A. Problem und Ziel
Die im Vereinigten Königreich erhobene "Bank Levy" und die Beiträge zum Restrukturierungsfonds sind Abgaben, die von Kreditinstituten erhoben werden und deren Bemessungsgrundlage an bestimmte Bilanzgrößen anknüpft, die mit der Größe und Vernetzung der Geschäfts - tätigkeit der Institute in Zusammenhang stehen. Die Bestimmungen des Anwendungsbereichs der "Bank Levy" im Vereinigten Königreich und der Beiträge zum Restrukturierungsfonds folgen indes unterschiedlichen Konzeptionen. In Deutschland sind die Beiträge von den in Deutschland zugelassenen Einzelinstituten zu leisten, während die Abgabe im Vereinigten Königreich auf der Ebene der Muttergesellschaft von Gruppen von Finanzinstituten einschließlich auswärtiger Tochtergesellschaften und zudem von Niederlassungen ausländischer Institute im Vereinigten Königreich erhoben wird. Deswegen kann es bei Tochtergesellschaften und Niederlassungen von in beiden Ländern tätigen Kreditinstituten und Unternehmensgruppen zu einer Doppelbelastung mit "Bank Levy" und Beiträgen zum Restrukturierungsfonds kommen.
B. Lösung
Das Abkommen vom 7. Dezember 2011 vermeidet Doppelbelastungen der britischen und deutschen Institute, indem geregelt wird, welcher der beiden Staaten zur Erhebung einer Abgabe ausschließlich oder primär berechtigt sein soll. In Fällen, in denen eine Erhebung in beiden Staaten zulässig ist, erfolgt eine Anrechnung der im Staat mit dem primären Erhebungsrecht zu entrichtenden Beträge auf die in dem Staat mit dem nachgeordneten Erhebungsrecht erhobene Abgabe.
Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz werden die innerstaatlichen Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation geschaffen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch das Abkommen ergeben sich für die öffentlichen Haushalte keine nennenswerten Auswirkungen. Ein verringertes Aufkommen der Mittel für den Restrukturierungsfonds ist möglich.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Weitergabe der Informationen zur Anrechnung der schon geleisteten Bankenabgabe entstehen den Töchtern und Filialen von Banken aus dem Vereinigten Königreich Kosten von 10 000 Euro. Diesem Aufwand steht allerdings die Entlastung im Bereich der Bankenabgabe entgegen. Die Kostenbelastung ist nach einem standardisierten Modell der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) berechnet.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Verwaltung entsteht ein eindeutig zuordenbarer Erfüllungsaufwand von 31 000 Euro bei der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA), ebenfalls berechnet nach einem standardisierten Modell. Der Aufwand entsteht durch den Prozess, die anrechenbare Bankenabgabe festzusetzen.
F. Weitere Kosten
Keine.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 7. Dezember 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbelastung bei der Bankenabgabe
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 30. März 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 7. Dezember 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbelastung bei der Bankenabgabe mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 11.05.12
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 7. Dezember 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbelastung bei der Bankenabgabe
Vom ..
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in London am 7. Dezember 2011 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbelastung bei der Bankenabgabe wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens auf die deutsche Bankenabgabe anzurechnende Beträge sind den betroffenen Kreditinstituten von der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung auf Antrag des betroffenen Kreditinstituts maximal bis zur Höhe der geleisteten deutschen Bankenabgabe zu erstatten.
Artikel 3
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Zu Artikel 2
Absatz 2 regelt das Verfahren bei einer nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens vorzunehmenden Anrechnung der erhobenen Bankenabgabe des Vereinigten Königreichs auf die deutsche Bankenabgabe. Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung erlässt zunächst einen Beitragsbescheid gemäß dem Restrukturierungsfondsgesetz in Verbindung mit der Restrukturierungsfonds-Verordnung, in dem der Jahresbeitrag festgesetzt wird. Die Anrechnung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens erfolgt in einem zweiten Schritt durch Erstattung des anzurechnenden Betrags. Die Erstattung ist von den betroffenen Kreditinstituten zu beantragen und hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Jahresbeitragsbescheides und der darin festgesetzten Beitragshöhe.
Soweit das Abkommen gemäß seinem Artikel 11 Absatz 2 - unabhängig von dem Datum seines tatsächlichen Inkrafttretens - rückwirkend ab dem 1. Januar 2011 anzuwenden ist, findet dieses Verfahren auch auf Beitragsbescheide Anwendung, die die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zwischen dem 1. Januar 2011 und dem Inkrafttreten des Abkommens erlassen hat.
Zu Artikel 3
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Von dem Abkommen sind Entlastungen für die betroffenen Kreditinstitute zu erwarten. Ein verringertes Aufkommen der Mittel für den Restrukturierungsfonds ist möglich. Andere wesentliche Auswirkungen sind nicht ersichtlich.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbelastung bei der Bankenabgabe
Die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland - im Hinblick auf die Einführung von Bankenabgaben in beiden Vertragsstaaten zur Erhöhung der Finanzstabilität und in dem Wunsch, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbelastung bei der Bankenabgabe, zur Verständigung über schwierige Fälle im Zusammenhang mit der Bankenabgabe und zum Informationsaustausch in Bezug auf die Bankenabgabe zu schließen - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Unter das Abkommen fallende Banken
Dieses Abkommen gilt für Banken, die in einem der Vertragsstaaten oder in beiden Vertragsstaaten zur Entrichtung einer Bankenabgabe verpflichtet sind.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Bankenabgaben
- (1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Abgaben und die Art ihrer Erhebung, für Bankenabgaben, die für Rechnung eines Vertragsstaats erhoben werden.
- (2) Zu den Bankenabgaben, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere
- a) in der Bundesrepublik Deutschland Beiträge zum Restrukturierungsfonds nach dem Restrukturierungsfondsgesetz (Bundesgesetzblatt 2010 Teil I, Seite 1921 ff.)(im Folgenden als "deutsche Bankenabgabe" bezeichnet);
- b) im Vereinigten Königreich die in Anhang 19 des Finanzgesetzes von 2011 (Schedule 19 of the Finance Act 2011) festgelegte Bankenabgabe ("the bank levy")(im Folgenden als "Bankenabgabe des Vereinigten Königreichs" bezeichnet).
- (3) Dieses Abkommen gilt auch für alle Abgaben gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Bankenabgaben oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Gesetzen über Bankenabgaben eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
- (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
- a) bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder das Vereinigte Königreich;
- b) bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland", im geografischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule, in denen die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen ausübt;
- c) bedeutet der Ausdruck "Vereinigtes Königreich" Großbritannien und Nordirland, einschließlich des sich außerhalb des Küstenmeers des Vereinigten Königreichs erstreckenden Gebiets, das nach seinem Recht betreffend den Festlandsockel sowie nach dem Völkerrecht als ein Gebiet ausgewiesen ist, in dem die Rechte des Vereinigten Königreichs hinsichtlich des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds sowie ihrer natürlichen Ressourcen ausgeübt werden dürfen;
- d) bedeutet der Ausdruck "Bank"
- aa) im Falle der Bundesrepublik Deutschland ein Institut, das nach dem Restrukturierungsfondsgesetz der deutschen Bankenabgabe unterliegt;
- bb) im Falle des Vereinigten Königreichs die "relevante Unternehmensgruppe" ("relevant group") nach Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder das "relevante Unternehmen" ("relevant entity") nach Absatz 5 Unterabsatz 1 des Anhangs 19 des Finanzgesetzes von 2011;
- e) bedeutet der Ausdruck "Unternehmen" ein Mitglied einer relevanten Unternehmensgruppe;
- f) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
- aa) in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat,
- bb) im Vereinigten Königreich die Commissioners for Her Majesty"s Revenue and Customs oder ihren bevollmächtigten Vertreter.
- (2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Vertragsstaats über die Bankenabgaben zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Recht über Bankenabgaben den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Artikel 4
Ansässiges Institut oder Unternehmen
Die Ansässigkeit eines Instituts oder Unternehmens richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten. Ist ein Institut oder Unternehmen in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt es als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Artikel 5
Betriebsstätte
- (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit einer Bank ganz oder teilweise ausgeübt wird.
- (2) Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst insbesondere
- a) einen Ort der Leitung,
- b) eine Zweigniederlassung,
- c) eine Geschäftsstelle.
- (3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten
- a) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für die Bank Informationen zu beschaffen;
- b) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für die Bank andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
- c) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a und b genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
- (4) Ist ein Vertreter (mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5) für eine Bank tätig und besitzt er in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen der Bank Verträge abzuschließen, und übt er die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird die Bank ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe sie in diesem Staat für alle von dem Vertreter für die Bank ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 3 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Einrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.
- (5) Eine Bank wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe sie eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil sie dort ihre Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Vertreter im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
- (6) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Bank eine Bank beherrscht oder von einer Bank beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Banken zur Betriebsstätte der anderen.
Artikel 6
Belastungsrechte bei Betriebsstätten
- (1) Eine Bank eines Vertragsstaats unterliegt nur der Bankenabgabe dieses Staates, es sei denn, sie übt ihre Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt die Bank ihre Tätigkeit auf diese Weise aus, so kann sie auch im anderen Vertragsstaat für diese Betriebsstätte belastet werden.
- (2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verhindere er die Anwendung einer Bankenabgabe, wenn diese Abgabe in Bezug auf eine relevante Unternehmensgruppe erhoben wird.
Artikel 7
Beseitigung der Doppelbelastung
- (1) Im Falle der Bundesrepublik Deutschland wird die Bankenabgabe wie folgt festgesetzt:
- a) Die bei einem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Institut, das eine Tochtergesellschaft eines im Vereinigten Königreich ansässigen Mitglieds einer relevanten Unternehmensgruppe ist, erhobene Bankenabgabe des Vereinigten Königreichs wird auf die deutsche Bankenabgabe angerechnet, es sei denn, die Muttergesellschaft der relevanten Unternehmensgruppe ist in der Bundesrepublik Deutschland ansässig.
- b) Eine Bank des Vereinigten Königreichs mit einer in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Betriebsstätte wird von der deutschen Bankenabgabe ausgenommen.
- (2) Vorbehaltlich der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs über die Anrechnung einer in einem Hoheitsgebiet außerhalb des Vereinigten Königreichs zu entrichtenden Bankenabgabe auf die Bankenabgabe des Vereinigten Königreichs (ohne Beeinträchtigung des allgemeinen Grundsatzes dieses Abkommens)
- a) wird die bei einem im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmen, das eine Tochtergesellschaft eines in Deutschland ansässigen Mitglieds einer Unternehmensgruppe ist, erhobene deutsche Bankenabgabe auf die Bankenabgabe des Vereinigten Königreichs angerechnet, es sei denn, die Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe ist im Vereinigten Königreich ansässig;
- b) wird für ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiges Institut mit einer im Vereinigten Königreich gelegenen Betriebsstätte bei der Anrechnung die deutsche Bankenabgabe berücksichtigt, die anhand der der Betriebsstätte zuzurechnenden relevanten Passiva und Derivate zu ermitteln ist.
Artikel 8
Verständigungsverfahren
- (1) Ist eine Bank der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zur Belastung mit einer Bankenabgabe führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall einer der beiden zuständigen Behörden unterbreiten. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Belastung führt, oder, bei späterer Unterbreitung, innerhalb von sechs Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Bankenabgabe erhoben wurde, beziehungsweise des Erhebungszeitraums, für den die Bankenabgabe erhoben wird oder vorgesehen ist.
- (2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Erhebung einer Bankenabgabe vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen, mit Ausnahme der Einschränkungen, die für das Wirksamwerden einer solchen Verständigungsregelung gelten.
- (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbelastung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
- (4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.
- (5) Wenn
- a) eine Bank der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats nach Absatz 1 einen Fall unterbreitet hat, weil die Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für diese Bank zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Abgabe geführt haben, und
- b) die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, innerhalb von zwei Jahren ab Unterbreitung des Falles bei der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats eine Einigung zur Regelung des Falles nach Absatz 2 herbeizuführen,
werden noch offene Fragen des Falles auf Antrag der Bank einem Schiedsverfahren unterworfen. Die noch offenen Fragen werden jedoch nicht dem Schiedsverfahren unterworfen, wenn ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht eines Staates bereits in diesen Fragen entschieden hat. Diese Entscheidung ist für beide Vertragsstaaten verbindlich und ungeachtet der Verjährungsfristen des innerstaatlichen Rechts dieser Staaten umzusetzen, es sei denn, eine unmittelbar von dem Fall betroffene Bank erkennt die Einigung über die Durchführung der Entscheidung des Schiedsgerichts nicht an. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie dieser Absatz durchzuführen ist.
Artikel 9
Informationsaustausch
- (1) Vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung beziehungsweise Vollstreckung des innerstaatlichen Rechts betreffend Bankenabgaben voraussichtlich erheblich sind, insbesondere um Betrug zu verhindern und die Anwendung gesetzlicher Vorschriften gegen Gestaltungsmaßnahmen zu erleichtern.
- (2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Banken oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung, der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der Bankenabgaben oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder für eine Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen können die Informationen für andere Zwecke verwendet werden, wenn sie nach dem Recht beider Staaten für diese anderen Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser Verwendung zugestimmt hat.
- (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat,
- a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
- b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
- c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Offenlegung der öffentlichen Ordnung widerspräche.
- (4) Ersucht ein Vertragsstaat nach diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für die Zwecke seiner eigenen Bankenabgabe nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, aber diese Beschränkungen sind nicht so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil er kein innerstaatliches Interesse an diesen Informationen hat.
- (5) Absatz 3 ist nicht so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder sich auf das Eigentum an einer Bank beziehen.
Artikel 10
Protokoll
Das angefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 11
Inkrafttreten
- (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
- (2) Das Abkommen tritt am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist ab dem 1. Januar 2011 anzuwenden.
Artikel 12
Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens des Abkommens an gerechnet, auf diplomatischem Wege kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs, das dem Kündigungsjahr folgt, nicht mehr Anwendung.
Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Tag des Eingangs der Kündigungsanzeige des einen Vertragsstaats beim anderen Vertragsstaat.
Geschehen zu London am 7. Dezember 2011 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Georg Boomgaarden
Für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland
Mark Hoban
Protokoll zu dem am 7. Dezember 2011 in London unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbelastung bei der Bankenabgabe
Die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland haben ergänzend zu dem in London unterzeichneten Abkommen vom 7. Dezember 2011 zur Vermeidung der Doppelbelastung bei der Bankenabgabe die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
1. Zu Artikel 7:
- a) Jeder Vertragsstaat wendet bei der Zurechnung von Eigenkapital, Passiva und Derivaten zu einer Betriebsstätte die Grundsätze des OECD-Berichts von 2008 über die Gewinnzurechnung bei Betriebsstätten (Attribution of Profits to Permanent Establishments) an.
- b) Im Falle des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe b wird der auf die Bankenabgabe des Vereinigten Königreichs anzurechnende Anteil der deutschen Bankenabgabe ermittelt als Summe aus
- aa) den dieser Betriebsstätte zuzurechnenden relevanten Verbindlichkeiten (nach § 12 Absatz 10 des Restrukturierungsfondsgesetzes), multipliziert mit dem für die relevanten Verbindlichkeiten geltenden Abgabesatz;
- bb) den dieser Betriebsstätte zuzurechnenden relevanten Derivaten (nach § 12 Absatz 10 des Restrukturierungsfondsgesetzes), multipliziert mit dem für die relevanten Derivate geltenden Abgabesatz, und
- cc) gegebenenfalls dem Anteil eines Sonderbeitrags, der von der betreffenden Bank (nach § 12 Absatz 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes) im jeweiligen Kalenderjahr zu zahlen und der Betriebsstätte zuzurechnen ist.
2. Zu Artikel 9:
Werden aufgrund des Abkommens Daten ausgetauscht, so gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
- a) Eine zuständige Behörde, die nach Artikel 9 Informationen erhält, unterrichtet die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats auf Ersuchen über die Art der Verwendung der Informationen und die erzielten Ergebnisse.
- b) Eine zuständige Behörde, die nach Artikel 9 Informationen erteilt, trifft alle Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Informationen zutreffend und für die mit ihrer Übermittlung verfolgten Zwecke erforderlich und verhältnismäßig sind. Stellt eine zuständige Behörde fest, dass die von ihr übermittelten Informationen unzutreffend sind oder nach Artikel 9 nicht hätten übermittelt werden dürfen, so setzt sie die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats unverzüglich hiervon in Kenntnis. Die zuständige Behörde nimmt eine Berichtigung beziehungsweise Löschung dieser Informationen vor.
- c) Der betroffenen Bank ist auf Antrag über die in Bezug auf sie ausgetauschten Informationen sowie über deren vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, wenn nach Abwägung ein vorrangiges öffentliches Interesse an einer Auskunftsverweigerung festgestellt wird. Im Übrigen richtet sich das Recht der betroffenen Bank, über die sie betreffenden vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.
- d) Nach Artikel 9 ausgetauschte Informationen sind in jedem Fall zu löschen, sobald sie nicht mehr für die mit ihrer Erteilung verfolgten Zwecke benötigt werden.
- e) Die zuständigen Behörden führen Aufzeichnungen über die Erteilung und den Erhalt von nach Artikel 9 ausgetauschten Informationen.
- f) Die Vertragsstaaten schützen nach Artikel 9 ausgetauschte Informationen vor unbefugtem Zugriff, unbefugter Änderung und unbefugter Bekanntgabe.
3. Überprüfung:
Die Vertragsstaaten konsultieren einander mindestens alle fünf Jahre über die Bedingungen, die Umsetzung und die Anwendung des Abkommens, um sicherzustellen, dass es weiterhin einer Vermeidung der Doppelbelastung dient. Die erste Konsultation findet spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens statt.
Geschehen zu London am 7. Dezember 2011 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Georg Boomgaarden
Für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland
Mark Hoban
Denkschrift
I. Allgemeines
Im Zuge der Finanzmarktkrise, die in den Jahren 2007 bis 2009 zahlreiche Banken in finanzielle Schieflage brachte, war die öffentliche Hand in vielen Staaten gezwungen, durch die Stabilisierung von Kreditinstituten eine Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems unter Einsatz erheblicher öffentlicher Mittel abzuwenden. Infolgedessen sahen mehrere europäische Staaten, darunter das Vereinigte Königreich, das Bedürfnis, die Unternehmen des Bankensektors durch eine besondere Abgabe an den Kosten der vergangenen beziehungsweise mög - licher künftiger Krisen im Bankensektor zu beteiligen. Im Vereinigten Königreich wurde deswegen ab dem Jahr 2011 eine für Banken geltende jährliche Abgabe, die "Bank Levy", geschaffen. In Deutschland wurde mit dem am 31. Dezember 2010 in Kraft getretenen Restruk - turierungsfondsgesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921) der Restrukturierungsfonds ins Leben gerufen, dessen Mittel zur Finanzierung von künftigen Restrukturierungsmaßnahmen bei systemrelevanten Kreditinstituten bereitgehalten werden und der sich aus jähr lichen Beiträgen der deutschen Kreditwirtschaft speist. Die Bestimmung des Anwendungsbereichs der "Bank Levy" im Vereinigten Königreich und von Beiträgen zum Restrukturierungsfonds folgt unterschiedlichen Konzeptionen. In Deutschland sind die Beiträge, entsprechend der aufsichtsrechtlichen Zuständigkeit, von den in Deutschland zugelassenen Einzelinstituten zu leisten, während die Abgabe im Vereinigten Königreich auf der Ebene der Muttergesellschaft von Gruppen von Finanzunternehmen sowie von Niederlassungen ausländischer Banken erhoben wird. Deswegen kann es bei Tochter - gesellschaften und Niederlassungen von in beiden Ländern tätigen Kreditinstituten und Unternehmensgruppen zu einer Doppelbelastung mit "Bank Levy" und Beiträgen zum Restrukturierungsfonds kommen.
Das Abkommen vom 7. Dezember 2011 vermeidet Doppelbelastungen der britischen und deutschen Institute, indem geregelt wird, welcher der beiden Staaten zur Erhebung einer Abgabe ausschließlich oder primär berechtigt sein soll. In Fällen einer doppelten Zuständigkeit zur Erhebung erfolgt eine Anrechnung der im Staat mit dem primären Erhebungsrecht zu entrichtenden Abgabe.
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Dieser Artikel bestimmt den Personenkreis, für den das Abkommen Anwendung findet (subjektiver Geltungsbereich).
Zu Artikel 2
Dieser Artikel bezeichnet die in den Geltungsbereich des Abkommens fallenden Abgaben (objektiver Geltungsbereich).
Zu Artikel 3
Dieser Artikel enthält in Absatz 1 allgemeine Begriffs - bestimmungen für einige im Abkommen verwendete Begriffe, die für die Anwendung des Abkommens von besonderer Bedeutung sind.
Absatz 2 enthält die übliche Regel, dass bei Anwendung des Abkommens die im Abkommen nicht definierten Begriffe nach dem Recht desjenigen Vertragsstaats über die Bankenabgaben auszulegen sind, der das Abkommen anwendet, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert.
Zu Artikel 4
Dieser Artikel bestimmt den für den subjektiven Geltungsbereich des Abkommens und für die Abgrenzung der Abgabenerhebungsrechte maßgeblichen Begriff der Ansässigkeit. Ist ein Kreditinstitut in beiden Staaten ansässig, gilt es für Zwecke des Abkommens nur als in dem Staat ansässig, in dem die Geschäftsführung effektiv ihren Sitz hat.
Zu Artikel 5
Dieser Artikel bestimmt den Begriff der Betriebsstätte.
In Absatz 1 wird der Ausdruck "Betriebsstätte" allgemein umschrieben.
Eine nicht abschließende Aufzählung von typischen Beispielen enthält Absatz 2.
Absatz 3 enthält die Negativabgrenzung zum Begriff der Betriebsstätte.
Die Absätze 4 bis 6 enthalten dem OECD-Musterabkommen entsprechende Abgrenzungsvorschriften zum abhängigen und unabhängigen Vertreter sowie zur Eigenständigkeit von verbundenen Gesellschaften.
Zu Artikel 6
Absatz 1 bestimmt, dass ein Kreditinstitut nur in dem Staat abgabenpflichtig sein soll, in dem es Geschäftsaktivitäten unterhält, wobei diese Regel gemäß Absatz 2 nicht ausschließt, eine Unternehmensgruppe abgabenpflichtig zu machen.
Zu Artikel 7
Artikel 7 regelt, wie eine Doppelbelastung von Instituten vermieden wird.
Absatz 1 bestimmt, dass bei deutschen Tochtergesellschaften britischer Institute, die nicht einer Unternehmensgruppe mit einer deutschen Muttergesellschaft angehören, die im Vereinigten Königreich erhobene "Bank Levy" auf die Beiträge zum Restrukturierungsfonds an - gerechnet wird und dass Betriebsstätten britischer Institute von der deutschen Bankenabgabe ausgenommen werden. Die letztgenannte Regelung entspricht der derzeitigen Rechtslage, nach der unselbstständige Niederlassungen von EWR-Instituten in Deutschland keine Beiträge zum Restrukturierungsfonds zu entrichten haben.
Nach Absatz 2 werden Beiträge zum Restrukturierungsfonds, die von einer im Vereinigten Königreich ansässigen Tochtergesellschaft (Buchstabe a) oder Niederlassung eines deutschen Kreditinstituts (Buchstabe b) zu entrichten sind, auf die "Bank Levy" des Vereinigten Königreichs angerechnet; im letzteren Fall soweit diese der Niederlassung zugeordnet werden kann. Der in Absatz 2 Buchstabe a genannte Fall ist derzeit nicht relevant, da die deutsche Bankenabgabe nur Institute mit Sitz in Deutschland erfasst und im Vereinigten Königreich ansässige Tochtergesellschaften deutscher Institute daher keine Beiträge zum Restrukturierungsfonds zu leisten haben.
Zu Artikel 8
Artikel 8 enthält Regelungen für ein Verständigungsverfahren für den Fall, dass ein Kreditinstitut der Auffassung ist, eine Maßnahme eines der beiden Staaten entspreche nicht den Regelungen des Abkommens, und für Zweifel, die bei der Auslegung und Anwendung des Abkommens entstehen.
Zu Artikel 9
Artikel 9 enthält Regelungen zum Informationsaustausch zwischen den Behörden der beiden Staaten.
Zu Artikel 10
Artikel 10 bestimmt, dass das Protokoll Teil des Abkommens ist.
Zu Artikel 11
Artikel 11 regelt das Inkrafttreten am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden und die Anwendung ab 1. Januar 2011.
Zu Artikel 12
Artikel 12 trifft Regelungen für die Kündigung des Abkommens.
Zum Protokoll
Nummer 1 des Protokolls zum Abkommen regelt die Zuordnung von Eigenkapital, Passiva und Derivaten zu einer bestimmten Betriebsstätte eines Kreditinstituts. Des Weiteren wird bestimmt, dass der anzurechnende Teil der Beiträge zum Restrukturierungsfonds sich nach dem Teil der der Betriebsstätte zuzurechnenden Bemessungsgrundlage nach § 12 Absatz 10 des Restrukturierungs - fondsgesetzes, multipliziert mit den jeweils nach der Restrukturierungsfonds-Verordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1406) anwendbaren Sätzen beziehungsweise dem der Betriebsstätte zuzurechnenden Teil der Sonderbeiträge, zu berechnen ist.
Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen regelt Einzelheiten zum Informationsaustausch.
Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen bestimmt, dass regelmäßig Konsultationen der beiden Staaten über die Bedingungen, die Umsetzung und die Anwendung des Abkommens stattfinden.