu verringern und die insbesondere die Übertragung von Unternehmen erleichtern;
- Teil d): Verbriefung von KMU-Kredit-Portfolios, um weitere Kredite an KMU zu mobilisieren, die von den anvisierten Instituten bei angemessener Teilung der Risiken bereitgestellt werden. Voraussetzung für die Unterstützung dieser Transaktionen ist die Verpflichtung der Kreditgeber, einen erheblichen Teil der daraus entstehenden Liquidität innerhalb eines vertretbaren Zeitraums für die Vergabe von Krediten an KMU zu verwenden.
Artikel 19
Das CBS
1. Das CBS wird mit internationalen Finanzinstituten durchgeführt, darunter die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD), der Europäischen Investitionsbank (EIB), der Europäische Investitionsfonds (EIF) und die Entwicklungsbank des Europarates (CEB).
Es erfüllt folgende Aufgaben:
- (a) Verbesserung der Technologiekenntnis von Investitionsfonds für innovative KMU und KMU mit hohem Wachstumspotenzial;
- (b) Förderung der Kreditvergabe an KMU durch Verbesserung der Prüfverfahren.
2. Das CBS besteht aus der Startkapitalaktion und der Partnerschaftsaktion.
Mit der Startkapital-Aktion soll die Bereitstellung von Risikokapital für die Gründung und Frühphase innovativer Unternehmen und Unternehmen mit Wachstums- und Beschäftigungspotenzial, einschließlich Unternehmen der traditionellen Wirtschaft, durch Unterstützung von Startkapital- oder Frühphasenfonds oder ähnlichen Einrichtungen gefördert werden. Unterstützung wird gewährt für die langfristige Einstellung von zusätzlichem Personal mit Fachkenntnissen in Bezug auf spezifischen Investitionen und Technologie.
Mit der Partnerschaftsaktion sollen die Kosten gedeckt werden, die Finanzintermediären entstehen, weil sie fachliche Hilfe benötigen, um ihre Verfahren zur Prüfung der Bonität von KMU umzustellen. Damit soll die Bereitstellung von Krediten für KMU in Ländern mit geringer Vermittlungstätigkeit der Banken gefördert werden.
Für die Zwecke der Partnerschaftsaktion sind Länder mit geringer Vermittlungstätigkeit der Banken solche, in denen die Inlandskreditvergabe, ausgedrückt in Prozent des Bruttoinlandsprodukts, nach den Daten der Europäischen Zentralbank und des Internationalen Währungsfonds deutlich unter dem EU-Durchschnitt liegt.
Die Partnerschaftsaktion soll die von internationalen Finanzinstituten aus Eigenmitteln für Partnerbanken oder Finanzinstitute der teilnahmeberechtigten Länder bereitgestellten Kreditlinien oder die Risikoteilung begleiten. Diese Aktion zielt in wesentlichem Maße darauf ab, die Fähigkeit der Banken zur Beurteilung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit von Projekten zu verbessern, bei denen Öko-Innovation eine wichtige Rolle spielt.
Artikel 20
Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen und Innovation
1. Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen, insbesondere KMU, und Innovation werden gefördert.
2. Im Hinblick auf Absatz 1 können Netzwerkpartner Zuschüsse für folgende Dienste erhalten:
- (a) Informations-, Feedback- und Unternehmenskooperationsdienstleistungen;
- (b) Innovations-, Technologie- und Wissenstransferdienstleistungen;
- (c) Dienstleistungen, die die Beteiligung von KMU am FTE-Rahmenprogramm der Gemeinschaft fördern.
Einzelheiten zu diesen Dienstleistungen finden sich in Anhang III:
3. Zur Auswahl der Netzpartner für die in Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) genannten Dienstleistungen veranstaltet die Kommission Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen. Mit den ausgewählten Bewerbern kann sie Partnerschaftsrahmenvereinbarungen schließen, in denen die Art der anzubietenden Dienstleistungen, das Verfahren für ihre Bezuschussung und die allgemeinen Rechte und Pflichten der Parteien festgelegt werden. Eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung kann für die gesamte Laufzeit des Programms gelten.
4. Neben den in Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) genannten Diensten kann die Kommission die Durchführung von anderen Aktivitäten innerhalb des Rahmenprogramms bezuschussen, die sie nach ausschließlich an die Netzwerkpartner gerichteten Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen auswählt.
5. Die Kommission unterstützt die Netzwerkpartner durch Koordinierung und operative Hilfe. Organisationen in Ländern, die nicht am Programm teilnehmen, können diese Unterstützung ebenfalls in Anspruch nehmen.
6. Die Kommission sorgt dafür, dass die Netzwerkpartner zusammenarbeiten und jede Anfrage, die sie nicht selbst beantworten können, an einen kompetenten Netzwerkpartner weiterleiten.
Artikel 21
Instrument zur Förderung von Innovation in Unternehmen
1. Die transnationale Zusammenarbeit zwischen Programmen zur Förderung von Innovation in Unternehmen wird unterstützt.
2. Eine Gruppe zusammenarbeitender Programme kann unter folgenden Voraussetzungen Zuschüsse erhalten:
- (a) Jedes Programm hat einen eigenen öffentlichen Träger auf nationaler oder subnationaler Ebene und
- (b) es arbeiten Programme aus mindestens drei Teilnehmerländern zusammen und
- (c) die Programme werden koordiniert oder gemeinsam durchgeführt.
3. Nach von der Gemeinschaft veranstalteten Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen können Gruppen von Programmen, die die Voraussetzungen erfüllen, zur Förderung ausgewählt werden.
4. Die ausgewählten Gruppen von Programmen können Zuschüsse erhalten, um der gesamten Gruppe oder spezifischen Aktionen der Gruppe einen Mehrwert zu verleihen, Synergien zwischen den kooperierenden Programmen zu schaffen oder eine kritische Masse zu erzielen.
5. Zuschüsse an ausgewählte Gruppen können in Form zusätzlicher Finanzmittel der Gemeinschaft gewährt werden, und zwar:
- (a) als Beiträge zu einem gemeinsamen Fonds für die Unterstützung der Tätigkeit einer Gruppe kooperierender Programme oder
- (b) als Beiträge zur Finanzierung spezifischer gemeinsamer Aktionen einer Gruppe kooperierender Programme.
6. Aus einem gemeinsamen Fonds finanzierte Aktionen oder von der Gemeinschaft finanzierte spezifische gemeinsame Aktionen stehen allen zur Teilnahme offen, die im Rahmen eines der kooperierenden Programme zur Teilnahme daran berechtigt wären.
Artikel 22
Analysen, Entwicklung und Koordinierung von Politiken mit den Teilnehmerländern
Zur Unterstützung von Analysen, der Entwicklung und der Koordinierung von Politiken wird in Abstimmung mit den Teilnehmerländern Folgendes durchgeführt:
- (a) Studien, Datenerhebungen, Umfragen und Veröffentlichungen, soweit möglich auf der Grundlage amtlicher Statistiken;
- (b) Treffen von Experten, u. a. von Vertretern staatlicher Stellen und interessierten Kreisen, Konferenzen und sonstige Veranstaltungen;
- (c) Sensibilisierungsaktionen, Bildung von Netzen und damit verbundene Tätigkeiten;
- (d) nationale und regionale Leistungsvergleiche und Ermittlung, Verbreitung und Anwendung vorbildlicher Verfahren.
Artikel 23
Partnerschaften zwischen Behörden auf nationaler und regionaler Ebene
1. Für eine effektive Verwaltungszusammenarbeit können nach Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen bei nationalen Kontaktstellen Partnerschaften zwischen Behörden begründet werden. Diese Stellen können dafür in Abstimmung mit den zuständigen nationalen oder regionalen Behörden einen leitenden Sachverständigen oder eine Sachverständigengruppe bestimmen.
2. Die Kommission prüft den vom leitenden Sachverständigen oder der Sachverständigengruppe aufgestellten Arbeitsplan und kann den beteiligten Behörden einen Zuschuss gewähren.
3. Die Kommission kann einen zentralen Unterstützungsdienst für Behördenpartnerschaften einrichten.
Artikel 24
Unterstützungsmaßnahmen zur Durchführung des Programms
Die Kommission kann Folgendes durchführen:
- (a) Verfolgung und Analyse der Entwicklung von Wettbewerbsfähigkeit und einzelnen Wirtschaftszweigen, auch im Hinblick auf die Veröffentlichung des jährlichen Berichts der Kommission über die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie;
- (b) Abschätzung der Folgen von Maßnahmen der Gemeinschaft mit besonderen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen;
- (c) Prüfungen bestimmter Aspekte oder Maßnahmen des Programms;
- (d) Verbreitung von angemessener Information zu diesem Programm.
Abschnitt 3
Arbeitsprogramm
Artikel 25
Arbeitsprogramm
Im Arbeitsprogramm sind die Ziele und Prioritäten, die Zeitpläne, die Regeln für die Beteiligung am Programm und die Kriterien für die Auswahl und die Bewertung der in Artikel 16 bis 23 genannten Maßnahmen ausführlich zu beschreiben.
Kapitel II
Programm zur Unterstützung der IKT-Politik
Abschnitt 1
Ziele und Aktionsbereiche
Artikel 26
Einrichtung und Ziele
1. Ein Programm zur Unterstützung der Politik im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik, nachfolgend als IKT-Politikunterstützungs-Programm bezeichnet, wird eingerichtet.
2. Das IKT-Politikunterstützungs-Programm sieht Fördermaßnahmen in folgenden Bereichen vor:
- (a) Schaffung eines europäischen Informationsraumes und Stärkung des Binnenmarktes für informationstechnische Produkte und Dienstleistungen;
- (b) Förderung der Innovation durch Einsatz von und Investitionen in IKT;
- (c) Schaffung einer Informationsgesellschaft für alle, Entwicklung leistungsfähigerer und kostengünstigerer Dienste in Bereichen von öffentlichem Interesse und Verbesserung der Lebensqualität.
3. Bei den in Absatz 2 genannten Maßnahmen liegt der Schwerpunkt auf der Sensibilisierung für den Nutzen der IKT für Bürger und Unternehmen.
Artikel 27
Europäischer Informationsraum
Aktionen zum europäischen Informationsraum haben folgende Ziele:
- (a) Gewährleistung eines überall möglichen Zugangs zu IKT-basierten Diensten und Schaffung der Rahmenbedingungen für die rasche und geordnete Verbreitung konvergierender Kommunikationssysteme und -dienste unter Berücksichtigung von Fragen der Interoperabilität, der Sicherheit und der Vertrauenswürdigkeit;
- (b) Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Entwicklung digitaler Inhalte, mit Schwerpunkt auf Mehrsprachigkeit und kultureller Vielfalt;
- (c) Verfolgung der Entwicklung der europäischen Informationsgesellschaft durch Erfassung und Analyse von Daten, durch Erfassung der Verfügbarkeit und Nutzung digitaler Kommunikationsdienste, u. a. der Entwicklung des Internet, sowie des Zugangs zur Breitbandkommunikation und der Entwicklung von Inhalten und Diensten.
Artikel 28
Förderung der Innovation durch verstärkten Einsatz von und Investitionen in IKT
Aktionen zur Förderung der Innovation durch verstärkten Einsatz von und Investitionen in IKT haben folgende Ziele:
- (a) Förderung von durch IKT-Einsatz möglicher Innovation in Prozessen, Dienstleistungen und Produkten, insbesondere in KMU und bei öffentlichen Diensten, unter Berücksichtigung der erforderlichen Ausbildungsanforderungen;
- (b) Förderung des Zusammenwirkens öffentlicher und privater Stellen und von Partnerschaften zur Beschleunigung des Innovationsprozesses und der Intensivierung von Investitionen in IKT;
- (c) Bewusstmachen der mit dem IKT-Einsatz verbundenen Chancen und Vorteile für Bürger und Unternehmen und Anregung einer europaweiten Debatte über sich abzeichnende IKT-Trends.
Artikel 29
Schaffung einer Informationsgesellschaft für alle, Entwicklung leistungsfähigerer und kostengünstigerer Dienste in Bereichen von öffentlichem Interesse und Verbesserung der Lebensqualität Aktionen zur Schaffung einer Informationsgesellschaft für alle, zur Entwicklung leistungsfähigerer und kostengünstigerer Dienste in Bereichen von öffentlichem Interesse und zur Verbesserung der Lebensqualität haben folgende Ziele:
- (a) Verbesserung des Zugangs zu IKT und der Fähigkeit zum Umgang mit digitalen Medien;
- (b) Stärkung des Vertrauens in Dienste der Informationsgesellschaft, Förderung des IKT-Einsatzes insbesondere zur Lösung von Datenschutzproblemen;
- (c) Verbesserung der Qualität, der Leistungsfähigkeit und der Verfügbarkeit elektronischer Dienste in Bereichen von öffentlichem Interesse und Förderung der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben durch IKT, Einrichtung interoperabler europaweiter oder länderübergreifender öffentlicher Dienste, Entwicklung von Dienstelementen zum Nutzen aller und Austausch bewährter Verfahren.
Abschnitt 2
Durchführung
Unterabschitt 1
Projekte
Best Practice-Aktionen und thematische Netze
Artikel 30
Allgemeines
Das IKT-Politikunterstützungs-Programm kann in Form von Projekten, Best Practice-Aktionen und thematischen Netzen durchgeführt werden, u.a. können innovative öffentliche Dienste mit europäischer Dimension im großen Maßstab erprobt und demonstriert werden.
Ziel ist die Verbreitung und der möglichst wirkungsvolle Einsatz innovativer Lösungen auf IKT-Basis, insbesondere bei Diensten im öffentlichen Interesse. Die Unterstützung der Gemeinschaft sollte ferner dazu beitragen, die Koordinierung und Umsetzung von Maßnahmen zur Entwicklung der Informationsgesellschaft in allen Mitgliedstaaten in Gang zu bringen.
Artikel 31
Projekte, Best Practice-Aktionen und thematische Netze
1. Folgendes wird gefördert:
- a) Umsetzungs-, Pilot- und Technologievermarktungsprojekte;
- b) Best Practice-Aktionen zur Verbreitung von Wissen und Austausch von Erfahrungen in der Gemeinschaft.
- c) Thematische Netze, die zu einem bestimmten Thema eine Vielzahl von Interessierten zusammenbringen und so Koordinierung und Wissenstransfer fördern.
2. Mit den Projekten sollen Innovation, Technologietransfer und die Verbreitung marktreifer neuer Technologien gefördert werden.
Die Gemeinschaft kann für sie Zuschüsse in Höhe von maximal 50 % der Gesamtkosten gewähren. Für Projekte öffentlicher Stellen können 100 % der Zusatzkosten erstattet werden.
3. Die Best Practice-Aktionen werden in der Regel als Bündel mehrerer Aktionen zu spezifischen Themen durchgeführt, die über thematische Netze miteinander verbunden sind.
Der Zuschuss der Gemeinschaft für die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Projekte ist auf die Erstattung der direkten Kosten beschränkt, die als für die Erreichung des jeweiligen Zieles notwendig oder angemessen angesehen werden.
4. Die thematischen Netze können mit Best Practice-Aktionen verbunden werden.
Die Gemeinschaft gewährt für thematische Netze Zuschuss in Höhe der zuschussfähigen direkten zusätzlichen Kosten für die Einrichtung und Koordinierung des Netzes. Die Gemeinschaft kann die zuschussfähigen zusätzlichen Kosten dieser Netze erstatten.
Unterabschnitt 2
Sonstige Bestimmungen
Artikel 32
Anträge
Anträgen auf Förderung durch die Gemeinschaft ist gegebenenfalls ein Finanzierungsplan beizufügen, in dem alle Finanzierungsbestandteile des Projekts einschließlich der beantragten Förderung durch die Gemeinschaft und durch andere Stellen aufgeführt sind.
Artikel 33
Analysen, Entwicklung und Koordinierung von Politiken mit den Teilnehmerländern
Zur Unterstützung von Analysen und der Entwicklung und der Koordinierung von Politiken wird in Abstimmung mit den Teilnehmerländern Folgendes durchgeführt:
- (a) Studien, Datenerhebungen, Umfragen und Veröffentlichungen, soweit möglich auf der Grundlage amtlicher Statistiken;
- (b) Treffen von Experten öffentlicher Einrichtungen mit Vertretern interessierter Kreise, Konferenzen und sonstige Veranstaltungen;
- (c) Sensibilisierungskampagnen, Aufbau von Netzen und andere Formen der Zusammenarbeit zwischen Experten öffentlicher Einrichtungen und Vertretern interessierter Kreise;
- (d) Leistungsvergleiche zwischen den Ländern, Ermittlung, Verbreitung und Umsetzungbewährter Verfahren.
Artikel 34
Werbung, Kommunikation, Information und Verbreitung
1. Zur Unterstützung der Durchführung des Programms und der Vorbereitung künftiger Aktionen wird folgendes durchgeführt:
- (a) Werbung, Verbreitung, Information und Kommunikation;
- (b) Austausch von Information, Wissen und Erfahrung, Konferenzen, Seminare, Workshops und sonstige Veranstaltung und Management von Cluster-Aktivitäten.
2. Von der Förderung ausgeschlossen sind Aktionen zur Vermarktung von Produkten, Prozessen und Dienstleistungen.
Artikel 35
Projekte von gemeinsamem Interesse: Vergabe öffentlicher Aufträge auf der Grundlage von gemeinsam mit den Mitgliedstaaten erarbeiteten technischen Spezifikationen
Wo es für die Erreichung der Ziele des IKT-Politikunterstützungs-Programms notwendig ist und wo ein eindeutiges gemeinsames Interesse der Mitgliedstaaten an der europaweiten Verbreitung von Produkten, Dienstleistungen oder wesentlichen Dienstleistungselementen besteht, kann die Kommission Projekte von gemeinsamem Interesse für die Erfüllung der notwendigen technischen und organisatorischen Aufgaben initiieren.
Die Kommission legt in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten gemeinsame technische Spezifikationen und Durchführungspläne fest. Auf der Grundlage dieser Spezifikationen und Pläne schreibt sie die Durchführung solcher Projekte aus. Die Aufträge werden ausschließlich von der Kommisson und nach den für die Vergabe von Aufträgen duch die Gemeinschaft geltenden Regeln vergeben.
Abschnitt 3
Arbeitsprogramm
Artikel 36
Arbeitsprogramm
Im Arbeitsprogramm sind die Ziele und Prioritäten, die für die Erreichung der Ziele notwendigen Maßnahmen, die Zeitpläne, die Regeln für die Beteiligung am Programm und die nach den in Artikel 26 genannten Zielen festgelegten Kriterien für die Auswahl und die Bewertung der Maßnahmen ausführlich zu beschreiben.
Kapitel III
Das Programm "Intelligente Energie - Europa"
Abschnitt 1
Ziele und Aktionsbereiche
Artikel 37
Einrichtung und Ziele
1. Ein Programm zur Verbesserung der Energieeffizienz, zur Förderung erneuerbarer Energiequellen und zur Diversifizierung der Energieversorgung, nachfolgend als Programm "Intelligente Energie - Europa" bezeichnet, wird eingerichtet.
2. Das Programm "Intelligente Energie - Europa" sieht Maßnahmen in folgenden Bereichen vor:
- (a) Verbesserung der Energieeffizienz und rationelle Nutzung von Energie;
- (b) Förderung neuer und erneuerbarer Energiequellen und Diversifizierung der Energieversorgung;
- (c) Verbesserung der Energieeffizienz und Förderung der Nutzung neuer und erneuerbarer Energiequellen im Verkehrswesen.
Artikel 38
Operative Ziele
Mit dem Programm "Intelligente Energie - Europa" werden folgende operative Ziele verfolgt:
- a) Bereitstellung der Elemente, die notwendig sind, um die Nachhaltigkeit zu verbessern, das Potenzial der Städte und Regionen zu entwickeln, die gesetzgeberischen Maßnahmen zur Erreichung der strategischen Ziele auszuarbeiten und die Mittel und Instrumente zur Verfolgung, Überwachung und Bewertung der von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten im Bereich dieses Programms getroffenen Maßnahmen zu entwickeln;
- b) Förderung der Investitionen der Mitgliedstaaten in neue und leistungsfähige Technologien zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen und zur Diversifizierung der Energieversorgung, auch im Verkehrswesen, durch Schließung der Lücke zwischen der erfolgreichen Demonstration innovativer Technologien und ihrer Umsetzung in marktfähige Produkte mit dem Ziel, öffentliche und private Investitionen anzuregen, strategisch wichtige Technologien zu entwickeln, die Kosten zu senken, Markterfahrung zu gewinnen, finanzielle und andere Risiken zu mindern und andere Hemmnisse für solche Investitionen auszuräumen;
- c) Beseitigung nichttechnischer Hemmnisse für den Übergang zu effizienten und intelligenten Energieerzeugungs- und -verbrauchsmustern durch Verbesserung der
Kompetenz öffentlicher Stellen, auch auf regionaler und lokaler Ebene, durch Sensibilisierung insbesondere über das Bildungswesen, durch die Förderung des Austauschs von Erfahrung und Knowhow zwischen den Hauptbeteiligten, den Unternehmen und der breiten Öffentlichkeit und durch Förderung der Verbreitung vorbildlicher Verfahren und der besten verfügbaren Technik, insbesondere durch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene.
Artikel 39
Energieeffizienz und rationelle Nutzung von Energie (SAVE)
Aktionen im Bereich Energieeffizienz und rationelle Nutzung von Energie können Folgendes zum Ziel haben:
- a) Verbesserung der Energieeffizienz und Förderung der rationellen Nutzung von Energie, insbesondere im Bauwesen und in der Industrie, soweit diese Aktionen nicht unter Artikel 41 fallen;
- b) Unterstützung der Ausarbeitung und Anwendung gesetzgeberischer Maßnahmen.
Artikel 40
Neue und erneuerbare Energiequellen (ALTENER)
Aktionen im Bereich neue und erneuerbare Energiequellen können Folgendes zum Ziel haben:
- a) Förderung neuer und erneuerbarer Energiequellen für die zentrale und die dezentrale Erzeugung von Strom und Wärme und Diversifizierung der Energieversorgung, soweit diese Aktionen nicht unter Artikel 41 fallen;
- b) Integration neuer und erneuerbarer Energiequellen in das lokale Umfeld und in Energiesysteme;
- c) Unterstützung der Ausarbeitung und Anwendung gesetzgeberischer Maßnahmen.
Artikel 41
Energie im Verkehrswesen (Steer)
Aktionen im Bereich Energie im Verkehrswesen können Folgendes zum Ziel haben:
- a) Unterstützung von Initiativen zu allen energiespezifischen Aspekten des Verkehrswesens und zur Diversifizierung der Kraftstoffe;
- b) Förderung von Kraftstoffen aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz im Verkehrswesen;
- c) Unterstützung der Ausarbeitung und Anwendung gesetzgeberischer Maßnahmen.
Artikel 42
Bereichsübergreifende Aktionen
Aktionen, die mehrere der in Artikel 39, 40 und 41 genannten Bereiche oder vorrangige Bereiche der Gemeinschaftspolitik berühren, können Folgendes zum Ziel haben:
- a) Integration von Konzepten der Energieeffizienz und von erneuerbaren Energiequellen in verschiedene Bereiche der Wirtschaft;
- b) Zusammenführung verschiedener Instrumente und Akteure innerhalb einer Aktion oder eines Projekts.
Abschnitt 2
Durchführung
Artikel 43
Projekte zur Werbung und Informationsverbreitung Folgendes wird unterstützt:
- a) strategische Studien auf der Grundlage gemeinsamer Analysen und regelmäßiger Beobachtung der Entwicklung der Energiemärkte und -trends im Hinblick auf die Ausarbeitung künftiger oder die Überprüfung geltender Rechtsvorschriften, auch solcher, die den Binnenmarkt für Energie berühren, zur Umsetzung der auf nachhaltige Entwicklung gerichteten mittel- und langfristigen Strategie im Energiebereich sowie als Grundlage für langfristige Selbstverpflichtungen der Industrie udn anderer Akteure und für die Ausarbeitung von Normen, Kennzeichnungs- und Zertifizierungssystemen;
- b) Schaffung, Ausbau oder Reorganisation der Strukturen und Instrumente für die Entwicklung nachhaltiger Energiesysteme, einschließlich des Energiemanagements auf lokaler und regionaler Ebene, und Entwicklung adäquater Finanzprodukte und Marktinstrumente;
- c) Förderung von nachhaltigen Energiesystemen zur Beschleunigung ihrer Marktdurchdringung und Förderung von Investitionen, die den Übergang von der Demonstration zur Vermarktung der besten Technologien erleichtern; Sensibilisierungskampagnen und Erweiterung der institutionellen Kompetenz, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung des "Clean development"-Mechanismus und die Durchführung von gemeinsamen Projekten im Rahmen des Protokoll von Kyoto;
- d) Entwicklung von Strukturen in den Bereichen Information, allgemeine und berufliche Bildung; Verwertung der Ergebnisse, Förderung und Verbreitung des Knowhow und vorbildlicher Verfahren unter Beteiligung aller Verbraucher, Verbreitung der Ergebnisse der Aktionen und Projekte und Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten über Netze;
- e) Beobachtung der Durchführung und der Auswirkungen der Rechtsvorschriften und Fördermaßnahmen der Gemeinschaft.
Artikel 44
Technologievermarktungsprojekte
Die Gemeinschaft bezuschusst Aktionen und Projekte zur erstmaligen Umsetzung neuer Technologien von gemeinschaftspolitischer Bedeutung in marktfähige Produkte, um in den Mitgliedstaaten unter verschiedenen wirtschaftlichen oder natürlichen Gegebenheiten oder in verschiedenen technischen Varianten den Einsatz innovativer Technologien, Prozesse oder Produkte zu fördern, die bereits erfolgreich demonstriert worden sind, sich aber wegen der Restrisiken noch nicht am Markt durchsetzen konnten; die Gemeinschaft trägt so einen Teil der mit der Verwertung von Ergebnissen der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration verbundenen Risiken.
Abschnitt 3
Arbeitsprogramm
Artikel 45
Arbeitsprogramm
Im Arbeitsprogramm sind die Regeln für die Aktionen und Projekte in den in Artikel 37 genannten Bereichen, die Bestimmungen für ihre Durchführung und Finanzierung und die Voraussetzungen für die Beteiligung an ihnen festzulegen. Festzulegen sind ferner die Kriterien für die Auswahl der Aktionen und Projekte entsprechend den Zielen des Programms "Intelligente Energie - Europa" und der Zeitplan für die Durchführung des Arbeitsprogramms, insbesondere für die Veröffentlichung der Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen.
Titel II
allgemeine und Schlussbestimmungen
Artikel 46
Ausschüsse
1. Die Kommission wird von folgenden Ausschüssen unterstützt:
- (a) für das Programm "unternehmerische Initiative und Innovation" (EIP) vom EIP-Verwaltungsausschuss (EIPC);
- (b) für das Programm zur Unterstützung der IKT-Politik vom IKT-Verwaltungsausschuss (ICTC);
- (c) für das Programm "Intelligente Energie - Europa" vom IEE-Verwaltungsausschuss (IEEC).
2. Wo auf diesen Abschnitt Bezug genommen wird gelten Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG im Einklang mit Artikel 8.
Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG genannte Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt.
3. Die in Absatz 1genannten Ausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 47
Aufgehobene Rechtsakte
Der Beschluss 96/413/EG des Rates wird aufgehoben.
Artikel 48
Übergangsbestimmungen
Die Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 27 Buchstabe b) genannten Ziels werden bis zum 31. Dezember 2008 im Rahmen des Beschlusses ./ /EG des Europäischen Parlaments und des Rates1 durchgeführt.
Bis 31. Dezember 2008 angelaufene Aktionen, die unter den Beschluss ./ /EG fallen, werden nach diesem Datum entsprechend den Bestimmungen dieses Beschlusses weitergeführt; der durch den Beschluss ./ /EG eingesetzte Ausschuss wird jedoch durch den nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b) dieses Beschlusses eingesetzten Ausschuss ersetzt.
Artikel 49
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den
Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident
Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident
Anhang I
Vorläufige Aufteilung der Mittel
Den spezifischen Programmen werden vorläufig folgende Mittel zugewiesen:
- (a) 2 631 Mio. EUR für das Programm "unternehmerische Initiative und Innovation", davon 520 Mio. EUR zur Förderung von Öko-Innovation;
- (b) 801,6 Mio. EUR für das Programm zur Unterstützung der IKT-Politik;
- (c) 780 Mio. EUR für das Programm "Intelligente Energie - Europa".
Anhang II
Bestimmungen für den zum Einsatz der in Artikel 16 genannten Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft für KMU
-
1. Gemeinsame Bestimmungen für alle Finanzierungsinstrumente
- A. Haushalt
Für jedes Finanzierungsinstrument werden Haushaltsmittel bereitgestellt, die dessen Gesamtkosten einschließlich Zahlungsverpflichtungen gegenüber Finanzintermediären decken (Ausfallzahlungen, Gebühren für die Verwaltung von EU-Ressourcen durch internationale Finanzinstitutionen und Erstattung sonstiger Kosten).
Die Übertragung von Mitteln zwischen den einzelnen Finanzierungsinstrumenten ist möglich, damit während der Laufzeit des Programms auf neue Entwicklungen und Marktveränderungen reagiert werden kann.
- B. Treuhandkonten
Für die den einzelnen Finanzierungsinstrumenten zugewiesenen Haushaltsmittel richten der EIF und die jeweiligen internationalen Finanzinstitutionen eigene Treuhandkonten ein. Diese Konten können verzinslich sein. Bis zum 31. Dezember 2013 angefallene Zinsen werden den für die Finanzierungsinstrumente bereitgestellten Mitteln hinzugefügt und können für die Zwecke der Fazilität verwendet werden.
Zahlungen des Treuhänders an Finanzintermediäre werden vom entsprechenden Treuhandkonto abgebucht. Die vom Treuhänder an den EU-Haushalt zurückzuzahlenden Beträge, die vom Treuhänder berechneten Verwaltungsgebühren und sonstige erstattungsfähige Kosten und Ausgaben werden nach den Bestimmungen der von der Kommission mit dem Treuhänder geschlossenen Vereinbarung vom Treuhandkonto abgebucht. Einnahmen von der Kommission, Zinsen und gegebenenfalls Erlöse aus getätigten Investitionen (GIF), Gebühren, Prämien für Kreditbürgschaften und sonstige Einnahmen (SMEG-Fazilität) werden dem Treuhandkonto gutgeschrieben.
Nach dem 31. Dezember 2013 noch auf den Treuhandkonten vorhandene Guthaben, abzüglich gebundener, aber noch nicht ausgezahlter Mittel und ausreichender Mittel zur Deckung erstattungsfähiger Kosten, fließen in den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften zurück.
- C. Gebühren
Für die Verwaltung der Finanzierungsinstrumente werden angemessene, marktübliche Gebühren erhoben. Die Gebühren werden von der Kommission festgesetzt, wobei Folgendes berücksichtigt wird:
- - die Laufzeit des jeweiligen Finanzierungsinstruments und der Aufwand für die über seine Laufzeit hinaus notwendigen Kontrollen;
- - die teilnahmeberechtigten Länder;
- - die Neuheit und Komplexität des Finanzierungsinstruments;
- - die mit ihm verbundenen Tätigkeiten wie Marktforschung, Ermittlung von und Verhandlungen mit Finanzintermediären, die Gestaltung von Vereinbarungen, Abschlüsse, Überwachung und Berichte.
- D. Publizität
Alle Intermediäre verleihen der von der Gemeinschaft erhaltenen Unterstützung angemessene Publizität.
-
2. Durchführung der Fazilität für wachstumsintensive und innovative KMU (GIF)
- A. Einführung
Einzelheiten zur treuhänderischen Verwaltung und zur Überwachung werden in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und dem EIF festgelegt. Die Kommission verfährt nach besonderen Leitlinien für die Verwaltung der Kassenmittel.
- B. Intermediäre
GIF1 und GIF2 richten sich an marktwirtschaftlich tätige Finanzintermediäre, die von unabhängigen, die notwendigen Fähigkeiten und Erfahrungen in sich vereinigenden Teams geführt werden. Die Intermediäre werden nach kaufmännischen und marktüblichen Grundsätzen auf transparente Weise und ohne Diskriminierung ausgewählt. Sie sollen ohne Interessenkonflikte über ein breites Spektrum spezialisierter Fonds oder ähnlicher Strukturen tätig werden.
- C. Förderungsfähige Investitionen
Die Fazilität ergänzt die auf Eigenmitteln beruhende Tätigkeit der Europäischen Investitionsbankengruppe und des EIF durch eine Investitionspolitik mit höherem Risikoprofil sowohl im Hinblick auf die zwischengeschalteten Fonds als auch auf deren Investitionspolitik.
GIF 1
Die Mittel der GIF 1 gehen an zwischengeschaltete Risikokapitalfonds, die in bis zu 10 Jahre alte KMU investieren, die sich zumeist in der Vor-A-Phase (Gründungsphase) oder der A-Phase (Startphase) befinden. Die Höchstgrenze für die Gesamtinvestition in einen zwischengeschalteten Risikokapitalfonds beträgt 25 % des gesamten Beteiligungskapitals des Fonds. Die Höchstgrenze liegt bei 50 % für neue Fonds, von denen eine besonders starke Katalysatorwirkung auf die Entwicklung der Risikokapitalmärkte für eine bestimmte Technologie oder in einer bestimmten Region oder für die Tätigkeit von Business Angels zu erwarten ist. Die Höchstgrenze für die Gesamtinvestition in einen zwischengeschalteten Risikokapitalfonds beträgt 50 %, für Fonds, die sich auf die Finanzierung von KMU konzentrieren, die im Bereich von Öko-Innovationen tätig sind. Mindestens 50 % des in einen neuen Fonds investierten Kapitals werden von Kapitalgebern bereit gestellt, die unter Bedingungen tätig sind, die normalen Marktbedingungen entsprechen (nach dem "Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers"), ungeachtet der Rechtsnatur der Kapitalgeber, die diesen Teil des Kapitals bereitstellen. Das Engagement in einen einzelnen Fonds darf jeweils 30 Mio. EUR nicht übersteigen. Mittel der GIF1 können gemeinsam mit Eigenmitteln des EIF, vom EIF unter Mandat verwalteten Mitteln oder anderen vom EIF verwalteten Mitteln investiert werden.
GIF 2
Die Mittel der GIF 2 gehen an zwischengeschaltete Risikokapitalfonds, die in KMU investieren, die sich überwiegend in den Phasen B und C (Expansion) befinden. Die Höchstgrenze für die Gesamtinvestition in einen zwischengeschalteten Risikokapitalfonds beträgt in der Regel 15 % des gesamten Beteiligungskapitals des Fonds. Sie beträgt 25 % für:
- - neue Fonds, von denen eine besonders starke Katalysatorwirkung auf die Entwicklung der Risikokapitalmärkte für eine bestimmte Technologie oder in einer bestimmten Region zu erwarten ist;
- - Fonds, die sich auf die Finanzierung von KMU konzentrieren, die im Bereich von Öko-Innovationen tätig sind;
- - von erstmalig in diesem Bereich tätigen Management Teams eingerichtete Fonds.
An Koinvestitionen von EIF-Eigenmitteln oder Mitteln unter EIB-Mandat beteiligt sich GIF 2 mit höchstens 15 %. Mindestens 50 % des in einen neuen Fonds investierten Kapitals werden von Kapitalgebern bereitgestellt, die unter Bedingungen tätig sind, die normalen Marktbedingungen entsprechen (nach dem "Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers"), ungeachtet der Rechtsnatur der Kapitalgeber, die diesen Teil des Kapitals bereitstellen. Das Engagement in einen einzelnen Fonds darf jeweils 30 Mio. EUR nicht übersteigen.
- D. Gleichrangigkeit der Investitionen
Investitionen der GIF in einen zwischengeschalteten Fonds sind gleichrangig mit privaten Investitionen.
- E. Laufzeit der Fazilität
Die GIF wird als langfristige Fazilität eingerichtet, die normalerweise 5- bis 12-jährige Positionen in zwischengeschalteten Fonds übernimmt. Auf keinen Fall darf die Dauer der Investition 19 Jahre ab Unterzeichnung der Übertragungsvereinbarung zwischen der Kommission und dem EIF überschreiten. Geeignete Ausstiegsstrategien sind in den Vereinbarungen zwischen dem EIF und den Finanzintermediären festzulegen.
- F. Realisierung der Investitionen
Da die meisten Investitionen im Rahmen der GIF in nicht börsennotierte, illiquide Einrichtungen fließen, basiert die Realisierung dieser Investitionen auf der Ausschüttung der Erlöse, die der Intermediär durch die Veräußerung seiner Investitionen in KMU erzielt.
- G. Wiederanlage der Erlöse aus realisierten Investitionen
Erlöse einschließlich Dividenden und Erstattungen, die dem EIF bis zum 31. Dezember 2013 zufließen, werden den für die Fazilität bereitgestellten Mitteln hinzugefügt und können für die Zwecke der Fazilität verwendet werden.
-
3. Durchführung der KMU-Bürgschaftsfazilität (SMEG)
- A. Einführung
Einzelheiten zur treuhänderischen Verwaltung und zur Überwachung werden in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und dem EIF festgelegt. Die Kommission verfährt nach besonderen Leitlinien für die Verwaltung der Kassenmittel.
- B. Intermediäre
Die Intermediäre werden aus den vorhandenen oder noch einzurichtenden Bürgschaftssystemen in den Mitgliedstaaten und teilnehmenden Ländern, einschließlich der Bürgschaftssysteme auf Gegenseitigkeit, und sonstigen geeigneten Finanzinstituten ausgewählt. Das Auswahlverfahren ist transparent, diskriminierungsfrei, und auf Vermeidung von Interessenkonflikten angelegt.
Die Intermediäre werden nach marktüblichen Grundsätzen ausgewählt; dabei wird Folgendes berücksichtigt:
- - die Auswirkungen auf das für KMU zur Verfügung stehende Fremdfinanzierungsvolumen (Darlehen, Beteiligungs- oder Quasi-Beteiligungskapital) und/oder
- - die Auswirkungen auf den Zugang von KMU zu Finanzmitteln und/oder
- - die Auswirkungen auf die vom jeweiligen Intermediär durch die Mittelvergabe an KMU übernommenen Risiken.
- C. Förderungsfähige Investitionen
Die finanziellen Kriterien für die Förderungsfähigkeit im Rahmen der KMU-Bürgschaftsfazilität werden für jeden Intermediär einzeln unter Berücksichtigung seiner Tätigkeit festgelegt, um möglichst viele KMU zu erreichen. Diese Regelungen tragen den marktüblichen Konditionen und Verfahren in dem betreffenden Gebiet Rechnung.
Die Finanzierung materieller und immaterieller Vermögenswerte einschließlich Innovation, technologischer Entwicklung und der Erwerb von Lizenzen ist förderungsfähig.
Bei Teil d) der SMEG-Fazilität - Verbriefung von Kredit-Portfolios - sind Einzeltransaktionen sowie Transaktionen mit mehreren Partnern und Länder übergreifende Transaktionen förderungsfähig. Die Förderungsfähigkeit beruht auf bewährten und marktüblichen Verfahren, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Kreditwürdigkeit und die Portfolio-Diversifizierung.
- D. Bürgschaftsbedingungen
Die vom EIF im Namen der Kommission unter Teil a) "Kredite und Leasing", Teil b) "Kleinstkredite" und Teil c) "Beteiligungs- oder Quasi-Beteiligungskapital" der SMEG-Fazilität übernommenen Bürgschaften decken einen Teil des Finanzierungsrisikos des zugrunde liegenden Finanzierungs-Portfolios ab, das der betreffende Finanzintermediär trägt. Teil d) "Verbriefung" der SMEG-Fazilität sieht vor, dass das Risiko verbriefter Portfolio-Tranchen, die Vorrang vor dem Erstrisiko haben, geteilt wird oder dass ein Großteil des Erstrisikos dem Verursacher überlassen und das Restrisiko geteilt wird.
Die vom EIF übernommenen Bürgschaften für Teil a) "Kredite und Leasing", Teil b) "Kleinstkredite" und Teil c) "Beteiligungs- oder Quasi-Beteiligungskapital" sind mit den vom
Intermediär gewährten Bürgschaften und gegebenenfalls Finanzierungen in der Regel gleichrangig.
Der EIF kann den Intermediären nach einer vereinbarten Tabelle Gebühren für die bereitgestellten, aber nicht abgerufenen Mittel (Bereitstellungsprovision) sowie Bürgschaftsprämien berechnen. Er kann ferner Gebühren für einzelne Verbriefungstransaktionen erheben.
- E. Höchstgrenze der kumulativen Ausfälle des EIF
Die zulasten des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften gehenden Kosten der Fazilität werden so begrenzt, dass sie auf keinen Fall die dem EIF für diese Fazilität zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel übersteigen. Es entstehen keine Eventualverbindlichkeiten für den Haushalt dieser Fazilität.
Die Verpflichtung des EIF zur Übernahme eines Teils der Ausfälle des Intermediärs besteht so lange, bis der kumulative Betrag der Zahlungen zur Deckung der Ausfälle in einem bestimmten Finanzierungsportfolio, gegebenenfalls vermindert um den kumulativen Betrag der entsprechenden eingetriebenen Forderungen und sonstiger Erlöse, einen zuvor vereinbarten Betrag erreicht, danach erlischt die EIF-Bürgschaft automatisch.
- F. Einzahlung eingetriebener Ausfälle und sonstiger Erlöse auf das Treuhandkonto
Von einem Intermediär eingezahlte eingetriebene Ausfälle werden dem Treuhandkonto gutgeschrieben und mit den kumulativen Ausfällen des EIF bei dem betreffenden Intermediär verrechnet. Bis zum 31. Dezember 2013 angefallene sonstige Erlöse wie Bereitstellungsprovisionen und Bürgschaftsprämien werden den Mitteln der Fazilität hinzugefügt.
- G. Laufzeit der Fazilität Die Laufzeit einzelner Bürgschaften für KMU beträgt bis zu 10 Jahre.
-
4. Durchführung des Programms für den Aufbau von Kapazitäten (CBS)
- a. Einführung
Einzelheiten zur Durchführung der Startkapitalaktion und der Partnerschaftsaktion, einschließllich der treuhänderischen Verwaltung und Überwachung, werden in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und dem EIF oder dem jeweiligen internationalen Finanzinstitut festgelegt.
Die Intermediäre werden nach marktüblichen Grundsätzen ausgewählt.
Das Auswahlverfahren für die Bereitstellung fachlicher Hilfe ist transparent, diskriminierungsfrei, und auf Vermeidung von Interessenkonflikten angelegt.
- b. Startkapitalaktion
Die Startkapitalaktion wird treuhänderisch verwaltet. Die bereitgestellten Haushaltsmittel decken die vollen Kosten der Aktion einschließlich Verwaltungsgebühren und anderer erstattungsfähiger Kosten und Aufwendungen. Mit Zuschüssen zur Deckung eines Teils der Verwaltungskosten werden Fonds unterstützt, deren Investitionsprogramm die Bereitstellung von Startkapital umfasst.
- c. Partnership action
Die Partnerschaftsaktion wird vom EIF oder geeigneten internationalen Finanzinstituten durchgeführt. Die Zuschüsse decken technische Unterstützung, Verwaltungsgebühren und sonstige zum Aufbau von Kapazitäten aufgewendete förderungsfähige Kosten.
-
5. Bewertung
Die Bewertung wird von unabhängigen Sachverständigen unter Berücksichtigung der Wirkung der Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung (Beschluss 98/347/EG des Rates) und des Mehrjahresprogramms für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (Entscheidung 2000/819/EG des Rates) durchgeführt. Dabei wird die Wirkung der Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft bewertet, und es wird eine qualitative Analyse der erzielten Ergebnisse vorgenommen, insbesondere durch Bewertung des Mobilisierungseffekts und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der einzelnen Fazilitäten. Der Bewertungsbericht enthält statistische Daten, u. a.:
- - für die GIF-Fazilität die Zahl der erreichten Unternehmen und der geschaffenen Arbeitsplätze;
- - für die Bürgschaftsfazilität das Gesamtvolumen der an KMU vergebenen Kredite und die Zahl der beteiligten KMU;
- - für die Startkapitalaktion die Zahl der geförderten Unternehmen und das Volumen des investierten Startkapitals;
- - für die Partnerschaftsaktion die Zahl der geförderten Intermediäre und der angesprochenen KMU;
- - spezielle Daten zur Öko-Innovation.
Die Ergebnisse und Lehren aus den Berichten der externen Bewerter und die Übernahme vorbildlicher Verfahren durch die Beteiligten sind in angemessener Form publik zu machen.
Anhang III
Nähere Angaben zu den in Artikel 20 genannten Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen und Innovation
- a. Information, Feedback und Zusammenarbeit von Unternehmen
- - Verbreitung von Information über das Funktionieren des Binnenmarktes für Waren und Dienstleistungen;
- - Aktive Werbung für Programme, Initiativen und Politikbereiche der Gemeinschaft, die für KMU von Interesse sind;
- - Handhabung von Instrumenten zur Messung der Wirkung bestehender Rechtsvorschriften auf KMU;
- - Beiträge zur Durchführung von Folgenabschätzungen der Kommission;
- - Einsatz anderer geeigneter Mittel zur Beteiligung von KMU an der Gestaltung der europäischen Politik;
- - Unterstützung von KMU bei der Entwicklung grenzübergreifender Tätigkeiten;
- - Unterstützung von KMU mit Hilfsmitteln für die Suche nach Geschäftspartnern.
- b. Innovation, Technologie und Wissenstransfer
- - Information über und Sensibilisierung für Politik, Rechtsvorschriften und Förderprogramme mit Innovationsbezug;
- - Beteiligung an der Verbreitung und Nutzung von Forschungsergebnissen;
- - Bereitstellung von Vermittlungsdiensten für Technologie- und Wissenstransfer und für den Aufbau von Partnerschaften zwischen den am Innovationsprozess Beteiligten;
- - Verbesserung der Innovationsfähigkeit der Unternehmen, insbesondere der KMU;
- - Förderung von Kontakten zu anderen Innovationsdiensten.
- c. Förderung der Teilnahme von KMU am FTE-Rahmenprogramm der Gemeinschaft
- - Bekanntmachung des FTE-Rahmenprogramms der Gemeinschaft bei den KMU;
- - Unterstützung der KMU bei der Ermittlung ihres FTE-Bedarfs und bei der Suche nach Partnern mit ähnlichem FTE-Bedarf;
- - Unterstützung der KMU bei der Ausarbeitung und Koordinierung von Projektvorschlägen für das FTE-Rahmenprogramm der Gemeinschaft.