1. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 (§ 18 Buchstabe b des Übereinkommens)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie sichergestellt werden kann, dass die in § 18 Buchstabe b des Übereinkommens vom 13. Januar 2013 über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien geregelte Steuerfreistellung der Gehälter und Bezüge der Bediensteten der Organisation nur unter dem Progressionsvorbehalt erfolgen kann.
Begründung:
§ 32b Absatz 1 Nummer 4 EStG verlangt für die Einbeziehung von Einkünften, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen steuerfrei sind, in die Berechnung des Steuersatzes für die übrigen Einkünfte (Progressionsvorbehalt), dass diese Steuerfreiheit ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Einbeziehung dieser Einkünfte in die Berechnung des Steuersatzes steht. Enthält ein zwischenstaatliches Übereinkommen wie das vorliegende keine Aussage zur Einbeziehung der Bezüge in die Berechnung des Steuersatzes, ist insoweit ein Progressionsvorbehalt ausgeschlossen. Damit ist es Deutschland verwehrt, diese Bezüge bei der Ermittlung des Steuersatzes für die übrigen Einkünfte des Bediensteten oder die Einkünfte seines Ehegatten zu berücksichtigen.
Eine interne Besteuerung durch die Organisation ist in dem Übereinkommen vom 13. Januar 2013 nicht vorgesehen. Damit sind die Gehälter und Bezüge steuerlich und wirtschaftlich betrachtet unbelastet.
Insoweit entsteht eine Ungleichbehandlung mit den Bediensteten anderer internationaler Organisationen (beispielsweise Einrichtungen der EU wie das Europäische Laboratorium für Molekularbiologie EMBL), die die Gehälter und Bezüge ihrer Bediensteten einer internen Besteuerung unterwerfen und so die Einmalbesteuerung sicherstellen.
Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben daher bereits mit Beschluss vom 21. Mai 1992 die Bundesregierung gebeten, zukünftig bei Verträgen im Bereich der inter- und supranationalen Organisationen sicherzustellen, dass den Beschäftigten die Befreiung von der inländischen Besteuerung nicht ohne Progressionsvorbehalt eingeräumt wird.