A. Problem und Ziel
- Am 1. Januar 2005 wurden durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe zu der einheitlichen Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zusammengeführt. Damit wurde eine einheitliche bedürftigkeitsabhängige Leistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige geschaffen. Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind die Bundesagentur für Arbeit und die Kommunen, deren Verwaltungskompetenzen miteinander verzahnt wurden. Die Regelleistungen zum Lebensunterhalt und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit werden von der Bundesagentur für Arbeit, die sozialflankierenden Leistungen und die Leistungen für Unterkunft und Heizung von den Kommunen erbracht. Damit die Leistungen gebündelt aus einer Hand zur Verfügung gestellt werden können, arbeiten die beiden Träger nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Arbeitsgemeinschaften zusammen und erbringen ihre Leistungen einheitlich. Das Bundesverfassungsgericht hat am 20. Dezember 2007 (BVerfGE 119, 331) entschieden, dass diese Form der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung nicht mit dem Grundgesetz (allgemeigg_ges.htm ) vereinbar ist. Die Rechtsgrundlage für diese Zusammenarbeit kann längstens bis zum 31. Dezember 2010 angewendet werden.
- Neben dieser Durchführungsform wurden 69 Kommunen im Rahmen einer Experimentierklausel durch Rechtsverordnung als eigenständige Leistungsträger der Grundsicherung für Arbeitsuchende anstelle der Bundesagentur für Arbeit zugelassen. Diese 69 Kommunen sind seit dem 1. Januar 2005 für alle Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig (zugelassene kommunale Träger). Die Zulassung war auf der Grundlage des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch auf sechs Jahre befristet und läuft damit zum 31. Dezember 2010 aus.
B. Lösung
- Mit diesem Gesetz soll auf der Grundlage des vom Bundeskabinett am 31. März 2010 beschlossenen Entwurfes einer Grundgesetzänderung (Artikel 91e GG) sichergestellt werden, dass die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung von Agenturen für Arbeit und Kommunen fortgesetzt werden kann. Die Erbringung der Leistungen aus einer Hand wird damit auch zukünftig sichergestellt. Die Träger Bundesagentur für Arbeit und Kommunen werden im Regelfall die Aufgaben in gemeinsamen Einrichtungen wahrnehmen. Der Entwurf baut damit auf den Erfahrungen der Zusammenarbeit auf und entwickelt diese im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weiter. Gleichzeitig sollen die Grundlagen für Verbesserungen in der Qualität der Leistungserbringung geschaffen werden.
- Die zugelassenen kommunalen Träger sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Aufgaben unbefristet wahrzunehmen, wobei kommunalen Neugliederungen Rechnung zu tragen ist. Darüber hinaus sollen auf Antrag weitere kommunale Träger zugelassen werden. Diese Form der Durchführung durch kommunale Träger soll jedoch die Ausnahme bleiben. Entsprechend der zugrundeliegenden grundgesetzlichen Vorschrift soll die Anzahl der zugelassenen kommunalen Träger ein Viertel der zum Antragszeitpunkt bestehenden Aufgabenträger - bezogen auf das gesamte Bundesgebiet - nicht überschreiten.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
- Der Gesetzentwurf führt voraussichtlich zu Mehrausgaben für Personal- und Sachausgaben bei Bund und Kommunen von insgesamt rund 33 Millionen Euro jährlich. Davon entfallen rund 30 Millionen Euro auf den Bund und rund drei Millionen Euro auf die Kommunen.
- Der größte Teil der Ausgaben dient fachlichen Verbesserungen zur Weiterentwicklung der Aufgabenwahrnehmung in den Einrichtungen durch die flächendeckende Bestellung von Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt (rund 23 Millionen Euro).
- Durch die Neuorganisation werden neue Aufsichtsstrukturen auf Bundesebene geschaffen, die zu Mehrausgaben von rund sieben Millionen Euro jährlich führen. Darin sind Mehrausgaben (rund 1,2 Millionen Euro) für die Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit enthalten.
- Für den weiteren Ausbau der bundeseinheitlichen Statistik werden rund drei Millionen Euro Mehrausgaben geschätzt.
- Die Mehrkosten des Bundes werden im Rahmen der Haushaltsansätze finanziert.
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger eingeführt.
- Für die Verwaltung werden vier Informationspflichten neu eingeführt. Nach § 6a Absatz 7 SGB II müssen kommunale Träger einen Antrag auf Widerruf, Beschränkung oder Erweiterung der Zulassung bei kommunalen Neugliederungen stellen. Nach den §§ 18b, 44b SGB II sind die gemeinsamen Einrichtungen verpflichtet, für den Kooperationsausschuss beziehungsweise für die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Informationen bereitzustellen. Nach den §§ 18b, 18c SGB II sind die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende verpflichtet, den Kooperationsausschuss beziehungsweise den Bund-Länder-Ausschuss zu unterrichten.
- Ferner wird für die Verwaltung eine Informationspflicht geändert. Nach § 6a Absatz 2 SGB II können weitere kommunale Träger einen Antrag stellen, um zur alleinigen Wahrnehmung der Aufgaben des SGB II zugelassen zu werden.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. April 2010
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 04.06.10
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 6a wird wie folgt gefasst:
"§ 6a Zugelassene kommunale Träger".
- b) Die Angabe zu § 6c wird wie folgt gefasst:
"§ 6c Personalübergang bei Zulassung weiterer kommunaler Träger und bei Beendigung der Trägerschaft".
- c) Nach der Angabe zu § 18a werden folgende Angaben eingefügt:
"§ 18b Kooperationsausschuss § 18c Bund-Länder-Ausschuss § 18d Örtlicher Beirat § 18e Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt".
- d) Die Angabe zu § 44b wird wie folgt gefasst:
"§ 44b Gemeinsame Einrichtung".
- e) Nach der Angabe zu § 44b werden folgende Angaben eingefügt:
"§ 44c Trägerversammlung § 44d Geschäftsführer § 44e Verfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Weisungszuständigkeit § 44f Bewirtschaftung von Bundesmitteln § 44g Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung § 44h Personalvertretung § 44i Schwerbehindertenvertretung; Jugend- und Auszubildendenvertretung § 44j Gleichstellungsbeauftragte § 44k Stellenbewirtschaftung".
- f) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
"§ 45 (weggefallen)".
- g) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:
"§ 48 Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger".
- h) Nach der Angabe zu § 48 werden folgende Angaben eingefügt:
"§ 48a Vergleich der Leistungsfähigkeit § 48b Zielvereinbarungen".
- i) Die Angabe zu Kapitel 6 wird wie folgt gefasst:
"Kapitel 6 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung, datenschutzrechtliche Verantwortung".
- j) Die Angabe zu § 51c wird wie folgt gefasst:
"§ 51c (weggefallen)".
- k) Die Angabe zu § 65c wird wie folgt gefasst:
"§ 65c (weggefallen)".
- l) Nach der Angabe zu § 74 wird folgende Angabe eingefügt:
"§ 75 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anwendbarkeit des § 6a Absatz 7 und des § 51b".
- m) Nach der Angabe zu § 75 wird folgende Angabe eingefügt:
"§ 76 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende".
- 2. In § 6 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "§ 44b Abs. 3 Satz 3" durch die Wörter "§ 44b Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
- 3. § 6a wird wie folgt gefasst:
" § 6a Zugelassene kommunale Träger
- (1) Die Zulassungen der auf Grund der Kommunalträger-Zulassungsverordnung in der Fassung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2349) anstelle der Bundesagentur als Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassenen kommunalen Träger werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung über den 31. Dezember 2010 hinaus unbefristet verlängert, wenn die zugelassenen kommunalen Träger gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde die Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 bis zum 30. September 2010 anerkennen.
- (2) Auf Antrag wird eine begrenzte Zahl weiterer kommunaler Träger vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Träger im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zugelassen, wenn sie
- 1. geeignet sind, die Aufgaben zu erfüllen,
- 2. sich verpflichten, eine besondere Einrichtung nach Absatz 5 zu schaffen,
- 3. sich verpflichten, mindestens 90 Prozent der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens seit 24 Monaten in der im Gebiet des kommunalen Trägers gelegenen Arbeitsgemeinschaft oder Agentur für Arbeit in getrennter Aufgabenwahrnehmung im Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Satz 1 tätig waren, vom Zeitpunkt der Zulassung an, dauerhaft zu beschäftigen,
- 4. sich verpflichten, mit der zuständigen Landesbehörde eine Zielvereinbarung über die Leistungen nach diesem Buch abzuschließen und
- 5. sich verpflichten, die in der Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 1 Satz 2 festgelegten Daten zu erheben und gemäß den Regelungen nach § 51b Absatz 4 an die Bundesagentur zu übermitteln, um bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisberichterstattung, Wirkungsforschung und Leistungsvergleiche zu ermöglichen.
Für die Antragsberechtigung gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Der Antrag bedarf in den dafür zuständigen Vertretungskörperschaften der kommunalen Träger einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder sowie der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde. Die Anzahl der nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen kommunalen Träger beträgt höchstens 25 Prozent der zum 31. Dezember 2010 bestehenden Arbeitsgemeinschaften nach § 44b in der bis zum ... geltenden Fassung, zugelassenen kommunalen Trägern sowie der Kreise und kreisfreien Städte, in denen keine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum ... geltenden Fassung errichtet wurde (Aufgabenträger).
- (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, Voraussetzungen der Eignung nach Absatz 2 Nummer 1 und deren Feststellung sowie die Verteilung der Zulassungen nach Absatz 2 und 4 auf die Länder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.
- (4) Der Antrag nach Absatz 2 kann bis zum 31. Dezember 2010 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 gestellt werden. Darüber hinaus kann vom 30. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 ein Antrag auf Zulassung gestellt werden, soweit die Anzahl der nach Absatz 1 und 2 zugelassenen kommunalen Träger 25 Prozent der zum 1. Januar 2015 bestehenden Aufgabenträger nach Absatz 2 Satz 4 unterschreitet. Die Zulassungen werden unbefristet erteilt.
- (5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben an Stelle der Bundesagentur errichten und unterhalten die zugelassenen kommunalen Träger besondere Einrichtungen für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch.
- (6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zulassung widerrufen. Auf Antrag des zugelassenen kommunalen Trägers, der der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, widerruft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zulassung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die Trägerschaft endet mit Ablauf des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres.
- (7) Auf Antrag des kommunalen Trägers, der der Zustimmung der obersten Landesbehörde bedarf, widerruft, beschränkt oder erweitert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zulassung nach Absatz 1 oder 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, wenn und soweit die Zulassung auf Grund einer kommunalen Neugliederung nicht mehr dem Gebiet des kommunalen Trägers entspricht. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 gilt bei Erweiterung der Zulassung entsprechend. Der Antrag nach Satz 1 kann bis zum 1. Juli eines Kalenderjahres mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres gestellt werden."
- 4. § 6b wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "§§ 44b, 50, 51a, 51b, 53, 55 und 65d" durch die Wörter "§§ 44b, 48b, 50, 51a, 51b, 53, 55, 56 Absatz 2, §§ 64 und 65d" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 werden die Wörter "§ 46 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 und 3" durch die Wörter "§ 46 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3 Satz 1" ersetzt.
- bb) In Satz 3 wird die Angabe "§ 46 Abs. 5 bis 8" durch die Wörter "§ 46 Absatz 5 bis 9" ersetzt.
- c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
- (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales prüft, ob Einnahmen und Ausgaben in der besonderen Einrichtung nach § 6a Absatz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Die Prüfung kann in einem vereinfachten Verfahren erfolgen, wenn der zugelassene kommunale Träger ein Verwaltungs- und Kontrollsystem errichtet hat, das die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung gewährleistet und er dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Beurteilung ermöglicht, ob Aufwendungen nach Grund und Höhe vom Bund zu tragen sind.
- (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann von dem zugelassenen kommunalen Träger die Erstattung von Mitteln verlangen, die er zu Lasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat. Der zu erstattende Betrag ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr drei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz."
- 5. § 6c wird wie folgt gefasst:
" § 6c Personalübergang bei Zulassung weiterer kommunaler Träger und bei Beendigung der Trägerschaft
- (1) Die Beamten und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers nach § 6a Absatz 2 und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, treten zum Zeitpunkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. Für die Auszubildenden bei der Bundesagentur gilt Satz 1 entsprechend. Die Versetzung eines nach Satz 1 übergetretenen Beamten vom kommunalen Träger zur Bundesagentur bedarf nicht der Zustimmung der Bundesagentur, bis sie zehn Prozent der nach Satz 1 übergetretenen Beamten und Arbeitnehmer wieder aufgenommen hat.
Bis zum Erreichen des in Satz 3 genannten Anteils ist die Bundesagentur zur Wiedereinstellung eines nach Satz 1 übergetretenen Arbeitnehmers verpflichtet, der auf Vorschlag des kommunalen Trägers dazu bereit ist. Die Versetzung und Wiedereinstellung im Sinne der Sätze 3 und 4 ist innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Neuzulassung abzuschließen. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Zulassungen nach § 6a Absatz 4 Satz 2 sowie Erweiterungen der Zulassung nach § 6a Absatz 7.
- (2) Endet die Trägerschaft eines kommunalen Trägers nach § 6a, treten die Beamten und Arbeitnehmer des kommunalen Trägers, die am Tag vor der Beendigung der Trägerschaft Aufgaben anstelle der Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 durchgeführt haben, zum Zeitpunkt der Beendigung der Trägerschaft kraft Gesetzes in den Dienst der Bundesagentur über. Für die Auszubildenden bei dem kommunalen Träger gilt Satz 1 entsprechend.
- (3) Treten Beamte auf Grund der Absätze 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, wird das Beamtenverhältnis mit dem anderen Träger fortgesetzt. Treten Arbeitnehmer auf Grund der Absätze 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers über, tritt der neue Träger unbeschadet des Satzes 3 in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein, die im Zeitpunkt des Übertritts bestehen. Vom Zeitpunkt des Übertritts an sind die für Arbeitnehmer des neuen Trägers jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich anzuwenden. Den Beamten oder Arbeitnehmern ist die Fortsetzung des Beamten- oder Arbeitsverhältnisses von dem aufnehmenden Träger schriftlich zu bestätigen.
- (4) Beamten, die nach den Absätzen 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Berücksichtigung auf Dienststellung und Dienstalter entspricht. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen auch ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden. Verringert sich das Grundgehalt nach den Sätzen 1 oder 2, ist eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt des Amtes bei dem abgebenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts und dem jeweiligen Grundgehalt des Amtes bei dem aufnehmenden Träger zu zahlen. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig. Als Bestandteil der Versorgungsbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage bei jeder auf das Grundgehalt bezogenen Erhöhung der Versorgungsbezüge um diesen Erhöhungsbetrag. Im Fall des Satzes 2 dürfen die Beamten neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a.D.") führen.
- (5) Arbeitnehmern, die nach den Absätzen 1 oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit übertragen werden. Wenn eine derartige Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen eine niedriger bewertete Tätigkeit übertragen werden. Verringert sich das Arbeitsentgelt nach den Sätzen 1 und 2, ist eine Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Arbeitsentgelt bei dem abgebenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts und dem jeweiligen Arbeitsentgelt bei dem aufnehmenden Träger zu zahlen."
- 6. In § 18a Satz 1 wird das Wort "Arbeitsgemeinschaften" durch die Wörter "gemeinsamen Einrichtungen" ersetzt.
- 7. Nach § 18a werden die folgenden §§ 18b bis 18e eingefügt:
" § 18b Kooperationsausschuss
- (1) Die zuständige oberste Landesbehörde und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bilden einen Kooperationsausschuss. Der Kooperationsausschuss koordiniert die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Landesebene. Im Kooperationsausschuss vereinbaren das Land und der Bund jährlich die Ziele und Schwerpunkte der Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik in der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Landesebene. § 48b bleibt unberührt. Die Verfahren zum Abschluss der Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern werden mit den Verfahren zum Abschluss der Zielvereinbarungen zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur sowie deren Konkretisierung in den Zielvereinbarungen der Bundesagentur und den gemeinsamen Einrichtungen abgestimmt. Der Kooperationsausschuss kann sich über die Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtungen unterrichten lassen. Der Kooperationsausschuss entscheidet darüber hinaus bei einer Meinungsverschiedenheit über die Weisungszuständigkeit im Verfahren nach § 44e, berät die Trägerversammlung bei der Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers nach § 44c Absatz 2 Nummer 1 und gibt in den Fällen einer Weisung in grundsätzlichen Angelegenheiten nach § 44b Absatz 3 Satz 4 eine Empfehlung ab.
- (2) Der Kooperationsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern, von denen drei Mitglieder von der zuständigen obersten Landesbehörde und drei Mitglieder vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales entsandt werden. Die Mitglieder des Kooperationsausschusses können sich vertreten lassen.
- (3) Die Mitglieder wählen einen Vorsitzenden. Kann im Kooperationsausschuss keine Einigung über die Person des Vorsitzenden erzielt werden, wird der Vorsitzende von den Vertretern des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder den Vertretern der zuständigen obersten Landesbehörde abwechselnd jeweils für zwei Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Der Kooperationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 18c Bund-Länder-Ausschuss
- (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für die Grundsicherung für Arbeitsuchende gebildet. Er beobachtet und berät die zentralen Fragen der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Fragen der Aufsicht nach den §§ 47 und 48 und erörtert die Zielvereinbarungen nach § 48b Absatz 1.
- (2) Bei der Beobachtung und Beratung zentraler Fragen der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist der Ausschuss besetzt mit Vertretern der Bundesregierung, der Länder, der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesagentur. Der Ausschuss kann sich von den Trägern berichten lassen.
- (3) Bei der Beratung von Fragen der Aufsicht nach den §§ 47 und 48 ist der Ausschuss besetzt mit Vertretern der Bundesregierung und der Aufsichtsbehörden der Länder. Bund und Länder können dazu einvernehmlich Vertreter der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesagentur einladen, sofern dies sachdienlich ist.
§ 18d Örtlicher Beirat
- Bei jeder gemeinsamen Einrichtung nach § 44b wird ein Beirat gebildet. Der Beirat berät die Einrichtung bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und -maßnahmen. Die Trägerversammlung beruft die Mitglieder des Beirats auf Vorschlag der Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Kammern und berufsständischen Organisationen. Vertreter von Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsleistungen nach diesem Buch anbieten, dürfen nicht Mitglied des Beirats sein. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die zugelassenen kommunalen Träger mit der Maßgabe, dass die Berufung der Mitglieder des Beirats durch den zugelassenen kommunalen Träger erfolgt.
§ 18e Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt
- (1) Die Trägerversammlungen bei den gemeinsamen Einrichtungen bestellen Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt aus dem Kreis der Beamten und Arbeitnehmer, denen in den gemeinsamen Einrichtungen Tätigkeiten zugewiesen worden sind. Sie sind unmittelbar dem jeweiligen Geschäftsführer zugeordnet.
- (2) Die Beauftragten unterstützen und beraten die gemeinsamen Einrichtungen in Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Frauenförderung sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei beiden Geschlechtern. Hierzu zählen insbesondere Fragen der Beratung, der Eingliederung in Arbeit und Ausbildung sowie des beruflichen Wiedereinstiegs von Frauen und Männern nach einer Familienphase.
- (3) Die Beauftragten sind bei der Erarbeitung des örtlichen Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramms der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie bei der geschlechter- und familiengerechten fachlichen Aufgabenerledigung der gemeinsamen Einrichtung zu beteiligen. Sie haben ein Informations-, Beratungs- und Vorschlagsrecht in Fragen, die Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern haben.
- (4) Die Beauftragten unterstützen und beraten erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen in übergeordneten Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Frauenförderung sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei beiden Geschlechtern. Zur Sicherung der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt arbeiten die Beauftragten mit den in Fragen der Gleichstellung im Erwerbsleben tätigen Stellen im Zuständigkeitsbereich der gemeinsamen Einrichtung zusammen.
- (5) Die gemeinsamen Einrichtungen werden in den Sitzungen kommunaler Gremien zu Themen, die den Aufgabenbereich der Beauftragten betreffen, von den Beauftragten vertreten.
- (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die zugelassenen kommunalen Träger."
- 8. Dem § 40 wird folgender Absatz 4 angefügt:
- "(4) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches."
- 9. Die §§ 44a und 44b werden wie folgt gefasst:
" § 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit
- (1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob der Arbeitsuchende erwerbsfähig ist. Der
- 1. kommunale Träger,
- 2. ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, oder
- 3. die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte, kann der Feststellung widersprechen. Der Widerspruch ist zu begründen. In diesem Fall entscheidet die Agentur für Arbeit nach Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 des Fünften Buches). Sie ist an dessen Feststellung gebunden. Bis zur Entscheidung erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
- (2) Entscheidet die Agentur für Arbeit, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht besteht, stehen der Agentur für Arbeit und dem kommunalen Träger Erstattungsansprüche nach § 103 des Zehnten Buches zu, wenn dem Hilfebedürftigen eine andere Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts zuerkannt wird. § 103 Absatz 3 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Leistungsverpflichtung des Trägers der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe der Tag des Widerspruchs gegen die Feststellung der Agentur für Arbeit ist.
- (3) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob und in welchem Umfang die erwerbsfähige Person und die dem Haushalt angehörenden Personen hilfebedürftig sind. Sie ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung durch den kommunalen Träger gebunden. Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder die dem Haushalt angehörenden Personen vom Bezug von Leistungen nach diesem Buch ausgeschlossen sind.
- (4) Der kommunale Träger stellt die Höhe der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung fest. Er ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellungen der Agentur für Arbeit nach Absatz 3 gebunden. Satz 2 gilt nicht, sofern der kommunale Träger zur vorläufigen Zahlungseinstellung berechtigt ist und dies der Agentur für Arbeit vor dieser Entscheidung mitteilt.
- (5) Der kommunale Träger kann einer Feststellung der Agentur für Arbeit nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen, wenn er auf Grund der Feststellung höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu erbringen hat. Der Widerspruch ist zu begründen; er befreit nicht von der Verpflichtung, die Leistungen entsprechend der Feststellung der Agentur für Arbeit zu gewähren. Die Agentur für Arbeit überprüft ihre Feststellung und teilt dem kommunalen Träger innerhalb von zwei Wochen ihre endgültige Feststellung mit. Hält der kommunale Träger seinen Widerspruch aufrecht, sind die Träger bis zu einer anderen Entscheidung der Agentur für Arbeit oder einer gerichtlichen Entscheidung an die Feststellung der Agentur für Arbeit gebunden.
§ 44b Gemeinsame Einrichtung
- (1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamten und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind. Die gemeinsame Einrichtung führt die Bezeichnung Jobcenter.
- (2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung soll die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.
- (3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.
- (4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen.
- (5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.
- (6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind."
- 10. Nach § 44b werden folgende § 44c bis 44k eingefügt:
" § 44c Trägerversammlung
- (1) Die gemeinsame Einrichtung hat eine Trägerversammlung. In der Trägerversammlung sind Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers je zur Hälfte vertreten. In der Regel entsenden die Träger je drei Vertreter. Jeder Vertreter hat eine Stimme. Die Vertreter wählen einen Vorsitzenden. Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person des Vorsitzenden erzielt werden, wird der Vorsitzende von den Vertretern der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers abwechselnd jeweils für zwei Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Vertreter der Agentur für Arbeit. Die Trägerversammlung entscheidet durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; dies gilt nicht für Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 4 und 8. Die Beschlüsse sind vom Vorsitzenden schriftlich niederzulegen. Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
- (2) Die Trägerversammlung entscheidet über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung. Dies sind insbesondere
- 1. die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers,
- 2. der Verwaltungsablauf und die Organisation,
- 3. die Änderung des Standorts der gemeinsamen Einrichtung,
- 4. die Entscheidungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 44b Absatz 4, ob einzelne Aufgaben durch die Träger oder durch Dritte wahrgenommen werden,
- 5. die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
- 6. die Arbeitsplatzgestaltung,
- 7. die Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung,
- 8. die Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung,
- 9. die grundsätzlichen Regelungen der innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten.
- (3) Die Trägerversammlung nimmt in Streitfragen zwischen Personalvertretung und Geschäftsführer die Aufgaben einer übergeordneten Dienststelle und obersten Dienstbehörde nach den §§ 69 bis 72 des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr.
- (4) Die Trägerversammlung berät zu gemeinsamen Betreuungsschlüsseln. Sie hat dabei die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu berücksichtigen. Bei der Personalbedarfsermittlung sind im Regelfall folgende Anteilsverhältnisse zwischen eingesetztem Personal und Hilfebedürftigen nach diesem Buch zu berücksichtigen:
- 1. eins zu 75 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
- 2. eins zu 150 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben.
- (5) Die Trägerversammlung stellt einheitliche Grundsätze der Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung auf, die insbesondere der individuellen Entwicklung der Mitarbeiter dienen und ihnen unter Beachtung ihrer persönlichen Interessen und Fähigkeiten die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Qualifikation vermitteln sollen. Die Trägerversammlung stimmt die Grundsätze der Personalentwicklung mit den Personalentwicklungskonzepten der Träger ab. Der Geschäftsführer berichtet der Trägerversammlung regelmäßig über den Stand der Umsetzung.
- (6) In der Trägerversammlung wird das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Beachtung von Zielvorgaben der Träger abgestimmt.
§ 44d Geschäftsführer
- (1) Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung, soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Er vertritt die gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die von der Trägerversammlung in deren Aufgabenbereich beschlossenen Maßnahmen auszuführen und nimmt an deren Sitzungen beratend teil.
- (2) Der Geschäftsführer wird für fünf Jahre bestellt. Für die Ausschreibung der zu besetzenden Stelle findet § 4 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechende Anwendung. Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person des Geschäftsführers erzielt werden, unterrichtet der Vorsitzende der Trägerversammlung den Kooperationsausschuss. Der Kooperationsausschuss hört die Träger der gemeinsamen Einrichtung an und unterbreitet einen Vorschlag. Können sich die Mitglieder des Kooperationsausschusses nicht auf einen Vorschlag verständigen oder kann in der Trägerversammlung trotz Vorschlags keine Einigung erzielt werden, wird der Geschäftsführer von der Agentur für Arbeit und dem kommunalen Träger abwechselnd jeweils für zweieinhalb Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Agentur für Arbeit. Der Geschäftsführer kann auf Beschluss der Trägerversammlung vorzeitig abberufen werden. Bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers führt er die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung kommissarisch.
- (3) Der Geschäftsführer ist Beamter oder Arbeitnehmer eines Trägers und untersteht dessen Dienstaufsicht. Soweit er Beamter oder Arbeitnehmer einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes ist, untersteht er der Dienstaufsicht seines Dienstherren oder Arbeitgebers.
- (4) Der Geschäftsführer übt über die Beamten und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamten und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, aus.
- (5) Der Geschäftsführer ist Leiter der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn und Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes.
- (6) Bei personalrechtlichen Entscheidungen, die in der Zuständigkeit der Träger liegen, hat der Geschäftsführer ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht.
- (7) Bei der besoldungsrechtlichen Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführer sind Höchstgrenzen einzuhalten. Die Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A oder die entsprechende landesrechtliche Besoldungsgruppe darf nicht überschritten werden. Das Entgelt für Arbeitnehmer darf die für Beamte geltende Besoldung nicht übersteigen.
§ 44e Verfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Weisungszuständigkeit
- (1) Zur Beilegung einer Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit nach § 44b Absatz 3 und § 44c Absatz 2 können die Träger oder die Trägerversammlung den Kooperationsausschuss anrufen. Stellt der Geschäftsführer fest, dass sich Weisungen der Träger untereinander oder mit einer Weisung der Trägerversammlung widersprechen, unterrichtet er unverzüglich die Träger, um diesen Gelegenheit zur Überprüfung der Zuständigkeit zum Erlass der Weisungen zu geben. Besteht die Meinungsverschiedenheit danach fort, kann der Geschäftsführer den Kooperationsausschuss anrufen.
- (2) Der Kooperationsausschuss entscheidet nach Anhörung der Träger und des Geschäftsführers durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Ausschusses sind vom Vorsitzenden schriftlich niederzulegen. Der Vorsitzende teilt den Trägern, der Trägerversammlung sowie dem Geschäftsführer die Beschlüsse mit.
- (3) Die Entscheidung des Kooperationsausschusses bindet die Träger. Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch die Anrufung des Kooperationsausschusses nicht ausgeschlossen.
§ 44f Bewirtschaftung von Bundesmitteln
- (1) Die Bundesagentur überträgt der gemeinsamen Einrichtung die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes, die sie im Rahmen von § 46 bewirtschaftet. Für die Übertragung und die Bewirtschaftung gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes.
- (2) Zur Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes bestellt der Geschäftsführer einen Beauftragten für den Haushalt. Der Geschäftsführer und die Trägerversammlung haben den Beauftragten für den Haushalt an allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen.
- (3) Die Bundesagentur hat die Übertragung der Bewirtschaftung zu widerrufen, wenn die gemeinsame Einrichtung bei der Bewirtschaftung wiederholt oder erheblich gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen hat und durch die Bestellung eines anderen Beauftragten für den Haushalt keine Abhilfe zu erwarten ist.
- (4) Näheres zur Übertragung und Durchführung der Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes kann zwischen der Bundesagentur und der gemeinsamen Einrichtung vereinbart werden. Der kommunale Träger kann die gemeinsame Einrichtung auch mit der Bewirtschaftung von kommunalen Haushaltsmitteln beauftragen.
- (5) Auf Beschluss der Trägerversammlung kann die Befugnis nach Absatz 1 auf die Bundesagentur zurück übertragen werden.
§ 44g Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung
- (1) Beamten und Arbeitnehmern der Träger und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinden und Gemeindeverbände, die bis zum 31. Dezember 2010 in einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum ... geltenden Fassung Aufgaben nach diesem Buch durchgeführt haben, werden mit Wirkung zum 1. Januar 2011 Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung, die die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft weiter führt, für die Dauer von fünf Jahren zugewiesen. Wenn keine Arbeitsgemeinschaften nach § 44b in der bis zum ... geltenden Fassung eingerichtet waren, werden Beamten und Arbeitnehmern, die am 31. Dezember 2010 die Aufgaben dieses Buches in Agenturen für Arbeit und Kommunen durchgeführt haben, mit Wirkung zum 1. Januar 2011 für die Dauer von fünf Jahren Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen.
- (2) Spätere Zuweisungen erfolgen im Einzelfall mit Zustimmung des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nach den tarif- und beamtenrechtlichen Regelungen.
- (3) Die Rechtsstellung der Beamten bleibt unberührt. Ihnen ist eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zu übertragen.
- (4) Die mit der Bundesagentur, dem kommunalen Träger oder einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde oder einem Gemeindeverband bestehenden Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt. Werden einem Arbeitnehmer auf Grund der Zuweisung Tätigkeiten übertragen, die einer niedrigeren Entgeltgruppe oder Tätigkeitsebene zuzuordnen sind, bestimmt sich die Eingruppierung nach der vorherigen Tätigkeit.
- (5) Die Zuweisung kann
- 1. aus dienstlichen Gründen mit einer Frist von drei Monaten,
- 2. auf Verlangen des Beamten oder Arbeitnehmers aus wichtigem Grund jederzeit beendet werden. Der Geschäftsführer kann der Beendigung nach Nummer 2 aus zwingendem dienstlichem Grund widersprechen.
§ 44h Personalvertretung
- (1) In den gemeinsamen Einrichtungen wird eine Personalvertretung gebildet. Die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten entsprechend.
- (2) Die Beamten und Arbeitnehmer in der gemeinsamen Einrichtung besitzen für den Zeitraum, für den ihnen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden sind, ein aktives und passives Wahlrecht zu der Personalvertretung.
- (3) Der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung stehen alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Trägerversammlung oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen.
- (4) Die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber bleiben unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben.
§ 44i Schwerbehindertenvertretung; Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Auf die Schwerbehindertenvertretung und Jugend- und Auszubildendenvertretung ist § 44h entsprechend anzuwenden.
§ 44j Gleichstellungsbeauftragte
- In der gemeinsamen Einrichtung wird eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Das Bundesgleichstellungsgesetz gilt entsprechend. Der Gleichstellungsbeauftragten stehen die Rechte entsprechend den Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes zu, soweit die Trägerversammlung und die Geschäftsführer entscheidungsbefugt sind.
§ 44k Stellenbewirtschaftung
- (1) Mit der Zuweisung von Tätigkeiten nach § 44g Absatz 1 und 2 übertragen die Träger der gemeinsamen Einrichtung die entsprechenden Planstellen und Stellen sowie Ermächtigungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen zur Bewirtschaftung.
- (2) Der von der Trägerversammlung aufzustellende Stellenplan bedarf der Genehmigung der Träger. Bei Aufstellung und Bewirtschaftung des Stellenplanes unterliegt die gemeinsame Einrichtung den Weisungen der Träger."
- 11. § 45 wird aufgehoben.
- 12. § 46 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Arbeitsgemeinschaften" durch die Wörter "gemeinsamen Einrichtungen" ersetzt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- (3) Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 87,4 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben
- 1. kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,
- 2. die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind."
- 13. Die §§ 47 und 48 werden wie folgt gefasst:
" § 47 Aufsicht
- (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesagentur, soweit dieser nach § 44b Absatz 3 ein Weisungsrecht gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen zusteht. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur Weisungen erteilen und sie an seine Auffassung binden; es kann organisatorische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen des Bundes an der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende treffen.
- (2) Die zuständigen Landesbehörden führen die Aufsicht über die kommunalen Träger, soweit diesen nach § 44b Absatz 3 ein Weisungsrecht gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen zusteht. Im Übrigen bleiben landesrechtliche Regelungen unberührt.
- (3) Im Aufgabenbereich der Trägerversammlung führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Rechtsaufsicht über die gemeinsamen Einrichtungen im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, gibt der Kooperationsausschuss eine Empfehlung ab. Von der Empfehlung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nur aus wichtigem Grund abweichen. Im Übrigen ist der Kooperationsausschuss bei Aufsichtsmaßnahmen zu unterrichten.
- (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 auf eine Bundesoberbehörde übertragen.
- (5) Die aufsichtführenden Stellen sind berechtigt, die Wahrnehmung der Aufgaben bei den gemeinsamen Einrichtungen zu prüfen.
§ 48 Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger
- (1) Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger obliegt den zuständigen Landesbehörden.
- (2) Die Rechtsaufsicht über die obersten Landesbehörden übt die Bundesregierung aus. Zu diesem Zweck kann die Bundesregierung allgemeine Verwaltungsvorschriften zu grundsätzlichen Rechtsfragen der Leistungserbringung erlassen. Die Bundesregierung kann die Ausübung der Rechtsaufsicht auf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übertragen.
- (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erlassen."
- 14. Nach § 48 werden folgende §§ 48a und 48b eingefügt:
" § 48a Vergleich der Leistungsfähigkeit
- (1) Zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Aufgabenwahrnehmung der Träger der Grundsicherung erstellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf der Grundlage der Kennzahlen nach § 51b Absatz 3 Nummer 3 Kennzahlenvergleiche und veröffentlicht die Ergebnisse vierteljährlich.
- (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Vergleiche erforderlichen Kennzahlen festzulegen.
§ 48b Zielvereinbarungen
- (1) Zur Erreichung der Ziele nach diesem Buch schließen
- 1. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit der Bundesagentur,
- 2. die Bundesagentur und die kommunalen Träger mit den Geschäftsführern der gemeinsamen Einrichtungen,
- 3. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der zuständigen Landesbehörde sowie
- 4. die zuständige Landesbehörde mit den zugelassenen kommunalen Trägern Vereinbarungen ab. Die Vereinbarungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 umfassen alle Leistungen dieses Buches. Die Beratungen über die Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 3 führen die Kooperationsausschüsse nach § 18b. Im Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c wird für die Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 3 über einheitliche Grundlagen beraten.
- (2) Die Vereinbarungen werden nach Beschlussfassung des Bundestages über das jährliche Haushaltsgesetz abgeschlossen.
- (3) Die Vereinbarungen umfassen insbesondere die Ziele der Verringerung der Hilfebedürftigkeit, Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit und Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug.
- (4) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sollen sich an den Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 orientieren.
- (5) Für den Abschluss der Vereinbarungen und die Nachhaltung der Zielerreichung sind die Daten nach § 51b und die Kennzahlen nach § 48a Absatz 2 maßgeblich.
- (6) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können
- 1. erforderliche Genehmigungen oder Zustimmungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ersetzen,
- 2. die Selbstbewirtschaftung von Haushaltsmitteln für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie für Verwaltungskosten zulassen."
- 15. In § 49 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Arbeitsgemeinschaften nach § 44b" durch die Wörter "gemeinsamen Einrichtungen" ersetzt.
- 16. Die Überschrift zu Kapitel 6 wird wie folgt gefasst:
"Kapitel 6
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung, datenschutzrechtliche Verantwortung".
- 17. § 50 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "die zugelassenen kommunalen Träger," die Wörter "gemeinsame Einrichtungen," eingefügt.
- b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
- (2) Die gemeinsame Einrichtung ist verantwortliche Stelle für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 9 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.
- (3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche Stelle für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 9 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.
- (4) Die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung richtet sich nach dem Datenschutzrecht des Bundes, soweit nicht in diesem Buch und im Zweiten Kapitel des Zehnten Buches vorrangige Regelungen getroffen sind. Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik obliegen nach § 24 des Bundesdatenschutzgesetzes dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit."
- 18. In § 51a Satz 2 wird die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
- 19. § 51b wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 1 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
- (1) Die zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erheben laufend die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Daten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die nach Satz 1 zu erhebenden Daten, die zur Nutzung für die in Absatz 3 genannten Zwecke erforderlich sind, festzulegen.
- (2) Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger übermitteln der Bundesagentur die Daten nach Absatz 1 unter Angabe eines eindeutigen Identifikationsmerkmals, personenbezogene Datensätze unter Angabe der Kundennummer sowie der Nummer der Bedarfsgemeinschaft nach § 51a.
- (3) Die nach Absatz 1 und 2 erhobenen und an die Bundesagentur übermittelten Daten dürfen nur - unbeschadet auf sonstiger gesetzlicher Grundlagen bestehender Mitteilungspflichten - für folgende Zwecke verarbeitet und genutzt werden:
- 1. die zukünftige Gewährung von Leistungen nach diesem und dem Dritten Buch an die von den Erhebungen betroffenen Personen,
- 2. Überprüfungen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf korrekte und wirtschaftliche Leistungserbringung,
- 3. die Erstellung von Statistiken, Kennzahlen für die Zwecke nach § 48a Absatz 2 und § 48b Absatz 5, Eingliederungsbilanzen und Controllingberichten durch die Bundesagentur, der laufenden Berichterstattung und der Wirkungsforschung nach den §§ 53 bis 55,
- 4. die Durchführung des automatisierten Datenabgleichs nach § 52,
- 5. die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch."
- b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden die Wörter "Absätzen 1 bis 3" durch die Wörter "Absätzen 1 und 2" ersetzt.
- 20. § 51c wird aufgehoben.
- 21. § 55 wird wie folgt geändert:
- 22. § 64 Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt:
- (2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen
- 1. des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger,
- 2. des § 63 Absatz 1 Nummer 6
- a) die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger sowie
- b) die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich.
- (3) Soweit die gemeinsame Einrichtung Verwaltungsbehörde nach Absatz 2 ist, fließen die Geldbußen in die Bundeskasse. § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die Bundeskasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten."
- 23. 65c wird aufgehoben.
- 24. Nach § 74 wird folgender § 75 eingefügt:"
§ 75 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anwendbarkeit des § 6a Absatz 7 und des § 51b
- (1) § 51b Absatz 1 bis 3a in der bis zum [Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist an Stelle des § 51b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 weiterhin anzuwenden, solange das Bundesministerium für Arbeit und Soziales keine Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 1 Satz 2 erlassen hat.
- (2) Abweichend von § 6a Absatz 7 Satz 3 kann der Antrag nach § 6a Absatz 7 Satz 1 im Jahr 2010 bis zum 1. September mit Wirkung zum 1. Januar 2011 gestellt werden."
- 25. Nach § 75 wird folgender § 76 eingefügt:"
§ 76 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
- (1) Abweichend von § 44b Absatz 1 können die Aufgaben nach diesem Buch bis zum 31. Dezember 2011 getrennt wahrgenommen werden, wenn
- 1. am 31. März 2010 in dem Bereich eines kommunalen Trägers keine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b bestanden und
- 2. der kommunale Träger bis zum 31. Dezember 2010 einen Antrag nach § 6a Absatz 2 gestellt hat.
- (2) Nehmen im Gebiet eines kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mehr als eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum ... geltenden Fassung die Aufgaben nach diesem Buch wahr, kann insoweit abweichend von § 44b Absatz 1 Satz 1 mehr als eine gemeinsame Einrichtung gebildet werden.
- (3) Bei Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform tritt der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt auch für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Die Träger teilen sich alle Tatsachen mit, die zur Vorbereitung eines Wechsels der Trägerschaft oder der Organisationsform erforderlich sind. Sie sollen sich auch die zu diesem Zweck erforderlichen Sozialdaten übermitteln.
- (4) Besteht in einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum ... geltenden Fassung ein Personal- oder Betriebsrat, nimmt dieser ab dem Zeitpunkt, zu dem Beamten und Arbeitnehmern in einer gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen werden, die Aufgaben der Personalvertretung als Übergangspersonalrat bis zur Konstituierung einer neuen Personalvertretung nach den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2012. Satz 1 gilt entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung.
- (5) Bestehen in einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum ... geltenden Fassung Dienst- oder Betriebsvereinbarungen, gelten diese bis zu einer Neuregelung für die jeweilige gemeinsame Einrichtung als Dienstvereinbarungen fort, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2012.
- (6) Der Geschäftsführer einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum ... geltenden Fassung nimmt die Aufgaben der Geschäftsführung in der gemeinsamen Einrichtung bis zum Ablauf der laufenden Amtsperiode nach § 44b Absatz 2 dieses Buches in der bis zum ... geltenden Fassung wahr. § 44d Absatz 2 Satz 5 bleibt unberührt."
Artikel 2
Änderung weiterer Vorschriften
- (1) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- (2) § 6a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Satz 2 wird das Wort "Arbeitsgemeinschaft" durch die Wörter "gemeinsamen Einrichtung" ersetzt.
- 2. In den Sätzen 3 und 4 wird das Wort "Arbeitsgemeinschaft" jeweils durch die Wörter "gemeinsame Einrichtung" ersetzt.
- (3) In § 21 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 45" durch die Angabe "§ 44a" ersetzt.
- (4) In § 85 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ....) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 44b Abs. 3 Satz 3" durch die Wörter "§ 44b Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
- (5) In § 4 Nummer 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird das Wort "Arbeitsgemeinschaften" durch die Wörter "gemeinsamen Einrichtungen" ersetzt.
- (6) Die Einigungsstellen-Verfahrensverordnung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2916), die zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2011 in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe h, Buchstabe j, Buchstabe k, Buchstabe l, Nummer 3, Nummer 5, Nummer 14, Nummer 18 bis 21 sowie Nummer 23 und 24 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG (öffentliche Fürsorge). Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, da hier die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse mit einer bundesgesetzlichen Regelung erforderlich ist (Artikel 72 Absatz 2 GG). Nur durch Gesetzgebung des Bundes lassen sich einheitliche Lebensverhältnisse gewährleisten. In der Bundesrepublik Deutschland bestehen hinsichtlich des Beschäftigungsstandes und Einkommensniveaus erhebliche regionale Unterschiede. Durch eine einheitliche Bundesgesetzgebung im Bereich der öffentlichen Fürsorge wird verhindert, dass sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland das Sozialgefüge auseinanderentwickelt.
Eine unterschiedliche gesetzliche Ausgestaltung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Länderebene würde zu nicht überschaubaren und steuerbaren Organisationsstrukturen und letztlich zur unterschiedlichen Behandlung und zu Rechtsunsicherheiten für die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen führen. Damit verbunden wären verschiedene Ergebnisse in der Leistungserbringung. Durch eine einheitliche Ausgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Teil der öffentlichen Fürsorge wird daher sichergestellt, dass erwerbsfähigen Hilfebedürftigen innerhalb des ganzen Bundesgebiets vergleichbare Betreuung zuteil wird und vergleichbare Chancen eröffnet werden.
II. Notwendigkeit des Gesetzes
Das Bundesverfassungsgericht hat am 20. Dezember 2007 (BVerfGE 119, 331) entschieden, dass die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. § 44b SGB II ist noch bis 31. Dezember 2010 anwendbar. Die Trägerschaft der 69 zugelassenen kommunalen Träger, die ihre Aufgaben anstelle der Bundesagentur für Arbeit wahrnehmen, ist zudem im Gesetz bis zu diesem Datum als Experimentierklausel befristet. Der Gesetzgeber muss daher eine verfassungsgemäße Regelung über die Zukunft der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende treffen.
III. Ziel und Inhalt des Gesetzes
Auf der Grundlage des vom Bundeskabinett am 31. März 2010 beschlossenen Entwurfs einer Grundgesetzänderung (Artikel 91e GG) soll sichergestellt werden, dass die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung durch Agenturen für Arbeit und Kommunen im Regelfall fortgesetzt werden kann. Die Erbringung der Leistungen aus einer Hand wird damit auch zukünftig sichergestellt. Gleichzeitig sollen die Grundlagen für Verbesserungen in der Qualität der Leistungserbringung geschaffen werden.
Die zugelassenen kommunalen Träger sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Aufgaben unbefristet wahrzunehmen, wobei kommunalen Neugliederungen Rechnung zu tragen ist. Darüber hinaus sollen auf Antrag weitere kommunale Träger zugelassen werden, wobei ihre Gesamtanzahl entsprechend der zugrundeliegenden grundgesetzlichen Vorschrift ein Viertel der zum Antragszeitpunkt bestehenden Aufgabenträger nicht überschreiten darf.
Die getrennte Aufgabenwahrnehmung ist künftig nicht mehr möglich.
Zentrales Anliegen der gesetzlichen Neuregelung ist, dass auch künftig Leistungen und Hilfen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aus einer Hand erbracht werden. Die Leistungserbringung soll auf der Grundlage solider Trägerstrukturen weiterentwickelt werden.
1. Gemeinsame Einrichtungen
Die Leistungsträger Bundesagentur für Arbeit und Kommune bilden gemeinsame Einrichtungen und nehmen ihre Aufgaben gemeinsam wahr. Die heutige Struktur der Zusammenarbeit bleibt im Grundsatz bestehen und wird fortentwickelt. In den gemeinsamen Einrichtungen werden die Kompetenzen beider Träger gebündelt und deren Leistungen gemeinsam und einheitlich erbracht.
Leistungserbringung aus einer Hand
Die gemeinsamen Einrichtungen nehmen die Aufgaben in eigenem Namen für die Träger wahr. Sie sind berechtigt, zur Erfüllung der Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Auf dieser Grundlage werden alle Geldleistungen einheitlich ausgezahlt.
Auf die positiven Erfahrungen der Zusammenführung der unterschiedlichen Verwaltungskompetenzen, -kapazitäten und -kulturen von Kommunen und Agenturen für Arbeit kann weiterhin aufgebaut und damit auch künftig eine einheitliche kundenorientierte Dienstleistung erbracht werden. Gleichzeitig werden in den gemeinsamen Einrichtungen die Grundlagen für Verbesserungen der Qualität der Leistungserbringung geschaffen. Der Geschäftsführer und die Trägerversammlung erhalten umfangreiche Kompetenzen im Bereich Personal und Haushalt, um die dezentrale Aufgabenwahrnehmung zu stärken. Ein bundeseinheitliches System von Zielvereinbarungen und Kennzahlenvergleichen wird zur weiteren Verbesserung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Aufgabenwahrnehmung und der Qualität in der Leistungserbringung geschaffen. Somit werden zugleich lokale Entscheidungsspielräume und eine bundesweite Vergleichbarkeit geschaffen.
Beachtung der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass für den Bürger eine Klarheit der Kompetenzordnung bestehen muss; die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten müssen erkennbar sein. Dies ist ein Gebot des Demokratieprinzips. Dem wird Rechnung getragen, indem den Trägern Bundesagentur für Arbeit und Kommune ein Weisungsrecht über die von ihnen zu erbringenden Leistungen zusteht und die Verantwortung für die rechtmäßige Leistungserbringung jeweils bei den Trägern liegt. Durch klare Aufsichtsstrukturen sind Transparenz für den Bürger und die Möglichkeit der Zuordnung der Verantwortung für die einzelnen Leistungen gewährleistet.
Dezentrale Handlungsspielräume - Struktur der gemeinsamen Einrichtungen
Zur Verbesserung der Qualität der Betreuung vor Ort werden dezentrale Handlungsspielräume gesichert. Entscheidungsträger der gemeinsamen Einrichtungen sind der Geschäftsführer und die Trägerversammlung. In der Trägerversammlung wird das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende zwischen den Trägern abgestimmt. Sie entscheidet darüber hinaus über organisatorische Fragen. Die Rechtsaufsicht über die gemeinsame Einrichtung im Aufgabenbereich der Trägerversammlung führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder eine von ihm bestimmte Stelle. Hierbei ist Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde herzustellen. Kann dieses nicht erzielt werden, gibt der Kooperationsausschuss auf Landesebene eine Empfehlung ab. Von dieser Empfehlung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nur aus besonderen Gründen abweichen.
Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung und vertritt diese vor Gericht. Er erhält umfangreiche Gestaltungsbefugnisse hinsichtlich der organisatorischen und personellen Ausgestaltung der gemeinsamen Einrichtung.
Auf Landesebene werden Kooperationsausschüsse gebildet, um die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende abzustimmen. Auf Bundesebene wird ein Bund-Länder-Ausschuss für die Grundsicherung für Arbeitsuchende beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingerichtet, in dem die Länder, die kommunalen Spitzenverbände und die Bundesagentur für Arbeit die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende beraten. Daneben behandeln die zuständigen Bundes- und Landesministerien zentrale Aufsichtsfragen in diesem Ausschuss.
Haushalt und Personal
Die gemeinsamen Einrichtungen erhalten Entscheidungsspielräume bei der Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln. Dazu bestellt der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung einen Beauftragten für den Haushalt, der bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen ist. Die Bewirtschaftungsbefugnis kann auf die Agentur für Arbeit rückübertragen werden.
Die Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung werden wie bisher durch Beschäftigte der jeweiligen Träger wahrgenommen. Das durch Bundesagentur für Arbeit und Kommune zur Verfügung gestellte und in der gemeinsamen Einrichtung tätige Personal bleibt bei seinem jeweiligen Dienstherrn beschäftigt. Der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung erhält kraft Gesetzes bestimmte Dienstherrn- und Arbeitgeberkompetenzen über die ihm unterstellten Beschäftigten. Beispielsweise erhält er die Zuständigkeit für Beförderungen und Beurteilungen. Ausgenommen sind die Befugnisse zur Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse. Dem in den bestehenden Arbeitsgemeinschaften tätigen Personal werden ab Inkrafttreten der Neuregelung entsprechende Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen für die Dauer von fünf Jahren zugewiesen, um die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung über eine ausreichende Ausstattung mit Fachpersonal zu gewährleisten.
2. Zugelassene kommunale Träger
Fortführung der bestehenden Trägerschaft Den bestehenden zugelassenen kommunalen Trägern wird über den 31. Dezember 2010 hinaus die Möglichkeit eröffnet, die Trägerschaft zeitlich unbefristet fortzusetzen.
Zulassung weiterer kommunaler Träger
Weitere kommunale Träger sollen auf Antrag zur Aufgabenwahrnehmung anstelle der Bundesagentur für Arbeit zugelassen werden. Nach dem im Grundgesetz verankerten Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen der Aufgabenwahrnehmung in gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern soll die Zahl letzterer bezogen auf das gesamte Bundesgebiet höchstens ein Viertel der Aufgabenträger zum Antragszeitpunkt betragen.
Die Länder treffen die Auswahlentscheidung der zuzulassenden kommunalen Träger anhand bundeseinheitlicher Kriterien auf der Grundlage einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates. Erforderlich für die Antragstellung ist eine Zweidrittelmehrheit in den entscheidenden kommunalen Vertretungskörperschaften. Auch muss sich die Kommune verpflichten, 90 Prozent des Personals der Bundesagentur für Arbeit, welches in der bestehenden Arbeitsgemeinschaft tätig ist, zu übernehmen. Dies schafft Sicherheit für die Beschäftigten.
Anpassungen an Gebietsreformen
Um Bund, Ländern und Kommunen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein praktikables Verfahren zur Umsetzung notwendiger Gebietsanpassungen bei den zugelassenen kommunalen Trägern an die Hand zu geben, wird eine entsprechende Regelung geschaffen. So kann eine Einheitlichkeit der Verwaltung erreicht werden.
Absicherung der Finanzbeziehungen und Aufsicht
Damit der Bund seiner Finanzverantwortung dauerhaft wirkungsvoll nachkommen kann, werden die rechtlichen Grundlagen der Finanzbeziehung zwischen Bund und zugelassenen kommunalen Trägern klarstellend geregelt. Das Bestehen eines Erstattungsanspruches des Bundes wird gesetzlich klargestellt. Dies umfasst auch einen gesetzlichen Zinsanspruch. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes bleibt unberührt und in der schon bisher geregelten Form aufrechterhalten. Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger verbleibt bei den Ländern. Der Bund erhält Rechtsaufsicht gegenüber den Ländern, soweit von den zugelassenen kommunalen Trägern Bundesmittel verausgabt werden. Die zugelassenen kommunalen Träger werden, wie auch die gemeinsamen Einrichtungen, in ein bundesweites Zielvereinbarungssystem eingebunden und nehmen an einem bundesweiten Vergleich der Leistungsfähigkeit teil.
3. Ergänzende Regelungen
Die Bestellung von Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt und die Errichtung von örtlichen Beiräten in den gemeinsamen Einrichtungen und den zugelassenen kommunalen Trägern wird verpflichtend geregelt. Des Weiteren erfolgen die auf Grund der organisatorischen Änderungen notwendigen Anpassungen im Leistungsrecht.
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Anpassung der Inhaltsübersicht.
Zu Nummer 2 (§ 6)
Folgeänderung zur Änderung des § 44b.
Zu Nummer 3 (§ 6a)
Zu Absatz 1
Absatz 1 sieht die unbefristete Verlängerung der Zulassung der 69 zugelassenen kommunalen Träger, die seit dem Jahr 2005 an Stelle der Agenturen für Arbeit Träger der Leistung im Rahmen der Experimentierklausel (§ 6a) sind, vor. Voraussetzung für die Verlängerung sind die Verpflichtungen, mit der zuständigen Landesbehörde Zielvereinbarungen zu schließen sowie die erforderlichen Daten für eine bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisberichterstattung, Wirkungsforschung und Leistungsvergleiche zu erheben und an die Bundesagentur zu übermitteln.
Zu Absatz 2
Satz 1 regelt, dass eine begrenzte Zahl weiterer kommunaler Träger die Aufgaben nach diesem Buch alleine wahrnehmen kann. Die bisherigen Erfahrungen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben gezeigt, dass die beiden Träger - die Bundesagentur und die kommunalen Gebietskörperschaften - jeweils über besondere Fähigkeiten verfügen, die in der Regel in der gemeinsamen Einrichtung zusammengeführt werden, damit Gestaltungs- und Effizienzpotentiale am besten realisiert werden können. Kommunen, die Aufgaben vollständig und eigenverantwortlich wahrnehmen wollen, sollen nach einheitlichen Eignungskriterien als alleiniger Aufgabenträger zugelassen werden. Dabei gilt das Regel-Ausnahme-Prinzip in dem Sinne, dass im Regelfall die kooperative Aufgabenwahrnehmung im Zusammenwirken von Bundesagentur und kommunaler Gebietskörperschaft stattfindet und höchstens bis zu 25 Prozent der Zahl der Aufgabenträger zum Antragszeitpunkt als kommunale Träger für eine alleinige Aufgabenwahrnehmung zugelassen werden können. Die getrennte Aufgabenwahrnehmung, wie bisher in 23 Fällen praktiziert, ist nicht mehr möglich und kann nur unter den Voraussetzungen des § 76 für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2011 fortgesetzt werden. Voraussetzungen für die Zulassung sind:
- 1. Nach Nummer 1 die Eignung. Das Auswahlverfahren und die Auswahlkriterien der Eignung werden durch die Ermächtigung in Absatz 3 in einer Rechtsverordnung geregelt. Die Befähigung zur alleinigen Betreuung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen soll sich auch in der Berücksichtigung der Betreuungsschlüssel (im Regelfall für junge Hilfebedürftige unter 25 Jahre ein Betreuungsschlüssel von 1:75, für ältere Betroffene ein Schlüssel von 1:150) widerspiegeln. Diese stehen unter anderem für eine bundesweit einheitliche qualifizierte Betreuung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.
- 2. Nach Nummer 2 die Verpflichtung, eine besondere Einrichtung zu schaffen. Die Aufgaben nach diesem Buch sind von einer organisatorisch eigenständigen, von den anderen Organisationseinheiten einer Kommune abgrenzbaren Einrichtung wahrzunehmen. Dies setzt einen eigenen Bestand an sachlichen Mitteln und in der Einrichtung tätigen Personen sowie entsprechend eigene, von der übrigen kommunalen Verwaltung unabhängige Strukturen voraus. Damit wird sichergestellt, dass neben den übrigen kommunalen Aufgaben die Aufgabenerfüllung nach diesem Buch transparent erfolgt und keine Vermischung mit anderen kommunalen Aufgaben stattfindet.
- 3. Nach Nummer 3 die Verpflichtung, Personal der Bundesagentur zu übernehmen. Ziel ist, bei einem Übergang von gemeinsamen Einrichtungen und Agenturen für Arbeit in getrennter Aufgabenwahrnehmung auf zugelassene kommunale Träger zu erreichen, dass 90 Prozent des Personals der Bundesagentur, das bisher im Bereich des SGB II tätig war, auf den zugelassenen kommunalen Träger als neuen Aufgabenträger übergeht. Dies gewährleistet einerseits Sicherheit für die Beschäftigten und Kontinuität in der Aufgabenwahrnehmung. Andererseits verbleibt der Kommune durch die langfristige Begrenzung der Übernahmeverpflichtung auf 90 Prozent des Personals die Möglichkeit, die personelle Ausstattung hinreichend selbst zu gestalten. So ist sichergestellt, dass die Kommune neben dem von ihr bereits in der Arbeitsgemeinschaft beziehungsweise der getrennten Aufgabenwahrnehmung beschäftigten Personal bis zu 10 Prozent von ihr selbst ausgebildetes bzw. von ihr selbst eingestelltes Personal einsetzen und so die Aufgabenwahrnehmung durch den Einsatz von eigenen personellen Ressourcen bestimmen kann. Außerdem wird gewährleistet, dass die Kommune eigenes Personal mit besonderen Kompetenzen im Bereich der Leistungserbringung und Arbeitsvermittlung beziehungsweise eigene Führungskräfte einsetzen kann, um sich für eine erfolgreiche Trägerschaft auszustatten. Dies ermöglicht der Kommune im Rahmen des Antragsverfahrens bei der Beschreibung der organisatorischen Rahmenbedingungen und Kompetenzen in personeller Hinsicht eine ausreichende Planungssicherheit.
- 4. Nach Nummer 4 die Verpflichtung, mit der zuständigen Landesbehörde eine Zielvereinbarung über alle Leistungen nach diesem Buch abzuschließen. Diese Verpflichtung knüpft an die gesetzliche Regelung an, nach der zwischen allen ausführenden und aufsichtführenden Stellen sowie zwischen Bund und Ländern Zielvereinbarungen zur Umsetzung dieses Buches abgeschlossen werden. Die in der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorgesehenen verschiedenen Modelle der Trägerschaft, der Aufsicht und der örtlichen Aufgabenwahrnehmung erfordern eine möglichst einheitliche Steuerung über Zielvereinbarungen, um die Orientierung an den Zielen des § 1 zu gewährleisten. Darüber hinaus soll ein hohes Maß an örtlicher Entscheidungsfreiheit, konstruktivem Wettbewerb und gegenseitigem Lernen ermöglicht werden. Die Zielvereinbarungen zwischen Land und zugelassenen kommunalen Trägern sollen sich an der Zielvereinbarung zwischen Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern orientieren, um eine einheitliche Steuerung zu gewährleisten. Maßgeblich für die Zielvereinbarungen und Zielnachhaltung sind im Wesentlichen die Kennzahlen gemäß der Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 2. Als gemeinsame Datengrundlage dienen die Daten nach § 51b. Je nach Erfordernis können weitere Daten (zum Beispiel Controllingdaten) oder Kennzahlen (zum Beispiel ergänzende Integrationsquoten für Zielgruppen) genutzt werden.
- 5. Nach Nummer 5 die Verpflichtung, die in einer Rechtsverordnung festgelegten Daten zu erheben und an die Bundesagentur zu übermitteln, sowie die verbindliche Teilnahme an der Wirkungsforschung und dem Leistungsvergleich. Art, Umfang und Form der Datenübermittlung werden wie bisher nach § 51b Absatz 4 von der Bundesagentur festgelegt. Somit wird eine zeitnahe und bundeseinheitliche Arbeitsmarktstatistik ermöglicht. Die dafür notwendigen Daten nach dem Dritten Buch werden bereits von der Bundesagentur erhoben und verarbeitet. Zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit aller Träger dieses Buches und zum Vergleich der örtlichen Aufgabenwahrnehmung führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vergleichende Untersuchungen und Bewertungen durch. Dadurch wird die Transparenz über die Leistungserbringung und Leistungsfähigkeit der Grundsicherungsstellen gesichert und ein hohes Maß an örtlicher Entscheidungsfreiheit, konstruktivem Wettbewerb und gegenseitigem Lernen ermöglicht.
Satz 2 stellt klar, dass für die Antragsberechtigung die Besonderheiten der Stadtstaaten Hamburg, Berlin und Bremen berücksichtigt werden.
Satz 3 regelt als Zulassungsvoraussetzung, dass eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder in den zuständigen Vertretungskörperschaften der kommunalen Träger für eine eigenverantwortliche kommunale Trägerschaft vorliegen muss. Voraussetzung für die Zulassung muss ein breiter Konsens innerhalb der Vertretungskörperschaften der Kommunen sein, damit eine langfristig angelegte, umfassend aktiv unterstützte und nachhaltige Aufgabenwahrnehmung erwartet werden kann. Für die Antragstellung ist deshalb als tatbestandliche Zulassungsvoraussetzung eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder in den Vertretungskörperschaften der kommunalen Träger notwendig. Dies stellt sicher, dass der weitreichenden Entscheidung für die alleinige Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch eine sorgfältige und ausführliche politische Meinungsbildung vorausgegangen und ein hoher Grad an Akzeptanz vorhanden ist. Damit wird die für eine nachhaltige Aufgabenwahrnehmung unabdingbare Kontinuität der Verwaltungsstrukturen gewährleistet. Weiterhin bedarf der Antrag der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde.
Satz 4 regelt die begrenzte Zulassung von zugelassenen kommunalen Trägern mit dem Ziel der Erhaltung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses zwischen der Aufgabenwahrnehmung in gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern. Dabei gilt das Regel-Ausnahme-Prinzip in dem Sinne, dass im Regelfall die Aufgaben von Bundesagentur und Kommune in gemeinsamen Einrichtungen wahrgenommen werden. Als Ausnahme können höchstens 25 Prozent der zum 31. Dezember 2010 bestehenden Aufgabenträger für eine alleinige Aufgabenwahrnehmung zugelassen werden. Hierbei erfasst der Begriff der Aufgabenträger die Arbeitsgemeinschaften nach § 44b, die zugelassenen kommunalen Träger sowie die Kreise und kreisfreien Städte, in denen keine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b errichtet wurde. Zur Feststellung der zuzulassenden Anzahl wird aufgerundet.
Zu Absatz 3
Absatz 3 ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Rechtsverordnung zu erlassen, in der das Auswahlverfahren und die Auswahlkriterien sowie die Verteilung der Zulassungen auf die Länder für die Zulassung der kommunalen Träger geregelt werden.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt die Fristen für die Anträge und die Zulassungen der kommunalen Träger. Die erste Antragsfrist endet am 31. Dezember 2010. Die Zulassung erfolgt dann zum 1. Januar 2012. Sollte zum 1. Januar 2015 die 25-Prozent-Grenze nach dem Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht erreicht sein, können bis zum Erreichen dieser Grenze weitere kommunale Träger zugelassen werden. Die Antragsfrist beginnt am 30. Juni 2015 und endet am 31. Dezember 2015. Die Zulassung erfolgt zum 1. Januar 2017. Die Jahresfrist zwischen Antrag und Zulassung ermöglicht zum einen die strukturierte Bewertung der eingereichten Unterlagen. Zum anderen bekommt sowohl der kommunale Träger als auch die Agentur für Arbeit einen zeitlichen Vorlauf, um die organisatorischen Veränderungen vorzubereiten und umzusetzen.
Zu Absatz 5
Mit der Zulassung nimmt der kommunale Träger die Aufgaben der Bundesagentur wahr. Er wird verpflichtet, die zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz besonderen Einrichtungen vorzuhalten.
Zu Absatz 6
Absatz 6 regelt die Widerrufsmöglichkeiten der Zulassung.
Zu Absatz 7
Absatz 7 regelt, dass in Gebietskörperschaften mit zugelassenem kommunalen Träger, in denen eine Gebietsreform stattfindet, die Zulassung auf Antrag, der der Zustimmung der obersten Landesbehörde bedarf, widerrufen, beschränkt oder erweitert werden kann. Im Falle einer Erweiterung gelten die Antragsvoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5.
Zu Nummer 4 (§ 6b)
Zu Buchstabe a
Die aufgeführten Vorschriften betreffen die Ausgestaltung der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b. Bei den die gemeinsame Einrichtung betreffenden Vorschriften treten die zugelassenen kommunalen Träger folglich nicht an die Stelle der Bundesagentur.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Der Verweis auf die für die zugelassenen kommunalen Träger entsprechend geltenden Vorschriften wird angepasst an die Neuregelung des § 46 Absatz 3. Mit dem Verweis auf § 46 Absatz 3 Satz 1 wird festgelegt, dass auch für die zugelassenen kommunalen Träger der kommunale Finanzierungsanteil gilt, der für die gemeinsamen Einrichtungen geregelt wird, so dass der kommunale Finanzierungsanteil bundesweit einheitlich ist.
Zu Doppelbuchstabe bb
Redaktionelle Anpassung an die mit dem 4. SGB II-ÄndG vom 28. Juli 2008 erfolgte Änderung des § 46.
Zu Buchstabe c
Zu Absatz 4
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist, soweit die Finanzverantwortung des Bundes nach Absatz 2 reicht, zur Finanzkontrolle bei den zugelassenen kommunalen Trägern berechtigt und verpflichtet. Dazu werden in Satz 1 die gesetzlichen Prüfbefugnisse des Bundes klargestellt, die jederzeit gewährleisten, dass eine Kostenerstattung nur erfolgt, soweit die Aufwendungen des zugelassenen kommunalen Trägers auf einem gesetzmäßigen Mitteleinsatz beruhen.
Satz 2 ermöglicht dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorrangig in den Fällen, in denen im Rahmen von Absatz 2 Satz 1 anstatt eines Belegerstattungsverfahrens automatisierte Verfahren der Kostenerstattung zur Anwendung kommen, eine entsprechend vereinfachte Finanzkontrolle, zum Beispiel in Form von nachträglichen Plausibilitätsprüfungen und standardisierter Rechnungslegung. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, die Finanzkontrolle an der besonderen Finanzbeziehung zwischen dem Bund und dem zugelassenen kommunalen Träger auszurichten, die durch die Massenverwaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende geprägt ist. Die Voraussetzungen für das vereinfachte Prüfverfahren sind, dass der zugelassene kommunale Träger ein eigenes Verwaltungs- und Kontrollsystem zum Zweck der Selbstkontrolle errichtet und er darüber hinaus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Beurteilung ermöglicht, ob Aufwendungen nach Grund und Höhe vom Bund zu tragen sind. Die Anwendung und die Ausgestaltung des vereinfachten Verfahrens kann zum Beispiel durch eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem zugelassenen kommunalen Träger festgelegt werden, die den Anforderungen nach Satz 2 entspricht. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. In begründeten Einzelfällen kann sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auch im Rahmen des vereinfachten Verfahrens Prüfrechte nach Satz 1 vorbehalten. Die 2005 abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarungen sehen bereits das vereinfachte Prüfverfahren vor. Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger ist nach § 48 den zuständigen Landesbehörden vorbehalten.
Zu Absatz 5
Durch Absatz 5 wird der allgemein gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch in der nach § 6b Absatz 2 bestehenden Finanzbeziehung zwischen dem Bund und dem zugelassenen kommunalen Träger gesetzlich klarstellend verankert. Der Erstattungsanspruch gewährleistet eine effektive Rückabwicklung rechtsgrundloser Mittelverschiebungen, auch soweit diese im Rahmen von automatisierten Zahlungsverfahren zwischen Bund und zugelassenem kommunalen Träger erfolgten. Der Erstattungsanspruch wirkt sich wie vom Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem Rechtsstaatsprinzip gefordert in der Finanzbeziehung zwischen Bund und zugelassenem kommunalen Träger zugunsten der Wiederherstellung der rechtmäßigen Ordnung der Haushalte aus. Somit wird im Zusammenwirken mit dem Prüfrecht des Bundes nach Absatz 4 eine effektive Finanzkontrolle ermöglicht, die die Finanzinteressen des Bundes absichert. Die Zinsregelung ist erforderlich, da Verzugszinsen auf öffentlichrechtliche Geldforderungen nur im Rahmen ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen verlangt werden können. Der Eintritt des Verzuges richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Damit entfaltet der Zinsanspruch nur dann eine Wirkung, wenn ein zugelassener kommunaler Träger nicht bereit sein sollte, die rechtmäßige Ordnung der Haushalte durch Rückabwicklung einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung zeitnah wiederherzustellen.
Zu Nummer 5 (§ 6c)
Die Vorschrift enthält auf der Grundlage des - wie beabsichtigt - zuvor neu in das Grundgesetz eingefügten Gesetzesvorbehalts des Artikels 91e Absatz 3 GG Regelungen zum Personal, die im Zusammenhang mit der durch Artikel 91e GG nunmehr ausdrücklich zugelassenen Verwaltungsform der alleinigen kommunalen Aufgabenwahrnehmung erforderlich sind.
Zu Absatz 1
Die Regelung stellt sicher, dass die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung bei Zulassung weiterer kommunaler Träger gewährleistet bleibt. Die kommunalen Träger sind auf personelle Kontinuität und die Erfahrungen und Fachkompetenz der Beschäftigten der Bundesagentur angewiesen.
Das besondere öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Grundsicherung rechtfertigt die gesetzlichen Regelungen zum Personalübergang und die damit verbundenen rechtlichen Eingriffe.
Es gilt das Prinzip "Personal folgt der Aufgabe". Da alle Aufgaben übergehen, für die die Bundesagentur im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig ist, geht kraft Gesetzes auch das gesamte Personal, das diese Aufgaben wahrgenommen hat, zunächst zum zugelassenen kommunalen Träger über. Es wird davon ausgegangen, dass Beschäftigte, die die Aufgabe bisher im Wege der Amtshilfe wahrnehmen, auch in Zukunft beim kommunalen Träger eingesetzt werden.
Um die Zulassung zu erreichen, muss sich ein kommunaler Träger verpflichten, mindestens 90 Prozent der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die mindestens 24 Monate vor dem Zeitpunkt der Zulassung in der im Gebiet des kommunalen Trägers gelegenen Arbeitsgemeinschaft oder Agentur für Arbeit in getrennter Aufgabenwahrnehmung tätig waren, vom Zeitpunkt der Zulassung an, dauerhaft zu beschäftigten. Deshalb besteht für ihn die Möglichkeit, der Bundesagentur bis zu 10 Prozent des zunächst vollständig übergegangenen Personals wieder zur Verfügung zu stellen. Das erfolgt bei Beamten durch Rückversetzung nach den geltenden Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes, mit der Maßgabe, dass eine Zustimmung der Bundesagentur nicht erforderlich ist. Bei Arbeitnehmern ist die Bundesagentur zu einer Wiedereinstellung zu den bisherigen Bedingungen verpflichtet. Arbeitsrechtlich ist das nicht ohne Zustimmung des jeweiligen Arbeitnehmers möglich. Die Auswahl trifft der kommunale Träger. Um auch im Sinne der Beschäftigten Planungssicherheit zu schaffen, wird der Zeitraum der Versetzung und Wiedereinstellung auf drei Monate begrenzt.
Die Stichtagsregelung, dass die Beamten und Arbeitnehmer der Bundesagentur mindestens 24 Monate vor dem Zeitpunkt der Zulassung Aufgaben in der Grundsicherung wahrgenommen haben müssen, gewährleistet, dass die übertretenden Beschäftigten der Bundesagentur eine hinreichende Berufserfahrung vorweisen.
Die Regelungen gelten entsprechend, wenn nach § 6a Absatz 4 Satz 2 zum 1. Januar 2017 weitere Kommunen zugelassen werden. Die in diesen Fällen übertretenden Beschäftigten der Bundesagentur müssen ebenfalls zwei Jahre vor Zulassung Aufgaben der Grundsicherung wahrgenommen haben. Die Regelungen gelten ebenfalls entsprechend, wenn sich das Zulassungsgebiet infolge einer Gebietsreform erweitert.
Zu Absatz 2
Bei Beendigung der Trägerschaft eines zugelassenen kommunalen Trägers geht die Wahrnehmung der Aufgaben als Träger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wieder auf die Bundesagentur über.
Die Regelung stellt sicher, dass auch in diesem Fall das Prinzip "Personal folgt der Aufgabe" Anwendung findet. Die Bundesagentur erhält so wieder das notwendige Fachpersonal, das zu einer sachgerechten Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Das heißt, alle Beschäftigten des kommunalen Trägers, die Aufgaben der Bundesagentur durchgeführt haben, treten kraft Gesetzes zur Bundesagentur über.
Zu Absatz 3
Rechtsfolge des gesetzlichen Übertritts der Beamten zu einem anderen Träger ist die Fortsetzung des bisherigen Beamtenverhältnisses mit dem neuen Dienstherrn. Es bedarf dazu keiner zusätzlichen Ernennung durch den aufnehmenden Dienstherrn. Rechtsfolge des Übertritts der Arbeitnehmer zu dem anderen Träger ist die Fortsetzung der bisherigen Arbeitsverhältnisse mit dem neuen Träger als Arbeitgeber. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die bei dem neuen Träger geltenden tarifvertraglichen Regelungen auf alle übergehenden Arbeitsverhältnisse Anwendung finden.
Die Fortsetzung des Beamten- oder Arbeitsverhältnisses ist den übertretenden Beschäftigten der Bundesagentur aus Gründen der Rechtssicherheit schriftlich zu bestätigen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ersetzt werden.
Für die aufgrund der Absätze 1 oder 2 übertretenden Beamten findet eine Versorgungslastenteilung statt. Diese richtet sich nach dem am 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag.
Zu Absatz 4
Den übertretenden Beamten ist grundsätzlich ein ihrem bisherigen Amt gleich zu bewertendes Amt zu übertragen. Wenn das im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann auch ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden. Verringert sich auf Grund des Personalübergangs das Grundgehalt, wird eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage gezahlt. Ausgeglichen wird die Verringerung von Grundgehalt, von Amtszulagen als Bestandteil des Grundgehalts sowie von als das Grundgehalt ergänzend ausgewiesenen Stellenzulagen. Die Ausgleichszulage bezieht sich betragsmäßig auf das Grundgehalt zum Zeitpunkt des Übertritts zu einem anderen Träger. Sie greift ein, wenn sich das Grundgehalt infolge des Übertritts zum aufnehmenden Träger verringert. Das Grundgehalt des aufnehmenden Trägers muss betragsmäßig mindestens dem Grundgehalt entsprechen, das die Beamten bei dem abgebenden Träger erhalten haben. Das zum Zeitpunkt des Personalübergangs erreichte Grundgehalt wird damit besitzstandwahrend gesichert. Auf die Ausgleichszulage werden alle Erhöhungen des Grundgehalts (Aufstieg in den Gehaltsstufen, allgemeine Besoldungsanpassungen, Verleihung eines Amtes mit Amtszulage ohne Beförderung) bei dem aufnehmenden Träger angerechnet. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig. Bei Versorgungsempfängern führen Erhöhungen der Versorgungsbezüge, die sich auf das Grundgehalt beziehen, zur Verminderung der Ausgleichszulage. Die Ausgleichszulage zahlt der aufnehmende Träger. Die Kostenerstattung durch den Bund richtet sich nach § 6b Absatz 2 und § 46 Absatz 1.
Soweit sich die Amtsbezeichnung der Beamten ändert, wird das Recht eingeräumt, die bisherige Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "a.D." zu führen.
Zu Absatz 5
Den übertretenden Arbeitnehmern ist grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit zu übertragen. Das Arbeitsentgelt muss betragsmäßig mindestens dem Arbeitsentgelt entsprechen, das die Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Übertrittes bei dem abgebenden Träger erhalten haben. Andernfalls erfolgt eine Ausgleichszahlung. Das Entgelt nach dem Tarifvertrag der Bundesagentur umfasst das Festgehalt in der maßgeblichen Entwicklungsstufe sowie die Funktionsstufen. Im Ergebnis entspricht dies der beamtenrechtlichen Regelung.
Zu Nummer 6 (§ 18a)
Folgeänderung auf Grund der Änderung des § 44b.
Zu Nummer 7 (§ 18b)
Zu Absatz 1
Absatz 1 sichert durch die Einrichtung von Kooperationsausschüssen in Zukunft eine dauerhafte Form der Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Für die Tätigkeit des Kooperationsausschusses gilt der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit.
Die zuständige oberste Landesbehörde und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führen nach § 47 die Aufsicht über die Träger Bundesagentur und Kommune. Deshalb und zur Beachtung regionaler Besonderheiten ist eine Abstimmung zwischen Bund und Ländern erforderlich.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die oberste Landesbehörde richten hierzu einen Ausschuss ein, in dem die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Landesebene abgestimmt wird. Im Kooperationsausschuss vereinbaren das Land und der Bund jährlich die Ziele und Schwerpunkte der Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik in der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Landesebene. Auf diese Weise soll insbesondere das Zusammenwirken der kommunalen Eingliederungsleistungen mit den Eingliederungsleistungen des Bundes verbessert werden. Die Zielvereinbarungen zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur gemäß § 48b bleiben unberührt, ebenso wie deren Konkretisierung in Zielvereinbarungen zwischen der Bundesagentur und den gemeinsamen Einrichtungen. Die Verfahren zum Abschluss der Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern werden mit den Verfahren zum Abschluss der Zielvereinbarungen zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur sowie deren Konkretisierung in den Zielvereinbarungen der Bundesagentur und den gemeinsamen Einrichtungen abgestimmt. Ziel der Abstimmung ist, dass die Vereinbarungen zwischen Bund und Länder einerseits und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur andererseits sich gegenseitig ergänzen und zu einer wirkungsvollen Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende beitragen. Der Kooperationsausschuss kann sich über die Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtungen unterrichten lassen. Wichtige Aufgabe des Kooperationsausschusses ist darüber hinaus die Entscheidung bei einer Meinungsverschiedenheit über die Weisungszuständigkeit im Verfahren nach § 44e. Außerdem berät der Ausschuss die Trägerversammlung bei der Bestellung des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung, sofern sich die Träger nicht auf eine Person verständigen können. Er gibt zudem eine Empfehlung ab, wenn ein Träger ihn wegen der Abberufung des Geschäftsführers angerufen hat (§ 44c Absatz 2 Nummer 1) und in Fällen des § 44b Absatz 3 Satz 4.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die Besetzung des Ausschusses. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die zuständige oberste Landesbehörde sind mit jeweils drei Mitgliedern im Ausschuss vertreten. Eine Vertretung ist zulässig.
Zu Absatz 3
Die Mitglieder sollen sich auf einen Vorsitzenden verständigen; andernfalls wird der Vorsitzende von den Vertretern des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder den Vertretern der zuständigen obersten Landesbehörde abwechselnd jeweils für zwei Jahre bestimmt, wobei die erste Bestimmung des Vorsitzenden durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erfolgt. Der Kooperationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Zu § 18c
Ein beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu bildender Ausschuss gewährleistet ein Monitoring und einen Austausch über die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Der Bund und die Länder beraten Fragen der Aufsicht nach den §§ 47 und 48, um eine wirksame Aufsichtsführung über die Träger der gemeinsamen Einrichtungen und die zugelassenen kommunalen Träger zu koordinieren. Die kommunalen Spitzenverbände sowie die Bundesagentur können bei Zustimmung von Bund und Ländern zu einzelnen Beratungsgegenständen eingeladen werden. Außerdem erörtert der Bund-Länder-Ausschuss die Zielvereinbarungen nach § 48b, trifft aber keine Entscheidung.
Zu § 18d
Die Regelung konkretisiert die gesetzliche Verpflichtung der Träger aus § 18. Danach sind die Träger bei der Erbringung von Eingliederungsleistungen zur Zusammenarbeit mit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes verpflichtet. Der örtliche Beirat hat die Aufgabe, die Trägerversammlung bei Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und Maßnahmen zu beraten. Damit gewährleistet der Beirat über seine Mitglieder fachliche Unterstützung der Träger bei der Bestimmung der angemessenen und zweckmäßigen Eingliederungsmaßnahmen. Zugleich ist für die Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes Transparenz über das Gesamtspektrum der aktiven Leistungen der gemeinsamen Einrichtung hergestellt.
Vertreter von Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsleistungen nach diesem Buch anbieten, sind zur Vermeidung von Interessenkonflikten von der Mitgliedschaft im örtlichen Beirat ausgeschlossen. Im Übrigen stellt das Gesetz für die Besetzung des Beirats keine Voraussetzungen auf. Die Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarkts (insbesondere die Träger der freien Wohlfahrtspflege, die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die Kammern und berufsständischen Organisationen) schlagen Mitglieder vor, über deren Bestellung die Trägerversammlung entscheidet. Auch die zugelassenen kommunalen Träger unterliegen der Verpflichtung aus § 18 und haben örtliche Beiräte zu bilden.
Zu § 18e
Zu Absatz 1
Um bei der Erbringung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Zielen der Gleichstellung von Frauen und Männern, des Abbaus geschlechtsspezifischer Nachteile, der besonderen Frauenförderung und der Berücksichtigung der familienspezifischen Lebensverhältnisse besser als bisher gerecht zu werden, sind bei den gemeinsamen Einrichtungen hauptamtliche Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt zu bestellen. Damit werden zugleich Handlungsempfehlungen umgesetzt, die im Rahmen der Evaluation der Wirkungen der Grundsicherung nach § 55 erfolgten Bewertung der SGB II-Umsetzung aus gleichstellungspolitischer Sicht gegeben worden sind.
Zu Absatz 2
Eine zentrale Aufgabe der Beauftragten für Chancengleichheit ist es, die Dienststelle dergestalt zu beraten und zu unterstützen, dass bei der Leistungserbringung durchgängig sowohl das Leitprinzip der Gleichstellung von Frauen und Männern als auch der gesetzliche Auftrag der Frauenförderung und der Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf beachtet und umgesetzt werden. Hierzu gehört vor allem die Förderung von Alleinerziehenden sowie von Personen, denen wegen der Erziehung eines Kindes oder der Pflege eines Angehörigen eine Arbeit oder die Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit unter Umständen nicht zumutbar ist (vergleiche § 10 Absatz 1 Nummer 3 und 4 und Absatz 3). Zudem setzen sich die Beauftragten für eine konsequente Anwendung des Gender-Mainstreaming-Ansatzes ein.
Zu Absatz 3
Die in Absatz 2 geregelte interne Beratungs- und Unterstützungsaufgabe der Beauftragten für Chancengleichheit erfordert unter anderem, dass sie bei der Erarbeitung des örtlichen Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramms der Grundsicherung für Arbeitsuchende beteiligt werden, damit Aspekte der Chancengleichheit bereits im Planungsstadium Berücksichtigung finden können. Ferner sind die Beauftragten in allen Fragen der fachlichen Aufgabenerledigung zu beteiligen, die die Chancengleichheit von Frauen und Männern und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf berühren. Zur Umsetzung ihrer Aufgaben wird den Beauftragten ein Informations-, Beratungs- und Vorschlagsrecht eingeräumt.
Zu Absatz 4
Um der Zielsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern in der praktischen Umsetzung der Vorschriften dieses Buches mehr Gewicht zu verleihen, sollen die Beauftragten für Chancengleichheit für die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, für Arbeitgeber sowie für Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen Informations- und Beratungsleistungen in übergeordneten Fragen der Gleichstellung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Frauenförderung und Vereinbarkeit von Beruf und Familie erbringen.
Damit auf dem örtlichen Arbeitsmarkt möglichst hohe Synergieeffekte bei der Förderung der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt erzielt werden, sollen die Beauftragten für Chancengleichheit mit den Stellen im Zuständigkeitsbereich ihrer Dienststelle zusammenarbeiten, die in Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern im Erwerbsleben tätig sind. Hierzu zählen insbesondere auch die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt der örtlichen Agenturen für Arbeit.
Zu Absatz 5
Es dient der Stärkung der Umsetzung der gleichstellungspolitischen Zielsetzungen dieses Buches, wenn die Beauftragten in den Gremien der kommunalen Selbstverwaltung für den ihnen übertragenen Aufgabenbereich selbst handeln.
Zu Absatz 6
Die Beauftragten sind mit denselben Aufgaben und entsprechenden Befugnissen auch bei den zugelassenen kommunalen Trägern einzurichten.
Zu Nummer 8 (§ 40)
Der neu eingefügte Absatz 4 stellt sicher, dass für die Vollstreckung von Forderungen nach diesem Buch der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger das Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes gilt und im Übrigen die Vollstreckungsvorschrift des § 66 des Zehnten Buches zur Anwendung gelangt.
Zu Nummer 9
Zu § 44a
Zu Absatz 1
Wie bisher ist die Agentur für Arbeit zuständig für die Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit. Künftig soll in Konfliktfällen die Letztverantwortung für die Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit eindeutig zugewiesen sein.
Widerspricht einer der genannten anderen Träger der Feststellung der Erwerbsfähigkeit durch die Agentur für Arbeit, ist diese nach Absatz 1 verpflichtet, ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einzuholen. Die Agentur für Arbeit ist an dessen sozialmedizinische Feststellungen gebunden. Die Einbeziehung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in die Prüfung der Erwerbsfähigkeit erfolgt bisher im Einigungsstellenverfahren, in dem die gemeinsame Einigungsstelle in geeigneten Fällen bei der Begutachtung der Erwerbsfähigkeit von Arbeitsuchenden den Medizinischen Dienst als Sachverständigen hinzuziehen kann.
Für die Kosten der Begutachtung gelten § 6b Absatz 2 und § 46 Absatz 1. Zum Verfahren und zur Höhe der Kostenerstattung treffen die zuständigen Träger eine entsprechende Vereinbarung mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen.
Zu Absatz 2
Entscheidet die Agentur für Arbeit, dass Erwerbsfähigkeit nicht besteht, regelt Absatz 2 die Abwicklung von Erstattungsansprüchen.
Zu Absatz 3
In Absatz 3 wird klargestellt, dass die Agentur für Arbeit in Konfliktfällen letztverantwortlich nicht nur über Bestehen und Umfang der Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, sondern auch über deren Leistungsberechtigung (§ 7) entscheidet. Der Lebensunterhalt Hilfebedürftiger kann nur gesichert werden, wenn sich die Leistungen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu einem einheitlichen Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld ergänzen. Da sowohl die vom kommunalen Träger als auch von der Agentur für Arbeit zu erbringenden Leistungen von der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens abhängen, muss eine mehrfache Anrechnung bei den unterschiedlichen Leistungen ausgeschlossen sein.
In Fällen einander widersprechender Weisungen stellt die Agentur für Arbeit insbesondere wegen der in § 19 Satz 3 angeordneten Reihenfolge der Berücksichtigung vorhandenen Einkommens und Vermögens den Umfang der Hilfebedürftigkeit jeder leistungsberechtigten Person der Haushaltsgemeinschaft fest. Da der Umfang der Hilfebedürftigkeit jedes Mitglieds der Haushaltsgemeinschaft einerseits von dessen Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft und andererseits von den in § 7 geregelten Leistungsausschlüssen abhängt, ist die Agentur für Arbeit auch zur Feststellung der Leistungsberechtigung aller Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft verpflichtet.
Die Feststellungen hat die Agentur für Arbeit auch dann zu treffen, wenn sie selbst auf Grund zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erbringen hat. Ihrer Entscheidung über den Umfang der Hilfebedürftigkeit und der von ihr zu gewährenden Leistungen hat sie die Feststellung des kommunalen Trägers zur Höhe der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zugrunde zu legen.
Zu Absatz 4
Nach Absatz 4 ist, spiegelbildlich zu den Regelungen in Absatz 3, der kommunale Träger zur (verwaltungsinternen) Feststellung der von ihm zu gewährenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts verpflichtet. Bei allen Entscheidungen hat er die Feststellungen der Agentur für Arbeit nach Absatz 3 ohne eigenes Prüfungsrecht zu übernehmen und seinen Entscheidungen über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zugrunde zu legen.
In Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 331 des Dritten Buches zur vorläufigen Zahlungseinstellung vorliegen und der kommunale Träger dies der Agentur für Arbeit vor der Zahlungseinstellung mitteilt, ist er abweichend von den Feststellungen der Agentur für Arbeit zum Umfang der Hilfebedürftigkeit berechtigt, seine Leistungen vorläufig einzustellen. Die Entscheidung setzt aber voraus, dass der kommunale Träger auch ohne Entscheidung der Agentur für Arbeit erkennen kann - etwa in Fällen, in denen die Agentur für Arbeit keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt -, dass der Anspruch auf die von ihm gewährten Leistungen vollständig wegfällt.
Zu Absatz 5
Die kommunalen Träger sind an die Feststellungen der Agentur für Arbeit zur Leistungsberechtigung und zum Umfang der Hilfebedürftigkeit gebunden. Damit steht auf Grund der Feststellung der Agentur für Arbeit bereits fest, dass den hilfebedürftigen Personen grundsätzlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren sind. Die kommunalen Träger müssen daher die Möglichkeit haben, die Richtigkeit der Feststellung überprüfen zu können. Zudem ist sicherzustellen, dass den Hilfebedürftigen bis zum Abschluss der Überprüfung aufeinander abgestimmte Leistungen gewährt werden. Bezweifelt der kommunale Träger die Feststellungen der Agentur für Arbeit über die Leistungsberechtigung der im Haushalt lebenden Personen oder den Umfang der Hilfebedürftigkeit, kann er innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen. Dies gilt nur, wenn seine abweichende Auffassung zu einer Verringerung der von ihm zu tragenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts führen würde. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der kommunale Träger von der (verwaltungsinternen) Feststellung der Agentur für Arbeit oder dem Bewilligungsbescheid, der die maßgeblichen Festsetzungen trifft, Kenntnis erlangt. Die Agentur für Arbeit hat die abweichende Rechtsauffassung des kommunalen Trägers innerhalb von zwei Wochen zu überprüfen und ihm das Ergebnis mitzuteilen. Ändert sie die Feststellungen entsprechend dem Widerspruch des kommunalen Trägers in der für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Entscheidung, kann der kommunale Träger ab diesem Zeitpunkt die von ihm zu gewährenden Leistungen entsprechend der dann maßgeblichen Feststellung der Agentur für Arbeit neu festsetzen. Andernfalls hat der kommunale Träger, der durch die Festsetzung der Agentur für Arbeit beschwert ist, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Die Bindung an die Feststellung der Agentur für Arbeit endet ebenfalls mit einer anderen Entscheidung der Agentur für Arbeit in einem Rechtsbehelfsverfahren oder einer gerichtlichen Entscheidung, die der Hilfebedürftige selbst oder der kommunale Träger herbeiführt.
Zu § 44b
Zu Absatz 1
Die Träger sind verpflichtet, zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in einer gemeinsamen Einrichtung zusammen zu arbeiten. Die gemeinsame Einrichtung ist eine Mischbehörde aus Bundes- und Landesbehörde. Die Zusammenarbeit der Träger in der gemeinsamen Einrichtung ist in Artikel 91e GG verankert. Die zugelassene kommunale Trägerschaft nach den §§ 6a und 6b bleibt hiervon unberührt. Die getrennte Aufgabenwahrnehmung ist künftig nicht mehr möglich.
Die Wahrnehmung der Aufgaben der Träger erfolgt durch die gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung wird selbst nicht zum Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Beide Träger lassen ihre Aufgaben durch die gemeinsame Einrichtung wahrnehmen. Dies bezieht sich grundsätzlich auf alle Aufgaben nach diesem Buch. Die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sollen sich nur an eine staatliche Stelle wenden müssen, um dort sämtliche Leistungen dieses Buches zu erhalten bzw. vermittelt zu bekommen. Auch über die Erbringung bzw. den Zugang zu den im Verantwortungsbereich des kommunalen Trägers liegenden sozialintegrativen Leistungen nach § 16a Nummer 1 bis 4 im Einzelfall wird in der gemeinsamen Einrichtung entschieden. Es bleibt der Organisationshoheit der Kommune überlassen, auf welchem Wege sie dies sicherstellt (beispielsweise, indem der kommunale Träger den gemeinsamen Einrichtungen Budgets für die Leistungen einräumt oder Kontingente zur Besetzung zur Verfügung stellt).
Der kommunale Träger hat sicherzustellen, dass für erwerbsfähige Hilfebedürftige ausreichende Angebote zur Verfügung stehen und ihnen Leistungen nach § 16a vorrangig erbracht werden. Der zuständige kommunale Träger soll die Agentur für Arbeit bei der Planung der Kapazitäten beteiligen. Grundlage dafür ist, dass die hierzu erforderlichen Daten nach § 51b durch die kommunalen Träger an die Bundesagentur übermittelt werden.
Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, im eigenen Namen Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Um die Leistungserbringung aus einer Hand sicherzustellen, erlässt die gemeinsame Einrichtung einheitliche Leistungsbescheide. Die übrigen Handlungsformen der Verwaltung nach dem Zehnten Buch sind daneben möglich.
Dem in der gemeinsamen Einrichtung tätigen Personal werden Tätigkeiten zugewiesen. Über eigenes Personal verfügt die gemeinsame Einrichtung nicht.
Durch Satz 5 wird gewährleistet, dass alle gemeinsamen Einrichtungen einheitlich unter der Bezeichnung Jobcenter in Rechts- und Verwaltungsverfahren auftreten. Ergänzend können bereits etablierte Bezeichnungen verwendet werden.
Zu Absatz 2
Die grundlegenden Entscheidungen über Organisationsstruktur, Organe sowie Aufgaben und Befugnisse der gemeinsamen Einrichtung erfolgen durch dieses Gesetz. Die nähere Ausgestaltung des gesetzlich vorgegebenen Rahmens und die Bestimmung des Standorts der gemeinsamen Einrichtung bleiben der Vereinbarung der Träger überlassen. Dabei sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigt werden.
Satz 3 gewährleistet, dass bestehende Verwaltungsstrukturen beibehalten werden können sowie lokalen Bedürfnissen auch künftig Rechnung getragen werden kann.
Zu Absatz 3
Absatz 3 garantiert, dass jeder Träger innerhalb der gemeinsamen Einrichtung seine Trägerverantwortung auch umsetzen kann. In Fragen, die die Leistungserbringung in seinem Zuständigkeitsbereich betreffen, kann der zuständige Träger seine Auffassung in der gemeinsamen Einrichtung durchsetzen, in dem er der gemeinsamen Einrichtung eine entsprechende Weisung erteilt und sie an seine Auffassung bindet. Dieses Recht haben die Träger nicht, soweit eine Frage der Trägerversammlung nach § 44c zugewiesen ist. Die Trägerversammlung entscheidet danach über organisatorische, haushalterische und personalwirtschaftliche Fragen - diese betreffen grundsätzlich beide Träger. Außerdem stimmt sie das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab. Im Hinblick auf die Verantwortlichkeit der Träger Bundesagentur und Kommune sind dabei deren Zielvorgaben zu beachten. Die Trägerversammlung entscheidet zudem in personalvertretungsrechtlichen Fragen. Bevor die Träger eine Weisung in grundsätzlichen Angelegenheiten erlassen, hat der zuständige Kooperationsausschuss nach § 18b Gelegenheit, binnen einer Frist von zwei Wochen nach Anrufung, eine Empfehlung abzugeben. Dies hat zum Ziel, den Interessen beider Träger so weit wie möglich Rechnung zu tragen, ohne die Verantwortung der Träger für ihren Aufgabenbereich einzuschränken. Soweit es sich um grundsätzliche Angelegenheiten von bundesweiter Bedeutung handelt, ist davon auszugehen, dass sich auch der Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c Absatz 1 mit der Frage befasst. Es gilt der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (siehe auch Begründung zu § 18b Absatz 1).
Zu Absatz 4
Absatz 4 stellt klar, dass die gemeinsame Einrichtung einzelne ihrer Aufgaben von den Trägern wahrnehmen lassen kann, wenn dies zweckmäßig ist.
Die Praxis hat gezeigt, dass bestimmte Aufgaben (zum Beispiel Ausbildungsstellenvermittlung, Forderungseinzug, Ärztlicher Dienst, Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, Betreuung von Wohnungslosen) zweckmäßigerweise nicht von den gemeinsamen Einrichtungen selbst erfüllt wurden, sondern ihre Übertragung auf die Bundesagentur beziehungsweise Kommune sinnvoll war. Dem soll mit der Neuregelung Rechnung getragen und der gemeinsamen Einrichtung die Möglichkeit eröffnet werden, einzelne Aufgaben rechtsgeschäftlich auf beide Träger zu übertragen. Hierüber soll nach § 44c Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 die Trägerversammlung entscheiden.
Zu Absatz 5
Absatz 5 enthält die Verpflichtung für die Bundesagentur, in Absprache mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, der gemeinsamen Einrichtung Dienstleistungen anzubieten; das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Rahmen der Fachaufsicht Einfluss nehmen. Die Dienstleistungen umfassen insbesondere Verwaltungsdienstleistungen wie zum Beispiel Personaldienstleistungen, Vergabeverfahren, den Forderungseinzug oder die Bereitstellung einer Redaktionsumgebung und Betrieb für eine Internetpräsenz.
Zu Absatz 6
Absatz 6 präzisiert die in § 50 enthaltene Verpflichtung zur Übermittlung von Sozialdaten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. Erforderlich ist daher die Mitteilung aller Änderungen, die sich auf die Erwerbsfähigkeit, Leistungsberechtigung oder Hilfebedürftigkeit auswirken können. Dazu zählen insbesondere Änderungen, die die maßgebende Regelleistung, das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen, die Höhe der anzuerkennenden Kosten für Unterkunft und Heizung, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs betreffen.
Sie erweitert die nach § 44b Absatz 4 im geltenden Recht bestehende Regelung zur Übermittlung von Tatsachen um die Verpflichtung zur Übermittlung von Feststellungen. Damit wird die Übermittlung insbesondere des Vorliegens und der Höhe von Leistungsansprüchen, die für die Feststellung von Leistungsansprüchen durch den anderen Träger erforderlich ist, aufgenommen.
Die Regelung ist unmittelbare Folge der klaren Trennung der Trägerzuständigkeiten zugunsten der Gewährleistung kommunaler Selbstverwaltung einerseits und aus der unvermeidbaren wechselseitigen Abhängigkeit der Leistungsbestandteile nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 andererseits. Die materiellen Standards für die Erfüllung der bestehenden Aufgaben werden dadurch nicht erhöht, da sie bereits aus dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung folgen und die Leistungen schon nach bisheriger Rechtslage in den Arbeitsgemeinschaften abzustimmen waren.
Zu Nummer 10
Zu § 44c
Zu Absatz 1
Die gemeinsame Einrichtung hat eine Trägerversammlung. Mit Absatz 1 werden die Rahmenbedingungen für die Besetzung und Stimmverteilung in der Trägerversammlung geregelt. In der Regel besteht die Trägerversammlung aus je drei Vertretern der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers. Die Trägerversammlung regelt Einzelheiten in ihrer Geschäftsordnung.
Zu Absatz 2
Die Trägerversammlung ist für Entscheidungen in organisatorischen, personalwirtschaftlichen, personalrechtlichen und personalvertretungsrechtlichen Fragen zuständig. Mit dem Aufgabenkatalog wird die Zuständigkeit der Trägerversammlung von den Bereichen abgegrenzt, die in der alleinigen Verantwortung der Träger liegen und in denen diese das Letztentscheidungsrecht innehaben.
Nach Nummer 1 entscheidet die Trägerversammlung über die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers.
Von Nummer 2 erfasst sind Entscheidungen über die Öffnungszeiten, die telefonische Erreichbarkeit, den Umgang mit Kundenreaktionen, die Ausgestaltung interner Verwaltungs- und Kontrollsysteme, sowie die innere Organisation der Einrichtung.
Nach Nummer 3 entscheidet die Trägerversammlung über eine Standortveränderung der gemeinsamen Einrichtung.
Nach Nummer 4 entscheidet die Trägerversammlung darüber, ob einzelne Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung auf Dritte oder auf die Träger übertragen werden. Die inhaltliche Kontrolle und Steuerung der Ausführung der übertragenen Aufgaben ist nicht Aufgabe der Trägerversammlung.
Unter Nummer 5 fallen die Erstellung einer Hausordnung, Rauch- und Alkoholverbote, die Nutzung der Telefonanlage für Privatgespräche und der Internet-Nutzung, Regelungen zum Datenschutz, die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen oder Anwesenheitskontrollen.
Nummer 6 erfasst die Ausgestaltung der räumlichen und technischen Bedingungen, unter denen die konkreten Arbeitsaufgaben zu erfüllen sind.
Die Trägerversammlung hat nach Nummer 7 die zwischen dem Geschäftsführer und der Personalvertretung geschlossenen Dienstvereinbarungen zu genehmigen, um sicherzustellen, dass damit den Belangen der Beschäftigten beider Träger in gleichem Maße Rechnung getragen wird. Gegenstand von Dienstvereinbarungen können zum Beispiel die Festlegung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe und -richtlinien oder Richtlinien für das betriebliche Vorschlagswesen sein.
Der gemeinsamen Einrichtung wird nach § 44k für das zugewiesene Personal gesetzlich die Stellenbewirtschaftung übertragen. Die Trägerversammlung erhält nach Nummer 8 die Kompetenz, den dafür notwendigen Stellenplan aufzustellen und Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung zu erlassen.
Nach Nummer 9 wird die Trägerversammlung ermächtigt, grundsätzliche Regelungen in Angelegenheiten zu treffen, die die spezifischen Belange der Beschäftigten berühren.
Zu Absatz 3
In der gemeinsamen Einrichtung wird eine eigene Personalvertretung eingerichtet (§ 44h). Das Bundespersonalvertretungsgesetz ist entsprechend anzuwenden. Mittel- und Oberbehörden werden für die gemeinsamen Einrichtungen nicht eingerichtet. Der Trägerversammlung werden deshalb die nach den entsprechenden Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes in Streitfragen zwischen dem Leiter einer Dienststelle und dem Personalrat vorgesehenen Befugnisse der übergeordneten Dienststelle und der aufsichtführenden obersten Dienstbehörde übertragen. Da die Trägerversammlung auch ein Gremium der beiden Leistungsträger als Dienstherren oder Arbeitgeber ist, ist es sinnvoll, ihr die entsprechend dem Bundespersonalvertretungsgesetz der übergeordneten oder obersten Dienstelle zugewiesenen Aufgaben zu übertragen.
Zu Absatz 4
Die Trägerversammlung berät zu gemeinsamen Betreuungsschlüsseln. Sie hat bei ihren Beratungen die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der Träger zu berücksichtigen. Als Maßstab gibt Absatz 4 einen Betreuungsschlüssel vor.
Zu Absatz 5
Absatz 5 stellt klar, dass die gemeinsame Einrichtung eigene Grundsätze der Personalentwicklung aufstellen soll. Die Grundsätze der Personalentwicklung hat sie mit den Personalentwicklungskonzepten der Träger abzustimmen. Der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung hat der Trägerversammlung regelmäßig zum Stand der Umsetzung zu berichten.
Zu Absatz 6
In der Trägerversammlung wird unter Beachtung der Zielvorgaben der Träger das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende abgestimmt. Durch die Zusammenarbeit bei der Erstellung des lokalen Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramms der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine gemeinsame inhaltliche und programmatische Planung von Eingliederungsleistungen möglich. Im lokalen Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden die Ziele der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Maßnahmen umgesetzt, die auf die örtlichen Besonderheiten zugeschnitten sind. Dies setzt eine sorgfältige Analyse des lokalen Arbeitsmarktes und der lokalen Zielgruppen voraus. Das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll eine programmatische und inhaltliche Verbindung von Eingliederungsleistungen der Agentur für Arbeit und kommunalen Eingliederungsleistungen sowie die Entwicklung einer gemeinsamen Strategie zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit herstellen. Ein Maßnahmenkatalog unter Einbeziehung von Eingliederungsleistungen der Bundesagentur sowie kommunaler Leistungen kann erstellt werden. Insbesondere kann festgelegt werden, welche Schwerpunkte beim Einsatz von Eingliederungsleistungen gesetzt werden oder welche Zielgruppen (zum Beispiel Alleinerziehende, Personen mit Migrationshintergrund, Ältere) besonders gefördert werden sollen. Bei unterjährigen Änderungen der Zielvorgaben durch die Träger ist das Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechend anzupassen.
Zu § 44d
Zu Absatz 1
Der Geschäftsführer leitet die gemeinsame Einrichtung und führt die laufenden Geschäfte, soweit nicht die Trägerversammlung zuständig ist. Er vertritt die gemeinsame Einrichtung rechtlich nach außen. Die Geschäfte führt er im Rahmen seiner Aufgaben eigenverantwortlich. Insbesondere ist seine Geschäftsführung nicht davon abhängig, ob er zuvor eine Weisung von den Trägern in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich erhalten hat. Im laufenden Geschäft sollen Weisungen der Träger auf Ausnahmefälle beschränkt sein. Im Aufgabenbereich der Trägerversammlung hat der Geschäftsführer die von ihr beschlossenen rechtmäßigen Maßnahmen auszuführen. Ferner hat er die Weisungen der Träger umzusetzen, die diese nach § 44b Absatz 3 für ihren jeweiligen Aufgabenbereich an die gemeinsame Einrichtung richten können.
Zu Absatz 2
Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt durch die Trägerversammlung. Kann sich die Trägerversammlung nicht auf einen Geschäftsführer einigen, informiert der Vorsitzende der Trägerversammlung zunächst den Kooperationsausschuss. Dieser verständigt sich nach Anhörung der Träger auf einen Vorschlag, den er der Trägerversammlung unterbreitet. Kann sich der Kooperationsausschuss nicht mehrheitlich für einen Kandidaten entscheiden oder kann trotz Vorschlags des Kooperationsausschusses in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person des Geschäftsführers erzielt werden, erfolgt die Bestimmung abwechselnd durch die Träger für die Dauer von zweieinhalb Jahren. Die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Agentur für Arbeit.
Eine vorzeitige Abberufung durch die Trägerversammlung kommt insbesondere in Betracht, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Geschäftsführer und den Trägern oder der Trägerversammlung grundlegend gestört ist. Er führt die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers kommissarisch.
Zu Absatz 3
Die gemeinsame Einrichtung ist weder Dienstherr noch Arbeitgeber; der Geschäftsführer ist deshalb Beschäftigter eines Trägers und unterliegt dessen Dienstaufsicht. Der Geschäftsführer kann auch Beschäftigter einer kreisangehörigen Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sein, wenn die Gemeinde oder der Gemeindeverband nach § 6 Absatz 2 Satz 1 zur Aufgabendurchführung herangezogen werden. Die Haftung des Geschäftsführers für Vermögensschäden richtet sich, je nachdem ob er Bundes- oder Kommunalbeschäftigter ist, nach den einschlägigen Regelungen in Bundes- oder Landesrecht.
Zu Absatz 4
Mit der Zuweisung ist ein gesetzlicher Übergang von Befugnissen des Dienstherrn oder des Arbeitgebers auf den Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung verbunden. Ihm wird kraft Gesetzes auch die Dienst- und Vorgesetztenfunktion übertragen. Er erhält damit im Wesentlichen die Befugnisse eines Behördenleiters. Ausgenommen von den Befugnissen des Geschäftsführers sind alle Entscheidungen, die Beginn und Ende eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der Beschäftigten betreffen. Diese verbleiben bei den jeweiligen Trägern, die weiterhin Dienstherren oder Arbeitgeber sind.
Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass eine weitgehende Gleichbehandlung des Personals sowie eine einheitliche Personalführung und -steuerung in den gemeinsamen Einrichtungen erreicht wird. Soweit die Befugnisse bei den zuweisenden Trägern verbleiben, werden dem Geschäftsführer jeweils Mitwirkungsrechte gesetzlich eingeräumt (Absatz 6).
Dem Geschäftsführer wird auch die Möglichkeit einer Beförderung oder Höhergruppierung eingeräumt. Hierzu wird der gemeinsamen Einrichtung die Möglichkeit der Stellenbewirtschaftung übertragen (§ 44k). Für Beamte ist in diesem Zusammenhang von den Trägern die Ernennungskompetenz auf den Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung zu übertragen. Soweit nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen die oberste Dienstbehörde für personal- oder dienstrechtliche Entscheidungen zuständig ist, bleiben diese Regelungen unberührt.
Zu Absatz 5
Absatz 5 stellt klar, dass der Geschäftsführer Dienststellenleiter im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist. Ebenso wird klargestellt, dass die Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes in der Verantwortung der jeweiligen gemeinsamen Einrichtung liegt.
Zu Absatz 6
Absatz 6 erläutert die Stellung des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung. Soweit die Träger personalrechtliche Entscheidungen zu treffen haben, steht dem Geschäftsführer ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht zu, soweit nicht Sonderregelungen gesetzlich vorgesehen sind.
Zu Absatz 7
Bei den Arbeitsgemeinschaften nach § 44b in der bisherigen Fassung gab es für den Geschäftsführer keine einheitliche Dienstpostenbewertung. Die Erfahrungen mit unterschiedlichen Bewertungen machen es erforderlich, zumindest eine Obergrenze vorzugeben. Diese orientiert sich an der für die Vorsitzenden der Geschäftsführung von den Agenturen für Arbeit geltenden besoldungsrechtlichen Einstufung. Sie gilt für Beamte und Arbeitnehmer in gleicher Weise.
Zu § 44e
Künftig sind die Zuständigkeiten der Träger sowie der Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung klar gesetzlich definiert, wodurch Abgrenzungsschwierigkeiten vermieden werden. Nach dieser gesetzlichen Zuweisung richtet sich, ob im Einzelfall ein Träger nach § 44b Absatz 3 oder die Trägerversammlung nach § 44c Absatz 2 für eine Maßnahme zuständig ist.
Zu Absatz 1
Sofern über die Zuständigkeit unterschiedliche Auffassungen bestehen, können nach Absatz 1 sowohl die Träger, die Trägerversammlung als auch der Geschäftsführer beim Kooperationsausschuss eine Entscheidung dazu herbeiführen. Beanspruchen in einer Frage beide Träger oder die Trägerversammlung die Weisungszuständigkeit, kann der Kooperationsausschuss angerufen werden. Dem Geschäftsführer steht diese Befugnis zu, wenn sich Weisungen widersprechen und die Träger nicht abhelfen.
In dem Verfahren klärt der Kooperationsausschuss im Einzelfall die sich aus § 44b Absatz 3 und § 44c Absatz 2 ergebende Zuständigkeit eines Trägers oder der Trägerversammlung. Der Kooperationsausschuss trifft keine sachlichinhaltliche Entscheidung und überprüft auch nicht die Richtigkeit der in Rede stehenden Entscheidung bzw. Weisung. Für die vorgelegte Sachmaterie ist in Anwendung der Zuständigkeitsregelungen nur ein Weisungsberechtigter zuständig; diese Zuordnung wird durch die Entscheidung des Kooperationsausschusses für die Beteiligten geklärt. Für die Sachentscheidung bleibt stets der zuständige Träger oder die Trägerversammlung allein verantwortlich.
Zu Absatz 2
Der aus Vertretern der zuständigen obersten Landesbehörde und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales besetzte Ausschuss entscheidet über die Meinungsverschiedenheit nach Absatz 1 in einem förmlichen Verfahren durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Zu Absatz 3 Absatz 3 stellt klar, dass die Entscheidung des Kooperationsausschusses die Träger und damit auch die Trägerversammlung bindet. Satz 2 verdeutlicht, dass das förmliche Verfahren vor dem Kooperationsausschuss anderweitigen Rechtsschutz nicht ausschließt.
Zu § 44f
Zu Absatz 1
Die Bundesagentur überträgt der gemeinsamen Einrichtung einen Mittelansatz aus den von ihr im Rahmen von § 46 bewirtschafteten Haushaltsmitteln des Bundes unter Abzug der von ihr zur Verfügung gestellten Ressourcen. Mit der Befugnis, Mittel des Bundes zu bewirtschaften, kann die gemeinsame Einrichtung innerhalb der durch den Bundeshaushaltsplan vorgegebenen Zweckbestimmung im Einzelfall über die Verwendung der Ausgabemittel und Verpflichtungsermächtigungen der ihr von der Bundesagentur zugeteilten Eingliederungs- und Verwaltungsmittel verfügen. Dies gilt ebenso für die Veranlassung von Einnahmen. Da die Zahlbarmachung der Ausgaben und die Vereinnahmung von Beträgen weiterhin durch die Bundesagentur erfolgt, haben die gemeinsamen Einrichtungen die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel über die IT-gestützten Bewirtschaftungssysteme der Bundesagentur vorzunehmen.
Zu Absatz 2
Der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung bestellt einen Beauftragten für den Haushalt. Dieser ist an allen Maßnahmen mit finanzieller Bedeutung zu beteiligen.
Zu Absatz 3
Verstößt die gemeinsame Einrichtung wiederholt oder erheblich bei der Bewirtschaftung von Bundesmitteln gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, ist die Übertragung der Bewirtschaftungsbefugnis von der Bundesagentur zu widerrufen. Ein Widerruf der Übertragung der Bewirtschaftung hat daher zu erfolgen zum einen bei einem nicht nur einmaligen Verstoß gegen die dem Beauftragten für den Haushalt obliegenden Verpflichtungen, namentlich bei der Ausführung des Haushaltsplans (rechtzeitige und vollständige Erhebung von Einnahmen, Einhaltung des Rahmens der zugewiesenen Aufgaben, Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit, geregelt in der Bundeshaushaltsordnung, den besonderen Regelungen des § 71a des Vierten Buches und den Bewirtschaftungsregelungen dieses Buches). Der Widerruf hat zum anderen schon bei einem einmaligen Verstoß zu erfolgen, wenn dieser erheblich ist. Erheblich ist der Verstoß dann, wenn der Beauftragte für den Haushalt wichtige Haushaltsangelegenheiten nicht ordnungsgemäß ausführt, insbesondere bei der Anforderung und Rückgabe von Haushaltsmitteln, beim Erlass ermessenslenkender Weisungen, bei der Gewährung von Zuwendungen, beim Abschluss und der Änderungen von Verträgen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren oder zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben führen können. Im Übrigen wird ein erheblicher Verstoß insbesondere dann anzunehmen sein, wenn es durch den Verstoß zu einem finanziellen Schaden gekommen ist.
Der Widerruf ist nur gestattet, wenn durch die Bestellung eines anderen Beauftragten für den Haushalt keine Abhilfe zu erwarten ist.
Zu Absatz 4
Die Bundesagentur und die gemeinsame Einrichtung können durch Vereinbarung Näheres zur Übertragung und zur Durchführung der Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln regeln.
Der kommunale Träger kann die Bewirtschaftung kommunaler Haushaltsmittel auf die gemeinsame Einrichtung übertragen.
Zu Absatz 5
Die Übertragung der Bewirtschaftungsbefugnis kann auf Beschluss der Trägerversammlung auf die Bundesagentur rückübertragen werden.
Zu § 44g
Die Vorschrift regelt, dass der gemeinsamen Einrichtung das für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendige Personal durch Zuweisung der entsprechenden Tätigkeiten zur Verfügung gestellt wird.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die gesetzliche Zuweisung von Tätigkeiten an die Beschäftigten, die die entsprechenden Aufgaben der Grundsicherung in einer Arbeitsgemeinschaft nach der Vorschrift des § 44b in der bisher geltenden Fassung oder bei einem der Leistungsträger durchgeführt haben. Die Zuweisung gilt grundsätzlich für einen Zeitraum von fünf Jahren. Die gesonderte und von den geltenden Vorschriften abweichende Regelung einer Zuweisung auf gesetzlicher Basis und ohne Zustimmung des einzelnen Beschäftigten ist notwendig und liegt im besonderen öffentlichen Interesse, um die Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Einrichtung als Nachfolger der bisherigen Arbeitsgemeinschaft zu erhalten oder, soweit keine Arbeitsgemeinschaft eingerichtet war, herzustellen. Die Begrenzung der gesetzlichen Zuweisung auf eine Zeitdauer von fünf Jahren ist dafür ausreichend.
Zu Absatz 2
Spätere durch Personalfluktuation notwendig werdende Zuweisungen erfolgen nach Absatz 2 auf der Basis der vorhandenen und jeweils einschlägigen bundes- oder landesrechtlichen und der jeweiligen tarifvertraglichen Regelungen. Der Zustimmungsvorbehalt des Geschäftsführers soll sicherstellen, dass qualifiziertes und für die Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen gemeinsamen Einrichtung geeignetes Personal für die ordnungsgemäße und reibungslose Umsetzung der Aufgaben der Grundsicherung sorgt.
Zu den Absätzen 3 und 4
In den Absätzen 3 und 4 wird klargestellt, dass durch die Zuweisung die bestehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnisse nicht berührt werden. Es findet durch die Zuweisung kein Arbeitgeber- oder Dienstherrenwechsel statt. Für die Beamten gilt weiterhin das Beamten- und Besoldungsrecht des Bundes oder der Länder. Eine besoldungsrechtliche Angleichung ist deshalb ausgeschlossen. Die Haftung richtet sich nach den allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsätzen. Danach haftet jeder Träger für Vermögensschäden, die durch seine Bediensteten verursacht wurden.
Beamten ist nach den beamtenrechtlichen Grundsätzen eine ihrem Amt angemessene Tätigkeit zu übertragen. Werden Arbeitnehmern im Rahmen der Zuweisung Tätigkeiten übertragen, die tariflich einer niedrigeren Entgeltgruppe oder Tätigkeitsebene zuzuordnen wären, bestimmt sich die Eingruppierung nach ihrer vorhergehenden Tätigkeit, so dass sie in ihrer Vergütung nicht schlechter gestellt werden.
Für die Arbeitnehmer bestehen unterschiedliche tarifvertragliche Regelungen. Für die Arbeitnehmer der Bundesagentur gilt der Tarifvertrag der Bundesagentur (TV-BA) und für die Arbeitnehmer der kommunalen Träger die jeweils dort abgeschlossenen Tarifverträge. Da die Arbeitnehmer in den gemeinsamen Einrichtungen die größte Beschäftigtengruppe darstellen werden, wäre ein bundeseinheitlicher Tarifvertrag wünschenswert. Das setzt voraus, dass die Bundesagentur und die kommunalen Träger insoweit eine Tarifgemeinschaft bilden und mit den zuständigen Gewerkschaften für alle gemeinsamen Einrichtungen einen einheitlichen Tarifvertrag aushandeln. Die Tarifvertragsparteien sind aufgefordert, sich zumindest auf einheitliche Bewertungen der Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen zu einigen.
Die Zuweisungen nach Absatz 1 sind auf fünf Jahre befristet, Zuweisungen nach Absatz 2 sind unbefristet oder befristet, je nach dem wie die einschlägigen Regelungen dies vorsehen. Sie können jedoch aus dienstlichen Gründen oder auf Antrag des Beamten oder Arbeitnehmers von dem zuständigen Dienstherrn oder Arbeitgeber beendet werden. Von Seiten der Beschäftigten können insbesondere wichtige gesundheitliche, familiäre oder auch berufliche Umstände vorgetragen werden. Der Geschäftsführer kann einer Beendigung der Zuweisung widersprechen, wenn ein zwingender dienstlicher Grund vorliegt, insbesondere die Funktionsfähigkeit der Aufgabenerledigung gefährdet ist.
Zu § 44h
Zu Absatz 1
In den gemeinsamen Einrichtungen wird für die Beschäftigten eine eigene Personalvertretung entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes errichtet. Dadurch werden wesentliche Voraussetzungen für eine angemessene Mitarbeiterbeteiligung und für einen weitgehend einheitlichen Personalkörper geschaffen. Die gemeinsame Einrichtung gilt als Dienststelle entsprechend § 6 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
Zu Absatz 2
Absatz 2 soll eine Interessenvertretung für alle Beschäftigten, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, sicherstellen. Alle Beschäftigten erhalten von Beginn der Zuweisung an das aktive und passive Wahlrecht.
Zu Absatz 3
In personalvertretungsrechtlich bedeutsamen Angelegenheiten, in denen die gemeinsame Einrichtung entscheidet, obliegen gemäß Absatz 3 die Beteiligungsrechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes dem dortigen Personalrat.
Zu Absatz 4
Absatz 4 berücksichtigt, dass auf Grund des zum jeweiligen Leistungsträger weiter bestehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bei den Personalvertretungen der Leistungsträger Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte für die in den gemeinsamen Einrichtungen tätigen Beschäftigten verbleiben.
Zu § 44i
In der gemeinsamen Einrichtung wird für die Beschäftigten eine Schwerbehindertenvertretung und eine Jugend- und Auszubildendenvertretung eingerichtet. Befugnisse und Wahlberechtigung richten sich analog nach der Vorschrift des § 44h.
Zu § 44j
In der gemeinsamen Einrichtung ist eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Für die Aufgaben, die Rechte und Wahl gelten die Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes entsprechend.
Zu § 44k
Zu Absatz 1
Absatz 1 legt fest, dass mit der Zuweisung von Tätigkeiten an die Beschäftigten die Träger der gemeinsamen Einrichtung die entsprechenden Planstellen und Stellen sowie Ermächtigungen für befristete Arbeitsverträge zur Bewirtschaftung übertragen. Damit wird die weitgehende Übertragung dienst- und arbeitsrechtlicher Befugnisse auf den Geschäftsführer (§ 44d Absatz 4) personalwirtschaftlich abgesichert.
Zu Absatz 2
Absatz 2 bindet die gemeinsame Einrichtung bei der Stellenbewirtschaftung eng an die Träger. Diesen steht ein Weisungsrecht zu. Sie haben den von der Trägerversammlung aufzustellenden Stellenplan zu genehmigen.
Zu Nummer 11 (§ 45)
Die Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit erfolgt künftig ohne die Einigungsstellen (siehe § 44a neu). Die Vorschrift kann daher aufgehoben werden.
Zu Nummer 12 (§ 46)
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zur Änderung des § 44b.
Zu Buchstabe b
Die Neuregelung im neuen Satz 1 dient der Klarstellung und Festlegung der bisherigen Praxis zur Finanzierung der Verwaltungskosten. Bund und Kommunen tragen jeweils die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der damit verbundenen Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von ihnen erbracht werden. Ein konkreter Nachweis über die Höhe der kommunalen Verwaltungskosten in der gemeinsamen Einrichtung anhand von prüffähigen Belegen oder repräsentativen Organisationsuntersuchungen ist äußerst aufwändig und kann nicht flächendeckend umgesetzt werden. In Zukunft wird die von der Kommunalträgerverwaltungs-Abrechnungsvorschrift vom 1. Mai 2008 in der Praxis bereits mehrheitlich eingesetzte Pauschale des kommunalen Finanzierungsanteils in Höhe von 12,6 Prozent der Gesamtverwaltungskosten gesetzlich festgelegt. Die gesetzliche Festschreibung schafft damit Transparenz, Verständlichkeit und einen großen Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung bei der Aufteilung der Finanzierung der Verwaltungsaufgaben.
Die von der Bundesregierung festgesetzte Pauschale hat nicht den Zweck, jeden Einzelfall genau abzubilden. Jedoch geht die Bundesregierung davon aus, dass der Wert von 12,6 Prozent den kommunalen Finanzierungsanteil angemessen wiedergibt.
Die Verordnungsermächtigung in Absatz 3 Satz 2 schafft eine Grundlage für die Festlegung einheitlicher Maßstäbe bei der Umsetzung der Pauschalregelung nach Satz 1 und bei der Abrechnung kommunaler Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, sofern durch den kommunalen Träger Bundesleistungen erbracht werden.
Der bisherige Absatz 3 zur Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln für die Durchführung dieses Buches wird neu gefasst, da die Regelung keine praktische Anwendung gefunden hat. Zudem gehören die SGB II-Mittel haushaltsrechtlich zu denjenigen Ausgaben, die ohnehin unter die allgemeine Übertragbarkeitsregelung des § 19 Absatz 1 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung fallen. Für die Grundsicherungsstellen ergeben sich durch den Wegfall der Regelung deshalb keine Änderungen.
Alle an der Trägerschaft Beteiligten müssen die gemeinsamen Einrichtungen mit den notwendigen finanziellen Mitteln ausstatten, damit die gemeinsame Aufgabe, die Hilfebedürftigkeit zu reduzieren und die Betroffenen in den Arbeitsmarkt zu integrieren, wahrgenommen werden kann.
Zu Nummer 13
Zu § 47
Zu Absatz 1
Soweit die Bundesagentur Träger der Leistungen ist und ihr ein Weisungsrecht gegenüber der gemeinsamen Einrichtung nach § 44b Absatz 3 Satz 2 zusteht, führt die Rechts- und Fachaufsicht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Aufsicht bezieht sich auf alle Aufgaben, die die Bundesagentur als Leistungsträger durch die gemeinsame Einrichtung wahrnehmen lässt. Die Ausübung der Aufsicht ist nicht davon abhängig, dass die Bundesagentur von ihrem Weisungsrecht gegenüber der gemeinsamen Einrichtung Gebrauch gemacht hat. Die weiteren hierzu getroffenen Regelungen entsprechen dem bisherigen § 47 Absatz 1 Satz 1 und 2.
Zu Absatz 2
Absatz 2 stellt klar, dass die zuständige Landesbehörde die Aufsicht über den kommunalen Träger führt, soweit diesem ein Weisungsrecht gegenüber der gemeinsamen Einrichtung nach § 44b Absatz 3 Satz 2 zusteht. Die Aufsicht bezieht sich auf alle Aufgaben, die die Kommune als Leistungsträgerin durch die gemeinsame Einrichtung wahrnehmen lässt. Die Ausübung der Aufsicht ist nicht davon abhängig, dass die Kommune von ihrem Weisungsrecht gegenüber der gemeinsamen Einrichtung Gebrauch gemacht hat. Zuständigkeit sowie Art und Umfang der Aufsicht regelt das Landesrecht. Im Übrigen bleiben landesrechtliche Regelungen zur Aufsicht unberührt.
Zu Absatz 3
Der neu gefasste Absatz 3 regelt die Rechtsaufsicht über die gemeinsame Einrichtung. Die Aufsicht ist beschränkt auf die Aufgaben für die die Trägerversammlung zuständig ist. Bei Maßnahmen der Rechtsaufsicht hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde herzustellen. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, gibt der zuständige Kooperationsausschuss eine Empfehlung ab. Von dieser nicht bindenden Empfehlung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Wahrung des Letztentscheidungsrechts des Bundes aber aus wichtigem Grund abweichen. Der Kooperationsausschuss ist über Aufsichtsmaßnahmen zu unterrichten.
Die Aufsicht steht in Übereinstimmung mit der weit überwiegenden Tragung der Verwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen dem Bund zu. Diese Aufsicht tritt neben die Aufsicht über die Träger nach den Absätzen 1 und 2, wobei jede Aufsicht bei der gemeinsamen Einrichtung an eine gesetzliche Aufgaben- bzw. Verantwortungszuweisung anknüpft. Die Aufsicht über die Träger greift in den durch das Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereichen; dort steht den Trägern ein Weisungsrecht zu.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt entsprechend der bisherigen Regelung in § 47 Absatz 2, dass die Aufsichtsbefugnisse durch Rechtsverordnung auf eine Bundesoberbehörde übertragen werden können. Als Bundesbehörde im Sinne dieser Vorschrift kommt jedoch nicht die Bundesagentur in Betracht, da sie sich nicht selbst beaufsichtigen kann.
Zu Absatz 5
Absatz 5 ermöglicht es den aufsichtführenden Stellen, die Aufgabenwahrnehmung in den gemeinsamen Einrichtungen vor Ort zu prüfen, um eine wirkungsvolle Kontrolle sicherzustellen.
Zu § 48
Zu Absatz 1
Die Länder haben die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger. Art und Umfang der Aufsicht richten sich nach Landesrecht.
Zu Absatz 2
Die Bundesregierung führt die Rechtsaufsicht über die Länder, soweit die zugelassenen kommunalen Träger Bundesleistungen erbringen. Hierzu wird die Bundesregierung nach Satz 2 allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, die zu grundsätzlichen Rechtsfragen der Leistungserbringung eine bundeseinheitliche Auslegung und Anwendung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sicherstellen. Die Verwaltungsvorschriften binden die zuständigen Landesbehörden bei der Wahrnehmung der Aufsicht nach Absatz 1. Die Bundesregierung kann entscheiden, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vollständig oder teilweise anstelle der Bundesregierung deren Aufsichtsbefugnisse ausübt.
Zu Absatz 3
Mit der Regelung in Absatz 3 wird der bisherige § 47 Absatz 1 Satz 4 unverändert beibehalten. Diese Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften ist erforderlich, um das notwendige Abrechnungsverfahren für die unmittelbar zwischen dem Bund und den zugelassenen kommunalen Trägern bestehende Finanzbeziehung sowie die Bewirtschaftung der Bundesmittel durch die zugelassenen kommunalen Träger auch weiterhin einheitlich festlegen zu können. Die Abrechnungsvorschriften werden mit dem Ziel der Schaffung von Transparenz, gleichmäßiger Rechtsanwendung sowie Rechtssicherheit erlassen. Insbesondere soll das Abrechnungsverfahren durch weitgehende Pauschalierung von Kosten vereinfacht werden.
Zu Nummer 14
Zu § 48a
Zu Absatz 1
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales soll auf der Basis einheitlicher Kennzahlen die örtliche Aufgabenwahrnehmung aller Träger der Leistungen nach diesem Buch vergleichen. Dadurch wird die Transparenz über die Leistungserbringung und Leistungsfähigkeit der Grundsicherungsstellen gesichert und ein hohes Maß an örtlicher Entscheidungsfreiheit, konstruktivem Wettbewerb und gegenseitigem Lernen ermöglicht. Die Veröffentlichung der Kennzahlenvergleiche dient der Transparenz und demokratischen Kontrolle der Leistungserbringung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Kennzahlenvergleiche können in unterschiedlichen Vergleichsgruppen vorgenommen und veröffentlicht werden, zum Beispiel gruppiert nach Arbeitsmarktsituation, nach Regionen oder nach Ländern. Grundsätzlich möglich ist auch, dass die Länder auf Basis dieser Kennzahlen eigene Vergleiche durchführen.
Zu Absatz 2
Kennzahlenvergleiche entfalten nur eine Wirkung, wenn die Kennzahlen im Einvernehmen mit allen Akteuren festgelegt werden. Um die Basis für einen objektiven Vergleich zwischen den Trägern zu schaffen, soll - als Grundlage für die zu erlassende Rechtsverordnung - eine Arbeitsgruppe von Bund, Ländern, Bundesagentur und Kommunen die Kennzahlen erarbeiten. Die heranzuziehenden Kennzahlen sollen gewährleisten, dass die Leistungsfähigkeit der Träger vergleichend und möglichst einheitlich abgebildet werden kann. Sie sind ebenso wie die Ziele der nach § 48b abzuschließenden Zielvereinbarungen an § 1 auszurichten. Dabei soll auf dem bereits bestehenden interregionalen Kennzahlensystem aufgebaut werden, das regelmäßig verschiedene Kennzahlen für jeden einzelnen Träger berichtet. Die regelmäßige Berichterstattung soll auch in Zukunft beibehalten werden.
Zu § 48b
Zu Absatz 1
Zwischen allen ausführenden und aufsichtführenden Stellen sowie zwischen Bund und Ländern werden Zielvereinbarungen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch abgeschlossen. Diese umfassen die bundesfinanzierten Leistungen und die kommunalen Leistungen, wie zum Beispiel die Sicherstellung von Kinderbetreuung. Die in der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorgesehenen verschiedenen Modelle der Trägerschaft, der Aufsicht und der örtlichen Aufgabenwahrnehmung erfordern eine möglichst einheitliche Steuerung über Zielvereinbarungen, um die Orientierung des Gesamtsystems an den Zielen des § 1 zu gewährleisten. Darüber hinaus soll auch hier, wie beim Rahmen des Kennzahlenvergleichs, ein hohes Maß an örtlicher Entscheidungsfreiheit, konstruktivem Wettbewerb und gegenseitigem Lernen ermöglicht werden. Über den Abschluss der Zielvereinbarung zwischen Bund und Land berät der Kooperationsausschuss. Um die jeweiligen Zielvereinbarungen zwischen Bund und Ländern und somit die Steuerung der Arbeitsmarktpolitik im SGB II vergleichbar zu gestalten, sollen sich Bund und Länder im Bund-Länder-Ausschuss über einheitliche Grundlagen beraten.
Zu Absatz 2
Haushaltsvorgaben stellen den Rahmen für alle Zielvereinbarungen dar, da die Zielwertfestlegung nur vor dem Hintergrund einer Orientierung bezüglich der zu erwartenden Haushaltsmittel im SGB II - insbesondere für Eingliederung und Verwaltung - möglich ist.
Zu Absatz 3
Die aufgeführten Ziele orientieren sich an den zentralen Zielen nach § 1. Darüber hinaus sind weitere Ziele möglich.
Zu Absatz 4
Die Zielvereinbarungen zwischen dem Land und den zugelassenen kommunalen Trägern sollen sich an der Zielvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern orientieren, um eine einheitliche Steuerung zu gewährleisten. Dazu ist es notwendig, dass die Zielvereinbarungen zwischen dem Land und den zugelassenen kommunalen Trägern erst im Anschluss an die Zielvereinbarung zwischen Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern abgeschlossen werden.
Zu Absatz 5
Zielvereinbarungen und Zielnachhaltung sowie Kennzahlenvergleiche sollen auf der Grundlage im Wesentlichen übereinstimmender Kennzahlen durchgeführt werden. Maßgebliche Grundlage für die Kennzahlen ist die Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 2. Als gemeinsame Datengrundlage dienen damit im Wesentlichen die Daten nach § 51b. Die Träger nach diesem Buch können weitere Kennzahlen nutzen, soweit dies im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Zielsteuerung erforderlich ist.
Zu Absatz 6
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 48 Satz 2.
Zu Nummer 15 (§ 49)
Folgeänderung zur Änderung des § 44b.
Zu Nummer 16 (Überschrift zu Kapitel 6)
Anpassung der Überschrift.
Zu Nummer 17 (§ 50)
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zur Änderung des § 44b.
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 2
Absatz 2 bestimmt, dass die gemeinsamen Einrichtungen die inhaltliche Verantwortung für die durch sie vorgenommene Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten beziehungsweise Sozialdaten tragen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 stellt sicher, dass die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne einer einheitlichen Leistungserbringung und Vermittlung, einer höheren Transparenz auf dem Arbeitsmarkt sowie einer einheitlichen Haushaltsbewirtschaftung zentrale Verfahren der IT-Technik nutzen. Dies betrifft beispielsweise die Fachanwendungen für die Leistungserbringung wie A2LL und colibri sowie den Virtuellen Arbeitsmarkt der Bundesagentur einschließlich des Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystems (VerBIS) und der Online-Jobbörse. Außerdem stellt die Bundesagentur im Rahmen ihrer Trägerverantwortung die zentrale Personendatenverwaltung und zur Haushaltsbewirtschaftung das Verfahren FINAS zur Verfügung. Diese bundesweiten Verfahren nutzt die gemeinsame Einrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Damit ist auch kein Beteiligungsrecht der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung gegeben, da die Kompetenzen der Personalvertretung mit den Kompetenzen des ihm zugeordneten Dienststellenleiters korrespondieren.
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt die Anwendbarkeit des Datenschutzrechts des Bundes. Dies betrifft vor allem das Zweite Kapitel des Zehnten Buches, sofern keine speziellen Regelungen für die gemeinsamen Einrichtungen nach diesem Buch bestehen. Für die datenschutzrechtliche Kontrolle der gemeinsamen Einrichtungen wird die Zuständigkeit des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit begründet. Dies ist die Folge aus deren Zuordnung zur Bundesaufsicht (§ 47 Absatz 3 neu).
Zu Nummer 18 (§ 51a)
Folgeänderung auf Grund der Änderung des § 51b.
Zu Nummer 19 (§ 51b)
Zu Buchstabe a
Zu den Absätzen 1 und 2
Mit den Regelungen werden die Grundlagen dafür geschaffen, dass auch weiterhin von den zuständigen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die für verschiedene in Absatz 3 genannte Zwecke erforderlichen Daten erhoben und von den kommunalen und den zugelassenen kommunalen Trägern an die Bundesagentur übermittelt werden.
Um eine effiziente Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewährleisten, liegt die Beibehaltung sowie der weitere Ausbau eines Informationssystems, das die erforderlichen Daten zusammenfasst, im Interesse sowohl der kommunalen Träger als auch der Agenturen für Arbeit. Dies bedingt auch, alle benötigten Daten in standardisierter Form zu erfassen und weiterzuleiten.
Die Neufassung des § 51b sieht vor, die konkrete Festlegung von Art und Umfang der benötigten Daten künftig nicht mehr gesetzlich vorzunehmen; auf Basis von Absatz 1 Satz 2 soll hierzu eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Grundlage dieser Rechtsverordnung sind die bisher in § 51b Absatz 1 bis 3a niedergelegten Regelungen. Die Daten sollen für unterschiedliche Zwecke eingesetzt werden, die jeweils die Auswahl der erforderlichen Informationen sowie die konkrete Ausgestaltung der Definitionen mitbestimmen und die Belange von Bund, Ländern und Kommunen gleichermaßen berühren. Deshalb ist vorgesehen, dass die Regelungsinhalte der Rechtsverordnung - gemeinsam mit den Regelungsinhalten der Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 2 - in einer Arbeitsgruppe von Bund, Ländern, der Bundesagentur und Vertretern der kommunalen Träger entwickelt werden.
Personenbezogene Daten werden an die Bundesagentur unter Angabe der Kundennummer sowie der Nummer der Bedarfsgemeinschaft übermittelt. Bestimmte weitere Daten, beispielsweise von Arbeitgebern gemeldete Stellenangebote mit einem Auftrag zur Vermittlung, bedürfen eines anderen eindeutigen Identifikationsmerkmals.
Zu Absatz 3
Dieser Absatz greift den bisherigen Absatz 4 auf und ergänzt ihn. Damit wird klargestellt, dass die erhobenen Daten nunmehr im Rahmen der Umsetzung dieses Buches zusätzlich auch für Vergleiche der Kennzahlen zur örtlichen Aufgabenwahrnehmung sowie für den Abschluss von Zielvereinbarungen verwendet werden können und sollen.
Zu Absatz 4
Dieser Absatz entspricht dem bisherigen Absatz 5 und wurde lediglich redaktionell angepasst. Er bestimmt, dass die notwendigen Details bei der Festlegung von Art, Umfang und Form der Datenübermittlung wie bisher von der Bundesagentur in gleicher Weise für Agenturen für Arbeit wie für kommunale Träger geregelt werden und darüber das Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden herzustellen ist.
Zu Nummer 20 (§ 51c)
Siehe Änderung zu § 51b Absatz 1, die bisherige Ermächtigung in § 51c kann daher wegfallen.
Zu Nummer 21 (§ 55)
Zu Absatz 1
Redaktionelle Folgeänderung.
Zu Absatz 2
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales analysiert vergleichend die vielfältigen internen Organisationsstrukturen, Umsetzungsstrategien und Steuerungsprozesse der Träger der Grundsicherung in den Grundsicherungsstellen in Bezug auf ihre Wirkung hinsichtlich der Ziele dieses Buches. Für die Qualität der Ergebnisse der Forschungsarbeiten ist die Mitwirkung der Grundsicherungsstellen von entscheidender Bedeutung; die Grundsicherungsstellen sollen die Untersuchungen deshalb unterstützen. Durch die Herausarbeitung von Wirkungszusammenhängen sollen gute Beispiele identifiziert und darauf aufbauend institutionelle Lernprozesse angestoßen werden. Ziel ist es, durch die Erkenntnisse zur Wirkung der örtlichen Aufgabenwahrnehmung eine kontinuierliche Verbesserung der Effektivität und Effizienz der Leistungserbringung bei allen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erreichen.
Zu Nummer 22 (§ 64)
Zu Absatz 2
Die gemeinsame Einrichtung ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes. Im Übrigen Folgeänderung zur Änderung des § 44b.
Zu Absatz 3
Nach der Neuregelung fließen Geldbußen, die von den gemeinsamen Einrichtungen verhängt werden, in die Bundeskasse. Weiter wird geregelt, dass für die Vollstreckung der Bußgelder das Vollstreckungsrecht des Bundes gilt und die Bundeskasse die notwendigen Auslagen nach § 105 des Ordnungswidrigkeitengesetzes trägt und nach § 110 Absatz 4 des Ordnungswidrigkeitengesetzes Ersatz für Vermögensschäden zu leisten hat. Im Übrigen Folgeänderung zur Änderung des § 44b.
Zu Nummer 23 (§ 65c)
Folgeänderung auf Grund des Wegfalls des § 45.
Zu Nummer 24 (§ 75)
Zu Absatz 1
Die Regelung gewährleistet, dass auch in der Zeit bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach dem neuen § 51b Absatz 1 Satz 2, Daten zu den Zwecken nach Absatz 3 erhoben, verarbeitet und genutzt werden können.
Zu Absatz 2
Mit der Regelung wird gewährleistet, dass ein kommunaler Träger einen Antrag auf Widerruf, Beschränkung oder Erweiterung im Jahr 2010 noch bis zum 1. September 2010 stellen kann.
Zu Nummer 25 (§ 76)
Zu Absatz 1:
Die Vorschrift ermöglicht es den Trägern, die die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende bisher getrennt wahrgenommen haben, die getrennte Aufgabenwahrnehmung noch für einen begrenzten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2011 fortzusetzen. Voraussetzung für die befristete Fortsetzung ist, dass die Träger in dem Bereich des kommunalen Trägers am 31. März 2010 keine Arbeitsgemeinschaft gegründet haben und der kommunale Träger einen Antrag auf Zulassung nach § 6b Absatz 2 stellt. Damit wird vermieden, dass die getrennte Aufgabenwahrnehmung ab dem 1. Januar 2011 zunächst in eine gemeinsame Einrichtung überführt werden muss, um diese bei Zulassung zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung in eine Optionskommune zu überführen. Wenn der kommunale Träger bis zum 31. Dezember 2010 keinen Antrag auf Zulassung zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung stellt oder der Antrag abgelehnt wird, müssen die Träger eine gemeinsame Einrichtung bilden. Werden gemeinsame Einrichtungen nach dem 1. Januar 2011 eingerichtet, erfolgen Zuweisungen von Beamten und Arbeitnehmern nach den allgemeinen gesetzlichen und tarifrechtlichen Regelungen.
Zu Absatz 2
Soweit im Gebiet eines kommunalen Trägers mehr als eine Arbeitsgemeinschaft die Aufgaben nach diesem Buch wahrgenommen haben, soll dies auch zukünftig möglich sein. Die Sonderregelung soll besondere örtliche Gegebenheiten, unter anderem auf Grund von Gebietsreformen, berücksichtigen.
Zu Absatz 3
Satz 1 gewährleistet einen nahtlosen Übergang bisheriger Trägerschaften und Organisationsformen in eine neue Trägerschaft oder Organisationsform. Dies umfasst den Übergang einer gemeinsamen Einrichtung in eine zugelassene kommunale Trägerschaft und umgekehrt, einer getrennten Aufgabenwahrnehmung in eine gemeinsame Einrichtung oder eine zugelassene kommunale Trägerschaft sowie einer bisher als zivilrechtlicher Gesellschaft geführten gemeinsamen Einrichtung in eine öffentlichrechtliche gemeinsame Einrichtung nach § 44b. Die Regelung stellt sicher, dass der neue Träger oder die neue Organisationsform in laufenden Verwaltungs- und Klageverfahren an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform tritt.
Die Sätze 2 und 3 verpflichten und berechtigen die Träger, sich diejenigen Tatsachen und Sozialdaten zu übermitteln, die zur Vorbereitung der Durchführung der Grundsicherung für Arbeit und Soziales in der veränderten Sicht erforderlich sind.
Zu Absatz 4
Absatz 4 bestimmt, dass die in einzelnen Arbeitsgemeinschaften bestehenden Personal- oder Betriebsräte bis zur Neuwahl von Personalvertretungen in gemeinsamen Einrichtungen die Vertretung der Beschäftigten übergangsweise wahrnehmen. Damit wird sichergestellt, dass bis zur Neuwahl der Personalvertretung keine interessenvertretungslose Zeit entsteht. Gleiches gilt für die in Satz 2 genannten Vertretungen.
Zu Absatz 5
Die Übergangsregelung des Absatzes 5 vermeidet Rechtsverluste für den Fall, dass Dienst- oder Betriebsvereinbarungen bestehen. Sie bestimmt, dass diese Vereinbarungen in den Fällen des Absatzes 4 als Dienstvereinbarungen befristet weitergelten. Bereits vor Ablauf der Befristung können sie durch neue Vereinbarungen über den gleichen Regelungsgegenstand ersetzt werden.
Zu Absatz 6
Um einen nahtlosen Übergang von den Arbeitsgemeinschaften zu den gemeinsamen Einrichtungen zu erreichen, bleiben die Geschäftsführer bis zum Ablauf der laufenden Amtsperiode im Amt. Eine vorzeitige Abberufung nach § 44d Absatz 2 Satz 5 ist möglich.
Zu Artikel 2 (Folgeänderungen)
Zu Absatz 1 (SGB III)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Folgeänderung zur Änderung des § 9a.
Zu Nummer 2 (§ 9a)
Folgeänderung auf Grund der Änderung des § 44b SGB II.
Zu Absatz 2 ( § 6a SGB IX)
Folgeänderungen zur Änderung des § 44b SGB II.
Zu Absatz 3 ( § 21 Satz 3 SGB XII)
Folgeänderung zur Änderung des § 44a SGB II und wegen des Wegfalls des § 45 SGB II.
Zu Absatz 4 (§ 85 Absatz 2 Satz 2 SGG)
Folgeänderung zur Änderung des § 44b SGB II.
Zu Absatz 5 (§ 4 Nummer 15 UStG)
Folgeänderung zur Änderung des § 44b SGB II.
Zu Absatz 6 (EinigungsStVV)
Die Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit erfolgt künftig ohne Einschaltung der Einigungsstellen. Als Folge ist auch die Einigungsstellen-Verfahrensverordnung aufzuheben.
Zu Nummer 3 (Inkrafttreten)
Die Regelungen sollen zum 1. Januar 2011 in Kraft treten. Das frühere Inkrafttreten in Satz 2 dient der Gestaltung der Übergangsprozesse, insbesondere dem Antragsverfahren auf Zulassung zur alleinigen kommunalen Aufgabenwahrnehmung und ermächtigen zum Erlass der erforderlichen Rechtsverordnungen.
C. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Der Gesetzentwurf führt voraussichtlich zu Mehrausgaben für Personal- und Sachausgaben bei Bund und Kommunen von insgesamt rund 33 Millionen Euro jährlich. Davon entfallen rund 30 Millionen Euro auf den Bund und rund drei Millionen Euro auf die Kommunen.
Der größte Teil der Ausgaben dient fachlichen Verbesserungen zur Weiterentwicklung der Aufgabenwahrnehmung in den Einrichtungen durch die flächendeckende Bestellung von Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt (rund 23 Millionen Euro).
Durch die Neuorganisation werden neue Aufsichtsstrukturen auf Bundesebene geschaffen, die zu Mehrausgaben von rund sieben Millionen Euro jährlich führen. Darin sind Mehrausgaben (rund 1,2 Millionen Euro) für die Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit enthalten.
Für den weiteren Ausbau der bundeseinheitlichen Statistik werden rund drei Millionen Euro Mehrausgaben geschätzt.
Die Mehrkosten des Bundes werden im Rahmen der Haushaltsansätze finanziert.
Verwaltungsausgaben der Grundsicherungsstellen | 23 Mio. Euro |
davon Bund | 20 Mio. Euro |
davon Kommune | 3 Mio. Euro |
Übergeordnete Strukturen beim Bund | 7 Mio. Euro |
Bundesagentur | 3 Mio. Euro |
Summe Mehrausgaben | 33 Mio. Euro |
Die fachlichen Verbesserungen umfassen die flächendeckende Bestellung von Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt.
Beauftragte für Chancengleichheit In den Grundsicherungsstellen sind Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt zu bestellen. Diese Aufgabe kann in der Regel zeitanteilig wahrgenommen werden. Die Mehrkosten entsprechen rund 23 Millionen Euro jährlich.
Maßstäbe für Betreuungsschlüssel
Die im Vermittlungsbereich der Grundsicherungsstellen maßgebenden Betreuungsschlüssel werden gesetzlich niedergelegt. Die Regelung setzt einen Maßstab für eine angemessene Betreuung im Bereich der Eingliederung und leistet somit einen entscheidenden Beitrag zur Verbesserung der Aufgabenerfüllung in den Einrichtungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Für die Umsetzung der Betreuungsschlüssel sind die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu berücksichtigen. Die Regelung führt insofern nicht zu finanziellen Mehraufwendungen.
Organisatorische Anpassungen Insgesamt werden die Kosten auf Grund der organisatorischen Änderungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf rund zehn Millionen Euro jährlich geschätzt.
Aufsichtsstrukturen beim Bund
Beim Bund sind durch die Einführung übergeordneter Aufsichtsstrukturen Personalmehrbedarfe zu erwarten, insbesondere für
- - Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der 16 Kooperationsausschüsse sowie des Bund-Länder-Ausschusses,
- - Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich der Trägerversammlung sowie gegenüber den Ländern im Bereich der zugelassenen kommunalen Träger,
- - Finanzkontrolle der zusätzlichen zugelassenen kommunalen Träger,
- - Prüfungen des Bundes in den gemeinsamen Einrichtungen,
- - Zielsteuerung des Bundes mit der Bundesagentur für Arbeit und den Ländern,
- - Durchführung von Kennzahlenvergleichen und Wirkungsforschung,
- - zusätzliche Aufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
Für die Einführung der übergeordneten Aufsichtsstrukturen entstehen Mehrkosten in Höhe von rund sieben Millionen Euro jährlich. Davon entstehen Mehraufwendungen in Höhe von 1,2 Millionen Euro für die Wahrnehmung der zusätzlichen Aufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
Statistik und Leistungsvergleich
Bei der Bundesagentur für Arbeit entstehen im Umfang von rund drei Millionen Euro jährlich zusätzliche Aufwendungen für Datenaufbereitungen sowie zusätzliche Anforderungen für die Datenübermittlung und -verarbeitung für die weiteren zugelassenen kommunalen Träger ab 2012.
Übergangsprozesse bei der Umwandlung von Grundsicherungsstellen
Die Überführung der Arbeitsgemeinschaften in zusätzliche zugelassene kommunale Träger dürfte für den Bund weitgehend kostenneutral sein. Als Voraussetzung für die Zulassung ist unter anderem ein Gesamtkonzept zur sparsamen Umwandlung erforderlich. Auch kann davon ausgegangen werden, dass den kommunalen Trägern genügend Zeit zur Verfügung steht, den Kundenbestand vorausschauend und wirtschaftlich in die kommunale Trägerschaft zu überführen. Einmalig werden Implementierungskosten entstehen, die derzeit nicht quantifizierbar sind.
Die Überführung der 23 getrennten Aufgabenwahrnehmungen in gemeinsame Einrichtungen oder zugelassene kommunale Träger führt zu Implementierungskosten, die nicht näher beziffert werden können. Durch die Wahrnehmung der Aufgaben in gemeinsamen Einrichtungen oder zugelassenen kommunalen Trägern dürfte es jedoch im Vergleich zur getrennten Aufgabenwahrnehmung zu Effizienzgewinnen kommen.
Durch den Gesetzentwurf entstehen damit insgesamt Mehrkosten von rund 33 Millionen Euro, davon entfallen rund zehn Millionen Euro auf die Bereiche, die unmittelbar mit der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ohne fachliche Verbesserungen) zusammenhängen. Ohne gesetzgeberisches Tätigwerden müssten die Aufgaben ab dem 1. Januar 2011 von Agenturen für Arbeit und Kommunen getrennt wahrgenommen werden. Im Falle einer flächendeckenden getrennten Aufgabenwahrnehmung wären auf Grund der komplexen Bestimmungen zur Ermittlung der Leistungen zum Lebensunterhalt zahlreiche Doppelarbeiten sowie eine doppelte Bescheiderstellung durch Bundesagentur für Arbeit und Kommunen erforderlich geworden. Dies gilt auch im Bereich der Widerspruchs- und Klageverfahren, die auf Grund der vielfältigen Abstimmungsnotwendigkeiten in der Leistungserbringungspraxis möglicherweise zugenommen hätten. Die Kosten einer flächendeckenden getrennten Aufgabenwahrnehmung können nicht genau beziffert werden; jedoch ist davon auszugehen, dass allein die getrennten Strukturen der Grundsicherungsstellen laufende Mehrkosten von rund 150 Millionen Euro jährlich verursacht hätten. Darüber hinaus wären nicht unerhebliche Mehrkosten durch Entflechtungs- und Umstellungsarbeiten entstanden, die nicht beziffert werden können.
D. Sonstige Kosten
Negative Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
E. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft. Es ergeben sich keine Hinweise auf die unterschiedliche Betroffenheit von Frauen und Männern. Um bei der Erbringung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Zielen der Gleichstellung von Frauen und Männern, des Abbaus geschlechtsspezifischer Nachteile, der besonderen Frauenförderung und der Berücksichtigung der familienspezifischen Lebensverhältnisse besser als bisher gerecht zu werden, sind bei den gemeinsamen Einrichtungen sowie den zugelassenen kommunalen Trägern Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt zu bestellen.
F. Bürokratiekosten
Für die Verwaltung werden vier Informationspflichten neu eingeführt. Nach § 6a Absatz 7 SGB II müssen kommunale Träger einen Antrag auf Widerruf, Beschränkung oder Erweiterung der Zulassung bei kommunalen Neugliederungen stellen. Nach den §§ 18b, 44b SGB II sind die gemeinsamen Einrichtungen verpflichtet, für den Kooperationsausschuss beziehungsweise für die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Informationen bereitzustellen. Nach den §§ 18b, 18c SGB II sind die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende verpflichtet, den Kooperationsausschuss beziehungsweise den Bund-Länder-Ausschuss zu unterrichten.
Ferner wird für die Verwaltung eine Informationspflicht geändert. Nach § 6a Absatz 2 SGB II können weitere kommunale Träger einen Antrag stellen, um zur alleinigen Wahrnehmung der Aufgaben des SGB II zugelassen zu werden.
G. Vereinbarkeit mit EU-Recht
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1280:
Entwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende; Entwurf der Verordnung über das Verfahren zur Feststellung der Eignung als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Der Nationale Normenkontrollrat hat die oben genannten Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden für die Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Für die Verwaltung werden vier Informationspflichten neu eingeführt, eine Informationspflicht wird geändert. Die Informationspflichten resultieren zum einen aus der möglichen Erhöhung der Anzahl der zugelassenen kommunalen Träger und zum anderen aus der Einrichtung der Kooperationsausschüsse sowie des Bund-Länder-Ausschusses.
Der Rat begrüßt die vorgesehene Untersuchung der Wirkung der örtlichen Aufgabenwahrnehmung durch die Träger der Grundsicherung. Er empfiehlt, dass hierbei der Fokus auch auf die Bürokratie- und Vollzugskosten gelegt wird.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen die Regelungsvorhaben.
Er begrüßt, dass mit dem vorliegenden Entwurf eine im Vergleich zur Aufspaltung der Arbeitsgemeinschaften deutlich bürokratiekostenärmere Regelung gefunden und damit einem Anliegen des Rates nachgekommen wurde.
Dr. Ludewig | Kreibohm |
Vorsitzender | Berichterstatter |