A. Problem und Ziel
Die Bundesregierung hat im Rahmen des Paktes für Beschäftigung und Stabilität in Deutschland die "Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen" (Umweltprämie) beschlossenen. Zur Vermeidung von Missbrauch bei der Umweltprämie hält die Bundesregierung weitere Maßnahmen für erforderlich, die auch der für den Pakt für Beschäftigung und Stabilität in Deutschland im Deutschen Bundestag federführende Haushaltsausschuss mit Beschluss vom 11.02.2009 fordert (s. BT-Drs. 016/11825 vom 12.2.2009).
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat die Förderrichtlinie am 7. März 2009 in Kraft gesetzt mit Anforderungen zur Missbrauchsvermeidung, denen jedoch die geltende Vorschrift des § 3 Abs. 4 Nr. 5 der Altfahrzeug-Verordnung entgegensteht.
Ziel der Änderungsverordnung ist es, die Anforderungen beider Regelungen inhaltlich anzupassen und deren Inkrafttreten zeitlich zu synchronisieren. Damit wird erreicht, dass diejenigen Letzthalter, die einen Antrag auf Umweltprämie stellen, den Demontagebetrieben oder Rücknahmestellen für die unentgeltliche Rücknahme ihres Altfahrzeuges nur eine Kopie des Fahrzeugbriefes übergeben müssen, damit entsprechend der in Kraft gesetzten Förderrichtlinie dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle das Original (zur Vernichtung) übergeben werden kann.
B. Lösung
Änderung der Altfahrzeug-Verordnung vom 21. Juni 2002, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 31. Oktober 2006.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltangaben ohne Vollzugsaufwand
Weder der Bund noch die Länder werden durch die Ausführungen dieser Verordnung mit zusätzlichen Kosten belastet.
2. Vollzugsaufwand
Es entsteht kein zusätzlicher Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten und Preiswirkungen
Diese Änderungsverordnung steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der "Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen" (Umweltprämie). Insoweit entstehen keine zusätzlichen Kosten für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau können ausgeschlossen werden.
F. Bürokratiekosten
Das Regelungsvorhaben modifiziert eine bestehende Informationspflicht für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger. Eine Veränderung der Bürokratiekosten geht damit nicht einher. Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf Informationspflichten der Verwaltung.
Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 20. März 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Zweite Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 211. Sitzung am 19. März 2009 der Verordnung zugestimmt.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Zweite Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung Vom ...
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 4, des § 24 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 und des § 57, jeweils in Verbindung mit § 59, sowie des § 7 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 und des § 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, von denen § 12 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
Artikel 1
Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
- § 3 Absatz 4 Nummer 5 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch die Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"5. der Fahrzeugbrief oder ein vergleichbares Zulassungsdokument nach der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/103/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 344) geändert worden ist, oder im Zusammenhang mit einem Antrag nach der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 20. Februar 2009 (BAnz. S. 835) eine Kopie des jeweiligen Dokumentes nicht übergeben wird."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend zum Tage des Inkrafttretens der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 20. Februar 2009 (BAnz. S. 835) in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ........
Die Bundeskanzlerin Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Begründung
I. Allgemeiner Teil
Zur Vermeidung des Missbrauchs bei der Anwendung der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen (Umweltprämie) ist es erforderlich, dass das Original des Fahrzeugbriefes oder eines vergleichbaren Zulassungsdokumentes dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übergeben wird.
Für die Zwecke der Altfahrzeug-Verordnung reicht im Zusammenhang mit einem Antrag nach der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen die Übergabe einer Kopie der in § 3 Absatz 4 Nummer 5 genannten Dokumente an die Rücknahmestelle bzw. den Demontagebetrieb aus.
II. Zu den Vorschriften im Einzelnen
Zu Artikel 1
In Artikel 1 wird § 3 Absatz 4 Nummer 5 der Altfahrzeug-Verordnung neu gefasst.
Zu Artikel 2
Diese Vorschrift gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens an.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 861:
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen - AltfahrzeugV
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Das Regelungsvorhaben modifiziert eine bestehende Informationspflicht für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger. Eine Veränderung der Bürokratiekosten geht damit nicht einher.
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf Informationspflichten der Verwaltung.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |