A. Problem und Ziel
- Im Anschluss an die Erklärungen der Finanzminister des Euro-Währungsgebiets vom 2. Mai 2010 und vom 11. April 2010 trifft Deutschland mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die erforderlichen Maßnahmen auf nationaler Ebene, um der Hellenischen Republik rasch Hilfe leisten zu können. Die Europäische Kommission und die Europäische Zentralbank haben dargelegt, dass eine Finanzierung der Hellenischen Republik über den Markt nicht mehr ausreicht. Gleichzeitig wurden Bedingungen für die Hilfen zugunsten Griechenlands festgelegt, die für die Auszahlbarkeit der entsprechenden Kredite erfüllt sein müssen. Ohne ein Handeln des Internationalen Währungsfonds und der 15 Staaten des Euro-Währungsgebiets käme es zur Zahlungsunfähigkeit Griechenlands, die die Finanzstabilität in der gesamten Europäischen Währungsunion gefährden würde.
B. Lösung
- Die Eurostaaten haben am 2. Mai 2010 ihre Bereitschaft erklärt, im Zusammenhang mit einem dreijährigen Programm des Internationalen Währungsfonds mit einem geschätzten Gesamtfinanzierungsbedarf in Höhe von 110 Mrd. Euro bis zu 80 Mrd. Euro als Finanzhilfe an Griechenland in Form von koordinierten bilateralen Krediten bereitzustellen, davon bis zu 30 Mrd. Euro im ersten Jahr. Der sich aus diesem Betrag rechnerisch ergebende deutsche Anteil beträgt bei Teilnahme aller Eurogruppenstaaten (außer Griechenland) rund 22,4 Mrd. Euro, davon bis zu 8,4 Mrd. Euro im ersten Jahr. Der Internationale Währungsfonds übernimmt einen Anteil von 30 Mrd. Euro. Die Finanzhilfe der Eurogruppe wird im Rahmen einer strengen Konditionalität zur Verfügung gestellt, die zwischen dem Internationalen Währungsfonds und der Europäischen Kommission (in Abstimmung mit der Europäischen Zentralbank) sowie Griechenland vereinbart wurde.
- Der dem deutschen Anteil entsprechende Kredit soll von der Kreditanstalt für Wiederaufbau ausgereicht werden, die hierfür eine Bundesgarantie benötigt. Die Übernahme von Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, erfordert nach Artikel 115 Absatz 1 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ) eine der Höhe nach bestimmte oder bestimmbare Ermächtigung durch ein Bundesgesetz.
C. Alternativen
- Es bestehen keine Alternativen.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Es entstehen keine unmittelbaren Ausgaben. Die mittelbaren finanziellen Auswirkungen sind nicht bezifferbar.
2. Vollzugsaufwand
- Der Vollzugsaufwand ist vernachlässigbar.
E. Sonstige Kosten
- Das Gesetz führt nicht zu zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft einschließlich der mittelständischen Unternehmen. Durch die vorgesehenen Maßnahmen sind Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik (Währungsunion-Finanzstabilisierungsgesetz - WFStG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. Mai 2010
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Bundesregierung hat heute den
Entwurf eines Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik (Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz, WFStG)
beschlossen.
Die Koalitionsfraktionen beabsichtigen noch im Laufe des heutigen Tages einen entsprechenden Gesetzentwurf als Fraktionsinitiative in den Deutschen Bundestag einzubringen.
Der Deutsche Bundestag wird den Entwurf voraussichtlich am 7. Mai 2010 beschließen, so dass der Bundesrat die Vorlage ebenfalls am 7. Mai 2010 behandeln könnte.
Der Gesetzentwurf und die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates sind beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 14.06.10
Entwurf eines Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik (Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz, WFStG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Gewährleistungsermächtigung
- (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 22,4 Milliarden Euro für Kredite an die Hellenische Republik zu übernehmen die als Notmaßnahmen zum Erhalt der Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik erforderlich sind, um die Finanzstabilität in der Währungsunion sicherzustellen. Die Gewährleistung dient der Absicherung von Krediten, die im ersten Jahr bis zur Höhe von 8,4 Milliarden Euro ausgezahlt werden sollen, in den Folgejahren soll die Summe der Auszahlungsbeträge einen Betrag von weiteren bis zu 14 Milliarden Euro nicht überschreiten.
- (2) Eine Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag dieser Ermächtigung in der Höhe anzurechnen in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den Ermächtigungsrahmen nicht anzurechnen.
- (3) Vor Übernahme von Gewährleistungen nach Absatz 1 ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist darüber hinaus vierteljährlich über die übernommenen Gewährleistungen und die ordnungsgemäße Verwendung zu unterrichten.
§ 2 Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
Nach der Erklärung der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets vom 25. März 2010 haben die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets die Bedingungen für die Finanzhilfen vereinbart, die die Hellenische Republik im Bedarfsfall zur Sicherung der Finanzstabilität im gesamten Euro-Währungsgebiet erhalten soll.
Die Eurostaaten haben am 2. Mai 2010 ihre Bereitschaft erklärt, im Zusammenhang mit einem dreijährigen Programm des Internationalen Währungsfonds mit einem geschätzten Gesamtfinanzierungsbedarf in Höhe von 110 Mrd. Euro bis zu 80 Mrd. Euro als Finanzhilfe an Griechenland in Form von koordinierten bilateralen Krediten bereitzustellen, davon bis zu 30 Mrd. Euro im ersten Jahr. Der sich aus diesem Betrag rechnerisch ergebende deutsche Anteil beträgt bei Teilnahme aller Eurogruppenstaaten (außer Griechenland) rund 22,4 Mrd. Euro, davon bis zu 8,4 Mrd. Euro im ersten Jahr. Der Internationale Währungsfonds übernimmt einen Anteil von 30 Mrd. Euro. Die Finanzhilfe der Eurogruppe wird im Rahmen einer strengen Konditionalität zur Verfügung gestellt, die zwischen dem Internationalen Währungsfonds und der Europäischen Kommission (in Abstimmung mit der Europäischen Zentralbank) sowie den griechischen Vertretern vereinbart wurde. Die Entscheidung der Eurogruppe wurde auf Basis einer gemeinsamen Einschätzung von Kommission und Europäischer Zentralbank getroffen, die insbesondere zu der Frage einer derzeit nicht hinreichenden Finanzierung der Hellenischen Republik über die Kapitalmärkte getroffen wurde.
Im Anschluss an die Erklärung der Finanzminister des Euro-Währungsgebiets trifft Deutschland mit dem vorliegenden Gesetz die erforderlichen Maßnahmen auf nationaler Ebene, um der Hellenischen Republik rasch Hilfe leisten zu können und die Finanzstabilität in der Europäischen Währungsunion sicherzustellen. Maßgeblich ist der jeweilige Anteil der Staaten des Euro-Währungsgebietes am Kapital der Europäischen Zentralbank. Der Anteil Deutschlands unter den 15 Eurostaaten (ohne die Hellenische Republik) beträgt 27,92 %.
Der auf Deutschland entfallende Anteil an den Hilfsmaßnahmen soll von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ausgereicht werden, die hierfür eine Bundesgarantie benötigt. Die Übernahme von Garantien, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, erfordert nach Artikel 115 Absatz 1 Grundgesetz eine der Höhe nach bestimmte oder bestimmbare Ermächtigung durch Bundesgesetz. Mit dem anliegenden Gesetzentwurf wird dem Erfordernis des Artikels 115 Absatz 1 Grundgesetz entsprochen. Soweit die von der Hellenischen Republik zu entrichtenden Zinsen die Kosten der KfW übersteigen, entstehen Haushaltseinnahmen. Die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Garantie ist gering.
Es gilt die für Gewährleistungsermächtigungen nach dem Haushaltsgesetz übliche Anrechnungsregel. Vor der Übernahme einer Gewährleistung nach diesem Gesetz und nachfolgend vierteljährlich ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten.
Die Europäische Kommission und die Europäische Zentralbank haben am 2. Mai 2010 zum einen ihre Beurteilung zum dreijährigen Wirtschaftsprogramm der Hellenischen Republik abgegeben und zum anderen dargelegt, dass eine Finanzierung der Hellenischen Republik über den Markt nicht mehr ausreicht. Gleichzeitig wurden Bedingungen für die Hilfen zugunsten Griechenlands festgelegt, die für die Auszahlbarkeit der entsprechenden Kredite erfüllt sein müssen. Wie von der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2010 bestätigt, käme es ohne ein Handeln des Internationalen Währungsfonds und der 15 Staaten des Euro-Währungsgebiets zur Zahlungsunfähigkeit Griechenlands, die die Finanzstabilität in der gesamten Europäischen Währungsunion erheblich gefährden würde.
Die Kredite, für die die Bundesregierung Gewährleistungen ausreichen kann, sind daher als ultima ratio - auch mit Blick auf die Beteiligung des Internationalen Währungsfonds - mit den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union vereinbar, insbesondere mit den Regeln über die Wirtschafts- und Währungspolitik im Titel VIII des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Nr. 1310: Gesetz zum Erhalt der Stabilität der Währungsunion (BMF)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.a. Entwurf auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, verändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Kreibohm |
Vorsitzender | Berichterstatter |