Der Bundesrat hat in seiner 977. Sitzung am 17. Mai 2019 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c (§ 52 Absatz 2 Satz 2, 3 SGB III)
In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c ist § 52 Absatz 2 Satz 2 und 3 zu streichen.
Begründung:
Es geht hier um die Förderberechtigung für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen. Die meisten Geflüchteten und erst kürzlich Zugewanderten, deren Potenziale als mögliche Fachkräfte Deutschland nutzen möchte, sind nicht sofort ausbildungsreif, sondern brauchen auf dem Weg dahin entsprechende Unterstützung. Diese Unterstützung sollte möglichst frühzeitig erfolgen. Außerdem sollte Ausländerinnen und Ausländern, die hier eine Ausbildung aufnehmen wollen, auf diesem nicht einfachen Weg möglichst viel Rechtssicherheit gegeben werden, da Unsicherheit die Ausbildungsmotivation erheblich beeinträchtigen kann.
Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung an dieser Stelle eingefügten speziellen Fördervoraussetzungen,
- - sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufzuhalten,
- - schulische Kenntnisse und Kenntnisse der deutschen Sprache zu besitzen, die einen erfolgreichen Übergang in eine Berufsausbildung erwarten lassen,
- - sowie bei Geduldeten, dass ihre Abschiebung seit mindestens neun Monaten ausgesetzt ist,
sind kontraproduktiv. Die Voraussetzung bezüglich der für eine Förderberechtigung geforderten notwendigen schulischen und sprachlichen Kenntnisse des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 ist sehr interpretationsbedürftig. Dies führt sehr wahrscheinlich zu unterschiedlichen Anwendungen des hier eingeräumten Ermessens und beeinträchtigt die Rechtssicherheit für die Förderwilligen nicht nur unerheblich. Die zeitlichen Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 (Mindestaufenthalt 15 Monate) sowie des Absatz 2 Satz 3 (Aussetzung der Abschiebung von mindestens neun Monaten) verhindern die angezeigte möglichst frühe Förderung.
2. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b (§ 56 Absatz 2 Satz 3 SGB III), Nummer 12 Buchstabe c ( § 60 Absatz 3 SGB III)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
Begründung:
Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ist für förderfähige Ausbildungen nach dem SGB III das Regelinstrument, um den Lebensunterhalt von Auszubildenden sicherzustellen, wenn ihnen die erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Der teilweise Ausschluss von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz von diesem Regelsystem führt zu unübersichtlichen Regelungen. Die im vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehene unterschiedliche Behandlung von Gestatteten, die von der BAB ausgeschlossen sind, und Geduldeten, die spätestens nach 15-monatigem Voraufenthalt Zugang zur BAB erhalten, ist nicht nachvollziehbar. Die Regelungen bergen die Gefahr von Förderlücken, die dazu führen, dass sich Auszubildende durch ihre Ausbildung schlechter stellen und somit Anreize entstehen, eine Ausbildung aufzugeben. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf besteht eine derartige Förderlücke für Gestattete weiterhin und droht für diejenigen mit guter Bleibeperspektive neu zu entstehen. Es ist zu vermeiden, dass mit einem Gesetz Förderlücken geschaffen werden, die erst durch ein anderes Gesetz wieder geschlossen werden sollen. Eine Regelung zur Schließung der Förderlücke muss uno actu erfolgen. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Leistungsausschlüsse in Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b und in Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c sind daher zu streichen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c (§ 76 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 - neu - SGB III)
In Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c ist § 76 Absatz 6 wie folgt zu ändern:
Begründung:
§ 76 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 schließt Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung mit Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz von einer außerbetrieblichen Ausbildung aus. Das ist in seiner Ausschließlichkeit nicht sachgerecht. Asylbewerberinnen und Asylbewerbern wird damit die Möglichkeit genommen, ein vorzeitig gelöstes betriebliches Ausbildungsverhältnis in einer außerbetrieblichen Einrichtung fortzusetzen.
Für erst kürzlich Zugewanderte ist das System der dualen Berufsausbildung in Deutschland in aller Regel neu und nicht unmittelbar verständlich. Viele Ausbildungsbetriebe haben sich zur Ausbildung von Geflüchteten bereit erklärt. Dies stellt sowohl die Auszubildenden als auch die Ausbildungsbetriebe zum Teil vor Probleme, deren Lösung nicht immer gelingen mag. Deshalb kann die vorzeitige Auflösung von Ausbildungsverträgen in der Realität nicht ausgeschlossen werden.
Wenn ausbildungswillige Asylbewerber nach der vorzeitigen Ausbildungsvertragslösung keinen anderen Ausbildungsbetrieb finden, gehen sie Deutschland als Fachkräftepotenzial verloren, wenn sie ihre Ausbildung nicht in einer außerbetrieblichen Ausbildung nach § 76 SGB III fortsetzen dürfen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c (§ 130 Absatz 2a Satz 2 SGB III)
In Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c ist § 130 Absatz 2a Satz 2 zu streichen.
Begründung:
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Zugangsvoraussetzungen zu ausbildungs- und berufsvorbereitenden Leistungen zu vereinheitlichen und mit dem rechtlichen Arbeitsmarktzugang zu harmonisieren. Dies soll zentrale Vereinbarungen des Koalitionsvertrags umsetzen. In der vorliegenden Form wird der Gesetzentwurf diesem Anspruch für die Gruppe der Gestatteten und Geduldeten unter anderem bezüglich der ausbildungsvorbereitenden Phase der Assistierten Ausbildung (AsA) nicht gerecht. Insbesondere für Gestattete mit guter Bleibeperspektive erfolgt durch den Gesetzentwurf eine deutliche Schlechterstellung, da ihnen der Zugang zwölf Monate länger als bisher verwehrt bleibt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb gerade für jene Personen die zügige und erfolgreiche Integration in Ausbildung und Beschäftigung erschwert wird, die mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Aufenthaltserlaubnis erhalten werden.
5. Zu Artikel 4 Nummer 1 (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 3 - neu -, Absatz 5 Satz 4 - neu - DeuFöV)
Artikel 4 Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
"1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"... <weiter wie Gesetzentwurf> ... mit der Maßgabe, dass in Nummer 2 das Wort "sechs" durch das Wort "drei" ersetzt wird.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Personen nach § 2, die nach Absatz 1 keine Berechtigung zur Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung erhalten haben, können im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden."
c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Personen nach § 2, die gemäß Absatz 2 Satz 3 zur Teilnahme zugelassen werden, haben einen Kostenbeitrag in der vollen Höhe des Kostenerstattungssatzes nach § 25 Absatz 1 Satz 1 zu entrichten, sofern der Kostenbeitrag nicht von Dritten übernommen wird." "
Begründung:
Sprachkurse, sowohl solche des Bundes, aber vor allem von den Ländern geförderte, kommen teilweise mangels der erforderlichen Mindestteilnehmendenzahl nicht zustande. Dies gilt vor allem im ländlichen Raum. Hier bietet es sich an, in die Kurse des Bundes Personen ohne Teilnahmeberechtigung als sogenannte Selbstzahlende aufzunehmen. Dies bietet sowohl für den Bund als auch für die Länder große Vorteile und bietet Ausländerinnen und Ausländern ohne Berechtigung zur Teilnahme an einem Kurs des Bundes die Möglichkeit, in den Genuss von Sprachförderung zu kommen. Dementsprechend eröffnet § 44 Absatz 4 AufenthG die Option, Ausländerinnen und Ausländer ohne Teilnahmeanspruch an einem Integrationskurs im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zuzulassen. Für die berufsbezogene Deutschsprachförderung gibt es diese Möglichkeit bislang nicht.
Durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Erweiterung des Teilnehmendenkreises an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung verringert sich auf der anderen Seite der Teilnehmendenkreis an den ergänzenden Angeboten der Länder. Dadurch wird es noch schwieriger werden, wirtschaftlich sinnvolle Teilnahmezahlen zu erreichen. Die in § 44 AufenthG enthaltene Öffnung für Selbstzahlende sollte daher sinngemäß in die Deutschsprachförderverordnung übernommen werden.
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
- a) Der Bundesrat begrüßt die im Gesetzentwurf zum Ausdruck kommende grundsätzliche Zielsetzung, den Zugang von Ausländerinnen und Ausländern zur Förderung von Berufsausbildung und Berufsvorbereitung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) neu zu regeln und die Sprachförderung des Bundes für weitere Personengruppen zu öffnen.
- b) Der Bundesrat bedauert allerdings, dass der Gesetzentwurf hinter den Forderungen der Länder zurückbleibt. Zudem werden die Zusagen aus dem Koalitionsvertrag nicht vollständig umgesetzt.
- c) Der Bundesrat fordert, bei den vorgesehenen Regelungen nicht hinter bisherigen Fördermöglichkeiten und Zugänglichkeiten zurückzubleiben.
- d) Der Bundesrat hält in diesem Zusammenhang die Streichung der bisherigen befristeten Sonderregelungen des § 132 SGB III für verfehlt. Anstelle einer neu eingeführten Übergangsregelung mit engen Stichtagsregelungen fordert der Bundesrat im weiteren Gesetzgebungsverfahren zur Entfristung der bisherigen Sonderregelungen auf.
- e) Aus Sicht des Bundesrates sollten die vorgesehenen Einschränkungen der Fördermöglichkeiten bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB), Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und assistierter Ausbildung (AsA), die die Personenkreise der Geduldeten, insbesondere aber der Gestatteten treffen, nicht vollzogen werden.
- f) Der Bundesrat hält grundsätzlich die angestrebte Ausweitung des Personenkreises beim Besuch von berufsbezogener Deutschsprachförderung für begrüßenswert. Der Bundesrat fordert indes Einschränkungen, wie die jetzt vorgesehene neunmonatige gestattete Voraufenthaltszeit für Gestattete und die sechsmonatige geduldete Voraufenthaltszeit für Geduldete sowie die Bezugnahme auf die Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde in der Teilnahmeberechtigung bei Geduldeten zu streichen.
- g) Der Bundesrat hält grundsätzlich ebenso die angestrebte Ausweitung des Personenkreises beim Besuch von Integrationskursen für begrüßenswert. Der Bundesrat fordert indes den Kreis noch weiter zu öffnen und allen Geflüchteten den Zugang zu den Integrationskursen zu ermöglichen. Zudem fordert der Bundesrat Einschränkungen wie die nunmehr vorgesehene neunmonatige gestattete Voraufenthaltszeit für Gestattete zu streichen.
- h) Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch Gestatteten den Zugang zu Spezialberufssprachkursen zu ermöglichen.
- i) Ferner begrüßt der Bundesrat das Fingieren der Verfügbarkeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 im Fall des Besuchs von Integrationskursen und berufsbezogener Deutschsprachförderung.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Der Gesetzentwurf trifft Neuregelungen, die teilweise positiv zu bewerten sind. Die Absicht, die Zugangsvoraussetzungen zu den ausbildungs- und berufsvorbereitenden Leistungen zu vereinheitlichen und für die Gruppe der Geduldeten mit dem rechtlichen Arbeitsmarktzugang zu harmonisieren, wird begrüßt. Zudem hält der Bundesrat die Öffnung der Sprachförderung des Bundes für weitere Personengruppen, um ihnen die Aufnahme einer möglichst bedarfsdeckenden Beschäftigung zu erleichtern, für sinnvoll.
Zu Buchstabe b:
Die Neuregelungen im Gesetzentwurf bleiben hinter den Forderungen der Länder in Bezug auf Geduldete und Gestattete zurück (zum Beispiel bei der Inanspruchnahme von BAB für Gestattete).
Die Bundesregierung wurde von den Ländern aufgefordert, die Zugangsvoraussetzungen zu den Leistungen BvB, abH, AsA, BAB und Abg zu vereinheitlichen. Hierfür müssen die Wartezeiten für Gestattete und Geduldete harmonisiert und dem rechtlichen Arbeitsmarktzugang angepasst werden.
Die mit dem jetzigen Gesetzentwurf vorgesehenen Wartezeiten von einheitlich 15 Monaten (bei BvB und AsA) sowie der vollständige Leistungsausschluss für Gestattete bei BAB bleiben hinter diesen Forderungen deutlich zurück.
Damit werden auch nicht die Zielsetzungen im Koalitionsvertrag vollständig umgesetzt. Darin war unter anderem die Harmonisierung der Zugangsvoraussetzungen für die Gruppe der Geduldeten mit dem rechtlichen Arbeitsmarktzugang angekündigt worden.
Zu Buchstabe c:
Der Gesetzentwurf enthält zwar die allgemeine Zielsetzung, unter Hinweis auf den Koalitionsvertrag Vereinheitlichungen bei den Zugänglichkeiten zu Leistungen herzustellen und dabei auf den allgemeinen Arbeitsmarktzugang abzustellen. Im Ergebnis wird diese Zielsetzung aber durch Verschlechterungen bei den Zugänglichkeiten, wie sie im Einzelnen in den Begründungen zu den Buchstaben d und e dargestellt sind, konterkariert.
Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die getroffenen Absichtserklärungen einzulösen und enthaltene Verschlechterungen zu streichen.
Zu Buchstabe d:
§ 132 enthält bislang befristete Sonderregelungen.
Danach gehören Gestattete, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, zum förderfähigen Personenkreis
- - für Leistungen nach § 51 SGB III (Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen), § 75 SGB III (Ausbildungsbegleitende Hilfen) und § 130 SGB III (assistierte Ausbildung), wenn ihr Aufenthalt seit mindestens drei Monaten gestattet ist;
- - für Leistungen nach § 56 SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe) und § 122 SGB III (Ausbildungsgeld), wenn ihr Aufenthalt seit mindestens 15 Monaten gestattet ist. Geduldete gehören zum förderfähigen Personenkreis
- - für Leistungen nach § 75 SGB III (Ausbildungsbegleitende Hilfen) und § 130 SGB III (assistierte Ausbildung), wenn sie sich seit mindestens zwölf Monaten ununterbrochen rechtmäßig gestattet oder geduldet aufhalten und kein Beschäftigungsverbot nach § 60a Absatz 6 AufenthG besteht;
- - für Leistungen nach § 51 SGB III (Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen), § 56 SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe) und § 122 SGB III (Ausbildungsgeld), wenn sie sich seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen rechtmäßig gestattet oder geduldet aufhalten und kein Beschäftigungsverbot nach § 60a Absatz 6 AufenthG besteht.
Die Regelung des § 132 SGB III wird mit dem Gesetzentwurf aufgehoben. Es verbleibt lediglich eine Übergangsregelung (§ 448 SGB III) für laufende Maßnahmen mit einer Stichtagsregelung zum 31. Juli 2019. Dies ist aus Sicht des Bundesrates unzureichend. Er spricht sich daher für eine Entfristung der bisherigen Sonderregelungen des § 132 SGB III aus. Mit der Verlängerung der Befristung bis zuletzt zum 31. Dezember 2019 sollte hinreichend Zeit für die Beratung und Umsetzung der Ergebnisse hinsichtlich der zukünftigen Ausgestaltung des Zugangs der dargestellten Personengruppen zu Förderleistungen erlangt werden. Keinesfalls sollte dadurch eine zukünftige Verschlechterung der Zugänglichkeiten erzielt werden. Im Hinblick auf die im Gesetzentwurf angelegten Verschlechterungen ist eine Entfristung des § 132 SGB III bzw. die Übernahme seiner Regelungen in den jetzigen Gesetzentwurf aus Sicht des Bundesrates geboten.
Zu Buchstabe e:
Durch die Neuregelungen werden zum Teil Verschlechterungen gegenüber der bisherigen Rechtslage, insbesondere bei den Zugänglichkeiten, eingeführt. Beispielhaft wird im Einzelnen auf folgende Regelungen verwiesen:
- - Bei BvB (§ 52 SGB II-E) müssen Gestattete und Geduldete sich zukünftig gleichermaßen seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen erlaubt im Bundesgebiet aufgehalten haben, wobei für Geduldete zusätzlich gefordert wird, dass ihre Abschiebung seit mindestens neun Monaten ausgesetzt ist. Diese Forderung ist gegenüber dem ursprünglichen Referentenentwurf noch erschwerend hinzugekommen.
- - Eine Teilhabe an Leistungen nach § 56 SGB III-E (BAB) ist künftig für Gestattete ausgeschlossen.
- - Die Teilhabe an Leistungen nach § 130 SGB III-E (AsA) ist für Gestattete und Geduldete zukünftig gleichermaßen erst nach einem erlaubten gestatteten oder geduldeten Mindestaufenthalt von 15 Monaten möglich.
Der Gesetzentwurf wird somit den Ankündigungen aus dem Koalitionsvertrag nicht gerecht. Zwar wird als Voraussetzung zum Beispiel für BvB (§ 52 SGB III-E) auf den allgemeinen Arbeitsmarktzugang Bezug genommen. Dies wird indes durch die Einführung einer 15-monatigen Voraufenthaltszeit konterkariert.
Der Gesetzentwurf begründet die Einschränkungen für den Personenkreis der Gestatteten im Wesentlichen mit dem Hinweis, dass der Lebensunterhalt von Gestatteten bereits nach geltendem Recht während einer BvB in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts im Bundesgebiet über Leistungen nach dem AsylbLG abgesichert ist und dies zukünftig auch in den Folgemonaten sein soll.
Das Argument der Absicherung in den ersten 15 Monaten gilt aber gleichermaßen für Geduldete und überzeugt insofern nicht, für Gestattete Einschränkungen vorzunehmen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Gestatteten potenziell um Personen handeln kann, die perspektivisch einen sicheren Aufenthaltstitel erhalten können.
Im Übrigen treffen die beabsichtigten Verschlechterungen auch den Personenkreis der Geduldeten, wie vorstehend und unter Buchstabe f bezüglich berufsbezogener Deutschsprachförderung dargestellt.
Zu Buchstabe f:
Grundsätzlich ist die weitergehende Öffnung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung zu begrüßen. Es ist indes nicht nachvollziehbar, warum bei Geduldeten eine Voraufenthaltsfrist von sechs Monaten gefordert wird, die im Übrigen gegenüber der im ursprünglichen Referentenentwurf enthaltenen DreiMonats-Frist noch verschlechtert wurde. Nicht nachvollziehbar ist zudem, warum bei Gestatteten eine Voraufenthaltszeit von neun Monaten gefordert wird. Es ergibt aus integrationspolitischer Sicht keinen Sinn, potenzielle Teilnehmerinnen und Teilnehmer zunächst sechs oder neun Monate von der Teilnahme auszuschließen. Dadurch geht wertvolle Zeit für den Erwerb der deutschen Sprache verloren.
Zudem ist fraglich, warum die Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde bei der Ausstellung der Teilnahmeberechtigung eine Rolle spielen soll. Aus Sicht des Bundesrates sollte bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für den Besuch von berufsbezogenen Deutschsprachförderkursen die Entscheidung nicht durch Ermessenserwägungen dritter Stellen belastet werden.
Zu Buchstabe g:
Grundsätzlich ist auch die weitergehende Öffnung der Integrationskurse zu begrüßen. Allerdings geht die vorgesehene Öffnung der Integrationskurse für Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen, sich seit mindestens neun Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalten, nicht aus einem sicheren Herkunftsland stammen und ausbildungsuchend, arbeitsuchend, arbeitslos gemeldet oder beschäftigt sind, aus Sicht der Länder nicht weit genug. Ein Großteil der Asylbewerberinnen und Asylbewerber - auch über den nunmehr vorgesehenen Kreis hinaus - lebt bis zu einer endgültigen Entscheidung bzw. der Verfestigung ihres Aufenthaltes oftmals viele Jahre in Deutschland. Wenn diese Menschen bis dahin von Sprachförderangeboten ausgeschlossen bleiben, geht wertvolle Zeit verloren, und die Gefahr eines dauerhaften Verbleibs dieser Menschen in den sozialen Sicherungssystemen steigt. Aus diesem Grund haben die für die Integration zuständigen Ministerinnen und Minister sowie Senatorinnen und Senatoren gefordert, die Integrationskurse für alle geflüchteten Menschen zu öffnen, hierfür genügend Kapazitäten zu schaffen und ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen.
Auch hier ist - wie bei den berufsbezogenen Sprachkursen - die Forderung einer Voraufenthaltszeit von neun Monaten nicht nachvollziehbar.
Zu Buchstabe h:
Im ursprünglichen Referentenentwurf war noch vorgesehen, auch Gestatteten nach § 45a Absatz 2 Satz 2 und 4 des Aufenthaltsgesetzes und Geduldeten nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes, die keinen Zugang zum Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes haben, den Zugang zu Spezialberufssprachkursen nach § 13 Deutschsprachförderverordnung zu ermöglichen. Diese Möglichkeit ist nunmehr im Gesetzentwurf für den Personenkreis der Gestatteten weggefallen. Aus Sicht des Bundesrates sollte hier ein Gleichklang erzielt werden. Auch bei einem nennenswerten Teil der Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden, kann von einem längeren Aufenthalt im Bundesgebiet ausgegangen werden. Die Ermöglichung von beruflichen Spezialsprachkenntnissen ist dabei einer nachhaltigen beruflichen Integration, die häufig ohne weitergehende Sprachkenntnisse nicht gelingen kann, förderlich.
Zu Buchstabe i:
Mit der vorgesehenen Regelung wird die finanzielle Basis für die Teilnahme an einem Integrationskurs oder Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung gesichert, die für eine nachhaltige Integration in die Gesellschaft und in den Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Auslösen einer Sperrzeit bei Nichtantritt oder Abbruch einer solchen Maßnahme ist daher folgerichtig.
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Zugang zu den Fördermaßnahmen von Berufsausbildung und Berufsvorbereitung soll auch zusätzlich für EU-Ausländer eröffnet werden, die zwar ihren Wohnsitz im grenznahen Ausland, ihren Ausbildungsplatz aber in Deutschland haben.
In vielen deutschen Regionen ist es ein großes Anliegen, aus grenznahen Gebieten Auszubildende für deutsche Unternehmen zu gewinnen, so beispielsweise junge Menschen aus dem Elsass für badenwürttembergische Betriebe im Oberrhein-Gebiet. Die dortigen Unternehmen sind angesichts vieler unbesetzter Ausbildungsplätze und vor dem Hintergrund des Fachkräftebedarfs auf "grenzüberschreitende" Auszubildende angewiesen.
Einem Zugang zu den Leistungen steht bisher § 30 Absatz 1 SGB I entgegen.