Rahmenbeschluss
Begründung
Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 8. April 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 18. März 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Begründung
1. Einleitung
Dem vorliegenden Vorschlag ging ein Weißbuch voraus, das sich mit dem Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen und deren Wirkung innerhalb der Europäischen Union auseinander setzte. In dem Weißbuch wurde der Frage nachgegangen, wie Informationen über strafrechtliche Verurteilungen im Gebiet der Union ausgetauscht und genutzt werden, und das weitere Vorgehen der EU in diesem Bereich umrissen:
- 1. Verbesserung des Informationsflusses und
- 2. Gewähr, dass diese Informationen außerhalb des Mitgliedstaats, in dem die Verurteilung ergangen ist, u. a. bei Erlass eines etwaigen neuen Strafurteils und zur Prävention neuer Straftaten ihre Wirkung entfalten können.
Zur Umsetzung der ersten Zielvorgabe plant die Kommission im ersten Halbjahr 2005 die Vorlage eines Beschlussvorschlags zur Einrichtung eines elektronischen Datenaustauschs über strafrechtliche Verurteilungen. Der zweiten Zielvorgabe ist der vorliegende Vorschlag gewidmet. Ein verbesserter Datenaustausch ist für die Mitgliedstaaten nur von geringem Nutzen, wenn es ihnen nicht möglich ist, die übermittelten Daten zu berücksichtigen. Umgekehrt dürfte die Möglichkeit, die mitgeteilten Informationen tatsächlich zu nutzen, die Verbesserung des Informationsaustauschs deutlich beflügeln.
Dem in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere als "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen bezeichneten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung hat der Rat im Dezember 20001 ein ganzes Maßnahmenprogramm gewidmet.
Maßnahme Nr. 2 dieses Programms sieht Folgendes vor: "Annahme eines oder mehrerer Rechtsakte, in denen der Grundsatz verankert ist, dass das Gericht eines Mitgliedstaats die in den anderen Mitgliedstaaten ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen in Strafsachen heranziehen können muss, um die strafrechtliche Vergangenheit eines Täters bewerten, eine Rückfälligkeit berücksichtigen und die Art der Strafen und die Einzelheiten des Strafvollzugs entsprechend festlegen zu können".
Im vorliegenden Vorschlag für einen Rahmenbeschluss wird festgelegt, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilung in einem neuen wegen einer anderen Straftat eingeleiteten Strafverfahren berücksichtigt werden kann. Auf diese Weise soll den in Maßnahme Nr. 2 anvisierten Zielvorgaben entsprochen werden. Des Weiteren werden Regeln für die Aufnahme von in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilungen in das nationale Strafregister formuliert.
- a) Berücksichtigung einer früheren Verurteilung in einem Strafverfahren
Die Übersicht Nr. 5 im Anhang zum Weißbuch betreffend den Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen und deren Wirkung innerhalb der Europäischen Union gibt Aufschluss darüber, unter welchen Voraussetzungen in anderen Mitgliedstaaten ergangene Verurteilungen in neuen Strafverfahren herangezogen werden. Danach werden solche Verurteilungen häufig entweder gar nicht oder nur in sehr begrenztem Umfang berücksichtigt. Die Unmöglichkeit, eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung mit gleichen Wirkungen zu versehen, steht im Widerspruch zum Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und führt dazu, dass EU-Bürger bei einer etwaigen neuen Strafverfolgung allein aufgrund des unterschiedlichen Orts der Strafverfolgung ungleich behandelt werden. Die Union muss deshalb in diesem Bereich legislativ tätig werden.
Gegenstand dieses Vorschlags ist die Berücksichtigung einer früheren Verurteilung in einem Strafverfahren, das wegen einer anderen Straftat eingeleitet worden ist. Die Problematik des "ne bis in idem" wird in diesem Rahmen nicht behandelt. Hierzu werden gesonderte Vorschläge folgen.
Auch auf das allgemeine Problem der Strafvollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Strafe verhängt wurde, wird hier nicht eingegangen. Der betreffende Mitgliedstaat muss das in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Strafurteil nicht vollstrecken. Er muss lediglich in einem neuen Strafverfahren die Konsequenzen daraus ziehen, dass es dieses Strafurteil gibt. Auch geht es nicht darum, die mit früheren Verurteilungen verbundenen Rechtswirkungen in den einzelnen Mitgliedstaaten zu harmonisieren. Diese bestimmen sich nach wie vor nach einzelstaatlichem Recht. Die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung führt hier vielmehr dazu, dass den in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilungen derselbe Wert und dieselben Wirkungen zugestanden werden wie einer früheren im Inland ergangenen Verurteilung. Es geht mit anderen Worten darum, einen "Gleichstellungsgrundsatz" zu formulieren, wonach die Entscheidung eines anderen Mitgliedstaats einer inländischen Entscheidung gleichgestellt wird. Welche Folgen sich aus der Anwendung dieses Prinzips ergeben, bleibt dem jeweiligen einzelstaatlichen Recht überlassen.
Auf einzelstaatlicher Ebene können frühere strafrechtliche Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren vor, im und nach dem Verfahren, insbesondere bei der Strafvollstreckung, zum Tragen kommen. Diese verschiedenen Verfahrensabschnitte sind im vorliegenden Vorschlag berücksichtigt.
Die Folgen früherer Verurteilungen können je nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts rein tatsächlicher Art (in diesem Fall ist es Sache der zuständigen Behörden, insbesondere der Justizbehörden, nach eigenem Ermessen Konsequenzen aus einer früheren Verurteilung zu ziehen) oder gesetzlich vorbestimmt sein (z.B. in Form einer gesetzlich vorgesehenen Verschärfung der Strafe oder des Strafverfahrens für Wiederholungstäter). Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die Gleichstellung der in anderen Mitgliedstaaten ergangenen Verurteilungen mit inländischen Verurteilungen gesetzlich zu regeln und diese Verurteilungen mit gleichen Wirkungen, unabhängig davon, wie diese im Einzelnen aussehen, zu versehen.
Darüber hinaus sieht der Rahmenbeschluss zwingende und nicht zwingende Gründe für die Nichtberücksichtigung von in anderen Mitgliedstaaten ergangenen Verurteilungen vor.
- b) Aufnahme einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilung in das Strafregister
Manche Mitgliedstaaten nehmen in ihr Strafregister die in anderen Mitgliedstaaten gegen ihre eigenen Staatsangehörigen und mitunter auch gegen die in ihrem Land ansässigen Personen ergangenen Verurteilungen auf und wollen diese Praxis beibehalten. Der vorgeschlagene Rahmenbeschluss enthält eine Reihe gemeinsamer Registrierungsvorschriften, um zu große Abweichungen in der Praxis zu vermeiden, die die Betroffenen benachteiligen könnten. Den Mitgliedstaaten, die keinerlei Eintragung vornehmen, wird allerdings nicht aufgegeben, ihre Bestimmungen zu ändern.
2. Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 31 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Nizza über das gemeinsame Vorgehen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sowie Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b.
3. Finanzbogen
Mit der Durchführung des geplanten Rahmenbeschlusses sind keine zusätzlichen operativen Ausgaben zu Lasten der Haushalte der Mitgliedstaaten oder des Gesamthaushalts der Europäischen Union verbunden.
4. Erläuterung der Artikel
Artikel 1 - Gegenstand
Gemäß Artikel 1 geht es in diesem Rahmenbeschluss darum, die Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilung in einem neuen Strafverfahren zu ermöglichen, das gegen dieselbe Person wegen einer anderen Tat eingeleitet worden ist.
In Absatz 2 wird hervorgehoben, dass dies die Pflicht zur Achtung der Grundrechte und allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union unberührt lässt. Die Formulierung dieses Absatzes ist dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten entnommen.
Artikel 2 - Begriffsbestimmungen Dieser Artikel enthält zwei Definitionen.
Die Definitionen für "Strafregister" und "Verurteilung" sind dem Vorschlag für einen Beschluss über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister entnommen, den die Kommission am 13. Oktober 20042 angenommen hat. In der Textfassung, die der Rat im Dezember 2004 erstmals erörterte, waren diese Definitionen allerdings nicht mehr enthalten. Bei der Definition von Verurteilung wird auf den Begriff der strafbaren Handlung Bezug genommen, wie er aus der Anwendung der Artikel 51 und 52 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen von 1990 sowie des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 29. Mai 2000 folgt3. Die Definition entspricht dem üblichen Anwendungsbereich der Rechtshilfe und lässt die Berücksichtigung bestimmter Entscheidungen verwaltungs-/strafrechtlicher Art zu, wie sie in manchen Mitgliedstaaten vorkommen. Auf diese Weise werden mit diesem Rahmenbeschluss auch Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung erfasst (wenn es sich um Mischtatbestände "verwaltungs-/strafrechtlicher" Art handelt), bei denen die Kenntnis von etwaigen Vorstrafen von besonderem Interesse ist. Die Definition ist bewusst eng gefasst, um nur Verurteilungen im engen Wortsinn zu berücksichtigen, d.h. rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte (oder Entscheidungen, die bei Mischtatbeständen verwaltungs-/strafrechtlicher Art von Gerichten hätten erlassen werden können), die in allen Mitgliedstaaten als Verurteilungen aufgefasst werden können. Das einzelstaatliche Recht berücksichtigt darüber hinaus in manchen Fällen auch andere Entscheidungen (z.B. staatsanwaltliche Vergleiche). Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen dieser Art, von denen sie Kenntnis haben, mit denselben Wirkungen versehen wollen, können dies tun. Der Rahmenbeschluss lässt solche Entscheidungen allerdings außer Acht.
Das "Strafregister" ist das einzelstaatliche Register, in dem diese Verurteilungen eingetragen werden. In machen Mitgliedstaaten gibt es mehrere Register.
Artikel 3 - Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilung in einem neuen Strafverfahren
In diesem Artikel wird der Grundgedanke des Rahmenbeschlusses formuliert, wonach eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilung die gleichen Wirkungen haben muss wie eine inländische Verurteilung. Wie bereits erwähnt, geht es keinesfalls darum, die Rechtsfolgen zu harmonisieren, die die Mitgliedstaaten an eine frühere Verurteilung knüpfen. Für die Rechtsfolgen ist ausschließlich das einzelstaatliche Recht maßgebend.
Um Anwendungsfälle des Grundsatzes "ne bis in idem" auszuschließen, zu dem die Kommission gesonderte Vorschläge vorlegen wird, heißt es im Text des Rahmenbeschlusses, dass er die Berücksichtigung früherer Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren regelt, das wegen einer anderen Tat eingeleitet worden ist.
Frühere strafrechtliche Verurteilungen können die verschiedenen Phasen eines neuen Strafverfahrens beeinflussen.
- - In der Phase vor dem Strafverfahren kann eine frühere Verurteilung beispielsweise die Anwendung anderer Verfahrensvorschriften, eine andere strafrechtliche Einordnung des Tatbestands oder eine andere Entscheidung bezüglich der Untersuchungshaft bewirken.
- - Im Strafprozess selbst können frühere Verurteilungen eine andere gerichtliche Zuständigkeit begründen und beeinflussen häufig Art und Umfang der verhängten Strafe (z.B. Ausschluss oder Einschränkung von Bewährungsstrafen, Erhöhung des Strafmaßes, Kumulierung von Strafen oder Aufgehen der leichteren in der schwereren Strafe).
- - Frühere Verurteilungen können sich bei einer neuen Verurteilung auch auf die Strafvollstreckung auswirken (z.B. Kumulierung mit einer früheren Strafe oder Aufgehen der leichteren in der schwereren Strafe, Möglichkeit, Hafterleichterung oder eine vorzeitige Entlassung zu erwirken).
Dem Rahmenbeschluss zufolge sollen frühere Verurteilungen in jeder Phase des Strafverfahrens nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts berücksichtigt werden.
Wie die Untersuchungen der Kommission zeigen (vgl. Anhang zum Weißbuch betreffend den Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen und deren Wirkung innerhalb der Europäischen Union), versehen die einzelstaatlichen Rechtsordnungen frühere Verurteilungen mit ganz unterschiedlichen Wirkungen. In manchen Mitgliedstaaten ist eine frühere Verurteilung lediglich ein Faktum, dessen Berücksichtigung im Ermessen der zuständigen Behörden liegt. In anderen Mitgliedstaaten ist die Rückfälligkeit gesetzlich geregelt. Danach entfaltet eine frühere Verurteilung bestimmte Rechtswirkungen, die sich dem Ermessen der zuständigen Behörden entziehen.
Im ersten Fall dürfte die Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen früheren Verurteilung keine größeren Probleme bereiten, da es sich um ein Sachelement unter mehreren handelt. Aus der Übersicht Nr. 5 im Anhang zum Weißbuch geht überdies hervor, dass die Mitgliedstaaten, in denen die Rückfälligkeit nicht gesetzlich geregelt ist,
Verurteilungen in anderen Mitgliedstaaten als Sachelement in der Regel bereits berücksichtigen.
Im zweiten Fall ist es an den Mitgliedstaaten, die Bedingungen zu nennen, unter denen eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilung hinsichtlich ihrer Wirkung inländischen Verurteilungen gleichgestellt wird. Die gesetzliche Regelung der Rückfälligkeit ist in den Mitgliedstaaten häufig unmittelbar mit der Struktur der Straftatbestände und Strafen verknüpft; dies gilt in allen Fällen, in denen sich der Rückfall auf eine gleichartige Straftat (z.B. wiederholter Drogenhandel oder Diebstahl) bezieht. In diesen Fällen müssen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die in anderen Mitgliedstaaten ergangenen Verurteilungen berücksichtigt werden.
Artikel 4 - Zwingende Gründe für die Nichtberücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilung
In diesem Artikel werden vier Fälle genannt, in denen eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilung im Inland nicht berücksichtigt werden darf. Bei den ersten drei Fällen, die auch in anderen Rechtsakten der EU vorkommen, handelt es sich um das Verbot der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem), die Verjährung der Strafverfolgung oder der verhängten Strafe und Amnestie/Begnadigung, wenn der betreffende Mitgliedstaat nach seinem eigenen Strafrecht ebenfalls für die Verfolgung der Tat hätte zuständig sein können. Der vierte Fall betrifft Sachverhalte, bei denen die Anwendung der innerstaatlichen Strafregistervorschriften zur Tilgung des Eintrags über die Verurteilung geführt hätte.
Artikel 5 - Fakultative Gründe für die Nichtberücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilung
Außer den in Artikel 4 aufgezählten zwingenden Gründen gibt es zwei weitere Fälle, in denen die Mitgliedstaaten beschließen können, eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilung außer Acht zu lassen:
Der erste Fall, der in den Rechtsakten zur Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung inzwischen gang und gäbe ist, betrifft die doppelte Strafbarkeit. Danach kann ein Mitgliedstaat von der Berücksichtigung einer Auslandsverurteilung absehen, wenn diese einen Straftatbestand betrifft, den es im einzelstaatlichen Recht nicht gibt. Diese Möglichkeit ist allerdings beschränkt, wenn sich die erste Verurteilung auf einen Straftatbestand bezog, der in der Liste des Rahmenbeschlusses über die gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen aufgeführt ist. Erging die erste Verurteilung wegen einer in dieser Liste erfassten Straftat, kann sie bei der zweiten Straftat nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil der Grundsatz der doppelten Strafbarkeit Anwendung findet. Die Kommission hat sich hier im Übrigen für eine umfassendere Liste entschieden, die insofern zweckmäßiger als die Liste im Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl ist, als sie auch Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung enthält, bei denen die Prüfung der Rückfälligkeit besonders geboten ist.
Eine Auslandsverurteilung kann auch dann außer Acht gelassen werden, wenn sie aufgrund des Umstands, dass sie in einem anderen Rechtssystem angesiedelt ist, dazu führen würde, dass der Betroffene im zweiten Verfahren strenger behandelt würde, als wenn er im ersten Verfahren nach innerstaatlichem Recht verurteilt worden wäre. Diese Bestimmung dient als Schutzvorkehrung, um zu verhindern, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat verurteilte Person bei einem späteren Verfahren im Inland schlechter gestellt wird als eine Person, die wegen desselben Tatbestands im Inland vorbestraft ist. Hierzu folgendes Beispiel: Eine Person ist im ersten Urteilsmitgliedstaat zu einer höheren Strafe als das im zweiten
Mitgliedstaat für denselben Straftatbestand zulässige Höchstmaß verurteilt worden. Wenn sich für die Person aufgrund dieses Strafmaßes im zweiten Mitgliedstaat negative Rechtsfolgen ergeben (z.B. Anwendung strengerer Verfahrensvorschriften), die bei Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses Mitgliedstaats (d.h. der dort zulässigen Höchststrafe) nicht eingetreten wären, kann die erste Entscheidung unberücksichtigt bleiben, da sie auf der Grundlage einer anderen Rechtsordnung mit einer höheren Höchststrafe erging und die betreffende Person schlechter stellt.
Artikel 6 - Aufnahme einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilung in das Strafregister
Dieser Artikel richtet sich nur an die Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat gegen ihre Staatsangehörige oder gegen in ihrem Land ansässige Personen ergangene Verurteilungen in ihr Strafregister aufnehmen. Er begründet keinerlei Verpflichtung für diejenigen Mitgliedstaaten, die nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts die in anderen Staaten ergangenen Verurteilungen nicht registrieren.
Nach Absatz 1 muss die ins Strafregister eingetragene Strafe der im Urteilsmitgliedstaat verhängten Strafe entsprechen, und zwar auch dann, wenn diese höher ist als die im Eintragungsmitgliedstaat für denselben Straftatbestand zulässige Höchststrafe. Die Kommission steht hier auf dem Standpunkt, dass die Strafe so einzutragen ist, wie sie im Urteilsmitgliedstaat verhängt wurde, auch wenn das Strafmaß nicht dem innerstaatlichen Recht des Eintragungsstaats entspricht. Die Strafe muss in der Form, in der sie verhängt worden ist, sichtbar bleiben, was auch durchaus im Interesse des Betroffenen sein kann, vor allem wenn die Möglichkeit eines Aufgehens der leichteren Strafe in der schwereren besteht. Anders ist die Lage, wenn die Strafe beispielsweise bei ihrer Vollstreckung im Mitgliedstaat, der die Eintragung in das Strafregister vornimmt, in eine niedrigere Strafe umgewandelt worden ist. Die Voraussetzungen, unter denen eine Strafumwandlung gegebenenfalls vorgenommen werden kann, sind allerdings nicht Gegenstand dieses Rahmenbeschlusses.
Absatz 2 bestimmt als allgemeinen Grundsatz, dass die Aufnahme einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilung in das nationale Strafregister nicht zur Folge haben darf, dass der Betroffene schlechter gestellt wird, als wenn er im Inland verurteilt worden wäre.
Gemäß Absatz 3 muss der Staatsangehörigkeits- oder Wohnsitzmitgliedstaat, der eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilung registriert, dafür sorgen, dass das nationale Strafregister Vorgängen Rechnung trägt, die in der Folge im Urteilsmitgliedstaat eingetreten sind und von denen es Kenntnis erhalten hat, es sei denn, das innerstaatliche Recht ist für den Betroffenen vorteilhafter. Die Eintragung ein und derselben Verurteilung in mehrere nationale Strafregister führt häufig dazu, dass unterschiedliche Rechtsvorschriften zur Anwendung gelangen. Ziel dieses Artikels ist es daher, die auf eine Verurteilung anwendbaren Rechtsvorschriften nach Möglichkeit zu vereinheitlichen und dabei die Rechte der Betroffenen weitestgehend zu wahren, indem das Recht des Staates zur Anwendung gelangt, das für die Betroffenen am günstigsten ist.
Artikel 7 - Verhältnis zu anderen Rechtsakten
Diesem Artikel zufolge ersetzt der Rahmenbeschluss im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten Artikel 56 des Haager Übereinkommens vom 28. Mai 1970 über die internationale Geltung von Strafurteilen. Artikel 56 regelt die Berücksichtigung einer in einem anderen Staat ergangenen früheren Verurteilung.
Artikel 8 - Umsetzung
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2006 die zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen und der Kommission sowie dem Generalsekretariat des Rates den Wortlaut der Umsetzungsvorschriften mitzuteilen. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei den Bestimmungen des Artikels 3, der nach Maßgabe des einschlägigen innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten auf sehr unterschiedliche Art und Weise umgesetzt werden kann.
Über die Anwendung des Rahmenbeschlusses erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2007 Bericht.
Artikel 9 - Inkrafttreten
Der Rahmenbeschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates
zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren
Der Rat der Europäischen Union -
- gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b,
- auf Vorschlag der Kommission4,
- nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments5, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Europäische Union hat sich die Erhaltung und Weiterentwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt. Hierzu müssen Informationen über in den Mitgliedstaaten ergangenen Verurteilungen auch außerhalb des Urteilsmitgliedstaats zur Prävention neuer Straftaten und bei einer etwaigen neuen Verurteilung herangezogen werden können.
(2) Am 29. November 2000 hat der Rat entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen angenommen6. Maßnahme Nr. 2 dieses Programms sieht Folgendes vor: "Annahme eines oder mehrerer Rechtsakte, in denen der Grundsatz verankert ist, dass das Gericht eines Mitgliedstaats die in den anderen Mitgliedstaaten ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen in Strafsachen heranziehen können muss, um die strafrechtliche Vergangenheit eines Täters bewerten, eine Rückfälligkeit berücksichtigen und die Art der Strafen und die Einzelheiten des Strafvollzugs entsprechend festlegen zu können". In diesem Rahmenbeschluss soll festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilung in einem neuen Strafverfahren heranzuziehen ist, das gegen dieselbe Person wegen einer anderen Tat in einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet worden ist.
(3) Während in manchen Mitgliedstaaten strafrechtliche Verurteilungen anderer Mitgliedstaaten Wirkungen entfalten, werden in anderen Mitgliedstaaten nur die im Inland ergangenen Verurteilungen berücksichtigt. Hier sollte für eine Gleichbehandlung aller EU-Bürger gesorgt werden.
(4) Als Grundsatz sollte gelten, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilung mit den gleichen tatsächlichen oder rechtlichen Wirkungen zu versehen ist, die das innerstaatliche Recht den im Inland ergangenen Verurteilungen zuerkennt. Eine Harmonisierung der in den verschiedenen Rechtsordnungen für frühere Verurteilungen vorgesehenen Rechtswirkungen ist hier jedoch nicht beabsichtigt.
(5) Eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilung muss dieselben Wirkungen entfalten wie eine im Inland ergangene Entscheidung unabhängig davon, ob es sich um die Phase vor dem Strafverfahren, das Strafverfahren selbst oder die Strafvollstreckung handelt. Knüpft das einzelstaatliche Recht an die Existenz einer früheren Verurteilung gewisse Rechtsfolgen, so ist in den einzelstaatlichen Umsetzungsvorschriften zu regeln, inwieweit eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung hinsichtlich ihrer Wirkungen einer im Inland ergangenen Entscheidung gleichgestellt wird.
(6) Die in einem anderen Mitgliedstaat gegen eigene Staatsangehörige oder im Inland ansässige Personen ergangenen Verurteilungen müssen nach Maßgabe derselben Bestimmungen in das Strafregister eingetragen werden wie inländische Verurteilungen, wenn eine solche Eintragung vorgesehen ist. Diese Eintragung darf nicht dazu führen, dass Personen, gegen die in einem anderen Mitgliedstaat eine Verurteilung ergangen ist, schlechter gestellt werden als Personen, die im Inland verurteilt worden sind.
(7) Die Bestimmungen über die Berücksichtigung strafrechtlicher Verurteilungen im Haager Übereinkommen vom 28. Mai 1970 über die internationale Geltung von Strafurteilen werden durch den vorliegenden Rahmenbeschluss ersetzt.
(8) Dieser Rahmenbeschluss steht im Einklang mit dem in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Subsidiaritätsprinzip, da eine Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und ein koordiniertes Vorgehen auf Ebene der Europäischen Union erforderlich ist. Entsprechend dem in Artikel 5 EG-Vertrag genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Rahmenbeschluss nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(9) Dieser Rahmenbeschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden -
HAT folgenden Rahmenbeschluss angenommen:
Inhaltsübersicht |
Artikel 1 | Gegenstand |
Artikel 2 | Begriffsbestimmungen |
Artikel 3 | Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilung in einem neuen Strafverfahren |
Artikel 4 | Zwingende Gründe für die Nichtberücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilung |
Artikel 5 | Fakultative Gründe für die Nichtberücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilung |
Artikel 6 | Aufnahme einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilung in das nationale Strafregister |
Artikel 7 | Verhältnis zu anderen Rechtsakten |
Artikel 8 | Umsetzung |
Artikel 9 | Inkrafttreten |
Artikel 1
Gegenstand
- 1. In diesem Rahmenbeschluss wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Mitgliedstaat in einem neuen Strafverfahren Verurteilungen, die gegen dieselbe Person wegen einer anderen Tat in einem anderen Mitgliedstaat ergangen sind, berücksichtigt oder in sein Strafregister aufnimmt.
- 2. Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, zu achten.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Rahmenbeschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) "Verurteilung": jede rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichts oder einer Verwaltungsbehörde, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, mit der eine Person einer Straftat oder einer Handlung, die nach innerstaatlichem Recht als Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften strafbar ist, schuldig gesprochen worden ist;
- b) "Strafregister": das nationale oder die nationalen Register, in das bzw. in die nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts alle Verurteilungen aufgenommen werden.
Artikel 3
Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilung in einem neuen Strafverfahren
- 1. Jeder Mitgliedstaat stellt die in anderen Mitgliedstaaten ergangenen Verurteilungen nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts bei einem neuen wegen einer anderen Tat eingeleiteten Strafverfahren hinsichtlich ihrer Rechtswirkung den im Inland ergangenen Verurteilungen gleich.
- 2. Absatz 1 findet auf die Phase vor dem Strafverfahren, im Strafverfahren selbst und bei der Strafvollstreckung Anwendung, insbesondere im Hinblick auf die Verfahrensvorschriften einschließlich der Vorschriften zur Untersuchungshaft, die rechtliche Einordnung des Tatbestands, Art und Umfang der verhängten Strafe sowie die Vollstreckungsvorschriften.
Artikel 4
Zwingende Gründe für die Nichtberücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilung
In einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen bleiben unberücksichtigt, wenn
- a) die Verurteilung gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstößt;
- b) die Strafverfolgung zum Zeitpunkt der Verurteilung nach innerstaatlichem Recht verjährt ist und der betreffende Mitgliedstaat die Tat nach seinem eigenen Strafrecht hätte verfolgen können;
- c) für die Straftat, die der Verurteilung zugrunde liegt, eine Amnestie gewährt wird und der Mitgliedstaat nach seinem eigenen Strafrecht ebenfalls für die Verfolgung der Tat zuständig war;
- d) die für die Eintragung in das nationale Strafregister maßgebenden einzelstaatlichen Vorschriften zur Tilgung des Eintrags über die Verurteilung geführt hätten.
Artikel 5
Fakultative Gründe für die Nichtberücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilung
Artikel 6
Aufnahme einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilung in das nationale Strafregister
- 1. Nimmt ein Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilung in sein Strafregister auf, muss die eingetragene Strafe der tatsächlich verhängten Strafe entsprechen, es sei denn, die Strafe wurde im Zuge ihrer Vollstreckung in dem Mitgliedstaat, der die Eintragung vornimmt, effektiv abgeändert.
- 2. Werden die in anderen Mitgliedstaaten gegen eigene Staatsangehörige oder im Inland ansässige Personen ergangenen Verurteilungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts in das nationale Strafregister aufgenommen, dürfen die Vorschriften für die Eintragung, etwaige Abänderung oder Löschung der Einträge keinesfalls in der Weise angewandt werden, dass die betreffende Person schlechter gestellt wird, als wenn sie im Inland verurteilt worden wäre.
- 3. Jede Änderung oder Tilgung von Einträgen im Urteilsmitgliedstaat hat in gleicher Weise die Änderung oder Tilgung dieser Einträge im Staatsangehörigkeits- oder Wohnsitzmitgliedstaat zur Folge, wenn dieser Mitgliedstaat sie eingetragen hat und er von deren Änderung oder Tilgung unterrichtet worden ist, es sei denn, sein innerstaatliches Recht sieht für die verurteilte Person eine günstigere Regelung vor.
Artikel 7
Verhältnis zu anderen Rechtsakten
- 1. Dieser Rahmenbeschluss ersetzt Artikel 56 des Haager Übereinkommens vom 28. Mai 1970 über die internationale Geltung von Strafurteilen im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten; die Anwendung dieses Artikels im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten bleibt hiervon unberührt.
Artikel 8
Umsetzung
- 1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss bis spätestens 31. Dezember 2006 nachzukommen.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission den Wortlaut der Bestimmungen mit, die sie zur Umsetzung der sich aus diesem Rahmenbeschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr innerstaatliches Recht erlassen haben.
- 3. Auf der Grundlage der vom Generalsekretariat des Rates übermittelten Angaben legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2007 einen Bericht über die Anwendung dieses Rahmenbeschlusses gegebenenfalls zusammen mit Rechtsetzungsvorschlägen vor.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
Hinweis: vgl. Drucksache 151/05 (PDF) = AE-Nr. 050528
1 ABl. C 12 vom 15.l.2001, S. 10.
2 KOM (2004) 664.
3 ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. l.
4 ABl. C vom , S. .
5 ABl. C vom , S. .
6 ABl. C 12 vom 15.l.2001, S. 10.