A. Problem und Ziel
- Die Verwaltungsvereinfachung in den Bundesländern soll unterstützt werden.
B. Lösung
- Änderung entgegenstehender bundesrechtlicher Regelungen
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Keiner
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in den Ländern
Der Hessische Ministerpräsident Wiesbaden, den 14. März 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Hessische Landesregierung hat beschlossen, dem Bundesrat den anliegenden
- Entwurf eines Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in den Ländern
mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Art. 76 Abs. 1 Grundgesetz zu beschließen.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Roland Koch Entwurf eines Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in den Ländern Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2005 BGBl. I S. 1234), wird wie folgt geändert:
- 1. § 10 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Bund" die Wörter "und bei den Ländern" gestrichen.
- b) In Satz 5 werden nach dem Wort "Stelle" die Wörter "im Einvernehmen mit der für die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle" gestrichen.
- 2. In § 10a Abs. 2 werden nach dem Wort "Rechtsverordnung" die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" und nach dem Wort "sowie" die Wörter "über die Aufgaben der Vormerkstellen der Länder" und das Komma gestrichen.
Die Stellenvorbehaltsverordnung vom 24. August 1999 (BGBl. I S. 1906), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2. bei den Ländern und für die Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie für die der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die nach Nummer 1 Buchstabe a bestimmten Behörden."
- 2. Das Wort "Vormerkstellen" nach der Angabe "Abschnitt 2" wird durch das Wort "Vormerkstelle" ersetzt.
- 3. § 4 erhält folgende Fassung:
" § 4 Einrichtung
Das Bundesverwaltungsamt nimmt die Aufgaben der Vormerkstelle für den Bund und für die Länder wahr."
- 4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Wörter "Den Vormerkstellen obliegen" werden durch die Wörter "Der Vormerkstelle obliegt" ersetzt.
- b) In Nummer 5 werden das Semikolon und der Satzteil nach dem Semikolon gestrichen.
- c) In Nummer 6 werden die Wörter "in dem Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Vormerkstelle" gestrichen.
- 5. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "den Vormerkstellen, in deren Bereich sie eine Einstellung anstreben" durch die Wörter "der Vormerkstelle" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "den Vormerkstellen" durch die Wörter "der Vormerkstelle" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird das Wort "Vormerkstellen" durch das Wort "Vormerkstelle" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der DIMDI-Verordnung
§ 3 der DIMDI-Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) erhält folgende Fassung:
" § 3 Zentrales Erfassungssystem zur Entgegennahme von Anzeigen nach dem Medizinproduktegesetz
Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information hat Anzeigen nach § 18 Abs. 3 Nr. 1, § 20 Abs. 6, § 24 Abs. 2, §§ 25 und 30 Abs. 2 des Medizinproduktegesetzes zentral über ein internetbasiertes Erfassungssystem für die zuständigen Behörden entgegenzunehmen. Die Anzeigen werden durch ein automatisiertes Verfahren den zuständigen Behörden unverzüglich zugeordnet und diese über den Eingang der Anzeige informiert. Die Übermittlungspflicht der zuständigen Behörde an das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information nach dem Medizinproduktegesetz entfällt."
§ 124b der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Satz 1 wird nach der Zahl "9," die Angabe "16 Abs. 3," eingefügt.
- 2. In Satz 2 werden das nach der Zahl "8" stehende Wort "und" durch ein Komma ersetzt 5 Drucksache 208/06 (PDF) und nach der Zahl "9" die Wörter "und 16 Abs. 3" eingefügt.
- 3. Folgender Satz wird angefügt:
"Ist der Handwerkskammer eine Zuständigkeit auf Grund des Satzes 1 oder einer anderen Ermächtigung nach diesem Gesetz übertragen, entfällt eine vorgeschriebene Anhörung oder Erklärung der Handwerkskammer nach § 7b Abs. 2, § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 2."
Artikel 5
Änderung des Preisgesetzes
Das Preisgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), wird wie folgt geändert:
Das Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3676), wird wie folgt geändert:
In § 11 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) geändert worden ist, wird das Wort "Behörde" durch das Wort "Stelle" ersetzt.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
Im Zuge der Bemühungen der Bundesländer um Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung haben sich weitere Möglichkeiten zum Aufgabenabbau und zur Straffung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren ergeben, zu deren Realisierung die Änderung bundesrechtlicher Regelungen erforderlich ist. Die entsprechenden Rechtsänderungen sind in dem Entwurf eines Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in den Ländern zusammengefasst worden.
Zu Artikel 1 (Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes)
Nach § 10 Abs. 4 SVG sind Vormerkstellen beim Bund und bei den Ländern einzurichten.
Die Vormerkstelle des Landes Hessen ist zentral beim Regierungspräsidium Gießen angesiedelt.
Die Vormerkstelle befasst sich mit der Eingliederung von Zeitsoldaten mit einer Verpflichtungszeit von mindestens 12 Jahren in den öffentlichen Dienst, sofern sie auf Antrag einen Eingliederungs- oder Zulassungsschein nach § 9 SVG erhalten. Die konkreten Aufgaben der Vormerkstellen ergeben sich aus § 5 StVorV. Danach findet bei der Vormerkstelle des Landes Hessen zunächst eine Abfrage der vorbehaltenen Stellen bei den Einstellungsinstitutionen statt (Stellenerhebung), die einer Plausibilitätsprüfung unterzogen wird. Danach werden eine Informationsbroschüre und ein Stellenverzeichnis (Art der Stelle, Einstellungsinstitutionen, Bewerbungsschlusstermin, Ort etc.) erstellt. Nach Erfassung und Prüfung der Bewerbungen erfolgt die formale Zuweisung der anspruchsberechtigten Bewerber. Das Verfahren wird bis zur Übernahme des Anspruchsberechtigten nach Abschluss der Ausbildung überwacht.
Am Ende des Verfahrens erfolgt die statistische Auswertung. Die entsprechenden Werte werden der Bundesvormerkstelle gemeldet. Einen unter den Vormerkstellen erforderlichen Ausgleich führt die Vormerkstelle des Bundes im Einvernehmen mit den Vormerkstellen der Länder durch.
In jedem Bundesland und beim Bund werden somit die gleichen Schritte zur Ermittlung und Besetzung der vorbehaltenen Stellen durchgeführt. Eine Verlagerung der Aufgabe auf die Bundesebene erscheint interessengerecht, da es sich um eine Aufgabe nach dem Bundesgesetz zur Vermittlung von ehemaligen Beschäftigten des Bundes handelt. Die Aufgaben der Vormerkstelle gehören dagegen nicht zu den Kernaufgaben eines Regierungspräsidiums. Zudem kann der Bund zentral die vorbehaltenen Stellen erfassen und eine bundesweite Vermittlung der Anspruchsberechtigten durchführen. Somit erhöhen sich die Vermittlungschancen der Bewerber entsprechend ihrem Berufswunsch. Schon jetzt führt der Bund den Ausgleich zwischen den Vormerkstellen der Länder durch.
Zu Artikel 2 (Änderung der Stellenvorbehaltsverordnung)
Eine zentrale Verlagerung der Aufgaben der Vormerkstellen auf das Bundesverwaltungsamt ist sinnvoll, da die Vormerkstelle des Bundes bereits heute beim Bundesverwaltungsamt eingerichtet ist (§ 4 Abs. 1 StVorV). Auch wird der Ausgleich zwischen den Vormerkstellen der Länder schon vom Bundesverwaltungsamt durchgeführt (§ 10 Abs. 4 SVG). Daher besitzt das Bundesverwaltungsamt bereits Erfahrung in diesen Aufgaben. Durch die zentrale Erfassung der vorbehaltenen Stellen und die bundesweite Vermittlung von einer Bundesstelle aus ergeben sich Synergieeffekte, die insgesamt gesehen voraussichtlich zu einer Kostenersparnis und Effizienzsteigerung führen werden.
Zu Artikel 3 (Änderung der DIMDI-Verordnung)
Nach § 3 der Verordnung hat das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information verschiedene Anzeigen nach dem Medizinproduktegesetz über ein internetbasiertes Erfassungssystem entgegenzunehmen und den zuständigen Behörden (in Hessen den Regierungspräsidien) zur Plausibilitätsprüfung zur Verfügung zu stellen.
Durch die vorgeschlagene Änderung wird das Anzeigeverfahren vereinfacht. Die Prüfung und Freigabe durch die zuständige Behörde kann entfallen, da bereits nach § 2 DIMDIV der Anzeigende für die Richtigkeit und Vollständigkeit der anzuzeigenden Daten verantwortlich ist und die zuständigen Behörden nach § 3 Satz 2 DIMDIV unverzüglich über die Anzeige informiert werden.
Zu Nr. 1 (Ermächtigung)
Die Regelung dient der Klarstellung, dass auch die Entgegennahme von Anzeigen für die Betriebsaufnahme und der Erlass einer Betriebsuntersagung nach § 16 Absatz 3 auf Handwerkskammern übertragen werden kann.
Zu Nr. 2 (Beteiligung der Handwerkskammer in Verwaltungsverfahren)
Im Hinblick auf in die nach Artikel 12 GG zu gewährende freie Berufsausübung eingreifende Entscheidungen der zuständigen Behörden wird zur Wahrung rechtssicherer Entscheidungen klargestellt, dass eine gesetzlich (u.a. in § 7a Abs. 2, § 7b Abs. 2, § 16 Abs. 3 Satz 2) vorgeschriebene (interne) Beteiligung der Handwerkskammer entfällt, wenn diese als zuständige Behörde entscheidet.
Zu Artikel 5 (Änderung des Preisgesetzes)
Zu Nr. 1 (Kosten)
Mangels entsprechender Ermächtigung können gegenwärtig keine Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Durchführung der Verfahren erhoben werden. Im Hinblick auf Zuständigkeiten von Bundes- und Landesbehörden werden die entsprechenden Verwaltungskostengesetze des Bundes und die des betreffenden Landes für anwendbar erklärt. Damit können Bund und Länder die Gebühren nach eigenem Aufwand und Haushaltsrecht (einschließlich Kosten-Leistungs-Rechnung) festlegen. Kosten sind u.a. die Entgelte für eingesetzte anderweitige Prüfer (z.B. Wirtschaftsprüfer; s. Änderung Nr. 2).
Die Aufgaben der Landesbehörden ergeben sich heute als Teil nachkonstitutionellen Rechts aus Rechtsverordnungen (u.a. der Verordnung PR 30/53). Aufgaben sind danach die Preisüberwachung durch Prüfungen vor Ort und Bestimmung des zulässigen Höchstpreises sowie in Streitfällen die Feststellung des zulässigen Höchstpreises. Die Festsetzung der Kosten dafür bestimmt sich im Weiteren nach den allgemeinen Vorgaben der Verwaltungskostenordnungen.
Zu Nr. 2 (Übertragungsermächtigung)
Die Prüfung der Angemessenheit von Preisen bei öffentlichen Aufträgen (Marktpreise) und anderer Entgelte muss nicht notwendigerweise von den zuständigen Behörden, sondern kann bei entsprechender Ermächtigung auch von privaten sachverständigen Dritten ausgeführt werden.
Soweit damit hoheitliche Befugnisse verbunden sind, können diese durch Beleihung übertragen werden.
Die Ermächtigung eröffnet die Möglichkeit, hoheitliche Prüfungsleistungen insbesondere nach §§ 9 und 10 Abs. 3 und 4 Satz 1 der Verordnung PR Nr. 030/53 auf die genannten Wirtschaftssachverständigen zu übertragen. Eine Gefährdung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist dabei nicht zu besorgen, weil diese nicht allein nach § 30 HVwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 HVwVfG, sondern auch nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbewehrt zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet sind. Die Rechte und Pflichten ergeben sich im Weiteren aus § 9 der Verordnung PR Nr. 030/53.
Originäre hoheitliche Aufgaben wie die Ahndung von Zuwiderhandlungen, die nach dem Wirtschaftsstrafrecht geahndet werden (z.B. § 11 VO PR 30/53), sowie Anordnungen, Entscheidungen und Verfügungen (u.a. § 2 Abs. 2 Preisgesetz; §§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 10 Abs. 4 VO PR 30/53) bleiben davon unberührt, sie obliegen weiterhin den zuständigen Behörden.
Das Arbeitszeitgesetz ist am 1. Juli 1994 in Kraft getreten. Seither haben sich die gesellschaftlichen Verhältnisse sowie die Anforderungen des Wirtschafts- und Arbeitslebens deutlich gewandelt. Eckpunkte dieser Veränderungen sind die Dynamik globalisierte Märkte und die rasante Entwicklung der Computer- und Kommunikationstechnologie auf der einen Seite sowie veränderte gesellschaftliche Ansprüche an die Freizeitgestaltung auf der anderen Seite.
Internationale wirtschaftliche Beziehungen und Verflechtungen, Just-In-Time-Produktion, der Arbeitseinsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologien und die Nutzung dieser Technologien durch die Verbraucherinnen und Verbraucher, insbesondere die Anwendungsmöglichkeiten des Internets, haben sich in einer Weise auf das Arbeitsleben und Verbraucherverhalten am Wochenende ausgewirkt, dem das geltende Recht nicht im erforderlichen und gebotenen Umfang Rechnung trägt. Um am Wochenende notwendige Arbeiten und Dienstleistungen durchführen bzw. anbieten zu können, müssen die Normadressaten und Aufsichtsbehörden in der Praxis Genehmigungsverfahren durchlaufen, die angesichts des hiermit verbundenen bürokratischen Aufwandes nicht den Anforderungen an einen bürgernahen Gesetzesvollzug entsprechen. Zudem bestehen aufgrund offener gesetzlicher Tatbestände Rechtsunsicherheiten über das Erlaubte. Die vorliegende Gesetzesänderung verfolgt das Ziel, unnötige bürokratische Hemmnisse abzubauen, indem die Rahmenbedingungen zulässiger Sonn- und Feiertagsarbeit vereinfacht werden. Zudem wird durch die Aktualisierung der Ausnahmebestimmungen an die Erfordernisse der gesellschaftlichen Veränderungen Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für den Normanwender hergestellt. Unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Garantie der Sonn- und Feiertagsruhe erfolgt mit der Gesetzesvorlage keine generelle Ausweitung der Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen.
Zu Nr. 1 (Änderung des § 10 )
Zu Buchstabe a, aa)
Nach dem geltenden Recht ist die Betreuung pflegebedürftiger Menschen an Sonn- und Feiertagen auf Krankenhäuser und soziale Einrichtungen beschränkt. Infolge der Änderungen im Gesundheits- und Pflegewesen hat die Betreuung im privaten Bereich jedoch deutlich zugenommen.
Die Betreuung der hiervon betroffenen Menschen durch privatrechtlich organisierte Pflegedienste an Sonn- und Feiertagen muss daher ebenfalls zulässig sein und bedarf einer gesetzlichen Regelung.
Zu Buchstabe a, bb)
Redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe a, cc)
Mit Nummer 17 wird die Durchführung von Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum an Sonnund Feiertagen in den Katalog der gesetzlich zulässigen Ausnahmetatbestände aufgenommen.
Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum sind mit Sperrungen und Nutzungsbeschränkungen verbunden und können daher häufig nur an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden. Auf Grund der Regelungssystematik des Arbeitszeitgesetzes war es bisher erforderlich, kurzfristige Ausnahmen im so genannten dringenden öffentlichen Interesse nach § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz zu erteilen. Der hiermit verbundene Aufwand ist jedoch nicht sachgerecht.
Durch Nummer 18 wird die Genehmigungsvoraussetzung an die Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Inventuren an Sonn- und Feiertagen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2c Arbeitszeitgesetz entbehrlich. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der Inventur um eine gesetzlich vorgeschriebene Tätigkeit handelt, ist weder die Auflage zur vorherigen Genehmigung noch die Festschreibung auf einen Sonn- oder Feiertag pro Jahr angemessen.
Nummer 19 ist erforderlich, um den Bedarf nach der Bereitstellung elektronischer Dienstleistungen auch am Wochenende zu ermöglichen. Mit der ständigen Weiterentwicklung moderner Kommunikationssysteme hat sich in den letzten Jahren ein Dienstleistungssektor entwickelt, der rund um die Uhr telefonische und computertechnologisch gesteuerte Serviceleistungen zur Verfügung stellt. Bundesweit bietet diese Branche ihre Dienste an allen Wochentagen rund um die Uhr an. Aufgrund der Entwicklung der Telekommunikation und Datenverarbeitung ist in der Bevölkerung ein stetig steigendes Bedürfnis zu verzeichnen, telefonische und elektronische Dienstleistungen auch am Wochenende in Anspruch nehmen zu können. Wurde Sonnund Feiertagsarbeit in diesem Bereich von den Genehmigungsbehörden der Länder zunächst im so genannten dringenden öffentlichen Interesse nach § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz zugelassen, haben die meistern Länder Verordnungen nach § 13 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (Bedarfsgewerbeverordnungen) erlassen um Dienstleistungen und damit Sonn- und Feiertagsarbeit in diesem Bereich zu ermöglichen. Die nahezu einheitliche Verordnungsgebung der Länder belegt insofern, dass kein nur regional- oder länderspezifischer Regelungsbedarf besteht, sondern der Sachverhalt generell durch das Bundesrecht im Arbeitszeitgesetz zu regeln ist.
Die Regelung zur Nummer 20 entspricht der Nachfrage nach touristischen Informationen an Sonn- und Feiertagen.
Mit Nummer 21 soll die Grundlage für die zeitnahe Auswertung von Lotto- und Totoergebnissen geschaffen werden. In der Bevölkerung besteht ein dringendes Informationsbedürfnis, so dass ein entsprechender Regelungsbedarf anzuerkennen ist. Ferner ergibt sich dieser Regelungsbedarf auch aufgrund der im Online-Verfahren bundesweit stattfindenden Spielvertragsabwicklung.
Zu b)
Die Neuregelung in § 10 Abs. 5 trägt den Anforderungen der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Realität nach raschen und flexiblen Betriebsnutzungszeiten bei entsprechendem Bedarf Rechnung. Sie bewirkt eine Entlastung der Betriebe und Unternehmen von bürokratischem Aufwand. Der Wegfall der Genehmigungsverfahren entlastet zudem die Genehmigungsbehörden und lässt den Schutz der Arbeitnehmer im Wesentlichen unberührt. Durch die
Aufzeichnungs- und Nachweispflicht des Arbeitgebers kann die Aufsichtsbehörde die Rechtmäßigkeit der Arbeiten an Sonn- und Feiertagen prüfen.
Zu Nr. 2 (Änderung des § 13 Absatz 3)
Im Wesentlichen handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen zu Nummer 1. Außerdem soll die Möglichkeit eröffnet bleiben, abweichend von Nummer 1 Buchstabe b) im Handelsgewerbe bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch die Aufsichtsbehörde weitere Genehmigungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zu erreichen.
Die Änderung soll die Übertragung der Zuständigkeit für die Erteilung von Genehmigungen nach dem PBefG (Bestimmung der Genehmigungsbehörde) auch auf juristische Personen des Privatrechts gestatten. Dies ist erforderlich, um u.a. die Möglichkeit zu schaffen, die Zuständigkeit für die Erteilung von Genehmigungen im Linienverkehr auf Organisationen der ÖPNV-Aufgabenträger (Länder, Kreise oder Städte) übertragen zu können, die als privatrechtliche Gesellschaften geführt werden. Bislang ermächtigt die Vorschrift nur, die Zuständigkeit einer Behörde zu übertragen.
Zu Artikel 8 (In-Kraft-Treten)
Regelung zum In-Kraft-Treten des Gesetzes.