Der Bundesrat hat in seiner 909. Sitzung am 3. Mai 2013 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen und die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.
Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts
A Änderungen
1. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BeschV)
In Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind nach dem Wort "Berufsgruppe" die Wörter "differenziert nach regionalen Besonderheiten" einzufügen.
Begründung:
Branchen und Regionen entwickeln sich nicht unabhängig von ihrem landes- und bundesweiten Umfeld. Deshalb muss eine bedarfsorientierte Umsetzung der geplanten Zuwanderungserleichterungen für nichtakademische Fachkräfte neben dem unterschiedlichen Bedarf in den verschiedenen Branchen insbesondere auch regionale Besonderheiten berücksichtigen.
Als Basis für die Entscheidung, in welchen Branchen und Regionen Engpässe bei nichtakademischen Ausbildungsberufen bestehen, also für die Erstellung der diesbezüglichen "Positivliste der Engpassberufe", ist verlässliches Datenmaterial erforderlich. Bundesweite qualifikationsspezifische Studien (wie vom IAB) müssen dazu regionalisiert werden.
2. Zu Artikel 1 ( § 8 Satz 1 BeschV)
In Artikel 1 § 8 Satz 1 sind die Wörter ", zu der eine Zustimmung erteilt werden soll oder die keiner Zustimmung bedarf," zu streichen.
Begründung:
Der genannte Halbsatz legt nahe, dass bereits für einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer entsprechenden, praktischen Tätigkeit in Deutschland ein Arbeitsvertrag zur qualifizierten Beschäftigung geschlossen sein muss.
Diese Voraussetzung stellt eine zu hohe Hürde für die ausländischen Arbeitnehmer dar, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Betriebe sich bereits vor einer erfolgreichen Absolvierung notwendiger Anpassungsmaßnahmen mit einem Arbeitsvertrag an einen ausländischen Beschäftigten binden wollen.
Damit die Regelung des § 8 nicht leerläuft, sondern ihre gewünschte Wirkung bei der Sicherung des Fachkräftebedarfs entfalten kann, sollte deshalb die Möglichkeit geschaffen werden, auch ohne einen bestehenden Arbeitsvertrag für die nachgelagerte, qualifizierte Beschäftigung einen Aufenthaltstitel zur Ausübung von praktischen Tätigkeiten, die als Voraussetzung für die Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation verlangt werden, erteilen zu können.
3. Zu Artikel 1 (§ 12 Satz 1 und Satz 1a - neu - BeschV)
In Artikel 1 ist § 12 wie folgt zu ändern:
Begründung:
Die vorgesehene Erweiterung der Aupair-Regelung auf Familien, in denen zwar nicht muttersprachlich Deutsch, aber neben anderen Sprachen auch Deutsch als Familiensprache gesprochen wird, wird dem Zweck des Aupair-Aufenthalts nicht gerecht. Die als Aupair beschäftigten Personen sollen vor allem ihre deutschen
Sprachkenntnisse und ihre Allgemeinbildung durch Kenntnisse vom Gastland verbessern. Dieser Zweck wird nur dann erreicht, wenn Deutsch die Muttersprache eines Gastelternteils, oder jedenfalls die vorrangig gesprochene Sprache ist. Nach der Verordnung wäre es hingegen auch möglich, dass die Muttersprache des oder der Aupair-Beschäftigten mit der Muttersprache von Mitgliedern der Gastfamilie identisch ist; dies würde dem Zweck des Aupair-Aufenthalts zuwider laufen.
Grundsätzlich muss es bei Deutsch als Muttersprache bleiben. Die vorgesehene Erweiterung muss daher auf Fälle beschränkt bleiben, in denen in der Gastfamilie wenn auch nicht muttersprachlich, so doch vorrangig Deutsch als Sprache gesprochen wird, und keine Übereinstimmung der Herkunft zwischen Aupair und Gastfamilie besteht.
4. Zu Artikel 1 (§§ 15a - neu - bis 15c - neu - BeschV)
In Artikel 1 sind nach § 15 folgende §§ 15a bis 15c einzufügen:
" § 15a Saisonbeschäftigungen
Die Zustimmung kann zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken von mindestens 30 Stunden wöchentlich bei durchschnittlich mindestens sechs Stunden arbeitstäglich bis zu insgesamt sechs Monaten im Kalenderjahr erteilt werden, wenn die betreffenden Personen auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren und die Auswahl vermittelt worden sind. Der Zeitraum für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Satz 1 ist für einen Betrieb auf acht Monate im Kalenderjahr begrenzt. Satz 2 gilt nicht für Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus.
§ 15b Schaustellergehilfen
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung im Schaustellergewerbe kann bis zu insgesamt neun Monaten im Kalenderjahr erteilt werden, wenn die betreffenden Personen auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren und die Auswahl vermittelt worden sind.
§ 15c Haushaltshilfen
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung bis zu drei Jahren für hauswirtschaftliche Arbeiten und notwendige pflegerische Alltagshilfen in Haushalten mit Pflegebedürftigen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch kann erteilt werden, wenn die betreffenden Personen auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren und die Auswahl vermittelt worden sind. Innerhalb des Zulassungszeitraumes von drei Jahren kann die Zustimmung zum Wechsel des Arbeitgebers erteilt werden. Für eine erneute Beschäftigung nach der Ausreise darf die Zustimmung nach Satz 1 nur erteilt werden, wenn sich die betreffende Person nach der Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie sie zuvor im Inland beschäftigt war."
Begründung:
Die Regelungen über die Zulassung zu den Beschäftigungen für weniger qualifizierte Arbeitskräfte wie Saisonarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer, Haushaltshilfen in Haushalten mit pflegebedürftigen Personen sowie Schaustellergehilfen werden mit der neu gefassten Verordnung aufgehoben. Die Arbeitsgenehmigungsverordnung bezieht sich nur auf Unionsbürgerinnen und -bürger.
Die Beschränkung der Beschäftigung ausschließlich auf Unionsbürgerinnen und -bürger für Haushaltshilfen in Haushalten mit Pflegebedürftigen, Saisonarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer und Schaustellerinnen und Schausteller ist abzulehnen. Insbesondere im Bereich der Haushaltshilfen besteht Bedarf auf Grund längerer Lebenserwartung älterer Menschen, des Demografiewandels und der stetigen Zunahme an Pflegebedürftigen zu Hause. Schon jetzt reicht das Personal nicht aus, um diese Pflegebedürftigen ausreichend zu versorgen. Die Neuregelungen würden eine Schlechterstellung vieler Betroffenen darstellen.
Saisonarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer aus Drittstaaten arbeiten häufig in ihren Herkunftsländern unter schlechten und gesundheitsgefährdenden Bedingungen. Durch die Saisonarbeit können diese Personen zeitbefristet einer geregelten Arbeit nachgehen. Deutschland ist vor allem im Bereich der Land- und Forstwirtschaft zeitweise auch auf Saisonarbeiterinnen und -arbeiter aus Nicht-EU-Ländern angewiesen, um den Arbeitskräftebedarf decken zu können.
Die derzeitigen Regelungen (§§ 18, 19 und 21 BeschV), die auch für Drittstaatsangehörige gelten, müssen daher beibehalten und in die neue BeschV entsprechend übernommen werden.
5. Zu Artikel 1 (§ 26 BeschV)
In Artikel 1 § 26 ist das Wort "Kanada," durch die Wörter "Kanada, der Republik Korea, von" zu ersetzen.
Begründung:
Die bisher in § 26 BeschV aufgeführte Positivliste der Staaten, deren Angehörige von den besonderen Bestimmungen und Einschränkungen der Beschäftigungsverordnung weitgehend befreit sind, wird den wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen der letzten Jahre nicht mehr gerecht. Die Republik Korea (Südkorea) ist einer der letzten Staaten außerhalb Europas, die als Mitglied der OECD nicht auf dieser Positivliste stehen.
Im Gegensatz dazu werden vom Geltungsbereich des § 41 AufenthV, der für die Einreise und den Aufenthalt Vergünstigungen für Angehörige bestimmter Staaten regelt, neben den bislang in § 26 BeschV genannten Staatsangehörigen insbesondere auch Staatsangehörige der Republik Korea erfasst.
Die Republik Korea gehört als Hochtechnologieland zu den zehn wichtigsten Außenhandelspartnern Deutschlands außerhalb der Europäischen Union. Mit dem seit dem 1. Juli 2011 geltenden Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Südkorea wurde zudem der Weg frei für neue und weitere wechselseitige Marktzugangsmöglichkeiten im Bereich der Dienstleistungen und Investitionen. Zuletzt investierten südkoreanische Firmen erhebliche Mittel in deutsche Unternehmen insbesondere in solchen zukunftsträchtigen und strukturbildenden Branchen wie der Photovoltaik und der Erneuerbaren Energien.
Eine Erweiterung der oben genannten Positivliste um die Republik Korea wäre eine konsequente Schlussfolgerung aus den wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen. Die Erfahrung zeigt, dass die Liberalisierung von Waren- und Dienstleistungsströmen zwischen Staaten nicht ohne Folgen für den Arbeitsmarkt bleibt. Die Aussichten auf eine Vertiefung der Zusammenarbeit in den arbeitsmarktpolitisch relevanten Bereichen Wirtschaft, Forschung und Entwicklung würden sich erheblich verbessern, wenn Staatsangehörigen der Republik Korea die Zustimmung zur Ausübung jeder Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilt werden kann. In der Folge würde dies die Anbahnung weiterer Kooperations- und Investitionsbeziehungen mit südkoreanischen Unternehmen erleichtern. Eine Ausweitung der Beteiligungen südkoreanischer Unternehmen kann sich darüber hinaus mittelfristig sehr positiv auf die unterdurchschnittliche Exportorientierung ostdeutscher Unternehmen auswirken.
6. Zu Artikel 1 (§ 32 Absatz 2 Nummern 1, 2 und 3 - neu - BeschV)
In Artikel 1 § 32 ist Absatz 2 wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 1 ist am Ende das Wort "oder" durch ein Komma zu ersetzen.
- b) In Nummer 2 ist am Ende der Punkt durch das Wort "oder" zu ersetzen.
- c) Folgende Nummer ist anzufügen:
"3. einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt."
Begründung:
Die Streichung des § 3 BeschVerfV wird damit begründet, dass nunmehr die durch den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vorgesehene Neuregelung des § 27 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes allen ausländischen Familienangehörigen ein unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt eingeräumt werden soll (BR-Drucksache 097/13 (PDF) ) und somit diese Verordnungsregelung nicht mehr erforderlich sei. Dies trifft aus folgenden Gründen nicht für den in § 3 Nummer 2 BeschVerfV oben genannten Personenkreis zu:
Die vorgesehene Neuregelung des § 27 Absatz 5 AufenthG betrifft in der Regel nur Ehepartner, Lebenspartner und minderjährige Kinder, die im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, während die derzeitige Verordnungsregelung, die auch für Verwandte und Verschwägerte ersten Grades gilt, gerade nicht eine Aufenthaltserlaubnis voraussetzt, somit sich auch auf Inhaber von Aufenthaltsgestattungen und Duldungen bezieht. Es ist nun nicht nachvollziehbar, warum das in der Praxis relevante Privileg der zustimmungsfreien Beschäftigung für nahe Angehörige des Arbeitgebers künftig entfallen soll, zumal damit Schwarzarbeit vermieden wird und die zustimmungsfreie Beschäftigung dieses Personenkreises im fiskalischen Interesse liegt.
7. Zu Artikel 1 (§ 32 Absatz 4 - neu -, § 34 BeschV)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
Begründung:
Die bestehenden Regelungen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber kommen in Ländern mit schwieriger Arbeitsmarktsituation einem faktischen Arbeitsverbot gleich und verwehren jugendlichen Asylsuchenden den Zugang zum dualen Ausbildungssystem. Aus integrationspolitischen Erwägungen sollten die für Geduldete geltenden Regelungen des erleichterten Arbeitsmarktzugangs daher auch auf Asylsuchende Anwendung finden.
B Entschließung
Der Bundesrat begrüßt die Neuregelung des Ausländerbeschäftigungsrechts ausdrücklich und hebt besonders hervor, dass mit der Neuregelung erstmals auch die in Teilen der Wirtschaft nachdrücklich geforderte Zuwanderung nichtakademischer Fachkräfte ermöglicht und das Ausländerbeschäftigungsrecht insgesamt deutlich vereinfacht und modernisiert wird.
Begründung:
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union die Auffassung bekräftigt, dass der Fachkräftebedarf auf Grund der demografischen Entwicklung auch im Bereich solcher Berufe besteht, die nicht zwingend einen Hochschulabschluss voraussetzen und daher auch nichtakademische Fachkräfte von den Regelungen zur Blauen Karte EU profitieren sollten (Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Februar 2013, BR-Drucksache 848/11(B) ).
Da der Personenkreis, dem eine Blaue Karte EU erteilt werden kann, nach Auffassung der Bundesregierung auf Fachkräfte mit Hochschulabschluss beschränkt bleiben sollte, fand die Auffassung des Bundesrates letztlich keinen Eingang in die weitere Gesetzgebung zur Blauen Karte EU, wird aber mit der künftigen Regelung in § 6 Absatz 2 BeschV in der Sache gleichwohl umgesetzt werden.
Die neugefasste Beschäftigungsverordnung trägt auch wesentlich zur Vereinfachung des Arbeitsmigrationsrechts bei, zumal durch die Aufhebung der Beschäftigungsverfahrensverordnung die im geltenden Recht noch bestehende und in der Praxis immer wieder zu Schwierigkeiten führende Differenzierung zwischen neueinreisenden Ausländern einerseits und bereits hier lebenden Ausländern andererseits beendet werden wird.