Der Deutsche Bundestag hat in seiner 166. Sitzung am 17. März 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 015/5129 - den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG) - Drucksache 015/5002 -
mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
I. Artikel 1 (Sprengstoffgesetz) wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- ,c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 3 wird die Angabe "bis 39" durch die Angabe "bis 39a" ersetzt.
- bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. Schusswaffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes und des Beschussgesetzes sowie für Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen; das Gesetz gilt jedoch
- a) für den Erwerb und Besitz auf Grund einer Erlaubnis nach diesem Gesetz selbst wiedergeladener Munition,
- b) für das Bearbeiten und Vernichten von Munition einschließlich sprengkräftiger Kriegswaffen im Sinne der vorstehenden Gesetze sowie für das Wiedergewinnen explosionsgefährlicher Stoffe aus solcher Munition,
- c) für das Aufbewahren von pyrotechnischer Munition und von zur Delaborierung oder Vernichtung ausgesonderten sprengkräftigen Kriegswaffen,
- d) bei Fundmunition auch für das Aufsuchen, Freilegen, Bergen und Aufbewahren,
- e) bei Munition, die nicht den Bestimmungen des Waffengesetzes oder des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen unterliegt, auch für das grenzüberschreitende Verbringen dieser Munition."'
2. Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe "Absatz 3 Nr. 3" wird durch die Angabe "Absatz 3 Nr. l" ersetzt.
- b) In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe "Nummer 1" gestrichen.
- c) In Doppelbuchstabe bb wird der Punkt nach dem Wort "Verbringer" durch ein Komma ersetzt.
3. Nummer 8 wird wie folgt geändert:
4. Nach Nummer 9 werden folgende Nummern 9a und 9b eingefügt:
5. Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt: ,10a. § 32 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Zuverlässigkeit" die Wörter "oder der persönlichen Eignung" eingefügt.
- b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "auf Grund dieses Gesetzes" durch die Wörter "in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.'
6. Nummer 11 wird wie folgt gefasst: ,11. § 32a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ;,pyrotechnischer Satz" durch die Wörter "pyrotechnischer Gegenstand" ersetzt.
- b) In Absatz la werden die Wörter "auf Grund einer Verordnung" durch die Wörter "in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt.`
7. Nummer 14 wird gestrichen.
8. In Nummer 15 wird in § 39a Abs. 3 das Wort "Befähigungsscheine" durch die Wörter "Inhaber eines Befähigungsscheines" ersetzt.
9. In Nummer 19 werden in § 47a Abs. 1 die Angabe " § 34 Abs. 1" durch die Angabe " § 34 Abs. 2" und die Wörter "die Rücknahme" durch die Wörter "den Widerruf" ersetzt.
10. Die bisherigen Nummern 9a, 9b, 10 und 10a werden die Nummern 10 bis 13, die bisherigen Nummern 11 bis 13 werden die Nummern 14 bis 16 und die bisherigen Nummern 15 bis 20 werden die Nummern 17 bis 22.
II. Artikel 2 (1. SprengV) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb werden in § 3 Abs. 1 Nr. 4 nach den Wörtern "die aus ihnen hergestellten Endprodukte der Zulassungspflicht" die Wörter "oder einem Qualitätssicherungsverfahren nach § 20 Abs. 4" eingefügt.
2. Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- a) In § 4 Abs. 3 werden nach dem Wort "Verwenden" die Wörter "(Ein- und Ausbau)" eingefügt.
- b) In § 4 Abs. 4 werden nach dem Wort "Verwenden" die Wörter "(bestimmungsgemäßes, automatisches Auslösen der Airbag- oder Gurtstraffereinheit des Fahrzeugs)" eingefügt.
3. Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 eingefügt:
- "15. In § 20 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
- "Die dem Qualitätssicherungsverfahren zugrunde liegenden Anforderungen an diese Gegenstände müssen insbesondere den in Absatz 1 und 2 genannten Anforderungen und den aktuellen sicherheitstechnischen Erkenntnissen entsprechen."
4. Die bisherigen Nummern 15 bis 26 werden die neuen Nummern 16 bis 27.
5. Die neue Nummer 20 wird wie folgt gefasst:
,20. § 32 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a werden nach dem Wort "Explosivstoffen" die Wörter "- ausgenommen pyrotechnische Sätze -" eingefügt
- b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern "die Sprengarbeiten ausführen" die Wörter "explosionsgefährliche Stoffe herstellen," eingefügt.'
6. Die neue Nummer 21 wird wie folgt gefasst:
,21. § 34 wird wie folgt geändert:
7. In der neuen Nummer 26 Buchstabe a wird hinter der Angabe "Abschnitt II" die Angabe "Nr. 2" eingefügt.
8. Nach der neuen Nummer 27 wird folgende Nummer 28 angefügt:
- ,28. In der Anlage 11 wird in Nummer 3 nach der Angabe "Stichprobenumfang: S 3" in einer neuen Zeile die Angabe "Stichprobenanweisung: doppelt" eingefügt.'
III. Artikel 3 (2. SprengV) wird wie folgt geändert:
In Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a werden nach den Wörtern "pyrotechnische Munition," die Wörter "pyrotechnische Gegenstände," eingefügt.
IV. In Artikel 4 (SprengKostV) werden die Nummer 1 und die Angabe zu Nummer 2 gestrichen.
V. In Artikel 5 (Melderechtsrahmengesetz) wird in Nummer 1 nach den Wörtern sprengstoffrechtliche Erlaubnis" die Wörter "oder ein Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz" eingefügt.
VI. Artikel 7 (Bundeszentralregistergesetz) wird wie folgt gefasst:
,Artikel 7
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. S. 1229, 1985 1 S. 195), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- a) § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 3a werden das Wort "Schusswaffen" durch das Wort "Waffen" ersetzt und nach dem Wort "Wirkung" die Wörter "oder über den Umgang, Verkehr, Besitz und Erwerb von Gegenständen und Stoffen im Sinne von § 3 Abs. 1 Sprengstoffgesetz" eingefügt.
- bb) In Nummer 3b wird das Wort "körperlicher" durch das Wort "persönlicher" ersetzt.
- b) In § 61 Abs. 1 Nr. 5 wird das Wort "waffenrechtliche" durch die Wörter "waffen- und sprengstoffrechtliche" ersetzt.'
VII. In Artikel 10 (Inkrafttreten) wird in Satz 2 die Angabe "Nr. 18" durch die Angabe "Nr. 25" ersetzt.